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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,17430
BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20 (https://dejure.org/2021,17430)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.2021 - 1 C 45.20 (https://dejure.org/2021,17430)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 (https://dejure.org/2021,17430)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. ... 14; GRC Art. 7 Abs. 1, Art. 20, Art. 21, Art. 51 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 Abs. 3 Satz 1; RL 2003/86/EG Art. 3 Abs. 2 Buchst. c, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 20 Abs. 3; AufenthG § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c bis g, § 36 Abs. 2 Satz 1, § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Satz 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 3 Nr. 1, § 60 Abs. 5 und 7; AufenthG 2016 § 104 Abs. 13
    Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

  • rechtsinformationen.bund.de

    Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 36 Abs 2; AufenthG 2004, § 36a Abs 1; AufenthG 2004, § 36a Abs 2; AufenthG 2004, § 36a Abs 3; MRK, Art 8; MRK, Art 14; GG, Art 3 Abs 1; GG, Art 20 Abs 3; GG, Art 6
    Sudan: Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

  • rechtsportal.de

    Eine Ehe ist nicht im Sinne des §

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Kein Nachzug bei nach der Flucht geschlossener Ehe - Kein Nachzug bei nach der Flucht geschlossener Ehe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 777
 
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Wird zitiert von ... (39)Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
    Weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der hier wegen der Kinderlosigkeit der Ehe der Klägerin nicht zu beachten ist, begründen einen unbedingten, unmittelbaren grundrechtlichen Anspruch ausländischer Ehegatten oder Familienangehöriger auf Nachzug zu ihren berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Das Grundgesetz überantwortet es vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Anzahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Dieser Pflicht entspricht ein Anspruch des Trägers der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinen im Bundesgebiet lebenden nahen Angehörigen ständigen Aufenthalt zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Demgemäß muss die Vorenthaltung des Familiennachzugs zur Erreichung des hiermit verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Insbesondere ist die Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Eheschließung nicht auf einen absoluten Ausschluss eines Ehegattennachzugs gerichtet (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Ist den Ehegatten eine (Wieder-)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des Nachzugswilligen möglich und zumutbar, so übersteigen Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

  • BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen …

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
    Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG anzunehmen, wenn die für den Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG herangezogenen Gründe einen Ausschluss nach Art oder Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 ).

    Rn. 14 1.1 Ohne Verstoß gegen § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Ehe der Klägerin nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde, weil sie erst nach Verlassen des Herkunftslandes eingegangen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 14 ff.).

    Rn. 38 Ein solcher Anspruch ist hier zwar der Sache nach Gegenstand auch des Revisionsverfahrens (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 47 f.).

    Der Klägerin kann indes für ihre Aufnahme aus dem Ausland keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, da die Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 GG schlechthin unvereinbar ist und ein - vom Kontingent des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG unabhängiger - Aufenthaltstitel nach § 22 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist, höher liegt als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalles in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) eröffnet (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49).

  • EGMR, 03.10.2014 - 12738/10

    [ENG]

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
    Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die nicht die Nationalität des Vertragsstaates haben, zur Niederlassung zu akzeptieren (EGMR…, Urteil vom 28. Mai 1985 - Nr. 9214/80, 9473/81 und 9474/81, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich - Rn. 68) beziehungsweise eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten (EGMR, Urteile vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107 …und vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70).

    Das Ergebnis der Abwägung muss einen fairen Ausgleich der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen widerspiegeln (EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 121).

    Besondere Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit geschaffen wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme in dem Konventionsstaat wegen des Einwanderungsstatus eines Familienangehörigen von Beginn an unsicher war (…EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 108).

    Zu berücksichtigen ist überdies, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 108).

  • EGMR, 28.06.2011 - 55597/09

    [ENG]

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
    Er garantiert einem Ausländer weder ein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land noch ein Recht auf Aufenthalt in diesem (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70).

    Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die nicht die Nationalität des Vertragsstaates haben, zur Niederlassung zu akzeptieren (EGMR…, Urteil vom 28. Mai 1985 - Nr. 9214/80, 9473/81 und 9474/81, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich - Rn. 68) beziehungsweise eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten (…EGMR, Urteile vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107 und vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70).

    Besondere Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit geschaffen wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme in dem Konventionsstaat wegen des Einwanderungsstatus eines Familienangehörigen von Beginn an unsicher war (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 …und vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 108).

