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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,8583
BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21 (https://dejure.org/2022,8583)
BVerwG, Entscheidung vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 (https://dejure.org/2022,8583)
BVerwG, Entscheidung vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 (https://dejure.org/2022,8583)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1; EMRK Art. 3; GRC Art. 4
    Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot

  • rechtsinformationen.bund.de

    Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, Art 3 MRK, Art 4 EUGrdRCh
    Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot

  • doev.de PDF

    Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; MRK, Art 3; EUGrdRCh, Art 4
    Afghanistan: Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte ...

  • rechtsportal.de

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistan im Asylverfahren; Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot; Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit nach der Rückkehr

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit nach der Rückkehr

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abschiebung auch ohne dauerhaft gesicherte Existenz im Herkunftsland

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit nach Rückkehr - Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit nach der Rückkehr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Abschiebeschutz bei bestehender Existenzsicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot - und die Berücksichtigung von Rückkehrhilfen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots im Asylverfahren bezüglich Afghanistan

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Abschiebungsschutz eingeschränkt

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rückkehrhilfen gegen alsbaldige Verelendung - Wie nachhaltig muss die Rückkehrförderung bei Abschiebungsverboten sein?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 175, 227
  • NVwZ 2022, 1561
 
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Wird zitiert von ... (803)Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
    Rn. 16 In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".

    Hinsichtlich letzterer ist die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich von gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, abhängig (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 93; BVerwG…, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).

    Rn. 22 Wenn der Gerichtshof der Europäischen Union darauf abstellt, dass es in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GRC gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 87), bezieht sich dies auf die Überstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den aufgrund der unter anderem mit der Anerkennungs- und Aufnahmerichtlinie übernommenen Verpflichtungen ein deutlich gesteigertes Maß an Gewährleistungen besteht und es - jedenfalls bei Dublin-Rücküberstellungen - um die Dauer des Asylverfahrens geht.

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich …

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
    Soweit im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung Abschiebungsschutz bei einer extremen Gefahrenlage nur ausnahmsweise dann beansprucht werden kann, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 23), bedeutet dies zwar nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen.

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würde (BVerwG, Urteil vom 08. September 2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 23).

    Bei den Ansprüchen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, die der Kläger verfolgt, handelt es sich um einen eigenständigen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 9), sodass im Falle der Versagung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in den Blick zu nehmen wäre.

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat, …

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
    Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - NVwZ 2017, 1187 Rn. 183).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt zur Konkretisierung dieses engen Zurechnungszusammenhangs eine "schwerwiegende, schnelle und irreversible" (EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 Rn. 183) Verschlechterung des Zustands des Ausländers im Zielland der Rückführung.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im …

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
    Rn. 18 Von diesen Grundsätzen, die auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung herangezogen werden (s. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 176 f.; VGH München…, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 - juris Rn. 26 f.; OVG Münster…, Beschluss vom 14. März 2018 - 13 A 341/18.A - juris Rn. 19 f.), ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, soweit es feststellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch schlechte humanitäre Verhältnisse, die keinem Akteur zuzuordnen sind, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen können (UA S. 8 ff.), Betroffene sich dabei aber auf verfügbare finanzielle Hilfen verweisen lassen müssen (UA S. 66).

    Auch die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, die Rückkehrhilfen stellten bestenfalls eine anfängliche Unterstützung dar, die eine vorübergehende Bedarfsdeckung gewährleisteten, sie seien aber nicht so angelegt, dass der über kein Netzwerk verfügende Rückkehrer innerhalb des durch sie zu überbrückenden Zeitraums eine eigene Existenz aufbauen könnte, um so auf Dauer menschenwürdig zu existieren (UA S. 67, unter Verweis auf VGH Mannheim, Urteile vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 437 …und vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 486) ist mit den vom Senat aufgestellten Maßstäben zu den Anforderungen an Abschiebungsschutz nach Art. 3 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (…vgl. oben Rn. 17) nicht vereinbar.

  • OVG Hamburg, 25.03.2021 - 1 Bf 388/19

    Erfolglose Klage eines jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Mannes …

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
    Rn. 21 Die Gefahr muss folglich in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 139; VGH München…, Urteil vom 7. Juni 2021 - 13a B 21.30342 - juris Rn. 38; VG Freiburg…, Urteil vom 5. März 2021 - A 8 K 3716/17 - juris Rn. 62; VG Köln…, Beschluss vom 4. März 2021 - 21 L 153/21.A - juris Rn. 62 ff., 150).

    Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verelendung: OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 147; VGH München…, Urteil vom 7. Juni 2021 - 13a B 21.30342 - juris Rn. 38).

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 13a B 21.30342

    Kein Abschiebungsverbot für einen volljährigen, alleinstehenden und …

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
    Rn. 21 Die Gefahr muss folglich in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint (vgl. OVG Hamburg…, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 139; VGH München, Urteil vom 7. Juni 2021 - 13a B 21.30342 - juris Rn. 38; VG Freiburg…, Urteil vom 5. März 2021 - A 8 K 3716/17 - juris Rn. 62; VG Köln…, Beschluss vom 4. März 2021 - 21 L 153/21.A - juris Rn. 62 ff., 150).

    Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verelendung: OVG Hamburg…, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 147; VGH München, Urteil vom 7. Juni 2021 - 13a B 21.30342 - juris Rn. 38).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
    Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK - Rn. 212 ff., vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./UK - Rn. 34 ff. …und vom 6. Februar 2001 - Nr. 44599/98, Bensaid/UK - Rn. 36 ff.).

    Rn. 15 Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./UK - Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 - Rn. 278, 282 …und vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05 - Rn. 42 ff.).

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
    Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK - Rn. 212 ff., vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./UK - Rn. 34 ff. …und vom 6. Februar 2001 - Nr. 44599/98, Bensaid/UK - Rn. 36 ff.).

    Rn. 15 Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (…vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./UK - Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 - Rn. 278, 282 und vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05 - Rn. 42 ff.).

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf zu nationalem Abschiebungsverbot …

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 38), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt.

    Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6 …und Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22).

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher …

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
    Hinsichtlich letzterer ist die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich von gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, abhängig (EuGH…, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).

    Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. zur Berücksichtigung von nichtstaatlichen Unterstützungsleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union: BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 25 ff.).

  • VG Freiburg, 05.03.2021 - A 8 K 3716/17

    Klage auf internationalen Schutz, auf die Feststellung eines nationalen …

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot; …

  • BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20

    Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes …

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen …

  • BVerfG, 09.02.2021 - 2 BvQ 8/21

    Erfolgreicher Eilantrag: Untersagung einer Abschiebung nach Afghanistan - …

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches …

  • BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19

    Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von …

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der …

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren; …

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit; …

  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; …

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche …

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen …

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …

  • EGMR, 29.01.2013 - 60367/10

    [ENG]

  • EGMR, 06.02.2001 - 44599/98
  • EuGH, 02.10.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie …

  • BVerwG, 17.05.2006 - 1 B 100.05

    Revisionsverfahren, Darlegungserfordernis, Revisionsantrag, Frist, Monatsfrist, …

  • VGH Bayern, 21.11.2018 - 13a B 18.30632

    Abschiebungsverbot: Berücksichtigung anerkannt schutzberechtigter …

  • EGMR, 09.01.2018 - 36417/16

    X v. SWEDEN

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - 13 A 341/18

    Drohen eines Schadens für einen Asylbewerber als Zivilperson bei Rückkehr …

  • BVerwG, 09.01.1998 - 9 B 1130.97

    Asyl - Existenzgefährdung - grundsätzliche Bedeutung - Bedarf

  • VG Köln, 04.03.2021 - 21 L 153/21
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan …

    Angesichts der seit dem Regimewechsel weiteren gravierenden Verschlechterung der ohnehin nicht erst seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie prekären humanitären Lage in Afghanistan ist der erkennende Senat - auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 19 ff. aufgezeigten Maßstäbe - der Auffassung, dass auch im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (cc)).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 …und Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 38), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt.

    Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 …und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22 …sowie Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6).

    Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 14 unter Verweis auf EGMR…, Urteil vom 09.01.2018 - 36417/16 - Rn. 50;… VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2021 - A 13 S 3196/19 - juris Rn. 29 ).

    Die dem Betroffenen im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 …und vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 16).

    Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17 …sowie Beschlüsse vom 17.05.2006 - 1 B 100.05 - juris Rn. 11 …und vom 09.01.1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH…, Urteil vom 02.10.2019 - C-93/18 - Rn. 48; BVerwG…, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 - juris Rn. 32).

    Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch Verwertung des eigenen Vermögens (z.B. den Verkauf eines im Bundesgebiet angeschafften Kraftfahrzeugs), eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen, sei es die öffentliche Hand in Form der Gewährung von Rückkehrhilfen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17; vgl. zur Berücksichtigung von nichtstaatlichen Unterstützungsleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union: BVerwG…, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 25 ff.).

    Geriete dieser "schnell" oder "alsbald" nach der Rückkehr in den Zielstaat in eine solche Situation, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, ist die Gefahr auch konkret (BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 20…, vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - juris Rn. 34 , vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 15 …und vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - juris Rn. 13 ).

    Diese Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat in Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung anschließt, ist auch auf andere (als gesundheitliche) Gefahren im Sinne des Art. 3 EMRK übertragbar, weil sie allgemein zum Erfordernis einer konkreten Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ergangen ist (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 20).

    Rn. 132 Die Gefahr muss folglich in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 21; vgl. OVG Hamburg…, Urteil vom 25.03.2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 139; BayVGH…, Urteil vom 07.06.2021 - 13a B 21.30342 - juris Rn. 38; VG Freiburg…, Urteil vom 05.03.2021 - A 8 K 3716/17 - juris Rn. 62 ; VG Köln…, Beschluss vom 04.03.2021 - 21 L 153/21.A - juris Rn. 62 ff., 150).

    Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite - und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen - zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 21; ähnlich VG Freiburg…, Urteil vom 05.03.2021 - A 8 K 3716/17 - juris Rn. 67 f.).

    Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach nicht entscheidend ist, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25).

    Je länger der Zeitraum der durch eigenes Vermögen, Rückkehrhilfen, sonstige Hilfeleistungen und eigene Erwerbstätigkeit des Betroffenen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25; im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verelendung: OVG Hamburg…, Urteil vom 25.03.2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 147; BayVGH…, Urteil vom 07.06.2021 - 13a B 21.30342 - juris Rn. 38).

    Rn. 137 Der erkennende Senat hat mit - inzwischen durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.04.2021 - 1 C 10.21 - juris) aufgehobenem - Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 105 die Auffassung vertreten, dass angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen, wobei derartige Umstände insbesondere dann gegeben sein können, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er hinreichende finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt.

    Rn. 204 Im Falle der freiwilligen Rückkehr gewährte finanzielle Hilfen, auf deren Inanspruchnahme sich der Ausländer grundsätzlich auch im Rahmen der Prüfung, ob ein an eine staatliche Zwangsmaßnahme anknüpfendes Abschiebungsverbot vorliegt, verweisen lassen muss (BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25 …und vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, juris Rn. 27; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris S. 40), stehen anders als in der Vergangenheit derzeit nicht zur Verfügung.

  • BVerwG, 16.04.2025 - 1 C 18.24

    Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable …

    Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 [ECLI:DE:BVerwG:2022:210422U1C10.21.0] - BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.).

    Denn extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, können durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, sodass schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not besteht, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 17 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2022 - 11 LB 198/20

    Amnesty International; Ausreise, illegal; Baloch Republican Students …

    Rn. 146 Die Gewährung subsidiären Schutzes setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 13;… dasselbe Beschl. v. 13.2.2019 - 1 B 2/19 - juris Rn. 6;… NdsOVG, Beschl. v. 5.12.2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 31;… dasselbe, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 89;… dasselbe, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 72;… OVG NW, Urt. v. 10.5.2021 - 9 A 1489/20.A. - juris Rn. 224).

    Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 13;… dasselbe Beschl. v. 13.2.2019 - 1 B 2/19 - juris Rn. 6).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entnimmt Art. 3 EMRK die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in ein bestimmtes Land abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (…EGMR, Urt. v. 11.6.2020 - 17189/11 - BeckRS 2020, 11873 Rn. 113;… derselbe, Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 Rn. 173; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 13).

    Anders als im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG eine Verletzung von Art. 3 EMRK allerdings auch in Betracht, wenn die Gefahr, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, nicht von einem "verfolgungsmächtigen" Akteur i.S.d. § 3 c AsylG ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 11;… NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 131).

    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage haben, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (…vgl. EGMR, Urt. v. 29.1.2013 - 60367/10 - BeckRS 2013, 202126 Rn. 74 ff., 88 ff.; BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 15).

    Schlechte humanitäre Verhältnisse können daher nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 15;… dasselbe, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12;… NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 134;… OVG NW, Urt. v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 97).

    Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 15).

    In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung ("serious, rapid and irreversible decline") seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 15).

    Das bereits oben im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK angeführte erforderliche "Mindestmaß an Schwere" kann dabei in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 16).

    Maßgeblich ist letztlich eine Gesamtschau aller konkreten Umstände des Einzelfalls (…vgl. EGMR, Urt. v. 5.11.2019 - 32218/17- NVwZ 2020, 538 Rn. 40;… BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - juris Rn. 11;… VGH BW, Urt. v. 17.7.2019 - A 9 S 1566/18 - juris Rn. 29), wobei neben der Bewertung der tatsächlichen Lage in der Heimatregion des Rückkehrers zahlreiche weitere Faktoren zu berücksichtigen sind, etwa dessen Alter, Geschlecht, Bildungsstand, Gesundheitszustand, Familienanschluss und mögliche beziehungsweise zu erwartende Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 15 ff.;… VGH BW, Urt. v. 17.7.2019 - A 9 S 1566/18 - juris Rn. 29).

    Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 17).

    Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 17;… dasselbe, Beschl. v. 17.1.2022 - 1 B 48/21 - juris Rn. 7;… vgl. auch OVG NW, Urt. v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 113).

    Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - juris Rn. 13; dasselbe, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 38 u. Urt. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 30).

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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,26113
OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21 (https://dejure.org/2023,26113)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10.03.2023 - 1 C 10/21 (https://dejure.org/2023,26113)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10. März 2023 - 1 C 10/21 (https://dejure.org/2023,26113)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 47; BauGB § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, Abs. 3
    Veränderungssperre; Normenkontrolle; uneigentliche Eventualantragshäufung; vorgeschobene Planung; Ausfertigung; Bekanntmachung; Teilunwirksamkeit; positives Planungsziel

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (70)

  • VG Schleswig, 29.03.2021 - 1 B 35/21

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Maßnahmen zum Infektionsschutz

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21
    Rn. 11 Auf den Antrag der Antragstellerin setzte der Senat die Satzung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 durch Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 - (juris) vorläufig außer Vollzug.

