Einführungsgesetz BGB
| 3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152) |
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die öffentlichen Sparkassen, unbeschadet der Vorschriften des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anlegung von Mündelgeld.
Rechtsprechung zu Art. 99 EGBGB
3 Entscheidungen zu Art. 99 EGBGB in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 05.11.2004 - 1 L 3081/04
- VG Düsseldorf, 05.03.2004 - 1 L 82/04
Kein Verwaltungsrechtsweg für Klage gegen Sparkasse auf Einrichtung eines ...
- VG Düsseldorf, 05.03.2004 - 1 K 1156/04
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 99 EGBGB:
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Errichtung)
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