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   BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15   

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https://dejure.org/2016,1449
BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15 (https://dejure.org/2016,1449)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2016 - V ZB 115/15 (https://dejure.org/2016,1449)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15 (https://dejure.org/2016,1449)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1906 Abs 1 Nr 1 BGB, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 14 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 765a ZPO
    Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr des Schuldners: Sachaufklärung durch amtsärztliches Gutachten zur Geeignetheit von Unterbringungsmaßnahmen

  • IWW

    § 83 Nr. 6 ZVG, § ... 765a ZPO, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 1906 BGB, § 1896 BGB, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 22a FamFG, § 321 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1, 2 FamFG, § 411a ZPO, § 280 Abs. 1 Satz 2, § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO, § 26 Nr. 2 RVG

  • Wolters Kluwer

    Einstellung der Zwangsversteigerung von Grundstücken wegen Gefahr der Selbsttötung des Schuldners

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 765a
    Nachweis der fehlenden Abwendung der Suizidgefahr durch zeitweilige Unterbringung des Schuldners als Voraussetzung der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung

  • rewis.io

    Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr des Schuldners: Sachaufklärung durch amtsärztliches Gutachten zur Geeignetheit von Unterbringungsmaßnahmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstellung der Zwangsversteigerung von Grundstücken wegen Gefahr der Selbsttötung des Schuldners

  • rechtsportal.de

    Einstellung der Zwangsversteigerung von Grundstücken wegen Gefahr der Selbsttötung des Schuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterbringung zum Bannen der Suizidgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsversteigerung - und der suizidgefährdete Schuldner

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung eines suizidgefährdeten Schuldners (IVR 2017, 21)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 336
  • NZM 2016, 243
  • FamRZ 2016, 632
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1400/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Leben und

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15
    Der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte ist verfassungsrechtlich allerdings nur tragfähig, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment (Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses oder Räumung) nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben (vgl. BVerfG, NZM 2014, 701 Rn. 12).

    Gleiches gilt, wenn der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine außer Verhältnis stehende jahrelange Unterbringung ohne erkennbaren therapeutischen Nutzen begegnet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 14 mwN; siehe auch BVerfG, NZM 2014, 701 Rn. 11 mwN).

    b) Gelangt das Beschwerdegericht bei der abschließenden, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände (vgl. BVerfG, NZM 2014, 701 Rn. 19; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12, NZM 2013, 162 Rn. 8) zu dem Ergebnis, dass eine zeitweise Unterbringung vor Erteilung des Zuschlags geboten ist, muss es - wie bereits ausgeführt - sicherstellen, dass die für den Lebensschutz zuständigen Stellen solche Maßnahmen rechtzeitig ergreifen (vgl. z.B. LG Kleve, NZM 2015, 270, 272).

  • BGH, 12.11.2014 - V ZB 99/14

    Zwangsversteigerungsverfahren: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15
    Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG stattzugeben ist, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6 mwN).

    Im Hinblick auf die Interessen des Erstehers gilt nichts anderes (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7 mwN).

    Hat die Ordnungsbehörde Maßnahmen ergriffen, kann das Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass diese ausreichen; flankierende Maßnahmen hat es nur zu erwägen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die von der Behörde ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, oder wenn sich konkrete neue Gesichtspunkte ergeben, die die Lage entscheidend verändern (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 8 mwN; LG Kleve, NZM 2015, 270 ff.).

  • LG Kleve, 24.11.2014 - 4 T 500/14

    Vollstreckungsschutz für suizidgefährdeten Schuldner?

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15
    Hat die Ordnungsbehörde Maßnahmen ergriffen, kann das Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass diese ausreichen; flankierende Maßnahmen hat es nur zu erwägen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die von der Behörde ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, oder wenn sich konkrete neue Gesichtspunkte ergeben, die die Lage entscheidend verändern (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 8 mwN; LG Kleve, NZM 2015, 270 ff.).

    b) Gelangt das Beschwerdegericht bei der abschließenden, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände (vgl. BVerfG, NZM 2014, 701 Rn. 19; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12, NZM 2013, 162 Rn. 8) zu dem Ergebnis, dass eine zeitweise Unterbringung vor Erteilung des Zuschlags geboten ist, muss es - wie bereits ausgeführt - sicherstellen, dass die für den Lebensschutz zuständigen Stellen solche Maßnahmen rechtzeitig ergreifen (vgl. z.B. LG Kleve, NZM 2015, 270, 272).

  • BGH, 15.07.2010 - V ZB 1/10

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15
    Gleiches gilt, wenn der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine außer Verhältnis stehende jahrelange Unterbringung ohne erkennbaren therapeutischen Nutzen begegnet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 14 mwN; siehe auch BVerfG, NZM 2014, 701 Rn. 11 mwN).

    Anders verhält es sich dagegen, wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Chance dafür besteht, dass die Freiheitsentziehung zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen und durch therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung die Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidgefährdung gelegt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 21.07.2011 - V ZB 48/10

    Vollstreckungsschutz im Zwangsversteigerungsverfahren: Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15
    Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, NJW-RR 2011, 1452 Rn. 17).
  • BGH, 06.12.2012 - V ZB 80/12

    Zwangsversteigerungsverfahren: Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses wegen

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15
    b) Gelangt das Beschwerdegericht bei der abschließenden, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände (vgl. BVerfG, NZM 2014, 701 Rn. 19; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12, NZM 2013, 162 Rn. 8) zu dem Ergebnis, dass eine zeitweise Unterbringung vor Erteilung des Zuschlags geboten ist, muss es - wie bereits ausgeführt - sicherstellen, dass die für den Lebensschutz zuständigen Stellen solche Maßnahmen rechtzeitig ergreifen (vgl. z.B. LG Kleve, NZM 2015, 270, 272).
  • BGH, 09.02.2011 - XII ZB 526/10

    Betreuung: Prüfung der freien Willensbestimmung bei Ablehnung der

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15
    So kann ein etwa eingeholtes weiteres Gutachten ggf. auch als Grundlage für die betreuungsrechtliche Unterbringung dienen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 und 2 FamFG, § 411a ZPO; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 30 Rn. 94) und muss den insoweit geltenden Vorgaben genügen (vgl. § 280 Abs. 1 Satz 2, § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG; hierzu BGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10, FGPrax 2011, 119 Rn. 11 mwN), was eine Kooperation der beteiligten Stellen sinnvoll erscheinen lässt.
  • BGH, 13.01.2010 - XII ZB 248/09

    Betreuung: Voraussetzungen für die Unterbringung des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15
    Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung oder einer erheblichen gesundheitlichen Eigenschädigung jedoch nicht überspannt werden dürfen (näher BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09, FamRZ 2010, 365 Rn. 14; Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 118/10, NJW-RR 2010, 1370 Rn. 10).
  • BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 320/11

    Zum Erfordernis, im Zwangsvollstreckungsverfahren bei hinreichenden

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15
    Widersprüche oder Unklarheiten in dem Gutachten muss es durch Nachfragen bei dem Sachverständigen und ggf. durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufklären (vgl. BVerfG, NJW-RR 2012, 393 Rn. 55 ff.; Schuschke, NZM 2015, 233, 239).
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 118/10

    Betreuung: Anforderungen an eine zulässige Unterbringung

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15
    Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung oder einer erheblichen gesundheitlichen Eigenschädigung jedoch nicht überspannt werden dürfen (näher BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09, FamRZ 2010, 365 Rn. 14; Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 118/10, NJW-RR 2010, 1370 Rn. 10).
  • BGH, 23.09.2015 - XII ZB 225/15

    Betreuungssache: Voraussetzungen der Erteilung einer Vorsorgevollmacht anstelle

  • BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 73/16

    Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters

    Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, dass die Gerichte bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr verfassungsrechtlich gehalten sind, ihre Entscheidung auf eine tragfähige Grundlage zu stellen, Beweisangeboten besonders sorgfältig nachzugehen (BVerfG WM 2016, 1449, 1450; NJW-RR 2014, 584, 585; NZM 2005, 657, 658 f.; NJW 1991, 3207) und diesen Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen (BVerfG NJW 1998, 295, 296; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2001, 1523 f.; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6, 10 ff.).
  • BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren

    Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit durch die Versteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens ist ein im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand (Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507, vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, ZfIR 2011, 727 Rn. 8 und vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 5).

    Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6) zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 29 und vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, aaO).

    Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 20).

  • BGH, 16.03.2017 - V ZB 150/16

    Zwangsversteigerung: Versagung des Zuschlags wegen Suizidgefährdung des

    Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrages des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 5; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6 mwN).

    Mit Blick auf die Interessen des Erstehers gilt nichts anderes (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7 mwN; vgl. auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 f.).

    Hat die Ordnungsbehörde Maßnahmen ergriffen, kann das Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass diese ausreichen; flankierende Maßnahmen hat es nur zu erwägen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die von der Behörde ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, oder wenn sich konkrete neue Gesichtspunkte ergeben, die die Lage entscheidend verändern (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 7; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 8 mwN).

    Gleiches gilt, wenn der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine außer Verhältnis stehende jahrelange Unterbringung ohne erkennbaren therapeutischen Nutzen begegnet werden kann (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 8; Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 14 mwN; siehe auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 mwN).

    Anders verhält es sich dagegen, wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Chance dafür besteht, dass die Freiheitsentziehung zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen und durch therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung die Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidgefährdung gelegt werden kann (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, aaO, Rn. 8 mwN).

    Zumindest hätte das Beschwerdegericht diese Möglichkeit in Erwägung ziehen und die Amtsärztin bzw. den psychiatrischen Sachverständigen zu den Erfolgsaussichten einer solchen Maßnahme befragen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 12).

    Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung oder einer erheblichen gesundheitlichen Eigenschädigung jedoch nicht überspannt werden dürfen (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 118/10, NJW-RR 2010, 1370 Rn. 10).

    Gelangt das Beschwerdegericht bei der abschließenden, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände (vgl. BVerfG, NZM 2014, 701 Rn. 19; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 19; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12, NZM 2013, 162 Rn. 8) zu dem Ergebnis, dass eine zeitweise Unterbringung vor Erteilung des Zuschlages keine Aussicht auf Erfolg hat oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist bzw. von den hiermit befassten öffentlichen Stellen nicht angeordnet wird, so wird es nach den genannten Maßstäben gleichwohl die Möglichkeit einer befristeten Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht von vornherein mit der bisher gegebenen Begründung ausschließen können, selbst wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustandes des Schuldners gering sein sollten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 13).

    Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 20; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, NJW-RR 2011, 1452 Rn. 17).

  • BGH, 21.09.2017 - I ZB 125/16

    Räumungsvollstreckung: Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes bei

    Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73 f.; Beschluss vom 22. November 2007 - I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Rn. 8 f.; Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 9; BGH, WuM 2010, 250 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 10; BGH, NJW-RR 2011, 300 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - I ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZB 12/15, NJW-RR 2016, 583 Rn. 17; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6).

    Der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte ist verfassungsrechtlich allerdings nur tragfähig, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen oder eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment (die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses oder - hier - die Räumung) nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben (BGH, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 11; NJW-RR 2015, 393 Rn. 8; NJW-RR 2016, 336 Rn. 7, jeweils mwN).

    Anders verhält es sich, wenn die Aussicht besteht, dass die Freiheitsentziehung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen und durch therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung die Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidgefährdung gelegt werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 14; NJW-RR 2016, 336 Rn. 8, jeweils mwN).

    Notwendig ist vielmehr nur eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung oder einer erheblichen Eigenschädigung nicht überspannt werden dürfen (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 336 Rn. 15).

    Dabei sollte es darauf hinweisen, dass der Lebensschutz nicht dauerhaft auf Kosten der Gläubigerin gewährleistet werden kann und sich eine Unterbringung daher nicht schon deshalb als unverhältnismäßig erweist, weil die Zwangsvollstreckung weiter eingestellt werden könnte (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 336 Rn. 19).

  • BGH, 07.11.2019 - V ZB 135/18

    Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf weitere einstweilige

    Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats für das Zwangsversteigerungsverfahren (Beschlüsse vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6, vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 5, vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 jeweils mwN).

    Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Teilungsversteigerung wirksam begegnet werden kann (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschlüsse vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7, vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6, vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 6 jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 f.).

    Sowohl das Beschwerdegericht als auch das Vollstreckungsgericht haben ferner richtig gesehen, dass eine einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung in dem - hier eingetretenen - Fall einer Untätigkeit der für den Lebensschutz zuständigen Stellen geboten ist, wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Chance dafür besteht, dass die Freiheitsentziehung zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen und durch therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung die Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidgefährdung gelegt werden kann (Senat, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 8 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 8).

  • BGH, 01.06.2017 - I ZB 89/16

    Räumungsvollstreckung für ein Hausgrundstück: Einstweilige Einstellung der

    Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73 f.; Beschluss vom 22. November 2007 - I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Rn. 8 f.; Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 9; BGH, WuM 2010, 250 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 10; BGH, NJW-RR 2011, 300 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - I ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZB 12/15, NJW-RR 2016, 583 Rn. 17; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6).

    Der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte ist verfassungsrechtlich allerdings nur tragfähig, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen haben oder eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment (die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses oder - hier - die Räumung) nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben (BGH, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 11; NJW-RR 2015, 393 Rn. 8; NJW-RR 2016, 336 Rn. 7, jeweils mwN).

    Anders verhält es sich, wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Chance besteht, dass die Freiheitsentziehung zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen und durch therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung die Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidgefährdung gelegt werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 14; NJW-RR 2016, 336 Rn. 8, jeweils mwN).

    Steht fest oder ist aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass die Anordnung der Unterbringung zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer führte, ist eine Freiheitsentziehung zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung unverhältnismäßig und das Verfahren einzustellen (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 14; NJW-RR 2016, 336 Rn. 8, jeweils mwN).

  • BGH, 19.09.2019 - V ZB 16/19

    Berücksichtigung einer Suizidgefahr im Rahmen der Einstellung des

    Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6) zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, NZM 2011, 789 Rn. 9; Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 29).

    Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist dessen Vollziehung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NZM 2017, 454 Rn. 16; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 20; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, NJW-RR 2011, 1452 Rn. 17).

  • BGH, 20.02.2020 - V ZB 17/19

    Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr durch eine Zwangsversteigerung

    Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6) zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, aaO; Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, NZM 2011, 789 Rn. 9; Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 29).
  • LG Frankfurt/Main, 26.04.2018 - 11 S 192/17

    Störung des Hausfriedens: Auch psychisch erkrankem Mieter kann fristlos gekündigt

    Von daher ist nach der Rechtsprechung des BGH auch dann, wenn bei der Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann (BGH, Beschluss vom 21.09.2017, I ZB 125/16, zit. nach juris; BGH Beschluss vom 04.05.2005, I ZB 10/05, WuM 2005, 407; BGH Beschluss vom 28.01.2016, V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336).
  • LG München I, 13.02.2019 - 14 T 16334/18

