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| BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22 |
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§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 35 AO; § 73 Abs. 1 StGB; § 14c UStG
Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Begriff des Verfügungsbefugten; Einziehung: keine ersparten Aufwendungen bei Umsatzsteuerschuld nach § 14c UStG) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Steuerliche Pflichtentragung wegen Auftreten als faktischer Geschäftsführer
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 34 Abs 1 S 1 AO, § 35 AO, § 370 Abs 1 AO, § 370 Abs 3 S 2 Nr 1 AO, § 370 Abs 3 S 2 Nr 5 AO
Steuerliche Pflichtentragung wegen Auftreten als faktischer Geschäftsführer - IWW
§ 25c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UStG, § ... 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 13a Abs. 1 Nr. 4, § 14c Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 1, 3, 4b UStG, § 41 Abs. 2 Satz 1 AO, § 35 AO, § 34 Abs. 1 AO, 3 UStG, § 14c Abs. 2 UStG, § 46 Abs. 3 StGB, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO, § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 2 AO, § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG, § 25 Abs. 2 StGB, § 53 StGB, § 154 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Steuerhinterziehung durch Unterlassen (hier: Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen); Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
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Steuerhinterziehung durch Unterlassen (hier: Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen); Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
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Steuerliche Pflichtentragung wegen Auftreten als faktischer Geschäftsführer
Verfahrensgang
- LG München I, 24.05.2022 - 5 KLs 501 Js 2/22
- BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
Papierfundstellen
- NJW 2024, 98
- NStZ-RR 2023, 279
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (14)
- BGH, 23.08.2017 - 1 StR 33/17
Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (mögliche Täterstellung und Begriff …
Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
aa) S. und die W. GmbH schuldeten in den verfahrensgegenständlichen Besteuerungszeiträumen insgesamt 10.345.014,89 EUR Umsatzsteuer aus den Scheinrechnungen; diese beiden Unternehmen waren vorgeschobene "Strohfirmen" (§ 13 Abs. 1 Nr. 3, § 13a Abs. 1 Nr. 4, § 14c Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 1, 3 und 4b UStG; vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 10 mwN).Nimmt etwa ein faktischer Geschäftsführer eines Unternehmens Geschäftsführungsaufgaben tatsächlich wahr, so reicht es aus, wenn er lediglich gegenüber einer "begrenzten Öffentlichkeit" zu erkennen gibt, dass er als solcher über das Vermögen verfügen kann, das Auftreten gegenüber der "allgemeinen Öffentlichkeit" aber weisungsabhängigen Personen überlässt (BGH…, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 77-85; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 15-18).
Eine ausreichende Verfügungsbefugnis im Sinne von § 35 AO ist auch für den anzunehmen, der aufgrund eines gemeinsamen Tatplans, mit dem die Beteiligten stillschweigend eine Weisungsmacht und -gebundenheit vereinbaren, den Vertretenen steuern und über seine Mittel verfügen kann (vgl. BGH…, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 80; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 17).
- BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12
Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen …
Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
Nimmt etwa ein faktischer Geschäftsführer eines Unternehmens Geschäftsführungsaufgaben tatsächlich wahr, so reicht es aus, wenn er lediglich gegenüber einer "begrenzten Öffentlichkeit" zu erkennen gibt, dass er als solcher über das Vermögen verfügen kann, das Auftreten gegenüber der "allgemeinen Öffentlichkeit" aber weisungsabhängigen Personen überlässt (BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 77-85;… Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 15-18).Eine ausreichende Verfügungsbefugnis im Sinne von § 35 AO ist auch für den anzunehmen, der aufgrund eines gemeinsamen Tatplans, mit dem die Beteiligten stillschweigend eine Weisungsmacht und -gebundenheit vereinbaren, den Vertretenen steuern und über seine Mittel verfügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 80;… Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 17).
- BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20
Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht); …
Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff. …und vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.).
- BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20
Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht …
Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.). - BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22
Strafzumessung (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: unzutreffende …
Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
Die in § 73 Abs. 1 StGB enthaltenen Alternativen "durch" und "für" schließen sich nach ständiger Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs gegenseitig aus (…vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 1 StR 376/22 Rn. 9; vom 7. Februar 2023 - 2 StR 67/22 Rn. 14 …und vom 7. Juni 2022 - 5 StR 331/21 Rn. 11; je mwN). - BGH, 07.06.2022 - 5 StR 331/21
Verwerfung der Revision als unzulässig
Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
Die in § 73 Abs. 1 StGB enthaltenen Alternativen "durch" und "für" schließen sich nach ständiger Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs gegenseitig aus (…vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 1 StR 376/22 Rn. 9;… vom 7. Februar 2023 - 2 StR 67/22 Rn. 14 und vom 7. Juni 2022 - 5 StR 331/21 Rn. 11; je mwN). - BGH, 08.02.2023 - 1 StR 376/22
Einziehung von Taterträgen (Begriff des Erlangten: kein Erlangen vor Tatbegehung, …
Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
Die in § 73 Abs. 1 StGB enthaltenen Alternativen "durch" und "für" schließen sich nach ständiger Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs gegenseitig aus (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 1 StR 376/22 Rn. 9;… vom 7. Februar 2023 - 2 StR 67/22 Rn. 14 …und vom 7. Juni 2022 - 5 StR 331/21 Rn. 11; je mwN). - BGH, 13.01.2022 - 1 StR 481/21
Einziehung (Erlangen des Tatertrags bei mehreren Tatbeteiligten: faktische oder …
Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
Zwar erlangten beide Angeklagte - stets (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 1 StR 481/21 Rn. 6-9) - Verfügungsgewalt über das Gold; dies ist jedoch auf das Erschleichen der unberechtigten Vorsteuervergütungen durch Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuererklärungen zugunsten der E. GmbH (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 2 AO; § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG) zurückzuführen. - BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21
Einziehung (Einziehung des Werts hinterzogener Steuern als ersparte Aufwendungen: …
Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
aa) Sie scheitert bereits daran, dass derjenige, dessen Steuerschuld sich nur aus § 14c Abs. 2 UStG ergibt, keine abschöpfbaren Vermögensvorteile in der Form von Steuerersparnissen erzielt (st. Rspr.;… BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2023 - 1 StR 77/23 Rn. 7;… vom 8. März 2023 - 1 StR 22/23 Rn. 7 und vom 25. März 2021 - 1 StR 28/21, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 6 Rn. 8-10). - BGH, 08.03.2023 - 1 StR 22/23
Umsatzsteuerhinterziehung (Einziehung: keine ersparten Aufwendungen bei bloßem …
Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
aa) Sie scheitert bereits daran, dass derjenige, dessen Steuerschuld sich nur aus § 14c Abs. 2 UStG ergibt, keine abschöpfbaren Vermögensvorteile in der Form von Steuerersparnissen erzielt (st. Rspr.;… BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2023 - 1 StR 77/23 Rn. 7; vom 8. März 2023 - 1 StR 22/23 Rn. 7 …und vom 25. März 2021 - 1 StR 28/21, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 6 Rn. 8-10). - BFH, 27.05.2009 - VII B 156/08
Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter ist weder Vermögensverwalter noch …
- BFH, 16.03.1995 - VII R 38/94
1. Zur Haftung einer Bank als Verfügungsberechtigte (§§ 35, 69 AO) für die …
- BGH, 02.05.2023 - 1 StR 77/23
Einziehung (keine erlangten ersparten Aufwendung bei Steuerhinterziehung durch …
- BGH, 02.03.2023 - 2 StR 168/22
Teileinstellung des Verfahrens (Prozessökonomie)
- BGH, 08.07.2025 - 1 StR 58/24
Einziehung des für die Tat Erlangten (Voraussetzungen des Erlangens für die Tat: …
Rn. 17 aa) Die beiden Alternativen des § 73 Abs. 1 StGB ("durch die Tat" und "für die Tat") stehen in einem Exklusivitätsverhältnis und schließen sich gegenseitig aus (…vgl. nur BGH, Urteile vom 16. April 2024 - 1 StR 204/23 Rn. 23;… vom 6. September 2023 - 1 StR 57/23 Rn. 27 und vom 27. Juni 2023 - 1 StR 374/22 Rn. 14; jeweils mwN). - BGH, 06.09.2023 - 1 StR 57/23
Beihilfe (Konkurrenzen bei mehreren Beihilfehandlungen); Einziehung von Tatlohn …
Die beiden Alternativen des § 73 Abs. 1 StGB schließen sich gegenseitig aus (BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - 1 StR 374/22 Rn. 14); eine genaue Abgrenzung ist u.a. deswegen erforderlich, weil der Anspruch des Staates auf Abschöpfung des Tatlohns von etwaigen Ausgleichsleistungen eines anderen Einziehungsbeteiligten an den Geschädigten (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB) unberührt bleibt (BGH, Beschluss vom 6. April 2022 - 1 StR 466/21 unter 1. c)). - BGH, 16.04.2024 - 1 StR 204/23
Einziehung (Abgrenzung von für und durch die Tat Erlangtem: Kausalität der Tat …
Es kommt darauf an, was dem Mittäter oder Gehilfen verbleiben soll (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - 1 StR 374/22 Rn. 3, 13 f.: Nur der verbleibende Profit nach Verteilung des Goldes innerhalb der Tätergruppe kann als "für die Tat" Erlangtes eingezogen werden).
