Rechtsprechung
BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Bundesverfassungsgericht
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 3 Abs 1 GG, Art 72 Abs 2 GG, Art 105 Abs 2 GG, Art 125a Abs 2 GG, Art 2 Bew/EStGÄndG
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig - Ungleichbehandlung durch Wertverzerrungen nicht gerechtfertigt, mithin mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019 geboten - weitere Anwendbarkeit der ... - IWW
Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 72 Abs. 2 GG, Art. 105 Abs. 2 GG, Art. 125a Abs. 2 GG, Art. 2 Bew/EStGÄndG
- Wolters Kluwer
Vereinbarkeit der für die Erhebung der Grundsteuer maßgeblichen Einheitsbewertung des Grundvermögens mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung
- Betriebs-Berater
Einheitsbewertung von Grundvermögen verfassungswidrig
- doev.de
Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer
- rewis.io
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig - Ungleichbehandlung durch Wertverzerrungen nicht gerechtfertigt, mithin mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019 geboten - weitere Anwendbarkeit der ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vereinbarkeit der für die Erhebung der Grundsteuer maßgeblichen Einheitsbewertung des Grundvermögens mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung
- datenbank.nwb.de
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig - Ungleichbehandlung durch Wertverzerrungen nicht gerechtfertigt, mithin mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019 geboten - weitere Anwendbarkeit der ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bemessung der Grundsteuer ist verfassungswidrig!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (26)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig
- beck-blog (Kurzinformation)
Wegfall der Einheitsbewertung ab dem 01.01.2025 - und was wird aus der Hofabfindung?
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Was wird aus der Grundsteuer?
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Berechnung der Grundsteuer auf Grundlage der Vorschriften zur Einheitsbewertung verfassungswidrig
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Grundsteuer: Die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung
- zeit.de (Pressebericht, 10.04.2018)
Grundsteuer ist verfassungswidrig
- tagesschau.de (Pressemeldung, 10.04.2018)
Grundsteuer gekippt
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Grundsteuer - die seit 50 Jahren verschleppte Reform
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer sind verfassungswidrig
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Einheitsbewertung von Grundvermögen verfassungswidrig
- spiegel.de (Pressebericht, 10.04.2018)
Grundsteuer: Was das Urteil des Verfassungsgerichts bedeutet
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer ist verfassungswidrig
- aerztezeitung.de (Pressemeldung, 10.04.2018)
Grundsteuer - Einheitswerte gekippt
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Gerichtskosten bei verfassungsrechtlichen Streitigkeiten
- ecovis.com (Kurzinformation)
Grundsteuerreform: Land- und Forstwirten drohen höhere Kosten
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Reform der Grundsteuer
- haufe.de (Kurzinformation)
Zustimmung für Grundsteuerreform
- haufe.de (Kurzinformation)
Aktueller Stand bei Gesetzgebungsverfahren zur Grundsteuerreform
- anwalt.de (Kurzinformation)
Urteil über Grundsteuer - veraltet und verfassungswidrig
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Vorschriften zur Einheitsbewertung für Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig - Gesetzgeber muss bis spätestens 31. Dezember 2019 Neuregelung schaffen
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Mündliche Verhandlung in Sachen Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer am Dienstag, 16. Januar 2018, 10:00 Uhr
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Verhandlungsgliederung in Sachen Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer
- faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.01.2018)
Bundesverfassungsgericht stellt Einheitswerte für Grundsteuer infrage
- faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 09.04.2018)
Die Grundsteuer steht auf der Kippe
Besprechungen u.ä. (6)
- beck-blog (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung: Was tun?
- welt.de (Pressekommentar, 10.04.2018)
Jetzt wird der Grundsteuer-Wahnsinn seine Blüte erleben
- pwc.de (Entscheidungsbesprechung)
Einheitsbewertung für Grundsteuer und Gewerbesteuer
- noerr.com (Entscheidungsbesprechung)
Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer ist verfassungswidrig
- rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)
Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer
- lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.01.2018)
Die Grundsteuer vor dem BVerfG: Werden neue Häuser teurer?
Sonstiges (13)
- Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)
Urteilsverkündung in Sachen Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer am Dienstag, 10. April 2018, um 14.00 Uhr
- IWW (Verfahrensmitteilung)
BewG § 19, BewG § 20, BewG § 21, BewG § 22, BewG § 27, BewG § 76 Abs 1 Nr 1, BewG § 79 Abs 5, BewÄndG 1965 Art 2 Abs 1 S 3, GG Art 3 Abs 1
Einheitsbewertung, Grundvermögen, Gleichheit - IWW (Verfahrensmitteilung)
BewG § 19, BewG § 20, BewG § 21, BewG § 76 Abs 1, BewG § 93 Abs 1 S 2, BewG § 19, BewÄndG 1965 Art 2 Abs 1 S 3
Einheitsbewertung, Grundvermögen, Gleichheit
- IWW (Verfahrensmitteilung)
BewG § 19, BewG § 20, BewG § 21, BewG § 76 Abs 1, BewG § 93 Abs 1 S 2, BewÄndG 1965 Art 2 Abs 1 S 3, GG Art 3 Abs 1
Einheitsbewertung, Grundvermögen, Gleichheit - Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
- nwb-experten-blog.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)
Grundsteuerreform-Marathon und keine Ende in Sicht!
- nwb-experten-blog.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)
Grundsteuerreform: Bund und Länder einigen sich auf Eckpunktepapier - Top oder Flop?
- nwb-experten-blog.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)
Grundsteuer: Referenten-Entwurf zur Grundsteuerreform zurückgewiesen - Grundsteuer-Streit eskaliert
- wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Die grundgesetzlichen Grenzen der Grundsteuerreform" von StB Prof. Dr. Gregor Kirchhof, LL.M., DStR 2018, 2661 - 2671
- wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Grundsteuerreform: Es währt schon lange, wird es auch gut?" von StBin Dr. Sybille Wünsche, BB 2019, 1821 - 1826
- juris (Verfahrensmitteilung)
- juris (Verfahrensmitteilung)
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2010 - 4 K 1417/09
- BFH, 18.01.2011 - II B 74/10
- FG Düsseldorf, 13.10.2011 - 11 K 1484/10
- BFH, 24.02.2012 - II B 110/11
- FG Köln, 23.01.2013 - 4 K 3625/09
- FG Berlin-Brandenburg, 20.02.2013 - 3 K 3190/09
- FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 111/13
- FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 112/13
- FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 113/13
- FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10
- FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 114/13
- FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 116/13
- FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 3 K 3370/10
- BFH, 22.10.2014 - II R 16/13
- BFH, 22.10.2014 - II R 37/14
- BFH, 17.12.2014 - II R 14/13
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14
- BVerfG, 10.04.2018 - 2 BvL 11/14
- BFH, 16.05.2018 - II R 14/13
- BFH, 16.05.2018 - II R 16/13
- BFH, 16.05.2018 - II R 37/14
- BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 639/11
- BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 889/12
- BVerfG, 24.01.2020 - 1 BvR 1883/18
- BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvL 11/14
- BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
- BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14
Papierfundstellen
- BVerfGE 148, 147
- NJW 2018, 1451
- NVwZ 2018, 795
- NZBau 2018, 407
- WM 2018, 879
- DVBl 2018, 786
- DÖV 2018, 489
Wird zitiert von ... (153) Neu Zitiert selbst (46)
- BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
Die Vorlagefragen bedürfen keiner Erweiterung (vgl. dazu BVerfGE 139, 285 m.w.N.).Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 m.w.N., stRspr).
Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 ;… BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 105, www.bverfg.de, jew. m.w.N.).
Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 , stRspr).
Ausgehend von diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber für die Wahl der Bemessungsgrundlage und die Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen Spielraum, solange sie nur prinzipiell geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 139, 285 ).
Dabei ist er von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet, sich auf die Wahl nur eines Maßstabs zur Bemessung der Besteuerungsgrundlage festzulegen (vgl. BVerfGE 139, 285 ).
Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Gesetzgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (vgl. dazu BVerfGE 137, 350 ; 139, 285 ).
Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die von ihm geschaffenen Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N. sowie oben IV 1 c).
Allerdings darf der Steuergesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen, er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert und ein vernünftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist (vgl. BVerfGE 137, 350 ; 139, 285 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. März 2017 - 2 BvL 6/11 -, juris, Rn. 106 ff.; stRspr).
Wird nicht, wie vorliegend, zugleich eine Fortgeltungsanordnung getroffen, dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 138, 136 m.w.N.; 139, 285 ).
Bei der Neuregelung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten, vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt überprüfbaren Spielraum zur Bestimmung des Steuergegenstandes und des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 jew. m.w.N.; oben B IV 1 b).
Im Übrigen steht dem Gesetzgeber auch bei den Regeln zur Erfassung der Bemessungsgrundlage ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der dadurch begrenzt ist, dass die Bemessungsregeln den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abbilden müssen (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N.; oben B IV 1 c).
Zudem verfügt der Gesetzgeber gerade in Massenverfahren der vorliegenden Art über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum (vgl. BVerfGE 139, 285 m.w.N.).
Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen binnen der dem Gesetzgeber bis zu einer Neuregelung gesetzten Frist oder spätestens bis zur Neuregelung für gerechtfertigt erklärt (vgl. etwa BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 123, 1 ; 125, 175 ; 138, 136 ; 139, 285 ).
- BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
Erbschaftsteuer
Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
Ihrer Entscheidungserheblichkeit steht nicht entgegen, dass im Falle des Verstoßes gegen Bestimmungen des Grundgesetzes lediglich eine Feststellung der Unvereinbarkeit der Normen mit dem Grundgesetz und für einen gewissen Zeitraum womöglich auch die Anordnung ihrer Fortgeltung durch das Bundesverfassungsgericht nach § 35 BVerfGG zu erwarten sind (vgl. BVerfGE 138, 136 m.w.N.).In Fällen, in denen die substantiiert behauptete Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes nicht nur isolierbare Einzelpunkte eines Teilbereichs der Steuer betrifft, sondern die gerechte Erhebung der Steuer insgesamt in Frage stellt, ist für Steuerpflichtige, die - hier unterstellt - durch einen für sich genommen nicht verfassungswidrigen Tatbestand dieser Steuer betroffen sind, die Verfassungswidrigkeit der anderen Norm gleichwohl entscheidungserheblich, da sie auch ihrer Besteuerung die Grundlage entzieht (vgl. BVerfGE 138, 136 ).
a) Nach Art. 105 Abs. 2 GG steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung für die Grundsteuer nur nach Maßgabe der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG in der Fassung von 1994 zu (vgl. BVerfGE 125, 141 ; 138, 136 ).
Macht die Herstellung gleichwertiger Verhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung der Grundsteuer oder jedenfalls der für sie unerlässlichen Bewertungsregeln erforderlich (zu den sich hiernach ergebenden Anforderungen vgl. BVerfGE 138, 136 ), bleibt die Kompetenzgrundlage des Bundes für die Grundsteuer und die Einheitsbewertung unberührt.
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 m.w.N., stRspr).
Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 , 139, 285 , stRspr).
Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 ;… BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 105, www.bverfg.de, jew. m.w.N.).
Wird nicht, wie vorliegend, zugleich eine Fortgeltungsanordnung getroffen, dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 138, 136 m.w.N.; 139, 285 ).
Bei der Neuregelung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten, vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt überprüfbaren Spielraum zur Bestimmung des Steuergegenstandes und des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 jew. m.w.N.; oben B IV 1 b).
Indes ist der Gesetzgeber bei der Grundsteuer ebenso wenig wie bei anderen Steuern gehindert, mithilfe des Steuerrechts außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele zu verfolgen (vgl. BVerfGE 138, 136 m.w.N.).
Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen binnen der dem Gesetzgeber bis zu einer Neuregelung gesetzten Frist oder spätestens bis zur Neuregelung für gerechtfertigt erklärt (vgl. etwa BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 123, 1 ; 125, 175 ; 138, 136 ; 139, 285 ).
Es wäre nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, insoweit Grundsteuer zu erheben, für bebaute Grundstücke in den alten Ländern hingegen nicht (vgl. ebenso BVerfGE 138, 136 ).
- BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
Einheitswerte II
Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
Infolge der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögen- und Erbschaftsteuer im Juni 1995 (BVerfGE 93, 121; 93, 165) regelte der Gesetzgeber die Bewertung des Grundbesitzes mit dem Jahressteuergesetz 1997 (…BGBl I 1996, S. 2049) neu.Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 , stRspr).
Dies gilt besonders, wenn die Steuer mit einem einheitlichen Steuersatz erhoben wird, da aus der Bemessung resultierende Ungleichheiten dann nicht mehr auf einer späteren Ebene der Steuererhebung korrigiert oder kompensiert werden können (vgl. BVerfGE 93, 121 ).
dd) Der Gesetzgeber hat den Zyklus der periodischen Wiederholung von Hauptfeststellungen, nachdem er ihn erst durch das Bewertungsänderungsgesetz 1965 wieder aufgenommen hatte (zu der vorherigen Entwicklung seit 1925 vgl. die Darstellung in BVerfGE 93, 121 ), nach der darin auf den 1. Januar 1964 bezogenen Hauptfeststellung ausgesetzt und seither nicht mehr fortgeführt.
Ein solches Gesetz ist bis heute nicht verabschiedet worden (auch hierzu vgl. BVerfGE 93, 121 ).
Während es dort um die Vergleichbarkeit ganz verschiedenartiger, nach unterschiedlichen Maßstäben zu bewertender Wirtschaftsgüter ging (vgl. dazu BVerfGE 93, 121 ; 117, 1 ), ist dies bei den hier vorgelegten Normen der Einheitsbewertung für Grundvermögen nicht der Fall.
Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die von ihm geschaffenen Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N. sowie oben IV 1 c).
aa) Es ist unbestritten, dass die Bewertungsregeln der Einheitsbewertung bei bebauten Grundstücken sowohl nach dem Ertragswertverfahren wie auch - allerdings regelmäßig in geringerem Maße - nach dem Sachwertverfahren zu einer gemessen am Verkehrswert generellen Unterbewertung des Grundvermögens führen (BVerfGE 93, 121 ; Jakob, Möglichkeiten einer Vereinfachung der Bewertung des Grundbesitzes sowie Untersuchung einer befristeten Anwendung von differenzierten Zuschlägen zu den Einheitswerten, BMF-Schriftenreihe Heft 48 (1992), S. 62 ff.;… Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, Reform der Grundsteuer, 2010, S. 1).
Im Übrigen steht dem Gesetzgeber auch bei den Regeln zur Erfassung der Bemessungsgrundlage ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der dadurch begrenzt ist, dass die Bemessungsregeln den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abbilden müssen (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N.; oben B IV 1 c).
Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen binnen der dem Gesetzgeber bis zu einer Neuregelung gesetzten Frist oder spätestens bis zur Neuregelung für gerechtfertigt erklärt (vgl. etwa BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 123, 1 ; 125, 175 ; 138, 136 ; 139, 285 ).
- BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 , stRspr).Während es dort um die Vergleichbarkeit ganz verschiedenartiger, nach unterschiedlichen Maßstäben zu bewertender Wirtschaftsgüter ging (vgl. dazu BVerfGE 93, 121 ; 117, 1 ), ist dies bei den hier vorgelegten Normen der Einheitsbewertung für Grundvermögen nicht der Fall.
Bei der Ausgestaltung des Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorrang vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten (allgemein zur Streubreite der Wertermittlung bei Grundstücken vgl. BVerfGE 117, 1 m.w.N.).
Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die von ihm geschaffenen Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N. sowie oben IV 1 c).
Hierzu kann das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist setzen (vgl. BVerfGE 117, 1 ).
Im Übrigen steht dem Gesetzgeber auch bei den Regeln zur Erfassung der Bemessungsgrundlage ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der dadurch begrenzt ist, dass die Bemessungsregeln den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abbilden müssen (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N.; oben B IV 1 c).
Dafür sprechen die sonst drohenden Vollzugsprobleme, wenn noch nicht bestandskräftige Einheitswertbescheide - und in deren Folge auch die darauf beruhenden Grundsteuerbescheide (§ 175 AO) - in einer angesichts der großen Zahl von Grundsteuerschuldnern aller Voraussicht nach erheblichen Größenordnung aufgehoben oder geändert und zumindest zum Teil rückabgewickelt werden müssten (vgl. ebenso BVerfGE 117, 1 ).
- BFH, 22.10.2014 - II R 16/13
Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der …
Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
In den drei Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof mit Beschlüssen vom 22. Oktober 2014 (II R 16/13, BFHE 247, 150 und II R 37/14, BFH/NV 2015, 309) und 17. Dezember 2014 (…II R 14/13, BFH/NV 2015, 475) die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,.Dass das Bewertungsgesetz auch für die Einheitsbewertung unbebauter und bebauter Grundstücke den jeweiligen Verkehrswerten möglichst nahekommende Ergebnisse anstrebt, ist weitgehend unbestritten (vgl. BFHE 134, 41 ; BFH…, Beschluss vom 30. Januar 2004 - II B 105/02 -, juris, Rn. 6; ebenso der Bundesfinanzhof in den Vorlagebeschlüssen, vgl. etwa BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - II R 16/13 -, BFHE 247, 150 in dem Verfahren 1 BvL 11/14).
Nach den Feststellungen des Bundesfinanzhofs waren im Jahr 2011 von den insgesamt in Deutschland vorhandenen Wohnungen mehr als die Hälfte des Gesamtbestandes nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 errichtet worden (vgl. Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 70 im Verfahren 1 BvL 11/14 und II R 37/14, juris, Rn. 68 im Verfahren 1 BvL 12/14).
Wie der Bundesfinanzhof anhand beigezogener Mietspiegel der Städte München und Berlin und der darin breit bemessenen Mietpreisspannen festgestellt hat, kommt der Ausstattung einer Wohnung oder eines Gebäudes maßgebliche ertragswertrelevante Bedeutung zu (vgl. die Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 69 und II R 37/14, juris, Rn. 67).
Ein höherer Einheitswert hingegen kann systembedingt regelmäßig nicht festgestellt werden, weil bereits mit der früheren Ausstattung dieselbe Ausstattungsklasse erreicht war (vgl. die Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 69 und II R 37/14, juris, Rn. 67).
Denn zu den auf den 1. Januar 1964 bezogenen Wertverhältnissen zählen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gerade auch die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und infrastrukturellen Verhältnisse, die sich in dem allgemeinen Markt- und Preisniveau im Hauptfeststellungszeitpunkt niedergeschlagen haben (vgl. die Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 27 ff., 72 und II R 37/14, juris, Rn. 25 ff., 70, jew. m.w.N.).
Vergleichbar den Mietspiegeln im Ertragswertverfahren bilden die Tabellen veraltete Ausstattungsstandards ab und können den heutigen Verhältnissen nicht gerecht werden (vgl. die Vorlagebeschlüsse, juris, Rn. 68 in II R 16/13 und juris, Rn. 66 in II R 37/14).
- BFH, 22.10.2014 - II R 37/14
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22. 10. 2015 II R 16/13 - …
Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
In den drei Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof mit Beschlüssen vom 22. Oktober 2014 (II R 16/13, BFHE 247, 150 und II R 37/14, BFH/NV 2015, 309) und 17. Dezember 2014 (…II R 14/13, BFH/NV 2015, 475) die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,.Nach den Feststellungen des Bundesfinanzhofs waren im Jahr 2011 von den insgesamt in Deutschland vorhandenen Wohnungen mehr als die Hälfte des Gesamtbestandes nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 errichtet worden (vgl. Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 70 im Verfahren 1 BvL 11/14 und II R 37/14, juris, Rn. 68 im Verfahren 1 BvL 12/14).
Wie der Bundesfinanzhof anhand beigezogener Mietspiegel der Städte München und Berlin und der darin breit bemessenen Mietpreisspannen festgestellt hat, kommt der Ausstattung einer Wohnung oder eines Gebäudes maßgebliche ertragswertrelevante Bedeutung zu (vgl. die Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 69 und II R 37/14, juris, Rn. 67).
Ein höherer Einheitswert hingegen kann systembedingt regelmäßig nicht festgestellt werden, weil bereits mit der früheren Ausstattung dieselbe Ausstattungsklasse erreicht war (vgl. die Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 69 und II R 37/14, juris, Rn. 67).
Denn zu den auf den 1. Januar 1964 bezogenen Wertverhältnissen zählen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gerade auch die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und infrastrukturellen Verhältnisse, die sich in dem allgemeinen Markt- und Preisniveau im Hauptfeststellungszeitpunkt niedergeschlagen haben (vgl. die Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 27 ff., 72 und II R 37/14, juris, Rn. 25 ff., 70, jew. m.w.N.).
Vergleichbar den Mietspiegeln im Ertragswertverfahren bilden die Tabellen veraltete Ausstattungsstandards ab und können den heutigen Verhältnissen nicht gerecht werden (vgl. die Vorlagebeschlüsse, juris, Rn. 68 in II R 16/13 und juris, Rn. 66 in II R 37/14).
- BFH, 30.06.2010 - II R 60/08
Bewertung eines Lebensmittelmarktes als Warenhaus - Verfassungsmäßigkeit der …
Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
Auch in seinen beiden als "Appellentscheidung" bezeichneten Urteilen vom 30. Juni 2010 (BFHE 230, 78; 230, 93) erachtete der Bundesfinanzhof die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch für verfassungsgemäß.Durch seine Urteile vom 30. Juni 2010 (BFHE 230, 78; 230, 93) sei geklärt, dass für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 von der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung und dabei unter anderem auch des § 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BewG auszugehen sei.
Dass er dabei seine bis zu den sogenannten Ankündigungsentscheidungen vom 30. Juni 2010 (II R 60/08, BFHE 230, 78 und II R 12/09, BFHE 230, 93) ständige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für die Stichtage ab 1. Januar 2008 aufgegeben hat, stellt die Zulässigkeit der Vorlagen nicht in Frage.
Sie hat sich hierzu auf die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen, der noch in seinen Urteilen vom 30. Juni 2010 für Bewertungszeiträume bis 2007 unter anderem die geringe steuerliche Belastungswirkung der Grundsteuer zur Begründung dafür herangezogen hat, dass die Einheitsbewertung trotz Wertverzerrungen verfassungsrechtlich noch Bestand haben könne (vgl. etwa BFH - II R 60/08 -, juris, Rn. 40).
Insbesondere in seinen sogenannten Ankündigungsurteilen vom 30. Juni 2010 (II R 60/08, BFHE 230, 78 und II R 12/09, BFHE 230, 93 ) hat er die Rechtslage für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 ausdrücklich noch nicht als verfassungswidrig beanstandet.
- BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von …
Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
Infolge der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögen- und Erbschaftsteuer im Juni 1995 (BVerfGE 93, 121; 93, 165) regelte der Gesetzgeber die Bewertung des Grundbesitzes mit dem Jahressteuergesetz 1997 (…BGBl I 1996, S. 2049) neu.Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 , stRspr).
Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die von ihm geschaffenen Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N. sowie oben IV 1 c).
Im Übrigen steht dem Gesetzgeber auch bei den Regeln zur Erfassung der Bemessungsgrundlage ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der dadurch begrenzt ist, dass die Bemessungsregeln den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abbilden müssen (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N.; oben B IV 1 c).
- BFH, 30.06.2010 - II R 12/09
Beschränkung der Grundsteuerbefreiung auf korporierte Religionsgesellschaften und …
Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
Auch in seinen beiden als "Appellentscheidung" bezeichneten Urteilen vom 30. Juni 2010 (BFHE 230, 78; 230, 93) erachtete der Bundesfinanzhof die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch für verfassungsgemäß.Durch seine Urteile vom 30. Juni 2010 (BFHE 230, 78; 230, 93) sei geklärt, dass für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 von der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung und dabei unter anderem auch des § 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BewG auszugehen sei.
Dass er dabei seine bis zu den sogenannten Ankündigungsentscheidungen vom 30. Juni 2010 (II R 60/08, BFHE 230, 78 und II R 12/09, BFHE 230, 93) ständige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für die Stichtage ab 1. Januar 2008 aufgegeben hat, stellt die Zulässigkeit der Vorlagen nicht in Frage.
Insbesondere in seinen sogenannten Ankündigungsurteilen vom 30. Juni 2010 (II R 60/08, BFHE 230, 78 und II R 12/09, BFHE 230, 93 ) hat er die Rechtslage für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 ausdrücklich noch nicht als verfassungswidrig beanstandet.
- BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 889/12
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
Der Einheitswertbescheid des Finanzamts Mülheim an der Ruhr vom 13. April 2004 (EW-Nummer ...), die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Mülheim an der Ruhr vom 28. Juni 2005 (Steuernummer ...), das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2011 (11 K 1484/10 Gr, BG) und der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 2012 (II B 110/11) verletzen die Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 889/12 in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.a) Die Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 889/12 kauften im Jahr 1999 ein bebautes Grundstück, das zuletzt im Ertragswertverfahren als Zweifamilienhaus mit einem Einheitswert von 54.600 DM bewertet worden war.
Jedenfalls seit dem in den hier vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Zeitpunkt, der am weitesten zurückliegt, dem 1. Januar 2002 (in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 889/12), ist dies der Fall.
Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 889/12 ist im Ergebnis nur im Hinblick auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz zulässig.
- BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81
Einheitswerte I
- BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89
Kapitalertragssteuer
- BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04
Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer
- BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11
Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß
- BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11
Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos
- BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05
Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem …
- BFH, 17.12.2014 - II R 14/13
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22. 10. 2014 II R 16/13 - Vorlage …
- BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64
Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer
- BFH, 02.02.2005 - II R 36/03
Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren weiterhin zulässig
- BFH, 04.02.2010 - II R 1/09
Zwischen Dach und abgehängten Decken des Obergeschosses existierender Raum als …
- BFH, 21.02.2006 - II R 31/04
Bewertung: Sachwertverfahren - keine Berücksichtigung altersbedingter …
- BFH, 30.07.2008 - II R 5/07
Wertfortschreibung für ein nur noch teilweise vermietbares Geschäftsgrundstück: …
- BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09
Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß
- BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11
Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 …
- BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04
Abfärberegelung
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus …
- BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79
Zweitwohnungsteuer
- BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02
Spekulationssteuer
- BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
Grundfreibetrag
- BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02
Ladenschlussgesetz III
- BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98
Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I
- BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03
Studiengebühren
- BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85
Fehlbelegungsabgabe
- BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99
Wehrpflicht I
- BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 3515/08
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweigerung von …
- BFH, 06.07.2011 - II R 35/10
Bewertung eines besonders gestalteten und ausgestatteten Mietwohngrundstücks im …
- BFH, 04.03.1999 - II R 106/97
Jahresrohmiete i.S. des § 79 BewG
- BFH, 30.01.2004 - II B 105/02
EFH/ZFH - Sachwertverfahren wegen große Wohnfläche
- BFH, 08.02.2000 - II B 65/99
Unterschiedliche Einheitsbewertung von EFH; …
- BVerfG, 04.06.1976 - 1 BvR 360/74
Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von Einheitswerten - Einheitswert des …
- BFH, 26.07.1989 - II R 65/86
Bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes maßgebende Jahresrohmiete nach …
- BFH, 03.07.1981 - III R 53/79
Der Abschlag wegen vertraglicher Abbruchverpflichtung bei Gebäuden auf fremdem …
- BFH, 31.10.1974 - III R 160/72
Keine Berücksichtigung der Fremdkapitalkosten in der Jahresrohmiete
- BFH, 05.05.1993 - II R 71/90
Durchgreifen einer Verfahrensrüge bei Entscheidung eines Gerichts ohne nähere …
- FG Düsseldorf, 13.10.2011 - 11 K 1484/10
Zulässigkeit der Durchführung einer Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. …
- BFH, 24.02.2012 - II B 110/11
- BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14
6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig
Die verfassungsrechtlich relevante Ungleichheit liegt damit nicht in einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Zinszahlungspflichtigen in dem Sinne, dass sie im Binnenverhältnis durch die Bestimmung des Zinssatzes nicht rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet würden (vgl. dazu für Steuern BVerfGE 148, 147 ; 148, 217 ; für Abgaben BVerfGE 137, 1 ;… 149, 222 <268 f. Rn. 97 ff.), sondern allein in einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung der zinszahlungspflichtigen gegenüber den nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern durch die typisierende Annahme eines durch eine späte Steuerfestsetzung entstandenen potentiellen Liquiditätsvorteils in Höhe von monatlich 0, 5 % Zinsen.Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 148, 147 ; 148, 217 jeweils m.w.N; stRspr).
