Rechtsprechung
| EuGH, 27.09.1988 - 106 bis 120/87, 106/87, 107/87, 108/87, 109/87 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 92; ; EWG-Vertrag Art. 176; ; EWG-Vertrag Art. 178; ; EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 1615/83 vom 15. Juni 1983; ; Verordnung Nr. 1618/83 vom 15. Juni 1983
- EU-Kommission
Asteris / Griechenland
EWG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2
1 . Schadensersatzklage - Gegenstand - Klage auf Schadensersatz gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen die Gemeinschaft - Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes - Schadensersatzklage wegen der von nationalen Behörden bei der Anwendung des ...
- EU-Kommission
Asteris / Griechenland
- Wolters Kluwer
Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften; Zuständigkeit der nationalen Gerichte bei unrichtiger Durchführung des Gemeinschaftsrechts; Schadenersatz wegen nicht gezahlter Beihilfen ohne Zustimmung der Gemeinschaftsorgane; Zuständigkeit des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Schadensersatzklage - Gegenstand - Klage auf Schadensersatz gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen die Gemeinschaft - Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes - Schadensersatzklage wegen der von nationalen Behörden bei der Anwendung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Urteil des Gerichtshofes - Abweisung einer Schadensersatzklage - Auswirkung auf Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1988 - 106/87
- EuGH, 27.09.1988 - 106 bis 120/87, 106/87, 107/87, 108/87, 109/87
Wird zitiert von ... (35) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 19.09.1985 - 192/83
Griechenland / Kommission
Auszug aus EuGH, 27.09.1988 - 106/87
Die Verordnung Nr. 381/86, durch die den griechischen Unternehmen eine zusätzliche Beihilfe gewährt wurde, die ihnen infolge eines technischen Fehlers der durch das Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in der Rechtssache 192/83 für nichtig erklärten Verordnung Nr. 1615/83 nicht gezahlt worden war, steht einer Klage der betroffenen Unternehmen gegen den griechischen Staat auf Ersatz des Schadens nicht entgegen, der über die nach dieser Verordnung rückwirkend gezahlten Beträge hinausgeht.3 Mit Urteil vom 19. September 1985 in der Rechtssache 192/83 ( Griechenland/Kommission, Slg. 1985, 2802 ) erklärte der Gerichtshof auf Klage der Griechischen Republik die Verordnung Nr. 1615/83 der Kommission vom 15. Juni 1983 zur Festsetzung der Koeffizienten, mit denen der für Tomatenmark festgesetzte Betrag der Produktionsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1983/84 zu multiplizieren war (… ABl. L 159, S. 48 ), für nichtig.
6 Mit Urteil vom gleichen Tage in den Rechtssachen 194 bis 206/83 ( Asteris u. a./Kommission, Slg. 1985, 2821 ) wies der Gerichtshof eine von griechischen Tomatenmarkherstellern erhobene Klage auf Schadensersatz nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertag mit der Begründung ab, daß die mit Urteil vom 19. September 1985 ( Rechtssache 192/83, a. a. O.) anerkannte Rechtswidrigkeit des Koeffizientensystems nicht als schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm oder offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen der Befugnisse der Kommission angesehen werden könne, die die Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte.
7 Zur Durchführung des Urteils vom 19. September 1985 ( Rechtssache 192/83, a. a. O.) erließ die Kommission die Verordnung Nr. 381/86 vom 20. Februar 1986 über die zusätzliche Zahlung einer Produktionsbeihilfe für bestimmte Grössen von Verpackungen, die aus griechischen Tomaten im Wirtschaftsjahr 1983/84 gewonnene Tomatenkonzentrate enthalten (… ABl. L 44, S. 10 ).
8 Auf die Klagen der Griechischen Republik und der Erzeugerunternehmen hob der Gerichtshof mit Urteil vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97, 193, 99 und 216/86 ( Asteris u. a. und Griechische Republik/Kommission, Slg. 1988, 0000 ) die Weigerung der Kommission auf, dem Antrag der Griechischen Republik nach Artikel 175 zu entsprechen, in voller Durchführung des Urteils vom 19. September 1985 ( Rechtssache 192/83, a. a. O.) die zusätzliche Zahlung einer Produktionsbeihilfe für bestimmte Grössen von Verpackungen, die aus griechischen Tomaten in den Wirtschaftsjahren 1984/85, 1985/86 und 1986/87 gewonnene Tomatenkonzentrate enthalten, vorzusehen.
9 Parallel zur Anrufung des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86 ( Urteil vom 26. April 1988 ) erhoben die Klägerinnen zu 1 bis 15 beim Polymeles Protodikeio Athen Klage auf Feststellung, daß die Griechische Republik ihnen für die Wirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 die Differenz zwischen der in Anwendung der in den Gemeinschaftsverordnungen festgelegten Koeffizienten tatsächlich bezogenen Beihilfe und der Beihilfe zu zahlen hat, die sie ohne die in dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 ( Rechtssache 192/83, a. a. O.) festgestellte Rechtswidrigkeit hätten beanspruchen können.
17 In seinem Urteil vom 19. September 1985 (… Rechtssachen 194 bis 206/83, a. a. O.) hat der Gerichtshof festgestellt, daß die mit Urteil vom gleichen Tage ( Rechtssache 192/83 ) festgestellte Rechtswidrigkeit der Koeffizientenregelung von der Gemeinschaft zu verantworten war, so daß der Gerichtshof für die Schadensersatzklage nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag zuständig war.
27 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß durch die Verordnung Nr. 381/86, die erlassen wurde, um die durch das Urteil vom 19. September 1985 in der Rechtssache 192/83 (… a. a. O.) für nichtig erklärte Verordnung Nr. 1615/83 zu ersetzen, den griechischen Unternehmen die zusätzliche Beihilfe gewährt wurde, die ihnen infolge des technischen Fehlers der vom Gerichtshof für nichtig erklärten Verordnung nicht gezahlt worden war.
30 Auf den zweiten Teil der dritten Frage ist daher zu antworten, daß die Verordnung Nr. 381/86, durch die den griechischen Unternehmen eine zusätzliche Beihilfe gewährt wurde, die ihnen infolge eines technischen Fehlers der durch das Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 ( Rechtssache 192/83, a. a. O.) für nichtig erklärten Verordnung Nr. 1615/83 nicht gezahlt worden war, einer Klage der betroffenen Unternehmen gegen den griechischen Staat auf Ersatz des Schadens nicht entgegensteht, der über die nach dieser Verordnung rückwirkend gezahlten Beträge hinausgeht.
4 ) Die Verordnung Nr. 381/86 der Kommission vom 20. Februar 1986 über die zusätzliche Zahlung einer Produktionsbeihilfe für bestimmte Grössen von Verpackungen, die aus griechischen Tomaten im Wirtschaftsjahr 1983/84 gewonnene Tomatenkonzentrate enthalten, durch die den griechischen Unternehmen eine zusätzliche Beihilfe gewährt wurde, die ihnen infolge eines technischen Fehlers der durch das Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in der Rechtssache 192/83 ( Griechenland/Kommission, Slg. 1985, 2802 ) für nichtig erklärten Verordnung Nr. 1615/83 der Kommission vom 15. Juni 1983 zur Festsetzung der Koeffizienten, mit denen der für Tomatenmark festgesetzte Betrag der Produktionsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1983/84 zu multiplizieren war, nicht gezahlt worden war, steht einer Klage der betroffenen Unternehmen gegen den griechischen Staat auf Ersatz des Schadens nicht entgegen, der über die nach dieser Verordnung rückwirkend gezahlten Beträge hinausgeht.
- EuGH, 22.03.1977 - 78/76
Steinike & Weinlig
Auszug aus EuGH, 27.09.1988 - 106/87
22 Zum ersten Teil der dritten Frage ist festzustellen, daß das in Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag enthaltene Verbot staatlicher Beihilfen sämtliche vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen an Unternehmen umfasst ( Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike, Slg. 1977, 595 ) und daher alle öffentlichen Eingriffe betrifft, die die normalen Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten verfälschen könnten ( Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787 ). - EuGH, 04.10.1979 - 64/76
Dumortier / Rat
Auszug aus EuGH, 27.09.1988 - 106/87
25 Was den zweiten Teil der dritten Frage betrifft, so ist nach ständiger Rechtsprechung zu unterscheiden zwischen den Schadensersatzklagen aufgrund einer Rechtsverletzung, wie sie in dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 festgestellt wurde, und einer Klage auf Zahlung von aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung geschuldeten Beträgen, die nicht in Form einer Klage nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben werden kann ( vgl. Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks, Slg. 1979, 2955, in den Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78, Slg. 1979, 3017, in den Rechtssachen 261 und 262/78, Interquelle, Slg. 1979, 3045, sowie in den Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79, Dumortier, Slg. 1979, 3091 ).
- EuGH, 04.10.1979 - 238/78
Ireks-Arkady / Rat und Kommission
Auszug aus EuGH, 27.09.1988 - 106/87
25 Was den zweiten Teil der dritten Frage betrifft, so ist nach ständiger Rechtsprechung zu unterscheiden zwischen den Schadensersatzklagen aufgrund einer Rechtsverletzung, wie sie in dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 festgestellt wurde, und einer Klage auf Zahlung von aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung geschuldeten Beträgen, die nicht in Form einer Klage nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben werden kann ( vgl. Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks, Slg. 1979, 2955, in den Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78, Slg. 1979, 3017, in den Rechtssachen 261 und 262/78, Interquelle, Slg. 1979, 3045, sowie in den Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79, Dumortier, Slg. 1979, 3091 ). - EuGH, 10.10.1978 - 148/77
Hansen / Hauptzollamt Flensburg
Auszug aus EuGH, 27.09.1988 - 106/87
22 Zum ersten Teil der dritten Frage ist festzustellen, daß das in Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag enthaltene Verbot staatlicher Beihilfen sämtliche vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen an Unternehmen umfasst ( Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike, Slg. 1977, 595 ) und daher alle öffentlichen Eingriffe betrifft, die die normalen Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten verfälschen könnten ( Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787 ). - EuGH, 04.10.1979 - 261/78
Interquell Stärke-Chemie / Rat und Kommission
Auszug aus EuGH, 27.09.1988 - 106/87
25 Was den zweiten Teil der dritten Frage betrifft, so ist nach ständiger Rechtsprechung zu unterscheiden zwischen den Schadensersatzklagen aufgrund einer Rechtsverletzung, wie sie in dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 festgestellt wurde, und einer Klage auf Zahlung von aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung geschuldeten Beträgen, die nicht in Form einer Klage nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben werden kann ( vgl. Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks, Slg. 1979, 2955, in den Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78, Slg. 1979, 3017, in den Rechtssachen 261 und 262/78, Interquelle, Slg. 1979, 3045, sowie in den Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79, Dumortier, Slg. 1979, 3091 ). - EuGH, 04.10.1979 - 241/78
DGV / Rat und Kommission
Auszug aus EuGH, 27.09.1988 - 106/87
25 Was den zweiten Teil der dritten Frage betrifft, so ist nach ständiger Rechtsprechung zu unterscheiden zwischen den Schadensersatzklagen aufgrund einer Rechtsverletzung, wie sie in dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 festgestellt wurde, und einer Klage auf Zahlung von aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung geschuldeten Beträgen, die nicht in Form einer Klage nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben werden kann ( vgl. Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks, Slg. 1979, 2955, in den Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78, Slg. 1979, 3017, in den Rechtssachen 261 und 262/78, Interquelle, Slg. 1979, 3045, sowie in den Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79, Dumortier, Slg. 1979, 3091 ). - EuGH, 14.01.1987 - 281/84
Zuckerfabrik Bedburg / Rat und Kommission
Auszug aus EuGH, 27.09.1988 - 106/87
Die Entscheidung über diese Haftung fällt nicht in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, sondern nach Artikel 178 ausschließlich in die Zuständigkeit des Gerichtshofes ( Urteil vom 14. Januar 1987 in der Rechtssache 281/84, Bedburg, Slg. 1987, 49 ).
- EuG, 02.10.2024 - T-624/15
European Food u. a./ Kommission - Staatliche Beihilfe - Art. 107 und 108 AEUV - …
Rn. 119 Zweitens machen die Kläger geltend, dass nach der auf das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), zurückgehenden Rechtsprechung der durch den Schiedsspruch zugesprochene Schadensersatz keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.3) Zur zweiten Rüge: Nichtbeachtung des Urteils vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87).
Daher könne die Zahlung von Schadensersatz aufgrund dieses Schiedsspruchs nach dem Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden.
Daher stellt Schadensersatz keine staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24).
Rn. 172 Nach ständiger Rechtsprechung ist außerdem zu unterscheiden zwischen Schadensersatzklagen aufgrund einer Rechtsverletzung und einer Klage auf Zahlung von aufgrund einer rechtlichen Regelung geschuldeten Beträgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 180 Da nicht dargetan ist, dass mit der Zahlung der streitigen Beträge ein Schaden wiedergutgemacht wurde, der sich aus dem geltend gemachten schuldhaften Verhalten Rumäniens, wie es oben in Rn. 157 beschrieben worden ist, ergeben haben soll, können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die in Rede stehende Beihilfemaßnahme nach dem Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne.
Rn. 182 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), deren Nichtbeachtung die Kläger rügen, nur die Einstufung staatlicher Beihilfen betrifft, da sich daraus lediglich ergibt, dass sich staatliche Beihilfen in ihrer Rechtsnatur grundlegend von Schadensersatz unterscheiden.
Rn. 183 Wie sich oben aus den Rn. 139 bis 157 ergibt, ist die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der den Schiedsklägern gewährte Vorteil keinen Schadensersatz aufgrund einer Rechtsverletzung im Sinne des Urteils vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), darstellte.
Daher kann das Vorbringen der Kläger, mit dem sie versuchen, die zusätzliche Begründung des angefochtenen Beschlusses in Zweifel zu ziehen, mit der die Kommission unter Verweis auf die Rechtswidrigkeit der Beihilfe eine Heranziehung des Urteils vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), ausgeschlossen hat, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses insoweit nicht in Frage stellen.
Rn. 186 Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass die auf das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), zurückgehende Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar sei, da, wie sich im Wesentlichen aus dem 103. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung auf die Gewährung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe hinausgelaufen sei, weshalb der den Schiedsklägern gewährte Ausgleich, dessen Höhe den steuerlichen Anreizen entsprochen habe, die ihnen infolge der Aufhebung dieser Regelung verwehrt worden seien, seinerseits eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle.
- Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-638/19
Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist dem Gericht ein Rechtsfehler …
{FN:52} Urteil vom 27. September 1988 (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457).{FN:53} Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24).
{FN:54} Urteil vom 27. September 1988 (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457).
{FN:55} Urteil vom 27. September 1988 (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457).
{FN:56} Urteil vom 27. September 1988 (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457).
{FN:59} Urteil vom 27. September 1988 (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457).
{FN:60} Urteil vom 27. September 1988 (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457).
- EuG, 18.06.2019 - T-624/15
European Food u. a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Schiedsspruch eines …
Daher gewähre ihnen die Vollstreckung des Schiedsspruchs nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457) keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.Der vorliegende Fall unterscheide sich grundlegend von dem der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), ergangen sei.
Rn. 103 Außerdem kann die Entschädigung für einen erlittenen Schaden nicht als Beihilfe angesehen werden, außer wenn sie zu einer Entschädigung für die Rücknahme einer rechtswidrigen oder unvereinbaren Beihilfe führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), worauf die Kommission im 104. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hinweist.
Rn. 106 Da das Unionsrecht auf die Entschädigung für die Rücknahme der EGO nicht anwendbar ist, zumindest nicht für den Zeitraum vor dem Beitritt, können sich die Kläger zumindest für diesen Zeitraum auf das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), berufen.
- EuGH, 25.01.2022 - C-638/19
Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die …
Rn. 131 Wie sich aus Rn. 80 des vorliegenden Urteils ergibt, ist nämlich die Frage, ob die durch den Schiedsspruch zuerkannte Entschädigung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen kann, insbesondere im Licht der aus dem Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), hervorgegangenen Rechtsprechung, wonach sich eine solche Beihilfe in ihrem rechtlichen Charakter grundlegend von Zahlungen unterscheidet, zu denen nationale Behörden gegebenenfalls zum Ersatz eines Schadens verurteilt werden, den sie Privatpersonen verursacht haben, nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels und fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen dieses Rechtsmittels. - EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine …
Außerdem ergebe sich aus den Rn. 23 und 24 des Urteils vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), und aus Rn. 60 des Urteils vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission (T-62/08, EU:T:2010:268), dass eine vom Staat zum Ersatz eines von ihm verursachten Schadens geleistete Zahlung keine staatliche Beihilfe darstelle. - EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung …
Schadensersatzzahlungen stellen daher keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Unionsrechts dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Asteris u.a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24). - EuG, 11.07.2019 - T-674/18
Vattenfall Europe Nuclear Energy/ Kommission
Rn. 12 Im streitigen Schreiben heißt es weiter, die Dienststellen der Kommission gingen davon aus, dass unter Berücksichtigung der im Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), formulierten Grundsätze das aus dem Entwurf eines 16. AtGÄndG hervorgehende Gesetz keiner förmlichen Anmeldung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bedürfe.Rn. 36 Was erstens den Wortlaut und den Inhalt des streitigen Schreibens anbelangt, haben sich die Dienststellen der Kommission, wie diese hervorhebt, zum einen auf die Einschätzung beschränkt, dass das 16. AtGÄndG ausschließlich auf die Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 zum Ausgleich in Geld für die vom 13. AtGÄndG betroffenen Unternehmen abzielte, und zum anderen auf die Erwägung, dass diese Ausgleichsregelung unter Berücksichtigung der im Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), formulierten Grundsätze keiner förmlichen Anmeldung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bedürfe.
Vielmehr hat sie in diesem Schreiben lediglich festgestellt, dass die Ausgleichsregelung als solche dem im Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457' Rn. 23 und 24), formulierten Grundsatz entspreche, wonach die Verurteilung einer nationalen Behörde zum Ersatz eines Schadens, den sie Privatpersonen verursacht habe, nicht mit der Gewährung einer staatlichen Beihilfe gleichgesetzt werden könne, die einen grundlegend anderen rechtlichen Charakter habe.
- Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
Andrea Francovich u. a. gegen Italienische Republik. - Nichtumsetzung einer …
Unter derartigen Umständen ist es nur folgerichtig, daß ein nationales Gericht, vor dem sich die Frage nach der eventuellen Haftung der innerstaatlichen Stelle stellen sollte, diese nach nationalem Recht zu entscheiden hätte, zumal für die Anwendung von Artikel 215 Absatz 2 ausschließlich der Gerichtshof zuständig .st. Übrigens steht seit dem Urteil vom 27. September 1988 in den verbundenen Rechtssachen 106/87 bis 120/87 (Asteris u. a., Sig. 1988, 5515, Randnrn. 18 bis 20) fest, daß, wenn die Rechtswidrigkeit eines Gemeinschaftsaktes nicht für ausreichend befunden wurde, um die Haftung der Gemeinschaft auszulösen, eine innerstaatliche Behörde, die diesen Akt lediglich ausgeführt und dessen Rechtswidrigkeit nicht zu vertreten hat, ebensowenig hierfür haftbar gemacht werden, sondern allenfalls aus einem anderen Grunde als dem der Rechtswidrigkeit des Gemeinschaftsaktes haften kann.Meiner Meinung nach zeichnet sich übrigens eine solche Lösung in den Ausführungen des Gerichtshofes unter Randnr. 18 seines vorgenannten Urteils vom 27. September 1988 in den verbundenen Rechtssachen 106/87 bis 120/87 (Asteris u. a., Slg. 1988, 5515) ab, wo es heißt, ein Urteil des Gerichtshofes, mit dem dieser es abgelehnt hat, die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag für die Rechtswidrigkeit eines Rechtsaktes eines ihrer Organe haftbar zu machen, schließe.
- EuG, 22.05.2019 - T-791/16
Real Madrid Club de Fútbol/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den …
Insbesondere tritt er der von der Kommission vorgenommenen Auslegung des Urteils vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), entgegen.Rn. 57 Hinzuzufügen ist, dass, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), ergangen ist, in der die nationalen Behörden zum Ersatz eines Schadens verurteilt worden waren, der sich aus einer durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellten Rechtswidrigkeit ergab, die Haftung der Stadt Madrid in der vorliegenden Rechtssache nicht gerichtlich festgestellt wurde und der dem Kläger gewährte Ausgleich auf dem Vergleichsvertrag von 2011 beruht, mit dem ein Streit zwischen den Parteien beendet werden sollte und dem zufolge ausschließlich die Stadt für die Nichtübertragung der Parzelle B-32 haftbar war.
- EuGH, 26.11.2002 - C-275/00
First und Franex - "Artikel 235 EG, 240 EG und 288 Absatz 2 EG - …
Die strikte Trennung der Zuständigkeiten, die der Gerichtshof im Bereich der außervertraglichen Haftung zwischen den Gemeinschaftsgerichten und den nationalen Gerichten danach vorgenommen habe, ob die Schäden von der Europäischen Gemeinschaft oder von dem Mitgliedstaat verursacht worden seien (vgl. Urteile Granaria, Randnr. 14, und vom 27. September 1988 in den Rechtssachen 106/87 bis 120/87, Asteris u. a., Slg. 1988, 5515, Randnrn.Nach ständiger Rechtsprechung bleiben zwar die nationalen Gerichte für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz des Schadens zuständig, der Privatpersonen bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch nationale Stellen entstanden ist, doch verleiht Artikel 235 EG den Gemeinschaftsgerichten eine ausschließliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen gemäß Artikel 288 Absatz 2 EG gegen die Europäische Gemeinschaft (vgl. Urteile Granaria, Randnr. 14, Asteris u. a., Randnr. 15, und Cato/Kommission, Randnr. 17).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20
DOBELES HES - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 Abs. 1 AEUV - …
- EuG, 13.12.1995 - T-481/93
Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft; …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2021 - C-758/19
OH (Immunité de juridiction) - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 268, 270, 340 …
- EuG, 01.07.2010 - T-62/08
ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-36/21
Sense Visuele Communicatie en Handel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame …
- EuGH, 27.01.2022 - C-238/20
Der Gerichtshof legt die Unionsrechtsbestimmungen für im Rahmen von Natura 2000 …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-706/17
Achema u.a. - Staatliche Beihilfen - Begriff "staatliche Mittel" - Selektivität - …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
Kommission / Aer Lingus - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Irische …
- EuG, 11.01.2002 - T-210/00
Etablissements Biret et Cie SA gegen Rat der Europäischen Union.
- EuG, 01.07.2010 - T-53/08
DER STROMVORZUGSTARIF, DER DEN NACHFOLGEGESELLSCHAFTEN DES UNTERNEHMENS TERNI …
- EuG, 11.01.2002 - T-174/00
Biret International / Rat
- EuGH, 17.07.2008 - C-51/05
Kommission / Cantina sociale di Dolianova u.a. - Rechtsmittel - Gemeinsame …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-103/11
Generalanwalt Cruz Villalón schlägt dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.06.1995 - C-5/94
The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte: Hedley …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92
H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.
- EuGH, 13.03.1992 - C-282/90
Vreugdenhil / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-401/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Beihilfen der Mitgliedstaaten - Art. 107 Abs. 1 …
- EuG, 20.03.2001 - T-52/99
T. Port / Kommission
- EuGH, 14.07.2022 - C-36/21
Sense Visuele Communicatie en Handel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-238/20
Sātiņi-S - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-275/00
First und Franex
- EuG, 20.03.2001 - T-18/99
Cordis / Kommission
- EuG, 20.03.2001 - T-30/99
Bocchi Food Trade International / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1992 - C-106/90
Emerald Meats Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-282/90
Industrie- en Handelsonderneming Vreugdenhil BV gegen Kommission der Europäischen …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1988 - 106/87 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Asteris AE und andere gegen Republik Griechenland und Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Urteil des Gerichtshofes - Abweisung einer Schadensersatzklage - Auswirkung auf Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1988 - 106/87
- EuGH, 27.09.1988 - 106/87
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (12)
- FG Münster, 02.09.1987 - V 1982/83
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1988 - 106/87
Die Griechische Republik hatte nämlich am 17. April 1986 ein Schreiben an die Kommission gerichtet und sie ausdrücklich im Sinne des Artikels 175 EWG-Vertrag aufgefordert, tätig zu werden und eine zusätzliche Beihilfe für die Wirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83, 1984/85, 1985/86 und 1986/87 festzusetzen.Praktisch läuft das Urteil des Gerichtshofes auf die Nichtigkeitsklagen 1986 darauf hinaus, daß die Erzeuger zu gegebener Zeit eine zusätzliche Beihilfe für die Wirtschaftsjahre 1984/85 bis 1986/87 erhalten, daß aber die Kommission gegenwärtig nicht verpflichtet ist, den ihnen durch ihre Diskriminierung in den Wirtschaftsjahren 1981/82 und 1982/83 entstandenen Schaden zu ersetzen.
Ich prüfe nunmehr die Fragen des nationalen Gerichts; dabei gehe ich davon aus, daß das Ausgangsverfahren ausschließlich zwischen den Erzeugern und dem griechischen Staat stattfindet und nur die Wirtschaftsjahre 1981/82 und 1982/83 betrifft.
