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   BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19   

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BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19 (https://dejure.org/2020,39000)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2020 - KZR 4/19 (https://dejure.org/2020,39000)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2020 - KZR 4/19 (https://dejure.org/2020,39000)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Schienenkartell V

    § 33 GWB 1999, § 33 Abs 3 GWB 2005, § 287 Abs 1 ZPO

  • IWW

    § 33 Satz 1 GWB, § ... 33 Abs. 3 GWB, § 1 GWB, Art. 81 EGV, § 830 Abs. 1 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB, § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG, § 33 Abs. 1 GWB, Art. 101, 102 AEUV, Art. 81 Abs. 1 EGV, Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 33 Abs. 4 GWB, § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB, § 823 Abs. 2 BGB, § 286 ZPO, § 304 ZPO, § 287 Abs. 1 ZPO, § 287 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 242 BGB, Art. 12 bis 14 Richtlinie 2014/104/EU, § 39 Abs. 2 PBefG, § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG, Art. 101 AEUV, Richtlinie 2014/104/EU, Art. 3, 12 ff. der Richtlinie 2014/104/EU, Art. 3 Abs. 3, Art. 12 Abs. 2 Richtlinie 2014/104/EU, Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, § 843 Abs. 4 BGB, § 409 BGB, §§ 304, 538 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 ZPO, § 160 HGB

  • Wolters Kluwer

    Berufung eines Kartellbeteiligten auf den Einwand der Vorteilsausgleichung; Weitergabe des kartellbedingten Schadens; Vollständige oder jedenfalls teilweise Freistellung der Kartellbeteiligten von der Einstandspflicht für die Verfälschung des Preisniveaus auf dem primär ...

  • rewis.io

    Kartellschadensersatz für ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs: Darlegungslast eines an Preisabsprachen für Gleisoberbaumaterialien beteiligten Herstellungsunternehmen bei Einwendung einer Vorteilsausgleichung durch Schadensabwälzung auf die nachgelagerte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berufung eines Kartellbeteiligten auf den Einwand der Vorteilsausgleichung; Weitergabe des kartellbedingten Schadens; Vollständige oder jedenfalls teilweise Freistellung der Kartellbeteiligten von der Einstandspflicht für die Verfälschung des Preisniveaus auf dem primär ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Schienenkartell V

  • datenbank.nwb.de

    Schienenkartell V

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Darlegungslast eines Kartellbeteiligten, der sich auf den Einwand der Vorteilsausgleichung berufen will; zu den Voraussetzungen, unter denen die Berücksichtigung einer Schadensabwälzung als auszugleichender Vorteil wegen einer hierdurch drohenden unbilligen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einwand der Vorteilsausgleichung im kartellrechtlichen Schadensersatzprozess

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 193
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18

    Schienenkartell IV

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs sowohl nach § 33 Satz 1 GWB 1999 als auch nach § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 ebenso wie nach § 823 Abs. 2 BGB, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (BGH, WuW 2020, 202 Rn. 25 - Schienenkartell II; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 25 - Schienenkartell IV).

    Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass Preisschirmeffekte zu den möglichen Auswirkungen einer Kartellabsprache zählen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 25, 38 ff. - Schienenkartell IV).

    Daher kann sich die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17, juris Rn. 30 ff. - Schienenkartell III) auf die Schäden erstrecken, die der Klägerin durch Umsatzgeschäfte mit Kartellaußenseitern entstanden sind (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 38 ff. - Schienenkartell IV).

    Die Grundsätze beanspruchen auch für den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch Geltung (vgl. näher BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 46 - Schienenkartell IV).

    Danach kann sich der wegen eines Kartellverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch Genommene darauf berufen, seinem Abnehmer sei deshalb kein oder nur ein geringerer Schaden verblieben, weil dieser die kartellbedingte Preiserhöhung ganz oder zum Teil an seine eigenen Abnehmer weitergegeben habe (BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 46 ff. - Schienenkartell IV).

