Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o) |
| Dritter Titel - Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen (§§ 14 - 18) |
(1) 1Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. 2Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) 1Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. 2Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.04.2015 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) | 15.04.2015 | |
| 11.08.2010 | Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 05.08.2010 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch | 10.12.2007 | |
| 01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 19.12.2007 |
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Rechtsprechung zu § 14 SGB IV
2.882 Entscheidungen zu § 14 SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 27.05.2026 - L 1 BA 20/22
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2026 - L 2 BA 37/25
Erfoglose Berufung des klägerichen Transportunternehmers wegen Festsetzung von ...
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Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Entgeltumwandlung - Lohnverzicht - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 13.05.2025 - B 12 BA 10/23 R
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- BSG, 13.05.2025 - B 12 BA 10/23 R
- BSG, 28.06.2022 - B 12 R 1/20 R
Beitragsnachforderung - Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen-Anhalt, 11.03.2020 - L 1 BA 27/18
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- LSG Sachsen-Anhalt, 11.03.2020 - L 1 BA 27/18
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2026 - L 9 BA 933/26
Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Beitragsentrichtung auf Sachbezüge, mit ...
- BSG, 25.09.2025 - B 5 R 15/24 R
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.11.2024 - L 3 R 325/22
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.11.2024 - L 3 R 325/22
Querverweise
Auf § 14 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Jahresarbeitsverdienst
- Erstmalige Festsetzung
- § 82 (Regelberechnung)