    Antrag auf die dauerhafte Einstellung von Zwangsvollstreckung bzw. Zwangsräumung

    Zwar ist der Schuldner grundsätzlich gehalten, an Maßnahmen zur Verringerung seines Krankheitsrisikos mitzuwirken (BVerfG NZM 2004, 153), eine Mitwirkungspflicht, insbesondere eine Bereitschaft hinsichtlich einer freiwilligen stationären Unterbringung, besteht aber dann nicht, wenn diese - wie vorliegend - ohne Aussicht auf Erfolg ist und der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine außer Verhältnis stehende jahrelange Unterbringung ohne erkennbaren therapeutischen Nutzen begegnet werden kann (BGH NJW-RR 2016, 336 Rn. 8; BGH NJW-RR 2017, 695 unter Rn. 8).
  • OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung der Ordnungshaft nach

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Rechtsprechung
   BGH, 21.01.2016 - IX ZA 24/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,1790
BGH, 21.01.2016 - IX ZA 24/15 (https://dejure.org/2016,1790)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2016 - IX ZA 24/15 (https://dejure.org/2016,1790)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 (https://dejure.org/2016,1790)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 234 Abs 3 ZPO, § 175 Abs 2 InsO, § 186 InsO, Art 2 Abs 1 GG
    Wiedereinsetzungsantrag nach Ablauf der Jahresfrist: Versäumung eines Widerspruchs gegen eine Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle wegen Vorenthaltung eines im Wege der Ersatzzustellung zugestellten gerichtlichen Schriftstücks

  • IWW

    § 302 InsO, § ... 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 186 InsO, § 233 ZPO, § 234 Abs. 3 ZPO, § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 175 Abs. 2 InsO, §§ 176, 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 93 Abs. 2 Satz 5 BVerfGG, § 60 Abs. 3 VwGO, § 56 Abs. 3 FGO, § 67 Abs. 3 SGG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit eines nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Auswirkungen der Vorenthaltung eines zuzustellenden Schriftstücks auf die Wiedereinsetzung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzungsantrag nach Ablauf der Jahresfrist: Versäumung eines Widerspruchs gegen eine Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle wegen Vorenthaltung eines im Wege der Ersatzzustellung zugestellten gerichtlichen Schriftstücks

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 234 Abs. 3
    Unzulässigkeit eines nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Auswirkungen der Vorenthaltung eines zuzustellenden Schriftstücks auf die Wiedereinsetzung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe ...

  • rechtsportal.de

    InsO § 302 ; ZPO § 234 Abs. 3
    Unzulässigkeit eines nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Auswirkungen der Vorenthaltung eines zuzustellenden Schriftstücks auf die Wiedereinsetzung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Jahresfrist versäumt: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinsetzung bei unterschlagener Ersatzzustellung - aber nicht nach über einem Jahr

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO bei versäumtem Widerspruch gegen eine Forderung, die im Insolvenzverfahren als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet wurde

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausschluss der Wiedereinsetzung: Nach Ablauf der Jahresfrist ist wirklich Schluss!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 638
  • MDR 2016, 343
  • NZI 2016, 238
  • FamRZ 2016, 632
  • WM 2016, 1155
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 112/03

    Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - IX ZA 24/15
    Das Rechtsstaatsprinzip ist durch die Anwendung des § 234 Abs. 3 ZPO etwa dann verletzt, wenn der Partei eine fehlerhafte Urteilsausfertigung zugestellt wurde (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1653), wenn das Gericht über einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb eines Jahres entschieden (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, NJW 1973, 1373) oder eine ablehnende Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag nicht zugestellt hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15 f), und wenn das Gericht bei einer Partei durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum das Vertrauen erweckt hat, der eingelegte Rechtsbehelf sei zulässig (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 37; BAG NJW 2004, 2112, 2114) oder ein gestellter Wiedereinsetzungsantrag sei begründet (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2149, 2150).
  • BGH, 15.12.2010 - XII ZR 27/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Einspruchsfrist bei nochmaliger

