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   EuG, 11.04.2003 - T-392/02 R   

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EuG, 11.04.2003 - T-392/02 R (https://dejure.org/2003,5338)
EuG, Entscheidung vom 11.04.2003 - T-392/02 R (https://dejure.org/2003,5338)
EuG, Entscheidung vom 11. April 2003 - T-392/02 R (https://dejure.org/2003,5338)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Solvay Pharmaceuticals / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Solvay Pharmaceuticals BV gegen Rat der Europäischen Union.

    Artikel 230 Absatz 4 EG; Verordnung Nr. 1756/2002 des Rates
    1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung betreffend den Widerruf der Genehmigung des Inverkehrbringens des Zusatzstoffes Nifursol für die Tierernährung - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Solvay Pharmaceuticals BV gegen Rat der Europäischen Union

    Landwirtschaft , Futtermittel , Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung von Nifursol als Zusatzstoff in der Tierfütterung zur Gewährleistung einer effektiven Präventivbehandlung der Histomonose bei Truthühnern; Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 des Rates vom 23. September 2002 ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung in geänderter Fassung Art. 9m; ; Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 ... über Zusatzstoffe in der Tierernährung in geänderter Fassung Art. 3a

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Auszug aus EuG, 11.04.2003 - T-392/02
    Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, dass die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines Einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, dass die Wahl der Form die Rechtsnatur eines Rechtsakts nicht ändern kann (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, sowie Urteile des Gerichts vom 7. November 1996 in der Rechtssache T-298/94, Roquette Frères/Rat, Slg. 1996, II-1531, Randnr. 35, vom 11. September 2002 in der Rechtssache T-13/99, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 2002, II-3305, Randnr. 81, und in der Rechtssache T-70/99, Alpharma/Rat, Slg. 2002, II-3495, Randnr. 73).

    Da die angefochtene Verordnung ausschließlich den Widerruf der Genehmigung des Inverkehrbringens des Zusatzstoffes Nifursol regelt, an dem nur die Antragstellerin Rechte hat, und da diese, wie aus Anhang I der Verordnung Nr. 2430/1999 hervorgeht, auch der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist (siehe oben, Randnrn. 6, 7 und 10), ist damit glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin von ihr unmittelbar und individuell betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnrn. 81 bis 106, und Alpharma/Rat, Randnrn. 73 bis 98), obgleich eine Verordnung ein genereller Rechtsakt ist.

    Da die angefochtene Verordnung in Anwendung der Richtlinie 70/524 in der geänderten Fassung erlassen wurde, ist zu bemerken, dass das Gericht bereits festgestellt hat, dass gemäß Artikel 174 EG der Vorsorgegrundsatz einer der Grundsätze ist, auf denen die Umweltpolitik der Gemeinschaft beruht, zu der die Politik zum Schutz der menschlichen Gesundheit gehört (Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 114, und Alpharma/Rat, Randnr. 135).

    Seine Bedeutung ist durch eine mittlerweile ständige Rechtsprechung anerkannt (vgl. hierzu die in den Urteilen Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 115, und Alpharma/Rat, Randnr. 136, zitierte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung kann eine vorbeugende Maßnahme nur dann getroffen werden, wenn das Risiko, ohne dass seine Existenz und sein Umfang durch zwingende wissenschaftliche Daten voll nachgewiesen worden sind, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme verfügbaren wissenschaftlichen Daten gleichwohl hinreichend dokumentiert erscheint (Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 144, und Alpharma/Rat, Randnr. 157).

    Da es ein "Nullrisiko" nicht wirklich gibt (Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnrn. 145 und 146, und Alpharma/Rat, Randnrn. 158 und 159), kann "[d]er Vorsorgegrundsatz ... also nur in Fällen eines Risikos insbesondere für die menschliche Gesundheit angewandt werden, das, ohne auf wissenschaftlich nicht verifizierte bloße Hypothesen gestützt zu werden, noch nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden konnte".

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.04.2003 - T-392/02
    Wenn es auch zutrifft, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Gemeinschaftsorgan, das komplexe Prüfungen vorzunehmen hat, dabei über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, dessen Wahrnehmung einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Urteile des Gerichtshofes vom 24. November 1993 in der Rechtssache C-405/92, Mondiet, Slg. 1993, I-6133, Randnr. 32, vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 97, und vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-120/97, Upjohn, Slg. 1999, I-223, Randnr. 34), ist es doch ebenso zutreffend, dass die Antragstellerin sich anscheinend auf ernsthafte Anzeichen einer Überschreitung der Grenzen des Ermessensspielraums des Rates im vorliegenden Fall beruft.

    Erstens ist daran zu erinnern, dass den Erfordernissen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen unbestreitbar vorrangige Bedeutung beizumessen ist (Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 93, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. April 2001 in der Rechtssache C-459/00 P[R], Kommission/Trenker, Slg. 2001, I-2823, Randnr. 109, in der Rechtssache C-474/00 P[R], Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., Slg. 2001, I-2909, Randnr. 112, in der Rechtssache Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, Randnr. 121, und Beschluss Pfizer, Randnr. 171).

    Bei der Prüfung der Interessen hat der Richter der einstweiligen Anordnung festzustellen, ob die Nichtigerklärung des streitigen Rechtsakts im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug des streitigen Rechtsakts entstünde, und ob - umgekehrt - die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde (Beschlüsse Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 50, und Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 89).

    Jedoch fällt der, wenn auch anerkennenswerte, Schutz dieser Interessen nicht schwerer ins Gewicht als der Schaden, der bei einer Aussetzung der angefochtenen Verordnung entstehen könnte, wenn die Gefahr, auf die sich der Rat bei Erlass der Verordnung berief, tatsächlich eintreten würde (Beschluss Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 91, und Beschluss Pfizer, Randnr. 170).

  • EuG, 26.11.2002 - T-74/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DENEN DIE

    Auszug aus EuG, 11.04.2003 - T-392/02
    Die angefochtene Verordnung sei zutreffenderweise auf den Vorsorgegrundsatz gestützt worden, der sich aus der Beweislastregelung in den durch die Richtlinie 70/524 geregelten Verfahren ergebe (Urteil des Gerichts vom 26. November 2002 in den Rechtssachen T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, Artegodan u. a./Kommission, Slg. 2002, II-4945, Randnr. 188).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass dies selbst dann der Fall ist, wenn die Dringlichkeit, mit der die beantragte Aussetzung des Vollzugs begründet wird, anders als im vorliegenden Fall offensichtlich ist (vgl. Beschluss Kommission/Artegodan, insbesondere Randnrn. 75 bis 77, durch den der Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/00 R, Artegodan/Kommission, Slg. 2000, II-2583, aufgehoben wurde).

  • EuG, 30.06.1999 - T-13/99

    Pfizer Animal Health / Rat

    Auszug aus EuG, 11.04.2003 - T-392/02
    Wenn jedoch die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, geltend gemacht wird, ist zu prüfen, ob die Zulässigkeit der Klage glaubhaft gemacht ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21, und vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R, Fédération européenne de la santé animale u. a./Rat, Slg. 1988, 4121, Randnr. 22, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 121 [im Folgenden: Beschluss Pfizer], im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-329/99 P[R], Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, I-8343).

    Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, dass die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines Einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, dass die Wahl der Form die Rechtsnatur eines Rechtsakts nicht ändern kann (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, sowie Urteile des Gerichts vom 7. November 1996 in der Rechtssache T-298/94, Roquette Frères/Rat, Slg. 1996, II-1531, Randnr. 35, vom 11. September 2002 in der Rechtssache T-13/99, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 2002, II-3305, Randnr. 81, und in der Rechtssache T-70/99, Alpharma/Rat, Slg. 2002, II-3495, Randnr. 73).

