Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
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Rechtsprechung zu § 171 BGB
588 Entscheidungen zu § 171 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.04.2020 - II ZR 412/17
Aktiengesellschaft: Befugnis des Insolvenzverwalters auf Feststellung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17
Zulässigkeit der Bilanznichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters; Anforderungen ...
- OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17
- KG, 11.11.2013 - 8 U 160/12
Klage des Bankkunden auf Rückzahlung der von ihm auf einen vermeintlich ...
- BGH, 17.06.2026 - V ZB 59/25
ZVG: Offenkundige Vertretungsmacht bei Einsicht des Rechtspfleger ins ...
- ArbG Berlin, 27.01.2017 - 28 Ca 9818/16
Behindertengerechte Beschäftigung
- OLG Brandenburg, 08.01.2025 - 5 W 116/24
Wirksamkeit der Bewilligung für die beantragte Eintragung der Vormerkung zu ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.2022 - 3 Sa 79/22
Kündigung während der Probezeit - ordnungsgemäße Personalratsanhörung - ...
- BGH, 17.01.2012 - XI ZR 457/10
Rückabwicklung eines von einen Treuhänder abgeschlossenen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 05.09.2012 - 23 U 119/09
Bankenhaftung beim finanzierten Immobilienerwerb zu Kapitalanlagezwecken: ...
- OLG Frankfurt, 05.09.2012 - 23 U 119/09
- OLG Jena, 09.09.2021 - 3 W 296/21
Angestelltenvollmacht
Querverweise
Auf § 171 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 173 (Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis)