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   Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-20/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-20/14 (https://dejure.org/2015,3957)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.03.2015 - C-20/14 (https://dejure.org/2015,3957)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. März 2015 - C-20/14 (https://dejure.org/2015,3957)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b - Weitere Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe - Jüngere Marke, die aus einer den Wortbestandteil der älteren Marke wiedergebenden Buchstabenfolge und einer Kombination von Wörtern ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwechslungsgefahr von Marken bei der Verwendung eines aus Anfangsbuchstaben gebildeten Kurzwortes unter Hinzufügung der beschreibenden Wortkombination; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts im Rechtsstreit um die ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 15.03.2012 - C-90/11

    Strigl - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Eintragungshindernisse und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-20/14
    An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht sich das Gericht jedoch durch das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) gehindert, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen sei, dass er auf eine Wortmarke anwendbar sei, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer - isoliert betrachtet - nicht beschreibenden Buchstabenfolge bestehe, wenn die Buchstabenfolge von den Verkehrskreisen als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen werde, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergebe, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden könne.

    Der Umstand, dass das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu Eintragungshindernissen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2008/95 ergangen sei, rechtfertigt nach Ansicht des Bundespatentgerichts keine unterschiedliche Beurteilung im Ausgangsverfahren, in dem es um das weitere Eintragungshindernis nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie gehe.

    Da das vorlegende Gericht im Wesentlichen nach den Schlussfolgerungen fragt, die zum Zweck der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marken aus dem Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu ziehen sind, ist zunächst kurz der Inhalt dieses Urteils in Erinnerung zu rufen (A), bevor seine Bedeutung zu bestimmen und seine Erheblichkeit für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens zu prüfen ist (B).

    In den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) aufgrund zweier Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen von zwei Verfahren ergangen ist, die die Eintragung des Zeichens "Multi Markets Fund MMF" als Wortmarke bzw. einen Antrag auf Löschung der Wortmarke "NAI - Der Natur-Aktien-Index" betrafen, fragte das Bundespatentgericht den Gerichtshof, ob Eintragungshindernisse des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2008/95 auf eine Wortmarke anzuwenden sind, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer Buchstabenfolge besteht, die selbst nicht beschreibend ist, aber die Anfangsbuchstaben der Wörter wiedergibt, aus der die genannte Wortkombination besteht.

    Das vorlegende Gericht hält sich für gebunden, zur Beurteilung der Ähnlichkeit der einander im Ausgangsverfahren gegenüberstehenden Marken die Grundsätze anzuwenden, die der Gerichtshof im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) aufgestellt hat.

    Man kann sich daher fragen, ob die jüngere Marke wie die Marken, um die es in den Ausgangsverfahren ging, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, unter das Eintragungshindernis bzw. den Ungültigkeitsgrund nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 in der vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommenen Auslegung und Anwendung fällt.

    Würde diese Frage verneint, könnte zwar nicht schon damit die Erheblichkeit der vom Gerichtshof im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) getroffenen Feststellungen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens entfallen, doch spräche dies gleichwohl dagegen, die Ausgangsverfahren, in denen dieses Urteil ergangen ist, und das beim vorlegenden Gericht anhängige Verfahren völlig gleichzusetzen.

    Aus den Gründen des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergibt sich, dass die Nichteintragungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 in Bezug auf ein Zeichen, das aus mit einer Wortkombination zusammengefügten Buchstabenfolge zusammengesetzt ist, von Fall zu Fall zu prüfen ist, und zwar nicht auf der Grundlage objektiver und vorherbestimmter Kriterien, sondern entsprechend der Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von der wechselseitigen Abhängigkeit der verschiedenen Bestandteile des Zeichens und von dem Zeichen in seiner Gesamtheit haben.

    Unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem sie steht, ist die genannte Erwägung außerdem dahin zu verstehen, dass es bei Vorliegen der in den Rn. 32 bis 35 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) beschriebenen Wechselbeziehung zwischen den betreffenden Buchstabenfolgen und den Wortkombinationen, denen sie beigefügt sind, ausgeschlossen werden soll, dass die Unterscheidungskraft, die diese Buchstabenfolgen isoliert betrachtet haben, auf die Gesamtheit der fraglichen Zeichen in der Weise zurückwirken kann, dass sie ihnen trotz der beschreibenden Natur der Wortkombinationen insgesamt Unterscheidungskraft verleiht.

    Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sach- und Rechtslage der Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, sowie des im Wesentlichen empirischen Charakters der Gründe dieses Urteils und der ihm zukommenden Tragweite scheinen die in ihm enthaltenen Feststellungen nicht automatisch auf das Ausgangsverfahren übertragbar zu sein.

    Wie ich weiter oben ausgeführt habe, ist das vorlegende Gericht im Rahmen dieser Prüfung dagegen nicht an die Feststellungen gebunden, die der Gerichtshof in einem anderen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang in der Rechtssache Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) getroffen hat.

    8 - Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:42).

    20 - Vgl. u. a. Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 34).

    21 - Vgl. Urteile Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25), HABM/Wrigley (C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31), Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 31) und Streamserve/HABM (STREAMSERVE) (T-106/00, EU:T:2002:43, Rn. 36).

    41 - Unbeschadet der Ausführung des Gerichtshofs in Rn. 33 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) scheint mir der Umstand, dass eine Buchstabenfolge der Wortkombination voran- oder nachgestellt ist, nicht von vornherein jeder Bedeutung zu entbehren; vielmehr kann dieser Umstand den Prozess beeinflussen, durch den sich das Publikum einen Begriff von dem Zeichen macht und es in Erinnerung behält.

  • EuGH - C-91/11 (anhängig)

    Securvita

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-20/14
    An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht sich das Gericht jedoch durch das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) gehindert, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen sei, dass er auf eine Wortmarke anwendbar sei, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer - isoliert betrachtet - nicht beschreibenden Buchstabenfolge bestehe, wenn die Buchstabenfolge von den Verkehrskreisen als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen werde, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergebe, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden könne.

    Der Umstand, dass das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu Eintragungshindernissen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2008/95 ergangen sei, rechtfertigt nach Ansicht des Bundespatentgerichts keine unterschiedliche Beurteilung im Ausgangsverfahren, in dem es um das weitere Eintragungshindernis nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie gehe.

    Da das vorlegende Gericht im Wesentlichen nach den Schlussfolgerungen fragt, die zum Zweck der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marken aus dem Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu ziehen sind, ist zunächst kurz der Inhalt dieses Urteils in Erinnerung zu rufen (A), bevor seine Bedeutung zu bestimmen und seine Erheblichkeit für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens zu prüfen ist (B).

    In den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) aufgrund zweier Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen von zwei Verfahren ergangen ist, die die Eintragung des Zeichens "Multi Markets Fund MMF" als Wortmarke bzw. einen Antrag auf Löschung der Wortmarke "NAI - Der Natur-Aktien-Index" betrafen, fragte das Bundespatentgericht den Gerichtshof, ob Eintragungshindernisse des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2008/95 auf eine Wortmarke anzuwenden sind, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer Buchstabenfolge besteht, die selbst nicht beschreibend ist, aber die Anfangsbuchstaben der Wörter wiedergibt, aus der die genannte Wortkombination besteht.

    Das vorlegende Gericht hält sich für gebunden, zur Beurteilung der Ähnlichkeit der einander im Ausgangsverfahren gegenüberstehenden Marken die Grundsätze anzuwenden, die der Gerichtshof im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) aufgestellt hat.

    Man kann sich daher fragen, ob die jüngere Marke wie die Marken, um die es in den Ausgangsverfahren ging, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, unter das Eintragungshindernis bzw. den Ungültigkeitsgrund nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 in der vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommenen Auslegung und Anwendung fällt.

    Würde diese Frage verneint, könnte zwar nicht schon damit die Erheblichkeit der vom Gerichtshof im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) getroffenen Feststellungen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens entfallen, doch spräche dies gleichwohl dagegen, die Ausgangsverfahren, in denen dieses Urteil ergangen ist, und das beim vorlegenden Gericht anhängige Verfahren völlig gleichzusetzen.

    Aus den Gründen des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergibt sich, dass die Nichteintragungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 in Bezug auf ein Zeichen, das aus mit einer Wortkombination zusammengefügten Buchstabenfolge zusammengesetzt ist, von Fall zu Fall zu prüfen ist, und zwar nicht auf der Grundlage objektiver und vorherbestimmter Kriterien, sondern entsprechend der Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von der wechselseitigen Abhängigkeit der verschiedenen Bestandteile des Zeichens und von dem Zeichen in seiner Gesamtheit haben.

    Unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem sie steht, ist die genannte Erwägung außerdem dahin zu verstehen, dass es bei Vorliegen der in den Rn. 32 bis 35 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) beschriebenen Wechselbeziehung zwischen den betreffenden Buchstabenfolgen und den Wortkombinationen, denen sie beigefügt sind, ausgeschlossen werden soll, dass die Unterscheidungskraft, die diese Buchstabenfolgen isoliert betrachtet haben, auf die Gesamtheit der fraglichen Zeichen in der Weise zurückwirken kann, dass sie ihnen trotz der beschreibenden Natur der Wortkombinationen insgesamt Unterscheidungskraft verleiht.

    Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sach- und Rechtslage der Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, sowie des im Wesentlichen empirischen Charakters der Gründe dieses Urteils und der ihm zukommenden Tragweite scheinen die in ihm enthaltenen Feststellungen nicht automatisch auf das Ausgangsverfahren übertragbar zu sein.

    Wie ich weiter oben ausgeführt habe, ist das vorlegende Gericht im Rahmen dieser Prüfung dagegen nicht an die Feststellungen gebunden, die der Gerichtshof in einem anderen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang in der Rechtssache Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) getroffen hat.

    8 - Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:42).

    20 - Vgl. u. a. Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 34).

    21 - Vgl. Urteile Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25), HABM/Wrigley (C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31), Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 31) und Streamserve/HABM (STREAMSERVE) (T-106/00, EU:T:2002:43, Rn. 36).

    41 - Unbeschadet der Ausführung des Gerichtshofs in Rn. 33 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) scheint mir der Umstand, dass eine Buchstabenfolge der Wortkombination voran- oder nachgestellt ist, nicht von vornherein jeder Bedeutung zu entbehren; vielmehr kann dieser Umstand den Prozess beeinflussen, durch den sich das Publikum einen Begriff von dem Zeichen macht und es in Erinnerung behält.

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-20/14
    Jedenfalls ist nach Ansicht des Bundespatentgerichts unabhängig davon, wie die genannte Wortkombination zu beurteilen sei, anzuerkennen, dass die Buchstabenfolge "BGW" in der jüngeren Marke zumindest eine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne des Urteils Medion (C-120/04, EU:C:2005:594) habe.

    Insoweit hat der Gerichtshof ausgehend vom Urteil Medion (C-120/04, EU:C:2005:594), das das vorlegende Gericht anführt, klargestellt, dass der Bestandteil einer zusammengesetzten Marke, auch wenn er nicht als dominierend angesehen werden kann, doch bei der Beurteilung der Ähnlichkeit dieser Marke mit einer älteren Marke zu berücksichtigen ist, soweit er selbst die ältere Marke bildet und eine selbständig kennzeichnende Stellung in der zusammengesetzten Marke behält.

    Schließlich erinnere ich daran, dass grundsätzlich selbst ein Bestandteil, der nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt, den Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke prägen kann oder innerhalb dieser Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne der Rechtsprechung des Urteils Medion (C-120/04, EU:C:2005:594) einnehmen kann, da er sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe "der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann"(40).

    30 - Vgl. u. a. Urteile Lloyd Schuhfabrik Meyer (C-342/97, EU:C:1999:323, Rn. 17), Medion (C-120/04, EU:C:2005:594, Rn. 24 und 26) sowie adidas und adidas Benelux (C-102/07, EU:C:2008:217, Rn. 28).

    31 - Vgl. Urteile SABEL (C-251/95, EU:C:1997:528, Rn. 22), Marca Mode (C-425/98, EU:C:2000:339, Rn. 40), Medion (C-120/04, EU:C:2005:594, Rn. 27), adidas und adidas Benelux (C-102/07, EU:C:2008:217, Rn. 29), HABM/Shaker (C-334/05 P,eu:C:2007:333, Rn. 34) und Nestlé/HABM (C-193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 33).

    Vgl. auch Urteil Medion (C-120/04, EU:C:2005:594, Rn. 30 und 36), Beschluss Perfetti Van Melle/HABM (C-353/09 P, EU:C:2011:73, Rn. 36), meine Schlussanträge in der Rechtssache Bimbo/HABM (C-591/12 P, EU:C:2014:34, Nr. 24) und Urteil Bimbo/HABM (C-591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 24).

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