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   Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18, C-512/18   

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Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18, C-512/18 (https://dejure.org/2020,139)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.01.2020 - C-511/18, C-512/18 (https://dejure.org/2020,139)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - C-511/18, C-512/18 (https://dejure.org/2020,139)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    La Quadrature du Net u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz des Privatlebens im Bereich der elektronischen Kommunikation - Schutz der nationalen Sicherheit und Terrorismusbekämpfung - Richtlinie 2002/58/EG - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 3 - Art. 15 ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • heise.de (Pressebericht, 15.01.2020)

    Nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig

  • lto.de (Pressebericht, 15.01.2020)

    Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH: Keine Wende in Sicht

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 01.02.2016 - C-698/15

    Davis u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18
    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung, die mit dem Urteil Tele2 Sverige und Watson begründet und mit dem Urteil Ministerio Fiscal bestätigt worden sei.

    Ich stimme mit dem Conseil d'État (Staatsrat) darin überein, dass dieser Teil der Debatte mit dem Urteil Tele2 Sverige und Watson abschließend geklärt wurde.

    Ich muss bereits an dieser Stelle anmerken, dass das Urteil Tele2 Sverige und Watson, sollte es einen Widerspruch zu älteren Urteilen geben, diesen vorgehen würde, da es später ergangen und durch das Urteil Ministerio Fiscal bestätigt worden ist.

    Urteil Tele2 Sverige und Watson.

    Im Urteil Tele2 Sverige und Watson ging es um die Frage, ob bestimmte nationale Rechtsvorschriften, die den Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der Daten über diese Kommunikation auferlegen, mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

    Die Auslegung der Richtlinie 2002/58, die der Gerichtshof im Urteil Tele2 Sverige und Watson vorgenommen hat, wird im Urteil Ministerio Fiscal bestätigt.

    Könnte argumentiert werden, dass das Urteil Tele2 Sverige und Watson eine mehr oder weniger implizite Abweichung von der mit dem Urteil Parlament/Rat und Kommission begründeten Rechtsprechung darstellt? Diese Auffassung wird z. B. von der irischen Regierung vertreten, die geltend macht, dass nur das Urteil Parlament/Rat und Kommission mit der Rechtsgrundlage der Richtlinie 2002/58 vereinbar sei und nicht gegen Art. 4 Abs. 2 EUV verstoße(32).

    Die französische Regierung vertritt den Standpunkt, dass der Widerspruch überwunden werden könne, wenn berücksichtigt werde, dass sich das Urteil Tele2 Sverige und Watson auf Tätigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich des Strafrechts, das Urteil Parlament/Rat und Kommission hingegen auf die Sicherheit und Verteidigung des Staates beziehe.

    Für die vorliegende Rechtssache sei das Urteil Tele2 Sverige und Watson daher nicht einschlägig, und es müsse der im Urteil Parlament/Rat und Kommission getroffenen Entscheidung gefolgt werden(33).

    Die Auffassung der französischen Regierung teile ich nicht, da sich die Erwägungen im Urteil Tele2 Sverige und Watson, die sich ausdrücklich auf die Terrorismusbekämpfung(34) beziehen, meines Erachtens auf jede andere Bedrohung der nationalen Sicherheit (bei der der Terrorismus nur eine von vielen ist) ausdehnen lassen.

    Nach meiner Überzeugung hat der Gerichtshof in den Urteilen Tele2 Sverige und Watson sowie Ministerio Fiscal den Grundgedanken der Ausschluss- und Beschränkungsklauseln sowie den systematischen Zusammenhang zwischen den beiden Arten von Klauseln berücksichtigt.

    Bei den in den Urteilen Tele2 Sverige und Watson und Ministerio Fiscal geprüften nationalen Maßnahmen hat der Gerichtshof hingegen auf den internen Umfang der Datenverarbeitung abgestellt: Der rechtliche Rahmen, in dem die Datenverarbeitung vorgenommen wurde, war ausschließlich national, und es fehlte somit die externe Dimension, die den Gegenstand des Urteils Parlament/Rat und Kommission kennzeichnete.

