Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 11 - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 64 - 74) |
(1) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld, dem Krankengeld der Sozialen Entschädigung, dem Verletztengeld und dem Übergangsgeld zugrunde liegt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst und zwar entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches) vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.
(2) Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend.
(3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der nach Absatz 2 berechnete Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 |
ersatzleistungen § 71Weiterzahlung der Leistungen § 72Einkommensanrechnung § 73Reisekosten § 74Haushalts-
oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungs-
kosten
Rechtsprechung zu § 70 SGB IX
254 Entscheidungen zu § 70 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2024 - L 13 SB 60/23
Diabetes Mellitus; gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung; Kinder und ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2024 - L 13 SB 90/23
Diabetes Mellitus; gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung; Kinder und ...
- LSG Saarland, 05.06.2019 - L 5 SB 30/16
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Gehbehinderung - ...
- LSG Baden-Württemberg, 10.08.2022 - L 3 SB 2/21
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - sozialrechtliches ...
- BVerwG, 28.02.2018 - 6 C 48.16
Auftrag der Behindertenförderung; Befreiung der Empfänger existenzsichernder ...
- LSG Baden-Württemberg, 24.07.2020 - L 12 SB 2021/19
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - ...
- SG Aachen, 16.10.2018 - S 18 SB 317/17
Feststellung des Grades der Behinderung - Anforderungen an die Annahme einer ...
- SG Aachen, 08.05.2018 - S 18 SB 255/17
Ermittlung des Grades der Behinderung bei einem chronischen entzündlichen ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2022 - L 8 SB 1259/21
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - GdB von 50 - Versorgungsmedizinische ...
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2020 - L 8 SB 2115/19
Schwerbehindertenrecht - GdB-Herabsetzung - GdB-Neufeststellung nach ...
Querverweise
Auf § 70 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 50 (Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen zur Teilhabe
- § 64 (Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen)