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   EuG, 31.05.2006 - T-354/99   

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EuG, 31.05.2006 - T-354/99 (https://dejure.org/2006,8951)
EuG, Entscheidung vom 31.05.2006 - T-354/99 (https://dejure.org/2006,8951)
EuG, Entscheidung vom 31. Mai 2006 - T-354/99 (https://dejure.org/2006,8951)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Mitteilung der Kommission über die De-minimis-Beihilfen - Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Kraftstoffe - Beihilfen für Tankstellen - Mineralölgesellschaften - Gefahr der Kumulierung von Beihilfen - Preisregulierungssystem-Klausel - Grundsatz der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kuwait Petroleum (Nederland) / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Mitteilung der Kommission über die De-minimis-Beihilfen - Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Kraftstoffe - Beihilfen für Tankstellen - Mineralölgesellschaften - Gefahr der Kumulierung von Beihilfen - Preisregulierungssystem-Klausel - Grundsatz der ...

  • EU-Kommission PDF

    Kuwait Petroleum (Nederland) / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Mitteilung der Kommission über die De-minimis-Beihilfen - Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Kraftstoffe - Beihilfen für Tankstellen - Mineralölgesellschaften - Gefahr der Kumulierung von Beihilfen - Preisregulierungssystem-Klausel - Grundsatz der ...

  • EU-Kommission

    Kuwait Petroleum (Nederland) / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Kraftstoffe; Rückzahlung von Beihilfen für Tankstellen; Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Kraftstoffe; Gefahr der Kumulierung von Beihilfen; Anwendung von Preisregulierungssystem-Klauseln durch die Mineralölgesellschaften zur ...

  • Judicialis

    Entscheidung 1999/705/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung 1999/705/EG
    Staatliche Beihilfen - Mitteilung der Kommission über die De-minimis-Beihilfen - Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Kraftstoffe - Beihilfen für Tankstellen - Mineralölgesellschaften - Gefahr der Kumulierung von Beihilfen - Preisregulierungssystem-Klausel - Grundsatz der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kuwait Petroleum (Nederland) / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Mitteilung der Kommission über die De-minimis-Beihilfen - Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Kraftstoffe - Beihilfen für Tankstellen - Mineralölgesellschaften - Gefahr der Kumulierung von Beihilfen - Preisregulierungssystem-Klausel - Grundsatz der ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 (K[1999]2539] endg.) über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuG, 31.05.2006 - T-354/99
    17 Am 9. Oktober 1999 erhob das Königreich der Niederlande beim Gerichtshof gegen die angefochtene Entscheidung eine unter dem Aktenzeichen C-382/99 eingetragene Klage.

    19 Mit Beschluss vom 9. März 2000 hat der Präsident der Ersten erweiterten Kammer des Gerichts gemäß Artikel 77 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C-382/99 ausgesetzt.

    20 Am 13. Juni 2002 hat der Gerichtshof das Urteil Niederlande/Kommission in der Rechtssache C-382/99 (Slg. 2002, I-5163) erlassen, mit dem er die Klage abwiesen hat.

    36 Die Kommission stellt die Entscheidung zwar in das Ermessen des Gerichts, hält aber die Klagegründe und Ausführungen der Klägerin, die bereits vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-382/99 (Niederlande/Kommission) vorgebracht und in dem dort ergangenen Urteil (siehe oben, Randnr. 20) zurückgewiesen worden sind, für unzulässig.

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuG, 31.05.2006 - T-354/99
    Bei Zweifeln hat das nationale Gericht immer die Möglichkeit, gestützt auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Kommission zu befragen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnrn.
  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus EuG, 31.05.2006 - T-354/99
    Die durch Beihilfen begünstigten Unternehmen gelten in diesem Verfahren nur als Beteiligte (Urteil des Gerichts vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435, Randnr. 122).
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.05.2006 - T-354/99
    Was diese Pflicht angeht, so stellt die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt nach ständiger Rechtsprechung ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens dar (Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 17) und dient "[d]iese Mitteilung ... lediglich dem Zweck, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen" (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19, und des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 256).
  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.05.2006 - T-354/99
    Daher können die besonderen Umstände eines einzelnen Begünstigten einer Beihilferegelung erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfe beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnrn.
  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.05.2006 - T-354/99
    80 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsverfahren in Beihilfesachen nur gegen den betroffenen Mitgliedstaat eingeleitet wird (Urteil des Gerichtshofes vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 81).
  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 31.05.2006 - T-354/99
    Was diese Pflicht angeht, so stellt die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt nach ständiger Rechtsprechung ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens dar (Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 17) und dient "[d]iese Mitteilung ... lediglich dem Zweck, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen" (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19, und des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 256).
  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.05.2006 - T-354/99
    Daraus folgt, dass die Beteiligten einen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, keineswegs geltend machen können und lediglich über das Recht verfügen, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 83, und Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998, in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 60).
  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

    Auszug aus EuG, 31.05.2006 - T-354/99
    33 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur insoweit zulässig, als der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat (Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 59, und vom 14. April 2005 in der Rechtssache T-141/03, Sniace/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 25).
  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 31.05.2006 - T-354/99
    83 Richtig ist dagegen, dass die Kommission verpflichtet ist, die Beteiligten sachgerecht in die Lage zu versetzen, im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens auf dem Gebiet staatlicher Beihilfe Stellung zu nehmen (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, siehe oben in Randnr. 80, Randnr. 170, und Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost/Kommission, Slg. 2004, II-127, Randnrn. 45 und 46).
  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuGH, 14.09.2004 - C-276/02

    Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff - Nichtzahlung von Steuern

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuG, 06.12.1994 - T-450/93
  • EuG, 06.12.2001 - T-43/98

    Emesa Sugar / Rat

  • EuG, 17.10.2005 - T-28/02

    First Data u.a. / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG -

  • EuG, 14.04.2005 - T-141/03

    Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfe - Beteiligungsdarlehen -

  • EuGH, 24.07.2003 - C-297/01

    Sicilcassa u.a.

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

    Erforderlich ist allerdings, dass die Kommission den Rahmen ihrer Prüfung so genau festlegt, dass sich der Mitgliedstaat, gegen den das Verfahren eröffnet wurde, zu allen Gesichtspunkten rechtlicher und tatsächlicher Art äußern kann, die die Gründe für die abschließende Entscheidung bilden, mit der die Kommission über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt entscheidet (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T-354/99, Slg. 2006, II-1475, Randnr. 85).

    Die durch Beihilfen begünstigten Unternehmen gelten in diesem Verfahren nur als "Beteiligte" (vgl. in diesem Sinne Urteile Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, oben in Randnr. 136 angeführt, Randnr. 122, und Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 80).

    Ferner ist entschieden worden, dass die Kommission zwar nicht verpflichtet sein kann, in ihrer Mitteilung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens eine abschließende Untersuchung der fraglichen Beihilfe vorzulegen; sie muss aber den Rahmen ihrer Prüfung genau genug festlegen, um dem Recht der Beteiligten zur Stellungnahme nicht seinen Sinn zu nehmen (Urteil Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 85).

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

    Daraus folgt, dass die Beteiligten wie im vorliegenden Fall TV2 A/S einen Anspruch auf Wahrung der Verteidigungsrechte, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, keineswegs geltend machen können und lediglich über das Recht verfügen, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, vorstehend angeführt, Randnr. 83; Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T-371/94 und T-394/94, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 60, und vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T-354/99, Slg. 2006, II-1475, Randnr. 80).

    Zweitens ist zum Umfang der Prüfungspflicht der Kommission im Rahmen der Beihilfekontrolle darauf hinzuweisen, dass zwar der Mitgliedstaat aufgrund der in Art. 10 EG vorgesehenen Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission zusammenarbeiten muss, indem er ihr die Informationen liefert, die es ihr gestatten, sich zur Beihilfeeigenschaft der fraglichen Maßnahme zu äußern (vgl. zur Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit Urteile des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, Slg. 2003, I-6931, Randnr. 99, und vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg. 2005, I-3657, Randnr. 48; Urteil Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 67), und er gegebenenfalls den Nachweis zu führen hat, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 86 Abs. 2 EG erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich, C-159/94, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 94, und Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, Slg. 2004, II-917, Randnr. 96), dass dies jedoch nichts daran ändert, dass die Kommission ihrerseits im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen eine Pflicht zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung trifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 178 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 12.12.2018 - T-722/15

    Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns / Kommission -

    Die Kommission ist gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV verpflichtet, in der Phase der förmlichen Prüfung den Beteiligten eine Frist zur Äußerung zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission, T-34/02, EU:T:2006:59, Rn. 78, vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Niederlande]/Kommission, T-354/99, EU:T:2006:137, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn. 106).

    Was diese Pflicht angeht, so stellt die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt nach ständiger Rechtsprechung ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens dar (Urteile vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, EU:C:1984:345, Rn. 17, und vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Niederlande]/Kommission, T-354/99, EU:T:2006:137, Rn 81).

    Die Beteiligten können sich keineswegs auf die Verteidigungsrechte berufen, die den Personen zustehen, gegen die ein Verfahren eingeleitet wird, sondern haben nur das Recht, angemessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls am Verwaltungsverfahren beteiligt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T-354/99, EU:T:2006:137, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn 107].