    Diese Grundsätze stehen mit den Vorgaben der Art. 12 bis 14 Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (Abl. EU 2014, Nr. L 349, S. 1) in Übereinstimmung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 46 - Schienenkartell IV), die allerdings nach Art. 22 der Richtlinie auf den Streitfall in zeitlicher Hinsicht keine Anwendung finden.

    Dabei kommt die Annahme einer sekundären Darlegungslast des Kartellgeschädigten im Hinblick auf die näheren Umstände seiner Preiskalkulation zugunsten des sich auf die Vorteilsausgleichung berufenden Kartellbeteiligten - jedenfalls in Sachverhaltsgestaltungen wie der vorliegenden - nur ausnahmsweise in Betracht (näher dazu BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 62 - Schienenkartell IV).

    Allerdings ist grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit eines - nachweisbaren - Einflusses gestiegener Fixkosten auf die Preise geringer als bei variablen Kosten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 59 - Schienenkartell IV; s.a. Leitlinien für die nationalen Gerichte zur Schätzung des Teils des auf den mittelbaren Abnehmer abgewälzten Preisaufschlags, Abl. EU 2019 Nr. C 267, S. 1 Rn. 52; differenzierend Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl., S. 305 f.).

    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die öffentlich-rechtlichen Zuwendungen - auch der Höhe nach - in Abhängigkeit von einzelnen Beschaffungsvorgängen des Zuwendungsempfängers und zweckgebunden gewährt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 47 - Schienenkartell IV).

    c) Eine Vorteilsausgleichung scheidet allerdings aus, wenn der Dritte, auf den der Kläger seinen Schaden abgewälzt haben soll, dem Kläger etwaige gegen den beklagten Kartellbeteiligten bestehende diesbezügliche Ansprüche abgetreten hat, er diesem eine solche Abtretung im Sinne des § 409 BGB angezeigt hat und eine Abwälzung des Schadens auf weitere, dem Dritten nachgelagerte Abnehmer oder Leistungsstufen nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 48 - Schienenkartell IV).

    Soweit der Kläger in einem solchen Fall mit der Klage Ansprüche aus fremdem (abgetretenem) Recht - wie hier - hilfsweise geltend macht, ist diesem Vorbringen nicht ohne Weiteres zu entnehmen, dass er die unterschiedlichen Ansprüche in einem Eventualverhältnis von Haupt- und Hilfsantrag verfolgt; vielmehr wird die Auslegung des Klagebegehrens regelmäßig ergeben, dass es ihm in erster Linie auf die Liquidation des gesamten, durch die Kartellabsprache adäquat verursachten Preishöhenschadens ungeachtet der Prüfung durch das Gericht ankommt, ob tatsächlich eine (teilweise) Weiterwälzung des Schadens erfolgt ist (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 49 f. - Schienenkartell IV).

    d) Sofern es nach dem Vorstehenden im wiedereröffneten Berufungsverfahren noch auf die Prüfung der Vorteilsausgleichung in Bezug auf erhaltene Zuwendungen ankommen sollte, ist die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Annahme einer die Beklagten treffenden Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden (BGHZ 190, 145 Rn. 64 - ORWI; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 50 - Schienenkartell IV).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Erleichterungen bei der Darlegungslast zugunsten der Kartellteilnehmer nur zurückhaltend zu erwägen, um die Effizienz des Kartelldeliktsrechts nicht zu gefährden (näher BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 53 f. - Schienenkartell IV).

    Dem Geschädigten kann jedoch desto eher eine gewisse Mitwirkung an der Aufklärung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände zugemutet werden, je größer die Wahrscheinlichkeit der adäquat-kausalen Weiterwälzung des Schadens und die Beweisnot des Kartelltäters sind und je ferner eine unbillige Entlastung des Schädigers liegt (BGHZ 190, 145 Rn. 76 - ORWI; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 53 - Schienenkartell IV).

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19
    Die Grundsätze beanspruchen auch für den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch Geltung (vgl. näher BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 46 - Schienenkartell IV).

