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   Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-404/15, C-659/15 PPU   

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Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-404/15, C-659/15 PPU (https://dejure.org/2016,3055)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.03.2016 - C-404/15, C-659/15 PPU (https://dejure.org/2016,3055)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. März 2016 - C-404/15, C-659/15 PPU (https://dejure.org/2016,3055)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Caldararu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel erlassene Europäische Haftbefehle - Übergabe ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Aranyosi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel erlassene Europäische Haftbefehle - Übergabe ...

  • ra.de

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-404/15
    Ihm wird sich somit die Frage stellen, ob die von ihm für andere Bereiche des Unionsrechts herausgearbeiteten Grundsätze, wie sie im Urteil N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865) in Bezug auf das Gemeinsame Europäische Asylsystem enthalten sind, auf den speziellen Mechanismus des Europäischen Haftbefehls übertragen werden können, wobei die Gefahr besteht, diesen Mechanismus zu blockieren, eine Straftat ungeahndet zu lassen und äußerst schwerwiegende Folgen für die vollstreckenden Justizbehörden herbeizuführen.

    Mehrere Mitgliedstaaten schlagen eine Übertragung des vom Gerichtshof in seinem Urteil N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865)(17) herausgearbeiteten Grundsatzes vor.

    Im Urteil N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten, einschließlich der nationalen Gerichte, verpflichtet sind, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen aufgrund der Instrumente, über die sie verfügen, nicht verborgen geblieben sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geeignet sind, den Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta auszusetzen(18).

    Zunächst handelt es sich bei dem vom Gerichtshof in seinem Urteil N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865) herausgearbeiteten Grundsatz um eine Übertragung des tragenden Grundsatzes für die Vorschriften über die Abschiebung und die Ausweisung im Rahmen des Asylrechts auf Unionsebene.

    Schließlich ist zu berücksichtigen, was eine Anwendung des Urteils N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865) auf den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls bedeuten würde, welche ganz konkreten Folgen sie hätte und welche Grenzen es für sie unter Berücksichtigung der Rolle und der Befugnisse des Mitgliedstaats im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gibt.

    Im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865) ergangen ist, ging es darum, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständig war.

    Auch die praktischen Konsequenzen sind von ganz anderer Tragweite, denn auf der Grundlage der vom Gerichtshof in seinem Urteil N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865) aufgestellten Grundsätze wären die vollstreckenden Justizbehörden verpflichtet, die Übergabe der gesuchten Person zu verweigern.

    Dies bedeutet, dass im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zum Zweck der Strafverfolgung erlassen wurde, die Übertragung des vom Gerichtshof in seinem Urteil N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865) herausgearbeiteten Grundsatzes dazu führt, dass die vollstreckenden Justizbehörden die gesuchte Person nicht mehr zum Zweck der Strafverfolgung übergeben können und grundsätzlich auch nicht befugt sind, sie anstelle der ausstellenden Justizbehörden zu verfolgen.

    Auch wenn eine solche Lösung in Betracht kommt, ändert dies nichts daran, dass die Anwendung des vom Gerichtshof in seinem Urteil N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865) herausgearbeiteten Grundsatzes auf den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls zu einer unterschiedlichen Behandlung und damit zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz führt, je nachdem, ob die gesuchte Person verfolgt wird oder bereits verurteilt wurde.

    Angesichts all dieser Erwägungen ist daher festzustellen, dass einer Übertragung des vom Gerichtshof in seinem Urteil N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865) herausgearbeiteten Grundsatzes große, mit dem Wesen und den Zielen des Europäischen Haftbefehls verbundene Hindernisse entgegenstünden und dass sie zudem nicht nur zu einer Paralysierung des durch den Rahmenbeschluss geschaffenen Mechanismus führen würde, sondern auch äußerst schwerwiegende und nachteilige Konsequenzen für die vollstreckenden Justizbehörden hätte; ich werde darauf zurückkommen.

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-404/15
    In dieser Verpflichtung kommt, wie wir sehen werden, der vom Gerichtshof in seinem Gutachten 2/13 (EU:C:2014:2454) angesprochene Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten zum Ausdruck.

    In seinem Gutachten 2/13 (EU:C:2014:2454) hat das Plenum des Gerichtshofs bekräftigt, dass diesem Grundsatz, zu dem "das Unionsrecht [die] Mitgliedstaaten ... verpflichtet", "fundamentale Bedeutung" zukommt, da er "die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht" und seine Beachtung für "das Gleichgewicht, auf dem die Union beruht", essenziell ist(34).

    Zweitens beruht dieses Vertrauen, wie der Gerichtshof in seinem Gutachten 2/13 (EU:C:2014:2454) ausführt, auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte - auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet - wie die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte teilt und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen(37).

    36 - Gutachten 2/13 (EU:C:2014:2454, Rn. 194).

    44 - Ich nehme hier Bezug auf die vom Gerichtshof in Rn. 191 seines Gutachtens 2/13 (EU:C:2014:2454) angesprochenen außergewöhnlichen Umstände.

