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   EuGH, 06.04.2000 - C-226/98   

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https://dejure.org/2000,1795
EuGH, 06.04.2000 - C-226/98 (https://dejure.org/2000,1795)
EuGH, Entscheidung vom 06.04.2000 - C-226/98 (https://dejure.org/2000,1795)
EuGH, Entscheidung vom 06. April 2000 - C-226/98 (https://dejure.org/2000,1795)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jørgensen

  • EU-Kommission PDF

    Jørgensen

    Ratsrichtlinien 76/207 und 86/613
    1 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen bei der Ausübung von selbständigen Tätigkeiten - Gleichbehandlung - Mittelbare Diskriminierung - Beurteilungskriterien - Gesonderte Prüfung aller Merkmale der ...

  • EU-Kommission

    Jørgensen

  • Wolters Kluwer

    Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen; Selbständige Erwerbstätigkeit; Herabstufung von Arztpraxen

  • Judicialis

    Richtlinie 76/207/EWG; ; Richtlinie 86/613/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 76/207/EWG; Richtlinie 86/613/EWG
    1 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen bei der Ausübung von selbständigen Tätigkeiten - Gleichbehandlung - Mittelbare Diskriminierung - Beurteilungskriterien - Gesonderte Prüfung aller Merkmale der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Honorarverteilungsmaßstäbe - Diskriminierung von Kindererziehung bei der Honorarverteilung?

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret - Auslegung der Ratsrichtlinien 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

    Auszug aus EuGH, 06.04.2000 - C-226/98
    Haushaltserwägungen können sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zwar zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen, die er treffen möchte, beeinflussen; sie stellen als solche jedoch kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und können daher eine Diskriminierung eines der Geschlechter nicht rechtfertigen (Urteil vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 35).

    Würde man im übrigen anerkennen, daß Haushaltserwägungen eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen rechtfertigen können, die andernfalls eine verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wäre, so hätte dies zur Folge, daß die Anwendung und die Tragweite einer so grundlegenden Regel des Gemeinschaftsrechts wie der Gleichheit von Männern und Frauen zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten variieren könnten (Urteil Roks u. a., Randnr. 36).

  • EuGH, 07.05.1991 - C-229/89

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 06.04.2000 - C-226/98
    Beim gegenwertigen Stand des Gemeinschaftsrechts fällt die Sozialpolitik nämlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die hinsichtlich der Art der sozialen Schutzmaßnahmen und der konkreten Einzelheiten ihrer Durchführung über einen sachgerechten Gestaltungsspielraum verfügen (Urteile vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-229/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2205, Randnr. 22, und vom 19. November 1992 in der Rechtssache C-226/91, Molenbroek, Slg. 1992, I-5943, Randnr. 15).

    Derartige Maßnahmen verstoßen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie einem legitimen sozialpolitischen Ziel dienen, für die Erreichung dieses Zieles geeignet und erforderlich sind und deshalb aus Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt sind (Urteile Kommission/Belgien, Randnrn.

  • EuGH, 19.11.1992 - C-226/91

    Molenbroek / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 06.04.2000 - C-226/98
    Beim gegenwertigen Stand des Gemeinschaftsrechts fällt die Sozialpolitik nämlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die hinsichtlich der Art der sozialen Schutzmaßnahmen und der konkreten Einzelheiten ihrer Durchführung über einen sachgerechten Gestaltungsspielraum verfügen (Urteile vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-229/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2205, Randnr. 22, und vom 19. November 1992 in der Rechtssache C-226/91, Molenbroek, Slg. 1992, I-5943, Randnr. 15).

    19 und 26, und Molenbroek, Randnrn.

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 06.04.2000 - C-226/98
    Wie der Gerichtshof in den Randnummern 34 und 35 des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) ausgeführt hat, wäre die gerichtliche Kontrolle schwierig und die praktische Wirksamkeit des Grundsatzes des gleichen Entgelts dementsprechend gemindert, wenn die staatlichen Gerichte verpflichtet wären, die Gesamtheit der verschiedenartigen den männlichen oder den weiblichen Arbeitnehmern im Einzelfall gewährten Vergütungen zu bewerten und miteinander zu vergleichen.
  • EuGH, 27.10.1993 - C-127/92

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

    Auszug aus EuGH, 06.04.2000 - C-226/98
    Wie der Gerichtshof in den Randnummern 16 und 17 des Urteils vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92 (Enderby, Slg. 1993, I-5535) festgestellt hat, liegt nur dann dem ersten Anschein nach eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die eine Situation kennzeichnenden Daten verläßlich sind, d. h., wenn sie sich auf eine ausreichende Zahl von Personen beziehen, nicht nur rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und allgemein gesehen signifikant erscheinen.
  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus EuGH, 06.04.2000 - C-226/98
    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Frage des Entgelts oder der Leistungen der sozialen Sicherheit sowie zum Zugang zur Beschäftigung und zu den Arbeitsbedingungen enthält eine innerstaatliche Bestimmung oder Regelung dann einemittelbare Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmer, wenn sie zwar neutral gefaßt ist, jedoch tatsächlich prozentual erheblich mehr Frauen als Männer benachteiligt, es sei denn, daß diese unterschiedliche Behandlung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, und vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 22).
  • EuGH, 30.11.1993 - C-189/91

    Kirsammer-Hack / Sidal

    Auszug aus EuGH, 06.04.2000 - C-226/98
    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Frage des Entgelts oder der Leistungen der sozialen Sicherheit sowie zum Zugang zur Beschäftigung und zu den Arbeitsbedingungen enthält eine innerstaatliche Bestimmung oder Regelung dann einemittelbare Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmer, wenn sie zwar neutral gefaßt ist, jedoch tatsächlich prozentual erheblich mehr Frauen als Männer benachteiligt, es sei denn, daß diese unterschiedliche Behandlung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, und vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 22).
  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    Das Gebot der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts - hier das Erfordernis der praktischen Wirksamkeit von Art. 157 AEUV sowie der Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG - fordert eine wirksame Kontrolle der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. etwa EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 15; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 35; 6. April 2000 - C-226/98 - [Jørgensen] Rn. 27, 31; 30. März 2000 - C-236/98 -[JämO] Rn. 43; 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 31, 34) und die Nachprüfung seitens der nationalen Gerichte (EuGH 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 12 unter Hinweis auf EuGH 30. Juni 1988 - 318/86 - [Kommission/Frankreich] Rn. 27) .

    Eine solche wirksame Kontrolle und Nachprüfung durch die Gerichte ist nur bei Gewährleistung echter Transparenz möglich (vgl. etwa EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] aaO; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] aaO; 6. April 2000 - C-226/98 - [Jørgensen] aaO; 30. März 2000 - C-236/98 - [JämO] aaO; 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] aaO) .

  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Zum einen liegt eine Diskriminierung wegen der Behinderung vor, wenn die streitige Maßnahme nicht durch objektive Faktoren, die nichts mit dieser Diskriminierung zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteile vom 6. April 2000, Jørgensen, C-226/98, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 29, vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 67, sowie vom 12. Oktober 2004, Wippel, C-313/02, Slg. 2004, I-9483, Randnr. 43).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    35 und 36, vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-226/98, Jørgensen, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 39, und Kutz-Bauer, Randnrn.
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