Einführungsgesetz BGB

   3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 86

Vorschriften, die den Erwerb von Rechten durch Ausländer oder durch juristische Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung nicht im Bundesgebiet haben (ausländische juristische Personen), beschränken oder von einer Genehmigung abhängig machen, finden vom 30. Juli 1998 keine Anwendung mehr. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Erwerb von Rechten durch Ausländer oder ausländische juristische Personen zu beschränken und von der Erteilung einer Genehmigung abhängig machen, wenn Deutsche und inländische juristische Personen in dem betreffenden Staat in dem Erwerb von Rechten eingeschränkt werden und außenpolitische Gründe, insbesondere das Retorsionsrecht, dies erfordern. Satz 2 gilt nicht für Ausländer und ausländische juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Rechtsprechung zu Art. 86 EGBGB

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Liechtenstein, 28.2.80 (BGHZ 76, 375)
    Art. 34 GG, Art. 60 II BayAGBGB (Hinweis: nunmehr überholt durch Art. 86 EGBGB), Art. 3, 33 V GG;
    enteignungsgleicher Eingriff, Art. 19 III GG, einfachgesetzliche Gleichbehandlung

Literatur im Internet zu Art. 86 EGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 86 EGBGB:
    Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG)
      § 9
    EG-Vertrag (EG)
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
          Der Kapital- und Zahlungsverkehr
            Art. 56 (ex-Art. 73b) (zu Art. 86 S. 3)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 86 EGBGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht