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Rechtsprechung
   BGH, 07.07.2021 - 2 StR 20/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,40155
BGH, 07.07.2021 - 2 StR 20/21 (https://dejure.org/2021,40155)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2021 - 2 StR 20/21 (https://dejure.org/2021,40155)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 2 StR 20/21 (https://dejure.org/2021,40155)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • HRR Strafrecht

    §§ 52, 53 StGB; §§ 253, 255, 250 StGB; § 73 StGB
    Konkurrenzen (Abgrenzung Tateinheit und Tatmehrheit: gesonderte Prüfung bei jedem Beteiligten, individuelle Tatförderung, organisatorische Einbindung in die tatausführende Bande, einheitlicher Tatbeitrag, Zweifel); schwere räuberische Erpressung (Abgrenzung zum Raub); ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 358 Abs 2 S 1 StPO, § 73 StGB, § 73c StGB
    Tatertragseinziehung: Verschlechterungsverbot und unzulässige Verrechnung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erfolgreiche Revision nur wegen des Auspruchs zur Einziehung in einem Verfahren wegen Beihilfe zum bandenmäßiger Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • Wolters Kluwer

    Revision eines Mitglieds der Hells Angels gegen die Höhe des Schuldspruchs aufgrund der Feststellung des Ausmaßes seines Tatbeitrags in einem Verfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision eines Mitglieds der Hells Angels gegen die Höhe des Schuldspruchs aufgrund der Feststellung des Ausmaßes seines Tatbeitrags in einem Verfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • rechtsportal.de

    Revision eines Mitglieds der Hells Angels gegen die Höhe des Schuldspruchs aufgrund der Feststellung des Ausmaßes seines Tatbeitrags in einem Verfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • rechtsportal.de

    Erfolgreiche Revision nur wegen des Auspruchs zur Einziehung in einem Verfahren wegen Beihilfe zum bandenmäßiger Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 347
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.07.2014 - 4 StR 191/14

    Tateinheit bei durch mehrere Beteiligte begangene Mehrzahl von Delikten

    Auszug aus BGH, 07.07.2021 - 2 StR 20/21
    Lässt sich nicht feststellen, durch wie viele Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB der Angeklagte die festgestellten Taten gefördert hat, so ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nur eine Handlung begangen hat (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 4 StR 191/14, NStZ 2014, 702).
  • BGH, 18.12.2019 - 4 StR 582/19

    Tateinheit (Deliktsserie unter Beteiligung mehrerer Personen)

    Auszug aus BGH, 07.07.2021 - 2 StR 20/21
    Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 4 StR 582/19; BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.).
  • BGH, 04.11.2010 - 4 StR 374/10

    Konkurrenzen bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

    Auszug aus BGH, 07.07.2021 - 2 StR 20/21
    Der Senat kann ? ausgehend von der Einsatzstrafe von fünf Jahren und acht Monaten ? im Hinblick auf die verbleibenden weiteren zehn Einzelfreiheitsstrafen (einmal drei Jahre, neunmal zwischen fünf Jahre und fünf Jahre sechs Monate) ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, die den Unrechtsund Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2010 ? 4 StR 374/10, NStZ-RR 2011, 79, 80), auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
  • BGH, 20.04.1995 - 4 StR 27/95

    Voraussetzungen einer "Dreieckserpressung"; Abgrenzung zwischen Raub und

    Auszug aus BGH, 07.07.2021 - 2 StR 20/21
    bb) Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 390; vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124 f.; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 253 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 80/60

    Taxi - § 255 StGB, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, §

    Auszug aus BGH, 07.07.2021 - 2 StR 20/21
    bb) Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 390; vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124 f.; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 253 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 25.03.2014 - 3 StR 314/13

    Verfall (Korrektur eines offensichtlichen Rechenfehlers bei der Bestimmung der

    Auszug aus BGH, 07.07.2021 - 2 StR 20/21
    Auch die hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung teilweise fehlerhafte Einziehungsentscheidung hat der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt und das angefochtene Urteil entsprechend geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 StR 314/13).
  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Auszug aus BGH, 07.07.2021 - 2 StR 20/21
    Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 4 StR 582/19; BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.).
  • BGH, 18.10.2023 - 1 StR 214/23

    Annahme des symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang eines Angeklagten zu

