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Weitere Entscheidung unten: AG Bielefeld, 21.12.2016

Rechtsprechung
   BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,48653
BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16 (https://dejure.org/2017,48653)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.2017 - 5 C 36.16 (https://dejure.org/2017,48653)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 (https://dejure.org/2017,48653)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 42 Abs. 2; UVG § 1 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. z; AEUV Art. 45 Abs. 2
    Anwendungsvorrang; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Erforderlichkeit; Freizügigkeit; Klagebefugnis; Mitgliedstaat; Rechtfertigung; Unionsrecht; Unterhaltsvorschuss; Verhältnismäßigkeit; Wohnsitzerfordernis; mittelbare Diskriminierung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Inländischer Wohnsitz nach § 1 Abs. 1 UhVorschG aus unionsrechtlichen Gründen nicht erforderlich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 1 Nr 2 UhVorschG, Art 7 Abs 2 EWGV 1612/68, Art 1 Buchst z EGV 883/2004, Art 45 Abs 2 AEUV
    Inländischer Wohnsitz nach § 1 Abs. 1 UhVorschG aus unionsrechtlichen Gründen nicht erforderlich

  • IWW

    VwGO § 42 Abs. 2; UVG § 1 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. z; AEUV Art. 45 Abs. 2
    VwGO, UVG, VO, AEUV

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Anspruchs eines in Deutschland beschäftigten Wanderarbeitnehmers mit Zweitwohnsitz in Portugal auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für in Portugal bei einem Großelternteil lebende minderjährige Kinder; Anforderungen an den Umfang ...

  • doev.de PDF

    Klagebefugnis; Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzerfordernis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen eines Anspruchs eines in Deutschland beschäftigten Wanderarbeitnehmers mit Zweitwohnsitz in Portugal auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ( UVG ) für in Portugal bei einem Großelternteil lebende minderjährige Kinder; Anforderungen an den ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsvorschuss - für in Portugal lebende Kinder

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsvorschuss auch für in Portugal lebende Kinder möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ungerechtfertigte Diskriminierung von Wanderarbeitern durch Wohnsitzklausel in Unterhaltsvorschuss

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 161, 130
  • NVwZ-RR 2018, 434
  • NZS 2018, 825
  • FamRZ 2018, 917
  • DÖV 2018, 495
 
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Wird zitiert von ... (39)Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 20.06.2013 - C-20/12

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung, …

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
    Die Beteiligten streiten - wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - zu Recht nicht darüber, dass in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (…vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 [ECLI:EU:C:2007:438], Geven - Rn. 15 …und vom 18. Juli 2007 - C-212/05 [ECLI:EU:C:2007:437], Hartmann - Rn. 20; vom 20. Juni 2013 - C-20/12 [ECLI:EU:C:2013:411], Giersch - Rn. 37;… vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 [ECLI:EU:C:2016:949], Verruga u.a. - Rn. 39 …und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 [ECLI:EU:C:2016:955], Depesme u.a. - Rn. 37) kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sich die Mutter der Kläger, die auch in Portugal einen Wohnsitz hat und in Deutschland arbeitet, gegenüber ihrem Herkunftsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 berufen kann.

    Rn. 30 Schließlich ist zu beachten, dass Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso wie Art. 45 Abs. 2 AEUV auszulegen ist (…EuGH, Urteile vom 13. Dezember 2012 - C-379/11 [ECLI:EU:C:2012:798], Caves Krier - Rn. 25; vom 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 35 …und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 - Rn. 35).

    Unterhaltsvorschussleistungen tragen, wie schon ihre Bezeichnung erkennen lässt, zum Unterhalt des Kindes bei und dienen insoweit auch dazu, den alleinerziehenden und dem Kind gegenüber unterhaltspflichtigen Elternteil bei der Bewältigung der typischerweise schwierigen Erziehungs- und Lebenssituation zu entlasten (vgl. zu einer vergleichbaren Förderung für den Lebensunterhalt und die Durchführung eines Hochschulstudiums EuGH, Urteil 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 38 f.;… zu Unterhaltsvorschussleistungen nach österreichischem Recht Oberster Gerichtshof der Republik Österreich, Urteile vom 12. April 2012 - 10 Ob 15/12x - Rn. 3.6 …und vom 16. Dezember 2014 - 10 Ob 74/14a - Rn. 3.1 sowie die Schlussanträge der Generalanwälte beim EuGH in den Rechtssachen C-85/99, Offermanns, Rn. 67, C-255/99, Humers, Rn. 85 und C-302/02, Laurin Effing, Rn. 59 - 61).