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - IX ZA 24/15
    Das Rechtsstaatsprinzip ist durch die Anwendung des § 234 Abs. 3 ZPO etwa dann verletzt, wenn der Partei eine fehlerhafte Urteilsausfertigung zugestellt wurde (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1653), wenn das Gericht über einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb eines Jahres entschieden (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, NJW 1973, 1373) oder eine ablehnende Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag nicht zugestellt hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15 f), und wenn das Gericht bei einer Partei durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum das Vertrauen erweckt hat, der eingelegte Rechtsbehelf sei zulässig (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 37; BAG NJW 2004, 2112, 2114) oder ein gestellter Wiedereinsetzungsantrag sei begründet (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2149, 2150).
  • BGH, 19.03.2013 - VI ZB 68/12

    Berufungs- und Berufungsbegründungsfristversäumung nach Prozesskostenhilfegesuch:

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - IX ZA 24/15
    aa) Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn das Versäumen der Jahresfrist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers zuzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 10; zu § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG vgl. BPatG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 7 W (pat) 13/14, nv Rn. 18).
  • BGH, 20.02.2008 - XII ZB 179/07

    Rechtsfolgen der Überschreitung der Höchstfrist von einem Jahr für die

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - IX ZA 24/15
    Das Rechtsstaatsprinzip ist durch die Anwendung des § 234 Abs. 3 ZPO etwa dann verletzt, wenn der Partei eine fehlerhafte Urteilsausfertigung zugestellt wurde (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1653), wenn das Gericht über einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb eines Jahres entschieden (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, NJW 1973, 1373) oder eine ablehnende Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag nicht zugestellt hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15 f), und wenn das Gericht bei einer Partei durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum das Vertrauen erweckt hat, der eingelegte Rechtsbehelf sei zulässig (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 37; BAG NJW 2004, 2112, 2114) oder ein gestellter Wiedereinsetzungsantrag sei begründet (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2149, 2150).
  • BVerfG, 15.04.2004 - 1 BvR 622/98

    Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens durch widersprüchliches Verhalten des

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - IX ZA 24/15
    Das Rechtsstaatsprinzip ist durch die Anwendung des § 234 Abs. 3 ZPO etwa dann verletzt, wenn der Partei eine fehlerhafte Urteilsausfertigung zugestellt wurde (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1653), wenn das Gericht über einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb eines Jahres entschieden (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, NJW 1973, 1373) oder eine ablehnende Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag nicht zugestellt hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15 f), und wenn das Gericht bei einer Partei durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum das Vertrauen erweckt hat, der eingelegte Rechtsbehelf sei zulässig (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 37; BAG NJW 2004, 2112, 2114) oder ein gestellter Wiedereinsetzungsantrag sei begründet (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2149, 2150).
  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 12/03

    Berufungsfrist bei Abweichung des verkündeten Originalurteils von der

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - IX ZA 24/15
    Das Rechtsstaatsprinzip ist durch die Anwendung des § 234 Abs. 3 ZPO etwa dann verletzt, wenn der Partei eine fehlerhafte Urteilsausfertigung zugestellt wurde (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1653), wenn das Gericht über einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb eines Jahres entschieden (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, NJW 1973, 1373) oder eine ablehnende Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag nicht zugestellt hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15 f), und wenn das Gericht bei einer Partei durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum das Vertrauen erweckt hat, der eingelegte Rechtsbehelf sei zulässig (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 37; BAG NJW 2004, 2112, 2114) oder ein gestellter Wiedereinsetzungsantrag sei begründet (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2149, 2150).
  • OLG Stuttgart, 08.11.2001 - 6 W 30/01

    Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung sowie zur

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - IX ZA 24/15
    Es wird deshalb vertreten, dass die Ausschlussfrist nicht anzuwenden sei, wenn es an einem solchen schutzwürdigen Vertrauen auf Seiten des Prozessgegners fehlt, etwa weil dieser die Versäumung der Ausschlussfrist arglistig veranlasst hat (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 234 Rn. 15; OLG Stuttgart, NJW-RR 2002, 716, 717).
  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 121/73