    Im Übrigen stünde das tatbezogen zu prüfende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 - 3 StR 374/21 Rn. 7; vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21 Rn. 15; vom 31. Januar 2023 - 5 StR 321/22 Rn. 6; vom 7. Juli 2021 - 2 StR 20/21 Rn. 5 und vom 12. Mai 2020 - 3 StR 82/20 Rn. 11).
  • BGH, 11.01.2022 - 3 StR 415/21

    Einziehung von mit Erträgen aus Betäubungsmitteln erworbenen Kryptowährungen

    Da es nicht um die Erhöhung eines Einziehungsbetrages für eine einzelne Tat zu Lasten des Angeklagten, sondern Additionsfehler in der Ermittlung des Gesamtbetrages ohne Änderung der ausgeurteilten Rechtsfolge geht, steht das die Einziehungsentscheidung umfassende, tatbezogen zu prüfende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (s. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 3 StR 82/20, juris Rn. 11; vom 7. Juli 2021 - 2 StR 20/21, juris Rn. 5) dem dargelegten Ergebnis nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2021 - 6 StR 448/21, juris Rn. 5).
  • BGH, 26.10.2023 - 2 StR 324/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Dem steht das tatbezogene Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2020 - 3 StR 82/20, juris Rn. 11 mwN; vom 7. Juli 2021 - 2 StR 20/21, juris Rn. 5; vom 16. September 2021 - 2 StR 51/21, juris Rn. 7).
  • BGH, 25.01.2022 - 3 StR 464/21

    Urteilsformel bei Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten; Einziehung von

    Der Wert von Taterträgen ist indes tatbezogen festzusetzen; auch einer etwaigen "Verrechnung" durch das Revisionsgericht stünde das mit Blick auf die jeweilige Tat zu prüfende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 3 StR 82/20, juris Rn. 11; vom 7. Juli 2021 - 2 StR 20/21, juris Rn. 5 jeweils mwN).
  • BGH, 08.02.2022 - 3 StR 374/21

    Korrektur der Anordnung der Einziehung von Wertersatz

    Soweit sich die Strafkammer, wie von ihr selbst dargelegt, zugunsten des Angeklagten verrechnet hat, steht einem Ausgleich mit ihn belastenden Fehlern hier das die Einziehungsentscheidung umfassende, tatbezogen zu prüfende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (s. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 3 StR 82/20, juris Rn. 11; vom 7. Juli 2021 - 2 StR 20/21, juris Rn. 5; zu - hier nicht gegebenen - Ausnahmen BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21, juris Rn. 15).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.08.2021 - 5 StR 247/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,36426
BGH, 18.08.2021 - 5 StR 247/21 (https://dejure.org/2021,36426)
BGH, Entscheidung vom 18.08.2021 - 5 StR 247/21 (https://dejure.org/2021,36426)
BGH, Entscheidung vom 18. August 2021 - 5 StR 247/21 (https://dejure.org/2021,36426)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 347
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.06.2001 - 2 StR 136/01

    Antrag auf Sicherungsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.08.2021 - 5 StR 247/21
    Insbesondere kann die Anklageschrift nach § 200 StPO nicht die als Prozessvoraussetzung für das Sicherungsverfahren erforderliche Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 StPO ersetzen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01 -, Rdnr. 4, juris).
  • BGH, 19.08.2009 - 1 StR 338/09

    Unzulässige Entscheidung im Sicherungsverfahren ohne förmliche Überleitung aus

    Auszug aus BGH, 18.08.2021 - 5 StR 247/21
    Da die Überleitung in das Sicherungsverfahren unzulässig war, kann die Sache weiterhin als Strafverfahren durchgeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2009 - 1 StR 338/09 -, NStZ 2010, 228, 229).
  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 498/00

    Dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten; Verfahrenseinstellung; Übergang