    Rn. 38 Nach der seit Jahren gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Wohnsitzerfordernis im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen an Wanderarbeitnehmer (und deren Familienangehörige) als Form mittelbarer Diskriminierung objektiv gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteile vom 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 46 ff. …und vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 - Rn. 44 ff.).

    Rn. 50 Der Gefahr einer Kumulierung mit etwaigen nach portugiesischem Recht zu zahlenden Unterhaltsvorschussleistungen kann wirksam durch deren Anrechnung begegnet werden (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 79).

  • EuGH, 15.12.2016 - C-401/15

    Im Bereich grenzüberschreitender sozialer Vergünstigungen kann ein Kind in einer …

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
    Die Beteiligten streiten - wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - zu Recht nicht darüber, dass in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (…vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 [ECLI:EU:C:2007:438], Geven - Rn. 15 …und vom 18. Juli 2007 - C-212/05 [ECLI:EU:C:2007:437], Hartmann - Rn. 20;… vom 20. Juni 2013 - C-20/12 [ECLI:EU:C:2013:411], Giersch - Rn. 37;… vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 [ECLI:EU:C:2016:949], Verruga u.a. - Rn. 39 und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 [ECLI:EU:C:2016:955], Depesme u.a. - Rn. 37) kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sich die Mutter der Kläger, die auch in Portugal einen Wohnsitz hat und in Deutschland arbeitet, gegenüber ihrem Herkunftsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 berufen kann.

    Zutreffend besteht auch kein Streit darüber, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (…vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 - Rn. 40 und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 - Rn. 40) vernünftigerweise nicht zu bezweifeln ist, dass die Kläger als Familienmitglieder der sog. Wanderarbeitnehmerin im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen dieses Recht selbst geltend machen können.

    Rn. 30 Schließlich ist zu beachten, dass Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso wie Art. 45 Abs. 2 AEUV auszulegen ist (…EuGH, Urteile vom 13. Dezember 2012 - C-379/11 [ECLI:EU:C:2012:798], Caves Krier - Rn. 25;… vom 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 35 und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 - Rn. 35).

    Steht die Leistung - wie hier - einem Kind des Wanderarbeitnehmers zu, muss dieser für den Unterhalt des Kindes aufkommen (EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 - Rn. 39).

    Da die Kläger im hier fraglichen Zeitraum bei ihrer Mutter lebten, leistete diese auch Unterhalt; auf die näheren Umstände und den Umfang der Unterhaltsleistungen kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an (EuGH, Urteile vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 - Rn. 60).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-287/05

    Hendrix - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 12 EG, 17 EG, 18 EG …

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
    Rn. 32 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind darunter alle Vergünstigungen zu verstehen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland gewährt werden und deren Erstreckung auf Wanderarbeitnehmer deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern (EuGH, Urteil vom 11. September 2007 - C-287/05 [ECLI:EU:C:2007:494], Hendrix - Rn. 48).

    Dieser Maßstab gilt auch, wenn es sich dabei um eine - wie hier - beitragsunabhängige Sozialleistung handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2007- C-287/05 - Rn. 51 f. und 82).

    Rn. 48 Das Berufungsgericht kann sich insoweit insbesondere nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Hendrix (Urteil vom 11. September 2007- C-287/05 - Rn. 55) berufen.

    Allerdings hat er für die Bejahung der Erforderlichkeit des Wohnsitzerfordernisses entscheidend darauf abgestellt, dass die der in Rede stehenden Sozialleistung zugrunde liegenden nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich eine Ausnahme vom Wohnsitzerfordernis im Falle einer ansonsten eintretenden "erheblichen Unbilligkeit" ermöglichten und damit selber ein im Vergleich zur strikten Anwendung des Wohnsitzerfordernisses milderes Mittel vorsahen (Urteil vom 11. September 2007- C-287/05 - Rn. 56 f.).

