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Rechtsprechung
   EuGH, 01.08.2022 - C-184/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,19385
EuGH, 01.08.2022 - C-184/20 (https://dejure.org/2022,19385)
EuGH, Entscheidung vom 01.08.2022 - C-184/20 (https://dejure.org/2022,19385)
EuGH, Entscheidung vom 01. August 2022 - C-184/20 (https://dejure.org/2022,19385)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vyriausioji tarnybinės etikos komisija

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7 Buchst. c - Art. 8 Abs. 1 - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 7, 8 und 52 Abs. 1; Richtlinie 95/46/EG; Art. 7 Buchst. c; Art. 8 Abs. 1; Verordnung (EU) 2016/679; Art. 6 Abs. 1 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 , 8 und 52 Abs. 1 - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7 Buchst. c - Art. 8 Abs. 1 - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Datenschutz vor Korruptionsbekämpfung!

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist weit auszulegen - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Veröffentlichung personenbezogener Daten: EuGH zur Auslegung des Art. 9 Abs. 1 DSGVO bei Erkennbarkeit der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person

Besprechungen u.ä.

  • delegedata.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sensible Daten überall?

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (52)Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
    Insbesondere musste jede Verarbeitung personenbezogener Daten vor der Anwendbarkeit der DSGVO mit den in den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie genannten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung im Einklang stehen, und seit der Anwendbarkeit der DSGVO muss sie den in den Art. 5 und 6 dieser Verordnung genannten Grundsätzen für die Verarbeitung von Daten und den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, …und vom 24. Februar 2022, Valsts ieņemumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], C-175/20, EU:C:2022:124, Rn. 50).

    Ferner stellt der Vorgang, der darin besteht, personenbezogene Daten auf eine Website zu stellen, eine Verarbeitung im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nr. 2 der DSGVO dar (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 37), für die die Oberste Ethikkommission der Verantwortliche im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nr. 7 der DSGVO ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 101).

    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken, und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 82 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Online-Veröffentlichung eines Teils der in der Erklärung über private Interessen, die jeder Leiter einer öffentliche Mittel erhaltenden Einrichtung bei der Obersten Ethikkommission abzugeben hat, enthaltenen personenbezogenen Daten auf der Website dieser Behörde geeignet ist, die in Art. 1 des Gesetzes über den Interessenausgleich definierten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 109).

    Rn. 85 Was sodann die Voraussetzung der Erforderlichkeit anbelangt, so geht aus dem 39. Erwägungsgrund der DSGVO hervor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn das verfolgte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 103 Folglich ermöglicht es diese Verarbeitung, dass Personen, die sich aus Gründen, die nichts mit der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Verhütung von Interessenkonflikten und von Korruption im öffentlichen Sektor zu tun haben, über die persönliche, materielle und finanzielle Situation der erklärungspflichtigen Person und ihrer Familienangehörigen Kenntnis verschaffen wollen, ungehindert auf diese Daten zugreifen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 118).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
    Insbesondere musste jede Verarbeitung personenbezogener Daten vor der Anwendbarkeit der DSGVO mit den in den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie genannten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung im Einklang stehen, und seit der Anwendbarkeit der DSGVO muss sie den in den Art. 5 und 6 dieser Verordnung genannten Grundsätzen für die Verarbeitung von Daten und den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung entsprechen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, und vom 24. Februar 2022, Valsts ieņemumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], C-175/20, EU:C:2022:124, Rn. 50).

    Rn. 72 Da außerdem, wie sich aus Rn. 63 des vorliegenden Urteils ergibt, Art. 10 des Gesetzes über den Interessenausgleich den Umfang, in dem die Ausübung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten eingeschränkt wird, festlegt, ist der sich daraus ergebende Eingriff als gesetzlich vorgesehen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Valsts ieņemumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], C-175/20, EU:C:2022:124, Rn. 54).

  • EuGH, 11.12.2019 - C-708/18

    Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
    Rn. 93 Drittens ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 95/46 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der DSGVO verankerten Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen ist, wonach personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 48).

    Rn. 99 Bei der Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist insbesondere der Art der in Rede stehenden personenbezogenen Daten Rechnung zu tragen, vor allem der möglicherweise sensiblen Natur dieser Daten, sowie der Art und den konkreten Modalitäten ihrer Verarbeitung, insbesondere der Zahl der Personen, die Zugang zu diesen Daten haben, und den Zugangsmodalitäten (Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 57).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
    Rn. 111 Außerdem ist, wie sich aus Rn. 86 des vorliegenden Urteils ergibt, bei dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass das Allgemeininteresse an der Veröffentlichung personenbezogener Daten je nach der Bedeutung der von der erklärungspflichtigen Person wahrgenommenen Aufgaben variieren kann; maßgeblich sind insoweit insbesondere die hierarchische Stellung dieser Person, der Umfang der ihr gegebenenfalls übertragenen Kompetenzen in der öffentlichen Verwaltung und die Befugnisse, über die sie in Bezug auf Bindung und Verwaltung öffentlicher Mittel verfügt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 81).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
    Rn. 125 Für eine weite Auslegung der Begriffe "besondere Kategorien personenbezogener Daten" und "sensible Daten" spricht auch das in Rn. 61 des vorliegenden Urteils genannte Ziel der Richtlinie 95/46 und der DSGVO, das darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen - insbesondere ihres Privatlebens - bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 50).
  • EuGH, 24.09.2019 - C-136/17

    Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
    Rn. 126 Die gegenteilige Auslegung liefe zudem dem Zweck von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 der DSGVO zuwider, der darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die, wie sich aus dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 und dem 51. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, aufgrund der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 44).
  • EuGH, 24.09.2019 - C-507/17

    Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
    Rn. 110 In diesem Zusammenhang erfordert die Abwägung zwischen dem Eingriff, der sich aus der Veröffentlichung der in den Erklärungen über private Interessen enthaltenen personenbezogenen Daten ergibt, und den dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen der Verhütung von Interessenkonflikten und von Korruption im öffentlichen Sektor, dass u. a. die konkreten Ausprägungen und das Ausmaß der Korruption im öffentlichen Dienst des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden, was bedeutet, dass das Ergebnis der Abwägung zwischen diesen Zielsetzungen einerseits und dem Recht der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten andererseits nicht unbedingt für alle Mitgliedstaaten gleich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2019, Google [Räumliche Reichweite der Auslistung], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 67).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-398/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs gibt es kein Recht auf Vergessenwerden für die im …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
    Der Umstand, dass diese Informationen im Kontext der beruflichen Tätigkeit der erklärungspflichtigen Person stehen, ändert hieran nichts (Urteil vom 9. März 2017, Manni, C-398/15, EU:C:2017:197, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-124/20

    Das unionsrechtliche Verbot, den Sekundärsanktionen nachzukommen, die die …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
    Rn. 121 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
    Rn. 101 Die Schwere eines solchen Eingriffs kann sich durch die kumulative Wirkung der personenbezogenen Daten, die von einer Veröffentlichung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betroffen sind, weiter verstärken, da sich durch die Kombination dieser Daten ein besonders detailliertes Bild des Privatlebens der betroffenen Personen erstellen lässt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 128).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-230/14

    Das Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats kann auf eine ausländische Gesellschaft …

  • EuGH, 05.04.2022 - C-140/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und …

  • EuGH, 21.11.2013 - C-494/12

    Dixons Retail - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Lieferung von …

  • EuGH, 22.02.2022 - C-160/20

    Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für …

  • EuGH, 12.03.1998 - C-314/96

    Djabali / Caisse d'allocations familiales de l'Essonne - Kooperationsabkommen …

  • EuGH, 03.12.2020 - C-67/20

    Fedasil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erledigung

  • EuGH, 04.07.2023 - C-252/21

    Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …

    Rn. 94 Außerdem braucht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn festgestellt werden kann, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Gründe erforderlich ist, nicht geprüft zu werden, ob diese Verarbeitung auch unter einen anderen dieser Gründe fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 71).
  • EuGH, 30.03.2023 - C-34/21

    Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die …

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Außerdem soll die DSGVO nach ihrem Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit ihrem zehnten Erwägungsgrund u. a. ein hohes Schutzniveau für die Grundrechte und -freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten, wobei dieses Schutzrecht auch in Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wird und in engem Zusammenhang mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 61).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-21/23

    DSGVO: Die Mitgliedstaaten können Mitbewerbern eines mutmaßlichen Verletzers von …

    Rn. 43 Allerdings habe der Gerichtshof in Rn. 125 des Urteils vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (C-184/20, EU:C:2022:601), entschieden, dass der Begriff "besondere Kategorien personenbezogener Daten" gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO in Anbetracht des Ziels dieser Verordnung, das darin bestehe, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen - insbesondere ihres Privatlebens - bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zu gewährleisten, weit auszulegen sei.

    Rn. 75 Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO, die einen ähnlichen Regelungsgehalt haben, soweit es um die Auslegung geht, die der Gerichtshof vorzunehmen hat (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 58 und 117), und die gemäß der Überschrift dieser Artikel die Verarbeitung "besonderer Kategorien" personenbezogener Daten betreffen, stellen den Grundsatz des Verbots solcher Bearbeitungen auf.

    Rn. 81 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass angesichts des Ziels der Richtlinie 95/46 und der DSGVO, das darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen - insbesondere ihres Privatlebens - bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zu gewährleisten, der Begriff "Gesundheitsdaten" gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, der dem Begriff "Daten über Gesundheit" in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 entspricht, weit auszulegen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 50, und vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 125).

    Rn. 82 Diese Bestimmungen können insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die indirekt sensible Informationen über eine natürliche Person offenbaren können, von der in diesen Bestimmungen vorgesehenen verstärkten Schutzregelung ausgenommen ist, da anderenfalls die praktische Wirksamkeit dieser Regelung und der von ihr bezweckte Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen beeinträchtigt würden (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 127).

    Rn. 83 Damit personenbezogene Daten als Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO eingestuft werden können, genügt folglich, dass aus diesen Daten mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person geschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 123).

    Eine solche Auslegung liefe zudem dem Zweck von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO zuwider, der darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die, wie sich insbesondere aus dem 51. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, aufgrund der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-200/23

    Agentsia po vpisvaniyata - Datenschutz - Veröffentlichung eines …

    Rn. 106 Somit obliegt es den Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung der durch diese Richtlinie auferlegten Verpflichtungen darauf zu achten, einerseits die Ziele der Rechtssicherheit und des Schutzes der Interessen Dritter, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden und auf die in Rn. 77 des vorliegenden Urteils verwiesen wird, und andererseits die in der DSGVO verankerten Rechte und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten miteinander in Einklang zu bringen, indem eine ausgewogene Gewichtung dieser Ziele und dieser Rechte vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 98).
  • OLG Köln, 23.05.2025 - 15 UKl 2/25

    Meta darf Daten aus öffentlich gestellten Nutzerprofilen für KI-Training …

    Es ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen der anderen Kategorien des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ein anderer Maßstab gelten würde (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20 -, juris, Rn. 123).
  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …

    Der geltend gemachte Umstand, dass die Informationen im Kontext der beruflichen Tätigkeit der erklärungspflichtigen Person stünden, ändert nichts an dieser Einstufung (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 324 Zum anderen setzen nationale Bestimmungen, mit denen, wie vorliegend, die Offenlegung der in Rede stehenden Informationen und ihre Veröffentlichung im Internet vorgeschrieben wird, Vorgänge voraus, die aus dem Erheben, Erfassen und Verbreiten dieser Informationen bestehen, d. h. eine Vorgangsreihe, die eine "Verarbeitung" personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt (vgl. zur Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 332 Zudem ist Art. 1 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit den Erwägungsgründen 4 und 10 der DSGVO zu entnehmen, dass diese Verordnung u. a. zum Ziel hat, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten; dieses Schutzrecht wird auch in Art. 8 der Charta anerkannt und steht in engem Zusammenhang mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 61).

    Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken, und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Anforderungen Ausfluss der Vorgaben sind, die sich aus Art. 52 Abs. 1 der Charta ergeben, sind sie im Licht der letztgenannten Bestimmung auszulegen (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 69).

    Somit fällt diese Datenverarbeitung unter den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO genannten Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 71).

    Rn. 344 Um festzustellen, ob die beanstandeten nationalen Bestimmungen vom Anwendungsbereich von Art. 9 DSGVO erfasst sind, ist vorab darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift für Verarbeitungen gilt, die sich nicht nur auf ihrem Wesen nach sensible Daten beziehen, sondern auch auf Daten, aus denen sich mittels eines Denkvorgangs der Ableitung oder des Abgleichs indirekt sensible Informationen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 123).

    Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Zweck von Art. 9 Abs. 1 DSGVO, der darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die, wie sich aus dem 51. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, aufgrund der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 125 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 350 Insoweit ist den Rn. 334, 337 und 342 des vorliegenden Urteils zu entnehmen, dass die beanstandeten nationalen Bestimmungen als Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann den Anforderungen genügen, die sich aus Art. 52 Abs. 1 der Charta, Art. 6 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO ergeben, wenn die Verarbeitung u. a. ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 73).

