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Unterlassungsklagengesetz

   Abschnitt 1 - Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (§§ 1 - 2c)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ UKlaG (https://dejure.org/gesetze/UKlaG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UKlaG
__paste_bez__ __paste_norm__ Unterlassungsklagengesetz (https://dejure.org/gesetze/UKlaG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Unterlassungsklagengesetz
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 1
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

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Rechtsprechung zu § 1 UKlaG

1.217 Entscheidungen zu § 1 UKlaG in unserer Datenbank:

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Alle 1.217 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 1 UKlaG verweisen folgende Vorschriften:

    Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) 
      Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
        § 2c (Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen)
     
      Anspruchsberechtigte Stellen
        § 3 (Anspruchsberechtigte Stellen)
     
      Verfahrensvorschriften
        Allgemeine Vorschriften
          § 5a (Informationspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände und qualifizierten Einrichtungen zu gerichtlichen Verfahren im Inland)
          § 6a (Bekanntmachungen im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen)
        Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1
          § 8 (Klageantrag und Anhörung)
          § 9 (Besonderheiten der Urteilsformel)
          § 10 (Einwendung wegen abweichender Entscheidung)
          § 11 (Wirkungen des Urteils)
     
      Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen
        § 13 (Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen)
        § 13a (Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 204a (Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 1 UKlaG:

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