  • EuGH, 14.12.2016 - C-238/15

    Luxemburg hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es die Gewährung einer …

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
    Die Beteiligten streiten - wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - zu Recht nicht darüber, dass in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (…vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 [ECLI:EU:C:2007:438], Geven - Rn. 15 …und vom 18. Juli 2007 - C-212/05 [ECLI:EU:C:2007:437], Hartmann - Rn. 20;… vom 20. Juni 2013 - C-20/12 [ECLI:EU:C:2013:411], Giersch - Rn. 37; vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 [ECLI:EU:C:2016:949], Verruga u.a. - Rn. 39 …und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 [ECLI:EU:C:2016:955], Depesme u.a. - Rn. 37) kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sich die Mutter der Kläger, die auch in Portugal einen Wohnsitz hat und in Deutschland arbeitet, gegenüber ihrem Herkunftsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 berufen kann.

    Zutreffend besteht auch kein Streit darüber, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 - Rn. 40 …und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 - Rn. 40) vernünftigerweise nicht zu bezweifeln ist, dass die Kläger als Familienmitglieder der sog. Wanderarbeitnehmerin im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen dieses Recht selbst geltend machen können.

    Rn. 38 Nach der seit Jahren gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Wohnsitzerfordernis im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen an Wanderarbeitnehmer (und deren Familienangehörige) als Form mittelbarer Diskriminierung objektiv gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (…EuGH, Urteile vom 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 46 ff. und vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 - Rn. 44 ff.).

    Rn. 45 (a) Vielmehr kann dem gesetzgeberischen Ziel der Verbundenheit mit dem die soziale Vergünstigung erbringenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (…vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 - Rn. 26, 28 - 30;… vom 18. Juli 2007 - C-212/05 - Rn. 35 und vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 - Rn. 49 ff.) gleich wirksam, aber das Freizügigkeitsrecht weniger belastend dadurch Rechnung getragen werden, dass die Unterhaltsvorschussleistungen davon abhängig gemacht werden, dass der in einem anderen Mitgliedstaat wohnende alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-213/05

    Geven - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung - …

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
    Die Beteiligten streiten - wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - zu Recht nicht darüber, dass in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 [ECLI:EU:C:2007:438], Geven - Rn. 15 …und vom 18. Juli 2007 - C-212/05 [ECLI:EU:C:2007:437], Hartmann - Rn. 20;… vom 20. Juni 2013 - C-20/12 [ECLI:EU:C:2013:411], Giersch - Rn. 37;… vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 [ECLI:EU:C:2016:949], Verruga u.a. - Rn. 39 …und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 [ECLI:EU:C:2016:955], Depesme u.a. - Rn. 37) kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sich die Mutter der Kläger, die auch in Portugal einen Wohnsitz hat und in Deutschland arbeitet, gegenüber ihrem Herkunftsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 berufen kann.

    Rn. 40 Das Wohnsitzerfordernis dient zum einen dazu, diejenigen zu unterstützen, die durch die Wahl ihres Wohnsitzes eine besondere Bindung zur deutschen Gesellschaft eingegangen sind (so die Aussage der Bundesregierung zum vergleichbaren Wohnsitzerfordernis des BErzGG, vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C-213/05 - Rn. 22).