    Im Urteil Parlament/Rat und Kommission wurde über die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 entschieden, im Urteil Tele2 Sverige und Watson hingegen über Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58.

    Die "Tätigkeiten betreffend die Sicherheit des Staates" hingegen, die nicht in den im Urteil Tele2 Sverige und Watson analysierten Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58 fallen, können nicht von irgendeiner Person ausgehen, sondern nur vom Staat selbst.

    Aus der Rechtsprechung, die mit dem Urteil Tele2 Sverige und Watson begründet und mit dem Urteil Ministerio Fiscal bestätigt wurde, ergibt sich, dass Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden "die Grenzen des absolut Notwendigen [überschreiten] und ... nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden [können], wie es Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta verlangt"(67).

    Wie die im Urteil Tele2 Sverige und Watson geprüfte Regelung erstreckt sich auch die hier fragliche "allgemein auf alle Teilnehmer und registrierten Nutzer ... und [erfasst] alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie sämtliche Verkehrsdaten [und sieht] keine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme in Abhängigkeit von dem verfolgten Ziel vor"(68).

    Ich möchte auf jeden Fall darauf hinweisen, dass die Terrorismusbekämpfung auch in den Ausführungen im Urteil Tele2 Sverige und Watson genannt wurde, der Gerichtshof jedoch nicht der Ansicht war, dass diese Art der Kriminalität eine Änderung seiner Rechtsprechung erfordern würde(73).

    Daher bin ich grundsätzlich der Überzeugung, dass die Frage des vorlegenden Gerichts, die die Besonderheit der terroristischen Bedrohung in den Vordergrund stellt, in dem Sinne, in dem der Gerichtshof im Urteil Tele2 Sverige und Watson entschieden hat, beantwortet werden sollte.

    Wie ich bereits erläutert habe, hat der Gerichtshof im Urteil Tele2 Sverige und Watson, auch in Bezug auf die Terrorismusbekämpfung, eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung personenbezogener Daten abgelehnt(77).

    Für die Bedingungen, unter denen nach dem Urteil Tele2 Sverige und Watson eine gezielte Vorratsspeicherung zulässig wäre, verweise ich auf meine Schlussanträge in der Rechtssache C-520/18(80).

    4 Rechtssachen C-203/15 und C-698/15, im Folgenden: Urteil Tele2 Sverige und Watson, EU:C:2016:970.

    26 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 67.

    34 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 103 und 119.

    38 Urteil Ministerio Fiscal, Rn. 32. In diesem Sinne auch Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 72.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 73, festgestellt hat, setzt Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 "zwangsläufig voraus, dass die dort genannten nationalen Vorschriften ... in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, da diese Richtlinie die Mitgliedstaaten zum Erlass solcher Vorschriften ausdrücklich nur dann ermächtigt, wenn die darin vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten werden".

    40 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 67.

    47 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 92 mit entsprechendem Zitat des Urteils Digital Rights, Rn. 25 und 70.

    66 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 100.

    70 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 106.

    77 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 103: "[E]ine solche ... Zielsetzung kann jedoch ... für sich genommen die Erforderlichkeit einer nationalen Regelung, die die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen".

    84 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 118.

    91 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 121.

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18
    Wie die Kommission anmerkt(64), fällt auf, dass die Daten, zu deren Speicherung die nationalen Vorschriften verpflichten, im Wesentlichen den Daten entsprechen, die der Gerichtshof in den Urteilen Digital Rights und Tele2 Sverige und Watson analysiert hat(65).

    2 Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, im Folgenden: Urteil Digital Rights, EU:C:2014:238.

    47 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 92 mit entsprechendem Zitat des Urteils Digital Rights, Rn. 25 und 70.

