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Rechtsprechung
   EuGH, 31.05.2016 - C-117/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,11826
EuGH, 31.05.2016 - C-117/15 (https://dejure.org/2016,11826)
EuGH, Entscheidung vom 31.05.2016 - C-117/15 (https://dejure.org/2016,11826)
EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - C-117/15 (https://dejure.org/2016,11826)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Reha Training

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 -Richtlinie 2006/115/EG - Art. 8 Abs. 2 - Begriff "öffentliche Wiedergabe" - Installation von Fernsehgeräten durch den Betreiber eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Reha Training

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 2006/115/EG - Art. 8 Abs. 2 - Begriff "öffentliche Wiedergabe" - Installation von Fernsehgeräten durch den Betreiber eines ...

  • Wolters Kluwer

    Vergütungspflichtige "öffentliche Wiedergabe" bei der Verbreitung von Fernsehsendungen über Fernsehgeräte in einem Rehabilitationszentrums; Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln

  • kanzlei.biz

    Wiedergabe geschützter Werke in Reha-Zentren ist GEMA-pflichtig

  • doev.de PDF

    Reha Training/GEMA - GEMA-Gebühren für Fernsehgeräte in Reha-Zentrum

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 -Richtlinie 2006/115/EG - Art. 8 Abs. 2 - Begriff 'öffentliche Wiedergabe' - Installation von Fernsehgeräten durch den Betreiber eines ...

  • rechtsportal.de

    Vergütungspflichtige "öffentliche Wiedergabe" bei der Verbreitung von Fernsehsendungen über Fernsehgeräte in einem Rehabilitationszentrums; Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Öffentliche Wiedergabe von TV- und Hörfunkprogrammen

  • heise.de (Pressebericht, 31.05.2016)

    Rehazentren müssen mit Gema-Forderungen rechnen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Öffentliche Wiedergabe: Musik in der Reha kostet Gema-Gebühr

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gema erfolgreich im Streit mit Rehazentrum

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Reha-Zentren müssen mit Gema-Forderungen rechnen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Fernsehsendungen in Gemeinschaftsräumen von Rehazentren sind abgabenpflichtig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 01.06.2016)

    Fernsehen in der Reha kostet Gema

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 116 (Kurzinformation)

    Reha-Zentren müssen GEMA-Gebühren zahlen

Besprechungen u.ä. (2)

  • new-media-law.net (Entscheidungsbesprechung)

    Das Vorführen von Fernsehsendungen in einem Rehazentrum stellt eine öffentliche Wiedergabe dar - "Reha Training / GEMA"

  • damm-rechtsanwaelte.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Hotelzimmer, Zahnarztpraxen und Reha-Einrichtungen - der Begriff der öffentlichen Wiedergabe (RAin Dr. Diana Ettig und Lea Kaase; K&R 2016, 474-478)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Reha Training

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 2006/115/EG - Art. 8 Abs. 2 - Begriff "öffentliche Wiedergabe" - Installation von Fernsehgeräten durch den Betreiber eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2397
  • GRUR 2016, 684
  • GRUR Int. 2016, 692
  • EuZW 2016, 630
  • MMR 2016, 828
  • DÖV 2016, 655
  • ZUM 2016, 744
  • afp 2016, 426
 
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Wird zitiert von ... (79)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, …

    Auszug aus EuGH, 31.05.2016 - C-117/15
    Es ist darüber hinaus der Auffassung, dass für die Bestimmung einer "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 dieselben Kriterien gälten, sieht sich an einer Entscheidung in diesem Sinne aber durch das Urteil vom 15. März 2012, SCF (C-135/10, EU:C:2012:140), gehindert.

    Rn. 17 Im Urteil vom 15. März 2012, SCF (C-135/10, EU:C:2012:140), habe der Gerichtshof ferner festgestellt, dass die Patienten einer Zahnarztpraxis eine unerhebliche oder sogar unbedeutende Zahl von Personen bildeten, da die Gruppe der gleichzeitig in dieser Praxis anwesenden Personen im Allgemeinen sehr klein sei.

    Wenn für Fälle wie im Ausgangsverfahren eine öffentliche Wiedergabe in diesem Sinne bejaht wird: Hält der Gerichtshof seine Rechtsprechung aufrecht, dass im Fall der Wiedergabe geschützter Tonträger im Rahmen von Radiosendungen für Patienten in einer Zahnarztpraxis (vgl. Urteil SCF, C-135/10, EU:C:2012:140) oder ähnlichen Einrichtungen keine öffentliche Wiedergabe erfolgt?.

    Rn. 29 Tatsächlich ergibt der Vergleich der Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115, dass der in diesen Bestimmungen enthaltene Begriff "öffentliche Wiedergabe" in Zusammenhängen verwendet wird, die nicht gleich sind, und zwar ähnliche, aber gleichwohl teilweise unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 74).

