Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
| Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
| Kapitel 2 - Unterhaltsberechtigung (§§ 1570 - 1580) |
(1) 1Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. 2Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 3Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts | 21.12.2007 |
unterhalt § 1574Angemessene Erwerbstätigkeit § 1575Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung § 1576Unterhalt aus Billigkeitsgründen § 1577Bedürftigkeit § 1578Maß des Unterhalts § 1578aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen § 1578bHerabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit § 1579Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit § 1580Auskunftspflicht
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Rechtsprechung zu § 1570 BGB
1.369 Entscheidungen zu § 1570 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 05.09.2023 - 6 UF 69/23
Anspruch auf Betreuungsunterhalt bei volljährigem Kind mit geistiger Behinderung
Zum selben Verfahren:
- AG Dieburg, 22.03.2023 - 51 F 661/22
Betreuungsunterhalt für volljähriges Kind
- AG Dieburg, 22.03.2023 - 51 F 661/22
- OLG Köln, 07.11.2024 - 14 UF 57/24
Verpflichtung des geschiedenen Ehemanns zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt; ...
- KG, 19.07.2024 - 16 UF 39/22
Internationale (Annex-) Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine ...
- BGH, 08.08.2012 - XII ZR 97/10
Betreuungsunterhalt: Verlängerungsgrund einer Belastung des betreuenden ...
- OLG Zweibrücken, 18.06.2024 - 2 UF 166/23
Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrags mit einem "Globalverzicht"; Wirksamkeit ...
- OLG Koblenz, 30.04.2025 - 13 UF 397/24
Erwerbsobliegenheit der Eltern bei einem Kind unter drei Jahren in Bezug auf ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.03.2026 - XII ZB 227/25
Betreuungsunterhalt im Wechselmodell: 50/50 reicht nicht
- BGH, 18.03.2026 - XII ZB 227/25
- OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 8 UF 28/20 Corona
Unterhalt: Corona-Soforthilfe und Einkommensrückgang durch Corona
- OLG Hamm, 09.06.2022 - 4 UF 175/20
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Fehlende Kenntnis von den die Aufhebbarkeit ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1570 BGB
| 04.06.2007 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1570 und 1615l Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) | BGBl. I S. 1032 |
Querverweise
Auf § 1570 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eingehung der Ehe
- Ehefähigkeit
- § 1305 (Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen)
- Aufhebung der Ehe
- § 1318 (Folgen der Aufhebung)
- Scheidung der Ehe
- Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
- Unterhaltsberechtigung
- Ende des Unterhaltsanspruchs
- § 1586a (Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1933 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 16 (Nachpartnerschaftlicher Unterhalt)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 324
Redaktionelle Querverweise zu § 1570 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1631 (Inhalt und Grenzen der Personensorge)