    Danach kann sich der wegen eines Kartellverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch Genommene darauf berufen, seinem Abnehmer sei deshalb kein oder nur ein geringerer Schaden verblieben, weil dieser die kartellbedingte Preiserhöhung ganz oder zum Teil an seine eigenen Abnehmer weitergegeben habe (BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 46 ff. - Schienenkartell IV).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es allerdings Sache des beklagten Kartellteilnehmers, zunächst anhand der allgemeinen Marktverhältnisse auf dem relevanten Absatzmarkt, insbesondere der Nachfrageelastizität, der Preisentwicklung und der Produkteigenschaften, plausibel dazu vorzutragen, dass eine Weiterwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt (BGHZ 190, 145 Rn. 69 - ORWI).

    Daher genügt für die Darlegung des erforderlichen Ursachenzusammenhangs die Behauptung, dass auch auf dem Anschlussmarkt im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell die Preise gestiegen seien (BGHZ 190, 145 Rn. 46 - ORWI), regelmäßig ebenso wenig wie der Hinweis, dass der Geschädigte wie jedes Unternehmen ein Interesse daran habe, den Preis seiner Waren oder Dienstleistungen an den Gestehungskosten auszurichten (BGHZ 190, 145 Rn. 59 - ORWI).

    Vielmehr muss derjenige, der den Einwand erhebt, konkret darlegen, dass die Preiserhöhung gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht (BGHZ 190, 145 Rn. 46 - ORWI).

    Selbst wenn diese Umstände für sich genommen noch keinen Grund dafür bieten mögen, den Beklagten den Einwand der Schadensabwälzung zu verwehren, so folgt daraus allerdings, dass schon im Ausgangspunkt nur eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die unüberschaubare Vielzahl von Nachfragern der nachgelagerten Marktstufe etwaige ihnen entstandene, allerdings kaum messbare Streuschäden gegenüber den Kartellbeteiligten liquidieren (vgl. BGHZ 190, 145 Rn. 74 - ORWI).

    d) Sofern es nach dem Vorstehenden im wiedereröffneten Berufungsverfahren noch auf die Prüfung der Vorteilsausgleichung in Bezug auf erhaltene Zuwendungen ankommen sollte, ist die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Annahme einer die Beklagten treffenden Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden (BGHZ 190, 145 Rn. 64 - ORWI; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 50 - Schienenkartell IV).

    aa) Um erfolgversprechend eine Vorteilsausgleichung geltend zu machen, muss der beklagte Kartellteilnehmer plausibel dazu vortragen, dass eine Weiterwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt (BGHZ 190, 145 Rn. 69 - ORWI).

    Dem Geschädigten kann jedoch desto eher eine gewisse Mitwirkung an der Aufklärung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände zugemutet werden, je größer die Wahrscheinlichkeit der adäquat-kausalen Weiterwälzung des Schadens und die Beweisnot des Kartelltäters sind und je ferner eine unbillige Entlastung des Schädigers liegt (BGHZ 190, 145 Rn. 76 - ORWI; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 53 - Schienenkartell IV).

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19
    Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Klägerin aufgrund der Kartellabsprache zwischen den beteiligten Unternehmen - mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NZKart 2019, 101 Rn. 38 - Schienenkartell I) - überhaupt ein Schaden entstanden ist.

    Nach ihr streitet zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - grundsätzlich dafür, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, Urteil vom 8. Januar 1992 - 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186, 194; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I; BGH, WRP 2018, 941 Rn. 35 - Grauzementkartell II; NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I; WuW 2020, 202 Rn. 40 - Schienenkartell II).

    Diese Vermutung gewinnt an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je höher daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, das sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (BGH, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19
    In Ermangelung einschlägiger Regelungen des Unionsrechts - die Vorgaben der Richtlinie 2014/104/EU sind im Streitfall nicht anwendbar - ist es Sache des nationalen Rechts, die Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des kartellrechtlichen Schadensersatzes zu bestimmen; insoweit ist lediglich dem Äquivalenz- wie auch dem Effektivitätsgrundsatz Rechnung zu tragen (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 98 - Manfredi).

    Danach hindert Art. 101 AEUV die mitgliedstaatlichen Gerichte weder, einen über den tatsächlich entstandenen Schaden hinausgehenden Strafschadensersatz zu gewähren, noch den Schadensersatz der Höhe nach so zu begrenzen, dass eine Überkompensation verhindert wird (EuGH, EuZW 2006, 529 Rn. 93 f. - Manfredi).