    Zu berücksichtigen ist überdies, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 108).

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender …

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
    Diese Grenzen sind indes erst überschritten, wenn die von dem Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 2190/17 - juris Rn. 127 ff.).

    Für die Gewichtung der Gründe des Gesetzgebers bleibt von Bedeutung, dass Normen mit unechter Rückwirkung grundsätzlich zulässig sind, gerade weil der Gesetzgeber einen weiten Spielraum benötigt, um in demokratischer Verantwortung seinen Gemeinwohlverpflichtungen gerecht werden zu können (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 2190/17 - juris Rn. 131 f.).

  • EGMR, 06.11.2012 - 22341/09

    Flüchtling, Heirat, Familienzusammenführung, Familiennachzug, Ehegattennachzug, …

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
    Der Umfang dieses Spielraums hängt von den Umständen, dem Gegenstand und dem Hintergrund der betreffenden Behandlung ab (EGMR, Urteil vom 6. November 2012 - Nr. 22341/09, Hode und Abdi/Vereinigtes Königreich - Rn. 45).

    Dem widerstreitet nicht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hinsichtlich einer im britischen Recht vorgesehenen Beschränkung des Ehegattennachzugs zu Flüchtlingen auf vor der Flucht geschlossene Ehen auf eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber Ehegatten von Studenten und Arbeitnehmern und damit auf eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK erkannte (EGMR, Urteil vom 6. November 2012 - Nr. 22341/09, Hode und Abdi/Vereinigtes Königreich - Rn. 55 f.).

  • EGMR, 28.05.1985 - 9214/80
    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
    Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt ein bestehendes Familienleben und die Absicht, dieses fortzuführen, voraus (EGMR, Urteil vom 28. Mai 1985 - Nr. 9214/80, 9473/81 und 9474/81, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich - Rn. 62).

    Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die nicht die Nationalität des Vertragsstaates haben, zur Niederlassung zu akzeptieren (EGMR, Urteil vom 28. Mai 1985 - Nr. 9214/80, 9473/81 und 9474/81, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich - Rn. 68) beziehungsweise eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten (…EGMR, Urteile vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107 …und vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70).

  • EGMR, 08.11.2016 - 56971/10

    [FRE]

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
    Zu den öffentlichen Interessen zählt insbesondere die effektive Kontrolle von Zuwanderung (EGMR, Urteil vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 44).

    Als private Interessen sind unter anderem das Ausmaß, in dem das Familienleben bei einer Versagung des Zuzugs tatsächlich unterbrochen würde, und das Bestehen etwaiger (unüberwindbarer) rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für ein Leben der Familie in ihrem Herkunftsland oder in einem aufenthaltsgewährenden Drittland (…EGMR, Entscheidung vom 8. März 2016 - Nr. 25960/13, I.A.A. u.a. - Rn. 43 ff. und Urteil vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 45) in die Abwägung einzustellen.

  • EGMR, 10.07.2014 - 2260/10

    [FRE]

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
    Erfolgte die Ausreise aus begründeter Furcht vor Verfolgung (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Juli 2014 - Nr. 2260/10, Tanda-Muzinga/Frankreich - Rn. 74; offengelassen EGMR…, Urteil vom 1. Dezember 2005 - Nr. 60665/00, Tuquabo-Tekle u.a./Niederlande - Rn. 47), so ist dem Ausländer die Trennung von seiner Familie nicht entgegenzuhalten.
  • BVerwG, 26.06.2006 - 6 B 9.06

    Allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit; Pflichtdienst für Männer; …

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20
    Zum anderen ist dem nationalen Gesetzgeber ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage einzuräumen, ob und in welchem Umfang Unterschiede zwischen Sachverhalten, die im Übrigen ähnlich sind, eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2006 - 6 B 9.06 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 26 Rn. 12).
  • EGMR, 01.12.2005 - 60665/00
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen …

  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des …

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach …

  • EuGH, 05.10.2010 - C-400/10

    Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil …

  • BVerwG, 21.01.2020 - 1 B 65.19

    Zur Bedeutung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und …

  • BVerwG, 14.05.2019 - 1 B 29.19

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmen vom Prinzip der Vermeidung von …

  • EuGH, 26.10.2017 - C-534/16

    BB construct - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 27.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Dublin-Regelungen; …

  • EGMR, 08.03.2016 - 25960/13

    I.A.A. AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerwG, 26.09.2024 - 1 C 11.23

    Keine Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines subsidiär …

    In der Gesetzesbegründung wird sowohl für den Ehegattennachzug als auch für den Elternnachzug und den Nachzug minderjähriger lediger Kinder zum subsidiär Schutzberechtigten betont, dass allein oder ausschließlich § 36a AufenthG maßgeblich ist (BT-Drs. 19/2438 S. 20 zu Nr. 3 Buchst. a, b, c sowie S. 21 zu Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5;… vgl. auch BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 50 und vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - NVwZ-RR 2021, 777 Rn. 40).

