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   LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20   

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LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20 (https://dejure.org/2020,18355)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 07.07.2020 - 2 O 84/20 (https://dejure.org/2020,18355)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 07. Juli 2020 - 2 O 84/20 (https://dejure.org/2020,18355)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorlage an den EuGH: Pflichtangaben im Verbraucherkreditvertrag und Verwirkung des Widerrufsrechts

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 25 GG, § 242 BGB, § 247 BGB, § 288 Abs 1 S 2 BGB, § 355 BGB vom 20.09.2013
    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie: Gesetzlichkeitsfiktion der Pflichtangaben bei den Anforderungen der Richtlinie widersprechenden Vertragsklauseln; Angaben über verbundenen Kreditvertrag und den geltenden Verzugszinssatz als absolute ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Vorlage an den EuGH: Pflichtangaben im Verbraucherkreditvertrag und Verwirkung des Widerrufsrechts

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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20
    aa) Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 - ECLI:DE:BGH:2019:051119UXIZR650.18.0, juris Rn. 51; Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 42) genügt etwa die Angabe, dass es sich um einen Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten handelt, den unionsrechtlichen Vorgaben.

    Diese Auslegung der RL 2008/48/EG hält der BGH für die allein richtige, ohne dass Raum für vernünftige Zweifel bleibe (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 41 f.).

    aa) Nach einer verbreiteten Ansicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.09.2019 - 6 U 191/18 -, juris Rn. 54 ff.; Soergel/Seifert, BGB, 13. Auflage, § 491a Rn. 29; Müller-Christmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Auflage, § 491a Rn. 16; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Auflage, Rn. 5.104), der sich der BGH angeschlossen hat (Urteil vom 05.11.2019 -XI ZR 650/18- ECLI:DE:BGH:2019:051119UXIZR650.18.0, juris Rn. 52; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 22 f.), genügt die Wiedergabe der gesetzlichen Regelung in § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB, wonach der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt.

    Der BGH hält allein diese Interpretation nach der RL 2008/48/EG für richtig, ohne dass Raum für vernünftige Zweifel bleibe, und verweist zur Begründung insbesondere darauf, dass in Art. 3 lit. i) der Verbraucherkreditrichtlinie ausdrücklich bestimmt ist, dass der Ausdruck "effektiver Jahreszins" die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher [bezeichnet], die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 22 f.).

    aa) Nach der Ansicht des BGH (Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 37 ff.) müssen nicht sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Kundenbeschwerde im Kreditvertrag genannt werden.

    Der BGH beruft sich mit Beschluss vom 11.02.2020 (- XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 37 ff.) insoweit auf das Vorliegen eines "acte clair" im Sinne der CILFIT-Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil des EuGH vom 06.10.1982 - C-283/81 - ECLI:EU:C:1982:335, C.I.L.F.I.T., Rn. 16).

    Der BGH hat in seinen Beschlüssen vom 11.02.2020 und vom 31.03.2020 hinsichtlich zweier Vorlagebeschlüsse des vorlegenden Einzelrichters bemängelt, dass der Einzelrichter gem. § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO verfahren müsse (Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 48 und Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - ECLI:DE:BGH:2020:310320BXIZR198.19.0, juris Rn. 15).

    In gleichgelagerten Parallelfällen, in denen der vorlegende Einzelrichter Vorlagebeschlüsse erlassen hat, haben die Beklagten die Äußerungen des BGH im Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 - (a.a.O.) und im Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - (a.a.O.), der Einzelrichter müsse nach § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO verfahren, zum Anlass genommen, den Vorlagebeschluss im Wege der Beschwerde anzugreifen und/oder den vorlegenden Richter als befangen abzulehnen, weil eine Vorlage an den EuGH durch den Einzelrichter grob verfahrensfehlerhaft sei.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Auszug aus LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20
    Mit Urteil vom 26.3.2020 (- C-66/19 - ECLI:EU:C:2020:242, Kreissparkasse Saarlouis) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG dahingehend auszulegen ist, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art. 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören, und dass es dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.

    Es ist fraglich, ob in Konsequenz des Urteils des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 - die streitgegenständliche Widerrufsinformation als unzureichend anzusehen ist und damit die Widerrufsfrist wegen unzureichender Angaben gem. § 356b Absatz 2 BGB i. V.m. § 492 Absatz 2, Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 1, Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b) EGBGB nicht begonnen hat.

    Zu der Frage, ob das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 - der Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion entgegensteht, gibt es unterschiedliche Auffassungen im nationalen Recht:.

    Wie das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 - im vorliegenden Fall umzusetzen ist, erscheint als zweifelhaft.

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

    Auszug aus LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20
    a) Der XI. Zivilsenat des BGH hat sich an einer Umsetzung und damit Befolgung dieser EuGH-Rechtsprechung in einem Beschluss vom 31.03.2020 (- XI ZR 198/19 - ECLI:DE:BGH:2020:310320BXIZR198.19.0, juris Rn. 13 ff.) gehindert gesehen, weil er Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers nicht europarechtskonform auslegen könne.

    Denn bei einer positiven Beantwortung nur der Vorlagefrage II. 1. a) ist angesichts der bisherigen Auslegung des Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 durch den BGH (gem. Beschlüssen vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - ECLI:DE:BGH:2020:310320BXIZR198.19.0 und vom 26.05.2020 - XI ZR 372/19 - ECLI:DE:BGH:2020:260520BXIZR372.19.0) nicht zu erwarten, dass eine entsprechende Entscheidung des EuGH in der nationalen Rechtsprechung umgesetzt wird.

    Der BGH hat in seinen Beschlüssen vom 11.02.2020 und vom 31.03.2020 hinsichtlich zweier Vorlagebeschlüsse des vorlegenden Einzelrichters bemängelt, dass der Einzelrichter gem. § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO verfahren müsse (Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 48 und Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - ECLI:DE:BGH:2020:310320BXIZR198.19.0, juris Rn. 15).

    In gleichgelagerten Parallelfällen, in denen der vorlegende Einzelrichter Vorlagebeschlüsse erlassen hat, haben die Beklagten die Äußerungen des BGH im Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 - (a.a.O.) und im Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - (a.a.O.), der Einzelrichter müsse nach § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO verfahren, zum Anlass genommen, den Vorlagebeschluss im Wege der Beschwerde anzugreifen und/oder den vorlegenden Richter als befangen abzulehnen, weil eine Vorlage an den EuGH durch den Einzelrichter grob verfahrensfehlerhaft sei.

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20
    Der nationale Gesetzgeber hat sich bewusst für ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht (sog. ewiges Widerrufsrecht, vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 28ff.) entschieden.

    Im Verbraucherkreditrecht besteht dadurch die Gefahr, dass die vom deutschen Gesetzgeber bewusst gewährte Möglichkeit, das Widerrufsrecht unbefristet geltend zu machen, durch extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen wird, um empfundene vermeintliche Defizite bei einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien aufzuwägen (so der BGH im Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 47, 49, mit Hinweis auf Lechner, WM 2015, 2165, 2171).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-383/18

    Lexitor

    Auszug aus LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20
    Außerdem soll mit der der RL 2008/48/EG nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein hohes Verbraucherschutzniveau verwirklicht werden (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Lexitor/SKOK, Santander Consumer-Bank, mBank, Rn. 29), und dieses Ziel ist primärrechtlich in Art. 12 und Art. 169 AEUV genannt.

    Vor dem Hintergrund, dass der Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages klar und prägnant informiert werden soll (Erwägungsgrund Ziff. 31 RL 2008/48/EG) und mit der Richtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Rn. 29) ist davon auszugehen, dass unrichtige Informationen den fehlenden Informationen gleichstehen.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20
    Außerdem kann sich der Verpflichtete nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Information über das Recht des Berechtigten, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu widerrufen, nicht nachgekommen ist (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, - C-209/12 - Endress/Allianz ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 30; EuGH, Urteil vom 13.12.2001, - C-481/99 - Heininger/Bayerische Hypo, ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 47).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann sich der Verpflichtete nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er selbst herbeigeführt hat, indem er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Information über das Recht des Berechtigten, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu widerrufen, nicht nachgekommen ist (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, - C-209/12 - Endress/Allianz ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 30; EuGH Urteil vom 13.12.2001 - C-481/99 - Heininger/Bayerische Hypo, ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 47; Knops, AöR 2018, S. 569 f. m. w. Nachw.).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

    Auszug aus LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20
    Außerdem soll mit der der RL 2008/48/EG nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein hohes Verbraucherschutzniveau verwirklicht werden (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Lexitor/SKOK, Santander Consumer-Bank, mBank, Rn. 29), und dieses Ziel ist primärrechtlich in Art. 12 und Art. 169 AEUV genannt.

    Vor dem Hintergrund, dass der Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages klar und prägnant informiert werden soll (Erwägungsgrund Ziff. 31 RL 2008/48/EG) und mit der Richtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Rn. 29) ist davon auszugehen, dass unrichtige Informationen den fehlenden Informationen gleichstehen.

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20
    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13.12.2018 (- C-492/17 - ECLI:EU:C:2018:1019, Südwestrundfunk/Rittinger, Rn. 30 ff.) betont, dass die Vorlage eines Einzelrichters ungeachtet der Einhaltung nationaler prozessualer Vorschriften unionsrechtlich zulässig ist.