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 70/17

    Schienenkartell III

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19
    Daher kann sich die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17, juris Rn. 30 ff. - Schienenkartell III) auf die Schäden erstrecken, die der Klägerin durch Umsatzgeschäfte mit Kartellaußenseitern entstanden sind (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 38 ff. - Schienenkartell IV).

    Nach diesen Grundsätzen kann bereits der vor Wirksamwerden der Spaltung begangene Verstoß gegen das Kartellverbot nach § 1 GWB und Art. 101 AEUV genügen, um die aufgrund der nach diesem Zeitpunkt erfolgten Beschaffungen entstandenen Schadensersatzansprüche, für die die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 3 haftet (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17, juris Rn. 37 f. - Schienenkartell III), als Altverbindlichkeiten zu qualifizieren, weil das maßgebliche haftungsbegründende Verhalten der durch die Kartellabsprache erfolgte Eingriff in die Freiheit des Wettbewerbsprozesses ist.

  • BGH, 13.08.2015 - VII ZR 90/14

    Versicherungsvertretervertrag: Haftende Versicherungsgesellschaft für den

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Altverbindlichkeiten bereits dann begründet, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung dieses Anspruchs bereits vor Wirksamwerden der Spaltung gelegt wurde und die weiteren Voraussetzungen seines Entstehens erst nach dem Wirksamwerden der Spaltung erfüllt werden (BGH, Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90/14, NJW 2015, 3373 Rn. 37, mwN auch zur Rechtsprechung des II. Zivilsenats zur vergleichbaren Situation bei § 160 HGB).
  • EuGH, 12.12.2019 - C-435/18

    Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19
    Die aus Art. 101 AEUV folgenden, jedermann zustehenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche stehen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Dienst des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, weil sie die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln erhöhen und geeignet sind, Unternehmen von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten; insofern tragen sie zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union bei (vgl. nur EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, WuW 2020, 83 Rn. 22, 24 - Otis mwN).
  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 559/14

    Grundurteil: Fehlerhafte Nichtbeachtung des Grundsatzes der Prozessökonomie im

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend wäre (BGH, Urteile vom 3. November 1978 - IV ZR 61/77, VersR 1979, 25; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 36).
  • BGH, 03.11.1978 - IV ZR 61/77

    Anspruch auf Entschädigung für einen Brandschaden aus einer

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend wäre (BGH, Urteile vom 3. November 1978 - IV ZR 61/77, VersR 1979, 25; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 36).
  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19
    Nach ihr streitet zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - grundsätzlich dafür, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, Urteil vom 8. Januar 1992 - 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186, 194; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I; BGH, WRP 2018, 941 Rn. 35 - Grauzementkartell II; NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I; WuW 2020, 202 Rn. 40 - Schienenkartell II).
  • BGH, 30.09.2014 - X ZR 126/13

    Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Verspätung des

  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

  • BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17

    Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei

  • BGH, 28.06.2007 - VII ZR 81/06

    Begründetheit von Gewährleistungsansprüchen des Nachunternehmers gegen seinen

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

  • BGH, 08.01.1992 - 2 StR 102/91

    Strafbarkeit wegen Betrug bei der Vergabe von Bauleistungen (Submissionskartell;

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell

    Vielmehr hängt sein Gewicht entscheidend von der konkreten Ausgestaltung des Kartells und seiner Praxis ab und erhöht sich, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je größer daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, welches sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (BGH, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I; WuW 2020, 202 Rn. 40 - Schienenkartell II; Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, juris Rn. 26 - Schienenkartell V).

    Dieses würde beeinträchtigt, wenn die Einstandspflicht der Kartellbeteiligten für die von ihnen verursachten Schäden wegen eines lediglich möglichen, aber nicht feststellbaren auszugleichenden Vorteils beschränkt oder gar vollständig verneint würde (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, juris Rn. 50 - Schienenkartell V).