  • EuG, 12.12.2018 - T-683/15

    Freistaat Bayern / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für den

    Er hat nur das Recht, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Niederlande]/Kommission, T-354/99, EU:T:2006:137, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn 107).

    Die Kommission ist gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV verpflichtet, in der Phase der förmlichen Prüfung den Beteiligten eine Frist zur Äußerung zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission, T-34/02, EU:T:2006:59, Rn. 78, vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Niederlande]/Kommission, T-354/99, EU:T:2006:137, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn. 106).

    Was diese Pflicht angeht, so stellt die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt nach ständiger Rechtsprechung ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens dar (Urteile vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, EU:C:1984:345, Rn. 17, und vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Niederlande]/Kommission, T-354/99, EU:T:2006:137, Rn 81).

  • EuG, 30.11.2009 - T-17/05

    France Télécom / Kommission

    Erforderlich ist allerdings, dass die Kommission den Rahmen ihrer Prüfung so genau festlegt, dass sich der Mitgliedstaat, gegen den das Verfahren eröffnet wurde, zu allen Gesichtspunkten rechtlicher und tatsächlicher Art äußern kann, die die Gründe für die abschließende Entscheidung bilden, mit der die Kommission über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt entscheidet (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T-354/99, Slg. 2006, II-1475, Randnr. 85).

    Die durch Beihilfen begünstigten Unternehmen gelten in diesem Verfahren nur als "Beteiligte" (vgl. in diesem Sinne Urteile Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, oben in Randnr. 136 angeführt, Randnr. 122, und Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 80).

    Ferner ist entschieden worden, dass die Kommission zwar nicht verpflichtet sein kann, in ihrer Mitteilung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens eine abschließende Untersuchung der fraglichen Beihilfe vorzulegen; sie muss aber den Rahmen ihrer Prüfung genau genug festlegen, um dem Recht der Beteiligten zur Stellungnahme nicht seinen Sinn zu nehmen (Urteil Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 85).

  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Der von der Klägerin vorgebrachte und oben in Randnr. 249 wiedergegebene Umstand könnte daher, selbst wenn man ihn als wahr unterstellte, nicht die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung, sondern nur die Modalitäten der Beihilferückforderung berühren (Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T-354/99, Slg. 2006, II-1475, Randnr. 68).

    Die Rückforderung der Beihilfe findet grundsätzlich nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts mit dem Vorbehalt statt, dass dessen Anwendung die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen darf (Urteile des Gerichtshofs Tubemeuse, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 61, und vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 12), und über Streitigkeiten, die die Durchführung der Rückforderung betreffen, entscheidet ausschließlich das nationale Gericht (Urteil Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, Randnr. 68).

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

    Im Übrigen können besondere Umstände bei einzelnen Begünstigten einer Beihilferegelung erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfe durch den betreffenden Mitgliedstaat gewürdigt werden (Urteil vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, vorstehend angeführt, Randnr. 91, sowie Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T-354/99, Slg. 2006, II-1475, Randnr. 67).
  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

    Über Streitigkeiten, die die Durchführung der Rückforderung betreffen, entscheidet ausschließlich das nationale Gericht (vgl. Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T-354/99, Slg. 2006, II-1475, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

    Erforderlich ist allerdings, dass die Kommission den Rahmen ihrer Prüfung so genau festlegt, dass das Recht der Beteiligten zur Stellungnahme nicht seinen Sinn verliert (Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T-354/99, Slg. 2006, II-1475, Randnr. 85).
  • EuG, 16.12.2010 - T-231/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, wonach das System der

    Denn nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei deren Erlass verfügte (Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 2004, Spanien/Kommission, C-276/02, Slg. 2004, I-8091, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T-354/99, Slg. 2006, II-1475, Randnr. 65).
  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuG, 01.07.2009 - T-273/06

    ISD Polska und Industrial Union of Donbass / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für

  • EuG, 11.10.2017 - T-170/16

    Guardian Glass España, Central Vidriera / Kommission - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 24.09.2018 - T-775/17

    Estampaciones Rubí/ Kommission

  • EuG, 12.05.2011 - T-279/08

    Communauté d'Agglomération du Douaisis / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-323/04

    Brandt Italia / Kommission

  • EuG, 01.07.2009 - T-291/06

    Operator ARP / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regelung von

  • EuG, 24.10.2019 - T-778/17

    Autostrada Wielkopolska/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Konzession für eine

  • EuG, 01.07.2009 - T-288/06

    Regionalny Fundusz Gospodarczy / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regelung von

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