Das anhängige nationale Verfahren betrifft eine andere beklagte Partei und beruht auf anderen Gründen, als es bei den Schadensersatzklagen der Fall war, auf die hin der Gerichtshof entschieden hat, daß trotz rechtswidriger Festsetzung der Koeffizienten für das Wirtschaftsjahr 1983/84 (Randnr. 20), was auch für die Festsetzung der Koeffizienten durch die Verordnungen für die Wirtschaftsjahre 1981/82 und 1982/83 zu gelten hat (Randnr. 19), die rechtswidrige Festsetzung "auf einem technischen Fehler beruht [, der] ... zwar objektiv eine Ungleichbehandlung der griechischen Erzeuger bewirkt [hat,] ... jedoch nicht als schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm oder offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen der Befugnisse der Kommission angesehen werden [kann]" (Randnr. 23) und mithin nicht ausreichend war, um eine Schadensersatzpflicht der Kommission gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages zu begründen.
So wäre es zum Beispiel nicht befugt, die Klage der Erzeuger mit der Begründung abzuweisen, daß sie Schadensersatz von der Kommission verlangen könnten, und es dürfte auch nicht entscheiden, daß die Verordnungen für die Wirtschaftsjahre 1981/82 und 1982/83 keine technischen Fehler aufwiesen, der zu einer Diskriminierung der griechischen Erzeuger gegenüber den Erzeugern der anderen Mitgliedstaaten geführt habe.
- EuGH, 19.09.1985 - 206/83
Anforderungen an die Festsetzung der Gemeinschaftsbeihilfe für Tomatenmark; …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1988 - 106/87
Die Serie der bisherigen Fälle umfaßt die Rechtssache 250/81 (Greek Canners/Kommission, Slg. 1982, 3535), die Rechtssache 192/83 (Griechenland/Kommission, Slg. 1985, 2791 - "die Nichtigkeitsklage 1983"), die verbundenen Rechtssachen 194 bis 206/83 (Asteris u. a./Kommission, Slg. 1985, 2815 - "die Schadenersatzklage") und die verbundenen Rechtssachen 97, 99, 193 und 215/86 (Asteris u. a. und Griechische Republik/Kommission (Urteil vom 26. April 1988, Slg. 1988, 2181: "die Nichtigkeitsklagen 1986").Falls diese Frage zu bejahen ist: "2) Steht die Abweisung der gegen die Kommission gerichteten Klage u. a. der Klägerinnen des vorliegenden Verfahrens durch den Gerichtshof aus den im Urteil vom 19. September 1985 (verbundene Rechtssachen 194 bis 206/83) dargelegten Gründen der Erhebung einer Klage derselben Klägerinnen gegen.
Seine Zuständigkeit wird durch die Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache 192/83, in den verbundenen Rechtssachen 194 bis 206/83 und in den verbundenen Rechtssachen 97, 99, 193 und 215/86 keineswegs ausgeschlossen, wenngleich das Gericht sich an die in diesen Urteilen getroffenen Feststellungen zum Gemeinschaftsrecht halten muß.
- EuGH, 05.02.1963 - 26/62
Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1988 - 106/87
Die Klage scheint nicht in erfolgversprechender Form auf die Verletzung einer unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die "individuelle Rechte begründet, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben" (Urteil in der Rechtssache 26/62, Van Gend en Loos/Niederländische Finanzverwaltung, Slg. 1963, 1, 27), gestützt zu sein, obwohl sich die Verfahrensregeln und Klagemöglichkeiten nach den nationalen Rechtsordnungen bestimmen (vgl. z. B. die Rechtsprechung zur Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgaben und das unlängst ergangene Urteil vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331, 376 und 378/85, Les Fils de Jules Blanco u. a./Directeur Gé- néral des douanes et droits indirects, Slg. 1988, 1099, sowie das Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 104/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 1799).