    56 - Diese Loyalitätspflicht ergibt sich aus Art. 4 Abs. 3 EUV und gilt nach dieser Bestimmung auch für die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Union (vgl. Gutachten 2/13, EU:C:2014:2454, Rn. 202).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-168/13

    Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-404/15
    So hat der Gerichtshof in Anwendung dieser Grundsätze in seinem Urteil F. (C-168/13 PPU, EU:C:2013:358)(40) entschieden, dass es die Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats ist, in der Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten nutzen können, die es gestatten, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung oder auch des strafrechtlichen Hauptverfahrens, das zur Verhängung einer solchen Strafe oder Maßregel geführt hat, in Frage zu stellen(41).

    6 - Urteil F. (C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 57 und 58).

    38 - Urteil F. (C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 48).

    39 - Urteil F. (C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 50).

    43 - Urteil F. (C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 49).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-404/15
    So hat der Gerichtshof nach einer gängigen Formulierung, um "die Übergabe gesuchter Personen gemäß dem ... Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ... zu erleichtern"(28) und um "das mit [dem] Rahmenbeschluss im Sinne eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts errichtete System der Übergabe" zu stärken(29), in seinem Urteil Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:616) die Mitgliedstaaten dazu angehalten, die Fälle, in denen sie die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen können, möglichst zu begrenzen, und sie aufgefordert, von den ihnen durch Art. 4 des Rahmenbeschlusses in Bezug auf fakultative Ablehnungsgründe eingeräumten Möglichkeiten nicht zwingend Gebrauch zu machen, so bedeutsam die mit diesem Artikel angestrebten Ziele auch sein mögen(30).

    27 - Vgl. Urteile Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 51), Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 57), Radu (C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 35 und 36) sowie Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 38).

    28 - Urteile Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 59) und West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 62).

    29 - Urteil Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 58).

    30 - Urteil Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-404/15
    Wiederum in Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof im Urteil Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107)(42) entschieden, dass der Automatismus der Übergabe auch dann gilt, wenn die Verfassungsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats strengere Anforderungen an das Recht auf ein faires Verfahren stellt.

    Diese Situation ist meines Erachtens von dem Fall zu unterscheiden, in dem die vollstreckende Justizbehörde die Rechtmäßigkeit des Europäischen Haftbefehls an ihrem eigenen Grundrechtsstandard messen möchte; dieser Fall war u. a. Gegenstand des Urteils Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107).

    5 - Urteile Radu (C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 34) und Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37).

    27 - Vgl. Urteile Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 51), Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 57), Radu (C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 35 und 36) sowie Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 38).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-192/12

    West

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-404/15
    In seinem Urteil West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404) hat der Gerichtshof, wiederum zur Erleichterung der Übergabe und zur Stärkung des Systems des Europäischen Haftbefehls, im Kontext aufeinanderfolgender Übergaben derselben Person entschieden, dass sich der Begriff "Vollstreckungsmitgliedstaat" ausschließlich auf den Mitgliedstaat bezieht, der die letzte Übergabe vorgenommen hat, um die Fälle zu begrenzen, in denen die nationalen Justizbehörden ihre Zustimmung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern können(33).

    25 - Urteil West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 - Urteile Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 59) und West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 62).

  • EuGH, 29.01.2013 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-404/15
    5 - Urteile Radu (C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 34) und Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37).

    27 - Vgl. Urteile Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 51), Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 57), Radu (C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 35 und 36) sowie Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 38).

  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-404/15
    23 - C-187/01 und C-385/01, EU:C:2003:87.

    26 - C-187/01 und C-385/01, EU:C:2003:87.

  • EuGH, 01.12.2008 - C-388/08

    Leymann und Pustovarov - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-404/15
    27 - Vgl. Urteile Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 51), Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 57), Radu (C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 35 und 36) sowie Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 38).
  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-404/15
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84) ausgeführt hat, hat nach Art. 6 der Charta jeder Mensch nicht nur das Recht auf Freiheit, sondern auch auf Sicherheit(45).
  • EGMR, 20.10.2011 - 5774/10

    MANDIC AND JOVIC v. SLOVENIA

  • EGMR, 27.01.2015 - 36925/10

    Gefängnisse in Bulgarien: Unwürdige Zustände

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • EGMR, 22.10.2009 - 17599/05

    NORBERT SIKORSKI c. POLOGNE

  • EGMR, 24.07.2012 - 35972/05

    IACOV STANCIU v. ROMANIA

  • EGMR, 25.11.2014 - 64682/12

    VASILESCU c. BELGIQUE

  • EGMR - 57875/09 (anhängig)

    [FRE]

  • EGMR, 10.03.2015 - 14097/12

    VARGA AND OTHERS v. HUNGARY

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-452/16

    Poltorak

    21 - Zur Verhältnismäßigkeit im Kontext des EHB verweise ich auf die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der mit Urteil vom 5. April 2016 abgeschlossenen Rechtssache Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:140, Nrn. 137 ff.), und hinsichtlich der ausstellenden Justizbehörde insbesondere auf die Nrn. 145 bis 155. Vgl. auch das Ratsdokument 17195/1/10 REV 1, Revised version of the European Arrest Warrant, vom 17. Dezember 2010, S. 14, in dem die ausstellenden Behörden gebeten werden, vor Erlass des EHB zu prüfen, ob dies verhältnismäßig ist.
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