    Auszug aus BGH, 18.08.2021 - 5 StR 247/21
    Die Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren nach § 413 ff. StPO ist nach Zulassung der Anklageschrift und Eröffnung des Hauptverfahrens nicht möglich; vielmehr ist der Angeklagte im Falle der Schuldunfähigkeit freizusprechen und gegebenenfalls im Strafverfahren nach §§ 63, 64 StGB unterzubringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - 6 StR 152/21 -, NStZ-RR 2021, 221; und vom 21. Juni 2016 - 5 StR 266/16 -, NStZ 2016, 693; Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00 -, BGHSt 46, 345; KK/Maur, 8. Aufl. 2019, StPO § 416 Rdnr. 9; BeckOK StPO/Temming, 39. Ed. 1.1.2021, § 413 Rdnr. 9).
  • BGH, 05.05.2021 - 6 StR 152/21

    Sicherungsverfahren (Antragsschrift als Prozessvoraussetzung)

    Auszug aus BGH, 18.08.2021 - 5 StR 247/21
    Die Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren nach § 413 ff. StPO ist nach Zulassung der Anklageschrift und Eröffnung des Hauptverfahrens nicht möglich; vielmehr ist der Angeklagte im Falle der Schuldunfähigkeit freizusprechen und gegebenenfalls im Strafverfahren nach §§ 63, 64 StGB unterzubringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - 6 StR 152/21 -, NStZ-RR 2021, 221; und vom 21. Juni 2016 - 5 StR 266/16 -, NStZ 2016, 693; Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00 -, BGHSt 46, 345; KK/Maur, 8. Aufl. 2019, StPO § 416 Rdnr. 9; BeckOK StPO/Temming, 39. Ed. 1.1.2021, § 413 Rdnr. 9).
  • BGH, 21.06.2016 - 5 StR 266/16

    Sicherungsverfahren (Antragsschrift als Prozessvoraussetzung; kein Übergang vom

    Auszug aus BGH, 18.08.2021 - 5 StR 247/21
    Die Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren nach § 413 ff. StPO ist nach Zulassung der Anklageschrift und Eröffnung des Hauptverfahrens nicht möglich; vielmehr ist der Angeklagte im Falle der Schuldunfähigkeit freizusprechen und gegebenenfalls im Strafverfahren nach §§ 63, 64 StGB unterzubringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - 6 StR 152/21 -, NStZ-RR 2021, 221; und vom 21. Juni 2016 - 5 StR 266/16 -, NStZ 2016, 693; Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00 -, BGHSt 46, 345; KK/Maur, 8. Aufl. 2019, StPO § 416 Rdnr. 9; BeckOK StPO/Temming, 39. Ed. 1.1.2021, § 413 Rdnr. 9).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.08.2021 - 1 StR 135/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,34087
BGH, 02.08.2021 - 1 StR 135/21 (https://dejure.org/2021,34087)
BGH, Entscheidung vom 02.08.2021 - 1 StR 135/21 (https://dejure.org/2021,34087)
BGH, Entscheidung vom 02. August 2021 - 1 StR 135/21 (https://dejure.org/2021,34087)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 403 StPO, §§ 403 ff StPO, § 253 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Adhäsionsverfahren: Schmerzensgeldverlangen eines Vergewaltigungsopfers wegen erlittener Verletzungen; Voraussetzungen für die Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht hinsichtlich immaterieller Schäden

  • IWW

    § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Begründung der Feststellung der Ersatzpflicht des Täters für weitere immaterielle Schäden aus dem sexuellen Übergriff i.R.d. Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes

  • rewis.io
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Begründung der Feststellung der Ersatzpflicht des Täters für weitere immaterielle Schäden aus dem sexuellen Übergriff i.R.d. Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 347
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.10.2019 - 2 StR 397/19

    Entscheidung über den Antrag im Strafurteil (Begründung des

    Auszug aus BGH, 02.08.2021 - 1 StR 135/21
    Lediglich solche Folgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von dem Klageantrag nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15 -, NJW-RR 2018, 1426, 1427 m. w. N.; siehe auch Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 436/19 -, Rn. 6; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19 -, Rn. 8).

    Eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19 -, Rn. 9 m. w. N.)".

  • BGH, 12.11.2019 - 3 StR 436/19

    Adhäsionsausspruch (Zeitpunkt des Zinsbeginns; Feststellungsausspruch)

    Auszug aus BGH, 02.08.2021 - 1 StR 135/21
    "Die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere immaterielle Schäden ist indes nicht ausreichend begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 436/19 -, Rn. 4 m. w. N.; Beschluss vom 23. April 2019 - 2 StR 79/19 -, Rn. 6).