  • EuGH, 21.01.1999 - C-120/97

    Upjohn

    Auszug aus EuG, 11.04.2003 - T-392/02
    Wenn es auch zutrifft, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Gemeinschaftsorgan, das komplexe Prüfungen vorzunehmen hat, dabei über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, dessen Wahrnehmung einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Urteile des Gerichtshofes vom 24. November 1993 in der Rechtssache C-405/92, Mondiet, Slg. 1993, I-6133, Randnr. 32, vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 97, und vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-120/97, Upjohn, Slg. 1999, I-223, Randnr. 34), ist es doch ebenso zutreffend, dass die Antragstellerin sich anscheinend auf ernsthafte Anzeichen einer Überschreitung der Grenzen des Ermessensspielraums des Rates im vorliegenden Fall beruft.
  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.04.2003 - T-392/02
    Erstens ist daran zu erinnern, dass den Erfordernissen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen unbestreitbar vorrangige Bedeutung beizumessen ist (Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 93, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. April 2001 in der Rechtssache C-459/00 P[R], Kommission/Trenker, Slg. 2001, I-2823, Randnr. 109, in der Rechtssache C-474/00 P[R], Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., Slg. 2001, I-2909, Randnr. 112, in der Rechtssache Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, Randnr. 121, und Beschluss Pfizer, Randnr. 171).
  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 11.04.2003 - T-392/02
    Folglich ist zu untersuchen, ob das Vorbringen der Antragstellerin, der Rat habe diesen Grundsatz im vorliegenden Fall fehlerhaft angewendet, und insbesondere ihre Behauptung, er habe sich in Wirklichkeit auf ein hypothetisches Risiko gestützt, so gewichtig sind, dass sie im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht zurückgewiesen werden können (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 26, und Beschluss Pfizer, Randnr. 132).
  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.04.2003 - T-392/02
    Für die Antragstellerin wird es vielleicht schwierig oder sogar fast unmöglich sein, sie später wieder zu verdrängen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1998 in der Rechtssache T-65/98 R, Van den Bergh Foods/Kommission, Slg. 1998, II-2641, Randnr. 66, und vom 26. Oktober 2001 in der Rechtssache T-184/01 R, IMS Health/Kommission, Slg. 2001, II-3193, Randnr. 129).
  • EuGH, 19.03.1998 - C-1/96

    Compassion in World Farming

    Auszug aus EuG, 11.04.2003 - T-392/02
    Dennoch kann die Tiergesundheit, deren Bedeutung im Gemeinschaftsrecht, insbesondere in Artikel 30 EG, in der Tat anerkannt ist, keinen Vorrang vor der Vordringlichkeit der Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit haben (siehe zu den Grenzen des Schutzes der Tiergesundheit insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 40/82, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1982, 2793, Randnr. 44, und vom 19. März 1998 in der Rechtssache C-1/96, Compassion in World Farming, Slg. 1998, I-1251, Randnr. 66).
  • EuGH, 15.04.1998 - C-43/98

    Camar / Kommission und Rat

    Auszug aus EuG, 11.04.2003 - T-392/02
    In Bezug auf den erstgenannten Fall reicht es aus, darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der materiellen Lage eines Antragstellers insbesondere die Merkmale des Konzerns berücksichtigt werden können, zu dem der Antragsteller aufgrund des Besitzes an seinen Aktien gehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-12/95 P, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, vom 15. April 1998 in der Rechtssache C-43/98 P[R], Camar/Kommission und Rat, Slg. 1998, I-1815, Randnr. 36, und Beschluss Pfizer, Randnr. 155).
  • EuGH, 11.04.2001 - C-471/00

    Kommission / Cambridge Healthcare Supplies

  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

  • EuGH, 24.11.1993 - C-405/92

    Mondiet / Armement Islais

  • EuGH, 11.04.2001 - C-474/00

    Kommission / Bruno Farmaceutici u.a.

  • EuGH, 11.04.2001 - C-459/00

    Kommission / Trenker

  • EuG, 07.07.1998 - T-65/98

    Van den Bergh Foods / Kommission

  • EuGH, 03.07.1984 - 141/84

    De Compte / Parlament

  • EuGH, 15.07.1982 - 40/82

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 07.03.1995 - C-12/95

    Transacciones Maritimas u.a. / Kommission

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuGH, 14.02.2002 - C-440/01

    Kommission / Artegodan

  • EuGH, 18.11.1999 - C-329/99

    Pfizer Animal Health / Rat

  • EuGH, 24.10.2002 - C-121/00

    Hahn

  • EuGH, 17.06.1980 - 789/79

    Calpak / Kommission

  • EuGH, 13.07.1988 - 160/88

    Fédération européenne de la santé animale u.a. / Rat

  • EuGH, 27.01.1988 - 376/87

    Distrivet / Rat

  • EuG, 07.11.1996 - T-298/94

    Roquette Frères SA gegen Rat der Europäischen Union. - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • EuG, 19.07.2007 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein finanzieller Schaden nur unter besonderen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichthofs vom 3. Juli 1984, De Compte/Parlament, 141/84 R, Slg. 1984, 2575, Randnr. 4, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. April 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02 R, Slg. 2003, II-1825, Randnr. 106, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 113).