    Fristenwesen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristablauf - Jahresfrist

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - IX ZA 24/15
    Das Rechtsstaatsprinzip ist durch die Anwendung des § 234 Abs. 3 ZPO etwa dann verletzt, wenn der Partei eine fehlerhafte Urteilsausfertigung zugestellt wurde (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1653), wenn das Gericht über einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb eines Jahres entschieden (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, NJW 1973, 1373) oder eine ablehnende Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag nicht zugestellt hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15 f), und wenn das Gericht bei einer Partei durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum das Vertrauen erweckt hat, der eingelegte Rechtsbehelf sei zulässig (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 37; BAG NJW 2004, 2112, 2114) oder ein gestellter Wiedereinsetzungsantrag sei begründet (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2149, 2150).
  • BGH, 19.02.1976 - VII ZB 1/76

    Berufungsschrift - Ordnungsmäßige Unterschrift - Im Auftrag

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - IX ZA 24/15
    Sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1972 - 2 BvR 756/71, zitiert nach BGH, Beschluss vom 19. Februar 1976 - VII ZR 16/76, MDR 1976, 569; vom 24. September 1986 - VIII ZB 42/86, VersR 1987, 256).
  • BGH, 24.09.1986 - VIII ZB 42/86

    Wiedereinsetzung - Versäumung - Frist - Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - IX ZA 24/15
    Sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1972 - 2 BvR 756/71, zitiert nach BGH, Beschluss vom 19. Februar 1976 - VII ZR 16/76, MDR 1976, 569; vom 24. September 1986 - VIII ZB 42/86, VersR 1987, 256).
  • BGH, 19.02.1976 - VII ZR 16/76

    Ablauf der Jahresfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

  • BPatG, 30.01.2014 - 7 W (pat) 13/14

    Patentbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung - "Bindung für ein Snowboard" -

  • BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 43/20

    Verhaltensbedingte Kündigung - Nachträgliche Klagezulassung

    Das ist der Fall, wenn das Versäumen der Frist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers zuzurechnen ist und darüber hinaus ein Schutz der Interessen des Prozessgegners nicht geboten ist, weil dieser kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Eintritt der Rechtssicherheit haben konnte (vgl. zu § 234 Abs. 3 ZPO: BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 42; 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - zu II 1 d bb der Gründe, BAGE 109, 265; 15. Dezember 1982 - 7 AZR 40/81 - zu I 1 der Gründe; 2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 35, 364; BGH 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - Rn. 8; 19. März 2013 - VI ZB 68/12 - Rn. 10; 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 - Rn. 37; 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - Rn. 15) .

    (1) Dementsprechend ist die Jahresfrist auf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 234 Abs. 3 ZPO zB bei der Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nicht anwendbar, wenn das Gericht innerhalb der Frist nicht über einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat (BGH 25. April 2019 - III ZB 104/18 - Rn. 5; 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - Rn. 8) .

  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 3/16

    Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in Folgesache

    Aus dem gleichen Grund steht auch die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 4 FamFG der nachträglichen Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 - FamRZ 2011, 362 Rn. 37; BGH Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - FamRZ 2016, 632 Rn. 8; BAG NJW 2004, 2112, 2114).
  • BGH, 25.01.2023 - XII ZB 29/20

    Ersetzung der Einwilligung des beteiligten Kindesvaters in die Einbenennung des

    Denn dieser hindert eine Wiedereinsetzung ausnahmsweise nicht, wenn die Fristversäumung allein dem Gericht zuzurechnen ist und nur durch die Wiedereinsetzung die verfassungsmäßigen Rechte des Beteiligten gewahrt werden können (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 - FamRZ 2011, 362 Rn. 37; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - FamRZ 2008, 978 Rn. 15 f. mwN; BGH Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - FamRZ 2016, 632 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 25.04.2019 - III ZB 104/18