    50 Urteil Digital Rights, Rn. 42.

    53 Urteil Digital Rights, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    76 Wie Generalanwalt Cruz Villalón in den Schlussanträgen in der Rechtssache Digital Rights, C-293/12 und C-594/12 (EU:C:2013:845, Nr. 72), festgestellt hat, "stellen die Erhebung und vor allem die Vorratsspeicherung vielfältiger, im Rahmen des größten Teils der laufenden elektronischen Kommunikation der Unionsbürger erzeugter oder verarbeiteter Daten in gigantischen Datenbanken selbst dann einen qualifizierten Eingriff in das Privatleben dieser Bürger dar, wenn sie nur die Voraussetzungen dafür schaffen würden, dass ihre sowohl persönlichen als auch beruflichen Tätigkeiten nachträglich kontrolliert werden können.

    90 Urteil Digital Rights, Rn. 59.

  • EuGH, 02.10.2018 - C-207/16

    Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18
    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung, die mit dem Urteil Tele2 Sverige und Watson begründet und mit dem Urteil Ministerio Fiscal bestätigt worden sei.

    Ich muss bereits an dieser Stelle anmerken, dass das Urteil Tele2 Sverige und Watson, sollte es einen Widerspruch zu älteren Urteilen geben, diesen vorgehen würde, da es später ergangen und durch das Urteil Ministerio Fiscal bestätigt worden ist.

    Die Auslegung der Richtlinie 2002/58, die der Gerichtshof im Urteil Tele2 Sverige und Watson vorgenommen hat, wird im Urteil Ministerio Fiscal bestätigt.

    Aus der Rechtsprechung, die mit dem Urteil Tele2 Sverige und Watson begründet und mit dem Urteil Ministerio Fiscal bestätigt wurde, ergibt sich, dass Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden "die Grenzen des absolut Notwendigen [überschreiten] und ... nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden [können], wie es Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta verlangt"(67).

    6 Rechtssache C-207/16, im Folgenden: Urteil Ministerio Fiscal, EU:C:2018:788.

    38 Urteil Ministerio Fiscal, Rn. 32. In diesem Sinne auch Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 72.

    41 Wie Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 47) beiläufig ausgeführt hat, dürfen "einerseits personenbezogene Daten, die unmittelbar im Rahmen der - hoheitlichen - Tätigkeiten des Staates in einem Bereich des Strafrechts verarbeitet werden, und andererseits solche Daten, die im Rahmen von - wirtschaftlichen - Tätigkeiten eines Anbieters von elektronischen Kommunikationsdiensten verarbeitet werden, und die danach von den zuständigen staatlichen Behörden verwendet werden, nicht verwechselt werden".

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18
    51 Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (im Folgenden: Gutachten 1/15, EU:C:2017:592, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55 Gutachten 1/15, Rn. 149.

    75 Wie der Gerichtshof im Gutachten 1/15, Rn. 124, erneut betont hat, "stellt die Weitergabe personenbezogener Daten an einen Dritten, etwa eine Behörde, unabhängig von der späteren Verwendung der übermittelten Informationen einen Eingriff in das in Art. 7 der Charta verankerte Grundrecht dar.

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18
    52 Urteil vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 53).

    79 Urteil vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 50).

  • EuGH, 30.05.2006 - C-317/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18
    19 Rechtssachen C-317/04 und C-318/04, im Folgenden: Urteil Parlament/Rat und Kommission, EU:C:2006:346.

    20 Beschluss 2004/496/EG des Rates vom 17. Mai 2004 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security (ABl. 2004, L 183, S. 83, berichtigt im ABl. 2005, L 255, S. 168) (Rechtssache C-317/04).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-301/06

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT IST DIE RICHTLINIE ÜBER DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18
    23 Dies hob später der verstorbene Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Irland/Parlament und Rat (C-301/06, EU:C:2008:558) hervor.

    25 Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Irland/Parlament und Rat (C-301/06, EU:C:2008:558, Nr. 127).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-293/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón ist die Richtlinie über die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18
    2 Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, im Folgenden: Urteil Digital Rights, EU:C:2014:238.