    Im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 Absatz 2 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten und im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts soll es nach der Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Gericht freistehen, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, dem EuGH jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält (EuGH, Urteil vom 13.12.2018 - C-492/17 - ECLI:EU:C:2018:1019, Südwestrundfunk/Rittinger, Rn. 30f.; EuGH, Urteil vom 04.06.2015 - C-5/14 - ECLI:EU:C:2015:354, Kernkraftwerke Lippe-Ems, Rn. 35).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20
    Außerdem kann sich der Verpflichtete nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Information über das Recht des Berechtigten, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu widerrufen, nicht nachgekommen ist (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, - C-209/12 - Endress/Allianz ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 30; EuGH, Urteil vom 13.12.2001, - C-481/99 - Heininger/Bayerische Hypo, ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 47).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann sich der Verpflichtete nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er selbst herbeigeführt hat, indem er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Information über das Recht des Berechtigten, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu widerrufen, nicht nachgekommen ist (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, - C-209/12 - Endress/Allianz ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 30; EuGH Urteil vom 13.12.2001 - C-481/99 - Heininger/Bayerische Hypo, ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 47; Knops, AöR 2018, S. 569 f. m. w. Nachw.).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-479/12

    Gautzsch Großhandel - Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20
    Des Weiteren unterliegt die Verwirkung nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, auch wenn sie dem nationalen Recht unterliegt, dem Grundsatz der Effektivität (EuGH, Urteil vom 13.02.2014, - C-479/12 - Gautzsch/Duna, Rn. 30, Knops, AöR 2018, 566 ff. m. w. Nachw.).

    Aus dem Grundsatz der Effektivität im europäischen Recht wird hergeleitet, dass eine vom nationalen Recht vorgesehene Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der der Antragsteller Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (EuGH, Schlussanträge des GA Wathelet vom 05.09.2013 - C-479/12 - Gautzsch/Duna, Celex -Nr. 62012CC0479, Rn. 33).

  • BGH, 26.05.2020 - XI ZR 372/19

    Aussetzung des Verfahrens auf Antrag und Nichtzulassungsbeschwerde wegen

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

  • OLG Stuttgart, 10.09.2019 - 6 U 191/18

    Verfristung des Widerrufs eines darlehensfinanzierten Kraftfahrzeugkaufs in einem

  • BGH, 15.06.2011 - II ZB 20/10

    Zulassung der Berufung: Konkludente Entscheidung des originären Einzelrichters

  • BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86

    "PPC"; Verwirkung kennzeichenrechtlicher Unterlassungs- und

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

  • EuGH, 27.11.2007 - C-163/07

    Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret und Akar / Kommission - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-482/09

    Budejovický Budvar - Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften

  • EuGH, 18.01.2001 - C-162/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

  • EuGH, 10.07.2008 - C-54/07

    ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN, DURCH DIE EIN ARBEITGEBER KUNDTUT, DASS ER KEINE

  • EuGH, 04.06.2015 - C-5/14

    Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

  • OLG Hamm, 27.11.2019 - 31 U 114/18

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • BGH, 19.12.1950 - I ZR 62/50

    Warenzeichen. Verwirkung

  • LG Aurich, 13.11.2018 - 1 O 632/18

    Kreditvertrag / Darlehensvertrag kann wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch

  • LG Düsseldorf, 23.05.2019 - 8 O 188/18
  • KG, 13.02.2019 - 26 U 188/17

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Verwirkung des Widerrufsrechts

  • OLG Stuttgart, 30.06.2020 - 6 U 139/19

    Geltung der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung trotz

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 53/15

    Vergütungsansprüche einer Verwertungsgesellschaft für Vervielfältigungen im Wege

  • BGH, 30.11.2010 - VI ZB 30/10

    Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags wegen fehlender Erfolgsaussicht:

  • BVerfG, 05.05.1998 - 1 BvL 23/97

    Unzulässige gerichtliche Vorlagen zu Vorschriften des Gewerbesteuer- und des

  • LG Tübingen, 28.12.2018 - 3 O 137/18

    Verbraucherkreditvertrag: Notwendige Pflichtangaben zur Vertragkündigung sowie

  • OLG München, 03.04.2020 - 19 U 367/20

    Richtlinienkonforme Auslegung bei Kaskadenverweisung in einem

  • OLG Stuttgart, 05.04.2020 - 6 U 182/19

    Muster für Widerrufsinformation in Verbraucherkreditvertrag: keine

  • BGH, 14.05.2020 - VII ZR 174/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 177/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

  • KG, 21.01.2021 - 4 U 1048/20

    Negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags:

    (1) Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV oder einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das bereits vom Landgericht Ravensburg mit Beschluss vom 7. Juli 2020 - 2 O 84/20 - eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren C-336/20 und über die bereits vom Landgericht Ravensburg eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-155/20 und C 187/20 bedarf es nicht.
  • BGH, 21.07.2020 - XI ZR 387/19

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und des Antrags auf Aussetzung des

    Das erneute Vorabentscheidungsgesuch des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom 7. Juli 2020 - 2 O 84/20, juris) vermag eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die von dem Einzelrichter in seinem Vorabentscheidungsgesuch aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 69).
  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 94/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    bb) Der Senat sieht sich auch nicht zu einer Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO im Hinblick auf die Vorabentscheidungsgesuche des Landgerichts Ravensburg (zuletzt mit Beschluss vom 07. Juli 2020 - 2 0 84/20) veranlasst.
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