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Rechtsprechung
   BGH, 14.07.2020 - 4 StR 611/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,20922
BGH, 14.07.2020 - 4 StR 611/19 (https://dejure.org/2020,20922)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2020 - 4 StR 611/19 (https://dejure.org/2020,20922)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2020 - 4 StR 611/19 (https://dejure.org/2020,20922)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Strafvorschrift des Parteiverrats

  • rewis.io

    Parteiverrat durch Rechtsanwalt: Strafmilderung durch Täter-Opfer-Ausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Täter-Opfer-Ausgleich beim Parteiverrat - Opferloses Delikt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Parteiverrat - und der Täter-Opfer-Ausgleich

  • wattenrat.de (Kurzinformation)

    Prof. Stüer: 10 Monate auf Bewährung, Revision zurückgewiesen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 601
  • StV 2021, 33 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 213/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Anwendbarkeit auf Delikte, die

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - 4 StR 611/19
    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, findet die Regelung des § 46a Nr. 1 StGB nach der vom Senat zur Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf "opferlose' Delikte entwickelten Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 ? 4 StR 213/14, BGHSt 60, 84; Schneider in LK-StGB, 13. Aufl., § 46a Rn. 12 ff.) auf Taten nach § 356 StGB keine Anwendung.
  • OLG Hamburg, 16.12.2014 - 1 Rev 49/14

    Parteiverrat: Pflichtwidriges Dienen durch Antrag auf Akteneinsicht

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - 4 StR 611/19
    Denn die Strafvorschrift des Parteiverrats schützt keine Individualrechtsgüter, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt- und Rechtsbeistandschaft (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juli 1999 ? 2 StR 24/99, BGHSt 45, 148, 153; vom 24. Juni 1960 ? 2 StR 621/59, BGHSt 15, 332, 336; BVerfG, NJW 2001, 3180, 3181; HansOLG Hamburg, StV 2017, 184).
  • BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 1373/00

    Zum Begriff des "pflichtwidrigen Dienens" in StGB § 356 Abs 1

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - 4 StR 611/19
    Denn die Strafvorschrift des Parteiverrats schützt keine Individualrechtsgüter, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt- und Rechtsbeistandschaft (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juli 1999 ? 2 StR 24/99, BGHSt 45, 148, 153; vom 24. Juni 1960 ? 2 StR 621/59, BGHSt 15, 332, 336; BVerfG, NJW 2001, 3180, 3181; HansOLG Hamburg, StV 2017, 184).
  • BGH, 21.07.1999 - 2 StR 24/99

    Parteiverrat; faktischer Geschäftsführer; Parteibegriff iSv § 356; Handeln des

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - 4 StR 611/19
    Denn die Strafvorschrift des Parteiverrats schützt keine Individualrechtsgüter, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt- und Rechtsbeistandschaft (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juli 1999 ? 2 StR 24/99, BGHSt 45, 148, 153; vom 24. Juni 1960 ? 2 StR 621/59, BGHSt 15, 332, 336; BVerfG, NJW 2001, 3180, 3181; HansOLG Hamburg, StV 2017, 184).
  • BGH, 24.06.1960 - 2 StR 621/59

    Verbot der anwaltlichen Vertretung bei Vorliegen von entgegengesetzten Interessen

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - 4 StR 611/19
    Denn die Strafvorschrift des Parteiverrats schützt keine Individualrechtsgüter, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt- und Rechtsbeistandschaft (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juli 1999 ? 2 StR 24/99, BGHSt 45, 148, 153; vom 24. Juni 1960 ? 2 StR 621/59, BGHSt 15, 332, 336; BVerfG, NJW 2001, 3180, 3181; HansOLG Hamburg, StV 2017, 184).
  • BayObLG, 18.08.2022 - 102 VA 68/22

    Akteneinsicht von Dritten im Zivilverfahren

    Zu § 356 StGB hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2020 (Az. 4 StR 611/19, NStZ 2020, 601) unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung ausgeführt, die Strafvorschrift gehöre zu den sogenannten "opferlosen" Delikten; sie schütze keine Individualrechtsgüter, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt- und Rechtsbeistandschaft (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2001, 2 BvR 1373/00, NJW 2001, 3180 [juris Rn. 4]; zum Meinungsstreit: Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 356 Rn. 2; Heuchemer in BeckOK StGB, 53. Ed. Stand: 1. Mai 2022, § 356 Rn. 1; Sahan/Höft in Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, § 356 Rn. 1 f.; Kudlich in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl. 2021, § 356 Rn. 2; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 356 Rn. 1; Dahs in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 356 Rn. 2 ff.; Heger in Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2019, § 356 Rn. 1).
  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 460/21

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Täter-Opfer-Ausgleich:

    Über ein solches Gemeinschaftsrechtsgut kann der persönlich Geschädigte nicht verfügen; solche wenigstens zum Teil "opferlosen" Delikte sind - in Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit einer Einwilligung bei Verletzung von Gemeinschaftsrechtsgütern (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 42 f. (zu Betäubungsmitteldelikten) und vom 21. Mai 1992 - 4 StR 81/92 Rn. 12; Beschluss vom 14. Mai 1970 - 4 StR 131/69, BGHSt 23, 261, 264 (jeweils zur Straßengefährdung nach § 315c StGB); je mwN) - einem Täter-Opfer-Ausgleich mithin nicht zugänglich (für das Verkehrsdelikt des § 315b StGB (Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs; die in der Norm aufgezählten Individualrechtsgüter Leben, Gesundheit und bedeutende Sachwerte der durch den Eingriff betroffenen Verkehrsteilnehmer werden nur faktisch mitgeschützt): BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 213/14, BGHSt 60, 84 Rn. 11; für den Parteiverrat nach § 356 StGB (Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt- und Rechtsbeistandschaft): BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - 4 StR 611/19; für die Rechtsbeugung nach § 339 StGB - nicht tragend (Schutz der Rechtspflege; die benachteiligten rechtsunterworfenen Bürger werden nur mittelbar, "reflexartig" geschützt: BGH, Urteil vom 4. April 2001 - 5 StR 68/01 Rn. 5, BGHR StGB § 339 DDR-Richter 2; für die Steuerhinterziehung nach § 370 AO (Schutz des Steueraufkommens): BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - 1 StR 209/11 unter 4. a) und vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 Rn. 9 f., BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 6).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,13847
BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19 (https://dejure.org/2020,13847)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2020 - 4 StR 347/19 (https://dejure.org/2020,13847)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 4 StR 347/19 (https://dejure.org/2020,13847)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 59b Abs. 1 StGB
    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Verurteilung zu einer vorbehaltenen Geldstrafe keine frühere Verurteilung; Gesamtstrafenlage bei vor einer Verwarnung begangenen Straftaten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 Abs 1 S 2 StGB, § 59b Abs 1 StGB

  • IWW

    §§ 460, ... 462 StPO, § 59 Abs. 1 StGB, § 59b Abs. 1 StGB, § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 460 StPO, § 55 Abs. 1 StGB, § 56f StGB, § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 453 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 59c Abs. 2 StGB, § 55 StGB, § 56 f. StGB

  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; Qualifizierung eines nach § 59b Abs. 1 StGB ergangenen Beschlusses als eine "frühere Verurteilung" im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 StGB

  • rewis.io

    "Verurteilung" zu einer vorbehaltenen Geldstrafe durch einen Beschluss nach § 59b Abs. 1 StGB als frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1 S. 2; StGB § 59b Abs. 1
    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; Qualifizierung eines nach § 59b Abs. 1 StGB ergangenen Beschlusses als eine "frühere Verurteilung" im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 StGB

  • datenbank.nwb.de

    "Verurteilung" zu einer vorbehaltenen Geldstrafe durch einen Beschluss nach § 59b Abs. 1 StGB als frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 StGB

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verwarnung mit Strafvorbehalt und nachträgliche Gesamtstrafe

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Urteil wegen Gewalttätigkeiten am 01.05.2017 rechtskräftig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2202
  • NStZ 2020, 601
  • StV 2021, 44
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 147/60

    Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe - Zum Begriff der "früheren

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19
    a) Als "frühere Verurteilung' gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, gilt das letzte tatrichterliche Sachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkenntnis (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19 Rn. 18 (jeweils zu dem Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO)), das sich mit der Schuld und/oder zumindest noch einem Teil der Straffrage befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 12 (Entscheidung über die Höhe der Tagessätze); Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18 Rn. 7; Beschluss vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15 Rn. 8 (Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung); Beschluss vom 1. September 2009 ? 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41 (Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe); Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69 f. (Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung), jew. mwN; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1984, Rn. 196 ff.).

    Denn zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Gericht des früheren Verfahrens noch möglich gewesen - rechtzeitige Anklageerhebung vorausgesetzt ? über die jetzt abzuurteilende Tat zu verhandeln und tatrichterliche Feststellungen zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 70 f.).

  • BGH, 23.01.2002 - 5 StR 540/01

    Steuerhinterziehung; Unzumutbarkeit; Nemo-tenetur-Grundsatz; Suspendierung der

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19
    Sind - wie etwa bei einer Entscheidung nach § 460 StPO - keine neuen tatrichterlichen Feststellungen mehr möglich, liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 5 StR 540/01 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung eines Strafbefehls:

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19
    a) Als "frühere Verurteilung' gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, gilt das letzte tatrichterliche Sachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkenntnis (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19 Rn. 18 (jeweils zu dem Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO)), das sich mit der Schuld und/oder zumindest noch einem Teil der Straffrage befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 12 (Entscheidung über die Höhe der Tagessätze); Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18 Rn. 7; Beschluss vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15 Rn. 8 (Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung); Beschluss vom 1. September 2009 ? 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41 (Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe); Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69 f. (Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung), jew. mwN; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1984, Rn. 196 ff.).
  • BGH, 03.11.2015 - 4 StR 407/15

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung: letztes Urteil, in dem

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19
    a) Als "frühere Verurteilung' gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, gilt das letzte tatrichterliche Sachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkenntnis (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19 Rn. 18 (jeweils zu dem Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO)), das sich mit der Schuld und/oder zumindest noch einem Teil der Straffrage befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 12 (Entscheidung über die Höhe der Tagessätze); Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18 Rn. 7; Beschluss vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15 Rn. 8 (Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung); Beschluss vom 1. September 2009 ? 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41 (Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe); Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69 f. (Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung), jew. mwN; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1984, Rn. 196 ff.).
  • BGH, 07.01.2020 - 3 StR 561/19

    Letzte tatgerichtliche Entscheidung bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19
    a) Als "frühere Verurteilung' gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, gilt das letzte tatrichterliche Sachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkenntnis (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19 Rn. 18 (jeweils zu dem Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO)), das sich mit der Schuld und/oder zumindest noch einem Teil der Straffrage befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 12 (Entscheidung über die Höhe der Tagessätze); Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18 Rn. 7; Beschluss vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15 Rn. 8 (Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung); Beschluss vom 1. September 2009 ? 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41 (Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe); Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69 f. (Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung), jew. mwN; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1984, Rn. 196 ff.).
  • BGH, 01.09.2009 - 3 StR 178/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; frühere Verhandlung:

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19
    a) Als "frühere Verurteilung' gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, gilt das letzte tatrichterliche Sachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkenntnis (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19 Rn. 18 (jeweils zu dem Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO)), das sich mit der Schuld und/oder zumindest noch einem Teil der Straffrage befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 12 (Entscheidung über die Höhe der Tagessätze); Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18 Rn. 7; Beschluss vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15 Rn. 8 (Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung); Beschluss vom 1. September 2009 ? 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41 (Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe); Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69 f. (Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung), jew. mwN; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1984, Rn. 196 ff.).
  • OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer Verwarnung mit

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19
    Dies hat zur Folge, dass bei einer späteren Verurteilung wegen Straftaten, die vor der Verwarnung begangen worden sind, das die Verwarnung aussprechende Urteil als frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB heranzuziehen und eine Gesamtstrafenbildung mit der lediglich vorbehaltenen Geldstrafe zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1991 - 2 StR 339/90 Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. November 2007 - 2 Ss 311/07, NStZ 2009, 278; Rissing-van Saan/Scholze in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 6).
  • BGH, 24.07.2018 - 3 StR 245/18

    Darstellungsmangel in den Urteilsgründen zum Gesamtstrafenbeschluss (fehlende

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19
    a) Als "frühere Verurteilung' gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, gilt das letzte tatrichterliche Sachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkenntnis (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19 Rn. 18 (jeweils zu dem Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO)), das sich mit der Schuld und/oder zumindest noch einem Teil der Straffrage befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 12 (Entscheidung über die Höhe der Tagessätze); Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18 Rn. 7; Beschluss vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15 Rn. 8 (Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung); Beschluss vom 1. September 2009 ? 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41 (Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe); Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69 f. (Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung), jew. mwN; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1984, Rn. 196 ff.).
  • BGH, 18.01.1991 - 2 StR 339/90

    Vorliegen eines Strafmilderungsgrunds bei "Beziehungstaten" in Verbindung mit

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19
    Dies hat zur Folge, dass bei einer späteren Verurteilung wegen Straftaten, die vor der Verwarnung begangen worden sind, das die Verwarnung aussprechende Urteil als frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB heranzuziehen und eine Gesamtstrafenbildung mit der lediglich vorbehaltenen Geldstrafe zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1991 - 2 StR 339/90 Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. November 2007 - 2 Ss 311/07, NStZ 2009, 278; Rissing-van Saan/Scholze in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 6).
  • BGH, 27.10.2020 - 3 StR 338/20

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Prüfung eines minder schweren Falles beim

    Als eine frühere Verurteilung gilt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB das letzte tatgerichtliche Sachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkenntnis, das sich mit der Schuld und/oder zumindest noch einem Teil der Straffrage befasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - 4 StR 347/19, NJW 2020, 2202 Rn. 4 mwN; vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15, juris Rn. 8; vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69).
  • BayObLG, 23.12.2022 - 202 StRR 119/22

    Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot und weitere Strafzumessungsfehler bei

    Als eine frühere Verurteilung gilt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB das letzte tatgerichtliche Sachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkenntnis, das sich mit der Schuld und/oder zumindest noch einem Teil der Straffrage befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 14.09.2022 - 4 StR 287/22; 27.10.2020 - 3 StR 338/20, jew. bei juris; 26.02.2020 - 4 StR 347/19 = NJW 2020, 2202 = StraFo 2020, 381 = NStZ 2020, 601 = StV 2021, 44 = BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 2 Sachentscheidung 3).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.11.2018 - 1 StR 401/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,46338
BGH, 21.11.2018 - 1 StR 401/18 (https://dejure.org/2018,46338)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2018 - 1 StR 401/18 (https://dejure.org/2018,46338)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2018 - 1 StR 401/18 (https://dejure.org/2018,46338)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 225 Abs. 1 StGB, § 225 Abs. 4 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 46 Abs. 3 StGB, §§ 225, 171 StGB, § 56 Abs. 3 StGB

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Straferhöhende Berücksichtigung der fehlenden Unrechtseinsicht des Täters

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Strafschärfende Berücksichtigung der fehlenden Einsicht der Mutter in ihren Verursachungsanteil an den Taten und einer fehlenden Verantwortungsübernahme i.R.d. Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der geständige Täter - und die fehlende Unrechtseinsicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 601
  • StV 2019, 442 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83

    Startbahn West - Nötigung der Regierung eines Landes

    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 1 StR 401/18
    Uneinsichtigkeit des Täters darf allerdings nur dann straferhöhend wirken, wenn sein Verhalten auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1955 - 3 StR 86/55, NJW 1955, 1158 und vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 182 f.; Beschluss vom 9. Juni 1983 - 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO).
  • BGH, 09.06.1983 - 4 StR 257/83