    76 Wie Generalanwalt Cruz Villalón in den Schlussanträgen in der Rechtssache Digital Rights, C-293/12 und C-594/12 (EU:C:2013:845, Nr. 72), festgestellt hat, "stellen die Erhebung und vor allem die Vorratsspeicherung vielfältiger, im Rahmen des größten Teils der laufenden elektronischen Kommunikation der Unionsbürger erzeugter oder verarbeiteter Daten in gigantischen Datenbanken selbst dann einen qualifizierten Eingriff in das Privatleben dieser Bürger dar, wenn sie nur die Voraussetzungen dafür schaffen würden, dass ihre sowohl persönlichen als auch beruflichen Tätigkeiten nachträglich kontrolliert werden können.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-527/15

    Stichting Brein

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18
    74 Rechtssache C-527/15, EU:C:2016:938, Nr. 41.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18
    41 Wie Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 47) beiläufig ausgeführt hat, dürfen "einerseits personenbezogene Daten, die unmittelbar im Rahmen der - hoheitlichen - Tätigkeiten des Staates in einem Bereich des Strafrechts verarbeitet werden, und andererseits solche Daten, die im Rahmen von - wirtschaftlichen - Tätigkeiten eines Anbieters von elektronischen Kommunikationsdiensten verarbeitet werden, und die danach von den zuständigen staatlichen Behörden verwendet werden, nicht verwechselt werden".
  • EGMR, 05.07.2016 - 23755/07

    BUZADJI v. THE REPUBLIC OF MOLDOVA

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/17

    Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig, aber ...

    Der Begriff "Tätigkeiten" in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 kann daher, wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen La Quadrature du Net u. a. (C-511/18 und C-512/18, EU:C:2020:6), auf die er in Nr. 24 seiner Schlussanträge in der vorliegenden Rechtssache Bezug nimmt, im Wesentlichen ausgeführt hat, nicht so ausgelegt werden, dass er sich auf die Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie erstreckt.

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 70 bis 72 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen La Quadrature du Net u. a. (C-511/18 und C-512/18, EU:C:2020:6) im Wesentlichen ausgeführt hat, nahm Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46, auf den sich die genannte Rechtsprechung bezieht, nämlich "Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung [und] die Sicherheit des Staates" generell vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie aus, ohne anhand des Urhebers der betreffenden Verarbeitung von Daten zu unterscheiden.

    Durch den Erlass dieser Richtlinie hat der Unionsgesetzgeber somit die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Rechte konkretisiert, so dass die Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel grundsätzlich erwarten dürfen, dass ihre Nachrichten und die damit verbundenen Daten anonym bleiben und nicht gespeichert werden dürfen, es sei denn, sie haben darin eingewilligt (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 109).

    Die Befugnis, von den Rechten und Pflichten, wie sie die Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorsehen, abzuweichen, kann es aber nicht rechtfertigen, dass die Ausnahme von dieser grundsätzlichen Pflicht zur Sicherstellung der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationen und der damit verbundenen Daten und insbesondere von dem in Art. 5 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Verbot, solche Daten zu speichern, zur Regel wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 89 und 104, sowie vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 111).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben und ob die Betroffenen durch diesen Eingriff Nachteile erlitten haben (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 115 und 116).

    Außerdem sind diese Wirkungen umso stärker, je größer die Menge und die Vielfalt der auf Vorrat gespeicherten Daten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 28, vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 101, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 118).

    Diese Verantwortung entspricht dem zentralen Anliegen, die wesentlichen Funktionen des Staates und die grundlegenden Interessen der Gesellschaft zu schützen, und umfasst die Verhütung und Repression von Tätigkeiten, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen, wie insbesondere terroristische Aktivitäten (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 135).

    Vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta ist das Ziel, die nationale Sicherheit zu wahren, daher geeignet, Maßnahmen zu rechtfertigen, die schwerere Grundrechtseingriffe enthalten als solche, die mit den übrigen Zielen gerechtfertigt werden könnten (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 136).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Der Begriff "Tätigkeiten" in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 kann daher, wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen La Quadrature du Net u. a. (C-511/18 und C-512/18, EU:C:2020:6) im Wesentlichen ausgeführt hat, nicht so ausgelegt werden, dass er sich auf die Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie erstreckt.

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 70 bis 72 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen La Quadrature du Net u. a. (C-511/18 und C-512/18, EU:C:2020:6) im Wesentlichen ausgeführt hat, nahm Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46, auf den sich die genannte Rechtsprechung bezieht, nämlich "Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung [und] die Sicherheit des Staates" generell vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie aus, ohne anhand des Urhebers der betreffenden Verarbeitung von Daten zu unterscheiden.

    Die Pflicht zur Vorratsspeicherung, die den Anbietern eines öffentlichen Online-Zugangs zu Kommunikationsdiensten und den Betreibern von Hosting-Diensten durch die in Rn. 195 des vorliegenden Urteils angesprochene nationale Regelung in Bezug auf die mit diesen Diensten verbundenen personenbezogenen Daten auferlegt wird, muss daher, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 141 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen La Quadrature du Net u. a. (C-511/18 und C-512/18, EU:C:2020:6) ausgeführt hat, anhand der Richtlinie 2002/58 oder der Verordnung 2016/679 beurteilt werden.

  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

    Der beschließende Senat nimmt insoweit Bezug auf das Vorabentscheidungsersuchen des Investigatory Powers Tribunal - London (Vereinigtes Königreich), das als Rechtssache C-623/17 beim Gerichtshof anhängig ist (ABl. C 22 vom 22. Januar 2018, S. 29), die beiden Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d"État (Frankreich), die als Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 anhängig sind (ABl. C 392 vom 29. Oktober 2018, S. 7 f.) sowie das Vorabentscheidungsersuchen des Belgischen Verfassungsgerichtshofs, das als Rechtssache C-520/18 anhängig ist (ABl. C 408 vom 12. November 2018, S. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-623/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Mittel und Methoden der

    Ich verweise auf den entsprechenden Abschnitt meiner Schlussanträge in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18.

    An der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2019, die gemeinsam mit der in den Rechtssachen C-511/18, C-512/18 und C-520/18 durchgeführt wurde, haben die Partien der vier Vorabentscheidungsverfahren, die oben genannten Regierungen sowie die Kommission und der Europäische Datenschutzbeauftragte teilgenommen.

    In den Schlussanträgen, die ich heute in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 vorlege, erläutere ich die Gründe, weshalb meines Erachtens die Richtlinie 2002/58 "grundsätzlich zur Anwendung kommt, wenn die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste gesetzlich verpflichtet sind, die Daten ihrer Teilnehmer zu speichern und den Behörden Zugang zu gewähren.

    Da das vorlegende Gericht in dieser Rechtssache besonderen Nachdruck auf die die nationale Sicherheit betreffenden Tätigkeiten der SND legt, erlaube ich mir, einige Nummern meiner heutigen Schlussanträge in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 zu diesem Thema wiederzugeben:.

    Ebenso wie in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 und aus ähnlichen Gründen bin ich der Meinung, dass die nationalen Vorschriften, um die es vorliegend geht, nicht die im Urteil Tele2 Sverige und Watson aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, da sie eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung personenbezogener Daten vorsehen, die einen detaillierten Bericht über das Leben der betroffenen Personen über eine längere Zeit ermöglicht.

    Ich wiederhole, dass es genügen würde, diese zwingend anwendbaren Voraussetzungen aus den Gründen, die ich in den Schlussanträgen in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 und C-520/18 dargelegt habe, zu bestätigen, ohne dass es notwendig wäre, "weitere" festzulegen, wie das vorlegende Gericht meint.

    7 Neben dem vorliegenden Fall handelt es sich um die Rechtssachen C-511/18 und C-512/18, La Quadrature du Net u. a., und C-520/18, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a.