- BGH, 10.08.2023 - 1 StR 116/23
Aussetzung des (Steuer-)Strafverfahrens bis zum Abschluss des …
Auch insoweit hat das Landgericht eine den Voraussetzungen des § 35 AO entsprechende Stellung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - 1 StR 374/22 Rn. 7) der gleichberechtigt und zumindest ab dem Jahr 2010 als faktische Geschäftsführer der CE. - LG Düsseldorf, 28.03.2025 - 10 KLs 4/24
Angeklagte scheffelten 93 Millionen Euro durch AirPods-Handel
Die strafschärfende Berücksichtigung der bandenmäßigen Begehungsweise verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn der erhöhte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO - wie hier - ausschließlich aufgrund der Indizwirkung des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 AO angenommen worden ist (BGH, Urteil vom 27.06.2023 - 1 StR 374/22 - juris Rn. 10).Die strafschärfende Berücksichtigung der bandenmäßigen Begehungsweise verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn der erhöhte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO - wie hier - ausschließlich aufgrund der Indizwirkung des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 AO angenommen worden ist (BGH, Urteil vom 27.06.2023 - 1 StR 374/22 - juris Rn. 10).
- BGH, 19.09.2023 - 1 StR 281/23
Einziehung (keine Berücksichtigung der auf das Erlangte gezahlten Steuern für den …
Denn derjenige, dessen Steuerschuld sich nur aus dieser Vorschrift ergibt, erzielt keine abschöpfbaren Vermögensvorteile in der Form von Steuerersparnissen (st. Rspr.; zuletzt BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - 1 StR 374/22 Rn. 12 mwN); damit drohte hier zu Lasten des Angeklagten von vornherein keine strafrechtliche Titulierung von Steueransprüchen neben der Einziehung des Bestechungslohns. - BGH, 08.07.2024 - 1 StR 66/24
Insolvenzverschleppung (Zeitpunkt der Beendigung)
Die in den Scheinrechnungen ausgewiesenen, aber nicht abgeführten Umsatzsteuerbeträge unterliegen ohnehin nicht der Vermögensabschöpfung in der Form von Steuerersparnissen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - 1 StR 374/22 Rn. 12 mwN). - BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23
Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung
Dieser vertritt auch seither in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass im Falle der teilweisen oder vollständigen Aufhebung der Einziehungsentscheidung aus Rechtsgründen nur die hierauf entfallenden Gerichts- und Verteidigerkosten gemäß § 473 Abs. 4 StPO zu ermäßigen seien, was sich für das erstinstanzliche Verfahren aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO ergebe (vgl. nur Urteil vom 27.06.2023 - 1 StR 374/22 -, NStZ-RR 2023, 279 juris Rn. 15;… Beschlüsse vom 21.10.2021 - 1 StR 252/21 -, juris Rn. 2 f.;… vom 05.04.2023 - 1 StR 49/23 -, wistra 2023, 300, juris Rn. 10;… vom 06.04.2023 - 1 StR 36/23 -, wistra 2023, 342, juris Rn. 5;… vom 02.05.2023 - 1 StR 77/23 -, NStZ-RR 2023, 210, juris Rn. 9). - BGH, 17.10.2023 - 1 StR 184/23
Steuerhinterziehung
Angesichts dessen verbieten sich jegliche Ausführungen zu einer Verfügungsberechtigung nach § 35 AO; diese Vorschrift wird erst bei der Frage relevant, ob einem Angeklagten eine eigene strafbewehrte steuerliche Erklärungspflicht (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) obliegt (dazu zuletzt BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - 1 StR 374/22 Rn. 7 mwN). - BGH, 07.03.2024 - 1 StR 472/23
Umsatzsteuerhinterziehung (Einziehung)
Aus dem gleichen Grund sind die Voraussetzungen des § 35 AO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - 1 StR 374/22 Rn. 7 f. mwN) nicht erfüllt. - FG Düsseldorf, 24.10.2024 - 8 K 1894/20
Zweigliedrigkeit der Entscheidung über die Inanspruchnahme eines …
- FG Nürnberg, 29.04.2025 - 2 K 727/18
Unangemessene Benachteiligung, Hinterziehungszinsen, Steuerstrafverfahren, …
- BGH, 10.07.2024 - 1 StR 150/24
Verwerfung der Revision als unbegründet
- BGH, 18.12.2024 - 1 StR 433/24
Einziehung (Erlöschen des Wertersatzeinziehungsanspruch bei Zustimmung des …
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