    Nach diesem Grundsatz wäre die beantragte Aussetzung des Vollzugs nur gerechtfertigt, wenn das Fehlen einer solchen Maßnahme die Antragstellerin in eine Lage brächte, in der möglicherweise ihre Existenz gefährdet wäre oder ihre Marktanteile irreversibel geändert würden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 138, und Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 174 angeführt, Randnr. 107).

    Darüber hinaus können bei der Beurteilung der materiellen Lage eines Antragstellers insbesondere die Merkmale der Gruppe berücksichtigt werden, zu der der Antragsteller aufgrund der bei seinen Aktien bestehenden Besitzverhältnisse gehört (Beschluss Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 174 angeführt, Randnr. 108, vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, und vom 15. April 1998, Camar/Kommission und Rat, C-43/98 P[R], Slg. 1998, I-1815, Randnr. 36).

    Die beantragten einstweiligen Anordnungen sind nur gerechtfertigt, wenn das Fehlen solcher Maßnahmen die Antragstellerinnen in eine Lage brächte, in der möglicherweise ihre Existenz gefährdet wäre oder ihre Marktanteile irreversibel geändert würden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 138, und Beschluss Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 174 angeführt, Randnr. 107).

  • EuG, 18.10.2007 - T-238/07

    Ristic u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des

    Auch wenn ferner feststeht, dass ein finanzieller Schaden nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden kann, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann, steht doch auch fest, dass eine einstweilige Anordnung dann gerechtfertigt ist, wenn das Fehlen einer solchen Maßnahme den Antragsteller in eine Lage brächte, in der möglicherweise seine Existenz vor Erlass der Entscheidung in der Hauptsache gefährdet wäre oder seine Marktposition irreversibel geändert würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99 R, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 138, und vom 11. April 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02 R, Slg. 2003, II-1825, Randnr. 107).

    Beruft sich ein beklagtes Gemeinschaftsorgan auf eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit, wird daher der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung trotz seiner formellen Unabhängigkeit bei der Interessenabwägung fast unvermeidlich dazu neigen, zugunsten des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu entscheiden (Beschluss Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 122).

    Dies gilt selbst dann, wenn die Dringlichkeit, mit der die beantragte Aussetzung des Vollzugs begründet wird, anders als im vorliegenden Fall offensichtlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 123).

    Die Erwägungen des erforderlichen Schutzes der öffentlichen Gesundheit, die die Kommission zur Aufhebung der Einfuhrerlaubnis für Aquakulturerzeugnissen aus Costa Rica veranlasst haben, müssen daher im vorliegenden Fall Vorrang vor den rein wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerinnen und ihrer Geschäftspartner haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Kommission, oben angeführt in Randnr. 73, Randnrn. 89 bis 92; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 1996, The National Farmers' Union u. a./Kommission, T-76/96 R, Slg. 1996, II-815, Randnrn. 104 bis 105, und Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randr.

  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

    Im Übrigen hätten sie nicht darzutun, dass sie wahrscheinlich zahlungsunfähig würden, wenn die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung nicht angeordnet würde, sondern nur, dass sie ohne eine solche Anordnung in eine Lage gerieten, in der möglicherweise ihre "Marktanteile irreversibel geändert würden" (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 11. April 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02 R, Slg. 2003, II-1825, Randnr. 107, und vom 5. August 2003, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, T-158/03 R, Slg. 2003, II-3041, Randnr. 69), oder ihre "Marktstellung" oder ihr Ruf beschädigt würde (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000, Esedra/Kommission, T-169/00 R, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45).

    Wenngleich auch Berücksichtigung gefunden hat, dass in Ermangelung einer solchen Maßnahme sich die Marktanteile des Antragstellers irreversibel verändern würden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99 R, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 138, Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 107, und Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 175), ist festzustellen, dass dieser Fall nur dann der Gefahr des Marktwegfalls gleichzustellen ist und den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung rechtfertigen kann, wenn die irreversible Änderung der Marktanteile ebenfalls einen schwerwiegenden Charakter aufweist.

