Rechtsprechung
| BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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- Bundesverfassungsgericht
Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat
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Ausschluss der NPD (nunmehr "Die Heimat") von der staatlichen Parteienfinanzierung gem § 18 PartG - Zu den Voraussetzungen des "Darauf Ausgerichtetseins" iSd Art 21 Abs 3 S 1 GG - insb kein Erfordernis der Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von einer Partei ...
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Art 1 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 21 Abs 1 GG
Ausschluss der NPD (nunmehr "Die Heimat") von der staatlichen Parteienfinanzierung gem § 18 PartG - Zu den Voraussetzungen des "Darauf Ausgerichtetseins" iSd Art 21 Abs 3 S 1 GG - insb kein Erfordernis der Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von einer Partei ... - Wolters Kluwer
Ausschluss der Partei Die Heimat (HEIMAT, vormals: Nationaldemokratische Partei Deutschlands) von staatlicher Finanzierung; Geltung der für das Parteiverbotsverfahren entwickelten Maßstäbe zum Vorliegen unbehebbarer Verfahrenshindernisse für das Verfahren zum Ausschluss ...
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Ausschluss der Partei Die Heimat (HEIMAT, vormals: Nationaldemokratische Partei Deutschlands) von staatlicher Finanzierung; Geltung der für das Parteiverbotsverfahren entwickelten Maßstäbe zum Vorliegen unbehebbarer Verfahrenshindernisse für das Verfahren zum Ausschluss ...
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Ausschluss der NPD (nunmehr "Die Heimat") von der staatlichen Parteienfinanzierung gem § 18 PartG - Zu den Voraussetzungen des "Darauf Ausgerichtetseins" iSd Art 21 Abs 3 S 1 GG - insb kein Erfordernis der Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von einer Partei ...
Kurzfassungen/Presse (12)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen
- lto.de (Kurzinformation)
NPD von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen
- lto.de (Pressebericht, 23.01.2024)
Ausschluss aus der Parteienfinanzierung: NPD
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die rechtsextreme Partei - und ihr Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Keine Parteienfinanzierung für Verfassungsfeinde: Eine Blaupause für die AfD?
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Der NPD-Nachfolger "Die Heimat" ist von der staatlichen Parteifinanzierung auszuschließen
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Die Partei Die Heimat vormals (NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
NPD-Nachfolgepartei "Die Heimat" ist für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen - Voraussetzungen eines Finanzierungsausschlusses gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG gegeben
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Urteilsverkündung in Sachen Finanzierungsausschlussverfahren gegen die NPD/Die Heimat am Dienstag, den 23. Januar 2024, um 10.00 Uhr
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Urteilsverkündung in Sachen Finanzierungsausschlussverfahren gegen die NPD/Die Heimat am Dienstag, den 23. Januar 2024, um 10.00 Uhr
- lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.07.2023)
Antrag auf Ausschluss von der Parteienfinanzierung: Die NPD boykottiert das Bundesverfassungsgericht
Sonstiges
- Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)
Mündliche Verhandlung in Sachen "Finanzierungsausschlussverfahren gegen die NPD" am 4. und 5. Juli 2023, jeweils um 10.00 Uhr
Verfahrensgang
- BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19
- BVerfG, 23.05.2023 - 2 BvB 1/19
- BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Papierfundstellen
- NJW 2024, 645
Wird zitiert von ... (81) Zitiert selbst (91)
- BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche …
Auszug aus BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Die für das Parteiverbotsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe zum Vorliegen unbehebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 144, 20 ) gelten auch für das Verfahren zum Ausschluss einer Partei von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG.Rn. 2 1. a) Die Antragsgegnerin wurde am 28. November 1964 gegründet (zur Gründung und Entwicklung der Antragsgegnerin siehe bereits BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).
Rn. 3 b) Von 1964 bis 1969 baute die Antragsgegnerin eine annähernd flächendeckende Parteiorganisation im gesamten Bundesgebiet auf und zog mit Wahlergebnissen zwischen 5, 8 % und 9, 8 % und insgesamt 61 Abgeordneten in sieben Landesparlamente ein (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein; vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Infolge des Wegfalls der Sperrklausel für die Wahl zum Europäischen Parlament zog die Antragsgegnerin 2014 mit einem Ergebnis von 1, 0 % der Stimmen mit einem Abgeordneten in das Europäische Parlament ein (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Der erneute Verbotsantrag des Antragstellers zu 2. wurde vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 17. Januar 2017 zurückgewiesen (BVerfGE 144, 20).
Insgesamt bestätigte das Gericht zwar, dass die Antragsgegnerin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebe (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Da konkrete Anhaltspunkte von Gewicht fehlten, die ein Erreichen der von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele zumindest möglich erscheinen ließen (Potentialität), fehle es aber an einem "Darauf Ausgehen" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 17 1. Im Urteil vom 17. Januar 2017 hielt der Zweite Senat fest, dass Sanktionsmöglichkeiten unterhalb der Schwelle des Parteiverbots bei Nichterfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG nicht bestünden und die Einführung derselben dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten sei (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) für den Zeitraum vom 6. Dezember 2012 bis zum 17. Januar 2017 festgestellt, dass keine V-Leute oder Verdeckten Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin tätig gewesen seien.
Bei Belegen der Kategorie 2, die nicht einer einzelnen Person, sondern nur der Organisation insgesamt zugeordnet werden könnten, bestätigten Bund und Länder die inhaltliche Quellenfreiheit dergestalt, dass zum Zeitpunkt, zu dem das Beweismittel entstanden sei, in dem hierfür verantwortlichen Personenkreis weder vom Verfassungsschutz noch von der Polizei des für die Beobachtung der Antragsgegnerin jeweils zuständigen Landes oder des Bundes Quellen im obigen Sinne eingesetzt worden seien (vgl. schon BVerfGE 144, 20 ).
Schon für das Verbotsverfahren von 2013 bis 2017 hätten die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder durch Erlasse und Weisungen entsprechende Maßnahmen ergriffen, die das Bundesverfassungsgericht für ausreichend befunden habe (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 43 (1) Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) komme eine tatbestandliche Wirkung in zweierlei Hinsicht zu.
Die fortgesetzte Verfassungsfeindlichkeit ergebe sich insbesondere daraus, dass die Antragsgegnerin auch nach Januar 2017 weiter auf der Grundlage desselben Parteiprogramms agiere und mehrere Funktionäre die dortigen Ziele trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) ausdrücklich bestätigt hätten.
Rn. 140 Im Urteil vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) hat das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe zu unbehebbaren Verfahrenshindernissen im Parteiverbotsverfahren konkretisiert.
Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung der Verfahrenseinstellung wegen nicht behebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).
Rn. 144 2. Voraussetzung für die Annahme eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses ist demgemäß ein Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).
Sie können durch Rechtsfolgen (wie etwa Beweisverwertungsverbote) ausgeglichen werden, die nicht das gesamte Verfahren mit sofortiger Wirkung beenden (vgl. BVerfGE 107, 339
; 144, 20 ). Es muss gewährleistet sein, dass die Partei ihre Position frei, unbeobachtet und selbstbestimmt darstellen kann (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).
Staatliche Präsenz auf den Führungsebenen der Partei macht Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).
Ob und inwieweit der Einzelne tatsächlich Einfluss genommen hat, ist regelmäßig nicht nachvollziehbar und daher nicht ausschlaggebend (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 148 b) Staatliche Stellen müssen daher rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht - spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen - ihre Quellen (V-Leute) in den Vorständen einer politischen Partei "abgeschaltet" haben und dürfen auch keine die "Abschaltung" umgehende "Nachsorge" betreiben; eingeschleuste Personen (Verdeckte Ermittler) sind zurückzuziehen (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).
Dabei ist die Pflicht zur "Abschaltung" von V-Leuten und zur Beendigung der Tätigkeit von Verdeckten Ermittlern auf den Bundesvorstand und die Landesvorstände der Partei sowie ihre Teilorganisationen beschränkt, da es sich hierbei um diejenigen Gremien handelt, die auf die Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens entscheidenden Einfluss haben (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 149 5. Ebenfalls mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht zu vereinbaren ist es, wenn die Begründung eines Verbotsantrags auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist (Gebot der Quellenfreiheit; vgl. hierzu BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).
Dies ist bei Sachverhalten, die von staatlicher Stelle provoziert oder beeinflusst worden sind, regelmäßig nicht der Fall (vgl. BVerfGE 107, 339
; 144, 20 ). Eine Verwertung derartigen Materials zulasten der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei hat zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Die Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials hat der jeweilige Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).
Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob vorgelegtes Beweismaterial quellenfrei ist, darf dieses nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Er garantiert Schutz vor Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen der Partei und ihrem Verfahrensbevollmächtigten behindern, und steht einer Verwendung von Informationen über die Prozessstrategie der Partei, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt wurden, entgegen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 152 a) Eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens liegt im Fall des Art. 21 Abs. 2 GG insbesondere vor, wenn die Verhandlungskonzeption der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei gezielt in einer Weise ausgeforscht wird, die eine sachangemessene Rechtsverteidigung unmöglich macht (vgl. BVerfGE 107, 339
) oder wesentlich erschwert (vgl. BVerfGE 144, 20 ). Gleiches kommt in Betracht, wenn während eines laufenden Verbotsverfahrens unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht allgemein zugängliche Informationen über die Prozessstrategie der betroffenen Partei zufällig erlangt und in einer die Effektivität ihrer Verteidigung beeinträchtigenden Weise verwertet werden (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 153 b) Allerdings führt auch der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht zu einem Verbot der Beobachtung einer Partei und ihrer Mandatsträger mit nachrichtendienstlichen Mitteln während eines laufenden Verbotsverfahrens (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 28, 36 ; 30, 1 ; 40, 287 ; 134, 141 ; 144, 20 ).
Dabei ist vor allem der besonderen Stellung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Parteiverbotsverfahren Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Hat er dies in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise getan, genügt die abstrakte Gefahr einer Ausforschung nicht, um von einer Verletzung des rechtsstaatlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren ausgehen zu können (vgl. BVerfGE 107, 339
; 144, 20 ). Damit mag es sich bei einem Ausschluss aus der staatlichen Finanzierung zwar nicht um "die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde" (BVerfGE 144, 20 ) handeln (…vgl. Volkmann, Ausschussprotokoll 18/119, S. 27).
Rn. 161 a) Mit Urteil vom 17. Januar 2017 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die "Abschaltung" der V-Leute und der Verzicht auf einen Einsatz Verdeckter Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der durch zahlreiche Dokumente ergänzten Testate hinreichend belegt seien (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 163 aa) Die Antragsteller haben Testate der betroffenen Bundesministerien sowie der Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vorgelegt, in denen die Abschaltung der Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen seit dem 6. Dezember 2012 versichert wird (zu den vergleichbaren Testaten im letzten Parteiverbotsverfahren BVerfGE 144, 20 ).
Einen Numerus clausus der Beweismittel kennt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).
Rn. 174 a) Im Urteil vom 17. Januar 2017 nahm der Zweite Senat an, dass die von der Antragsgegnerin behauptete fehlende Quellenfreiheit wesentlicher Teile des zu ihren Lasten vorgelegten Beweismaterials aufgrund der seinerzeit abgegebenen Testate einer Fortführung des Verfahrens nicht entgegenstand (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Sie sind folglich hinsichtlich der in Bezug genommenen Belege geeignet, Beweis für die Tatsache fehlender staatlicher Einflussnahme auf die vorgelegten Quellen zu erbringen (vgl. BVerfGE 144, 20 mit Verweis auf ).
Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Behauptung liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 178 a) Mit Urteil vom 17. Januar 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vorliegt, da zur Überzeugung des Senats feststand, dass die Prozessstrategie der Antragsgegnerin nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln ausgespäht und der besonderen Stellung des Verfahrensbevollmächtigten Rechnung getragen wurde sowie auch keine zufällig mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangten Erkenntnisse über die Prozessstrategie im laufenden Verbotsverfahren zum Nachteil der Antragsgegnerin verwendet wurden (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Soweit darüber hinaus materielle verfassungsrechtliche Einwände geltend gemacht werden, sind diese im Rahmen der Begründetheit zu erörtern (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 144, 20 ).
Soweit das Volk die Staatsgewalt nicht selbst ausübt, sondern dies besonderen Organen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) übertragen ist, bedarf es eines hinreichend engen Legitimationszusammenhangs, der sicherstellt, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 89, 155 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 144, 20 ).
Die Instrumente zur Sicherung dieser Mitwirkungsmöglichkeiten (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien, Recht auf Bildung und Ausübung der Opposition) sind demgegenüber nachrangig (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 69, 315 ; 107, 339 ; 144, 20 ).
Der demokratische Prozess muss dabei Raum dafür lassen, dass die Minderheit die Chance hat, "zur Mehrheit von morgen zu werden" (vgl. hierzu BVerfGE 5, 85 ; 44, 125 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 144, 20 ;… Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 86).
Sie wurden damit in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 20, 56 ; 73, 40 ; 107, 339 ) und als notwendige "Faktoren des Verfassungslebens" anerkannt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 144, 20 ).
Teil dieses Prozesses der Konstitutionalisierung der politischen Parteien war aber auch die Festschreibung der Möglichkeit des Parteiverbots (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).
Es soll sichergestellt werden, dass die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Ordnung missbraucht wird (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Vielmehr will das Grundgesetz, um eine freiheitliche demokratische Ordnung dauerhaft zu sichern, nicht auch die Freiheit gewähren, die Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen und die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit zur Abschaffung dieser Ordnung zu missbrauchen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
In ihm finden die historischen Erfahrungen des Verfassungsgebers sowie das Bekenntnis zu einer "streitbaren Demokratie" Niederschlag (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 144, 20 ).
Das Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verstößt daher nicht gegen das Demokratieprinzip im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, sondern gestaltet dieses aus (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Art. 21 Abs. 2 GG ist daher restriktiv auszulegen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit liegt, um der politischen Freiheit willen in Kauf (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 47, 198 ; 107, 339 ; 144, 20 ).
Eine Modifizierung dieses in Art. 21 GG festgeschriebenen Regelungskonzepts, etwa hinsichtlich der Schaffung von Möglichkeiten gesonderter Sanktionierung im Falle der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG unterhalb der Schwelle des Parteiverbots, ist daher dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Soweit das Monopol des Bundesverfassungsgerichts zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 GG dazu führt, dass bis zu dieser Feststellung der Anspruch dieser Partei auf gleichberechtigte Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung fortbesteht und jegliches administratives Einschreiten gegen ihren Bestand unzulässig ist (sog. Parteienprivileg, vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.), erfasst diese Bindung den verfassungsändernden Gesetzgeber gerade nicht.
Das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG umfasst den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien nur, soweit diese ihrerseits die grundlegenden demokratischen "Spielregeln" anerkennen und achten (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Ihr liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als eine Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 49, 286 ; 144, 20 ).
Die Ausgestaltung der staatlichen Ordnung hat dieser Vorstellung der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 144, 20 ).
Ausgehend vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen verbürgt das Grundgesetz im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt sachlich und personell zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 144, 20 m.w.N.).
Der Ausschluss einer verfassungsfeindlichen Partei aus der staatlichen Finanzierung ist eine Folge der Grundentscheidung der Verfassung für eine "streitbare Demokratie", die ihre grundlegenden, für ein friedliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbaren Werte nicht zur Disposition stellt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 242 2. Wie beim Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 ) ist auch bei der Auslegung des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung, die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 GG) sowie dem sich daraus ergebenden Ausnahmecharakter der Norm Rechnung zu tragen.
Dabei erkennt es in Art. 21 Abs. 1 GG den Parteien als Mittlern für die politische Willensbildung des Volkes eine besondere Rolle zu (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 107, 339 ; 124, 300 ; 144, 20 ).
Rn. 244 Demgemäß bedarf es einer Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale, die dem Charakter des Ausschlusses von der staatlichen Finanzierung in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG als "demokratieverkürzende Ausnahmenorm" genügt (vgl. so zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20 ; insgesamt für Art. 21 GG Schaefer, AöR 146 , S. 401 ).
Soweit die Auslegung der (identischen) Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG derjenigen des Parteiverbots aus Art. 21 Abs. 2 GG folgt, wird diesem Erfordernis entsprochen, da das - noch einschneidendere - Parteiverbot ebenfalls einer restriktiven Handhabung unterworfen ist (vgl. hierzu BVerfGE 144, 20 ).
Sind die Voraussetzungen der Norm nicht gegeben, kommt ein Finanzierungsausschluss oder eine sonstige finanzielle Sanktion nicht in Betracht (vgl. zu Art. 21 Abs. 2 GG BVerfGE 111, 382 ; 144, 20 ;… Ferreau, DÖV 2017, S. 494 ;… Hecker, NVwZ 2018, S. 787 ), da die Norm insoweit die Handlungsmöglichkeiten des Staates abschließend regelt und kein Raum für weitergehende Rechtsfolgen bleibt (…vgl. Janson, NVwZ 2018, S. 288 ;… Kluth, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 21 Rn. 212d ).
Liegen die Voraussetzungen hingegen vor, sieht Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG zwingend den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung ("ist ausgeschlossen") und den akzessorischen Eintritt (…vgl. BTDrucks 18/12357, S. 7) der in Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG geregelten Nebenfolgen vor (…vgl. Drossel, GSZ 2018, S. 97 ;… Ipsen, JZ 2017, S. 933 ; so für das Parteiverbot aus Art. 21 Abs. 2 GG BVerfGE 144, 20 ).
Diese Tatbestandsmerkmale sind unter Berücksichtigung der Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (vgl. BVerfGE 144, 20 ) auszulegen.
Rn. 247 a) Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG wurde vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2017 (vgl. BVerfGE 144, 20 ) präzisiert (…vgl. dazu Kliegel, in: Naumann/ Modrzejewski, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019, S. 375 ; Schaefer, AöR 146 , S. 401 ;… Thrun, DÖV 2019, S. 65 ).
Ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung und eine Beeinträchtigung der gleichen Teilnahme an diesem kommen erst in Betracht, wenn dasjenige infrage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Denn der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG geht - etwa durch die Bezugnahme auf die Prinzipien der Republik und des Bundesstaates - über den für einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Damit werden dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder "natürliche" Vorrang genommen (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 12, 45 ; 27, 1 ; 35, 202 ; 45, 187 ; 87, 209 ; 96, 375 ; 144, 20 ).
Rn. 251 (1) Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" staatlichen Handelns zu degradieren (vgl. BVerfGE 122, 248 ; 144, 20 ).
Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt (vgl. BVerfGE 115, 118 ; 144, 20 ).
Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Dabei kommt es im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG nicht auf die einzelnen Instrumente zur Sicherstellung des hinreichenden Legitimationszusammenhangs (Parlamentarismus, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzes- und Weisungsgebundenheit der Verwaltung), sondern auf die grundsätzliche Beachtung des Prinzips der Volkssouveränität an (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 257 (3) Das Grundgesetz folgt dem Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie, weshalb der Wahl des Parlaments bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 144, 20 ).
Den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt demgemäß, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Auch das Gewaltmonopol des Staates ist Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 259 b) Zweite tatbestandliche Voraussetzung sowohl für ein Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG als auch für einen Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ist, dass die Partei eine "Beseitigung" oder "Beeinträchtigung" der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im oben beschriebenen Sinne oder eine Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland anstrebt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 260 aa) Dabei bezeichnet der Begriff des "Beseitigens" die Abschaffung zumindest eines der vorstehend beschriebenen Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung beziehungsweise ein anderes Regierungssystem (vgl. BVerfGE 144, 20 ;… Sichert, DÖV 2001, S. 671 ;… Gelberg, Das Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG am Beispiel des NPD-Verbotsverfahrens, 2009, S. 202;… H. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 21 Rn. 531 ;… Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 164;… Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 153).
Rn. 261 bb) Dem Begriff des "Beeinträchtigens" kommt demgegenüber ein eigenständiger, den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG erweiternder Regelungsgehalt zu (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Ausreichend ist, dass sie sich gegen eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat) wendet, da diese miteinander verschränkt sind und sich gegenseitig bedingen (vgl. BVerfGE 144, 20 ;… Sichert, DÖV 2001, S. 671 ;… Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 228;… Georg, Politik durch Recht - Recht durch Politik: Das Parteiverbot als Instrument der streitbaren Demokratie in seiner praktischen Bewährung, 2013, S. 91;… Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 163).
Eine politische Partei, die einen der zentralen Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ablehnt und bekämpft, beeinträchtigt die freiheitliche demokratische Grundordnung, selbst wenn sie sich zu den jeweils anderen Prinzipien bekennt (vgl. BVerfGE 144, 20 ;… Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 228;… H. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 21 Rn. 531 ;… Georg, Politik durch Recht - Recht durch Politik: Das Parteiverbot als Instrument der streitbaren Demokratie in seiner praktischen Bewährung, 2013, S. 91;… Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 163).
Entscheidend ist vielmehr, dass sich eine Partei gezielt gegen diejenigen fundamentalen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbar sind, da allein so sichergestellt ist, dass ein Parteiverbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren nur zu Zwecken des präventiven Verfassungsschutzes und nicht auch zur Ausschaltung unliebsamer politischer Konkurrenz eingesetzt werden kann (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Die Ziele und das Verhalten der Anhänger sind die einzigen Erkenntnisquellen für die Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Sie ergeben sich in der Regel aus dem Programm und den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, aus den Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, aus den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Werbematerial sowie aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflussten Zeitungen und Zeitschriften (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 144, 20 ).
Abweichungen von schriftlich verlautbarten Zielsetzungen dürfen aber nicht bloß unterstellt werden, sondern müssen nachweisbar sein (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 144, 20 ).
Anhänger sind alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 47, 130 ; 144, 20 ).
Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn das Verhalten eine in der Partei vorhandene Grundtendenz widerspiegelt oder die Partei sich das Verhalten ausdrücklich zu eigen macht (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Für dieses hat das Bundesverfassungsgericht die Verwertbarkeit und Zurechenbarkeit ausdrücklich festgestellt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Daher ist davon auszugehen, dass dieses weiterhin Ausdruck ihrer selbstbestimmten Willensbildung und tatsächlichen Überzeugung ist (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Nach der von den Antragstellern getroffenen Kategorisierung fallen in die Kategorie 1 Beweismittel, die einer konkreten Person als Autor oder Urheber inhaltlich zugeordnet werden können (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Belege der Kategorie 2 sind hingegen solche, für die eine Organisation oder ein Personenkreis inhaltlich verantwortlich ist, beispielsweise der Vorstand eines Orts-, Kreis-, Landes- oder des Bundesverbands der Antragsgegnerin, der Vorstand eines Stützpunkts der Jungen Nationalisten oder die Redaktion einer Verlagsgesellschaft der Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Insoweit ist eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Belege geboten (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Auch die Äußerungen in Publikationsorganen der Partei und das Verhalten führender Funktionäre von Teilorganisationen können ihr grundsätzlich zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).
Fehlt ein organisatorischer Zusammenhang mit einer Parteiaktivität, muss es sich um eine politische Äußerung oder Handlung des Parteimitglieds handeln, welche von der Partei trotz Kenntnisnahme geduldet oder gar unterstützt wird, obwohl Gegenmaßnahmen (Parteiausschluss, Ordnungsmaßnahmen) möglich und zumutbar wären (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).
Eine bloß nachträgliche Gutheißung wird für eine Zurechnung des Anhängerverhaltens nur ausreichen, wenn die Partei sich dieses damit erkennbar als Teil ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu eigen macht (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Straftaten einfacher Mitglieder oder sonstiger Anhänger können der Partei nach diesem Maßstab nur zugerechnet werden, wenn diese erkennbar von der Partei beeinflusst sind und sich die Partei davon trotz Kenntnisnahme nicht distanziert oder die Straftaten sogar gutheißt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Insbesondere erlaubt die Schaffung oder Unterstützung eines bestimmten politischen Klimas allein nicht die Zurechnung strafbarer Handlungen, die in diesem politischen Klima begangen werden (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Der Grundsatz der Indemnität (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG) steht dem nicht entgegen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Die Partei muss also über das Bekennen ihrer eigenen (verfassungsfeindlichen) Ziele hinaus die Grenze zum Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Staates überschreiten (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 279 bb) Ein "Darauf Ausgehen" erfordert daher ein planvolles Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die einzelne Handlung Ausdruck einer der Partei zuzurechnenden Grundtendenz ist (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 144, 20 ).
Erforderlich ist ein Zusammenhang zwischen den Handlungen, die der Partei zuzurechnen sind, und der Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Das Parteiverbot stellt gerade auch eine Reaktion auf die von den Nationalsozialisten verfolgte Taktik der "legalen Revolution" dar, die die Machterlangung mit erlaubten Mitteln auf legalem Weg anstrebte (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Außerdem lässt sich der Zeitpunkt, ab dem eine konkrete Gefahr vorliegt, das heißt, ab dem bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden muss, regelmäßig nicht genau bestimmen (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).
Rn. 283 (4) Entsprechend dem Ausnahmecharakter des Parteiverbots kann ein "Darauf Ausgehen" allerdings nur angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein kann (vgl. zur Potentialität BVerfGE 144, 20 ).
Ein Parteiverbot kommt nur in Betracht, wenn eine Partei über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten verfügt, die ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheinen lassen, und sie von diesen Wirkungsmöglichkeiten auch Gebrauch macht (vgl. BVerfGE 144, 20 unter Hinweis auf die Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung).
Dabei sind sowohl die Erfolgsaussichten einer bloßen Beteiligung der Partei am politischen Meinungskampf als auch die Möglichkeit einer Durchsetzung der politischen Ziele der Partei mit sonstigen Mitteln in Rechnung zu stellen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Die Regelung wurde vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 geschaffen, in dem das Merkmal des "Darauf Ausgehens" in Art. 21 Abs. 2 GG dahingehend konkretisiert wurde, dass Potentialität im Sinne konkreter Anhaltspunkte von Gewicht für den Erfolg des gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichteten Handelns der Partei erforderlich ist (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Vielmehr sollte eine "abgestufte Sanktionsmöglichkeit" (…vgl. BTDrucks 18/12357, S. 1; so auch in BVerfGE 144, 20 ) geschaffen werden, bei der im Falle der Nichtgewährung staatlicher Zuschüsse gegenüber dem Parteiverbot geringere Anforderungen ausreichen sollten.
Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ist - ebenso wie Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 ) - nicht auf die Sanktionierung von Ideen oder Überzeugungen gerichtet.
Rn. 293 (3) Für die Frage, wann eine aktiv kämpferische Haltung im Sinne eines planvollen und qualifizierten Vorgehens gegeben ist, kann ebenfalls auf die zum Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Bestrebungen einzelner Parteianhänger bei sonst loyaler Haltung der Partei zu den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG können nicht zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit führen (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 144, 20 ;… Shirvani, DÖV 2018, S. 921 ).
Ein Finanzierungsausschluss kommt demgemäß - ebenso wie ein Parteiverbot - erst in Betracht, wenn sich das verfassungsfeindliche Agieren von Parteianhängern nicht nur in Einzelfällen zeigt, sondern einer zugrundeliegenden Haltung entspricht, die der Partei in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 144, 20 ).
Ist dies feststellbar, ist ein entsprechendes Verhalten im Rahmen des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Dem steht bereits entgegen, dass selbst das mit dem "Darauf Ausgehen" höheren Anforderungen unterworfene Parteiverbot keine solche Gefahr fordert (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Insoweit bedarf es einer umfassenden und wertenden Gesamtbetrachtung der politischen Aktivitäten der Partei (vgl. für das Parteiverbot BVerfGE 144, 20 ).
Zu prüfen sei aber stets die Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK, die voraussetze, dass das Parteiverbot in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).
Beurteilt wird dies aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die zunächst nach einem legitimen Zweck, sodann nach einem dringenden sozialen Bedürfnis und schließlich nach der Angemessenheit der Maßnahme fragt (vgl. etwa EGMR , Socialist Party and Others v. Turkey, Urteil vom 25. Mai 1998, Nr. 20/1997/804/1007, § 49; Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 104; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04, 25817/04, § 83 f.; siehe auch BVerfGE 144, 20 ).
Dabei seien auch die historischen Erfahrungen und Entwicklungen in dem betreffenden Konventionsstaat zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).
In der Regel folge aus dem Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses auch die Angemessenheit des Verbots (vgl. EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 133 f.; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 93; Eusko Abertzale Ekintza - Acción Nacionalista Vasca c. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, § 81; siehe auch BVerfGE 144, 20 ).
Insbesondere die historischen Erfahrungen Deutschlands, die zur Schaffung von Art. 21 GG geführt haben (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 107, 339 ; 144, 20 , jeweils m.w.N.), sind daher bei der Beurteilung der Konventionskonformität eines Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien von staatlicher Finanzierung mit zu berücksichtigen.
Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass es von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannten Gestaltungsspielraum der Bundesrepublik Deutschland umfasst ist, einer verfassungsfeindlichen Partei präventiv die staatliche Finanzierung zu entziehen (vgl. zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 316 Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) wurde die Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 21 Abs. 3 GG zum damaligen Entscheidungszeitpunkt festgestellt (1.).
(BVerfGE 144, 20 ).
(BVerfGE 144, 20 ).
Vaterland." mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Grundsätzlich müsse es für Fremde in Deutschland eine Rückkehrpflicht in ihre Heimat geben (…vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 8; siehe auch BVerfGE 144, 20 ).
Dabei wird auch Eingebürgerten mit Migrationshintergrund kein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zugestanden (…vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 8, 28 f.; BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 326 Dieser von der Antragsgegnerin in ihrem Parteiprogramm vertretene Volksbegriff negiert - wie im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt - den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen "Volksgemeinschaft" angehören (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Die Vielzahl der diffamierenden und die menschliche Würde missachtenden Positionierungen dokumentieren in der Gesamtschau aber, dass es sich nicht um einzelne Entgleisungen, sondern um eine charakteristische Grundtendenz der Antragsgegnerin handelt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 339 (b) Konsequenz des exkludierenden Charakters der "deutschen Volksgemeinschaft" ist die Forderung der Antragsgegnerin nach umfassender rechtlicher Besserstellung aller Angehörigen dieser Gemeinschaft und die Abwertung des rechtlichen Status derjenigen, die dieser Gemeinschaft nicht angehören (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Auch an der zu schaffenden einheitlichen Rentenkasse sollen Ausländer nicht teilhaben dürfen (…vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 23 und 27; BVerfGE 144, 20 ).
Fremdreligiöse Bauten seien zu stoppen; das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a GG sei ersatzlos zu streichen (…vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 28 f.; BVerfGE 144, 20 ).
Die Abgrenzung der Schülerinnen und Schüler verlaufe dabei nicht entlang der Sprachkompetenz, sondern entlang der Volkszugehörigkeit (…vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 40; BVerfGE 144, 20 ).
In diesem Zusammenhang befürwortet die Antragsgegnerin die Einführung einer deutschlandweiten, öffentlich einsehbaren Sexualstraftäter-Datei sowie die gesetzliche Möglichkeit der Kastration von Pädophilen (…vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 45 f.; BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 350 (c) Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 wird festgestellt, dass die Vorstellung der ethnisch definierten Volksgemeinschaft zu einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Missachtung von Ausländern, Migranten und Minderheiten führt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Dies gilt insbesondere für ihren Vortrag zum tradierten Staatsangehörigkeitsrecht, zum Aufsetzen auf dem Volksbegriff Herders und zur Interpretation des Begriffs der "Volksgemeinschaft" (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 377 Der Zweite Senat hat im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt, dass durch das Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin das Konzept weitgehender Rechtlosstellung und entwürdigender Ungleichbehandlung nichtdeutscher Personen und Gruppen nicht infrage gestellt wird (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Erst recht verkennt die Auffassung der Antragsgegnerin, durch die Einbürgerung könne die Zugehörigkeit zum deutschen Volk nicht vermittelt werden, die verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Die Einschätzung, dass das Parteiprogramm auf einen abgewerteten Status aller zielt, die der ethnisch definierten "Volksgemeinschaft" im Sinne der Antragsgegnerin nicht angehören, beruhte nicht auf einer einzelnen Aussage, sondern auf einer umfänglichen Auswertung des Programms in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Erst diese Gesamtbetrachtung führte zu dem Schluss, dass die Antragsgegnerin ein Konzept demütigender Ungleichbehandlung von "ethnisch Nichtdeutschen" vertritt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Entsprechend ist in einem durch die "Einheit von Volk und Staat" geprägten Nationalstaat im Sinne der Antragsgegnerin für die freie und gleiche Beteiligung "ethnisch Nichtdeutscher" an der politischen Willensbildung - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - kein Raum (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Außerdem fordert die Antragsgegnerin die Abschaffung des bestehenden parlamentarisch-repräsentativen Systems und seine Ersetzung durch einen am Prinzip der "Volksgemeinschaft" orientierten Nationalstaat (…vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 14 f.), ohne darzulegen, wie in diesem der notwendige Legitimationszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft gewährleistet werden soll (vgl. dazu BVerfGE 144, 20 ).
Die für die Zeit nach dem 17. Januar 2017 vorgelegten Belege dokumentieren, dass die Feststellungen des Gerichts in der Verbotsentscheidung, wonach die Ablehnung des parlamentarischen Systems durch die Antragsgegnerin über eine bloße Kritik der "herrschenden politischen Klasse" hinausgehe und sich gegen dieses System als solches richte, weiterhin Gültigkeit haben (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 397 (c) Letzteres wird dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin die Abschaffung des bestehenden politischen Systems fordert, ohne zugleich offenzulegen, auf welchem Weg der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft in dem von ihr angestrebten "Nationalstaat" sichergestellt werden soll (vgl. dazu BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 405 (1) Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt hat, bestand bei der Antragsgegnerin zum damaligen Entscheidungszeitpunkt eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Abgesehen von der besonderen Hervorhebung der Exklusion jüdischer Menschen entsprach die Definition der "Volksgemeinschaft" in Punkt 4 des 25-Punkte-Programms der NSDAP exakt den damaligen Vorstellungen der Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Ungeachtet struktureller Unterschiede zwischen der Antragsgegnerin und der NSDAP ergab sich hieraus eine Bestätigung der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Damit strebt die Antragsgegnerin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger nicht nur eine Beeinträchtigung, sondern eine Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung an (vgl. dazu BVerfGE 144, 20 ).
Rn. 424 Mit Urteil vom 17. Januar 2017 hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Potentialitätskriterium ausgeführt, dass eine Gesamtzahl von - damals - unter 6.000 Mitgliedern zu einer erheblichen Beschränkung der Aktionsmöglichkeiten der Antragsgegnerin führe (vgl. BVerfGE 144, 20 ).
Dabei handelt es sich um ein strategisches Konzept, das der damalige (heute stellvertretende) Vorsitzende Udo Voigt auf dem Bundesparteitag der Antragsgegnerin am 30./31. Oktober 2004 in den "Kampf um die Köpfe", den "Kampf um die Straße", den "Kampf um die Parlamente" und den "Kampf um den organisierten Willen" einteilte und wie folgt beschrieb (vgl. BVerfGE 144, 20 ):.
Im Finanzierungsausschlussverfahren findet eine Erstattung von Auslagen - wie bei Parteiverbotsverfahren (vgl. BVerfGE 20, 119 ; 49, 70 ; 96, 66 ; 110, 407 ; 144, 20 ) - nur ausnahmsweise statt, wenn besondere Billigkeitsgründe dies geboten erscheinen lassen.
- BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01
NPD-Verbotsverfahren
Auszug aus BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Rn. 2 1. a) Die Antragsgegnerin wurde am 28. November 1964 gegründet (zur Gründung und Entwicklung der Antragsgegnerin siehe bereits BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).Mit Beschluss vom 18. März 2003 stellte der Zweite Senat das erste Verfahren gegen die Antragsgegnerin wegen unüberwindlicher Verfahrenshindernisse ein (BVerfGE 107, 339).
Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung der Verfahrenseinstellung wegen nicht behebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).
Rn. 142 Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 18. März 2003 (BVerfGE 107, 339) hierzu erstmals ausgeführt, kein staatliches Verfahren dürfe einseitig nur nach Maßgabe des jeweils rechtlich bestimmten Verfahrenszwecks ohne Rücksicht auf mögliche gegenläufige Verfassungsgebote und auf mögliche übermäßige rechtsstaatliche Kosten einseitiger Zielverfolgung durchgeführt werden.
Die Durchsetzung jedes staatlichen Verfahrensinteresses müsse im Konflikt mit gegenläufigen verfassungsrechtlichen Rechten, Grundsätzen und Geboten als vorzugswürdig nach Maßgabe der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 107, 339 ).
Es hat daher von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob das staatliche Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens überwiegt oder ob die Fortsetzung des Verfahrens den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit und dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Antragsgegnerin widerspricht (vgl. BVerfGE 107, 339 ).
Ein zur Verfahrenseinstellung zwingendes Verfahrenshindernis kann allerdings nur angenommen werden, wenn die materiellen Ziele des Verfahrens tatsächlich nicht mehr oder nur unter Inkaufnahme unverhältnismäßiger Rechtsverletzungen zu verwirklichen sind (vgl. BVerfGE 107, 339
). Die Annahme eines zur Verfahrenseinstellung führenden Verfahrenshindernisses kommt nur als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen in Betracht (vgl. BVerfGE 107, 339 ).
Rn. 144 2. Voraussetzung für die Annahme eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses ist demgemäß ein Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).
Sie können durch Rechtsfolgen (wie etwa Beweisverwertungsverbote) ausgeglichen werden, die nicht das gesamte Verfahren mit sofortiger Wirkung beenden (vgl. BVerfGE 107, 339
; 144, 20 ). Es muss gewährleistet sein, dass die Partei ihre Position frei, unbeobachtet und selbstbestimmt darstellen kann (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).
Staatliche Präsenz auf den Führungsebenen der Partei macht Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).
Rn. 148 b) Staatliche Stellen müssen daher rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht - spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen - ihre Quellen (V-Leute) in den Vorständen einer politischen Partei "abgeschaltet" haben und dürfen auch keine die "Abschaltung" umgehende "Nachsorge" betreiben; eingeschleuste Personen (Verdeckte Ermittler) sind zurückzuziehen (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).
Rn. 149 5. Ebenfalls mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht zu vereinbaren ist es, wenn die Begründung eines Verbotsantrags auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist (Gebot der Quellenfreiheit; vgl. hierzu BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).
Dies ist bei Sachverhalten, die von staatlicher Stelle provoziert oder beeinflusst worden sind, regelmäßig nicht der Fall (vgl. BVerfGE 107, 339
; 144, 20 ). Die Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials hat der jeweilige Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).
Rn. 152 a) Eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens liegt im Fall des Art. 21 Abs. 2 GG insbesondere vor, wenn die Verhandlungskonzeption der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei gezielt in einer Weise ausgeforscht wird, die eine sachangemessene Rechtsverteidigung unmöglich macht (vgl. BVerfGE 107, 339
) oder wesentlich erschwert (vgl. BVerfGE 144, 20 ). Hat er dies in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise getan, genügt die abstrakte Gefahr einer Ausforschung nicht, um von einer Verletzung des rechtsstaatlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren ausgehen zu können (vgl. BVerfGE 107, 339
; 144, 20 ). Die Instrumente zur Sicherung dieser Mitwirkungsmöglichkeiten (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien, Recht auf Bildung und Ausübung der Opposition) sind demgegenüber nachrangig (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 69, 315 ; 107, 339 ; 144, 20 ).
Sie wurden damit in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 20, 56 ; 73, 40 ; 107, 339 ) und als notwendige "Faktoren des Verfassungslebens" anerkannt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 144, 20 ).
Dieses ist Ausdruck des Bestrebens des Verfassungsgebers, strukturelle Voraussetzungen zu schaffen, um eine Wiederholung der Katastrophe des Nationalsozialismus und eine Entwicklung des Parteiwesens wie in der Endphase der Weimarer Republik zu verhindern (vgl. BVerfGE 107, 339 ).
Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit liegt, um der politischen Freiheit willen in Kauf (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 47, 198 ; 107, 339 ; 144, 20 ).
Dabei erkennt es in Art. 21 Abs. 1 GG den Parteien als Mittlern für die politische Willensbildung des Volkes eine besondere Rolle zu (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 107, 339 ; 124, 300 ; 144, 20 ).
Insbesondere die historischen Erfahrungen Deutschlands, die zur Schaffung von Art. 21 GG geführt haben (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 107, 339 ; 144, 20 , jeweils m.w.N.), sind daher bei der Beurteilung der Konventionskonformität eines Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien von staatlicher Finanzierung mit zu berücksichtigen.
- BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51
KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei
Auszug aus BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 28, 36 ; 30, 1 ; 40, 287 ; 134, 141 ; 144, 20 ).Hinzu kommt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Unzulässigkeit eines Parteiverbotsantrags führt, wenn dieser missbräuchlich gestellt wird, sondern dass dieser Antrag aufgrund einer Sachprüfung zurückzuweisen sei (vgl. BVerfGE 5, 85 ).
Der demokratische Prozess muss dabei Raum dafür lassen, dass die Minderheit die Chance hat, "zur Mehrheit von morgen zu werden" (vgl. hierzu BVerfGE 5, 85 ; 44, 125 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 144, 20 ;… Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 86).
In ihm finden die historischen Erfahrungen des Verfassungsgebers sowie das Bekenntnis zu einer "streitbaren Demokratie" Niederschlag (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 144, 20 ).
Rn. 229 aa) Die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als oberster Wert des Grundgesetzes anerkannt (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 12, 45 ; 27, 1 ; 35, 202 ; 45, 187 ; 87, 209 ; 96, 375 ; stRspr).
Dabei erkennt es in Art. 21 Abs. 1 GG den Parteien als Mittlern für die politische Willensbildung des Volkes eine besondere Rolle zu (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 107, 339 ; 124, 300 ; 144, 20 ).
Damit werden dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder "natürliche" Vorrang genommen (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 12, 45 ; 27, 1 ; 35, 202 ; 45, 187 ; 87, 209 ; 96, 375 ; 144, 20 ).
Sie ergeben sich in der Regel aus dem Programm und den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, aus den Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, aus den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Werbematerial sowie aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflussten Zeitungen und Zeitschriften (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 144, 20 ).
Das Verhalten der Parteiorgane und der Anhänger kann Schlüsse auf die Zielsetzung zulassen (vgl. BVerfGE 5, 85 ;… vgl. auch Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 467 f.).
Auch geheime Zielsetzungen oder nachträgliche tatsächliche Änderungen sind rechtserheblich (vgl. BVerfGE 5, 85 ).
Abweichungen von schriftlich verlautbarten Zielsetzungen dürfen aber nicht bloß unterstellt werden, sondern müssen nachweisbar sein (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 144, 20 ).
Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die einzelne Handlung Ausdruck einer der Partei zuzurechnenden Grundtendenz ist (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 144, 20 ).
Vielmehr muss eine aktiv kämpferische Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung eingenommen werden (…vgl. Shirvani, DÖV 2018, S. 921 ; vgl. so - noch zum Parteiverbot - BVerfGE 5, 85 ).
Bestrebungen einzelner Parteianhänger bei sonst loyaler Haltung der Partei zu den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG können nicht zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit führen (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 144, 20 ;… Shirvani, DÖV 2018, S. 921 ).
Insbesondere die historischen Erfahrungen Deutschlands, die zur Schaffung von Art. 21 GG geführt haben (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 107, 339 ; 144, 20 , jeweils m.w.N.), sind daher bei der Beurteilung der Konventionskonformität eines Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien von staatlicher Finanzierung mit zu berücksichtigen.
- BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69
Abhörurteil
Auszug aus BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 28, 36 ; 30, 1 ; 40, 287 ; 134, 141 ; 144, 20 ).Rn. 202 b) Ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG durch ein verfassungsänderndes Gesetz kommt nur in Betracht, wenn für eine seinen Vorgaben entsprechende Auslegung der Norm kein Raum ist (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 84, 90 ; 109, 279 ).
Die Norm errichtet für den verfassungsändernden Gesetzgeber unverbrüchliche Schranken und entzieht den Verfassungsgrundsatz der Achtung der Menschenwürde und die Staatsstrukturprinzipien jeder Verfassungsänderung (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 30, 1 ; 123, 267 ).
Was unter den genannten Inhalten im Einzelnen zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 84, 90 ;… Dietlein, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 79 Rn. 22 ).
Allerdings ist Art. 79 Abs. 3 GG nicht auf einen umfassenden Bestandsschutz aller konkret verwirklichten Ausprägungen der genannten Prinzipien, sondern nur auf die Wahrung der Kernelemente der dadurch etablierten verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet (vgl. BVerfGE 30, 1 ;… Dietlein, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 79 Rn. 15 ;… Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 3 Rn. 26).
Die Regelung soll verhindern, dass die geltende Verfassungsordnung in ihrer Substanz auf dem formal-legalistischen Weg eines verfassungsändernden Gesetzes beseitigt und zur nachträglichen Legalisierung eines totalitären Regimes missbraucht werden kann (vgl. BVerfGE 30, 1 ).
Eine Verfassungsänderung darf mithin nicht dazu führen, dass einer der in Bezug genommenen Grundsätze in seinem substantiellen Gehalt beeinträchtigt oder beseitigt wird (vgl. BVerfGE 30, 1 ).
Rn. 209 Demgemäß handelt es sich bei Art. 79 Abs. 3 GG um eine Ausnahmevorschrift, die restriktiv anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 30, 1 ;… Bryde, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 79 Rn. 37;… Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 79 Rn. 80 ;… Meyn, Kontrolle als Verfassungsprinzip, 1982, S. 182;… krit. Hain, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 79 Rn. 32).
Die Annahme verfassungswidrigen Verfassungsrechts scheidet von vornherein aus, wenn nur untergeordnete Ausprägungen der genannten Prinzipien betroffen sind, ihr Kernbereich aber unangetastet bleibt (vgl. BVerfGE 30, 1 ).
- BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76
Öffentlichkeitsarbeit
Auszug aus BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 144, 20 ).Die Instrumente zur Sicherung dieser Mitwirkungsmöglichkeiten (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien, Recht auf Bildung und Ausübung der Opposition) sind demgegenüber nachrangig (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 69, 315 ; 107, 339 ; 144, 20 ).
Der demokratische Prozess muss dabei Raum dafür lassen, dass die Minderheit die Chance hat, "zur Mehrheit von morgen zu werden" (vgl. hierzu BVerfGE 5, 85 ; 44, 125 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 144, 20 ;… Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 86).
Die Gewährleistung gleicher Chancen im Wahlwettbewerb ist ein wesentliches Element des vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 44, 125 ).
Diese sind vornehmlich berufen, die aktiven Bürgerinnen und Bürger freiwillig zu politischen Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an der Willensbildung in den Staatsorganen organisatorisch zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 91, 262 ; 162, 207 ).
Die Demokratie kann nicht funktionieren, wenn nicht die Parteien grundsätzlich unter gleichen rechtlichen Bedingungen in den Wahlkampf eintreten (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 47, 198 ; 82, 322 ; 91, 262 ).
Die Ausgestaltung der staatlichen Ordnung hat dieser Vorstellung der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 144, 20 ).
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; …
Auszug aus BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Die Norm errichtet für den verfassungsändernden Gesetzgeber unverbrüchliche Schranken und entzieht den Verfassungsgrundsatz der Achtung der Menschenwürde und die Staatsstrukturprinzipien jeder Verfassungsänderung (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 30, 1 ; 123, 267 ).Rn. 204 Die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Inhalte genießen demgemäß absoluten Bestandsschutz (sog. Ewigkeitsgarantie, vgl. BVerfGE 123, 267 ).
Demgemäß verlangt das in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verankerte Demokratieprinzip, dass sich die rechtliche Ausgestaltung der politischen Willensbildung und staatlichen Herrschaft an der Freiheit und Gleichheit aller der Herrschaft Unterworfenen orientiert (vgl. BVerfGE 123, 267 ).
Rn. 213 Zu den fundamentalen Prinzipien der Demokratie im Sinne des Grundgesetzes gehört aufgrund der Gleichheit der politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger das Mehrheitsprinzip (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 29, 154 ; 123, 267 ;… Scheuner, Das Mehrheitsprinzip in der Demokratie, 1973, S. 46 ff.;… Heun, Das Mehrheitsprinzip in der Demokratie, 1983, S. 93 ff.;… Häberle, JZ 1977, S. 241 ;… Starck, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 33 Rn. 34;… Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 86).
Der demokratische Prozess muss dabei Raum dafür lassen, dass die Minderheit die Chance hat, "zur Mehrheit von morgen zu werden" (vgl. hierzu BVerfGE 5, 85 ; 44, 125 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 144, 20 ;… Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 86).
Ausgehend vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen verbürgt das Grundgesetz im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt sachlich und personell zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 144, 20 m.w.N.).
- EGMR, 13.02.2003 - 41340/98
Refah Partisi (Wohlfahrtspartei)
Auszug aus BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Beurteilt wird dies aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die zunächst nach einem legitimen Zweck, sodann nach einem dringenden sozialen Bedürfnis und schließlich nach der Angemessenheit der Maßnahme fragt (vgl. etwa EGMR , Socialist Party and Others v. Turkey, Urteil vom 25. Mai 1998, Nr. 20/1997/804/1007, § 49; Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 104; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04, 25817/04, § 83 f.; siehe auch BVerfGE 144, 20 ).In der Regel folge aus dem Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses auch die Angemessenheit des Verbots (vgl. EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 133 f.; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 93; Eusko Abertzale Ekintza - Acción Nacionalista Vasca c. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, § 81; siehe auch BVerfGE 144, 20 ).
Danach kann sich niemand auf die Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen, der die Werte und Ideale der demokratischen Gesellschaft schwächen oder zerstören will (vgl. insbesondere EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 99; siehe auch EGMR, W.P. and Others v. Poland, Entscheidung vom 2. September 2004, Nr. 42264/98, § 2; Witzsch v. Germany, Entscheidung vom 13. Dezember 2005, Nr. 7485/03, § 3;… siehe auch Walter, Geht der Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung auf der Grundlage des neugefassten Art. 21 GG mit der Europäischen Menschenrechtskonvention konform?, Rechtsgutachten vom 18. Juni 2019, S. 21).
Ein Konventionsstaat verfolgt aus der Sicht des Gerichtshofs einen legitimen Zweck, wenn er sich gegen eine politische Partei wendet, deren Betätigung nach ihren Zielen oder den eingesetzten Mitteln mit dem Konzept einer demokratischen Gesellschaft unvereinbar ist (vgl. EGMR, Parti de la Démocratie c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, § 46; EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 98 f.; EGMR, Partidul Comunistilor and Ungureanu v. Romania, Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 56; Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., §§ 80, 83).
Dabei streitet für die Konventionskonformität des Art. 21 Abs. 3 GG zusätzlich, dass der Gerichtshof bei der Beurteilung der Angemessenheit auch nationale Besonderheiten in Rechnung stellt (vgl. EGMR , United Communist Party of Turkey and Others v. Turkey, Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, § 59; Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 124 f.; EGMR, Partidul Comunistilor and Ungureanu v. Romania, Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 58; Republican Party of Russia v. Russia, Urteil vom 12. April 2011, Nr. 12976/07, §§ 127 ff.).
- BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvE 1/17
Organklage der NPD gegen Bundestagsbeschluss zur Änderung von Art 21 GG …
Auszug aus BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Rn. 22 d) Der Deutsche Bundestag nahm beide Entwürfe der Fraktionen von CDU/CSU und SPD in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017 entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BTDrucks 18/12846) mit der jeweils erforderlichen Mehrheit an (…vgl. BT-Plenarprotokoll 18/240, S. 24559 ff.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 2 - Organstreit Finanzierungsausschluss NPD).Zugleich nahm er einen Antrag aller Länder (BRDrucks 509/1/17) an, wonach er seine Auffassung bekräftige, dass die Antragsgegnerin verfassungsfeindliche Ziele verfolge und daher von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden müsse (…vgl. BR-Plenarprotokoll 959, S. 327; BRDrucks 509/17 , II.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 3).
Es trat am 29. Juli 2017 in Kraft (Art. 8 PartFinAusschlG; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 4).
Jedenfalls fehle es an der Antragsbefugnis der Antragsgegnerin (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 25 ff.).
Mit Telefax desselben Tages, bei Gericht eingegangen um 7:59 Uhr, hat ihr Verfahrensbevollmächtigter mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, da aufgrund der Verfahrensweise des Senats im Organstreitverfahren 2 BvE 1/17 ein faires Verfahren nicht zu erwarten sei.
Der Verweis auf die Entscheidung des Senats im Organstreitverfahren 2 BvE 1/17 bezeichnet keinen Umstand, durch den die Antragsgegnerin an der Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung gehindert gewesen wäre.
- BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51
SRP-Verbot
Auszug aus BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Der Gründung waren mehrere Versuche vorausgegangen, die Anhänger früherer Rechtsparteien politisch neu zu organisieren, zu denen 1946 die Gründung der "Deutschen Rechtspartei" und 1949 der "Sozialistischen Reichspartei" (SRP) gehörte (vgl. BVerfGE 2, 1 ).Letztere wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1952 verboten (BVerfGE 2, 1).
Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 28, 36 ; 30, 1 ; 40, 287 ; 134, 141 ; 144, 20 ).
Abweichungen von schriftlich verlautbarten Zielsetzungen dürfen aber nicht bloß unterstellt werden, sondern müssen nachweisbar sein (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 144, 20 ).
Anhänger sind alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 47, 130 ; 144, 20 ).
Rn. 270 (b) Hinsichtlich der Zurechenbarkeit der dokumentierten Äußerungen und Verhaltensweisen hat das Bundesverfassungsgericht bereits im SRP-Urteil festgestellt, dass nicht nur das Verhalten von Führungspersonen und Mitgliedern der Partei zurechenbar ist, sondern dass dies auch für das Verhalten von bloßen Anhängern, also solchen Personen, die sich für die Partei oder deren Ziele einsetzen, in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 2, 1 ), sofern hierin der politische Wille der betroffenen Partei erkennbar zum Ausdruck kommt.
- BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14
Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen …
Auszug aus BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Rn. 303 a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; 141, 1 ; 148, 296 ; 151, 1 - Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl).Gleichwohl besitzen sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Gewährleistungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; 148, 296 ; 151, 1 ).
Ihre Heranziehung ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das eine Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in inter- und supranationale Zusammenhänge voraussetzt und erwartet (vgl. BVerfGE 151, 1 ).
Dies beruht auf der Orientierungs- und Leitungsfunktion, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Auslegung der Konvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 148, 296 ; 151, 1 ).
- BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
3. Parteispenden-Urteil
- BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
- EGMR, 30.06.2009 - 25803/04
HERRI BATASUNA ET BATASUNA c. ESPAGNE
- EGMR, 12.01.2016 - 3840/10
Türkei: Verbot von Kurden-Partei DTP war rechtswidrig
- BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76
Lebenslange Freiheitsstrafe
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98
Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen …
- BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
Bodenreform I
- BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89
Ausländerwahlrecht II
- BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75
Wahlwerbesendungen
- BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93
Parteienbegriff I
- BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04
EGMR-Entscheidungen
- BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79
Unschuldsvermutung
- EGMR, 03.02.2005 - 46626/99
PARTIDUL COMUNISTILOR (NEPECERISTI) AND UNGUREANU v. ROMANIA
- BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08
Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß
- BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
Der Soldatenmord von Lebach
- BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB
- BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63
Mikrozensus
- BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92
Kind als Schaden
- BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92
Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
- BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
Lippeverband
- BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60
Kriegsdienstverweigerung I
- BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86
Neue Heimat
- BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76
Gemeindeparlamente
- BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02
Drei-Länder-Quorum
- BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73
Magistratsverfassung Schleswig-Holstein
- BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12
Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz …
- BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
Caroline von Monaco III
- BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89
Ausländerwahlrecht I
- BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77
Untersuchungsgegenstand
- BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvB 1/01
Ablehnung der Erstattung von Auslagen im eingestellten NPD-Verbotsverfahren
- BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87
Gemeinnützige Leistungen
- EGMR, 13.12.2005 - 7485/03
Missbrauchsverbot der EMRK (Nazi-Propaganda; Holocaust: Ausschwitz-Lüge und …
- EGMR, 07.02.2013 - 16574/08
[FRE]
- BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62
Politische Bildung
- BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95
Auslagenerstattung Hamburger Organstreit
- EGMR, 10.12.2002 - 25141/94
Dicle i. V. Demokratische Partei ./. Türkei
- EGMR, 07.06.2007 - 71251/01
PARTI NATIONALISTE BASQUE - ORGANISATION REGIONALE D'IPARRALDE v. FRANCE
- EGMR, 12.04.2011 - 12976/07
REPUBLICAN PARTY OF RUSSIA v. RUSSIA
- EGMR, 15.01.2013 - 40959/09
[FRE]
- EGMR, 02.09.2004 - 42264/98
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration
- BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92
Maastricht
- BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05
Luftsicherheitsgesetz
- BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83
Teso
- BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen …
- BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13
Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der …
- BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10
Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen …
- BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20
Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel") …
- BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15
Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß
- BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Europäischer Stabilitätsmechanismus
- BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19
Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen …
- BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer …
- BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07
Rügeverkümmerung
- BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12
Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen …
- BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
Parteienfinanzierung I
- BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72
Transsexuelle I
- BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02
Schockwerbung II
- BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04
Europäischer Haftbefehl
- BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10
EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum …
- BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
Politische Stiftungen
- BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07
Legehennenhaltung
- BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11
Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich
- BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90
Gesamtdeutsche Wahl
- BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14
Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos
- BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52
Wohnungsbauförderung
- BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52
7,5%-Sperrklausel
- BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96
Aufzeichnungspflicht
- BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75
Verfassungsschutzbericht
- BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18
Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren
- BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68
Zitiergebot
- BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19
Erfolgloses Ablehnungsgesuch (Richter Müller) im Verfahren über den Ausschluss …
- BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78
2. Parteispenden-Urteil
- BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60
Parteienprivileg
- BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90
Bodenreform II
- BVerfG, 19.03.2015 - 2 BvB 1/13
Beschluss im NPD-Verbotsverfahren: Zur Abschaltung nachrichtendienstlicher …
- BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56
Gesamtdeutsche Volkspartei
- BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76
KBW-Werbung
- BVerfG, 06.10.1970 - 2 BvR 225/70
Umfang des kommunalen Wahlprüfungsverfahrens)Der Zweck des kommunalen …
- BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 849/15
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Zwangsvollstreckung …
- BVerwG, 11.01.1988 - 4 B 256.87
Amtliche Auskunft - Mündliche Form - Sitzungsprotokoll - Aufbewahrungspflicht - …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2024 - 5 A 1216/22
Bundesamt für Verfassungsschutz darf AfD und Junge Alternative für Deutschland …
Rn. 113 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 153, 220, 239, vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 418, und Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1/01 u. a. -, BVerfGE 107, 339, juris, Rn. 77 f. (Senatsminderheit).Rn. 118 Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 224, und Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1/01 -, BVerfGE 107, 339, juris, Rn. 68 f. (Senatsminderheit) m. w. N.
Rn. 130 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 248, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 529 ff.; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 49; Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6. April 1989, BT-Drs.
Rn. 132 Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 607 ff.; zum Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 302 ff., 311 ff.
Rn. 172 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 263 ff., vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 558, und vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85, juris, Rn. 228; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, NVwZ 1994, 588, juris, Rn. 46.
Rn. 176 Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 559; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 264.
Rn. 178 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 265, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 560 f.; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275, juris, Rn. 61; Murswiek, NVwZ 2006, 121 (124 f., 128).
Rn. 180 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 271 ff., und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 562 ff.
Rn. 183 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 293, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 576; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 -, BVerwGE 114, 258, juris, Rn. 14; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, NVwZ 2006, 838, juris, Rn. 190.
Rn. 191 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 294, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 579.
Rn. 199 Vgl. nur BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 250 ff., und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 538 ff.; Kammerbeschluss vom 2. November 2020 - 1 BvR 2727/19 -, EuGRZ 2020, 719, juris, Rn. 18; Langenfeld, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 3 Abs. 3 Rn. 25 [Stand Jan.
Rn. 206 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 377, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 690 f.
Rn. 226 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 250 ff., und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 538 ff.; Kammerbeschluss vom 2. November 2020 - 1 BvR 2727/19 -, EuGRZ 2020, 719, juris, Rn. 18; Langenfeld, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 3 Abs. 3 Rn. 25 [Stand Jan.
Rn. 241 vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 150, 157, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 411,.
Rn. 245 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 148, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 409, 418; Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, BVerfGE 133, 100, juris, Rn. 24.
Rn. 248 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 140, 157, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 401.
Rn. 251 vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 151 ff., und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 415 ff.,.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2024 - 5 A 1218/22
Bundesamt für Verfassungsschutz darf AfD und JA als Verdachtsfall beobachten
Rn. 107 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 153, 220, 239, vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 418, und Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1/01 u. a. -, BVerfGE 107, 339, juris, Rn. 77 f. (Senatsminderheit).Rn. 112 Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 224, und Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1/01 -, BVerfGE 107, 339, juris, Rn. 68 f. (Senatsminderheit) m. w. N.
Rn. 124 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 248, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 529 ff.; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 49; Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6. April 1989, BT-Drs.
Rn. 126 Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 607 ff.; zum Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 302 ff., 311 ff.
Rn. 162 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 263 ff., vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 558, und vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85, juris, Rn. 228; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, NVwZ 1994, 588, juris, Rn. 46.
Rn. 166 BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 559; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 264.
Rn. 168 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 265, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 560 f.; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275, juris, Rn. 61; Murswiek, NVwZ 2006, 121 (124 f., 128).
Rn. 170 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 271 ff., und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 562 ff.
Rn. 174 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 293, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 576; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 -, BVerwGE 114, 258, juris, Rn. 14; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, NVwZ 2006, 838, juris, Rn. 190.
Rn. 187 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 294, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 579.
Rn. 202 Vgl. nur BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 250 ff., und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 538 ff.; Kammerbeschluss vom 2. November 2020 - 1 BvR 2727/19 -, EuGRZ 2020, 719, juris, Rn. 18; Langenfeld, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 3 Abs. 3 Rn. 25 [Stand Jan.
Rn. 204 Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 326.
Rn. 208 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 377, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 690 f.
Rn. 239 Ähnlich BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 326, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 635, 721; Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris, Rn. 136 ff.; siehe auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 -, NVwZ-RR 2021, 39, juris, Rn. 37.
Rn. 244 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 250 ff., und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 538 ff; Kammerbeschluss vom 2. November 2020 - 1 BvR 2727/19 -, EuGRZ 2020, 719, juris, Rn. 18; Langenfeld, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 3 Abs. 3 Rn. 25 [Stand Jan.
Rn. 253 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 211 ff., und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 542 ff.
Rn. 255 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 381, 384 ff., und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 773; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 -, BVerwGE 114, 258, juris, Rn. 70, und vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126, juris, Rn. 30.
Rn. 277 vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 150, 157, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 411,.
Rn. 282 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 148, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 409, 418; Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, BVerfGE 133, 100, juris, Rn. 24.
Rn. 285 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 140, 157, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 401.
Rn. 289 vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 151 ff., und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 415 ff.,.
- VG Köln, 26.02.2026 - 13 L 1109/25
BfV darf AfD einstweilen nicht als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung" …
Rn. 151 Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 607 ff.; zum Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 302 ff., 311 ff.Rn. 173 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 293, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 576; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 -, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 190; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 169.
Rn. 176 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 248, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 529 ff.; Roth, a.a.O., § 4 BVerfSchG Rn. 49; Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6. April 1989, BT-Drs.
Rn. 250 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 377, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris Rn. 690 f.; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 202 ff.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2024 - 5 A 1217/22
Bundesamt für Verfassungsschutz darf AfD und JA als Verdachtsfall beobachten
Rn. 104 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 153, 220, 239, vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 418, und Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1/01 u. a. -, BVerfGE 107, 339, juris, Rn. 77 f. (Senatsminderheit).Rn. 109 Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 224, und Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1/01 -, BVerfGE 107, 339, juris, Rn. 68 f. (Senatsminderheit) m. w. N.
Rn. 121 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 248, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 529 ff.; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 49; Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6. April 1989, BT-Drs.
Rn. 123 Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 607 ff.; zum Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 302 ff., 311 ff.
Rn. 159 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 263 ff., vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 558, und vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85, juris, Rn. 228; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, NVwZ 1994, 588, juris, Rn. 46.
Rn. 163 Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 559; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 264.
Rn. 165 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 265, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 560 f.; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275, juris, Rn. 61; Murswiek, NVwZ 2006, 121 (124 f., 128).
Rn. 168 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 271 ff., und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 562 ff.
Rn. 172 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 293, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 576; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 -, BVerwGE 114, 258, juris, Rn. 14; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, NVwZ 2006, 838, juris, Rn. 190.
Rn. 185 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 294, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 579.
Rn. 201 Vgl. nur BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 250 ff., und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 538 ff.; Kammerbeschluss vom 2. November 2020 - 1 BvR 2727/19 -, EuGRZ 2020, 719, juris, Rn. 18; Langenfeld, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 3 Abs. 3 Rn. 25 [Stand Jan.
Rn. 205 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 377, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 690 f.
Rn. 236 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 250 ff., und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 538 ff.; Kammerbeschluss vom 2. November 2020 - 1 BvR 2727/19 -, EuGRZ 2020, 719, juris, Rn. 18; Langenfeld, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 3 Abs. 3 Rn. 25 [Stand Jan.
Rn. 250 Ähnlich BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 326, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 635, 721; Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris, Rn. 136 ff.; siehe auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 -, NVwZ-RR 2021, 39, juris, Rn. 37.
Rn. 261 vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 150, 157, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 411,.
Rn. 266 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 148, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 409, 418; Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, BVerfGE 133, 100, juris, Rn. 24.
Rn. 269 Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 140, 157, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 401.
Rn. 273 vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, NJW 2024, 645, juris, Rn. 151 ff., und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 415 ff.,.
- BVerwG, 24.06.2025 - 6 A 4.24
COMPACT-Verbot aufgehoben
Rn. 72 (1) Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung i. S. d. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG umfasst - wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 GG - die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (…BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 535 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 247 ff. …sowie Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 107; BVerwG…, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 256).Der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG geht demgegenüber - etwa durch die Bezugnahme auf die Prinzipien der Republik und des Bundesstaates - über den für einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus (…BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 535, 537 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 249).
Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Organisation gezielt insgesamt, in ihrer charakteristischen Grundtendenz, gegen diejenigen fundamentalen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbar sind (…vgl. zu Art. 21 Abs. 2 GG: BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 548 ff., 556 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 260 f.).
Die Kläger meinen außerdem unter Bezugnahme auf die von ihnen so verstandene Rechtsprechung zu Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 200 ff., 208 f.), dass ein Vereinsverbot erst gerechtfertigt sei, wenn die Menschenwürde, das Demokratieprinzip oder der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit "im Kern" abgelehnt werde.
Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (…zu Vorstehendem: BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 538 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 250 ff.).
Diese belegen die bereits festgestellte Befürwortung eines rechtlich abgewerteten Status deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund und deren damit einhergehende demütigende Ungleichbehandlung (…vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 541 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 253).
Wie diesen Anforderungen entsprochen wird, ist für die Frage der Vereinbarkeit eines politischen Konzepts mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedoch nicht entscheidend (…BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 542 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 211 ff., 254 ff.).
- BGH, 12.03.2024 - VI ZR 1370/20
Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwertung einer unzulässigen …
Denn die Gewährleistungen der Menschenrechtskonvention beeinflussen nicht nur Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der Charta (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh), sondern dienen auch im nationalen Recht als Auslegungshilfen (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19, NJW 2024, 645 Rn. 303 mwN). - VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23
Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch …
Rn. 168 vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 31 ff.,.Rn. 274 vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 200 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 265.
Rn. 352 zuletzt BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 211 m.w.N.
Rn. 356 vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 211 m.w.N.
Rn. 448 vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10 -, juris Rn. 112 und Urteile vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, juris Rn. 496, und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 220; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 5 B 163/21 -, juris Rn. 22.
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2025 - 10 B 11032/25
Kommunalrecht; Zulassung zur Oberbürgermeisterwahl; Wahlprüfungsverfahren; …
Daraus folgt eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbar sind (vgl. BVerfG…, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 = juris Rn. 535; Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, BVerfGE 168, 193 = juris Rn. 248; BVerwG…, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7, 21 -, juris Rn. 23).Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, BVerfGE 168, 193 = juris Rn. 250 ff.; BVerwG…, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7, 21 -, juris Rn. 23 zu § 8 SG; VerfGH RP…, Urteil vom 2. April 2025 - VGH O 11/24 -, AS 49, 430 = juris Rn. 36).
Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und insbesondere das staatliche Gewaltmonopol (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, BVerfGE 168, 193 = juris Rn. 258; BVerwG…, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7, 21 -, juris Rn. 23; VerfGH RP…, Urteil vom 2. April 2025 - VGH O 11/24 -, AS 49, 430 = juris Rn. 36).
Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, BVerfGE 168, 193 = juris Rn. 250 m.w.N.).
Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" staatlichen Handelns zu degradieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, BVerfGE 168, 193 = juris Rn. 251 m.w.N.).
Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, BVerfGE 168, 193 = juris Rn. 252 m.w.N.).
Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit gleichfalls nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, BVerfGE 168, 193 = juris Rn. 253 m.w.N.).
Während eine Partei nur dann verfassungswidrig ist und erst verboten werden kann, wenn sie nach den Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden (vgl. dazu etwa BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, BVerfGE 168, 193 = juris Rn. 259 ff.), wird von kommunalen Wahlbeamten - im Einklang mit Verfassungsrecht - weitergehend verlangt, dass sie die freiheitliche demokratische Grundordnung bejahen, sie als schützenswert anerkennen, in diesem Sinne sich zu ihr bekennen und aktiv für sie eintreten.
- BVerwG, 10.10.2024 - 2 C 15.23
Keine Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst von Bewerbern, die sich …
Rn. 40 Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ist unverzichtbarer Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (…vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 547 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - NJW 2024, 645 Rn. 258).Rn. 53 aa) Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198) und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - haben in der deutschen Rechtsordnung den Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - NJW 2024, 645 Rn. 303 m. w. N.) und sind als Bestandteil des Bundesrechts revisibel i. S. d. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
Sie haben verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Gewährleistungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - NJW 2024, 645 Rn. 303 m. w. N.).
Nicht nur ist bei Anwendung und Auslegung der Konvention zu berücksichtigen, dass ihre Zweckrichtung darin besteht, die Ideale und Werte der demokratischen Gesellschaft zu schützen und zu fördern (vgl. EGMR…, Urteil vom 13. Februar 2003 - Nr. 41340/98 u. a., Refah Partisi u. a./Türkei - NVwZ 2003, 1489 Rn. 86; s. auch BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - NJW 2024, 645 Rn. 312), vielmehr stellt der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einen legitimen Zweck i. S. d. Art. 11 Abs. 2 EMRK dar (vgl. BVerfG…, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 618).
- BVerwG, 20.05.2025 - 6 B 23.24
Keine Zulassung der Revision gegen die Urteile des OVG Münster zur Einstufung der …
Gleichfalls geklärt ist aber auch, dass Meinungsäußerungen nicht erst dann Relevanz für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit einer Bestrebung haben können, wenn sich ihr Inhalt als gesetzeswidrig oder als Verstoß gegen Normen des Strafrechts darstellt (…vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 578 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 281).Wie die Beschwerde selbst darlegt, liegt zu der Frage, ob und ggf. wann eine Partei sich Äußerungen ihrer Mitglieder und Funktionäre zurechnen lassen muss und einzelnen Äußerungen entgegentreten muss, bereits eine gesicherte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 269 ff. m. w. N.), auf die das Berufungsurteil ausdrücklich Bezug nimmt (UA S. 49).
Das Verhalten der Parteiorgane und der Anhänger kann Schlüsse auf diese Zielsetzung zulassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 263).
Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausführt, verbietet das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 1 GG zwar bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht schlechthin ein administratives Einschreiten gegen den Bestand der politischen Partei (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 222).
Das Bundesverfassungsgericht habe allerdings in Bezug auf das Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren im Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - unter Rn. 150 bereits abweichend entschieden.
Ein Verstoß dagegen kann als ultima ratio im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der Grundsätze eines fairen, rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verfahrens zu einem unüberwindlichen Verfahrenshindernis führen (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193).
Der daraus folgende Anspruch einer Prozesspartei, im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können, steht einem Ausspähen der Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140).
Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob vorgelegtes Beweismaterial quellenfrei ist, darf dieses nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (…BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 413 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 150).
Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverfassungsgericht in den Urteilen vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - (…BVerfGE 144, 20 Rn. 414) und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - (…BVerfGE 168, 193 Rn. 140) nochmals entscheidungstragend bestätigt.
Denn Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, können aufgrund der mit der V-Mann-Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Loyalitäten nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden (…vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 411 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 150).
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- OVG Bremen, 28.05.2025 - 4 LD 24/25
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- VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.08.2026 - VGH N 31/25
Überprüfung von Landtagsmitarbeitern - Rheinland-Pfalz muss keine Extremisten …
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2024 - 3 A 10684/23
Lehrer; Coronapandemie; Redebeiträge während Demonstrationen und Äußerungen in …
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2026 - 3 L 51/25
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft in der AfD
- BVerwG, 29.04.2026 - 6 A 18.23
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot der "Artgemeinschaft"
- BVerfG, 09.04.2024 - 2 BvL 2/22
Die in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW geregelte Möglichkeit der …
- VG Hannover, 01.06.2026 - 10 B 1105/26
Einordnung des AfD-Landesverbandes Niedersachsen zum Beobachtungsobjekt von …
- VGH Bayern, 16.06.2026 - 10 ZB 24.2079
AfD darf vom bayerischen Verfassungsschutz beobachtet werden
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2024 - 1 S 1798/23
Beobachtung politischer Parteien
- VG Schleswig, 19.02.2024 - 7 A 279/23
Die Entziehung des Waffenscheins wegen zweimaliger Teilnahme an rechtsextremen …
- BVerwG, 19.04.2024 - 2 WD 9.23
Disziplinarmaßnahme gegen Anhänger der Identitären Bewegung
- BVerwG, 09.10.2025 - 2 A 6.24
Herabwürdigung von deutschen Staatsangehörigen mit ausländischen Wurzeln als …
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2024 - 4 S 14.24
Funktionär der Partei "Die Heimat" muss vorerst nicht in den juristischen …
- VGH Hessen, 10.12.2025 - 28 A 369/22
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung
- OVG Thüringen, 19.02.2024 - 3 EO 453/23
Beschwerde wegen der nicht erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines …
- VGH Bayern, 25.07.2025 - 24 BV 24.320
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit - "Junge Alternative" als Vereinigung iSd § 5 …
- VGH Hessen, 26.09.2025 - 8 B 1714/23
Beobachtung des Landesverbandes einer politischen Partei (hier: AfD) durch das …
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2024 - 80 D 4.24
Disziplinarrecht; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Verfassungstreuepflicht …
- VerfGH Berlin, 13.05.2025 - VerfGH 67/24
Begründeter Antrag im Organstreitverfahren zum parlamentarischen Fragerecht
- OVG Sachsen, 12.09.2024 - 6 B 48/24
Widerruf einer Waffenerlaubnis wegen passiver Teilnahme an Versammlungen einer …
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.2026 - 11 B 10034/26
Disziplinarmaßnahme bei Verwendung verfassungsfeindlicher Inhalte in sozialen …
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.05.2025 - 7 A 10038/25
Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis; Mitglied im Verein "Rote Hilfe e.V."
- BFH, 12.12.2024 - V R 28/23
Zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens durch Bereitstellung …
- VG Gießen, 03.11.2025 - 8 K 2257/23
Girokonto für "Die Heimat"
- BVerwG, 28.02.2024 - 2 WDB 10.23
Erfolgreiche Beschwerde gegen Durchsuchungsanordnung
- BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 13.23
Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …
- VG Magdeburg, 25.03.2025 - 1 A 191/23
Waffenrechtliche Unzulässigkeit wegen AfD-Mitgliedschaft
- BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 17.23
Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …
- BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 9.23
Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …
- VG Dresden, 02.10.2024 - 6 K 128/23
Erwähnung des "Flügel" der Partei Alternative für Deutschland, Landesverband …
- BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 10.23
Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …
- OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2026 - 7 B 10508/26
Burschenschaft Germania Halle zu Mainz: Verfassungsschutz darf einzelne …
- BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 7.23
Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …
- BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 11.23
Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …
- BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 14.23
Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …
- BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 15.23
Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …
- BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 12.23
Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …
- VG Berlin, 09.04.2025 - 2 K 19.24
- BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 16.23
Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …
- BVerwG, 19.12.2025 - 6 A 8.23
Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" …
- VG Düsseldorf, 19.06.2024 - 22 K 4909/23
Keine waffenrechtliche Erlaubnis für Mitglieder einer im Verdacht …
- VGH Bayern, 09.04.2025 - 16a D 22.1864
Disziplinarverfahren wegen diverser Fehlverhalten, hier: Entfernung aus dem …
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2025 - 80 D 1.25
Aberkennung des Ruhegehalts wegen Betätigung als Reichsbürger
- BVerwG, 14.03.2024 - 2 WDB 12.23
Erfolgreiche Beschwerde gegen Ablehnung einer Durchsuchungsanordnung
- VG Würzburg, 19.05.2025 - W 9 K 24.620
Mitgliedschaft in verfassungsfeindlicher Vereinigung "Der III. Weg" begründet …
- VGH Bayern, 12.11.2024 - 10 B 23.374
Nennung eines Vereins im Verfassungsschutzbericht, hinreichende tatsächliche …
- BVerwG, 12.03.2026 - 2 WD 22.25
Freispruch wegen fehlerhafter Interpretation eines Instagram-Posts
- VG Karlsruhe, 15.04.2026 - 6 K 2934/23
Beteiligungsfähigkeit; Innenrechtsverhältnis; Vereinigung; Studierendenschaft; …
- VG Dresden, 22.05.2024 - 6 K 753/21
Zwei Klagen von AfD-Mitgliedern gegen das Landesamt für Verfassungsschutz des …
- VG Minden, 11.12.2025 - 12 K 1284/21
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2025 - 1 B 926/25
- BVerwG, 05.03.2025 - 2 WDB 1.24
- VG Wiesbaden, 03.06.2026 - 6 K 1173/22
Öffentliche Bekanntgabe der Einstufung des hessischen Landesverbandes der AfD als …
- BPatG, 02.12.2024 - 29 W (pat) 54/22
"NPD" wird keine Marke
- VG Berlin, 30.09.2025 - 2 K 78.24
Berliner CDU durfte Spenden in Höhe von 800.000 Euro annehmen
- VG Hamburg, 11.12.2025 - 14 K 4141/21
Zur Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen …
- VerfGH Thüringen, 29.08.2024 - VerfGH 21/24
Unstatthafter Eilantrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der …
- OLG Brandenburg, 19.12.2024 - 2 AR 2/24
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Rechtsprechung
| BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Erfolgloses Ablehnungsgesuch (Richter Huber) im Verfahren über den Ausschluss der NPD von staatlicher Finanzierung gem Art 21 Abs 3 GG - Parallelentscheidung
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 21 Abs 3 S 1 GG
Erfolgloses Ablehnungsgesuch (Richter Müller) im Verfahren über den Ausschluss der NPD von staatlicher Finanzierung gem Art 21 Abs 3 GG - Parallelentscheidung - rechtsprechung-im-internet.de
Art 21 Abs 3 S 1 GG
Erfolgloses Ablehnungsgesuch (Richter Huber) im Verfahren über den Ausschluss der NPD von staatlicher Finanzierung gem Art 21 Abs 3 GG - Parallelentscheidung - Wolters Kluwer
Anforderungen an die Besorgnis der Befangenheit eines Richters
- rechtsportal.de
Anforderungen an die Besorgnis der Befangenheit eines Richters
- rechtsportal.de
Erfolgloses Ablehnungsgesuch eines Richters; Ausschluss politischer Parteien von staatlicher Finanzierung
- rechtsportal.de
GG Art. 21 Abs. 3 S. 1
Erfolgloses Ablehnungsgesuch eines Richters; Ausschluss politischer Parteien von staatlicher Finanzierung - datenbank.nwb.de
Erfolgloses Ablehnungsgesuch (Richter Huber) im Verfahren über den Ausschluss der NPD von staatlicher Finanzierung gem Art 21 Abs 3 GG - Parallelentscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19
- BVerfG, 23.05.2023 - 2 BvB 1/19
- BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Papierfundstellen
- BVerfGE 158, 262
- BVerfGE 158, 271
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (22)
- BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13
Ordnungsgemäße Besetzung des Senats und offensichtlich unzulässige …
Auszug aus BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19
Rn. 6 c) Der Beschluss des Senats vom 1. März 2016 in dem Verfahren 2 BvB 1/13 (BVerfGE 142, 18 ff.) nötige zu keiner abweichenden Beurteilung.Rn. 16 1. a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).
Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).
Rn. 17 b) Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter oder eine Richterin zu einer Zeit geäußert hat, als er oder sie noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und daher den besonderen Anforderungen dieses Richteramts noch nicht Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt grundsätzlich eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; 154, 312 ).
Den Bestimmungen über die Wahl von Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 GG, §§ 3 ff. BVerfGG) liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht, zugrunde, dass auch Personen, die als Repräsentanten von Parteien politische Funktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen bekleidet haben, zu Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts gewählt und ernannt werden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ).
Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 ), und dass sie ihre Rolle unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ).
Rn. 18 Zweifel an der Objektivität eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner oder ihrer Rechtsauffassung besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ), oder wenn frühere Forderungen des Richters oder der Richterin nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während der Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 m.w.N.).