    Der erforderliche Detaillierungsgrad des Vorbringens hat dabei den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Komplexität der ökonomischen Zusammenhänge, Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, juris Rn. 38 - Schienenkartell V).

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2023 - 6 U 1/22

    Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines

    Er hat greifbare Anhaltspunkte vorzubringen, die für eine Weitergabe des kartellbedingten Schadens sprechen, und muss konkret darlegen, dass die Preiserhöhung gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 23.9.2020, KZR 4/19, NZKart 2021, 44, Rn. 36 ff. - Schienenkartell V; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, NJW 2012, 928 - ORWI).

    Soweit vereinzelt für die Haftung von Organen für Kartellbußgelder eine Umkehrung der Beweislast vertreten wird (vgl. Kersting, ZIP 2016, 1255, 1273 ff.), steht dies der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur entgegen (vgl. zum Kartellrecht: BGH, Urteil vom 23.9.2020, KZR 4/19, NZKart 2021, 44, Rn. 36 ff. - Schienenkartell V; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, NJW 2012, 928 - ORWI; LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 20.1.2015, 16 Sa 459/14, NJOZ 2015, 782 ff.; Beck, in: Rübenstahl/Hahn/Voet van Vormizeele, Kartell Compliance, 1. Aufl. 2019, § 16 Rn. 37; Baur/Holle, ZIP 2018, 459, 452, 456; Thomas, NZG 2015, 1409, 1415; im Übrigen: BGH, Urteil vom 4.4.2014, V ZR 275/12, NJW 2015, 468, Rn. 22; BGH, Urteil vom 15.1.2013, II ZR 90/11, NJW 2013, 1958; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, vor § 249 Rn. 75; Oetker, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 249 BGB, Rn. 279; Grigoleit, in: Grigoleit/Tomasic, AktG, 2. Aufl. 2020, § 93 AktG, Rn. 98 jeweils m.w.N.).

    Soweit eine Ansicht eine gegenüber den allgemeinen Grundsätzen abweichende Verteilung der Beweislast bei der Frage der Vorteilsausgleichung annimmt und von der Gesellschaft fordert, nachzuweisen, dass in Höhe des gegenüber dem Organ geltend gemachten Schadens die Nachteile aus dem Kartell sämtliche über die Jahre gezogenen Vorteile insgesamt überwiegen, steht dies in Widerspruch zur herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, auch soweit sie sich auf Kartellschäden beziehen (vgl. zum Kartellrecht: BGH, Urteil vom 23.9.2020, KZR 4/19, NZKart 2021, 44, Rn. 36 ff. - Schienenkartell V; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, NJW 2012, 928 - ORWI; LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 20.1.2015, 16 Sa 459/14, NJOZ 2015, 782 ff.; Baur/Holle, ZIP 2018, 459, 452, 456; Thomas, NZG 2015, 1409, 1415; im Übrigen: BGH, Urteil vom 4.4.2014, V ZR 275/12, NJW 2015, 468, Rn. 22; BGH, Urteil vom 15.1.2013, II ZR 90/11, NJW 2013, 1958; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, vor § 249 Rn. 75; Grigoleit, in: Grigoleit/Tomasic, AktG, 2. Aufl. 2020, § 93 AktG, Rn. 98 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 63/18

    BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs nach § 33 Satz 1 GWB 1999, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (BGHZ 224, 281 Rn. 25 - Schienenkartell II; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 25 - Schienenkartell IV; Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 16 - Schienenkartell V).
  • BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20

    LKW-Kartell II

    Steht nämlich eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGHZ 227, 84 Rn. 94 - LKW-Kartell; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 36 - Schienenkartell V; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV; BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI).
  • LG Mannheim, 23.06.2023 - 14 O 103/18

    Zuckerkartell - Bestimmung des Kartellschadensersatzes bei einem Zucker-Kartell

    Vorteile, die dem Geschädigten adäquat kausal durch das schädigende Ereignis zufließen, muss er sich schadensmindernd anrechnen lassen, soweit die Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen bzw. unbillig entlastet (BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 35 - Schienenkartell V m. w. N.).

    Danach kann sich ein wegen eines Kartellverbotsverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch genommener Kartellbeteiligter darauf berufen, seinem Abnehmer sei deshalb kein oder nur ein geringerer Schaden verblieben, weil er die durch den kartellbedingten Preisaufschlag verursachte Erhöhung seiner Kosten ganz oder teilweise an seine eigenen Abnehmer weitergegeben habe (fortan: "Kostenwälzung"; BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 36 - Schienenkartell V m. w. N.; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 92 - LKW-Kartell II m. w. N.).

    Beruht die Weitergabe adäquat kausal auf dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des weiterliefernden oder weiterverarbeitenden Geschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten dieses Geschädigten angesehen werden (BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 36 - Schienenkartell V m. w. N.; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 92 - LKW-Kartell II m. w. N.).

    Maßstab für die Feststellung, ob und inwieweit eine Kostenwälzung erfolgte, ist § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO (dazu bereits 4.; BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 39 - Schienenkartell V; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 96 ff. - LKW-Kartell II).

    Dass dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines Gebiets- bzw. Kundenschutzkartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, im Einzelfall zugunsten des Geschädigten eine Indizwirkung zukommt, erlaubt nicht ohne weiteres Aussagen über eine Kostenwälzung, insbesondere wenn sie einen sachlich anders abzugrenzenden Markt betrifft (BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 38 f. - Schienenkartell V; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 96 ff. - LKW-Kartell II m. w. N.).

    Gleichzeitig ist so weit wie möglich zu vermeiden, dass ein Kartellbeteiligter mehrfach in Anspruch genommen wird und insgesamt einen höheren Betrag ersetzen muss, als er in der Summe an Schaden verursacht hat.(Diese Grundsätze stünden mit Art. 12-14 RL 2014/104/EU im Einklang (BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 92 - LKW-Kartell II; BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 36 - Schienenkartell V).) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Ersatz kartellbedingter Schäden integraler Bestandteil des Systems zur effektiven Durchsetzung kartellrechtlicher Verbotstatbestände ist und die behördliche Durchsetzung dieser Vorschriften ergänzt.

    Dabei ist zu berücksichtigen, ob tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine über den durch das Kartell verursachten Gesamtschaden wesentlich hinausgehende Inanspruchnahme der Kartellbeteiligten zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 49 ff. - Schienenkartell V; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 94, 99 ff. - LKW-Kartell II).

    Eine Inanspruchnahme der Beklagten auf der dem Lebensmitteleinzelhandel nachgelagerten Marktstufe durch private Endverbraucher ist wegen der geringen und noch schwerer erweislichen Schäden gänzlich unwahrscheinlich (so genannte Atomisierung von Schäden, s. BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 56 - Schienenkartell V).

  • LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19

    Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines

    Soweit der Bundesgerichtshof zu kartellschadensersatzrechtlichen Fragestellungen in Verfahren etwa zum sog. "Schienenkartell" oder zum sog. "Lkw-Kartell" zu entscheiden hatte, hat er die Urteile der verschiedenen Berufungsgerichte ausnahmslos aufgehoben (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 - Schienenkartell I; BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, BGHZ 224, 281-302; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17 - Schienenkartell III; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 - Schienenkartell IV; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19 - Schienenkartell V; BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18 - Schienenkartell VI; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 - Lkw-Kartell [I], BGHZ 227, 84; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 - Lkw-Kartell II).
  • LG Berlin, 02.03.2023 - 16 O 21/19

    electronic-cash-System - Ermessen des Gerichts bei der Bemessung der

    Dabei soll der Geschädigte einerseits nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, sollen ihm aber andererseits auch nur solche Vorteile auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden, deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19 -, Schienenkartell V, juris Rn. 35).

    Steht die Preiserhöhung, die der Geschädigte gegenüber seinen Abnehmern durchsetzen kann, in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des weiterliefernden oder weiterverarbeitenden Geschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten dieses Geschädigten angesehen werden (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19 -, Schienenkartell V, juris Rn. 36).

    Insofern ist der rechtliche Schadensbegriff vom ökonomischen zu unterscheiden (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19 -, Schienenkartell V, juris Rn. 49).

