Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 4 - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h)   
§ 915f
Überlassung von Listen; Datenschutz

(1) Die nach § 915e Abs. 3 erstellten Listen dürfen den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden. Für den Bezug der Listen gelten die §§ 915d und 915e Abs. 1 Buchstabe c entsprechend.

(2) Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrags wahrzunehmen haben.

(3) Listen sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden.

(4) § 915e Abs. 4 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 915f ZPO

Literatur im Internet zu § 915f ZPO

Querverweise

Auf § 915f ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Eidesstattliche Versicherung und Haft
          § 915e (Empfänger von Abdrucken; Auskünfte aus Abdrucken; Listen; Datenschutz)
          § 915g (Löschung in Abdrucken, Listen und Aufzeichnungen)
          § 915h (Verordnungsermächtigungen)
    Abgabenordnung (AO)
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeines
              § 284 (Eidesstattliche Versicherung)

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