    Die hohe Anzahl der in den zurückliegenden Jahren im Bundesgebiet Schutzsuchenden und die ebenfalls hohe Zuerkennungsquote durften dem Gesetzgeber Veranlassung geben, den Nachzug von Angehörigen der Kernfamilie zu subsidiär Schutzberechtigten so zu bemessen, dass deren Integration gelingen kann und die Aufnahmesysteme der staatlichen Institutionen deren Aufnahme und Integration bewältigen können, und in der Konsequenz auch bestimmten Familienangehörigen den Nachzug zu verwehren (…BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 23, 27 und vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - NVwZ-RR 2021, 777 Rn. 20 ff., 24).

    Denn beim subsidiären Schutz ist der Aufenthalt im Aufnahmestaat eher temporärer Natur, weil er auf einen vorübergehenden, auf die Dauer des Erfordernisses der Gewährung subsidiären Schutzes begrenzten Zeitraum angelegt ist, und unterliegt eine dauerhafte Integration in die Gesellschaft mithin strengeren Voraussetzungen (…BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 23, 27 und vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - NVwZ-RR 2021, 777 Rn. 20 ff., 24 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1966/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; maßgeblicher …

    Rn. 32 b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. zu diesem Grundsatz nur BVerwG, Urteile vom 27.04.2021 - 1 C 45.20 -, juris Rn. 11…, vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 19…, vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 -, juris Rn. 9…, vom 25.03.2015 - 1 C 16.14 -, Rn. 14…, vom 14.05.2013 - 11 S 16.12 -, juris Rn. 14, …und vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 -, juris Rn. 10;… VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.09.2018 - 11 S 240/17 -, juris Rn. 38 , …und vom 18.05.2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rn. 54 , …sowie Beschlüsse vom 20.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 27 , vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 -, juris Rn. 11 , …und vom 07.12.2015 - 11 S 1998/15 -, juris Rn. 4 ).
  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 678.21

    Visumserteilung zum Familiennachzug: Feststellung des Bestehens einer Ehe durch …

    An dieser Einschränkung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [110ff.], Rn. 20 bis 32; sowie Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 15 ff.; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin…, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, juris Rn. 20 ff.).

    Rn. 52 Bei Entscheidungen über den Nachzug bei einer Nachfluchtehe (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, NVwZ-RR 2021, 777; und Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 50/20 -, unveröffentlicht) musste das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die in der vorgenannten Entscheidung für Transitehen etablierten Fristen ebenfalls gelten, im Ergebnis mangels Entscheidungserheblichkeit nicht beantworten.

    In diesen Fällen wäre ein Ehegattennachzug grundsätzlich vollständig und dauerhaft ausgeschlossen; ein absoluter Ausschluss des Ehegattennachzuges wäre jedoch verfassungswidrig (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 - NVwZ-RR 2021, 777 [779] Rn. 20 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 -, BVerfGE 76, 1).

    Rn. 58 Der Grund hierfür liegt in einem nicht zu unterschätzenden qualitativen Unterschied im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Ehe, die bei Nachfluchtehen als besonders gering anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [782] Rn. 34).

    Dass auf den Zeitpunkt der Eheschließung, nicht aber auf denjenigen eines Visumsantrages abzustellen ist, entspricht auch der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [782] Rn. 35: "Mit Blick darauf, dass die Ehe erst im August 2017 geschlossen wurde, ist die vorstehend bezeichnete Wartezeit von mindestens vier Jahren aber noch nicht erfüllt [gewesen]".).

    Zu berücksichtigen sei überdies, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 18 m. w. N.;… jüngst EGMR, Entscheidung vom 5. September 2023 - 31434/21 [Sharifi v. Denmark] -, abrufbar unter https://laweuro.com/?p=21042, Rn. 31).