    Anlass waren im Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 (a. a. O., Rn. 46) geäußerte Zweifel im Hinblick auf einen hinreichend konkreten Planungsstand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020.

    Rn. 29 In der Sache sieht sie die Veränderungssperren als rechtmäßig an, wobei die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021, mit der sie auf die Hinweise des Senats aus dem Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 - (…juris Rn. 46) reagiert habe, diejenige vom 9. Juli 2020 ersetze.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, auf die in diesem und in den beigezogenen Verfahren überreichten Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie auf die Akten der beigezogenen Verfahren 1 B 35/21, 1 B 395/21 und 1 C 13/22 verwiesen.

    Rn. 68 Im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Bekanntmachung vom 14. August 2020 hat der Senat im Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 - (…juris Rn. 39 f.) ausgeführt: "Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO sind Satzungen durch den Bürgermeister auszufertigen und bekanntzumachen.

    Im vorliegenden Fall sieht der Senat durch die mit dem Entklammern und Neuklammern einhergehende Beschädigung der Ausfertigungsurkunde keine Beeinträchtigung ihrer Beweiskraft in Bezug auf die vom Bürgermeister der Antragsgegnerin vorgenommene Prüfung, dass die bekanntzumachende Fassung der Satzung mit der vom Stadtrat beschlossenen Fassung übereinstimmt (vgl. zur Ausfertigung: Senatsbeschl. v. 6. Oktober 2021 a. a. O., Rn. 39;… Senatsbeschl. v. 19. Januar 2023 - 1 B 216/22 -, juris Rn. 32 f.).

    Die im Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 (a. a. O., Rn. 46) angesprochenen Zweifel dringen damit im Ergebnis nicht durch.

  • OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21

    Uneigentliche Antragshäufung; Ausfertigung; Satzung; Bekanntmachung; ergänzendes …

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21
    Rn. 16 Mit Beschluss vom 13. April 2021 - 1 B 395/21 - (juris) lehnte der Senat den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 ab.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, auf die in diesem und in den beigezogenen Verfahren überreichten Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie auf die Akten der beigezogenen Verfahren 1 B 35/21, 1 B 395/21 und 1 C 13/22 verwiesen.

    Rn. 38 I. Der Senat hat über den in der mündlichen Verhandlung gestellten, eine uneigentliche Eventualantragshäufung (vgl. hierzu: Senatsbeschl. v. 13. April 2022 - 1 B 395/21 -, juris Rn. 28 m. w. N.) enthaltenden Antrag zu entscheiden.

    Soweit der erkennende Senat im Eilverfahren noch angenommen hatte, dass bezüglich dieser beiden Flurstücke jedenfalls zweifelsfrei sei, dass deren südliche Flächen einschließlich der Zuwegung zum Steinbruch vom künftigen Planbereich betroffen seien (Beschl. v. 13. April 2022 a. a. O., Rn. 68), hält er nicht mehr daran fest.

    Rn. 91 Soweit der Planaufstellungsbeschluss bezüglich der nur teilweise ins künftige Plangebiet einzubeziehenden Flurstücke an einem Bestimmtheitsmangel leidet (vgl. Senatsbeschl. v. 13. April 2022 a. a. O., Rn. 65), betrifft die hieraus folgende Unwirksamkeit nicht den hier noch gegenständlichen Bereich des künftigen Plangebiets, sondern den ebenfalls mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksamen Teil der Veränderungssperre.

  • BVerwG, 25.01.2022 - 4 CN 5.20

    Bebauungsplan für Designer Outlet Center in Remscheid unwirksam

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21
    Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (…BVerwG, Urt. v. 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rn. 12;… SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 a. a. O., Rn. 29; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 a. a. O., Rn. 47).

    Rn. 97 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel für eine rechtmäßige Planung erforderlich ist, ist derjenige der Beschlussfassung über die Veränderungssperre (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober 2007 - 4 BN 36.07 -, juris Rn. 3 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 a. a. O., Rn. 48).

    Die Ungewissheit in Bezug auf die künftige Lage solcher Flächen steht daher - anders als in den dem Normenkontrollurteil des Senats vom 24. November 2022 - 1 C 69/21 -, juris Rn. 86 ff., nicht rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig) und dem Senatsbeschluss vom 25. Januar 2022 (a. a. O., Rn. 49) zugrunde liegenden Fällen, in denen die künftigen Festsetzungen für wesentliche Teile des Plangebiets offen waren - einer für eine Sicherungsfähigkeit hinreichend konkreten Planung nicht entgegen.

    Die Aufstellung von Bauleitplänen bestimmt sich allein nach städtebaulichen Grundsätzen und hängt bei einem sog. Angebotsbebauungsplan (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 26) rechtlich nicht davon ab, dass die planbetroffenen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten ihre Grundstücke für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stellen (…Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter a. a. O., § 1 Rn. 48).

  • OVG Sachsen, 26.06.2018 - 1 C 15/17

    Veränderungssperre; Ausfertigung; Bekanntmachung; Ersatzbekanntmachung

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21
    Dies gilt sowohl für den Kartenausschnitt der Ausfertigung - der Originalurkunde der Satzung (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn. 42) - als auch für die Kartenausschnitte der Bekanntmachungen vom 15. November 2021 und vom 2. Februar 2022.

    Jedoch genügt beispielsweise eine verkleinerte Kartendarstellung zum räumlichen Geltungsbereich, wenn dieser für jedermann (auch für betroffene Grundeigentümer, Gewerbetreibende und Bewohner) anhand textlich bezeichneter Straßen klar zu bestimmen ist (SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn. 51).

    Rn. 90 aaa) Ein Planaufstellungsbeschluss als materiell-rechtliche Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 -, juris Rn. 8; SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn 55) wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 9. Juli 2020 vor der Beschlussfassung über die Veränderungssperre gefasst.

    Einer vorherigen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bedurfte es nicht (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 a. a. O., Rn 55 m. w. N.).

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21
    Soweit der Satzungsgeber keine Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB oder § 17 Abs. 2 BauGB, sondern eine die Verlängerung ersetzende Erneuerung nach § 17 Abs. 3 BauGB beschließt, unterliegt diese keinen anderen Voraussetzungen als eine Verlängerung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121-139, Rn. 41;… Beschl. v. 30. Oktober 1992 - 4 NB 44.92 -, juris Rn. 11).

    Rn. 94 Ein positives Planungsziel, eine mit einer Veränderungssperre sicherungsfähige Planung, liegt erst vor, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. September 1976, a. a. O., Rn. 29).

    Rn. 122 Zwar geht der Gesetzgeber mit den Regelungen über die Dauer der Veränderungssperre und ihre Verlängerung aus § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB davon aus, dass die Aufstellung von Bebauungsplänen im Regelfall innerhalb von drei Jahren bewältigt werden (kann und auch) muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. September 1976 a. a. O., Rn. 41).

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige …

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21
    Die Planung darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, juris Rn. 16;… OVG NRW, Urt. v. 27. Februar 1996 - 11 A 3960/95 -, juris Rn. 47;… NK-Urt. v. 8. Mai 2018 - 2 D 44/17.NE - , juris Rn. 49;… HessVGH, NK-Urt. v. 5. Februar 2004 - 4 N 360/03 -, juris Rn. 27).

    Rn. 118 (3) Ferner ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Planung der Antragsgegnerin ausschließlich ein vorgeschobenes Mittel (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, juris Rn. 16) ist, um den Bauwunsch der Antragstellerin zu durchkreuzen, die Planung - mit den Worten des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin - eine "reine Luftnummer" darstellt.

    Aus einem nach seiner Entstehungsgeschichte vorhandenen ad-hoc-Bezug eines Bebauungsplans auf ein zu verhinderndes Vorhaben, lassen sich daher keinerlei Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung herleiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 1990 a. a. O., Rn. 15).

  • OVG Sachsen, 09.07.2020 - 1 C 26/19

    Veränderungssperre; konkretisierte Planung; Planungshoheit; Normenkontrolle

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21
    Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - ein immissionsrechtlicher Vorbescheid wegen der Veränderungssperre abgelehnt wurde und der Antragsteller an seinem Windenergievorhaben festhält (vgl. Senatsurt. v. 9. Juli 2020 - 1 C 26/19 -, juris Rn. 21 zum baurechtlichen Vorbescheid).

    Strebt die Gemeinde mittels der Veränderungssperre hingegen an, Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu gewinnen, so dient die Veränderungssperre in der Sache lediglich der Sicherung der Planungshoheit (…vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, juris Rn. 30; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 - 1 C 26/19 -, juris Rn. 28;… SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 46).

    Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (…BVerwG, Urt. v. 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rn. 12; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 a. a. O., Rn. 29;… SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 a. a. O., Rn. 47).

  • OVG Sachsen, 24.11.2022 - 1 C 69/21

    Veränderungssperre; konkretisierte Planungsabsicht; Windenergieanlage; …

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21
    Rn. 80 Spätestens mit dem Beschluss über die Bestätigung des Honorarangebots für den Bebauungsplan "......................................" am 23. September 2021 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin - auf dessen planerische Vorstellungen es ankommt (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 24. November 2022 - 1 C 69/21 -, juris Rn. 85) - deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Bereich über der Erdgasfernleitung OPAL und östlich hiervon nicht mehr Gegenstand der Planungen sein soll.

    Diese beiden Voraussetzungen - Planaufstellungsbeschluss und sicherungsfähige Planung - lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre (vgl. hierzu: SächsOVG, NK-Urt. v. 24. November 2022 - 1 C 69/21 -, juris Rn. 81) in Bezug auf die hier noch gegenständliche Fläche vor.

    Die Ungewissheit in Bezug auf die künftige Lage solcher Flächen steht daher - anders als in den dem Normenkontrollurteil des Senats vom 24. November 2022 - 1 C 69/21 -, juris Rn. 86 ff., nicht rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig) und dem Senatsbeschluss vom 25. Januar 2022 (…a. a. O., Rn. 49) zugrunde liegenden Fällen, in denen die künftigen Festsetzungen für wesentliche Teile des Plangebiets offen waren - einer für eine Sicherungsfähigkeit hinreichend konkreten Planung nicht entgegen.

  • BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09

    Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes …

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21
    Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 9).

    Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 9;… SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juni 2022 - 1 C 106/21 -, juris Rn. 33).

  • BVerwG, 08.09.2016 - 4 BN 22.16

    Zum Begriff der Negativplanung (hier: Verhinderung einer Stätte der …

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21
    Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser Planungsstand erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5;… Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6;… SächsOVG, NK-Urt. v. 12. April 2000 - 1 D 1/00 -, juris Rn. 35).

    Rn. 95 Hat die Planung einen Stand erreicht, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll, ist eine Veränderungssperre gleichwohl unwirksam, wenn sie eine von vornherein rechtswidrige Bauleitplanung sichern soll (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 a. a. O., Rn. 5).

  • BVerwG, 04.01.1994 - 4 NB 30.93

    Bauplanungsrecht: Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans bei Unbestimmtheiten im …

  • BVerwG, 24.04.2013 - 4 BN 22.13

    Zum Verhältnis zwischen Teilunwirksamkeit und Gesamtunwirksamkeit im …

  • BVerwG, 10.10.2007 - 4 BN 36.07

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.1984 - 5 S 1850/83

    Zulässigkeit einer eventuellen Antragshäufung - Inzidentkontrolle im …

  • OVG Sachsen, 20.03.2025 - 1 C 35/21

    Windenergieanlage; Vorbescheid; "Lex Sauerland"; Umweltverträglichkeitsprüfung; …

  • BVerwG, 30.10.1992 - 4 NB 44.92

    Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für den Erlassß einer erneuten …

  • BVerwG, 08.02.2022 - 4 B 25.21

    Unbeachtlichkeit eines nicht fristgerechten Vortrags, mit dem ein bislang den …

  • OVG Sachsen, 28.12.2018 - 1 C 16/17

    Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Bekanntmachungsanordnung; …

  • OVG Sachsen, 09.06.2022 - 1 C 106/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; positives Planungsziel; Mindestmaß an …

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz; …

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

    Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde; …

  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit; …

  • BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15

    Bauvorbescheid; Verlängerung; Veränderungssperre; Wirksamkeit einer …

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen; …

  • BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11

    Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre; …

  • BVerwG, 16.12.2010 - 4 C 8.10

    Großflächige Einzelhandelsbetriebe; Ziel der Raumordnung; Soll-Vorschriften; …

  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines …

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 70.88

    Auslegung von Prozesserklärungen - Schriftliche Erhebung einer Klage durch einen …

  • BVerwG, 11.09.2014 - 4 CN 3.14

    Präklusion; ~ von Miteigentümern; Arten verfügbarer umweltbezogener …

  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die …

  • BVerwG, 27.08.2020 - 4 CN 4.19

    Wiedernutzbarmachung von Flächen als Maßnahme der Innenentwicklung

  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 CN 1.08

    Revisibles Recht; Teilnichtigkeit von Gesetzen; Ausfertigung von Gesetzen; …

  • BVerwG, 10.10.2019 - 10 C 3.19

    Zur Ausgleichspflicht bei nicht auskömmlichem Verbundtarif im ÖPNV

  • BVerwG, 15.03.2012 - 4 BN 9.12

    Spannungsfeld zwischen konservativer Planung und Verhinderungsplanung

  • BVerwG, 14.12.2022 - 4 CN 1.22

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans

  • BVerwG, 18.08.2015 - 4 CN 10.14

    Normenkontrolle; Antragsfrist; Bekanntmachung; Ausfertigungsmangel; ergänzendes …

  • BVerwG, 06.08.1992 - 4 N 1.92

    Bauplanungsrecht: Wirksamkeit einer Veränderungssperre vor Bekanntmachung des …

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer …

  • BVerwG, 16.01.2017 - 7 B 1.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; immissionsschutzrechtliche …

  • BVerwG, 17.01.2001 - 6 CN 4.00

    Antragsbefugnis; Bergrecht; Bewilligung; Kiesabbau; Landschaftsschutzverordnung; …

  • VGH Bayern, 24.06.2020 - 15 N 19.442

    Unwirksamer Bebauungsplan wegen fehlender Erforderlichkeit und Abwägungsfehlern …