    Dies stünde jedoch mit dem Zweck der zivilrechtlichen Ansprüche, eine effektive Durchsetzung der kartellrechtlichen Verbotstatbestände zu gewährleisten, in unauflösbarem Widerspruch (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19 -, Schienenkartell V, juris Rn. 50).

    Darüber hinaus kann erheblich sein, ob den Primärgeschädigten aufgrund von Mengeneffekten Gewinne entgangen sind, deren Ersatz sie neben einem etwaigen Preishöhenschaden geltend machen können (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19 -, Schienenkartell V, juris Rn. 51).

    (3.) Diese Maßstäbe stehen nach der Rechtsprechung des BGH auch im Einklang mit dem hier maßgeblichen Unionsrecht und stehen auch mit der hier nicht anwendbaren Richtlinie 2014/104/EU in Übereinstimmung (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19 -, Schienenkartell V, juris Rn. 52 f).

  • OLG Celle, 12.08.2021 - 13 U 120/16

    Zulässigkeit eines Grundurteils im Schadensersatzprozess wegen unzulässiger

    Das Gericht muss sich schon im Rahmen des Grundurteils bei der Prüfung der Schadensentstehung umfassend mit den Umständen des Einzelfalls einschließlich der vorgebrachten Indizien und der vorgelegten Parteigutachten auseinandersetzen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, juris Rn. 24 ff. - Schienenkartell V ).

    Dabei soll der Geschädigte einerseits nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, sollen ihm aber andererseits auch nur solche Vorteile auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden, deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, juris Rn. 35 - Schienenkartell V ).

    Dabei kommt die Annahme einer sekundären Darlegungslast des Kartellgeschädigten im Hinblick auf die näheren Umstände seiner Preiskalkulation nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, juris Rn. 38 - Schienenkartell V ).

    Besondere Schwierigkeiten ergeben sich dann, wenn dem Primärgeschädigten ein Schadensersatzanspruch unter Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung wegen einer Weitergabe kartellbedingt erhöhter Einstandskosten - teilweise oder gänzlich - versagt wird und die mittelbaren Abnehmer auf nachgelagerten Vertriebs- oder Wertschöpfungsstufen den ihnen hieraus entstehenden Schaden nur schwer erfassen können und voraussichtlich gegenüber den Kartellbeteiligten nicht geltend machen, so dass eine mehrfache Inanspruchnahme der Kartellbeteiligten nicht zu besorgen ist und statt dessen ihre jedenfalls teilweise Freistellung von der Haftung für die Folgen der Verfälschung des Preisniveaus auf dem kartellierten Markt droht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, juris Rn. 48 ff. - Schienenkartell V ).

    Es handelt sich zwar bei den aus den einzelnen Beschaffungsvorgängen abgeleiteten Schäden materiellrechtlich um selbständige Ansprüche (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, juris Rn. 70 - Schienenkartell V ).

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 89/20

    EU-Kartellrechtliches Missbrauchsverbot: Beanstandung des Preissystems eines

    Diese Grundsätze beanspruchen auch für den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch Geltung (vgl. näher BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI; WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV; Urteil vom 21. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 49 f. - Schienenkartell V).
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2021 - U (Kart) 8/19
    cc) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.9.2020 (KZR 4/19 - Schienenkartell V ) gibt im Streitfall ebenso wenig Veranlassung, nicht nur über den Grund, sondern zugleich auch über die Höhe des eingeklagten Kartellschadensersatzanspruchs zu befinden.

    (2) Der Standpunkt, den der Bundesgerichtshof wenige Monate später in seinem Urteil vom 23.9.2020 (KZR 4/19 - Schienenkartell V ) eingenommen hat, ist mit alledem nicht vereinbar.

  • LG Berlin, 07.02.2023 - 61 O 2/23

    Kartell der Schienenfreunde - Berechnung des Kartellschadens aufgrund einer

  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
  • OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 2 U 88/21

    Schadensersatz bei verspäteter Überlassung von Bahntrassen an private

  • BGH, 21.09.2021 - KZR 88/20

    Trassenentgelte II

  • OLG Stuttgart, 09.12.2021 - 2 U 389/19

    Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils im Kartellschadensprozess;

  • LG Stuttgart, 09.12.2021 - 30 O 29/17

    Kartellschadensersatz Pass on - Schadenswälzung ("pass-on") bei einem vom

  • LG München I, 19.02.2021 - 37 O 10526/17

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit sog. "Lkw-Kartell"

  • BGH, 28.06.2022 - KZR 46/20

    Vorliegen eines kartellbedingten Schadens bei Bezug der Waren durch

  • BGH, 08.12.2020 - KZR 60/16

    Stornierungsentgelt II

  • OLG Frankfurt, 05.08.2021 - 11 U 67/18

    Fortbestehendes Feststellungsinteresse; Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 8/21

    Kartellsache: Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines

  • OLG Stuttgart, 23.02.2023 - 2 U 77/19

    Lkw-Kartell - Kartellschadensersatz für Endkunden im LKW-Kartell:

  • BGH, 18.10.2022 - XI ZR 606/20

    Befugnis eines Berufungsgerichts zum Erlass eines Grundurteils und zur

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 20/20

    Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch: Schadensersatz wegen Erwerbs eines

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 94/18

    Zahlung von Schadensersatz als Anspruch eines Verkehrsunternehmens wegen

  • LG Dortmund, 16.02.2022 - 8 O 1/20
  • BGH, 13.04.2021 - KZR 96/18

    Kartellschadensersatzanspruch: Haftung der an einer Spaltung beteiligten

  • LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17

    Schadenersatz aufgrund des von der Europäischen Kommission festgestellten sog.

  • LG Stuttgart, 28.04.2022 - 30 O 17/18

    Zulässigkeit eines Sammelklageninkasso von verschiedenen

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 69/18

    Kartellschadensersatz: Anscheinsbeweis und tatsächliche Vermutung für die

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 42/19

    Kartellschadensersatz: Grundurteil über Ansprüche aus mehreren

  • LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 122/18

    Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs aufgrund des sog. Lkw-Kartells

  • OLG Stuttgart, 27.07.2023 - 2 U 115/22

    Schadensersatzanspruch wegen LKW-Kartell auch bei Leasing

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 40/19

    Kartellschadensersatz im sog. Kölner Fall vergaberechtswidriger Preisabsprachen

  • LG Berlin, 15.06.2023 - 61 O 1/23

    LKW-Kartell - Höhe des Kartellschadens - LKW-Kartell

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 98/18

    Kartellbedingte Schäden beim Betrieb eines öffentlichen Personennahverkehrs

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 95/18

    Kartellbedingte Schäden beim Betrieb eines öffentlichen Personennahverkehrs

  • LG Berlin, 27.05.2021 - 16 O 241/17

    Gasisolierte Schaltanlagen, GIS-Kartell - Schadensersatzanspruch bei Vereinbarung

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 97/18

    Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 41/19

    Inanspruchnahme auf Ersatz kartellbedingten Schadens aufgrund fehlerhaftenr

  • LG Berlin, 25.09.2023 - 96b O 2/23

    Fahrtreppenkartell

  • OLG Nürnberg, 13.06.2023 - 3 U 456/22

    Entschädigung wegen Störung der Anbindung von Offshore-Windenergieanlagen

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 43/19

    Inanspruchnahme auf Ersatz kartellbedingten Schadens aufgrund fehlerhaftenr

  • LG Stuttgart, 31.03.2022 - 30 O 303/17

    Ansprüche eine Möbelhandelsunternehmens auf Schadensersatz wegen eines von der

  • OLG Düsseldorf - 6 U 5/21 (anhängig)

    Nahverkehrsunternehmen klagen auf Schadenersatz im "Schienenkartell"

  • OLG Düsseldorf - 6 U 1/21 (anhängig)

    Nahverkehrsunternehmen klagen auf Schadenersatz im "Schienenkartell"

  • OLG Düsseldorf - 6 U 9/21 (anhängig)

    Nahverkehrsunternehmen klagen auf Schadenersatz im "Schienenkartell"

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