    Dagegen verfügen die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 über ein Recht mit Entschädigungscharakter, das nicht ausgeübt werden kann, bevor ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen Tonträgers durch einen Nutzer für eine öffentliche Wiedergabe verwendet wird oder bereits verwendet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75).

    Rn. 42 Der Gerichtshof hat zum einen hinsichtlich der "Unbestimmtheit" der Öffentlichkeit darauf hingewiesen, dass es um die Zugänglichmachung eines Werks in geeigneter Weise für "Personen allgemein", also nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören, geht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 85).

    Rn. 43 Zum anderen hat der Gerichtshof zum Begriff "recht viele Personen" ausgeführt, dass dieser eine "bestimmte Mindestschwelle" beinhaltet, was ihn dazu veranlasst hat, eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen von der Einstufung als "Öffentlichkeit" auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 86).

    Rn. 48 Es wird also vorausgesetzt, dass das Publikum, für das die Wiedergabe in diesen Einrichtungen vorgenommen wird, nicht bloß zufällig "erreicht" wird, sondern dass sich deren Betreiber gezielt an es wenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 91).

    Rn. 50 Wie der Gerichtshof in Rn. 91 des Urteils vom 15. März 2012, SCF (C-135/10, EU:C:2012:140), befunden hat, in dessen Rahmen er sowohl die Frage, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, als auch die Frage, ob ein Vergütungsanspruch für diese Wiedergabe besteht, beantwortet hat, ist dies der Zusammenhang, in dem die "Aufnahmebereitschaft" der Öffentlichkeit von Bedeutung sein kann.

    Rn. 52 In Bezug auf die Verbreitung von Tonträgern in einer Zahnarztpraxis hat der Gerichtshof dies jedoch verneint, da die Patienten eines Zahnarztes einer solchen Verbreitung im Allgemeinen keine Bedeutung beimessen, so dass diese nicht geeignet ist, die Attraktivität und daher die Frequentierung dieser Praxis zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 97 und 98).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das …

    Auszug aus EuGH, 31.05.2016 - C-117/15
    Rn. 28 Darüber hinaus müssen in Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und Kohärenz der Unionsrechtsordnung die in den Richtlinien 2001/29 und 2006/115 verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung haben, es sei denn, dass der Unionsgesetzgeber in einem konkreten gesetzgeberischen Kontext einen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 188).

    Rn. 45 Als Zweites muss nach Auffassung des Gerichtshofs ein durch Rundfunk gesendetes Werk, um unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" fallen zu können, für ein "neues Publikum" übertragen werden, d. h. ein Publikum, das von den Inhabern der Rechte an den geschützten Werken nicht berücksichtigt wurde, als sie deren Nutzung durch Wiedergabe an das ursprüngliche Publikum zugestimmt haben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 40 und 42, sowie vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 197).

    Er hat nämlich entschieden, dass, damit eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, dieser Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens einem zusätzlichen Publikum Zugang zu der Rundfunksendung, die das geschützte Werke enthält, verschaffen und sich dabei zeigen muss, dass die Personen, die dieses "neue" Publikum darstellen, ohne dieses Tätigwerden grundsätzlich nicht in den Genuss des ausgestrahlten Werks kommen könnten, obwohl sie sich im Sendegebiet der Sendung aufhalten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42, sowie vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 195).

    Rn. 47 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Betreiber einer Gastwirtschaft, eines Hotels oder einer Kureinrichtung solche Nutzer sind und eine öffentliche Wiedergabe vornehmen, wenn sie geschützte Werke absichtlich dadurch übertragen, dass sie willentlich ein Signal über Fernseh- oder Radioempfänger, die sie in ihrer Einrichtung installiert haben, verbreiten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42 und 47, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 196, …sowie vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 26).

    Rn. 49 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks für die Einstufung einer solchen Verbreitung als "öffentliche Wiedergabe" zwar mit Sicherheit nicht ausschlaggebend ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 43), doch hierfür - u. a. zur Bestimmung der möglichen Vergütung für diese Verbreitung - auch nicht unerheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 204 und die dort angeführte Rechtsprechung),.

    Rn. 51 So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verbreitung geschützter Werke Erwerbszwecken dient, wenn der Nutzer daraus einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann, der mit der Attraktivität und daher der größeren Frequentierung der Einrichtung, in der er diese Verbreitung vornimmt, verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 205 und 206).

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE …

    Auszug aus EuGH, 31.05.2016 - C-117/15
    Rn. 41 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs als Erstes, dass der Begriff "Öffentlichkeit" eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten umfasst und zudem recht viele Personen voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Bei der Bestimmung der Zahl dieser Adressaten ist die kumulative Wirkung zu berücksichtigen, die sich daraus ergibt, dass die Werke den möglichen Adressaten zugänglich gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 39).