  • BVerwG, 21.10.2010 - 4 BN 26.10

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • OVG Sachsen, 23.10.2000 - 1 D 33/00
  • BVerwG, 19.04.2010 - 4 VR 2.09

    Statthaftigkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bei Ersetzung …

  • OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Ausfertigung; Satzung; öffentliche Urkunde; …

  • OVG Sachsen, 07.04.2005 - 1 D 2/03

    Abwägung, Ausschlusskriterien, Eignungsgebiet, Landesplanung, Parzellenschärfe, …

  • VGH Hessen, 05.02.2004 - 4 N 360/03

    Veränderungssperre zur Sicherung der geplanten Beschränkung von …

  • BVerwG, 30.10.2019 - 4 B 37.18

    Bauvorbescheid für kleinflächige Einzelhandelsfiliale; teilweise Unwirksamkeit

  • BVerwG, 27.04.1992 - 4 NB 11.92

    Verwaltungsprozeßrecht: Veränderungssperre als Streitgegenstand eines …

  • BVerwG, 18.06.2012 - 4 BN 37.11

    Zur Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren gegen die Satzung über eine …

  • OVG Sachsen, 25.01.2022 - 1 B 276/21

    Veränderungssperre; positives Planungsziel; städtebauliches Konzept

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2005 - 3 S 1524/04

    Nutzungsausschlüsse im Kerngebiet; Sicherung durch Veränderungssperre

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2018 - 2 D 44/17

    Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen …

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2021 - 12 KN 191/20

    Ausschlusswirkung; Bekanntgabe; ergänzendes Verfahren; Flächennutzungsplan; …

  • BVerwG, 26.06.1992 - 4 NB 19.92

    Veränderungssperre - Planfeststellungsbeschluß - Dauer der Veränderungssperre

  • OVG Sachsen, 06.06.2018 - 1 C 21/16

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; interkommunales Abstimmungsgebot; …

  • OVG Sachsen, 19.01.2023 - 1 B 216/22

    Satzung; Ausfertigung; Veränderungssperre; einstweilige Anordnung; schwerer …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2016 - 2 S 3.16

    Anforderungen an die Ausfertigung einer Satzung über eine Veränderungssperre; …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2012 - 1 C 10493/12

    Aufhebung einer Veränderungssperre im Wege der Normenkontrolle; Anforderungen an …

  • VGH Bayern, 12.12.2022 - 15 N 22.1064

    Einfacher Bebauungsplan für einen Dorfkern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.1996 - 11 A 3960/95

    Wirksamkeit einer Veränderungssperre im Falle der Verhinderung eines …

  • OVG Sachsen, 04.02.2010 - 1 A 209/09

    Regeln für die Auslegung eines Bauvorbescheides; Konsequenzen einer im …

  • OVG Sachsen, 30.01.2015 - 1 C 29/12

    Antragsbefugnis; Geltungsdauer; ortsübliche Bekanntmachung; Verlängerung; …

  • VGH Bayern, 15.06.2016 - 15 N 15.1583

    Veränderungssperre zur Beschränkung der Zulässigkeit von Anlagen für soziale …

  • OVG Sachsen, 26.09.2014 - 1 A 799/12

    Vorbescheid, Bebauungsplan, Ausfertigung Originalurkunde, Zentrenkonzept, …

  • VGH Bayern, 22.06.2007 - 1 N 04.3145

    Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags; …

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.1993 - 8 S 994/92

    Zulässigkeit einer Veränderungssperre im Falle einer Änderungsplanung - …

  • OVG Sachsen, 12.04.2000 - 1 D 1/00

    Geltungsbereich der Veränderungssperre; Wirksame Ausfertigung; Unterschrift des …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2019 - 2 A 27.17
  • BVerwG, 31.08.2022 - 6 A 9.20

    Neonazi-Gruppe: "Nordadler" bleiben verboten

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2023 - 4 LB 443/18

    Kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG 2004 in Verbindung mit Art. 3 …

    1 C 10/21 -, juris Rn. 13-17, 21, 25 f. m.w.N.) von nachfolgenden Grundsätzen aus:.
  • OVG Sachsen, 20.03.2025 - 1 C 35/21

    Windenergieanlage; Vorbescheid; "Lex Sauerland"; Umweltverträglichkeitsprüfung; …

    Die erste Veränderungssperre der Beigeladenen vom 9. Juli 2020 für das genannte Plangebiet hatte der Senat durch rechtskräftiges Normenkontrollurteil vom 10. März 2023 - 1 C 10/21 - (juris) teilweise für unwirksam erklärt; die nachfolgende Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 hatte der Senat durch das genannte Urteil für insgesamt unwirksam erklärt.

    Rn. 29 Der Senat hat die Akten des Normenkontrollverfahrens 1 C 10/21, des dazugehörigen Eilrechtsschutzverfahrens 1 B 35/21, sowie die Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans zum hiesigen Verfahren beigezogen.

  • OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21

    Uneigentliche Antragshäufung; Ausfertigung; Satzung; Bekanntmachung; ergänzendes …

    Hinsichtlich dessen Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Seiten 48 bis 50 der von der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren 1 C 10/21 überreichten Verwaltungsakte 1 verwiesen.

    Neben diesem Eilverfahren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. Februar 2021 einen Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Veränderungssperre vom 14. August 2020 (1 C 10/21) und mit Schriftsatz vom 22. März 2022 einen Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 (1 C 13/22) gestellt.

    die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 9. Juli 2020 als Satzung beschlossene Veränderungssperre für den Bebauungsplan "XXX" und die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28. Oktober 2021 als Satzung beschlossene Veränderungssperre für den Bebauungsplan "XXX" vorläufig, bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag im Verfahren 1 C 10/21 nach § 47 Abs. 6 VwGO, außer Vollzug zu setzen.

    Rn. 25 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, auf die Akten der beigezogenen Verfahren 1 B 35/21, 1 C 10/21 und 1 C 13/22, auf die in diesem und in den beigezogenen Verfahren überreichten Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie auf das Protokoll des vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermins vom 28. Januar 2022 verwiesen.

    Rn. 82 Tatsächlich weist der Entwurf des Flächennutzungsplans, der auszugsweise in den am 29. März 2021 im Hauptsacheverfahren 1 C 10/21 überreichten Verwaltungsakten enthalten ist, nur den westlichen Teil des Plangebiets als Sondergebiet für die Nutzung der Sonnenenergie aus.

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2026 - 1 KN 12/25
    Die Veränderungssperre dient ersichtlich nicht lediglich dazu, die abstrakte Planungshoheit der Antragsgegnerin zu schützen, sondern ihr liegt eine konkrete zukünftige Planung ("Windenenergienutzung") zugrunde, sodass der Verweis der Antragstellerin auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (vom 10. März 2023 - 1 C 10/21 -, juris) nicht verfängt.
  • OVG Sachsen, 04.06.2026 - 1 C 30/23

    Veränderungssperre; erste Verlängerung; ergänzendes Verfahren; Normenkontrolle

    An der Erforderlichkeit einer Veränderungssperre als Sicherungsmittel fehlt es wegen absehbarer rechtlicher Mängel nur dann, wenn diese schlechterdings nicht behebbar sind (…BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 1991 - 4 NB 40.93 -, juris Rn. 3 m. w. N.; SächsOVG, NK-Urt. v. 10. März 2023 - 1 C 10/21 -, juris, Rn. 103).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2026 - 7 D 175/23

    Feststellung der Unwiksamkeit der Satzung über Veränderungssperre sowie Satzung …

    Rn. 40 Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 10.3.2023 - 1 C 10/21 -, juris, Rn. 64; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 14 Rn. 6.

    Rn. 49 Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 10.3.2023 - 1 C 10/21 -, juris, Rn. 143 ff.

  • VG Halle, 06.12.2023 - 3 A 85/23

    Mali: Innerstaatliche Fluchtalternative in Bamako und Umgebung; Gesichertes …

    April 2022 - 1 C 10/21 - (…juris, Rdnr. 16 ff.) führt das Bundesverwaltungsgerichts das Folgende aus, dem sich das erkennende Gericht anschließt: "In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (…EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [E- CLI:EU:C:2019:219], Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [E- CLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".

    Vielmehr kann von Schutzsuchenden verlangt werden, humanitäre Risiken durch eigenes und zumutbares Verhalten abzuwenden (vgl. BVerwG…, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - juris, Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 2 1 . April 2022 - 1 C 10/21 - juris, Rn. 25 ff.).

  • OVG Sachsen, 26.06.2025 - 1 C 72/21

    Normenkontrolle; einfacher Bebauungsplan; private Grünfläche; Erforderlichkeit …

    Im Zweifel ist es zu bejahen (SächsOVG, NK-Urt. v. 10. März 2023 - 1 C 10/21 -, juris Rn. 60f. m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 11.08.2025 - 1 B 195/24

    Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Bürgermeister; Vertretungsmacht; …

    Im Zweifel ist es zu bejahen (SächsOVG, NK-Urt. v. 10. März 2023 - 1 C 10/21 -, juris Rn. 60f. m. w. N.).
  • VG Potsdam, 15.12.2022 - 6 K 409/18

    Russische Föderation: Keine generelle Gefährdung oder Sippenhaft von …

    Dabei ist auch einzustellen, dass es den Klägern und den Angehörigen ihrer Kernfamilie (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 -, juris Rn. 16) auch zumutbar und deshalb bei der Rückkehrprognose entsprechend zu berücksichtigen ist, dass sie im Falle einer rechtskräftig festgestellten Ausreisepflicht freiwillig ausreisen, um alle Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen zu können und auch im Übrigen alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht selbst verschuldet, d. h. abhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer Not zu geraten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 3. November 1992, Az. 9 C 21/92 und vom 15. April 1997, Az. 9 C 38/96 und vom 2 1 . April 2022 - 1 C 10/21 -, jeweils juris).
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