    Rn. 45 (a) Vielmehr kann dem gesetzgeberischen Ziel der Verbundenheit mit dem die soziale Vergünstigung erbringenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 - Rn. 26, 28 - 30;… vom 18. Juli 2007 - C-212/05 - Rn. 35 …und vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 - Rn. 49 ff.) gleich wirksam, aber das Freizügigkeitsrecht weniger belastend dadurch Rechnung getragen werden, dass die Unterhaltsvorschussleistungen davon abhängig gemacht werden, dass der in einem anderen Mitgliedstaat wohnende alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-212/05

    Hartmann - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes …

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
    Die Beteiligten streiten - wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - zu Recht nicht darüber, dass in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (…vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 [ECLI:EU:C:2007:438], Geven - Rn. 15 und vom 18. Juli 2007 - C-212/05 [ECLI:EU:C:2007:437], Hartmann - Rn. 20;… vom 20. Juni 2013 - C-20/12 [ECLI:EU:C:2013:411], Giersch - Rn. 37;… vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 [ECLI:EU:C:2016:949], Verruga u.a. - Rn. 39 …und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 [ECLI:EU:C:2016:955], Depesme u.a. - Rn. 37) kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sich die Mutter der Kläger, die auch in Portugal einen Wohnsitz hat und in Deutschland arbeitet, gegenüber ihrem Herkunftsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 berufen kann.

    Rn. 45 (a) Vielmehr kann dem gesetzgeberischen Ziel der Verbundenheit mit dem die soziale Vergünstigung erbringenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (…vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 - Rn. 26, 28 - 30; vom 18. Juli 2007 - C-212/05 - Rn. 35 …und vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 - Rn. 49 ff.) gleich wirksam, aber das Freizügigkeitsrecht weniger belastend dadurch Rechnung getragen werden, dass die Unterhaltsvorschussleistungen davon abhängig gemacht werden, dass der in einem anderen Mitgliedstaat wohnende alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt.

  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG …

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
    Rn. 44 Die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Wohnsitzklausel ist zu bejahen, wenn der Gesetzgeber nicht eine andere, gleichwirksame, aber die unionsrechtliche Freizügigkeit nicht oder weniger stark einschränkenden Leistungsvoraussetzung hätte wählen können (stRspr des EuGH, vgl. etwa Urteil vom 8. Juli 2010 - C-343/09 [ECLI:EU:C:2010:419], Afton Chemical - Rn. 45).
  • EuGH, 23.05.1996 - C-237/94

    O'Flynn / Adjudication Officer

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
    Rn. 35 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Voraussetzungen des nationalen Rechts als mittelbar diskriminierend anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im Wesentlichen oder ganz überwiegend Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern, oder auch solche, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken (vgl. EuGH, Urteile vom 23. Mai 1996 - C-237/94 [ECLI:EU:C:1996:206], O'…Flynn - Rn. 18 …und vom 21. September 2000 - C 124/99 [ECLI:EU:C:2000:485], Borawitz - Rn. 25).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-379/11

    Die luxemburgische Regelung über Einstellungsbeihilfen läuft möglicherweise der …

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
    Rn. 30 Schließlich ist zu beachten, dass Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso wie Art. 45 Abs. 2 AEUV auszulegen ist (EuGH, Urteile vom 13. Dezember 2012 - C-379/11 [ECLI:EU:C:2012:798], Caves Krier - Rn. 25;… vom 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 35 …und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 - Rn. 35).
  • EuGH, 15.03.2001 - C-85/99

    Offermanns - "Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Begriff der Familienleistungen - …

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
    Unterhaltsvorschussleistungen tragen, wie schon ihre Bezeichnung erkennen lässt, zum Unterhalt des Kindes bei und dienen insoweit auch dazu, den alleinerziehenden und dem Kind gegenüber unterhaltspflichtigen Elternteil bei der Bewältigung der typischerweise schwierigen Erziehungs- und Lebenssituation zu entlasten (…vgl. zu einer vergleichbaren Förderung für den Lebensunterhalt und die Durchführung eines Hochschulstudiums EuGH, Urteil 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 38 f.;… zu Unterhaltsvorschussleistungen nach österreichischem Recht Oberster Gerichtshof der Republik Österreich, Urteile vom 12. April 2012 - 10 Ob 15/12x - Rn. 3.6 und vom 16. Dezember 2014 - 10 Ob 74/14a - Rn. 3.1 sowie die Schlussanträge der Generalanwälte beim EuGH in den Rechtssachen C-85/99, Offermanns, Rn. 67, C-255/99, Humers, Rn. 85 und C-302/02, Laurin Effing, Rn. 59 - 61).
  • EuGH, 10.03.1993 - C-111/91