    Rn. 353 Insoweit ist vorab festzustellen, dass das von der Republik Polen angeführte Ziel, soweit es darin besteht, die politische Neutralität und Unparteilichkeit der Richter zu gewährleisten und der Gefahr entgegenzuwirken, dass die Richter bei der Ausübung ihres Amtes von Erwägungen im Zusammenhang mit privaten oder politischen Interessen beeinflusst werden, unbestreitbar im öffentlichen Interesse liegt, wie oben in Rn. 340 dargelegt, und folglich legitim ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 75 und 76).

    Rn. 357 Folglich lässt das betreffende Ziel gemäß diesen unionsrechtlichen Bestimmungen Einschränkungen der Ausübung der in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte zu, vorausgesetzt, dass sie diesem Ziel tatsächlich entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis zu ihm stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 81).

    Daher ist die Möglichkeit, eine Einschränkung der durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte zu rechtfertigen, zu beurteilen, indem die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (Urteile vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 360 Ebenso wird im 39. Erwägungsgrund der DSGVO insbesondere hervorgehoben, dass die Anforderung der Erforderlichkeit erfüllt ist, wenn das verfolgte, dem Gemeinwohl dienende Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 367 Was dagegen die anderen Informationen betrifft, die den beanstandeten nationalen Bestimmungen unterliegen, d. h. Angaben zu einer derzeitigen oder früheren Mitgliedschaft in einer Vereinigung und zu derzeit oder früher eingenommenen Positionen in der betreffenden Vereinigung oder in einer Stiftung ohne Gewinnzweck, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Veröffentlichung dieser Informationen im Internet dazu beiträgt, etwaige Interessenkonflikte, die die Amtsausübung der betreffenden Richter bei der Bearbeitung von Einzelfällen beeinflussen könnten, aufzudecken, um auf eine unparteiische Amtsausübung hinzuwirken und dadurch das Vertrauen der Rechtsunterworfenen in das Handeln der Justiz zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 83).

    Rn. 369 Bei dieser Prüfung sind alle dem betreffenden Mitgliedstaat eigenen rechtlichen und tatsächlichen Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa das Bestehen anderweitiger Maßnahmen zur Gewährleistung der Unparteilichkeit und zur Verhütung von Interessenkonflikten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 86).

    Rn. 374 Bei der Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist insbesondere der Art der in Rede stehenden personenbezogenen Daten Rechnung zu tragen, vor allem der möglicherweise sensiblen Natur dieser Daten, sowie der Art und den konkreten Modalitäten ihrer Verarbeitung, insbesondere der Zahl der Personen, die Zugang zu diesen Daten haben, und den Zugangsmodalitäten (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 380 Zu diesem Zweck sind u. a. die konkreten Ausprägungen und das Ausmaß der Gefahr, die auf diese Weise bekämpft werden soll, und die mit den beanstandeten nationalen Bestimmungen tatsächlich verfolgten Ziele zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf den Kontext, in dem die Bestimmungen erlassen wurden, so dass das Ergebnis der Abwägung zwischen diesen Zielen einerseits und dem Recht der betroffenen Personen auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten andererseits nicht unbedingt für alle Mitgliedstaaten gleich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2022 - C-37/20

    Geldwäscherichtlinie: Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen …

    Rn. 42 Hinzu kommt, dass es untrennbar mit einer solchen öffentlichen Zugänglichmachung dieser Angaben verbunden ist, dass diese damit einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich sind, so dass durch eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten auch Personen, die sich aus nicht mit der Zielsetzung, die mit dieser Maßnahme verfolgt wird, zusammenhängenden Gründen u. a. über die materielle und finanzielle Situation eines wirtschaftlichen Eigentümers Kenntnis verschaffen wollen, ungehindert auf diese Angaben zugreifen können (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 102 und 103).

    Rn. 44 Daher stellt der in Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der geänderten Richtlinie 2015/849 vorgesehene Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einen schwerwiegenden Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte dar (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 105).

    Rn. 85 Zum anderen stellt im Vergleich zu einer Regelung wie Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 in seiner vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2018/843 geltenden Fassung, die neben dem Zugang der zuständigen Behörden und bestimmter Einrichtungen den Zugang aller Personen oder Organisationen vorsah, die ein berechtigtes Interesse nachweisen konnten, die mit der letztgenannten Richtlinie eingeführte Regelung, die den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer vorsieht, einen erheblich schwereren Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Grundrechte dar, ohne dass diese zusätzliche Schwere durch etwaige Vorteile kompensiert würde, die sich aus der letztgenannten Regelung im Vergleich zur früheren hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergeben könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 112).