    10 Rechtssachen La Quadrature du Net u. a., C-511/18 und C-512/18.

    15 Schlussanträge in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18, Nr. 42.

    17 Schlussanträge in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18, Nrn. 44 bis 76.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur

    Ich verweise auf die entsprechenden Nummern meiner Schlussanträge in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18.

    An der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2019, die gemeinsam mit der in den Rechtssachen C-511/18, C-512/18 und C-623/17 durchgeführt wurde, haben die Parteien der vier Vorabentscheidungsverfahren, die oben genannten Regierungen und die norwegische Regierung sowie die Kommission und der Europäische Datenschutzbeauftragte teilgenommen.

    Die erste Frage des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens entspricht im Wesentlichen den Vorlagefragen in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18, unterscheidet sich von diesen jedoch hinsichtlich der Ziele, denen die nationale Regelung dient, nämlich nicht nur dem Kampf gegen Terrorismus und die schwersten Fälle der Kriminalität oder dem Schutz der nationalen Sicherheit, sondern auch "der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von anderen Taten als denen der schweren Kriminalität" und allgemein allen in Art. 23 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Ziele.

    Da die Mitgliedstaaten hier das Gleiche vortragen wie den anderen Vorabentscheidungsverfahren, verweise ich insoweit auf die Schlussanträge in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18(15).

    Wie ich in den Schlussanträgen in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 erläutere, sind dies die Rechte, die nach Auffassung des Gerichtshofs in diesen Rechtssachen verletzt sein könnten.

    Art. 6 der Charta, der das Recht auf Freiheit und Sicherheit garantiert, wurde auch in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 geltend gemacht, und zur Erheblichkeit dieses Artikels habe ich mich in den entsprechenden Schlussanträgen geäußert, auf die ich mich hiermit beziehe(80).

    7 Neben der vorliegenden Rechtssache (C-520/18, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a.) sind dies die Rechtssachen C-511/18 und C-512/18, La Quadrature du Net u. a., sowie die Rechtssache C-623/17, Privacy International.

    10 Rechtssachen La Quadrature du Net u. a., C-511/18 und C-512/18.

    80 Schlussanträge in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18, Nrn. 95 ff.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    Vgl. Rechtssache C-623/17, Privacy International (ABl. 2018, C 22, S. 29), und verbundene Rechtssachen C-511/18 und C-512/18, La Quadrature du Net u. a. sowie French Data Network u. a. (ABl. 2018, C 392, S. 7).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-793/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona wiederholt, dass die allgemeine und

    3 Im Folgenden: Schlussanträge La Quadrature du Net (EU:C:2020:6).
  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 13.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

    Der beschließende Senat nimmt insoweit Bezug auf das Vorabentscheidungsersuchen des Investigatory Powers Tribunal - London (Vereinigtes Königreich), das als Rechtssache C-623/17 beim Gerichtshof anhängig ist (ABl. C 22 vom 22. Januar 2018, S. 29), die beiden Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d"État (Frankreich), die als Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 anhängig sind (ABl. C 392 vom 29. Oktober 2018, S. 7 f.) sowie das Vorabentscheidungsersuchen des Belgischen Verfassungsgerichtshofs, das als Rechtssache C-520/18 anhängig ist (ABl. C 408 vom 12. November 2018, S. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose

    27 Zum "teleologischen" und "kontextbezogenen" Ansatz des Gerichtshofs im Urteil Parlament/Rat vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in den verbundenen Rechtssachen La Quadrature du Net u. a. (C-511/18 und C-512/18, EU:C:2020:6, Nrn. 47 und 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-24/19

    A u.a. () und Nevele) - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2001/42/EG -

    27 So erst kürzlich in den Schlussanträgen in den Rechtssachen La Quadrature du net u. a. (C-511/18 und C-512/18, EU:C:2020:6, Nr. 123).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-140/20

    Commissioner of the Garda Síochána u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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