    Fehlende Unrechtseinsicht und Reue als Strafschärfungsgrund - Gefährdung der

    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 1 StR 401/18
    Uneinsichtigkeit des Täters darf allerdings nur dann straferhöhend wirken, wenn sein Verhalten auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1955 - 3 StR 86/55, NJW 1955, 1158 und vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 182 f.; Beschluss vom 9. Juni 1983 - 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO).
  • BGH, 26.09.2001 - 1 StR 394/01

    Sexueller Mißbrauch von Kindern (Körperkontakt nach der alten Fassung);

    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 1 StR 401/18
    c) Schließlich geben die Formulierungen des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne (UA S. 59 - 61) und die Erörterungen zur nicht gewährten Strafaussetzung zur Bewährung (UA S. 64 - 69), hier insbesondere zu § 56 Abs. 3 StGB, dem Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass moralisierende Strafzumessungserwägungen im Urteil zu unterbleiben haben, da sie die Annahme nahe legen können, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2001 - 1 StR 394/01, juris Rn. 6; vom 14. August 2002 - 1 StR 272/02, NStZ 2002, 646 und vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17, juris).
  • BGH, 14.08.2002 - 1 StR 272/02

    Doppelverwertungsverbot bei sexueller Nötigung, Missbrauch von Schutzbefohlenen

    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 1 StR 401/18
    c) Schließlich geben die Formulierungen des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne (UA S. 59 - 61) und die Erörterungen zur nicht gewährten Strafaussetzung zur Bewährung (UA S. 64 - 69), hier insbesondere zu § 56 Abs. 3 StGB, dem Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass moralisierende Strafzumessungserwägungen im Urteil zu unterbleiben haben, da sie die Annahme nahe legen können, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2001 - 1 StR 394/01, juris Rn. 6; vom 14. August 2002 - 1 StR 272/02, NStZ 2002, 646 und vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17, juris).
  • BGH, 06.02.2018 - 2 StR 173/17

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zu moralisierenden

    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 1 StR 401/18
    c) Schließlich geben die Formulierungen des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne (UA S. 59 - 61) und die Erörterungen zur nicht gewährten Strafaussetzung zur Bewährung (UA S. 64 - 69), hier insbesondere zu § 56 Abs. 3 StGB, dem Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass moralisierende Strafzumessungserwägungen im Urteil zu unterbleiben haben, da sie die Annahme nahe legen können, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2001 - 1 StR 394/01, juris Rn. 6; vom 14. August 2002 - 1 StR 272/02, NStZ 2002, 646 und vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17, juris).
  • BGH, 08.06.1955 - 3 StR 86/55
    Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 1 StR 401/18
    Uneinsichtigkeit des Täters darf allerdings nur dann straferhöhend wirken, wenn sein Verhalten auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1955 - 3 StR 86/55, NJW 1955, 1158 und vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 182 f.; Beschluss vom 9. Juni 1983 - 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO).
  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 460/21

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Täter-Opfer-Ausgleich:

    Uneinsichtigkeit des Täters darf allerdings nur dann straferhöhend wirken, wenn sein Verhalten unter Berücksichtigung von Tat und Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 StR 401/18 Rn. 7 mwN).
  • LG Aachen, 11.03.2020 - 60 KLs 9/19

    Konkurrenzen zwischen den Delikten bei Vergewaltigung

    Auch das Fehlen von Reue kann nur dann schulderhöhend berücksichtigt werden, wenn es auf Rechtsfeindschaft beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2018 - 1 StR 401/18, juris Rn. 7).
  • BGH, 18.12.2019 - 1 StR 402/19

    Betrug (Vermögensschaden: Bestimmung bei betrügerisch erlangter

    Uneinsichtigkeit des Täters darf allerdings nur dann straferhöhend wirken, wenn sein Verhalten unter Berücksichtigung von Tat und Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 StR 401/18 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 27.01.2021 - 1 StR 396/20

    Strafzumessung (rechtsfehlerhafte strafschärfende Berücksichtigung der

    Eine Uneinsichtigkeit des Täters kann sich jedoch nur dann straferhöhend auswirken, wenn sein Verhalten auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 StR 401/18 Rn. 7 mwN).
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