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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland (§§ 105 - 111)   
   2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§§ 110a - 111)   
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Textdarstellung

  

§ 110a
Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr

(1) 1Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (Herkunftsmitgliedstaat) mit Ausnahme der in § 110d genannten Unternehmen dürfen das Direktversicherungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr durch Mittelspersonen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 2b betreiben. 2§ 13a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) 1Will das Unternehmen seine Tätigkeit durch eine Niederlassung ausüben, hat die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates der Bundesanstalt die in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung von Artikel 32 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder die in Artikel 40 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie über Lebensversicherungen bezeichneten Angaben unter Benachrichtigung des Unternehmens zu übermitteln. 2Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist erst zulässig, wenn seit Eingang dieser Benachrichtigung zwei Monate vergangen sind. 3Dies gilt nur, wenn die Bundesanstalt dem Unternehmen keinen früheren Zeitpunkt mitteilt. 4Änderungen des Inhalts der unter Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b, c und d der genannten Richtlinien bezeichneten Angaben teilt das Unternehmen der Bundesanstalt und der Aufsichtsbehörde seines Sitzes einen Monat vor deren beabsichtigter Durchführung mit. 5Sind Erweiterungen der Geschäftstätigkeit damit verbunden, sind diese erst zulässig, wenn seit Eingang der Mitteilung des Unternehmens an die Bundesanstalt ein Monat vergangen ist.

(2a) Die Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Dienstleistungsverkehr ist erst zulässig, sobald die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates der Bundesanstalt die in Artikel 16 Abs. 1 oder Artikel 17 der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. EG Nr. L 172 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 35 und 36 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung, und in Artikel 42 Abs. 1 oder Artikel 43 der Richtlinie über Lebensversicherungen bezeichneten Angaben übermittelt und das Unternehmen hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

(2b) Der Betrieb der Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 sowie von Pflichtversicherungen in den in den Absätzen 2 und 2a bezeichneten Fällen ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Bundesanstalt die allgemeinen Versicherungsbedingungen eingereicht hat.

(3) 1Die Finanzaufsicht über diese Geschäftstätigkeit obliegt allein der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, die Aufsicht im übrigen auch der Bundesanstalt. 2Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht erforderlich ist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates in Begleitung der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Bundesanstalt befugt, in den Geschäftsräumen der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; § 81 Abs. 1 Satz 3 und § 83 Abs. 3 und 6 gelten entsprechend. 3Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 das Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Niederlassung zu beteiligen, die gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates durchgeführt werden.

(4) Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach Absatz 3 gelten neben den Absätzen 1 und 2 entsprechend

1. von den einleitenden Vorschriften (I.) § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 2,
2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (II.) die §§ 10, 10a, 11b, 11c, 12 Abs. 1, 4 bis 5, §§ 12a, 12b Abs. 1 bis 3, §§ 12c bis 12e, § 12f, mit Ausnahme der Verweisung auf § 12 Abs. 2 und 3, und § 13d Nr. 7,
2a. von den Vorschriften über die Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern (IV.3) §§ 80 und 80a,
3. von den Vorschriften über die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden (V.1.)
a) § 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 sowie Abs. 2, die §§ 81f, 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 3, Abs. 4 und 5 Nr. 1 und 2, Abs. 6, die §§ 83b, 89a,
b) zusätzlich für eine bestehende Niederlassung § 81 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a und § 83 Abs. 3,
4. von den Vorschriften über Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland (VI.) § 106 Abs. 3 Satz 4 und § 111b Abs. 1 Satz 2 und 3,
5. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems vom 04.12.2011 (BGBl. I S. 2427), in Kraft getreten am 01.01.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems04.12.2011BGBl. I S. 2427
01.08.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht29.07.2009BGBl. I S. 2305
18.03.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie12.03.2009BGBl. I S. 470
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts23.11.2007BGBl. I S. 2631
02.06.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften28.05.2007BGBl. I S. 923

Rechtsprechung zu § 110a VAG a.F.

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Querverweise

Auf § 110a VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 81f (Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte)
     
      VIa. - Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
        § 111a (Unterrichtung über Rechtsvorschriften und Daten zur Krankenversicherung)
        § 111b (Maßnahmen der Rechtsaufsicht)
        § 111d (Bestandsübertragung)
     
      VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        1. - Pensionsfonds
          § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
        § 121h (Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr)
     
      IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 140 (Unbefugte Geschäftstätigkeit)
        § 144 (Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs)
        § 144a (Unbefugte Versicherungsvermittlung)
Was ist das?

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