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20.03.2007

Bundestag - Drucksache 16/4740

BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 513   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,43156
BGBl. I 2007 S. 513 (https://dejure.org/2007,43156)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 17.04.2007, Seite 513
  • Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung
  • vom 13.04.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung (G-SIG: 16019187)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 04.07.2006   BT   Bundesregierung will Führungsaufsicht über entlassene Straftäter reformieren
  • 06.03.2007   BT   Anhörung zur geplanten Reform der Führungsaufsicht
  • 07.03.2007   BT   Experten begrüßen Änderung bei der Führungsaufsicht
  • 15.03.2007   BT   Anhörung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung
  • 20.03.2007   BT   Reform der Führungsaufsicht mit den Stimmen der Koalition beschlossen
 
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Wird zitiert von ... (43)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    1. a) § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden -, § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 513), § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1212) sowie.

    b) § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3007), § 66a des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66a Absatz 1 und Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 3344), § 66b des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 513), § 66b Absatz 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1838), § 67d Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu zehn Jahren ermächtigt -, § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160), § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1212), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 und Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3007), § 106 Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 513) und § 106 Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1838).

    § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) in Verbindung mit § 2 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden -, § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I S. 513) und § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1212).

    Mit dem Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) reagierte der Gesetzgeber auf eine restriktive Auslegung des § 66b Abs. 1 StGB durch die Rechtsprechung (…vgl. BTDrucks 16/4740, S. 22).

    Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu IV. richtet sich mittelbar gegen § 66b Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513).

    Seit 1998 hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3344), das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007), das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838), das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) und das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (BGBl I S. 1212) die Sicherungsverwahrung immer mehr ausgeweitet, ohne jedoch - entgegen den Vorgaben des Senats in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133 ) - ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept für die Unterbringung zu entwickeln, das dem Abstandsgebot gerecht geworden wäre.

    Danach kommt eine Rechtfertigung der Freiheitsentziehung in den von den mittelbar angegriffenen Vorschriften des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB und des § 66b Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) sowie des § 7 Abs. 2 JGG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (BGBl I S. 1212) umfassten Fällen praktisch nur unter den Voraussetzungen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in Betracht.

  • BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit …

    § 66b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) ermöglichen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auch in solchen Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Verurteilung wegen der Anlasstat aus Rechtsgründen keine primäre Sicherungsverwahrung angeordnet werden konnte.

    Das Bundesverfassungsgericht hat § 66b Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) mit Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u. a. - für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Grundgesetzes erklärt.

    Die auf § 66b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) gestützte nachträgliche Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

    Eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung darf daher auf der Grundlage von § 66b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) in diesen Fällen nur noch dann ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet (…vgl. BVerfG, a.a.O., Nummer III. 2. Buchstabe a des Tenors).

  • BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an psychiatrische Unterbringung …

    d) Vor diesem Hintergrund beinhaltet die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB einen Eingriff in die Vertrauensschutzbelange des Betroffenen, der in seinem Ausmaß dem Eingriff durch die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) entspricht, der Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 war (vgl. BVerfGE 128, 326 ).
  • BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08

    Nachträglich angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erledigung …

    Rn. 2 1. Durch das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) wurden unter anderem § 66b Abs. 3 StGB (gültig seitdem in unveränderter Form) und § 67d Abs. 6 StGB (gültig heute in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007,BGBl I S. 513 ) in das Strafgesetzbuch eingefügt.
  • OLG Nürnberg, 04.02.2008 - 1 Ws 792/07

    Führungsaufsicht nach Gesetzesänderung: Auslegung des Begriffs "neue" …

    In teleologischer Auslegung des § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007 (BGBl. I 513) ist als "neue" Führungsaufsicht die "zuletzt" angeordnete Führungsaufsicht anzusehen.

    Die neu gefasste Vorschrift des § 68 e Abs. 1 Nr. 3 StGB sei auch auf Fälle anwendbar, in denen eine nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren eingetretene neue Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007 (BGBl I 513) am 17.04.2007 begonnen hat.

    Im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht (Bundestags-Drucksache 16/1993 S. 22) ist hierzu ausgeführt:.

    Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 20.03.2007 (Bundestags-Drucksache 16/4740) erwähnen die Vorschrift des § 68 e Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.

    Der Gesetzgeber glaubte erkennbar, mit dem geschaffenen Gesetz sei alles getan, damit "das Nebeneinander mehrerer Führungsaufsichten soweit möglich vermieden" werden kann (Bundestags-Drucksache 16/1993, S. 22).

  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08

    Freiheit der Person (Unterbringungsbefehl; nachträgliche Sicherungsverwahrung bei …

    Rn. 2 Durch das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) ist die Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden.
  • BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07

    BGH bestätigt eine aufgrund geänderter Rechtslage angeordnete nachträgliche …

    Dies beurteilt sich nach dem geltenden Gesetzeswortlaut des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB (jedenfalls klarstellend geändert durch Gesetz vom 13. April 2007 mit Wirkung zum 18. April 2007, BGBl I S. 513) allein nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung geltenden Rechtslage (vgl. zur früheren Rechtslage BGH NStZ 2006, 276, 277).

    Rn. 16 bb) Da es für die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf die Gültigkeit der genannten Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB (Gesetz vom 13. April 2007, BGBl I S. 513) ankommt, hat der Senat die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG geprüft.

  • OLG Nürnberg, 07.02.2008 - 1 Ws 71/08

    Führungsaufsicht nach Gesetzesänderung: Rechtslage bei gleichzeitig eintretenden …

    In teleologischer Auslegung des § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007 (BGBl. I 513) ist diese Vorschrift auch auf gleichzeitig eintretende Führungsaufsichten anzuwenden.

    Im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht (Bundestags-Drucksache 16/1993, Seite 22) ist hierzu ausgeführt:.

    Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 20.03.2007 (Bundestags-Drucksache 16/4740) erwähnen die Vorschrift des § 68 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.

    Der Gesetzgeber glaubte erkennbar, mit dem geschaffenen Gesetz sei alles getan, damit "das Nebeneinander mehrerer Führungsaufsichten soweit möglich vermieden" werden kann (Bundestags-Drucksache 16/1993, S. 22).

  • BGH, 19.05.2021 - 4 StR 304/20

    Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: …

    Rn. 8 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall § 66b StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl. 2007 I, S. 513) anzuwenden ist, weil die Anlasstaten (Tatzeit: Oktober 2002 bis Juli 2003) vor dem 1. Juni 2013 begangen wurden.
  • KG, 30.08.2021 - 5 Ws 183/21

    Erneute Krisenintervention statt Widerruf der Aussetzung der Unterbringung

    Danach soll die Möglichkeit einer vorübergehenden Klinikunterbringung in einer Krisenzeit, durch welche "eine höhere Durchlässigkeit zwischen ambulanter und stationärer Betreuung geschaffen" werde, dazu dienen, einen Widerruf der Aussetzung einer Maßregel nach §§ 63 oder 64 StGB möglichst zu vermeiden (Bundestagsdrucksache 16/1993, Seite 16).

    Auch der Wortlaut der im Gesetzgebungsverfahren vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Beschlussempfehlung herangezogenen Begründung für die Änderung des § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksacke 16/4740, Seite 23), wonach "die Gesamtdauer der Maßnahmen [Mehrzahl] sechs Monate nicht überschreiten" dürfe, verfängt unabhängig davon, dass geäußerte Meinungen, die im Gesetz keine Berücksichtigung gefunden haben, unbeachtlich sind (…OLG Stuttgart, a.a.O.;… OLG Koblenz, a.a.O. unter Verweis auf BVerfG…, Beschluss vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -, juris Rn. 60 = BVerfGE 54, 277, 298;… Schönke/Schröder/ Kinzig , a.a.O.), schon deshalb nicht (…so aber Ziegler in: BeckOK StGB, a.a.O.), da es sich hierbei offensichtlich um ein redaktionelles Versehen gehandelt hat.

    In dem Beschlusstext des Rechtsausschusses selbst ist der Wortlaut der von diesem vorgeschlagenen Höchstfristregelung des § 67h Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB so formuliert, wie er auch Gesetz geworden ist (siehe Bundestagsdrucksacke 16/4740, Seite 7).

  • VG Freiburg, 14.02.2013 - 4 K 1115/12

    Polizeiliche Rund-um-die-Uhr-Überwachung rückfallgefährdeter Sexualstraftäter

  • OLG Jena, 09.07.2012 - 1 Ws 218/12

    Führungsaufsicht: Gleichzeitig eintretende Führungsaufsichten nach Vollverbüßung …

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 2143/07

    Eintritt von Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach vollständiger Verbüßung der …

  • BGH, 13.01.2010 - 1 StR 372/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen Sexualstraftäter scheitert am Fehlen …

  • BVerfG, 11.03.2013 - 2 BvR 2000/12

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz (Verhältnismäßigkeit; …

  • LG Bamberg, 26.04.2011 - 1 StVK 285/03

    Vollstreckungsverjährung der Führungsaufsicht

  • OLG Bamberg, 13.02.2008 - 1 Ws 841/07

    Führungsaufsicht: Entfallen kraft Gesetzes; nachträgliche Sicherungsverwahrung; …

  • OLG Celle, 04.06.2019 - 2 Ws 153/19

    Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht nach Aussetzung der Maßregel zugleich …

  • BGH, 12.01.2010 - 3 StR 439/09

    Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer, …

  • KG, 16.07.2009 - 2 Ws 167/09

    Strafvollstreckung: Beendigung einer Führungsaufsicht wegen des Vollzugs einer in …

  • OLG Hamm, 20.05.2014 - 2 Ws 91/14

    Wirksame Kontaktverbote als Weisungen in der Führungsaufsicht zur Verhinderung …

  • OLG Karlsruhe, 17.03.2009 - 2 Ws 20/09

    Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht

  • OLG Karlsruhe, 02.01.2017 - 2 Ws 383/16

    Führungsaufsicht: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen gerichtliche …

  • OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09

    Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach …

  • OLG Karlsruhe, 26.11.2015 - 2 Ws 495/15

    Maßregelvollstreckung: Besetzung der Strafvollstreckungskammer; Überprüfung …

  • OLG Dresden, 11.09.2009 - 2 Ws 409/09

    Kontaktverbot

  • BGH, 17.06.2008 - 1 StR 227/08

    Grenzen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsache bei Altfällen nach …

  • OLG Karlsruhe, 18.08.2021 - 1 Rv 34 Ss 521/21

    Beihilfe zu Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

  • OLG Köln, 10.08.2007 - 2 Ws 392/07

    Weisungen zur Führungsaufsicht - Verbot alkoholischer Getränke und anderer …

  • BGH, 02.06.2021 - 1 StR 111/21

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • OLG Köln, 13.09.2010 - 2 Ws 568/10
  • OLG Rostock, 20.01.2011 - I Ws 6/11

    Verlängerung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach altem Recht: Prognose …

  • OLG Köln, 22.11.2012 - 2 Ws 776/12

    Voraussetzung für die Weisung der Alkoholabstinenz im Rahmen der Führungsaufsicht

  • OLG Nürnberg, 22.07.2009 - 2 Ws 333/09

    Führungsaufsicht: Beendigung einer nach vollständiger Strafvollstreckung …

  • OLG Celle, 31.03.2011 - 1 Ws 107/11

    Beendigung einer nach Vollstreckung einer Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht …

  • OLG Hamm, 08.01.2008 - 3 Ws 717/07

    Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht (...) vom 13.04.2007

  • OLG Karlsruhe, 26.06.2024 - 2 Ws 158/24

    Vorrang einer unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht nach Aussetzung von …

  • OLG Hamm, 18.12.2013 - 3 Ws 389/13

    Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach vollständiger Verbüßung einer …

  • KG, 19.11.2007 - 2 Ws 581/07

    Führungsaufsicht: Anforderungen an die Bestimmtheit einer Weisung

  • VGH Bayern, 11.01.2016 - 19 C 14.1185

    Auslegung einer vor Gericht getroffenen Rücknahmevereinbarung

  • OLG Naumburg, 15.11.2013 - 1 Ws 635/13

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen für die Anordnung der …

  • OLG Hamm, 08.01.2008 - 3 Ws 718/07

    Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung; Unerlaubter …

  • AG Hameln, 07.06.2007 - 13 VRJs 959/04

    Allgemeines Strafrecht; Anordnung; Anwendbarkeit; Anwendung; …

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