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   OLG Hamm, 14.02.2008 - 28 U 97/07   

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OLG Hamm, 14.02.2008 - 28 U 97/07 (https://dejure.org/2008,4317)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.02.2008 - 28 U 97/07 (https://dejure.org/2008,4317)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 28 U 97/07 (https://dejure.org/2008,4317)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Ausgestaltung des Schadensersatzanspruchs aus § 280 BGB wegen schuldhafter Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltsvertrag; Anforderungen an das Vorliegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung wegen unausführlichen Vortrags und nicht angebotenen Beweises bezüglich ...

  • Judicialis

    BGB § 119 Abs. 1 2. Alt.; ; BGB § ... 134; ; BGB § 139; ; BGB § 142; ; BGB § 150 Abs. 2; ; BGB § 242; ; BGB §§ 171 f.; ; BGB § 172; ; BGB § 177; ; BGB § 182; ; BGB § 184; ; BGB § 276; ; BGB § 278; ; BGB § 280; ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.; ; ZPO § 287; ; ZPO § 448; ; ZPO § 538 Abs. 2; ; VerbrKrG § 3; ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; RberG Art. 1 § 1; ; RberG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1; ; RberG Art. 1 § 5 Nr. 1; ; RberG Art. 1 § 5 Nr. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Pflicht des Anwalts bei der Beratung neue Rechtsprechungstendenzen und Rechtsfiguren zu berücksichtigen - Zur Genehmigung eines Darlehensvertrages durch Unterzeichnung einer Einverständniserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 28 U 97/07
    Diese können vorliegen, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessekonflikte verwickelt (aa), wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt (bb), wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht (cc) oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hatte und dies auch erkennen kann (dd) (vgl. etwa BGH, WM 2006, 1194 ff; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20).

    Denn diese Richtlinien dienen nur dem eigenen Interesse der Bank sowie dem Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber dem Interesse der Kreditnehmer (BGHZ 168, 1 ff m.w.N.).

    Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, auch wenn der Kaufkredit finanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen (BGH, WM 2006, 1194 ff; BGH, WM 2003, 918 ff; BGH, WM 2003, 61 ff).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt grundsätzlich der Anleger die volle Darlegungs- und Beweislast für ein Wissen der kreditgebenden Bank von einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises (BGH, WM 2003, 61, 62; BGH, WM 2006, 1194).

    Dieser Grundsatz gilt jedoch seit dem Urteil des BGH vom 16.02.2006, WM 2006, 1194 ff nur modifiziert.

    Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.05.2006, WM 2006, 1194 ff ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Fallgruppe des Wissensvorsprunges erforderliche Kenntnis der Bank nach der früheren Rechtsprechung des BGH vom Darlehensnehmer darzulegen und zu beweisen war.

    Denn nach dieser Rechtsprechung wird eine Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises oder von unrichtigen Angaben zum Anlagenobjekt nur dann widerleglich in bestimmten Fallgestaltungen vermutet, wenn diese Umstände evident waren, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängte, die Bank habe sich der Kenntnis dieser Tatsachen geradezu verschlossen (BGH, NJW-RR 2007, 257 ff; BGHZ 169, 109 ff; BGH, WM 2006, 1194 ff).

    Erklärungen des Vermittlers, Verkäufers oder Prospektverantwortlichen zu Wert und Rentabilität des Objektes beziehen sich jedoch nicht auf das Kreditgeschäft, sondern auf das zu finanzierende Geschäft und liegen in einer solchen Fallkonstellation außerhalb des Pflichtenkreises der Bank (vgl. auch BGH, WM 2003, 918 ff; BGH, DB 2003, 2593 ff; BGH, WM 2006, 1194 ff).

  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 41/04

    Erlaubnisbedürftigkeit rechtsberatender Tätigkeit einer GmbH

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 28 U 97/07
    Die Anwendung dieser Vorschrift erfordert, dass der E spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorlag, die die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der Klägerin auswies (BGH, WM 2005, 786; BGH, WM 2004, 1227 ff, jeweils m.w.N.).