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 21.09.2000 - C-124/99

    Borawitz - "Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gleichbehandlung

  • EuGH, 27.05.1993 - C-310/91

    Schmid / Belgischer Staat

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 2.00

    Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91

    Kostenfreiheit - Unterhaltsvorschuß - Sozialhilfe - Erstattungsansprüche - …

  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 17.87

    Vertragsauslegung - Gerichtlicher Vergleich - Wohnungsbauförderungsantrag - …

  • BVerwG, 14.07.1998 - 5 C 2.97

    Sozialhilfe, Vorabentscheidung dem Grunde nach über Kürzung; Vorabentscheidung …

  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 29.66

    Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt - …

  • BVerwG, 27.04.2011 - 8 B 56.10

    Falsche Klagezielbestimmung führt zu fehlerhaftem Vollendurteil

  • BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22

    Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

    Das ergibt ihre am Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) orientierte Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht selbst vornehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 23).

    Vielmehr hat die Klägerin im Revisionsverfahren (lediglich) klargestellt, dass sie Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Kinder klageweise erst ab Februar 2020 (…Schriftsatz vom 1. September 2022, S. 1) bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im April 2020 (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 11 ff.) geltend macht.

    Sie dienen der Behebung oder zumindest Milderung einer gegenwärtigen Notlage, die nach der Wertung des Gesetzes durch die alleinige Betreuungsleistung eines Elternteils einerseits und ausbleibende oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils andererseits gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 19).

    Dies ergibt sich aus Folgendem: Dem Unterhaltsvorschussgesetz liegt als kennzeichnender Grundsatz das Prinzip der monatsweisen Betrachtung zugrunde, was länger andauernde, ggf. auch zeitlich offene Bewilligungszeiträume (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG) allerdings nicht ausschließt (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 15 f.).

    Unabhängig davon, ob die Behörde über den Antrag nur bis zur letzten Behördenentscheidung befindet oder ob ihre Entscheidung einen darüber hinausgehenden Zeitraum abdeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 22), hat sie die Betreuungsanteile den Elternteilen im Rahmen einer auf diesen Zeitraum bezogenen Gesamtbetrachtung zuzuordnen.

  • OVG Sachsen, 08.10.2024 - 5 A 76/24

    Unterhaltsvorschuss; Verpflichtungsklage; maßgeblicher Zeitpunkt; letzte …

    Im Fall einer erfolgreichen Klage auf Bewilligung von Unterhaltsvorschuss ist der Verpflichtungsausspruch deshalb nicht bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids beschränkt, sondern erstreckt sich bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz (Abweichung von BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 14).

    Das Bundesverwaltungsgericht sei im Wege einer an Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Auslegung, die durch die Gesetzgebungshistorie bestätigt werde, zu der Auffassung gelangt, dass bei Klagen auf Bewilligung von Unterhaltsvorschuss grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -).

    Rn. 15 Die Beklagte verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 13).

    Rn. 24 Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Nichtgewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den der letzten Behördenentscheidung nachfolgenden Zeitraum, wenn die Behörde den Leistungsfall nur bis zur letzten Behördenentscheidung geregelt hat (BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 12).

    Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Ansicht damit, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Gewährung von Unterhaltsvorschuss der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich derjenige der letzten Behördenentscheidung sei, so dass dann, wenn die Behörde den Leistungsfall nicht ausnahmsweise über diesen Zeitpunkt hinaus geregelt habe, auch bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht die Möglichkeit bestehe, dass der Kläger hinsichtlich des der letzten Behördenentscheidung nachfolgenden Zeitraums einen Anspruch auf die begehrte Leistung im gerichtlichen Verfahren erfolgreich geltend machen könne (BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 12).

    Rn. 40 Der Senat teilt nicht die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auslegung des materiellen (Unterhaltsvorschuss-)Rechts, dass bei Verpflichtungsklagen auf Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist (BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 14).

    Rn. 44 Der Senat begründet seine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 14) wie folgt.