    Rn. 45 Als Zweites muss nach Auffassung des Gerichtshofs ein durch Rundfunk gesendetes Werk, um unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" fallen zu können, für ein "neues Publikum" übertragen werden, d. h. ein Publikum, das von den Inhabern der Rechte an den geschützten Werken nicht berücksichtigt wurde, als sie deren Nutzung durch Wiedergabe an das ursprüngliche Publikum zugestimmt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 40 und 42, …sowie vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 197).

    Er hat nämlich entschieden, dass, damit eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, dieser Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens einem zusätzlichen Publikum Zugang zu der Rundfunksendung, die das geschützte Werke enthält, verschaffen und sich dabei zeigen muss, dass die Personen, die dieses "neue" Publikum darstellen, ohne dieses Tätigwerden grundsätzlich nicht in den Genuss des ausgestrahlten Werks kommen könnten, obwohl sie sich im Sendegebiet der Sendung aufhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42, …sowie vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 195).

    Rn. 47 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Betreiber einer Gastwirtschaft, eines Hotels oder einer Kureinrichtung solche Nutzer sind und eine öffentliche Wiedergabe vornehmen, wenn sie geschützte Werke absichtlich dadurch übertragen, dass sie willentlich ein Signal über Fernseh- oder Radioempfänger, die sie in ihrer Einrichtung installiert haben, verbreiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42 und 47…, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 196, …sowie vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 26).

  • EuGH, 19.11.2015 - C-325/14

    SBS Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. …

    Auszug aus EuGH, 31.05.2016 - C-117/15
    Rn. 37 Der Gerichtshof hat ferner bereits entschieden, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (Urteil vom 19. November 2015, SBS Belgium, C-325/14, EU:C:2015:764, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Dies vorausgeschickt ist erstens zum Begriff "Handlung der Wiedergabe" darauf hinzuweisen, dass dieser jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2015, SBS Belgium, C-325/14, EU:C:2015:764, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Ferner muss jede Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, grundsätzlich vom Urheber des betreffenden Werks einzeln erlaubt werden (Urteil vom 19. November 2015, SBS Belgium, C-325/14, EU:C:2015:764, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein …

    Auszug aus EuGH, 31.05.2016 - C-117/15
    Rn. 36 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" weit zu verstehen ist, wie dies ausdrücklich der 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 besagt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks für die Einstufung einer solchen Verbreitung als "öffentliche Wiedergabe" zwar mit Sicherheit nicht ausschlaggebend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 43), doch hierfür - u. a. zur Bestimmung der möglichen Vergütung für diese Verbreitung - auch nicht unerheblich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 204 und die dort angeführte Rechtsprechung),.

  • EuGH, 15.03.2012 - C-162/10

    Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine …

    Auszug aus EuGH, 31.05.2016 - C-117/15
    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kommt insbesondere darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 35).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte …

    Auszug aus EuGH, 31.05.2016 - C-117/15
    Rn. 47 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Betreiber einer Gastwirtschaft, eines Hotels oder einer Kureinrichtung solche Nutzer sind und eine öffentliche Wiedergabe vornehmen, wenn sie geschützte Werke absichtlich dadurch übertragen, dass sie willentlich ein Signal über Fernseh- oder Radioempfänger, die sie in ihrer Einrichtung installiert haben, verbreiten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42 und 47…, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 196, sowie vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 26).
  • EuGH, 09.02.2012 - C-277/10

    Luksan - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - …

    Auszug aus EuGH, 31.05.2016 - C-117/15
    Rn. 25 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nach dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 namentlich die Bestimmungen dieser Richtlinie grundsätzlich unbeschadet der Richtlinie 92/100 in der durch die Richtlinie 93/98 geänderten Fassung, die durch die Richtlinie 2006/115 kodifiziert und aufgehoben worden ist, gelten sollten, sofern die Richtlinie 2001/29 nichts anderes bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2012, Luksan, C-277/10, EU:C:2012:65, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach …

    Rn. 25 Damit verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30, …und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Begriff "öffentliche Wiedergabe" weit zu verstehen, wie dies im Übrigen auch ausdrücklich aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 36, …und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt sich, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37, …und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 46, …und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass "Öffentlichkeit" begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (…Urteile vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 32, vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 41, …und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern es ist auch festzustellen, wie viele von ihnen in der Folge Zugang zu diesem Werk haben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 35…, vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 28, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten …

    Rn. 28 Damit verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30).

    Rn. 32 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (…Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 16…, vom 19. November 2015, SBS Belgium, C-325/14, EU:C:2015:764, Rn. 15, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37).

    2006, L 376, S. 28], dem in dieser Richtlinie dieselbe Bedeutung zukommt wie in der Richtlinie 2001/29 [vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 33]).

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (…Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 79…, vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 30, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 35).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das …

    Rn. 29 Insoweit ist erstens auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf und die Urheber nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 über ein Recht vorbeugender Art verfügen, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30…, vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33, …und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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