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21

    Visumserteilung zum Zwecke des Familiennachzugs: Voraussetzungen eines …

    An dieser Einschränkung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [110ff.], Rn. 20 bis 32; sowie Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 15 ff.; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin…, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, juris Rn. 20 ff.).

    Rn. 38 Bei Entscheidungen über den Nachzug bei einer Nachfluchtehe (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777; und Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 50.20 -, unveröffentlicht) musste das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die in der vorgenannten Entscheidung für Transitehen etablierten Fristen ebenfalls gelten, im Ergebnis mangels Entscheidungserheblichkeit nicht beantworten.

    Zwar nannte es dort die gleichen Fristen wie im Urteil vom 17. Dezember 2020, beendete die entsprechenden Ausführungen indes mit dem Satz: "Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände dann eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor" (siehe BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [781] Rn. 32).

    In diesen Fällen wäre ein Ehegattennachzug grundsätzlich vollständig und dauerhaft ausgeschlossen; ein absoluter Ausschluss des Ehegattennachzuges wäre jedoch verfassungswidrig (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 - NVwZ-RR 2021, 777 [779] Rn. 20 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 -, BVerfGE 76, 1).

    Rn. 44 Der Grund hierfür liegt in einem nicht zu unterschätzenden qualitativen Unterschied im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Ehe, die bei Nachfluchtehen als besonders gering anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [782] Rn. 34).

    Zu berücksichtigen sei überdies, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 18 m. w. N.;… jüngst EGMR, Entscheidung vom 5. September 2023 - 31434/21 [Sharifi v. Denmark] -, abrufbar unter https://laweuro.com/?p=21042, Rn. 31).

  • BVerwG, 24.10.2024 - 1 C 17.23

    Keine Verkürzung der Trennungszeit beim Ehegattennachzug durch Sicherung von …

    Der Binnensystematik des § 36a AufenthG ist zu entnehmen, dass der Begriff "lange Zeit" das Maß der Trennungszeit geringer als die im Rahmen von § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu wahrenden verfassungsrechtlichen Höchstfristen ansetzt (…vgl. zu diesen Fristen BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 36 und vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Buchholz 402.242 § 36a AufenthG Nr. 2 Rn. 32 und - 1 C 50.20 - juris Rn. 30).

    Die Differenzierung zwischen vor und nach der Flucht geschlossenen Ehen steht mit höherrangigem Recht im Einklang (BVerwG, Urteile vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Buchholz 402.242 § 36a AufenthG Nr. 2 Rn. 15 bis 29 und - 1 C 50.20 - juris Rn. 14 bis 27; zuvor bereits BVerwG…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 20 bis 32).

    Der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK gebietet es, das Interesse der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten an der (Wieder-)Herstellung ihrer familiären Lebensgemeinschaft bereits bei der Prüfung einer Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG und damit schon im Vorfeld unmittelbar aus der Verfassung ableitbarer Nachzugsansprüche zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Buchholz 402.242 § 36a AufenthG Nr. 2 Rn. 30 f.).

    Wegen des dem gesetzlichen Regelausschluss in § 36a Abs. 3 AufenthG seitens des Gesetzgebers beigemessenen hohen Gewichts müssen die für eine Ausnahme in Betracht zu nehmenden Umstände spezifisch ehe- und familienbezogen und so bedeutsam sein, dass sie bei einer wertenden Gesamtschau einen Ausschluss des Antragstellers von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach Art oder Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Buchholz 402.242 § 36a AufenthG Nr. 2 LS und Rn. 31).

    Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände dann eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Buchholz 402.242 § 36a AufenthG Nr. 2 Rn. 32).

  • VG Berlin, 27.03.2023 - 8 K 119.22
    Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, juris Rn. 11) keinen Anspruch darauf, an der Auswahlentscheidung gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG beteiligt zu werden.

    Rn. 33 Eine Ehe ist im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht vor der Flucht geschlossen, wenn sie erst eingegangen wurde, nachdem der subsidiär Schutzberechtigte sein Heimatland verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Rn. 36 Die vom Aufenthaltsgesetz vorgenommene Differenzierung ist im Hinblick auf das mit § 36a AufenthG verfolgte legitime Ziel, eine Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft zu verhindern (…vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 1) und den Umstand, dass erforderlichenfalls ein Ausnahmefall angenommen werden kann, mit dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 15 ff.).