  • EuG, 02.05.2007 - T-297/05

    IPK International / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -Art. 256 EG -

    55 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein finanzieller Schaden nur unter besonderen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschlüsse des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 3. Juli 1984, De Compte/Parlament, 141/84 R, Slg. 1984, 2575, Randnr. 4, und des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, C-471/00 P[R], Slg. 2001, I-2865, Randnr. 113; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 11. April 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02 R, Slg. 2002, II-1825, Randnr. 106).

    56 Unter diesen Umständen wäre die beantragte Aussetzung der Durchführung der Aufhebungsentscheidung nur gerechtfertigt, wenn sich herausstellen würde, dass die Antragstellerin ohne eine solche Anordnung in einer Situation wäre, die ihre Existenz gefährden oder ihre Marktposition irreversibel verändern könnte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99 R, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 138, und Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 107).

  • EuG, 16.01.2004 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie

    76 Unter Berücksichtigung der von den Antragstellerinnen geltend gemachten Gefahren wäre der Erlass einstweiliger Anordnungen unter den Umständen des vorliegenden Falles nur dann gerechtfertigt, wenn sich erwiese, dass das Fehlen einer solchen Anordnung die Antragstellerinnen in eine Lage brächte, in der möglicherweise ihre Existenz gefährdet wäre oder ihre Marktanteile irreversibel geändert würden (vgl. entsprechend Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 138, und vom 11. April 2003 in der Rechtssache T-392/02 R, Solvay Pharmaceuticals/Rat, Slg. 2003, II-1825, Randnr. 107).
  • EuG, 28.09.2007 - T-257/07

    Frankreich / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Gesundheitspolizei -

    Wird eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit geltend gemacht, wird der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter daher trotz seiner formellen Unabhängigkeit bei der Interessenabwägung fast unvermeidlich dazu neigen, zugunsten der Gesundheit der Bevölkerung zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. April 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02 R, Slg. 2003, II-1825, Randnr. 122).
  • EuG, 15.10.2004 - T-193/04

    DER RICHTER IM VERFAHREN DES VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES IST NACH SUMMARISCHER

    Wenn jedoch die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, geltend gemacht wird, kann es sich als notwendig erweisen, Anhaltspunkte festzustellen, aus denen auf den ersten Blick auf die Zulässigkeit einer solchen Klage geschlossen werden kann (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21, und des Präsidenten des Gerichts vom 11. April 2003 in der Rechtssache T-392/02 R, Solvay Pharmaceuticals/Rat, Slg. 2003, II-1825, Randnr. 53).
  • EuG, 28.11.2003 - T-264/03

    Schmoldt u.a. / Kommission

    In einem solchen Fall wäre der Erlass der einstweiligen Anordnung nur dann gerechtfertigt, wenn andernfalls die Antragstellerin in eine Lage gebracht würde, in der möglicherweise ihre Existenz gefährdet wäre oder ihre Marktanteile irreversibel geändert würden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 138, und vom 11. April 2003 in der Rechtssache T-392/02 R, Solvay Pharmaceuticals/Rat, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 107).
  • EuG, 21.10.2003 - T-392/02

    Solvay Pharmaceuticals / Rat

    Mit Beschluss vom 11. April 2003 in der Rechtssache T-392/02 R (Solvay Pharmaceuticals/Rat, Slg. 2003, II-1825) hat der Präsident des Gerichtshofes den Antrag auf einstweilige Anordnung gestützt auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen zurückgewiesen.
  • EuG, 05.08.2003 - T-158/03

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein finanzieller Schaden - von außergewöhnlichen Umständen abgesehen - nicht als nicht oder auch nur als schwer wieder gutzumachen angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist (Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 3. Juli 1984 in der Rechtssache 141/84 R, De Compte/Parlament, Slg. 1984, 2575, Randnr. 4, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. April 2001 in der Rechtssache C-471/00 P[R], Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, Slg. 2001, I-2865, Randnr. 113, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. April 2003 in der Rechtssache T-392/02 R, Solvay Pharmaceuticals/Rat, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 106).
  • EuG, 20.07.2006 - T-114/06

    Globe / Kommission - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches

  • EuG, 07.11.2003 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission

  • EuG, 27.04.2005 - T-34/05

    Bayer CropScience u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes -

  • EuG, 02.07.2004 - T-76/04

    Bactria / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 -

  • EuG, 02.07.2004 - T-78/04

    Sumitomo Chemical / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr.

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