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    § 234 Abs. 3 ZPO ist jedoch nicht anwendbar, wenn eine Partei innerhalb der Berufungsfrist rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt und das Gericht versäumt, innerhalb der Jahresfrist über den Antrag zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, NJW 1973, 1373; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15 und vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15, NJW-RR 2016, 638 Rn. 8).
  • BGH, 27.10.2016 - III ZR 417/15

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Eingang des

    Insoweit ist lediglich Folgendes anzumerken: Zwar steht die Versäumung dieser Frist ausnahmsweise der Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn die Versäumung ausschließlich im Verantwortungsbereich des Gerichts liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1652 f; vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 10 und vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15, NJW-RR 2016, 638 Rn. 7 f).
  • LG Bamberg, 16.12.2020 - 3 S 75/20

    Zur Beweiskraft einer Zustellungsurkunde

    Ein solcher Ausnahmefall wird etwa dann angenommen, wenn das Versäumen der Jahresfrist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers zuzurechnen ist (vgl. zum Komplex BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - Rn. 7/8 = NJW-RR 2016, 638/639; Grandel, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 234 Rn. 6; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 234 Rn. 23/24 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Diese greift nämlich selbst im Falle höherer Gewalt ein (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - Rn. 9 m.w.N. = NJW-RR 2016, 638).

  • LG Bamberg, 08.01.2021 - 3 S 72/20

    Zur Wirksamkeit einer Zustellung unter früherem Namen

    Sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. zum Komplex BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - Rn. 7/8 = NJW-RR 2016, 638/639; Grandel, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 234 Rn. 6; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 234 Rn. 23/24 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2023 - 11 N 76.20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Antragsfrist; elektronisches Dokument;

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Gericht bei einem Beteiligten durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum das Vertrauen erweckt hat, der eingelegte Rechtsbehelf sei zulässig (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - juris, Rn. 8), oder die Fristversäumnis ausschließlich auf der Sachbehandlung durch das Gericht, insbesondere auf der unterlassenen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Klage, beruht (BFH, Urteil vom 26. März 1997 - II R 28/96 - juris, Rn. 13).
  • BPatG, 03.11.2016 - 7 W (pat) 5/16
    bb) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts - in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 234 Abs. 3 ZPO (z. B. BGH Mitt. 2011, 24 (Tz. 18) - Crimpwerkzeug IV m. w. N.; BGH NJW-RR 2016, 638 (Tz. 7, 8)) - anerkannt, dass auch im patentamtlichen Verfahren die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG in besonders gelagerten Ausnahmefällten als zulässig anzusehen ist, und zwar insbesondere dann, wenn die Fristüberschreitung auf.
  • BPatG, 09.06.2016 - 7 W (pat) 88/14

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Jahresfrist des § 123 Abs. 2 S.

    b) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts - in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 234 Abs. 3 ZPO (z. B. BGH Mitt. 2011, 24 (Tz. 18) - Crimpwerkzeug IV m. w. N.; BGH v. 21. Januar 2016, IX ZA 24/15, in juris) - anerkannt, dass auch im patentamtlichen Verfahren die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG in besonders gelagerten Ausnahmefällten als zulässig anzusehen ist, und zwar insbesondere dann, wenn die Fristüberschreitung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Sphäre des Patentamts zuzurechnen sind, und damit nur so die verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers gewahrt werden können (vgl. BPatGE 51, 197, 202 - Überwachungsvorrichtung; BPatG Mitt.
  • FG Hamburg, 29.01.2021 - 4 K 26/16

    Wiedereinsetzung bei Ablauf der Jahresfrist gem. § 56 Abs. 3 FGO

  • BPatG, 25.11.2016 - 7 W (pat) 37/15

    Umschreibung der Patenterteilung mit der Bezeichnung "Vollei-Zubereitung" auf den

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