    Demgemäß muss die Vorenthaltung des Familiennachzugs zur Erreichung des hiermit verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG…, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - juris LS 2 und Rn. 96 ff.).

    Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 18 unter Bezugnahme unter anderem auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 …und vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 44 f. sowie EGMR [Große Kammer], Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107 f.;… vgl. auch EGMR, Guide on Article 8 of the European Convention of Human Rights, Aktualisierung vom 31. August 2022, S. 100 f. m.w.N.).

    Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 30 ff.).

    Insofern kann typisierend angenommen werden, dass eine (sekundär)migrationsbedingte Trennung die Ehegatten in diesem Fall stärker belastet, als wenn es um die erstmalige Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 23).

  • VG Berlin, 11.07.2023 - 8 K 106.22
    Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, juris Rn. 11) keinen Anspruch darauf, an der Auswahlentscheidung gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG beteiligt zu werden.

    Rn. 28 Eine Ehe ist im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht vor der Flucht geschlossen, wenn sie erst eingegangen wurde, nachdem der subsidiär Schutzberechtigte sein Heimatland verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Rn. 31 Die vom Aufenthaltsgesetz vorgenommene Differenzierung ist im Hinblick auf das mit § 36a AufenthG verfolgte legitime Ziel, eine Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft zu verhindern (…vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 1) und den Umstand, dass erforderlichenfalls ein Ausnahmefall angenommen werden kann, mit dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 15 ff.).

    Demgemäß muss die Vorenthaltung des Familiennachzugs zur Erreichung des hiermit verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG…, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - juris LS 2 und Rn. 96 ff.).

    Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 18 unter Bezugnahme unter anderem auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 …und vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 44 f. sowie EGMR [Große Kammer], Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107 f.;… vgl. auch EGMR, Guide on Article 8 of the European Convention of Human Rights, Aktualisierung vom 31. August 2022, S. 100 f. m.w.N.).

    Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 30 ff.).

    Insofern kann typisierend angenommen werden, dass eine (sekundär)migrationsbedingte Trennung die Ehegatten in diesem Fall stärker belastet, als wenn es um die erstmalige Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 49.21

    Kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht des Elternteils eines …

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Buchholz 402.242 § 36a AufenthG Nr. 2 Rn. 22 m. w. N.).
  • VG Berlin, 12.11.2025 - 18 K 159.25
    Der Gesetzgeberdurfte das gesetzliche Ziel, einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft vorzubeugen, höher gewichten als das Vertrauen auf die Ermöglichung eines Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (vgl.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 -).

    Die Ehefrau eines subsidiär Schutzberechtigten - wie hier die Klägerin zu 1 -, deren Nachzugsanspruch nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG abschließend geregelt ist, ist nicht "sonstige Familienangehörige" im Sine des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wie bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - juris Rn. 40).

    Daran gemessen durfte der Gesetzgeber das gesetzliche Ziel, einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft durch den Nachzug einer Vielzahl von Familienangehörigen der in den zurückliegenden Jahren aufgenommenen Schutzberechtigten vorzubeugen, höher gewichten als deren etwaiges Vertrauen auf die Ermöglichung eines Nachzugs, wie bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - juris Rn. 28 f. zum Ausschluss von Nachfluchtehen beim Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten).

    Die hohe Anzahl der in den zurückliegenden Jahren im Bundesgebiet Schutzsuchenden und die ebenfalls hohe Zuerkennungsquote durften dem Gesetzgeber Veranlassung geben, den Nachzug von Angehörigen der Kernfamilie zu subsidiär Schutzberechtigten so zu bemessen, dass deren Integration gelingen kann und die Aufnahmesysteme der staatlichen Institutionen deren Aufnahme und Integration bewältigen können, und in der Konsequenz auch bestimmten Familienangehörigen den Nachzug zu verwehren (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 27. April 2021, a.a.O., Rn. 20 zu § 104 Abs. 13 Satz 3 AufenthG a.F.).

    Rn. 33 Die in § 104 Abs. 14 Satz 2 AufenthG vorbehaltene Anwendung der §§ 22 und 23 AufenthG stellt jedenfalls bei einer grundrechtskonformen Auslegung sicher, dass von der Typisierungsbefugnis oder der Einschätzungsprärogative nicht mehr gedeckten und in diesem Sinne atypischen Umständen des Einzelfalles, aber auch den Anforderungen aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2021, a.a.O., Rn. 20 zu § 104 Abs. 13 Satz 3 AufenthG a.F.).