- EuGH, 24.03.1988 - 104/86
Kommission / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1988 - 106/87
Die Klage scheint nicht in erfolgversprechender Form auf die Verletzung einer unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die "individuelle Rechte begründet, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben" (Urteil in der Rechtssache 26/62, Van Gend en Loos/Niederländische Finanzverwaltung, Slg. 1963, 1, 27), gestützt zu sein, obwohl sich die Verfahrensregeln und Klagemöglichkeiten nach den nationalen Rechtsordnungen bestimmen (vgl. z. B. die Rechtsprechung zur Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgaben und das unlängst ergangene Urteil vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331, 376 und 378/85, Les Fils de Jules Blanco u. a./Directeur Gé- néral des douanes et droits indirects, Slg. 1988, 1099, sowie das Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 104/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 1799). - EuGH, 25.02.1988 - 331/85
Bianco und Girard / Directeur général des douanes und droits indirects
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1988 - 106/87
Die Klage scheint nicht in erfolgversprechender Form auf die Verletzung einer unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die "individuelle Rechte begründet, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben" (Urteil in der Rechtssache 26/62, Van Gend en Loos/Niederländische Finanzverwaltung, Slg. 1963, 1, 27), gestützt zu sein, obwohl sich die Verfahrensregeln und Klagemöglichkeiten nach den nationalen Rechtsordnungen bestimmen (vgl. z. B. die Rechtsprechung zur Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgaben und das unlängst ergangene Urteil vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331, 376 und 378/85, Les Fils de Jules Blanco u. a./Directeur Gé- néral des douanes et droits indirects, Slg. 1988, 1099, sowie das Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 104/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 1799). - EuGH, 25.02.1988 - 378/85
Vereinbarkeit von nationalen Rechtsvorschriften über die Erstattung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1988 - 106/87
Die Klage scheint nicht in erfolgversprechender Form auf die Verletzung einer unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die "individuelle Rechte begründet, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben" (Urteil in der Rechtssache 26/62, Van Gend en Loos/Niederländische Finanzverwaltung, Slg. 1963, 1, 27), gestützt zu sein, obwohl sich die Verfahrensregeln und Klagemöglichkeiten nach den nationalen Rechtsordnungen bestimmen (vgl. z. B. die Rechtsprechung zur Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgaben und das unlängst ergangene Urteil vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331, 376 und 378/85, Les Fils de Jules Blanco u. a./Directeur Gé- néral des douanes et droits indirects, Slg. 1988, 1099, sowie das Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 104/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 1799). - EuGH, 26.04.1988 - 97/86
Asteris / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1988 - 106/87
Die Serie der bisherigen Fälle umfaßt die Rechtssache 250/81 (Greek Canners/Kommission, Slg. 1982, 3535), die Rechtssache 192/83 (Griechenland/Kommission, Slg. 1985, 2791 - "die Nichtigkeitsklage 1983"), die verbundenen Rechtssachen 194 bis 206/83 (Asteris u. a./Kommission, Slg. 1985, 2815 - "die Schadenersatzklage") und die verbundenen Rechtssachen 97, 99, 193 und 215/86 (Asteris u. a. und Griechische Republik/Kommission (Urteil vom 26. April 1988, Slg. 1988, 2181: "die Nichtigkeitsklagen 1986"). - EuGH, 19.09.1985 - 192/83
Griechenland / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1988 - 106/87
Die Serie der bisherigen Fälle umfaßt die Rechtssache 250/81 (Greek Canners/Kommission, Slg. 1982, 3535), die Rechtssache 192/83 (Griechenland/Kommission, Slg. 1985, 2791 - "die Nichtigkeitsklage 1983"), die verbundenen Rechtssachen 194 bis 206/83 (Asteris u. a./Kommission, Slg. 1985, 2815 - "die Schadenersatzklage") und die verbundenen Rechtssachen 97, 99, 193 und 215/86 (Asteris u. a. und Griechische Republik/Kommission (Urteil vom 26. April 1988, Slg. 1988, 2181: "die Nichtigkeitsklagen 1986"). - EuGH, 19.09.1985 - 194/83
Asteris / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1988 - 106/87
Die Serie der bisherigen Fälle umfaßt die Rechtssache 250/81 (Greek Canners/Kommission, Slg. 1982, 3535), die Rechtssache 192/83 (Griechenland/Kommission, Slg. 1985, 2791 - "die Nichtigkeitsklage 1983"), die verbundenen Rechtssachen 194 bis 206/83 (Asteris u. a./Kommission, Slg. 1985, 2815 - "die Schadenersatzklage") und die verbundenen Rechtssachen 97, 99, 193 und 215/86 (Asteris u. a. und Griechische Republik/Kommission (Urteil vom 26. April 1988, Slg. 1988, 2181: "die Nichtigkeitsklagen 1986"). - EuGH, 26.04.1988 - 193/86
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1988 - 106/87
Die Weigerung der Kommission, der Aufforderung nachzukommen, war Anlaß der Klage der Griechischen Republik in der Rechtssache 215/86 (sowie der Klage der Erzeuger in der Rechtssache 193/86, die für unzulässig erklärt wurde). - EuGH, 07.10.1982 - 250/81
Greek Canners / Kommission
- EuGH, 27.09.1988 - 120/87
Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften; …
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