    Rn. 46 b) Der Systematik des Unterhaltsvorschussgesetzes ist entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 15 ff.) nicht zu entnehmen, dass Unterhaltsvorschussleistungen auf der Grundlage einer monatsweisen Bewilligung erbracht werden.

    Eine tageweise Bewilligung wird aber auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht erwogen, sondern es geht von einer monatsweisen Bewilligung aus (BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 16).

    Rn. 59 c) Aus dem Sinn und Zweck der Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz folgt nicht, dass Zweckidentität zwischen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und der sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt besteht (so aber BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 19).

    Rn. 61 d) Entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht (BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 20 f.) unterstreichen nach der Auffassung des Senats die Gesetzesmaterialien nicht die Nähe von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zur sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt.

    Rn. 64 Eine Nähe von Unterhaltsvorschussleistungen zur sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus dem vom Bundesverwaltungsgericht betonten Umstand, dass die im Gesetzentwurf als § 8 vorgesehene Vorschrift zur Überleitung von Unterhaltsansprüchen des Berechtigten sich an die Regelung der §§ 90, 91 BSGH anlehnte (BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 21 unter Verweis auf BT- Drs. 8/1952, S. 7).

    Rn. 74 Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - zugelassen.

  • OVG Saarland, 12.06.2024 - 1 A 106/23

    Unterhaltsvorschussleistungen bei fehlendem inländischem Wohnsitz

    Das in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG (juris: UhVorschG) enthaltene Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes ist im Hinblick auf den Vorrang der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht anzuwenden, wenn der alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigt ist und mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (Anschluss BVerwG, Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Ls 2 und Rn 25); dieser Nichtanwendungsbefehl steht nicht unter dem Vorbehalt eines inländischen (Zweit-)Wohnsitzes und ist nicht an eine hierdurch begründete unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland geknüpft.

    Es ist der Behörde unbenommen, den Hilfefall durch Verwaltungsakt auf Dauer zu regeln, was durch dessen Auslegung, die sich am Empfängerhorizont zu orientieren hat, zu ermitteln ist (Anschluss BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn 23, m.w.N.).

    Rn. 6 a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die neben der Aufhebung des Rücknahmebescheids vom 19.8.2021 die Verpflichtung zur Weitergewährung von Unterhaltsleistungen über den 31.1.2019 hinaus begehrende Klage sei als Anfechtungsklage statthaft, da ein Bewilligungsbescheid bei Aufhebung des Rücknahmebescheids wieder auflebe[vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 24.5.2023 - 5 A 590/21 -, juris, Rn. 37][vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 24.5.2023 - 5 A 590/21 -, juris, Rn. 37] und der Bewilligungsbescheid vom August 2018 als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren sei.[vgl. BVerwG, Urteile vom 17.9.1987 - 5 C 26/84 -, juris, Rn. 21, und vom 28.2.1997 - 1 C 29/95 -, juris, Rn. 2 f., sowie Beschluss vom 5.1.2012 - 8 B 62/11 -, juris, Rn. 13][vgl. BVerwG, Urteile vom 17.9.1987 - 5 C 26/84 -, juris, Rn. 21, und vom 28.2.1997 - 1 C 29/95 -, juris, Rn. 2 f., sowie Beschluss vom 5.1.2012 - 8 B 62/11 -, juris, Rn. 13] Zwar würden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 16][Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 16] Unterhaltsvorschussleistungen prinzipiell auf der Grundlage einer monatsweisen Bewilligung erbracht.

    Allerdings bleibe es der Behörde unbenommen, den Hilfefall für einen darüber hinausgehenden Zeitraum zu regeln, was durch eine am Empfängerhorizont orientierte Auslegung zu ermitteln sei.[Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 22 f., m.w.N.][Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 22 f., m.w.N.] Danach sei die im Bewilligungsbescheid vom August 2018 enthaltene Gewährung von Unterhaltsvorschuss aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers auf eine über eine monatsweise Bewilligung hinausgehende Dauer angelegt, wie näher ausgeführt wird.

    Daher sei eine hinreichende Verbundenheit des Kindesvaters und, durch diesen vermittelt,[vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 40][vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 40] des Klägers mit Deutschland anzunehmen.