  • EuGH, 08.12.2022 - C-460/20

    Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"): Der Betreiber einer …

    Rn. 79 Insoweit braucht nicht zwischen den Bestimmungen der Richtlinie 95/46 und den in der zweiten Vorlagefrage genannten Bestimmungen der DSGVO unterschieden zu werden, da all diese Bestimmungen einen ähnlichen Regelungsgehalt haben, soweit es um die Auslegung geht, die der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorzunehmen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.12.2025 - C-492/23

    Russmedia Digital und Inform Media Press - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

    Denn der Vorgang, der darin besteht, personenbezogene Daten auf einer Website zu zeigen, stellt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 der DSGVO dar (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 Gemäß Art. 1 Abs. 2 DSGVO und im Licht der Erwägungsgründe 4 und 10 hat diese Verordnung u. a. zum Ziel, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten; dieses Schutzrecht wird auch in Art. 8 der Charta anerkannt und steht in engem Zusammenhang mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in den Art. 5 und 6 dieser Verordnung genannten Grundsätzen für die Verarbeitung von Daten und den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-60/22

    Bundesrepublik Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher …

    Es besteht insbesondere darin, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen - insbesondere ihres in Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 16 Abs. 1 AEUV verankerten Rechts auf Privatleben - bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 23.01.2024 - II ZB 7/23

    Datenschutz: Antrag eines GmbH-Geschäftsführers auf Löschung seines Geburtsdatums …

  • EuGH, 27.10.2022 - C-129/21

    Der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche ist …

  • BVerwG, 20.03.2024 - 6 C 8.22

    Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach dem …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21

    Generalanwalt Pikamäe: Die automatisierte Erstellung eines …

  • EuGH, 09.11.2023 - C-319/22

    Fahrzeughersteller müssen unabhängigen Wirtschaftsakteuren …

  • BGH, 04.06.2024 - II ZB 10/23

    Anspruch eines früheren Vereinsvorstandsmitglieds auf Löschung seiner im …

  • BGH, 21.05.2026 - V ZB 90/25

    Bietinteressant darf Namen des Grundstückseigentümers erfahren

  • BGH, 23.01.2024 - II ZB 8/23

    Datenschutz: Antrag eines Kommanditisten auf Löschung seines Geburtsdatums und …

  • BGH, 12.01.2023 - I ZR 223/19

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Vertrieb von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-21/23

    Lindenapotheke - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - …

  • EuGH, 14.07.2026 - C-474/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …

  • EuGH, 03.09.2026 - C-798/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-798/24

    Jautiva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2017/1132 - …

  • EuGH, 26.01.2023 - C-205/21

    Die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur Vorabentscheidung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-487/21

    Österreichische Datenschutzbehörde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24

    Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2024 - C-200/23

    Agentsia po vpisvaniyata - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

  • EuGH, 04.06.2026 - C-312/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22

    Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta …

  • AG Syke, 26.01.2026 - 35 K 15/24

    Begrenzung des Einsichtsrechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-829/24

    Generalanwältin Kokott: Mit dem Erlass des Gesetzes zum Schutz der nationalen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-118/22

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  • EuGH, 17.11.2022 - C-607/20

    GE Aircraft Engine Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-205/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …

  • VG Frankfurt/Main, 10.02.2026 - 6 K 2770/22

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  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2026 - C-631/24

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  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2025 - C-258/23

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  • EuG, 03.06.2026 - T-1119/23
  • EuG, 03.06.2026 - T-1097/23
  • LG Leipzig, 31.05.2023 - 5 O 666/22

    Verwendung von User-Fotos für Mahnungen nicht erlaubt

  • EuGH, 27.04.2023 - C-628/21

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  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22

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    DADA Music und UPFR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

  • EuGH, 12.09.2024 - C-709/22

    Syndyk Masy Upadłości A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

  • EuGH, 20.10.2022 - C-66/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Eloignement de la victime de la …

  • EuGH, 15.12.2022 - C-366/21

    Picard/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-312/24

    Darashev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …

  • EuGH, 22.12.2022 - C-332/21

    Quadrant Amroq Beverages - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-545/21

    ANAS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - Europäischer Fonds für …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2026 - C-5/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

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