Der Gleichheitssatz belässt dem Steuergesetzgeber sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 148, 147 ; 148, 217 m.w.N; stRspr).
Begrenzt wird sein Spielraum allerdings auch hier dadurch, dass die von ihm geschaffenen Zinsregelungen grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit ihnen verfolgten Belastungsgrund realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfGE 148, 147 ; 149, 222 ;… näher dazu unten Rn. 149 ff.).
Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss er nicht unter allen Umständen um alle denkbaren Einzelfälle besorgt sein (vgl. BVerfGE 148, 147 ; 151, 101 ; stRspr).
Das ist grundsätzlich bei Verletzungen des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 126, 400 ; 148, 147 ; stRspr).
Dem Gesetzgeber stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 120, 125 ; 121, 317 ; 125, 175 ; 148, 147 ; 149, 222 ; 152, 68 ;… näher unten Rn. 245).
- BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14
Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß
Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ).Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).
Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).
Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).
a) Bei der Auswahl des Steuergegenstandes belässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (BVerfGE 127, 1 ; 139, 285 ; 145, 106 ; 148, 147 ).
Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; stRspr).
- BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18
BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen
Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 7. Oktober 1969 2 BvR 555/67, BVerfGE 27, 142, und in BVerfGE 120, 1; vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224; zum Erfordernis der realitätsgerechten Bemessung des steuerlichen Belastungsgrunds s. zuletzt BVerfG-Urteile vom 10. April 2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, juris, unter B.IV.1.c).
- BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16
Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht …
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 m.w.N.; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 94; stRspr).Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 1 ; 141, 1 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 95; stRspr).
b) Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. für nichtsteuerliche Abgaben BVerfGE 124, 235 ; 132, 334 ; 137, 1 ; für Steuern BVerfGE 138, 136 ; 139, 1 , BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 96).
Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Abgabengegenstands und bei der Bestimmung des Abgabensatzes zwar einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 137, 1 ; 138, 136 ; 139, 1 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 96).
Erweist sich eine gesetzliche Regelung als in substanziellem Umfang grundsätzlich gleichheitswidrig, können in der Regel weder ein Höchstmaß an Verwaltungsvereinfachung noch die durch eine solche Vereinfachung weitaus bessere Kosten-/Nutzenrelation zwischen Erhebungsaufwand und Abgabenaufkommen dies auf Dauer rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 131, 133).
- BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom …
Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 51).Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52).
Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ; 158, 282 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52).
Eine strengere Bindung des Gesetzgebers und damit höhere Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen können sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 m.w.N.).
aa) Zwar belässt der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (BVerfGE 127, 1 ; 139, 285 ; 145, 106 ; 148, 147 ).
Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; stRspr).
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23
Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer erfasst dabei nicht nur die Bestimmung des Steuergegenstandes, sondern deckt auch die Regelung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer und die dazu erforderlichen Bewertungsregeln ab (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147).Nach Art. 106 Abs. 2 GG in seiner ursprünglichen Fassung flossen unter anderem die Realsteuern, zu denen u.a. die Grundsteuer zählt, den Ländern und nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeinden zu (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147).
Zu einer grundlegenden Neukonzeption wären dagegen nur die Länder befugt, allerdings erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10; BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147).
Mit der Neuregelung sollte bei der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147) unter Wahrung der dem Bund derzeit nach dem Grundgesetz zustehenden Gesetzgebungskompetenz an das bestehende Bewertungs- und Grundsteuersystem angeknüpft werden (…BT-Drucksache 19/11085, S. 1, 80 und 88 ff.).
Zudem sieht der Gesetzgeber es als Hauptanliegen des Grundsteuer-Reformgesetzes an, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147) umzusetzen und unter deren Beachtung das Grundsteuerrecht weiterzuentwickeln.
Schließlich hat das BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147 bereits die bewertungsrechtlichen Regelungen als verfassungswidrig erachtet, deren Fortentwicklung der Gesetzgeber beabsichtigte (dazu Gliederungspunkt II. 1. b) bb)) und bei denen die verfassungsrechtlichen Einwände des BVerfG sich teilweise auch auf die Neuregelungen erstrecken (dazu Gliederungspunkt III. 5.).
Tatsächlich ging der Steuergesetzgeber bei der Regelung des Grundsteuer-Reformgesetzes von der Notwendigkeit aus, die Regelungen zur Grundstücksbewertung gleichheitsgerecht und innerhalb der durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) formulierten Umsetzungsfrist umzusetzen.
Im Steuerrecht muss daher darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss; Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2015 - 2 BvR 2683/11 -, BStBl II 2016, 310; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147 mit weiteren Nachweisen; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, BVerfGE 160, 41 mit weiteren Nachweisen).
Die Bemessungsgrundlage muss deshalb auf die Ertragsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, 121; BVerfGE 93, 121 [142 f.]; BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvR 552/91 -, BStBl II 1995, 671, BVerfGE 93, 165; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147).
Ausgehend von diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber für die Wahl der Bemessungsgrundlage und die Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen Spielraum, solange sie nur prinzipiell geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11 -, BVerfGE 139, 285; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147).
Begrenzt wird der gesetzgeberische Spielraum nur dadurch, dass die von ihm geschaffenen Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, in der Gesamtsicht eine in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerechte Bemessung des steuerlichen Belastungsgrundes sicherzustellen (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147).
Bei der Ausgestaltung des Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorrang vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348; BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 -, BStBl II 1997, 518, BVerfGE 96, 1; BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, BVerfGE 110, 274; BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 -, BVerfGE 117, 1; BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 -, BVerfGE 122, 210; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 -, BVerfGE 126, 268; BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 -, BVerfGE 133, 377; BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 - 1 BvF 3/11 -, BVerfGE 137, 350; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11 -, BStBl II 2015, 871, BVerfGE 139, 285; BVerfG, Beschluss vom 29. September 2015 - 2 BvR 2683/11 -, BStBl II 2016, 310; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 2 BvR 290/10 -, BStBl II 2016, 801; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, juris).
Eine typisierende Gruppenbildung liegt ferner nur vor, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, BVerfGE 110, 274; BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 -, BVerfGE 117, 1; BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 -, BVerfGE 122, 210; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 -, BVerfGE 126, 268; BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 -, BVerfGE 133, 377; BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 - 1 BvF 3/11 -, BVerfGE 137, 350; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11 -, BStBl II 2015, 871, BVerfGE 139, 285; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 2 BvR 290/10 -, BStBl II 2016, 801; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, juris).
Eine substantielle und weitgreifende Ungleichbehandlung wie bei Wertverzerrungen im Kernbereich einer Steuererhebung kann durch Geringfügigkeitserwägungen nicht gerechtfertigt werden (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147).
Insofern liegen die Verhältnisse bei der Bewertung nur einer Art von Vermögensgegenständen - hier von Grundstücken - anders als in den Fällen der Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147 zum Verhältnis von Verkehrswert und Einheitswert).
- OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18
Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in …
Soweit sie hingegen auf die nach dem Bewertungsgesetz zur Feststellung der Einheitswerte von Grundstücken durch die Finanzämter ermittelte Jahresrohmiete als einer Komponente zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer zurückgreife, sei dies nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - unzulässig.Daran ändere auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 u.a.) nichts, weil es keine Aussage über die Verfassungsmäßigkeit der Zweitwohnungssteuer treffe.
Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, juris Rn. 97 f. m.w.N.).
Das entspricht der Regelungskonzeption der Einheitsbewertung, innerhalb eines laufenden - freilich nach der Ursprungsidee auf sechs Jahre beschränkten - Hauptfeststellungszeitraums der Wertermittlung ein gleichbleibendes Miet- und Preisniveau zugrunde zu legen, um eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, juris Rn. 112).
Je weiter der Hauptfeststellungszeitpunkt zurückliegt und je mehr deshalb neue Gebäude in anderer Bauweise und Ausstattung als 1964 errichtet werden, desto mehr führt die Anwendung der Mietspiegel 1964 nicht nur zu veralteten, sondern auch zu nicht relationsgerechten Mietansätzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, juris Rn. 114).
Die in § 4 der Zweitwohnungssteuersatzung normierten Steuermaßstäbe gelten nicht in Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (- 1 BvL 11/14 u.a. -) bis zum 31. Dezember 2019 fort (1).
Entgegen der Auffassung des Beklagten bleibt der in § 4 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzung normierte Steuermaßstab auch nicht etwa bis zum 31. Dezember 2019 anwendbar, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10. April 2018 (- 1 BvL 11/14 u.a. -, juris, Tenor, 2., Rn. 164 ff.) die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes festgestellten Normen des Bewertungsgesetzes (u.a. § 79 Abs. 5 BewG) bis zum 31. Dezember 2019, 1ängstens aber bis zum 31. Dezember 2024, für anwendbar erklärt hat.
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. …
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer erfasst dabei nicht nur die Bestimmung des Steuergegenstandes, sondern deckt auch die Regelung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer und die dazu erforderlichen Bewertungsregeln ab (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147).Nach Art. 106 Abs. 2 GG in seiner ursprünglichen Fassung flossen unter anderem die Realsteuern, zu denen u.a. die Grundsteuer zählt, den Ländern und nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeinden zu (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147).
Zu einer grundlegenden Neukonzeption wären dagegen nur die Länder befugt, allerdings erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10; BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147).
Mit der Neuregelung sollte bei der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147) unter Wahrung der dem Bund derzeit nach dem Grundgesetz zustehenden Gesetzgebungskompetenz an das bestehende Bewertungs- und Grundsteuersystem angeknüpft werden (…BT-Drucksache 19/11085, S. 1, 80 und 88 ff.).
Zudem sieht der Gesetzgeber es als Hauptanliegen des Grundsteuer-Reformgesetzes an, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147) umzusetzen und unter deren Beachtung das Grundsteuerrecht weiterzuentwickeln.
Schließlich hat das BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147 bereits die bewertungsrechtlichen Regelungen als verfassungswidrig erachtet, deren Fortentwicklung der Gesetzgeber beabsichtigte (dazu Gliederungspunkt II. 1. b) bb)) und bei denen die verfassungsrechtlichen Einwände des BVerfG sich teilweise auch auf die Neuregelungen erstrecken (dazu Gliederungspunkt III. 5.).
Tatsächlich ging der Steuergesetzgeber bei der Regelung des Grundsteuer-Reformgesetzes von der Notwendigkeit aus, die Regelungen zur Grundstücksbewertung gleichheitsgerecht und innerhalb der durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) formulierten Umsetzungsfrist umzusetzen.
Im Steuerrecht muss daher darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss; Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2015 - 2 BvR 2683/11 -, BStBl II 2016, 310; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147 mit weiteren Nachweisen; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, BVerfGE 160, 41 mit weiteren Nachweisen).
Die Bemessungsgrundlage muss deshalb auf die Ertragsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, 121; BVerfGE 93, 121 [142 f.]; BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvR 552/91 -, BStBl II 1995, 671, BVerfGE 93, 165; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147).
Ausgehend von diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber für die Wahl der Bemessungsgrundlage und die Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen Spielraum, solange sie nur prinzipiell geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11 -, BVerfGE 139, 285; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147).
Begrenzt wird der gesetzgeberische Spielraum nur dadurch, dass die von ihm geschaffenen Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, in der Gesamtsicht eine in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerechte Bemessung des steuerlichen Belastungsgrundes sicherzustellen (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147).
Bei der Ausgestaltung des Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorrang vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348; BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 -, BStBl II 1997, 518, BVerfGE 96, 1; BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, BVerfGE 110, 274; BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 -, BVerfGE 117, 1; BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 -, BVerfGE 122, 210; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 -, BVerfGE 126, 268; BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 -, BVerfGE 133, 377; BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 - 1 BvF 3/11 -, BVerfGE 137, 350; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11 -, BStBl II 2015, 871, BVerfGE 139, 285; BVerfG, Beschluss vom 29. September 2015 - 2 BvR 2683/11 -, BStBl II 2016, 310; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 2 BvR 290/10 -, BStBl II 2016, 801; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, juris).
Eine typisierende Gruppenbildung liegt ferner nur vor, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, BVerfGE 110, 274; BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 -, BVerfGE 117, 1; BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 -, BVerfGE 122, 210; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 -, BVerfGE 126, 268; BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 -, BVerfGE 133, 377; BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 - 1 BvF 3/11 -, BVerfGE 137, 350; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11 -, BStBl II 2015, 871, BVerfGE 139, 285; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 2 BvR 290/10 -, BStBl II 2016, 801; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, juris).
Eine substantielle und weitgreifende Ungleichbehandlung wie bei Wertverzerrungen im Kernbereich einer Steuererhebung kann durch Geringfügigkeitserwägungen nicht gerechtfertigt werden (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147).
Insofern liegen die Verhältnisse bei der Bewertung nur einer Art von Vermögensgegenständen - hier von Grundstücken - anders als in den Fällen der Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147 zum Verhältnis von Verkehrswert und Einheitswert).
- BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18
Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos
Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 148, 147 ). - BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17
Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im …
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 148, 147 m.w.N.; stRspr). - BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von …
- BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien …
- BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17
Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß - …
- BFH, 16.05.2018 - II R 37/14
Maßgebliche Mieten im Ertragswertverfahren
- OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 LB 124/17
Bemessung der Zweitwohnungsteuer anhand einer nach dem Bewertungsgesetz …
- BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12
Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen …
- FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 120/21
Zurechnung von Provisionseinnahmen eines Vermittlerkontos zu einem selbständigen …
- FG Rheinland-Pfalz, 05.12.2023 - 1 V 1674/23
Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der …
- VGH Bayern, 14.04.2021 - 12 N 20.2529
Erfolgreiche Normenkontrolle gegen die Regelungen zur Erhebung von …
- BFH, 17.11.2020 - VIII R 11/18
Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für …
- OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18
Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in …
- BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvL 1/13
Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften …
- VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21
Zweitwohnungssteuer - Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand …
- VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22
Rückforderung von Anwärterbezügen
- BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 6.18
Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung
- BFH, 19.09.2018 - II R 20/15
Verwendung eines Mietspiegels zur Schätzung der üblichen Miete im …
- BFH, 06.05.2021 - II R 1/19
Keine Erbschaftsteuerpause
- BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 730/19
Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht
- VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22
Rückforderung von Beamtenbezügen
- BFH, 16.05.2018 - II R 16/13
Kostenentscheidung bei Weitergeltungsanordnung des BVerfG
- VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21
Zweitwohnungssteuer: Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand …
- BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19
Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung
- BFH, 27.05.2020 - II R 38/18
Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet
- BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu Unrecht …
- FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17
Einkommensteuer: Zwingende Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs
- BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 3.19
Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung
- FG Sachsen, 24.10.2023 - 2 K 574/23
Feststellung der Grundstückswerte in Sachsen ist rechtmäßig
- BFH, 23.02.2021 - II R 44/17
Zurechnung eines Grundstücks für Zwecke der Grundsteuer
- BFH, 02.03.2017 - II B 33/16
Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher …
- FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19
Ermittlung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer - …
- BVerwG, 31.03.2021 - 5 C 2.20
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung …
- BFH, 16.05.2018 - II R 14/13
Keine Berücksichtigung der Zweckbindung nach dem Wohnraumförderungsgesetz bei …
- BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 7.18
Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung
- BFH, 22.05.2019 - II R 22/17
Wertfortschreibung zur Beseitigung eines Bewertungsfehlers
- FG Hamburg, 28.04.2017 - 3 K 95/15
Einheitswert für Grundsteuer: Gebäudekriterien bei Containern
- BFH, 18.09.2019 - II R 15/16
Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher Einschränkungen bei der Einheitsbewertung …
- BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvL 11/14
Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - …
- BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 251/17
Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers
- VG Augsburg, 18.04.2018 - Au 6 K 17.292
Erfolglose Klage auf Teilerlass der Grundsteuer
- BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 1.18
Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer
- OVG Niedersachsen, 19.04.2023 - 9 LB 189/20
Eigennutzung; Ferienwohnung; Jahresnettokaltmiete; Maßstab; Mietspiegel; …
- VG Schleswig, 06.03.2019 - 4 A 612/17
Musterklage wegen Grundsteuererhöhung in Flensburg abgewiesen
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2018 - L 7 AS 2008/17
Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides
- VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21
Erwerbszweitwohnungen abzüglich der Fläche von Geschäftsräumen als …
- VG Gelsenkirchen, 28.12.2023 - 5 K 3216/22
- VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 244/21
Zweitwohnungssteuer; Verfügungsbefugnis bei unentgeltlicher Überlassung an einen …
- BSG, 18.10.2022 - B 12 KR 6/20 R
Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Verteilung …
- OVG Schleswig-Holstein, 05.12.2018 - 2 MB 26/18
Zweitwohnungssteuer - Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei derzeit offenem …
- VG Schleswig, 09.05.2022 - 4 B 3/22
Zweitwohnungssteuer - Steuermaßstab Bodenrichtwert
- VG München, 23.05.2019 - M 10 K 18.4551
Zweitwohnungsteuer, Bemessung nach der indexierten Jahresrohmiete, …
- OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2021 - 5 MB 10/21
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zweitwohnungssteuerbescheide
- LSG Bayern, 18.05.2021 - L 8 AY 122/20
Anspruch Alleinstehender in Gemeinschaftsunterkünften auf Gewährung sog. …
- BFH, 30.01.2019 - II R 26/17
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.01.2019 II R 19/16 - …
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19
Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen …
- BFH, 26.08.2020 - II R 39/18
Ferienhaus ohne Telefon-, Internet- und Fernsehanschluss als Wohnung
- VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 5 L 219/21
Zur Corona-Impfpriorität eines schwerstbehinderten Kindes
- VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 15-IV-21
- BSG, 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R
Vormerkung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen …
- FG Nürnberg, 08.08.2023 - 8 V 300/23
Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Grundsteuergesetzes
- VG Mainz, 14.07.2020 - 1 L 445/20
Coronabedingte Untersagung von Betrieben der erotischen Massage
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 2 S 2005/20
Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Geldspielgeräteentwicklers, -herstellers …
- BVerwG, 30.06.2021 - 9 B 46.20
Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung …
- BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 731/19
Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht
- FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18
Keine Verzinsung von Erstattungen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens - Erhebung …
- FG Hamburg, 23.03.2017 - 3 K 287/14
Abbruch-Abschlag bei Einheitswert für Gebäude auf fremdem Grund und Boden - …
- BFH, 14.10.2020 - II R 4/19
Einheitsbewertung eines SB-Markts (Beitrittsgebiet)
- VG Frankfurt/Main, 09.07.2021 - 5 L 1908/21
Aufhebung einer Quarantäneanordnung nach "Rückstufung" des Urlaubslandes
- VG Schleswig, 25.01.2021 - 6 B 34/20
Heranziehung eines Mitglieds einer Eigentümergemeinschaft zu …
- BVerwG, 19.05.2021 - 9 C 2.20
Bodenwert als Bemessungsgrundlage einer Zweitwohnungssteuer
- BGH, 18.02.2020 - XIII ZR 13/19
EEG-Umlage-Verzinsung II - Fälligkeitszinsen bei unterlassener Mitteilung der …
- VG Braunschweig, 21.06.2023 - 8 A 284/21
Aufwandsteuer; Belastungsgrund; Bodenrichtwert; Flächenmaßstab; …
- VG Düsseldorf, 05.04.2022 - 5 K 1874/21
- VG Düsseldorf, 05.04.2022 - 5 K 2578/20
- FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17
Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer …
- VG Düsseldorf, 23.10.2019 - 20 K 6668/18
Keine Verpflichtung der Stadtsparkasse Düsseldorf zur Kontoeröffnung gegenüber …
- VG Gelsenkirchen, 08.09.2022 - 5 K 1163/20
Grundsteuer Bestandskraft der Grundlagenbescheide Verfassungsmäßigkeit …
- VG Düsseldorf, 06.11.2019 - 5 K 2014/19
- AG Berlin-Mitte, 06.05.2020 - 123 C 5146/19
Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens in Berlin nach dem 18. Juni 2019
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2022 - 10 A 11418/21
Reform des kommunalen Finanzausgleichs 2014 in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2021 - 15 A 105/19
Anerkennung und Achtung der ausgestellten Presseausweise für Mitglieder einer …
- BFH, 14.10.2020 - II R 27/18
Einheitsbewertung eines Supermarkts (Altbundesgebiet)
- VG Düsseldorf, 06.11.2019 - 5 K 2524/19
- FG Münster, 24.08.2022 - 7 K 3764/19
Ansatz von Gewinnzuschlägen bei der Einkommensteuerfestsetzung; Auflösung von …
- BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 561/17
Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers
- VG Minden, 14.06.2019 - 6 K 3300/18
Übernahme von Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz
- BFH, 15.05.2019 - II B 55/18
Ungleichbehandlung von Grundstückskäufen und Anteilskäufen bei der …
- BFH, 26.08.2020 - II R 6/19
Einheitsbewertung indifferenter Räume
- OLG Saarbrücken, 28.11.2018 - 5 U 26/18
Energieversorgung: Pflicht des Eigentümers zur Duldung von Stromleitungen auf …
- BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 260/17
Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2019 - L 7 AS 171/19
Kein SGB II-Zuschuss für Ferienfreizeiten von Parteien
- BFH, 30.08.2023 - II B 35/22
Verfassungsmäßigkeit der Grundstückswertermittlung mittels gesetzlicher …
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 11 N 59.16
Keine Ausgabe einer Feinstaubplakette bei Austausch einer Windschutzscheibe durch …
- VG Trier, 28.05.2020 - 10 K 488/20
Rundfunkbeitrag
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - 4 L 8/23
Einleitung von Abwasser aus der Sodaherstellung in ein oberirdisches Gewässer; …
- FG Berlin-Brandenburg, 17.08.2022 - 3 K 3016/17
Hinausschieben des Beginns der Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung …
- FG Hamburg, 28.10.2021 - 3 K 65/20
Kostenentscheidung im Erledigungsfall bei erst im Klageverfahren vorgelegten …
- VG Trier, 03.07.2020 - 6 L 1935/20
Tantra-Massage wegen Corona untersagt
- FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 236/17
Einheitsbewertung: Berechnung des umbauten Raumes bei Einziehung einer nicht …
- FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 3850/17
Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer …
- VG Cottbus, 24.11.2022 - 1 K 569/16
- VG Stade, 25.08.2021 - 1 A 1451/17
Ausländerjagdschein; Europarecht; Fortsetzungsfeststellungsklage; …
- FG Düsseldorf, 15.04.2021 - 11 K 983/17
Antrag auf Terminverlegung während Corona-Pandemie; Ermäßigung des …
- VG Osnabrück, 05.03.2021 - 3 B 4/21
Corona; Grundrechtsverletzungen; Impfung; Teilhabeanspruch
- OVG Schleswig-Holstein, 04.08.2022 - 5 MB 15/22
Bemessung der Zweitwohnungssteuer
- VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 VB 54/21
Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen baden-württembergisches Gesetz …
- VG Schleswig, 05.10.2018 - 2 B 22/18
Zweitwohnungssteuer - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
- VG Frankfurt/Main, 13.08.2020 - 5 K 3565/18
Zur Gültigkeit eines Zertifikats i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG …
- VG Frankfurt/Main, 15.06.2020 - 5 K 3836/18
Zur Verfassungsmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 …
- VG Frankfurt/Main, 25.03.2021 - 5 L 713/21
Kein Anspruch auf vorrangige Corona-Schutzimpfung; keine Ermessensreduktion "auf …
- VG Schleswig, 08.10.2018 - 2 B 31/18
Zweitwohnungssteuer - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
- VG Cottbus, 27.01.2023 - 1 K 292/21
- LSG Hamburg, 23.11.2022 - L 2 AL 64/21
Verfassungsmäßigkeit der fiktiven Bemessung des Arbeitslosengeldes
- VG Frankfurt/Main, 13.04.2021 - 5 L 902/21
Einschränkungen im Einzelhandel bezüglich Waren, die nicht der Grundversorgung …
- OVG Niedersachsen, 28.09.2020 - 10 LA 38/20
Gleichbehandlungsgrundsatz; Gleichheitsgrundsatz; Gleichheitssatz; Kirchensteuer; …
- VG München, 02.09.2020 - M 10 S 20.3480
Keine Verfassungswidrigkeit von Nachzahlungszinsen
- FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 3 K 3113/17
Vornahme eine Zurechnungsfortschreibung nach § 22 Abs. 2 BewG des Einheitswerts …
- FG Sachsen, 13.12.2017 - 4 K 18/16
Einheitsbewertung eines in den neuen Bundesländern belegenen Geschäftsgrundstücks …
- VG Köln, 02.02.2016 - 17 K 868/15
- VG Schleswig, 28.04.2021 - 1 B 70/21
Infektionsschutzrecht: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2018 - L 13 AS 20/17
- VG Schleswig, 20.09.2023 - 4 A 99/21
Charakter und Verfassungsmäßigkeit der schleswig-holsteinischen Fischereiabgabe
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2021 - 1 A 435/20
Rückforderung; Ausbildungskosten; Ausbildungsgeld; Soldat; …
- VG Oldenburg, 11.05.2021 - 3 B 621/21
Jahresnettokaltmiete; Mietaufwand; Mietwert; Mischnutzung; Nettokaltmiete; …
- VG Schleswig, 28.04.2021 - 1 B 63/21
Infektionsschutzgesetz: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- VG Frankfurt/Main, 01.04.2021 - 5 L 817/21
Kein Anspruch auf Öffnung eines Bekleidungsgeschäfts nach dem …
- VG München, 19.10.2019 - M 10 S 19.995
Heranziehung zu Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen
- VG Frankfurt/Main, 13.01.2021 - 5 K 1270/19
Zum Vollständigkeitserfordernis eines Antrags auf EEG-Umlagebegrenzung für …
- VG Augsburg, 10.10.2018 - Au 6 K 17.564
Jahresrohmiete als Steuermaßstab der Zweitwohnungsteuer
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2019 - L 14 AS 1571/18
- VG Schleswig, 05.10.2018 - 2 B 23/18
Zweitwohnungssteuer - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
- VG Frankfurt/Main, 13.01.2021 - 5 K 4590/18
Ausschlussfrist für Antrag auf EEG-Umlagebegrenzung
- FG Berlin-Brandenburg, 13.02.2019 - 3 K 3016/16
Einheitsbewertung: Voraussetzungen einer fehlerbeseitigenden Fortschreibung nach …
- LSG Hamburg, 23.02.2023 - L 1 KR 62/21
Krankenversicherung der Landwirte als Pflichtversicherung - landwirtschaftlicher …
- VG Schleswig, 16.09.2020 - 9 A 88/18
Verfahren nach dem PACT-Gesetz
- VG Saarlouis, 16.07.2021 - 6 L 778/21
Seuchenrecht, Viehseuchenrecht, Tierkörperbeseitigung
- AG Berlin-Mitte, 10.06.2020 - 124 C 5060/19
§ 3 Abs. 1 MietenWoG Bln schließt Mierterhöhungen nach dem Stichtag aus
- SG Mannheim, 21.11.2018 - S 9 LW 1793/18
Voraussetzungen der Berücksichtigung von Zusplittungszeiten im Recht der …
- VG Würzburg, 17.07.2023 - W 8 K 23.242
Erfolglose Klage gegen Grundsteuerbescheide wegen Verfristung
- VG Würzburg, 01.06.2021 - W 1 K 20.902
Subsidiarität der Feststellungsklage, Versteckte Normenkontrolle, laufbahnmäßige …
- AG Berlin-Mitte, 30.10.2020 - 124 C 5095/19
Verbot von Stichtagsmieten
- VG Gera, 15.03.2019 - 3 K 2167/18
Befreiung eines Empfängers von Pflegegeld nach BeamtVG HE 2013 § 39 von der …
- VG Berlin, 27.03.2023 - 19 K 376.19
Rechtsschutz gegen eine Innovationsabgabe: Überprüfbarkeit der Richtigkeit einer …
- VG Schleswig, 19.08.2021 - 4 A 377/18
Grundsteuer
Rechtsprechung
BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14, 2 BvL 14/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 10/14 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Bundesverfassungsgericht
Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Kindergeld verfassungswidrig
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 3 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2 Alt 1 GG vom 12.05.1969, Art 105 Abs 2 S 2 Alt 1 GG, § 23a AufenthG 2004, § 23 Abs 1 AufenthG 2004
Beschränkung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer durch § 62 Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG aF verfassungswidrig - Beschränkung der Kindergeldgewährung auf dauerhaft in Deutschland ansässige Personen als legitimes Ziel - ua Kriterium einer ... - IWW
§ 62 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. a, b Alt. 1, 2 EStG 2006; § 23 Abs. 1 AufenthG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 1 GG
EStG 2006, AufenthG, GG
- Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer; Folgen des Gebots der Belastungsgleichheit und Gebots der Steuerfreiheit des Existenzminimums für sämtliche Familienmitglieder für die Gesetzgebung im Steuerrecht ...