  • VG Berlin, 25.07.2023 - 8 K 311.22
    Rn. 30 Eine Ehe ist im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht vor der Flucht geschlossen, wenn sie erst eingegangen wurde, nachdem der subsidiär Schutzberechtigte sein Heimatland verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Rn. 33 Die vom Aufenthaltsgesetz vorgenommene Differenzierung ist im Hinblick auf das mit § 36a AufenthG verfolgte legitime Ziel, eine Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft zu verhindern (…vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 1) und den Umstand, dass erforderlichenfalls ein Ausnahmefall angenommen werden kann, mit dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 15 ff.).

    Demgemäß muss die Vorenthaltung des Familiennachzugs zur Erreichung des hiermit verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG…, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - juris LS 2 und Rn. 96 ff.).

    Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 18 unter Bezugnahme unter anderem auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 …und vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 44 f. sowie EGMR [Große Kammer], Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107 f.;… vgl. auch EGMR, Guide on Article 8 of the European Convention of Human Rights, Aktualisierung vom 31. August 2022, S. 100 f. m.w.N.).

    Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 30 ff.).

    Insofern kann typisierend angenommen werden, dass eine (sekundär)migrationsbedingte Trennung die Ehegatten in diesem Fall stärker belastet, als wenn es um die erstmalige Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 23).

  • VG Berlin, 28.08.2023 - 8 K 81.22
  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 50.20

    Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. …

  • VG Berlin, 03.12.2025 - 38 K 427.24

    Härtefallregelung hinsichtlich eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs

  • VG Schleswig, 15.02.2024 - 11 A 126/21
  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2021 - 11 S 41/20

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Bestehen familiärer …

  • VG Berlin, 03.12.2025 - 38 K 529.24

    Visum zum Nachzug zum subsidiär schutzberechtigten Ehegatten; Aussetzung des …

  • VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21

    Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: Kindernachzug eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2023 - 3 B 9.21

    Kindernachzug zum Flüchtling; Minderjährigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt; …

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 897.21

    Visumserteilung zum Familiennachzug: Ausnahme von dem Regelausschlussgrund bei …

  • VG Berlin, 27.03.2026 - 38 K 194.24
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2026 - 2 M 46/26

    Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen in Deutschland gebo-renen …

  • VG Berlin, 27.08.2024 - 32 L 206.24
  • VG Berlin, 14.01.2025 - 38 L 522.24

    Identitätsklärung bei Antrag auf Visum zum Familiennachzug; Vergabe von …

  • VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 383.22
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2022 - 3 B 3.21

    Aufenthaltsrecht: Klage eines syrischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines …

  • OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 825/18

    Abschiebungsverbot; Rückkehr im Familienverband

  • VG Osnabrück, 18.11.2025 - 7 A 252/23

    Verantwortungsübergang; Aufenthaltserlaubnis; Verantwortungsübergang …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - 3 B 41.19

    Visum; Familiennachzug zu Flüchtling; syrische Staatsangehörige; Kuwait; Sichrung …

  • VG Stuttgart, 25.11.2021 - 11 K 1972/20

    Volljährigkeit in Algerien; Jugendhilfeleistungsbezug durch 18-jährigen Algerier; …

  • VG Berlin, 18.11.2024 - 34 L 370.24

    Persönliche Vorsprache zur Feststellung der Identität vor der Erteilung von Visa …

  • VGH Bayern, 01.12.2022 - 10 CE 22.2378

    Unbegründete Beschwerde gegen Versagung einer Duldung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 L 130/19

    Kein Abschiebungsverbot für einen palästinensischen Volkszugehörigen jordanischer …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2023 - 3 B 43.23

    Aufenthaltsrecht: Nachzug von Eltern zu ihren volljährigen Kindern; syrische …

  • VG Berlin, 10.09.2024 - 9 K 350.23
  • VG Berlin, 11.06.2021 - 38 K 151.20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2026 - 3 S 22.26

    Aufenthaltserlaubnis, einstweilige Anordnung, Aufnahme aus dem Ausland, dringende …

  • VG Berlin, 18.06.2024 - 38 L 69.24
  • VG Berlin, 20.12.2024 - 35 L 489.24

    Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs

  • VG Leipzig, 09.03.2022 - 6 L 37/22

    Libanon: Dublin: keine systemischen Mängel in Frankreich

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