    Lediglich solche Folgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von dem Klageantrag nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15 -, NJW-RR 2018, 1426, 1427 m. w. N.; siehe auch Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 436/19 -, Rn. 6; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19 -, Rn. 8).

  • BGH, 12.02.2020 - 2 StR 5/20

    Grundsätze der Strafzumessung (Verbot der Doppelverwertung); sexueller Übergriff

    Auszug aus BGH, 02.08.2021 - 1 StR 135/21
    Der Antrag der Adhäsionsklägerin - bei dem es sich um eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung handelt (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 2 StR 5/20 -, Rn. 9 m. w. N.) - lautete auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds nicht unter 2.500 Euro (Hauptverhandlungsprotokoll vom 16. Oktober 2020, S. 3, mit Anlage, Sonderband).
  • BGH, 23.04.2019 - 2 StR 79/19

    Antrag des Verletzten im Adhäsionsverfahren (Berechnung des Zinsanspruchs;

    Auszug aus BGH, 02.08.2021 - 1 StR 135/21
    "Die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere immaterielle Schäden ist indes nicht ausreichend begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 436/19 -, Rn. 4 m. w. N.; Beschluss vom 23. April 2019 - 2 StR 79/19 -, Rn. 6).
  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 259/15

    Erfassen von allen Schadensfolgen durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 02.08.2021 - 1 StR 135/21
    Lediglich solche Folgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von dem Klageantrag nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15 -, NJW-RR 2018, 1426, 1427 m. w. N.; siehe auch Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 436/19 -, Rn. 6; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19 -, Rn. 8).
  • BGH, 07.11.2023 - 2 StR 344/23

    Zumessung der Höhe der Jugendstrafe; Grundsatz der Einheitlichkeit des

    aa) Verlangt eine Adhäsionsklägerin - wie hier - ein uneingeschränktes Schmerzensgeld, so gebietet der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, dessen Höhe aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2021 - 1 StR 135/21, juris Rn. 3; vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 398/21, juris Rn. 3).
  • BGH, 01.02.2022 - 4 StR 449/21

    Strafzumessung (Sexualdelikte: Berücksichtigung von Tatfolgen, unmittelbare Folge

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein derartiger Ausspruch eine einzelfallbezogene Begründung voraus, aus der sich ergibt, dass künftig immaterielle Schäden, die nicht bereits von dem Ausspruch über die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung der Schmerzensgeldbeträge umfasst sind, wahrscheinlich entstehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20, BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21, vom 2. August 2021 - 1 StR 135/21, NStZ-RR 2021, 347, und vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19).
  • BGH, 15.12.2022 - 6 StR 484/22

    Adhäsionsverfahren (Absehen von einer Entscheidung); Verwerfung der Revision als

    Vorliegend enthalten die Urteilsgründe keine Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes auf UA S. 39 in den Blick genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2021 ? 1 StR 135/21 ?, NStZ-RR 2021, 347)." Dem schließt sich der Senat an und sieht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
  • BGH, 11.01.2023 - 6 StR 448/22

    Aussage-gegen-Aussage-Konstellation (Urteilsgründe; lückenhafte Beweiswürdigung:

    Hinsichtlich des im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs, die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Nebenklägerin festzustellen, wird im Falle eines erneuten Schuldspruchs zu beachten sein, dass nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes für einen entsprechenden Feststellungsausspruch nur Raum ist, wenn der Eintritt weiterer immaterieller Schäden zumindest möglich erscheint (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. August 2021 - 1 StR 135/21, NStZ-RR 2021, 347; vom 11. Januar 2022 - 6 StR 573/21 Rn. 11); das wird durch die Urteilsgründe nicht belegt.
  • BGH, 04.04.2023 - 6 StR 122/23

    Adhäsionsverfahren (Beginn des Zinslaufs; Schmerzensgeld: Einheitlichkeit des

    Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass der Eintritt anderer zukünftiger immaterieller Schäden möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2021 ? 1 StR 135/21, NStZ-RR 2021, 347).
  • BGH, 08.08.2023 - 6 StR 344/23

    Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen in

    Die Urteilsgründe enthalten keine Hinweise auf die Möglichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2021 - 1 StR 135/21, NStZ-RR 2021, 347; vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21).
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