    Denn eine Duldungsvollmacht liegt nur vor, wenn der Vertretene es in der Regel über einen längeren Zeitraum wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH, WM 2004, 1225 ff; BGH, WM 2005, 786 ff; BGH, NJW 2002, 2325 ff, jeweils m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH dient die Erteilung einer Selbstsauskunft lediglich der Vorprüfung, ob jemand kreditwürdig erscheint und als Darlehensnehmer in Betracht kommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem Abschluss des Darlehensvertrages (BGH, WM 2005, 786 ff m.w.N.).

    Vor dem Urteil des BGH vom 28.09.2000 (BGHZ 145, 265 ff) ließ sich den Entscheidungen des BGH nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhandvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 RberG i.V.m. § 134 BGB gesprochen hätte (BGH, NJOZ 2003, 1811, 1815 f.; vgl. auch BGH, WM 2004, 1227 ff; BGH, WM 2005, 786 f.).

  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 164/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 28 U 97/07
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 153, 214 ff; BGH vom 14.05.2002, Az. II ZR 148/01; BGH, WM 2004, 1227 ff) erstreckt sich die auf einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhende Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages wegen der Zweckrichtung des Rechtsberatungsgesetzes, die Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten zu schützen, auch auf die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht.

    §§ 171 f. BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind nach der Rechtsprechung des BGH auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin wie hier unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RberG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH, WM 2004, 1227 ff m.w.N.).

    Die Anwendung dieser Vorschrift erfordert, dass der E spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorlag, die die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der Klägerin auswies (BGH, WM 2005, 786; BGH, WM 2004, 1227 ff, jeweils m.w.N.).

    Vor dem Urteil des BGH vom 28.09.2000 (BGHZ 145, 265 ff) ließ sich den Entscheidungen des BGH nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhandvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 RberG i.V.m. § 134 BGB gesprochen hätte (BGH, NJOZ 2003, 1811, 1815 f.; vgl. auch BGH, WM 2004, 1227 ff; BGH, WM 2005, 786 f.).

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 28 U 97/07
    Eine Ausnahme besteht nur für einfache Hilfstätigkeiten, für deren Bewältigung es nicht der Kenntnis und Fähigkeiten eines Rechtsanwalts bedarf (BGHZ 145, 265 ff).

    Denn die Treuhänderin betrieb die Rechtsbesorgung als Hauptgeschäft (vgl. auch BGHZ 145, 265 ff).

    Vor dem Urteil des BGH vom 28.09.2000 (BGHZ 145, 265 ff) ließ sich den Entscheidungen des BGH nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhandvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 RberG i.V.m. § 134 BGB gesprochen hätte (BGH, NJOZ 2003, 1811, 1815 f.; vgl. auch BGH, WM 2004, 1227 ff; BGH, WM 2005, 786 f.).

    Der BGH (BGHZ 145, 265 ff) hat deshalb bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluss eines gegen Art. 1 § 1 RberG verstoßenden Geschäftsbesorgungsvertrag beurkundet hatte, ein Verschulden verneint.

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 28 U 97/07
    Denn selbst wenn ein solches grobes Missverhältnis gegeben sein sollte, bestand insoweit keine Aufklärungspflicht der E. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn der Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages das besonders grobe Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bekannt gewesen wäre (vgl. BGH, WM 2003, 61, 62; BGHZ 169, 109 ff).

    Denn nach dieser Rechtsprechung wird eine Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises oder von unrichtigen Angaben zum Anlagenobjekt nur dann widerleglich in bestimmten Fallgestaltungen vermutet, wenn diese Umstände evident waren, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängte, die Bank habe sich der Kenntnis dieser Tatsachen geradezu verschlossen (BGH, NJW-RR 2007, 257 ff; BGHZ 169, 109 ff; BGH, WM 2006, 1194 ff).

    Ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises für eine Wohnung erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren dieser Wohnung (BGHZ 169, 109 ff; BGH, WM 2003, 161 ff).

    Insoweit handelt es sich um eine unbeachtliche, da lediglich pauschale Angabe zum Verkehrswert (vgl. auch BGHZ 169, 109 ff zur pauschalen Bezugnahme auf eine Auskunft eines städtischen Gutachterausschusses).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 28 U 97/07
    Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, auch wenn der Kaufkredit finanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen (BGH, WM 2006, 1194 ff; BGH, WM 2003, 918 ff; BGH, WM 2003, 61 ff).

    Denn selbst wenn ein solches grobes Missverhältnis gegeben sein sollte, bestand insoweit keine Aufklärungspflicht der E. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn der Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages das besonders grobe Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bekannt gewesen wäre (vgl. BGH, WM 2003, 61, 62; BGHZ 169, 109 ff).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt grundsätzlich der Anleger die volle Darlegungs- und Beweislast für ein Wissen der kreditgebenden Bank von einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises (BGH, WM 2003, 61, 62; BGH, WM 2006, 1194).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, WM 2003, 61 ff) ist in diesem Zusammenhang ein ausreichender Vortrag erforderlich, so dass die pauschale Behauptung einer Kenntnis der Bank nicht genügt.

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 188/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhändervertrages wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 28 U 97/07
    Erst recht tragen die Kläger keine besonderen Umstände vor, die zusätzlich zu einer Doppelfinanzierung gegeben sein müssen, um einen schwerwiegenden Interessenkonflikt zu begründen (vgl. BGH, WM 2003, 918 ff m.w.N.).

    Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objektes gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlich auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH, WM 2003, 918 ff; BGH, WM 2003, 1710 ff m.w.N.).

    Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, auch wenn der Kaufkredit finanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen (BGH, WM 2006, 1194 ff; BGH, WM 2003, 918 ff; BGH, WM 2003, 61 ff).

    Erklärungen des Vermittlers, Verkäufers oder Prospektverantwortlichen zu Wert und Rentabilität des Objektes beziehen sich jedoch nicht auf das Kreditgeschäft, sondern auf das zu finanzierende Geschäft und liegen in einer solchen Fallkonstellation außerhalb des Pflichtenkreises der Bank (vgl. auch BGH, WM 2003, 918 ff; BGH, DB 2003, 2593 ff; BGH, WM 2006, 1194 ff).

  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 261/03

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts; Pflicht zur Belehrung über verschiedene

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 28 U 97/07
    Ist wie im vorliegenden Fall zwischen den Parteien streitig, wie der Rechtsanwalt belehrt hat, so trägt nach feststehender Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 2007, 2485, 2486; BGH, NJW 1998, 136, 137; Fahrendorf, a.a.O., Rdn. 651; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rdn. 952) der Mandant die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seine Pflichten verletzt hat.

    Jedoch obliegt nach den Grundsätzen der gestuften Darlegungs- und Beweislast zunächst dem Rechtsanwalt, substantiiert die Umstände und den Verlauf der behaupteten Besprechung im Einzelnen zu schildern und dabei insbesondere darzulegen, welche Belehrung und Ratschläge er erteilt hat und wie der Mandant darauf reagiert hat (BGH, NJW 2007, 2485, 2486; BGH, WM 2004, 1825; BGH, NJW 1991, 2280, 2281; BGH NJW 1987, 1322, 1323; Fahrendorf, a.a.O., Rdn. 658).

    Er muss nicht unbedingt eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein solche Hinweise liefern, die dem Mandanten im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage vermitteln (BGHZ 171, 261 ff).

  • BGH, 16.12.2002 - II ZR 109/01

    Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 28 U 97/07
    Bei der Abgrenzung ist insbesondere danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend im wirtschaftlichen Gebiet liegt und die Wahrung wirtschaftlicher Belange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht (BGHZ 153, 214 ff).

    Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht darauf an, ob die Parteien bei Zustandekommen des Geschäftsbesorgungsvertrages davon ausgegangen sind, dass die Treuhänderin sämtliche Rechtsgeschäfte, mit deren Vornahme sie befugt sein sollte, auch tatsächlich für die Kläger abschließen würde, und welche Rechtsgeschäfte die Treuhänderin tatsächlich später eingegangen ist (vgl. BGHZ 153, 214 ff).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 153, 214 ff; BGH vom 14.05.2002, Az. II ZR 148/01; BGH, WM 2004, 1227 ff) erstreckt sich die auf einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhende Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages wegen der Zweckrichtung des Rechtsberatungsgesetzes, die Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten zu schützen, auch auf die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht.

  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 28 U 97/07
    Ein Erklärungsbewusstsein des Betroffenen ist dazu nicht unbedingt erforderlich; vielmehr reicht es aus, dass er bei pflichtgemäßer Sorgfalt gemäß § 276 BGB hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Genehmigung aufgefasst werden durfte, und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, NJOZ 2003, 1811, 1815 m.w.N.).

    Vor dem Urteil des BGH vom 28.09.2000 (BGHZ 145, 265 ff) ließ sich den Entscheidungen des BGH nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhandvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 RberG i.V.m. § 134 BGB gesprochen hätte (BGH, NJOZ 2003, 1811, 1815 f.; vgl. auch BGH, WM 2004, 1227 ff; BGH, WM 2005, 786 f.).

    Aufgrund der Unterschriftsleistung unter der Einverständniserklärung musste die E eine Berufung auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages infolge fehlender Vollmacht der Geschäftsbesorgerin als widersprüchliches und daher unbilliges Verhalten empfinden (vgl. auch BGH, NJOZ 2003, 1811, 1816).

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

  • BGH, 03.06.2003 - XI ZR 289/02

    Ausweisung der Finanzierungsvermittlungsprovision in einem im Rahmen eines

  • BGH, 27.11.1997 - IX ZR 141/96

    Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

  • BGH, 30.11.1999 - X ZR 129/96

    Schadensersatzpflicht des Patentanwalts

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 6/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 132/03

    Ansprüche des eine Kaution stellenden Dritten gegen den in die Abwicklung

  • BGH, 20.10.1994 - IX ZR 116/93

    Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht im Rahmen der Rückabwicklung eines

  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 49/97

    Umfang der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts bei beurkundungsbedürftigen

  • BGH, 28.05.1991 - IX ZR 181/90

    Pflichten eines Rechtsanwalts bei Verzögerungsauftrag; Ausschluß von

  • BGH, 04.06.1996 - IX ZR 51/95

    Haftung des Rechtsanwalts bei Fehlern bei der Beendigung eines Vertrages;

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 211/92

    Vertrauen des Rechtsanwalts in Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung

  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Beratungsverschulden des Rechtsanwalts

  • BGH, 06.07.2000 - IX ZR 198/99

    Beratung über das Risiko mangelnder Insolvenzfestigkeit der

  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 65/86

    Pflicht des Rechtsanwalts zur umfassenden Belehrung und Beratung

  • BGH, 29.11.2001 - IX ZR 389/98

    Zur Frage der Tilgungswirkung von Zahlungen auf eine offen abgetretene Forderung

  • BGH, 10.12.1998 - IX ZR 358/97

    Haftung des Steuerberaters bei rechtsgestaltender Steuerberatung

  • BGH, 29.04.2003 - IX ZR 54/02

    Beratungspflichten des Rechtsanwalts bei gerichtlicher Durchsetzung einer einer

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 22.09.2005 - IX ZR 23/04

    Pflichten des Rechtsanwalts; Beratung über ausgefallene Rechtsmaterie

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 07.02.2002 - IX ZR 209/00

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung durch den Prozeßbevollmächtigten

  • BGH, 10.02.1994 - IX ZR 109/93

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original; Umfang

  • BGH, 02.04.1998 - IX ZR 107/97

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Beauftragung mit einer Klage zur

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