- rewis.io
Beschränkung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer durch § 62 Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG aF verfassungswidrig - Beschränkung der Kindergeldgewährung auf dauerhaft in Deutschland ansässige Personen als legitimes Ziel - ua Kriterium einer ...
- doev.de
Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Kindergeld verfassungswidrig
- familienrecht-deutschland.de
GG Art. 3, Art. 105; §§ 23, 23a, 24, 25; EStG § 62
Verfassungsrecht; Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 2 Nr. 3 b) EStG; Beschränkung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer; Beschränkung der Kindergeldgewährung auf dauerhaft in Deutschland ansässige Personen als legitimes Ziel; ... - rechtsportal.de
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer; Folgen des Gebots der Belastungsgleichheit und Gebots der Steuerfreiheit des Existenzminimums für sämtliche Familienmitglieder für die Gesetzgebung im Steuerrecht ...
- rechtsportal.de
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer; Folgen des Gebots der Belastungsgleichheit und Gebots der Steuerfreiheit des Existenzminimums für sämtliche Familienmitglieder für die Gesetzgebung im Steuerrecht ...
- datenbank.nwb.de
Beschränkung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer durch § 62 Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG aF verfassungswidrig - Beschränkung der Kindergeldgewährung auf dauerhaft in Deutschland ansässige Personen als legitimes Ziel - ua Kriterium einer ...
Kurzfassungen/Presse (10)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Kindergeld verfassungswidrig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kindergeld - und der Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln
- lto.de (Kurzinformation)
Ausländer aus Drittstaaten: Kindergeldanspruch darf nicht von Erwerbstätigkeit abhängen
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom ...
- famrz.de (Kurzinformation)
Kindergeld: Anspruchsberechtigung von Ausländern
- haufe.de (Kurzinformation)
Kindergeld-Regelung für Nicht-EU-Ausländer war verfassungswidrig
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Kindergeld verfassungswidrig
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Kindergeld verfassungswidrig - Kindergeldausschluss bestimmter Gruppen von Migranten verstößt gegen das Grundgesetz
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Anspruch, Aufenthalt, Aufenthaltsstatus, Ausland, Ausländer, Frau, Geschlecht, Gleichberechtigung, Inland, Kindergeld, Mann, Normenkontrolle, Status
- infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Der Kindergeldausschluss bestimmter Gruppen von Migrantlnnen verstößt gegen das Grundgesetz
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Kindergeld
- Das Kindergeld - Überblick zu §§ 62 ff. EStG
Sonstiges (9)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 62 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 3 Abs 2, GG Art 6
Kindergeld, Anspruch, Ausländer, Aufenthaltsstatus - IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 62 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 3 Abs 2, GG Art 6
Kindergeld, Anspruch, Ausländer, Aufenthaltsstatus - IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 62 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 3 Abs 2, GG Art 6
Kindergeld, Anspruch, Ausländer, Aufenthaltsstatus
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2010 - 4 K 1417/09
- BFH, 18.01.2011 - II B 74/10
- FG Düsseldorf, 13.10.2011 - 11 K 1484/10
- BFH, 24.02.2012 - II B 110/11
- FG Köln, 23.01.2013 - 4 K 3625/09
- FG Berlin-Brandenburg, 20.02.2013 - 3 K 3190/09
- FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 111/13
- FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 112/13
- FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 113/13
- FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10
- FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 114/13
- FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 116/13
- FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 3 K 3370/10
- BFH, 22.10.2014 - II R 16/13
- BFH, 22.10.2014 - II R 37/14
- BFH, 17.12.2014 - II R 14/13
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
- BFH, 16.05.2018 - II R 14/13
- BFH, 16.05.2018 - II R 16/13
- BFH, 16.05.2018 - II R 37/14
- BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 639/11
- BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 889/12
- BVerfG, 24.01.2020 - 1 BvR 1883/18
- BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvL 11/14
- BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14, 2 BvL 14/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 10/14
- BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14
Papierfundstellen
- BVerfGE 148, 147
- BVerfGE 162, 277
- NJW 2022, 3210
- NVwZ 2022, 1452
Wird zitiert von ... (47) Neu Zitiert selbst (105)
- BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11
Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 …
Auszug aus BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 51).Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 152, 274 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 51).
Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ; 152, 274 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52; stRspr).
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52).
Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ; 158, 282 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52).
3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 89, 132 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 113, 167 ; 145, 106 ; 152, 274 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 53; stRspr).
Es genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 36, 174 ; 55, 72 ; 145, 106 ).
Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ).
Eine strengere Bindung des Gesetzgebers und damit höhere Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen können sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 m.w.N.).
Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; 138, 136 ; 145, 106 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 54).
Eine zulässige Typisierung - die normative Zusammenfassung bestimmter, in wesentlichen Elementen gleich gearteter Lebenssachverhalte - setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 111, 176 ; 126, 233 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ).
Der Gesetzgeber darf sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ).
Zudem dürfen die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Typisierung den Normzweck nicht verfehlen (vgl. BVerfGE 111, 115 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 145, 106 ).
Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (BVerfGE 43, 108 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ; 89, 346 ; 127, 224 ; 145, 106 ; 152, 274 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 55).
aa) Zwar belässt der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (BVerfGE 127, 1 ; 139, 285 ; 145, 106 ; 148, 147 ).
Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 123, 1 ; 145, 106 ) verlangt jedoch eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt.
Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; stRspr).
Der Einsatz generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen steht dem Gesetzgeber sowohl im Steuerrecht (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; stRspr) als auch bei Massenerscheinungen im Sozialleistungsrecht (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 17, 1 ; 40, 121 ; 51, 115 ; 63, 119 ; 111, 176 ) grundsätzlich offen.
- BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14
Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß
Auszug aus BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
cc) Das Kindergeld steht sowohl aus verfassungsrechtlichen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 152, 274 ) als auch aus Gründen des praktischen Gesetzesvollzugs in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem steuerrechtlichen Familienleistungsausgleich.Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 152, 274 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 51).
Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ; 152, 274 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52; stRspr).
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52).
Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ; 158, 282 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52).
3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 89, 132 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 113, 167 ; 145, 106 ; 152, 274 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 53; stRspr).
Eine strengere Bindung des Gesetzgebers und damit höhere Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen können sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 m.w.N.).
Eine zulässige Typisierung - die normative Zusammenfassung bestimmter, in wesentlichen Elementen gleich gearteter Lebenssachverhalte - setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 111, 176 ; 126, 233 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ).
Der Gesetzgeber darf sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ).
Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 152, 274 ; stRspr).
Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (BVerfGE 43, 108 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ; 89, 346 ; 127, 224 ; 145, 106 ; 152, 274 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 55).
bb) In Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet der allgemeine Gleichheitssatz den Gesetzgeber darüber hinaus, das Einkommen des Bürgers jedenfalls insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt (Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums, vgl. BVerfGE 152, 274 ).
- BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10
Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom …
Auszug aus BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
Auf Vorlage des Bundessozialgerichts stellte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Juli 2012 (BVerfGE 132, 72) fest, dass die mit § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 wortgleichen Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b Bundeserziehungsgeldgesetzes i.d.F. vom 13. Dezember 2006 sowie § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 5. Dezember 2006 ) gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstoßen und nichtig sind.Zwar stelle es einen legitimen Zweck dar, Erziehungs- und Elterngeld nur denjenigen Eltern zu gewähren, die voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleiben werden, soweit der Gesetzgeber mit den Leistungen eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung fördern wolle (vgl. BVerfGE 132, 72 ).
Die in § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c BEEG 2007 genannten Aufenthaltserlaubnisse seien jedenfalls keine hinreichenden Indizien für das Fehlen einer dauerhaften Aufenthaltsperspektive (vgl. BVerfGE 132, 72 ).
Auch die in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Voraussetzungen bildeten keine hinreichende Grundlage für eine Prognose über die zu erwartende Aufenthaltsdauer, da es bei ihnen ebenfalls an einem rechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bleibedauer fehle (vgl. BVerfGE 132, 72 ).
Sie lasse sich schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Regelungen aus den bereits genannten Gründen nicht geeignet seien, die Fälle voraussichtlich langer Aufenthaltsdauer zu erfassen (vgl. BVerfGE 132, 72 ).
Das Bundesverfassungsgericht hat indes im Hinblick auf das Erziehungs- und Elterngeld bereits entschieden, dass, soweit der Gesetzgeber mit diesen Leistungen die Integration von Zuwanderern und damit eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland fördern will, das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts ein legitimes Differenzierungskriterium darstellt, weil dieses Förderungsziel bei Gewährung der Leistungen an Personen, die das Bundesgebiet bald wieder verlassen, verfehlt würde (vgl. BVerfGE 132, 72 ).
Gegen einen Schluss vom Vorliegen eines solchen humanitären Aufenthaltstitels auf die fehlende Bleibeperspektive sprächen vor allem die gesetzlichen Verlängerungs- und Verfestigungsmöglichkeiten dieser Aufenthaltserlaubnisse (vgl. BVerfGE 132, 72 ).
Ein Zusammenhang zwischen der Nichterfüllung der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Merkmale und dem Fehlen einer dauerhaften Bleibeperspektive sei nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 132, 72 ).
So hat das Bundesverfassungsgericht zu den Parallelvorschriften in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG bereits festgestellt, dass die Inhaber der dort erfassten Aufenthaltserlaubnisse regelmäßig nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren, solange die bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Tragen gekommenen Gründe fortbestehen, ohne dass es dabei überhaupt auf die Arbeitsmarktintegration ankommt (vgl. BVerfGE 132, 72 ).
Zudem hat das Bundesverfassungsgericht darauf abgestellt, dass die Nichterfüllung der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Kriterien auch für die Verlängerung der erfassten Aufenthaltserlaubnisse jedenfalls nicht von solcher Bedeutung ist, dass sich daraus eine negative Bleibeprognose ableiten lässt (vgl. BVerfGE 132, 72 ).
Für die Aussicht auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind die in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Kriterien ebenfalls nicht hinreichend aussagekräftig (vgl. BVerfGE 132, 72 ).
Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass die drei Alternativen der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten arbeitsmarktbezogenen Kriterien einen vergleichsweise kurzen Zeitraum in den Blick nehmen und eine Arbeitsmarktintegration in anderen Zeiträumen außer Betracht lassen (vgl. BVerfGE 132, 72 ), gilt auch dies für das Kindergeldrecht und zeigt sich nicht zuletzt anhand der hier zugrundeliegenden Ausgangsverfahren: Drei der vier Klägerinnen und der Kläger waren sowohl vor als auch nach den dort streitgegenständlichen Zeiträumen erwerbstätig und haben die in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 genannten Kriterien jeweils nur über einen kurzen Zeitraum von drei beziehungsweise sieben Monaten nicht erfüllt.
Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, eine andere Regelung zu treffen (vgl. BVerfGE 94, 241 ; 111, 115 ; 132, 72 ).
- BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvL 1/13
Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften …
Auszug aus BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 51).Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 51).
Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52; stRspr).
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52).
Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ; 158, 282 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52).
3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 89, 132 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 113, 167 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 53; stRspr).
Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; 138, 136 ; 145, 106 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 54).
Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (BVerfGE 43, 108 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ; 89, 346 ; 127, 224 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 55).
Der Grundsatz der Belastungsgleichheit hindert den Gesetzgeber auch nicht, mit Hilfe des Steuerrechts außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 138, 136 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 61; stRspr); bei der Entscheidung darüber, welche Sachverhalte oder Personen gefördert werden sollen, ist er weitgehend frei (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 93, 319 ; 110, 274 ; 138, 136 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 62).
Derartige Förderungs- und Lenkungsziele sind allerdings nur dann geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Be- und Entlastungen zu liefern, wenn entweder Ziel und Grenze der Lenkung mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorbezeichnet sind (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ) oder das angestrebte Förderungs- und Lenkungsziel jedenfalls von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wird (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 121, 108 ; 122, 210 ; 135, 126 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 63).
Soweit die Konkretisierung nicht durch die tatbestandliche Ausgestaltung der Norm geschieht, mit der das Ziel umgesetzt wird (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ), genügen in den Materialien genannte lediglich vage Zielsetzungen für sich genommen nicht, um Abweichungen von einer gleichheitsgerechten Besteuerung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 65).
- BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 51).Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ; 152, 274 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52; stRspr).
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52).
Eine strengere Bindung des Gesetzgebers und damit höhere Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen können sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 m.w.N.).
Der Gesetzgeber darf sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ).
Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 152, 274 ; stRspr).
Der Grundsatz der Belastungsgleichheit hindert den Gesetzgeber auch nicht, mit Hilfe des Steuerrechts außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 138, 136 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 61; stRspr); bei der Entscheidung darüber, welche Sachverhalte oder Personen gefördert werden sollen, ist er weitgehend frei (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 93, 319 ; 110, 274 ; 138, 136 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 62).
Derartige Förderungs- und Lenkungsziele sind allerdings nur dann geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Be- und Entlastungen zu liefern, wenn entweder Ziel und Grenze der Lenkung mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorbezeichnet sind (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ) oder das angestrebte Förderungs- und Lenkungsziel jedenfalls von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wird (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 121, 108 ; 122, 210 ; 135, 126 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 63).
Das trifft bei Verletzungen des Gleichheitssatzes regelmäßig zu (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 400 ; 138, 136 ; stRspr).
- BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02
Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des § …
Auszug aus BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
Damit erfüllt das Kindergeld mit der steuerlich gebotenen Verschonung des Existenzminimums und gegebenenfalls mit der Förderung der Familie eine doppelte Funktion (vgl. BVerfGE 112, 164 ).Jedoch wird damit die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Verschonung des Familienexistenzminimums nur vorweggenommen (vgl. BVerfGE 112, 164 ; 124, 282 ).
c) Soweit das Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG die Förderung der Familie zum Ziel hat, handelt es sich dabei zwar für sich genommen nicht um eine materiell steuerrechtliche, sondern um eine sozialrechtliche Regelung (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 111, 160 ; 112, 164 ).
Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen, vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ; 124, 199 ; 126, 400 ; 131, 239 ; 133, 377 ; stRspr).
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52).
Eine strengere Bindung des Gesetzgebers und damit höhere Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen können sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 m.w.N.).
Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 152, 274 ; stRspr).
Bei der Besteuerung einer Familie muss deshalb das - durch das Sozialhilferecht auf der Grundlage des Verfassungsrechts bestimmte - Existenzminimum für sämtliche Familienmitglieder steuerfrei bleiben (BVerfGE 82, 60 ; 82, 198 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 164 ).
Dies folgt zum einen daraus, dass der Gesetzgeber die Kindergeldregelungen in ein abgestimmtes System von Steuerentlastung und Sozialleistung eingefügt hat, das unter anderem auch der Erfüllung und Konkretisierung des verfassungsrechtlichen - nicht auf Deutsche beschränkten - Schutzauftrags des Art. 6 Abs. 1 GG mit der Zielsetzung dient, die im Vergleich zu Kinderlosen verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit der Familie teilweise auszugleichen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 112, 164 ).
- BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
Steuerfreies Existenzminimum
Auszug aus BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
Dies erklärte das Bundesverfassungsgericht 1990 für mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums sämtlicher Familienmitglieder, denen der Steuerschuldner unterhaltsverpflichtet war, in diesem System nicht sichergestellt war (BVerfGE 82, 60; 82, 198).bb) Für einen steuerrechtlichen Schwerpunkt des im Einkommensteuerrecht geregelten Kindergeldes spricht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bei der Prüfung der steuerlichen Freistellung des familiären Existenzminimums nicht nur den steuerrechtlichen Kinderfreibetrag, sondern auch das nach dem damaligen Bundeskindergeldgesetz zu zahlende Kindergeld nach Umrechnung in einen zusätzlichen "fiktiven Kinderfreibetrag" berücksichtigt hat (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).
Anhand dieser Umrechnung kam es zu dem Ergebnis, dass das damals einkommensabhängig gekürzte Kindergeld seiner Funktion, der Minderung der Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen durch den Unterhalt ihrer Kinder Rechnung zu tragen, schon ab einer relativ niedrigen Steuerquote nicht mehr gerecht wurde (vgl. BVerfGE 82, 60 ).
cc) Das Kindergeld steht sowohl aus verfassungsrechtlichen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 152, 274 ) als auch aus Gründen des praktischen Gesetzesvollzugs in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem steuerrechtlichen Familienleistungsausgleich.
Bis dahin ist eine quantitative Aufteilung des Kindergeldes entsprechend seinen beiden Funktionen nicht möglich, da vom Gesetzgeber weder ausdrücklich festgelegt noch der gesetzlichen Regelung mittelbar zu entnehmen ist, dass das Kindergeld bis zu einem bestimmten Betrag der "steuerlichen Entlastung" dienen soll und mit dem überschießenden Betrag als reine Sozialleistung gewährt wird (vgl. BVerfGE 82, 60 ; ebenso im Hinblick auf § 31 EStG BVerfGE 108, 52 ).
Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (BVerfGE 43, 108 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ; 89, 346 ; 127, 224 ; 145, 106 ; 152, 274 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 55).
Bei der Besteuerung einer Familie muss deshalb das - durch das Sozialhilferecht auf der Grundlage des Verfassungsrechts bestimmte - Existenzminimum für sämtliche Familienmitglieder steuerfrei bleiben (BVerfGE 82, 60 ; 82, 198 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 164 ).
Er muss die Entscheidung der Eltern zugunsten von Kindern achten und darf ihnen im Steuerrecht nicht etwa die "Vermeidbarkeit" von Kindern in gleicher Weise entgegenhalten wie die Vermeidbarkeit sonstiger Lebensführungskosten (BVerfGE 82, 60 ; 89, 346 ; 107, 27 ).
- BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
Erbschaftsteuer
Auszug aus BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ; 152, 274 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52; stRspr).Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52).
Eine strengere Bindung des Gesetzgebers und damit höhere Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen können sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 m.w.N.).
Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; 138, 136 ; 145, 106 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 54).
Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; stRspr).
Der Grundsatz der Belastungsgleichheit hindert den Gesetzgeber auch nicht, mit Hilfe des Steuerrechts außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 138, 136 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 61; stRspr); bei der Entscheidung darüber, welche Sachverhalte oder Personen gefördert werden sollen, ist er weitgehend frei (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 93, 319 ; 110, 274 ; 138, 136 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 62).
Das trifft bei Verletzungen des Gleichheitssatzes regelmäßig zu (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 400 ; 138, 136 ; stRspr).
- BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06
Ehegattensplitting
Auszug aus BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen, vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ; 124, 199 ; 126, 400 ; 131, 239 ; 133, 377 ; stRspr).Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ; 152, 274 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52; stRspr).
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52).
Eine zulässige Typisierung - die normative Zusammenfassung bestimmter, in wesentlichen Elementen gleich gearteter Lebenssachverhalte - setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 111, 176 ; 126, 233 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ).
Der Gesetzgeber darf sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ).
Zudem dürfen die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Typisierung den Normzweck nicht verfehlen (vgl. BVerfGE 111, 115 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 145, 106 ).
Der Einsatz generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen steht dem Gesetzgeber sowohl im Steuerrecht (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; stRspr) als auch bei Massenerscheinungen im Sozialleistungsrecht (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 17, 1 ; 40, 121 ; 51, 115 ; 63, 119 ; 111, 176 ) grundsätzlich offen.
- BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97
Kindergeld an Ausländer
Auszug aus BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
Den diese Regelung fortführenden und die Kindergeldberechtigung weiter einschränkenden § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353, im Folgenden: BKGG 1993) erklärte das Bundesverfassungsgericht ebenso wie die entsprechende Vorschrift in § 1 Abs. 1a des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944, im Folgenden: BErzGG 1993) mit Beschlüssen vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 160; 111, 176) für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.Es sei weder belegt noch nachvollziehbar, dass Ansprüche auf Kindergeld für kinderreiche Ausländer Einfluss auf deren Zuwanderungsverhalten hätten (vgl. BVerfGE 111, 160 ).
c) Soweit das Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG die Förderung der Familie zum Ziel hat, handelt es sich dabei zwar für sich genommen nicht um eine materiell steuerrechtliche, sondern um eine sozialrechtliche Regelung (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 111, 160 ; 112, 164 ).
Dies folgt zum einen daraus, dass der Gesetzgeber die Kindergeldregelungen in ein abgestimmtes System von Steuerentlastung und Sozialleistung eingefügt hat, das unter anderem auch der Erfüllung und Konkretisierung des verfassungsrechtlichen - nicht auf Deutsche beschränkten - Schutzauftrags des Art. 6 Abs. 1 GG mit der Zielsetzung dient, die im Vergleich zu Kinderlosen verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit der Familie teilweise auszugleichen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 112, 164 ).
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass § 62 Abs. 2 EStG 2006 mit dem Aufenthaltsstatus an ein Differenzierungsmerkmal anknüpft, das überwiegend unabhängig von dem Verhalten der Betroffenen ist (vgl. BVerfGE 111, 160 ).
Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; 130, 240 ).
Ob die Regelung geeignet wäre, Einfluss auf das Zuwanderungsverhalten kinderreicher Ausländer zu nehmen, kann daher offenbleiben (vgl. hierzu bereits BVerfGE 111, 160 ).
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer …
- BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12
Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz …
- BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
Pensionsbesteuerung
- BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
Häusliches Arbeitszimmer
- BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99
Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer …
- BVerfG, 07.12.2021 - 2 BvL 2/15
Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen …
- BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20
Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel") …
- BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
Doppelte Haushaltsführung
- BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95
Aufwandsentschädigung Ost
- BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00
Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz
- BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95
Erziehungsgeld an Ausländer
- BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
Einheitswerte II
- BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig
- BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
Präklusion I
- BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99
Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg
- BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12
Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten …
- BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
Bayerisches Schwangerenhilfegesetz
- BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91
Kurzberichterstattung
- BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07
Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft
- BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07
Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
- BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97
Kindergartenbeiträge
- BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
Transsexuelle II
- BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09
Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe
- BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf …
- BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01
Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß
- BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
Mediziner-BAföG
- BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07
Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach …
- BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98
Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen …
- BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvR 1139/12
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Weinabgaben auf Bundes- und Landesebene
- BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
Pflegeversicherung I
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
Kinderexistenzminimum I
- BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86
Zweifamilienhaus
- BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81
Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG
- BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86
Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG
- BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79
Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten
- BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86
Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag - …
- BFH, 28.04.2010 - III R 1/08
Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer
- BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14
6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig
- BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13
Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig
- BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
Sukzessivadoption
- BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51
Südweststaat
- BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12
Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz - …
- BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur …
- BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54
Steuersplitting
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02
Spekulationsfrist
- BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04
Abfärberegelung
- BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89
Kapitalertragssteuer
- BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
Absatzfonds
- BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07
Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. …
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
Familienlastenausgleich II
- BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
Ehegattensplitting
- BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11
Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich
- BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01
Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB …
- BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07
Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den …
- BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09
Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim …
- BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74
Waisenrente II
- BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im …
- BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
'Wasserpfennig'
- BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82
Künstlersozialversicherungsgesetz
- BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11
Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos
- BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05
Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem …
- BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05
Wählervereinigungen
- BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11
Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen
- BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94
Fahnenflucht
- BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91
Verlustabzug
- BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 21.09
Niederlassungserlaubnis; Ausweisungsgründe; Straftaten; Gründe der öffentlichen …
- BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90
Kindererziehungszeiten
- BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00
Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten …
- BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92
Weihnachtsfreibetrag
- BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58
Volksbefragung
- BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00
Beamtenbesoldung Ost I
- BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvR 293/05
Anrechnung von Schmerzensgeld auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz …
- BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06
Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und …
- BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80
Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen
- BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvL 3/05
Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld gemäß § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 …
- BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65
Spielbank
- BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72
Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG
- BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
Kinderfreibeträge
- BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54
Abgeordneten-Entschädigung
- BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61
Waisenrente I
- BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62
Wohnungsbauprämie
- BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88
Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung für Beamte bei Dienstunfall
- BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvL 30/76
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung von Überstunden …
- BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59
Finanzvertrag
- BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
- BVerfG, 04.06.1957 - 2 BvL 17/56
Pressedelikte
- BFH, 26.03.2013 - III B 158/12
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit …
- BVerfG, 14.06.1978 - 2 BvL 2/78
Hessisches Pressegesetz
- BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 8/68
Verfassungswidrigkeit der Versagung der Kostenerstattung nach AO im …
- BVerfG, 29.10.1958 - 2 BvL 19/56
Helgoland-Gesetz
- BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
Grundfreibetrag
- BFH, 26.08.2010 - III R 47/09
Anspruch auf Kindergeld bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG …
- BFH, 28.11.2017 - III B 86/17
Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer
- FG Münster, 17.04.2024 - 14 K 1425/23
Zur Einkommensbesteuerung der Energiepreispauschale von 300 Euro
Die Gesetzgebungszuständigkeit für ein Regelungswerk kann sich in diesem Fall auch aus einer Kombination mehrerer Kompetenztitel ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.2022 - 2 BvL 9/14, BVerfGE 162, 277, m.w.N.). - BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13
§ 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz …
Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 160, 41 - Privilegierung von Gewinneinkünften; 162, 277 - Kindergeld für Drittstaatsangehörige;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 129 - Körperschaftsteuererhöhungspotenzial).Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen, vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; 162, 277 ; stRspr).
Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 129; stRspr).
Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 130; stRspr).
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 130; stRspr).
Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 129, 49 ; 162, 277 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 130).
3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 131; stRspr).
Es genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 162, 277 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 131).
Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 131).
Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 162, 277 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 132).
Dies gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (vgl. BVerfGE 152, 274 ; 160, 41 ; 162, 277 ).
Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 123, 1 ) verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt (vgl. BVerfGE 162, 277 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 134).
Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstands getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 152, 274 ; 160, 41 ; 162, 277 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 134).
Förderungs- und Lenkungsziele sind allerdings nur dann geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Be- und Entlastungen zu liefern, wenn entweder Ziel und Grenze der Lenkung mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorbezeichnet sind (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ) oder das angestrebte Förderungs- und Lenkungsziel jedenfalls von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wird (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 160, 41 ; 162, 277 ).
Der Gesetzgeber darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 152, 274 ; 162, 277 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 135).
- BVerfG, 28.07.2023 - 2 BvL 22/17
Unzulässige Richtervorlage zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen …
Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 160, 41 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 68).Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 152, 274 ; 160, 41 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 69).
Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ; 152, 274 ; 160, 41 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 70; stRspr).
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ; 160, 41 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 70).
Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ; 158, 282 ; 160, 41 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 70).
3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 89, 132 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 113, 167 ; 145, 106 ; 152, 274 ; 160, 41 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 71).
Willkür des Gesetzgebers kann zwar nicht schon dann bejaht werden, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat (BVerfGE 55, 72 ; 89, 132 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 71).
Es genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 36, 174 ; 55, 72 ; 145, 106 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 71).
Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 71).
Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; 138, 136 ; 145, 106 ; 160, 41 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 72).
Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (BVerfGE 43, 108 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ; 89, 346 ; 127, 224 ; 145, 106 ; 152, 274 ; 160, 41 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 75).
Der allgemeine Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (BVerfGE 127, 1 ; 139, 285 ; 145, 106 ; 148, 147 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 76).
Unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen (BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 76).
Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 76; stRspr).
(cc) Der Gesetzgeber darf allerdings bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 77).
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 73).
Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 74).
Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 74).
Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 74).
Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 126, 233 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 74).
- BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16
Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in …
Eine solche Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an den Bund findet sich ausweislich Art. 70 Abs. 2 GG vor allem in den Vorschriften über die ausschließliche (Art. 73 und Art. 105 Abs. 1 GG) und die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 und Art. 105 Abs. 2 GG; vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 51 - Kindergeld für Drittstaatsangehörige).aa) Ob eine einfachgesetzliche Regelung einem Kompetenztitel in Art. 73, Art. 74 oder Art. 105 GG zugeordnet werden kann, richtet sich nach ihrem (unmittelbaren) Regelungsgegenstand (vgl. BVerfGE 48, 367 ; 157, 223 ; 160, 1 ), ihren Wirkungen und Adressaten sowie dem Normzweck (vgl. BVerfGE 7, 29 ; 157, 223 ; 160, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 52).
Dass der Gegenstand eines Kompetenztitels lediglich reflexartig berührt oder als Annex behandelt wird, genügt insoweit nicht (vgl. BVerfGE 28, 119 ; 157, 223 ; 160, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 53).
Die Gesetzgebungszuständigkeit für ein Regelungswerk kann sich in diesem Fall auch aus einer Kombination mehrerer Kompetenztitel ergeben (vgl. BVerfGE 136, 194 ; 160, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 54).
Der Bund kann eine Gesetzgebungszuständigkeit deshalb aus mehreren Gegenständen eines Kompetenzkatalogs herleiten und unterschiedliche Gesetzgebungstypen und -titel kombinieren (vgl. BVerfGE 103, 197 ; 138, 261 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 55).
Eine Teilregelung, die bei isolierter Betrachtung einer Materie zuzurechnen wäre, für die der Kompetenzträger nicht zuständig ist, kann daher gleichwohl in seine Kompetenz fallen, wenn sie mit dem kompetenzbegründenden Schwerpunkt der Gesamtregelung derart eng verzahnt ist, dass sie als Teil dieser Gesamtregelung erscheint (vgl. BVerfGE 97, 228 ; 97, 332 ; 98, 265 ; 138, 261 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 56).
- FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16
BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu …
Für die Berücksichtigung ist es - anders als für den Anspruch auf Kindergeld - unerheblich, welchen Aufenthaltsstatus der oder die Steuerpflichtigen haben, bei denen das Kind zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu die einschränkenden Regelungen in § 62 EStG und die hierzu beim BVerfG unter den Aktenzeichen 2 BvL 9/14 - 2 BvL 14/14 anhängigen Vorlagebeschlüsse des vorlegenden Gerichts vom 19. und 21. August 2013) und wo das Kind einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. die einschränkenden Regelungen in § 63 EStG). - BFH, 11.05.2023 - III R 9/22
Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG - …
Der allgemeine Gleichheitssatz umfasst unter anderem das Gebot der Rechtsetzungsgleichheit, bei dessen Umsetzung der Gesetzgeber grundsätzlich nicht daran gehindert ist, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden; für die Gesetzgebung im Steuerrecht folgen aus Art. 3 Abs. 1 GG das Gebot der Belastungsgleichheit und --in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG-- das Gebot der Steuerfreiheit des Existenzminimums für sämtliche Familienmitglieder (vgl. BVerfG-Beschluss vom 28.06.2022 - 2 BvL 9, 10, 13, 14/14, BVerfGE 162, 277, Rz 67).Der Staat darf auf Mittel, die für den Lebensunterhalt von Kindern unerlässlich sind, nicht so zugreifen wie auf finanzielle Mittel, die zur Befriedigung anderer Bedürfnisse eingesetzt werden (BVerfG-Beschlüsse vom 19.11.2019 - 2 BvL 22-27/14, BVerfGE 152, 274, Rz 104 ff. und in BVerfGE 162, 277, Rz 80, m.w.N.).
Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach § 31 Satz 1 EStG gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt (§ 31 Satz 4 EStG; vgl. zur sogenannten Günstigerprüfung BVerfG-Beschluss in BVerfGE 162, 277, Rz 3; Senatsurteil vom 14.04.2021 - III R 34/19, BFHE 273, 33, BStBl II 2021, 848, Rz 22 ff.).
Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 152, 274, Rz 94 ff. und in BVerfGE 162, 277, Rz 68 ff., m.w.N.).
Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind (BVerfGE-Beschlüsse in BVerfGE 152, 274, Rz 97 f. und in BVerfGE 162, 277, Rz 71 f., m.w.N.).
Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (BVerfGE-Beschlüsse in BVerfGE 152, 274, Rz 99 f. und in BVerfGE 162, 277, Rz 75 f., m.w.N.).
Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfGE-Beschlüsse in BVerfGE 152, 274, Rz 101 ff. und in BVerfGE 162, 277, Rz 73 f., 77, m.w.N.).
Derartige Förderungs- und Lenkungsziele sind allerdings nur dann geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Be- und Entlastungen zu liefern, wenn entweder Ziel und Grenze der Förderung und Lenkung mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorbezeichnet sind oder das angestrebte Förderungs- und Lenkungsziel jedenfalls von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wird (BVerfGE-Beschluss in BVerfGE 162, 277, Rz 78 f., m.w.N.).
- BVerfG, 10.04.2024 - 1 BvR 415/24
Mangels genügender Darlegung zum Vorliegen eines Grundrechtsverstoßes und zur …
Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 130, 240 m.w.N.), der auch den Einsatz generalisierender und typisierender Regelungen umfassen kann (vgl. BVerfGE 162, 277 m.w.N.). - BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14
Unzulässige Richtervorlagen zur Beschränkung der Kindergeldberechtigung von nicht …
Teile einer Gesamtregelung, auf die dies nicht zutrifft, können zwar bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der entscheidungserheblichen Alternativen eine Rolle spielen, etwa im Rahmen einer systematischen oder teleologischen Auslegung im Hinblick auf Gleichheitsverstöße, unterliegen aber im Regelfall nicht einer in Gesetzeskraft erwachsenden (§ 31 Abs. 2 Satz 1, § 13 Nr. 11 BVerfGG) Verwerfung als verfassungswidrig (BVerfGE 162, 277 - Kindergeld für Drittstaatsangehörige).Jede der Einzelregelungen des § 62 Abs. 2 EStG 2006 ist im Hinblick auf das vom Gesetzgeber gewählte Differenzierungskriterium der Prognose eines dauerhaften Aufenthalts deshalb gesondert auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu untersuchen (vgl. BVerfGE 162, 277 ).
- FG Hamburg, 30.08.2022 - 1 V 117/22
Kindergeld: Anordnung der endgültigen Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach § …
Mit Beschluss vom 28. Juni 2022 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b EStG a.F. - mithin in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung - mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für unvereinbar und nichtig erklärt (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2022, 2 BvL 9/14).Mit Schreiben vom 15. August 2022 hat das Gericht die Beteiligten auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 hingewiesen (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2022, 2 BvL 9/14).
Mit Schriftsatz vom 25. August 2022 reichte der Prozessbevollmächtigte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 9. August 2022 betreffend die streitgegenständliche Forderung zur Gerichtsakte und teilte für den Antragsteller mit, dass die Antragsgegnerin trotz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 (2 BvL 9/14) Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet habe.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2022 den im Streitzeitraum maßgeblichen § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b EStG a.F. für nichtig erklärt (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14), sodass gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Vollstreckung aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. November 2019 bereits de lege lata unzulässig ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Juni 2022 den im Streitzeitraum maßgeblichen § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b EStG a.F. für nichtig erklärt (2 BvL 9/14).
Dabei ist für die Annahme der Vollstreckungssperre des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unerheblich, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 (2 BvL 9/14) zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung durch den Senat noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.
Dementsprechend hat er berücksichtigt, dass der Prozessbevollmächtigte seinen Antrag vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 (2 BvL 9/14) formuliert hat, sein Antragsbegehren - nicht jedoch den Wortlaut seines ursprünglichen Antrags - nach Kenntnis der Entscheidung allerdings aktualisiert hat.
Die Antragsgegnerin hat sich durch die Veranlassung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 9. August 2022 durch das Hauptzollamt Hamburg, mithin nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 (2 BvL 9/14) bewusst über die Vollstreckungssperre des § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hinweggesetzt.
- BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16
Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im …
Zudem dürfen die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Typisierung den Normzweck nicht verfehlen (vgl. BVerfGE 111, 115 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 145, 106 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 74 - Kindergeld für Drittstaatsangehörige).Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 126, 233 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 74).
- BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22
Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: BGH …
- BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 775/19
Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Kindergeld
- BFH, 14.11.2023 - IX R 13/23
Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter
- BAG, 25.01.2024 - 6 AZR 363/22
Höhergruppierung nach Stellenhöherbewertung im TV-L
- LSG Baden-Württemberg, 09.02.2024 - L 8 AL 3362/22
- BVerwG, 29.11.2022 - 8 CN 1.22
Keine Anknüpfung an Aufenthaltsstatus bei Regelung der Wählbarkeit in einen …
- BSG, 25.10.2023 - B 6 KA 20/22 R
Ist die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ermächtigt, eine Beitragsheranziehung …
- BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 256/22
Tarifvertrag - Erschwerniszuschläge - Gleichbehandlung
- BFH, 27.04.2015 - III B 127/14
Kindergeldberechtigung von Unionsbürgern unter Geltung der Übergangsbestimmungen …
- VG Karlsruhe, 23.04.2024 - 8 K 615/23
Kein Pflegebonus für Pflegehilfskräfte
- BFH, 21.05.2014 - XI R 7/14
Ruhen des Verfahrens bei gerügter Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 2 EStG - …
- ArbG Essen, 23.10.2023 - 6 Ca 1687/23
- BAG, 05.07.2023 - 4 AZR 289/22
Eingruppierung - Überleitung in die neue Entgeltordnung - Antragserfordernis - …
- BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 2069/15
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Aufhebung einer …
- VerfGH Baden-Württemberg, 10.10.2022 - 1 VB 29/18
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Studiengebühren für Internationale …
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.04.2023 - 12 Sa 513/22
Hauptstadtzulage - Ungleichbehandlung - Ausschluss der höchsten Entgeltgruppen
- BVerfG, 19.04.2023 - 2 BvR 2068/15
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Versagung von Kindergeld
- BSG, 25.10.2023 - B 6 KA 17/22 R
Ist die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ermächtigt, eine Beitragsheranziehung …
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2023 - 3 L 20/23
Verwaltungsgerichtsstreit; Kostenerstattung; Anspruch einer Privatperson auf …
- ArbG Dortmund, 02.11.2023 - 6 Ca 2854/23
- BSG, 07.09.2023 - B 5 R 75/23 B
- VG Frankfurt/Main, 13.10.2022 - 5 K 1454/19
EEG-Umlagenbegrenzung: Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) ist rechtmäßig
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2023 - 11 Sa 1145/22
Keine Hauptstadtzulage für Tarifbeschäftigte oberhalb der EG 13 TV-L
- BFH, 28.09.2022 - VIII R 39/19
Keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG bei Zuschüssen aufgrund …
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - L 4 KG 2/19
Sozialrechtliches Kindergeld - Kindergeld für sich selbst - Nichtkenntnis des …
- OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 6/22
Die rundfunkbeitragsrechtliche Diskriminierung von gemeinnützigen Gesellschaften …
- OVG Niedersachsen, 25.05.2021 - 4 KN 407/17
Amtsblatt; Basiserfassung; Bestimmtheit, hinreichende; Bestimmtheitsgebot; …
- VerfG Brandenburg, 09.10.2015 - VfGBbg 41/15
Setzt ein Gericht ein Verfahren im Hinblick auf ein beim Bundesverfassungsgericht …
- FG Nürnberg, 29.02.2024 - 6 K 984/22
Bescheid, Fahrzeug, Bundesamt, Vergleich, Nutzung, Ermessen, Berufung, …
- FG Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 3 K 1614/17
Kein Kindergeldanspruch für subsidiär Schutzberechtigte
- BSG, 07.09.2023 - B 5 R 44/23 B
- OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 2/22
Bereich, nicht privater; Kraftfahrzeug; Leasing; Mitarbeiterleasing; …
- BFH, 04.01.2018 - III R 47/14
- FG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - 12 K 1355/23
Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld bei Entsendung aus einem EU-Mitgliedstaat …
- FG Berlin-Brandenburg, 13.03.2019 - 11 K 11049/18
Abhängen des Anspruchs auf Kindergeld von der Duldung und Erwerbstätigkeit eines …
- VG Berlin, 28.04.2023 - 26 K 66.22
Rücknahme einer Förderung und die Rückforderung des gezahlten Zuschussbetrags
- VG Berlin, 03.03.2023 - 26 K 377.22
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung: Klage eines Leistungserbringers auf …
Rechtsprechung
BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14, 2 BvL 12/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Bundesverfassungsgericht
Unzulässige Richtervorlagen zur Beschränkung der Kindergeldberechtigung von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern auf bestimmte Aufenthaltstitel
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 62 Abs 2 EStG 2006
Richtervorlagen zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses nichtfreizügigkeitsberechtigter Ausländer vom Kindergeldbezug (§ 62 Abs 2 EStG 2006) mangels hinreichender Begründung unzulässig - Wolters Kluwer
Vereinbarkeit der Beschränkung der Kindergeldberechtigung von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern auf bestimmte Aufenthaltstitel mit dem Grundgesetz; Unzulässigkeit der Richtervorlage wegen nicht ausreichend fundierter Begründung
- rewis.io
Richtervorlagen zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses nichtfreizügigkeitsberechtigter Ausländer vom Kindergeldbezug (§ 62 Abs 2 EStG 2006) mangels hinreichender Begründung unzulässig
- rechtsportal.de
Vereinbarkeit der Beschränkung der Kindergeldberechtigung von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern auf bestimmte Aufenthaltstitel mit dem Grundgesetz ; Unzulässigkeit der Richtervorlage wegen nicht ausreichend fundierter Begründung
- datenbank.nwb.de
Richtervorlagen zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses nichtfreizügigkeitsberechtigter Ausländer vom Kindergeldbezug (§ 62 Abs 2 EStG 2006) mangels hinreichender Begründung unzulässig
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kindergeldberechtigung von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern - und ihre Beschränkung auf bestimmte Aufenthaltstitel
Sonstiges (3)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2010 - 4 K 1417/09
- BFH, 18.01.2011 - II B 74/10
- FG Düsseldorf, 13.10.2011 - 11 K 1484/10
- BFH, 24.02.2012 - II B 110/11
- FG Köln, 23.01.2013 - 4 K 3625/09
- FG Berlin-Brandenburg, 20.02.2013 - 3 K 3190/09
- FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 111/13
- FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 112/13
- FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 113/13
- FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10
- FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 114/13
- FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 116/13
- FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 3 K 3370/10
- BFH, 22.10.2014 - II R 16/13
- BFH, 22.10.2014 - II R 37/14
- BFH, 17.12.2014 - II R 14/13
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
- BFH, 16.05.2018 - II R 14/13
- BFH, 16.05.2018 - II R 16/13
- BFH, 16.05.2018 - II R 37/14
- BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 639/11
- BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 889/12
- BVerfG, 24.01.2020 - 1 BvR 1883/18
- BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvL 11/14
- BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
- BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14, 2 BvL 12/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (22)
- BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12
Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz …
Auszug aus BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14
a) Die Begründung, die das Bundesverfassungsgericht entlasten soll, muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 153, 310 - Knorpelfleisch).Das vorlegende Gericht muss dabei den wesentlichen Sachverhalt verständlich darstellen (vgl. BVerfGE 22, 175 ; 107, 59 ), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen und die relevanten in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben).
b) Was die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Prüfung gestellten Norm angeht, muss das vorlegende Gericht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 138, 1 ; 141, 1 ).
Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).
- BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08
Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen den …
Auszug aus BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14
Die dies bestätigende Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 9. Dezember 2009 (2 BvR 1957/08) berücksichtige nicht, dass die Ausreisepflicht zwar weiterhin bestehe, jedoch gerade deshalb, weil die Abschiebung aus den in § 60a AufenthG genannten Gründen ausgesetzt sei.bb) Hinsichtlich der im Verfahren 2 BvL 12/14 relevanten Fallgruppe des § 62 Abs. 2 EStG 2006, soweit danach geduldete Ausländer (vgl. § 60a Abs. 2 AufenthG) keinen Anspruch auf Kindergeld haben, hat das Bundesverfassungsgericht bereits auf die naheliegende Erwägung hingewiesen, dass eine Ungleichbehandlung von Ausländern, die sich lediglich geduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gegenüber denjenigen Ausländern, denen ein Anspruch auf Kindergeld aus § 62 Abs. 2 EStG 2006 zukommt, schon deswegen gerechtfertigt sein könnte, weil der Aufenthalt lediglich geduldeter Ausländer nicht rechtmäßig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, Rn. 15 unter Verweis auf BVerfGE 111, 160 ).
Dabei hat es ausgeführt, dass der dortige Beschwerdeführer sich jedenfalls nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, weshalb es nicht gerechtfertigt sein soll, Personengruppen, die nicht abgeschoben werden können und die ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, von Sozialleistungen auszuschließen, wenn ihr Existenzminimum anderweitig, etwa über das Asylbewerberleistungsgesetz, gesichert wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009, a.a.O.).
Das Bundesverfassungsgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass darauf einzugehen gewesen wäre, dass einem Ausländer, dem die freiwillige Ausreise unverschuldet rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, nach einem geduldeten Aufenthalt von 18 Monaten regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zukommt und auf diesem Wege ein Hineinwachsen in den Anspruch auf Kindergeld möglich ist (vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG) (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009, a.a.O.).
- BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10
"Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"
Auszug aus BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14
Im Urteil zum Asylbewerberleistungsgesetz (BVerfGE 132, 134) lege das Bundesverfassungsgericht zur tatsächlichen Dauer des Aufenthalts bei den Leistungsberechtigten dar, dass diese sich teilweise langjährig hier aufhielten und sich jedenfalls nach einigen Jahren der Aufenthalt zu einem voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt verfestigen könne.Zudem hat es klargestellt, dass bei der Prognose der Aufenthaltsdauer des jeweiligen Aufenthaltsstatus auch dessen Einbindung in die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 132, 134 ).
Auch soweit es auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Aufenthaltsdauer von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. BVerfGE 132, 134 ) verweist, setzt es sich nicht damit auseinander, dass es bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz um die Sicherung des existenznotwendigen Bedarfs geht, während es sich bei dem Kindergeld um eine Leistung zur Familienförderung handelt.
- BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10
Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom …
Auszug aus BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14
Für den Bereich des Erziehungs- und Elterngeldes habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Juli 2012 (BVerfGE 132, 72) ausgeführt, dass die durch die mit § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 wortgleichen Regelungen des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BErzGG 2006) beziehungsweise des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG 2007) bewirkte Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei.In rechtlicher Hinsicht hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere auf die Verlängerungs- und Verfestigungsmöglichkeiten des jeweiligen Aufenthaltstitels abgestellt (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ; 132, 72 ).
Denn die von ihm maßgeblich in Bezug genommene Entscheidung zum Erziehungs- und Elterngeld (BVerfGE 132, 72) bezog sich allein auf die Parallelvorschriften zu § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Nr. 2 Buchstabe c EStG 2006, die in keinem der beiden vorliegenden Verfahren relevant sind.
- BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom …
Auszug aus BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14
Teile einer Gesamtregelung, auf die dies nicht zutrifft, können zwar bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der entscheidungserheblichen Alternativen eine Rolle spielen, etwa im Rahmen einer systematischen oder teleologischen Auslegung im Hinblick auf Gleichheitsverstöße, unterliegen aber im Regelfall nicht einer in Gesetzeskraft erwachsenden (§ 31 Abs. 2 Satz 1, § 13 Nr. 11 BVerfGG) Verwerfung als verfassungswidrig (BVerfGE 162, 277 - Kindergeld für Drittstaatsangehörige).Jede der Einzelregelungen des § 62 Abs. 2 EStG 2006 ist im Hinblick auf das vom Gesetzgeber gewählte Differenzierungskriterium der Prognose eines dauerhaften Aufenthalts deshalb gesondert auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu untersuchen (vgl. BVerfGE 162, 277 ).
- BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11
Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf …
Auszug aus BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14
Das vorlegende Gericht muss dabei den wesentlichen Sachverhalt verständlich darstellen (vgl. BVerfGE 22, 175 ; 107, 59 ), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen und die relevanten in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben).Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07
Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den …
Auszug aus BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14
Enthält eine gesetzliche Vorschrift mehrere Alternativen, ist sie nur wegen derjenigen Alternative vorzulegen und zu prüfen, auf die es bei der Entscheidung ankommt (vgl. BVerfGE 3, 187 ; 24, 220 ; 126, 331 ; stRspr).Enthält eine gesetzliche Vorschrift mehrere Alternativen, ist sie grundsätzlich nur wegen derjenigen Alternative vorzulegen und zu prüfen, auf die es bei der Entscheidung ankommt (vgl. BVerfGE 126, 331 ; stRspr).
- BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97
Kindergeld an Ausländer
Auszug aus BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14
In rechtlicher Hinsicht hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere auf die Verlängerungs- und Verfestigungsmöglichkeiten des jeweiligen Aufenthaltstitels abgestellt (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ; 132, 72 ).bb) Hinsichtlich der im Verfahren 2 BvL 12/14 relevanten Fallgruppe des § 62 Abs. 2 EStG 2006, soweit danach geduldete Ausländer (vgl. § 60a Abs. 2 AufenthG) keinen Anspruch auf Kindergeld haben, hat das Bundesverfassungsgericht bereits auf die naheliegende Erwägung hingewiesen, dass eine Ungleichbehandlung von Ausländern, die sich lediglich geduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gegenüber denjenigen Ausländern, denen ein Anspruch auf Kindergeld aus § 62 Abs. 2 EStG 2006 zukommt, schon deswegen gerechtfertigt sein könnte, weil der Aufenthalt lediglich geduldeter Ausländer nicht rechtmäßig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, Rn. 15 unter Verweis auf BVerfGE 111, 160 ).
- BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09
Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog. …
Auszug aus BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14
Das vorlegende Gericht muss dabei den wesentlichen Sachverhalt verständlich darstellen (vgl. BVerfGE 22, 175 ; 107, 59 ), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen und die relevanten in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben).Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).
- BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95
Erziehungsgeld an Ausländer
Auszug aus BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14
In rechtlicher Hinsicht hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere auf die Verlängerungs- und Verfestigungsmöglichkeiten des jeweiligen Aufenthaltstitels abgestellt (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ; 132, 72 ).Dabei setzt es sich jedoch nicht mit der naheliegenden Erwägung auseinander, dass der Gesetzgeber zur Typisierung und Generalisierung von Massesachverhalten berechtigt ist (vgl. BVerfGE 111, 176 zum BErzGG 1993).
- BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
Lippeverband
- BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13
Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen …
- BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17
Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch …
- BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvL 8/07
Luftsicherheitsgesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates
- BVerfG, 06.11.2009 - 2 BvL 4/07
Unzulässige Vorlage des Finanzgerichts Köln zur Verfassungsmäßigkeit von § 62 …
- BVerfG, 04.12.2012 - 1 BvL 4/12
Unzulässiger Normenkontrollantrag zum Elterngeld für Inhaber einer …
- BFH, 17.04.2008 - III R 16/05
Kein Kindergeld für nicht anspruchsberechtigte Ausländer mit deutschen …
- BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62
Angestelltenversicherung
- BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 11/67
Normenkontrolle III
- BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvL 59/52
Unterbringungsanspruch
- BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06
Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem …
- BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99
Wehrpflicht I
Rechtsprechung
BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 12/14 |