    Ein Erfordernis eines Zweitwohnsitzes in Deutschland lasse sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen.[vgl. Knittel, JAmt 2018, 239][vgl. Knittel, JAmt 2018, 239] Die mit dem Wohnsitzerfordernis erstrebte Deckung des in Deutschland üblichen Unterhaltsbedarfs lasse sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleich wirksam, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer allerdings weniger einschneidend durch eine gesetzliche Anpassung der Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen an die ggf. niedrigeren Lebenshaltungskosten im Wohnsitzmitgliedstaat erreichen; zudem könne der Gefahr einer Kumulierung mit etwaigen nach französischem Recht zu zahlenden Unterhaltsvorschussleistungen wirksam durch deren Anrechnung begegnet werden.[vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 49 f.][vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 49 f.].

    Rn. 10 b) Diesen verwaltungsgerichtlichen Ausführungen hält der Beklagte entgegen, die Rechtsauffassung, wonach ein (Zweit-)Wohnsitz im Inland nicht erforderlich sei und es unabhängig von einer tatsächlichen Steuerzahlung allein auf die Steuerpflicht des freizügigkeitsberechtigten Elternteils, bei dem der Unterhaltsvorschussberechtigte lebe, ankomme, widerspreche § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG i.V.m. § 30 Abs. 1 SGB I. Dennoch habe das Bundesverwaltungsgericht[Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 ][Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 ] entschieden, dass ein inländischer Wohnsitz wegen des Vorrangs der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht zwingend erforderlich sei.

    Rn. 14 aa) Soweit der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend macht, weil die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG widerspreche, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG enthaltene Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes im Hinblick auf den Vorrang der in Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/88[nunmehr unverändert Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 492/2011][nunmehr unverändert Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 492/2011] und Art. 45 Abs. 2 AEUV gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht anzuwenden ist, wenn der alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigt ist und mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt.[vgl. Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Ls. 2 und Rn. 25, in dem das Bundesverwaltungsgericht dies ausdrücklich als "offenkundig und zweifelsfrei" ansieht; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 14.12.2020 - 10 K 3417/18 -, juris, Rn. 29 ff.; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht BT, 1. Aufl. 2023, § 1 UVG Rn. 22 (Stand: 17.10.2023); Engel-Boland, in: BeckOK Sozialrecht, 72. Edition, UnterhVG, § 1 Rn. 8 (Stand: 1.3.2024); Koppenfeld-Spies, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, UnterhVG §§ 1-12, Rn. 8; Knittel, JAmt 2018, 239, 242; im Ergebnis zustimmend auch Husmann, NZS 2018, 809, 814][vgl. Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Ls. 2 und Rn. 25, in dem das Bundesverwaltungsgericht dies ausdrücklich als "offenkundig und zweifelsfrei" ansieht; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 14.12.2020 - 10 K 3417/18 -, juris, Rn. 29 ff.; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht BT, 1. Aufl. 2023, § 1 UVG Rn. 22 (Stand: 17.10.2023); Engel-Boland, in: BeckOK Sozialrecht, 72. Edition, UnterhVG, § 1 Rn. 8 (Stand: 1.3.2024); Koppenfeld-Spies, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, UnterhVG §§ 1-12, Rn. 8; Knittel, JAmt 2018, 239, 242; im Ergebnis zustimmend auch Husmann, NZS 2018, 809, 814] Entgegen der Argumentation des Beklagten (und der Regelung der Ziff. 1.2.4. UVG-RL) hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Nichtanwendungsbefehl nicht unter den Vorbehalt eines inländischen (Zweit-)Wohnsitzes gestellt, sondern den Kern seiner Begründungslinie lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass die Mutter der dortigen Kläger aufgrund eines solchen der deutschen Einkommensteuer unterlag.[Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 46; vgl. Knittel, JAmt 2018, 239, 242 ("Sahnehäubchen")][Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 46; vgl. Knittel, JAmt 2018, 239, 242 ("Sahnehäubchen")].