Entscheidend ist, dass das jeweilige Verhalten den Schluss zulässt, dass der Richter oder die Richterin einer der eigenen Ansicht widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern festgelegt ist (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 22).
Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem anhängigen Verfahren (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 24 f.; jeweils m.w.N.).
Rn. 20 a) Soweit die Antragsgegnerin auf einen Artikel im Handelsblatt vom 29. Januar 2005 verweist, in dem sich Richter Müller in seiner damaligen Funktion als saarländischer Ministerpräsident dafür ausgesprochen habe, die rechtlichen Möglichkeiten eines Ausschlusses der NPD von staatlicher Finanzierung zu prüfen, vermag dies die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen (vgl. dazu bereits BVerfGE 142, 18 ).
Soweit Richter Müller als saarländischer Ministerpräsident ausweislich des Artikels die Antragsgegnerin als Partei, die "unstreitig verfassungsfeindliche Ziele" verfolge, bezeichnet hat, liegt darin offensichtlich keine juristische Aussage über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des erst wesentlich später in Kraft getretenen Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG, sondern eine politische Bewertung (vgl. BVerfGE 142, 18 ).
Es handelt sich hierbei um eine Äußerung aus dem Jahr 2000 im Vorfeld des ersten Verbotsantrags gegen die Antragsgegnerin, den Richter Müller als saarländischer Ministerpräsident im Ergebnis nicht mitgetragen, sondern im Bundesrat abgelehnt hat (vgl. BVerfGE 142, 18 ).
Zeitlich weit zurückliegende Äußerungen von Sympathie, Antipathie oder Gleichgültigkeit eines Richters oder einer Richterin gegenüber Verfahrensbeteiligten sind jedoch keine zuverlässigen Anzeichen dafür, dass der- oder diejenige nicht pflichtgemäß ohne Ansehen der Person entscheiden wird (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 142, 18 ).
Eine Besorgnis der Befangenheit ist hierdurch regelmäßig nicht begründet (BVerfGE 142, 18 ).
Rn. 23 d) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass frühere Stellungnahmen im Rahmen der Wahrnehmung politischer Ämter nur dann eine Befangenheit besorgen lassen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die befürchten lassen, dass der Richter oder die Richterin auch in dem veränderten institutionellen Rahmen, in den er oder sie als Richter oder Richterin des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, nicht unvoreingenommen entscheiden wird (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ).
- BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) …
Auszug aus BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19
Rn. 9 5. a) Hierauf hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 insbesondere vorgetragen, dem Umstand, dass die beanstandeten Verlautbarungen schon geraume Zeit zurücklägen, komme keine gesteigerte Bedeutung zu, wie der Beschluss des Senats vom 12. Februar 2018 (BVerfGE 148, 1 ff.) anschaulich zeige.Rn. 16 1. a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).
Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).
Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).
Rn. 17 b) Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter oder eine Richterin zu einer Zeit geäußert hat, als er oder sie noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und daher den besonderen Anforderungen dieses Richteramts noch nicht Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt grundsätzlich eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; 154, 312 ).
Den Bestimmungen über die Wahl von Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 GG, §§ 3 ff. BVerfGG) liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht, zugrunde, dass auch Personen, die als Repräsentanten von Parteien politische Funktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen bekleidet haben, zu Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts gewählt und ernannt werden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ).
Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 ), und dass sie ihre Rolle unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ).
Wenn ein Richter oder eine Richterin zuvor Aufgaben politischer Gestaltung zu erfüllen hatte und in diesem Zusammenhang am Wettstreit unterschiedlicher politischer Auffassungen teilnahm, genügt dies für sich genommen nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 148, 1 ).
Rn. 18 Zweifel an der Objektivität eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner oder ihrer Rechtsauffassung besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ), oder wenn frühere Forderungen des Richters oder der Richterin nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während der Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 m.w.N.).
Entscheidend ist, dass das jeweilige Verhalten den Schluss zulässt, dass der Richter oder die Richterin einer der eigenen Ansicht widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern festgelegt ist (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 22).
- BVerfG, 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15
Befangenheitsantrag Wallrabenstein
Auszug aus BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19
Rn. 16 1. a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).
Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).
Entscheidend ist, dass das jeweilige Verhalten den Schluss zulässt, dass der Richter oder die Richterin einer der eigenen Ansicht widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern festgelegt ist (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 22).
Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem anhängigen Verfahren (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 24 f.; jeweils m.w.N.).
- BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvC 11/19
Unbegründetes Ablehnungsgesuch im Wahlprüfungsverfahren: keine Besorgnis der …
Auszug aus BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19
Rn. 16 1. a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).
Rn. 17 b) Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter oder eine Richterin zu einer Zeit geäußert hat, als er oder sie noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und daher den besonderen Anforderungen dieses Richteramts noch nicht Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt grundsätzlich eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; 154, 312 ).
Jedenfalls bleibt es dem Senat unbenommen, abweichend von der Einschätzung des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zu entscheiden (vgl. BVerfGE 154, 312 m.w.N.).
- BVerfG, 15.09.1998 - 2 BvE 2/93
Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen politischer Äußerungen vor …
Auszug aus BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19
Rn. 17 b) Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter oder eine Richterin zu einer Zeit geäußert hat, als er oder sie noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und daher den besonderen Anforderungen dieses Richteramts noch nicht Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt grundsätzlich eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; 154, 312 ).Den Bestimmungen über die Wahl von Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 GG, §§ 3 ff. BVerfGG) liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht, zugrunde, dass auch Personen, die als Repräsentanten von Parteien politische Funktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen bekleidet haben, zu Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts gewählt und ernannt werden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ).
Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 ), und dass sie ihre Rolle unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ).
Wenn ein Richter oder eine Richterin zuvor Aufgaben politischer Gestaltung zu erfüllen hatte und in diesem Zusammenhang am Wettstreit unterschiedlicher politischer Auffassungen teilnahm, genügt dies für sich genommen nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 148, 1 ).
- BVerfG, 12.07.1986 - 1 BvR 713/83
Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Befangenheit
Auszug aus BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19
Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).Rn. 18 Zweifel an der Objektivität eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner oder ihrer Rechtsauffassung besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ), oder wenn frühere Forderungen des Richters oder der Richterin nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während der Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 m.w.N.).
Zeitlich weit zurückliegende Äußerungen von Sympathie, Antipathie oder Gleichgültigkeit eines Richters oder einer Richterin gegenüber Verfahrensbeteiligten sind jedoch keine zuverlässigen Anzeichen dafür, dass der- oder diejenige nicht pflichtgemäß ohne Ansehen der Person entscheiden wird (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 142, 18 ).
- BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03
Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet
Auszug aus BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19
Rn. 16 1. a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).
Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).
- BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
Vizepräsident Harbath entscheidet über Kinderehengesetz mit
Auszug aus BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19
Rn. 16 1. a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).
Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).
- BVerfG, 13.05.1953 - 1 BvR 344/51
Voraussetzungen für die Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters
Auszug aus BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19
Denn wegen der besonderen Organisation des Bundesverfassungsgerichts kann über jedes Ablehnungsgesuch gesondert entschieden werden, um der Gefahr zu begegnen, dass das Gericht durch eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen und eine daraus sich ergebende Beschlussunfähigkeit nach Ausschöpfung aller Vertretungsmöglichkeiten (vgl. § 15 Abs. 2 BVerfGG) seiner Handlungsfähigkeit beraubt wird (vgl. BVerfGE 2, 295 ).Ein abgelehnter Richter ist bis zur Entscheidung über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch an der weiteren Mitwirkung am Verfahren nicht gehindert (vgl. BVerfGE 2, 295 ) und erst danach - mit ex-nunc-Wirkung - vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (…vgl. Heusch, in: Burkiczak/ Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 19 Rn. 38;… Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 19 Rn. 20, 53;… Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 19 Rn. 33).
- BVerfG, 16.06.1973 - 2 BvQ 1/73
Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit
Auszug aus BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19
Rn. 18 Zweifel an der Objektivität eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner oder ihrer Rechtsauffassung besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ), oder wenn frühere Forderungen des Richters oder der Richterin nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während der Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 m.w.N.).Entscheidend ist, dass das jeweilige Verhalten den Schluss zulässt, dass der Richter oder die Richterin einer der eigenen Ansicht widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern festgelegt ist (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 22).
- BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88
Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der …
- BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvC 46/14
Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Müller …
- BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06
Ehegattensplitting
- BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60
Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über …
- BVerfG, 29.05.2019 - 2 BvR 80/19
Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich …
- BVerfG, 27.11.2019 - 2 BvR 2046/19
Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich …
- BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10
Selbstablehnung eines Richters im Verfahren "Kopftuchverbot im Schulgesetz …
- BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvL 11/94
Begründete Selbstablehnung eines Bundesverfassungsrichters
- BVerfG, 29.05.1973 - 2 BvQ 1/73
Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit
- BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 539/96
Besorgnis der Befangenheit eines Richters am Bundesverfassungsgericht
- BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98
Erfolgloser Ablehnungsantrag gegen Bundesverfassungsrichter Kirchhof im Verfahren …
- BVerfG, 02.03.1966 - 2 BvE 2/65
Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters im Organstreit
- BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der …
Mit Beschlüssen vom 23. Juni 2021 hat das Bundesverfassungsgericht diese Anträge als unbegründet zurückgewiesen (BVerfGE 158, 262 - Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung NPD - Ablehnung BVR Huber II; 158, 271 - Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung NPD - Ablehnung BVR Müller II). - Richterdienstgericht Sachsen, 01.12.2022 - 66 DG 2/22
Hinweis auf Mündliche Verhandlung des Dienstgerichts für Richter und Richterinnen
Dabei komme es insbesondere auch auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen einer politischen Äußerung und einem konkreten Verfahren an (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2021 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 17 f. m. w. N. = BVerfGE 158, 262). - BVerfG, 12.10.2021 - 1 BvR 781/21
Erfolgloser Befangenheitsantrag im Verfahren zu Vorschriften des Vierten …
Insoweit bedurfte es auch keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters (vgl. dazu BVerfGE 153, 72 ; stRspr; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 23. Juni 2021 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 22 f. und 2 BvB 1/19 -, Rn. 24 f., jeweils Richter Müller). - BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 2604/21
Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 28b Abs 5 S 1 Nr 1, S 3 bis 6 IfSG …
Rn. 3 Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin oder des abgelehnten Richters; diese sind auch nicht von der Entscheidung über das Gesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 , stRspr, sowie BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 23. Juni 2021 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 22 f. und - 2 BvB 1/19 -, Rn. 24 f. jeweils Richter Müller;… Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 24).
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Rechtsprechung
| BVerfG, 23.05.2023 - 2 BvB 1/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverfassungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Verfahren über den Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung (Art 21 Abs 3 GG idF vom 13.07.2017): Durchführung der mündlichen Verhandlung
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 21 Abs 3 S 1 GG vom 13.07.2017, Art 21 Abs 3 S 2 GG vom 13.07.2017, § 13 Nr 2a BVerfGG, § 43 BVerfGG, § 46a BVerfGG
Verfahren über den Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung (Art 21 Abs 3 GG idF vom 13.07.2017): Durchführung der mündlichen Verhandlung
Kurzfassungen/Presse (3)
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Verfahren über den Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung (Art 21 Abs 3 GG idF vom 13.07.2017): Durchführung der mündlichen Verhandlung
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Mündliche Verhandlung in Sachen Finanzierungsausschlussverfahren gegen die NPD am 4. und 5. Juli 2023, jeweils um 10.00 Uhr
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Mündliche Verhandlung in Sachen Finanzierungsausschlussverfahren gegen die NPD am 4. und 5. Juli 2023, jeweils um 10.00 Uhr
Verfahrensgang
- BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19
- BVerfG, 23.05.2023 - 2 BvB 1/19
- BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
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