    Das Verwaltungsgericht geht nämlich in seinem rechtlichen Ansatz, ebenso wie der Beklagte, davon aus, dass "nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz prinzipiell auf der Grundlage einer "monatsweisen Bewilligung" erbracht werden."[UA S. 9][UA S. 9] Das Verwaltungsgericht setzt sich zu dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung[vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 16][vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 16] - anders als der Beklagte meint - auch keineswegs in Gegensatz, sondern führt aus, dass es der Behörde unbenommen sei, den Hilfefall für einen über den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hinausgehenden Zeitraum zu regeln.[vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 22 f., m.w.N.][vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 22 f., m.w.N.] Ob ein Verwaltungsakt eine solche auf Dauer angelegte Regelung beinhaltet, sei durch dessen Auslegung zu ermitteln, die sich am Empfängerhorizont zu orientieren hat.[vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 23, m.w.N.][vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 23, m.w.N.] Eben diese Auslegung nimmt das Verwaltungsgericht sodann vor.

    Rn. 28 Entgegen der Argumentation des Beklagten (und der Regelung des Ziff. 1.2.4. UVG-RL) darf die Nichtanwendbarkeit des in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG enthaltenen Erfordernisses eines inländischen Wohnsitzes nach der maßgeblichen höchstrichterlichen Entscheidung nicht an eine "durch den Wohnsitz des alleinerziehenden Elternteils begründete unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland" geknüpft werden, sondern lediglich daran, "dass der in einem anderen Mitgliedstaat wohnende alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt"; denn ein Elternteil, der auf diese Weise Zugang zum bundesdeutschen Arbeitsmarkt gefunden hat, trägt mit den Abgaben, die er aufgrund der von ihm ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat entrichtet, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen in diesem Staat bei und belegt damit, dass er und das Kind, für dessen Unterhalt er aufkommt, in die hiesige Gesellschaft hinreichend integriert sind.[Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 45; wohl weitergehend Husmann, NZS 2018, 809, 813, der unabhängig von einem Finanzierungsbeitrag allein auf die schutzbedürftige Situation des Kindes abstellt][Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 45; wohl weitergehend Husmann, NZS 2018, 809, 813, der unabhängig von einem Finanzierungsbeitrag allein auf die schutzbedürftige Situation des Kindes abstellt] Dass der Vater des Klägers vorliegend aufgrund der von ihm ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland in mehrfacher Hinsicht Abgaben entrichtet, hat das Verwaltungsgericht in erschöpfender und vom Beklagten nicht bestrittener Weise ausgeführt.

    Denn das Wohnsitzerfordernis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG beschränkt den mittelbar begünstigten Vater des Klägers als sog. Grenzarbeitnehmer in der Ausübung seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit und führt damit zu einer europarechtswidrigen mittelbaren Diskriminierung des Klägers, die auch nicht objektiv gerechtfertigt ist.[vgl. BVerwG, Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 35, 39 f., 45 ff.; VG Aachen, Urteil vom 14.12.2020 - 10 K 3417/18 -, juris, Rn. 44 ff., m.w.N.; zur Diskriminierung des Klägers als Rechtsinhaber vgl. auch Husmann, NZS 2018, 809, 810][vgl. BVerwG, Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 35, 39 f., 45 ff.; VG Aachen, Urteil vom 14.12.2020 - 10 K 3417/18 -, juris, Rn. 44 ff., m.w.N.; zur Diskriminierung des Klägers als Rechtsinhaber vgl. auch Husmann, NZS 2018, 809, 810].

  • BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 10.22

    Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

    Das ergibt ihre am Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) orientierte Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht selbst vornehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 23).

    Vielmehr hat die Klägerin im Revisionsverfahren (lediglich) klargestellt, dass sie Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Kinder klageweise erst ab Februar 2020 (…Schriftsatz vom 1. September 2022, S. 1) bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im April 2020 (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 11 ff.) geltend macht.

    Sie dienen der Behebung oder zumindest Milderung einer gegenwärtigen Notlage, die nach der Wertung des Gesetzes durch die alleinige Betreuungsleistung eines Elternteils einerseits und ausbleibende oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils andererseits gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 19).

    Dies ergibt sich aus Folgendem: Dem Unterhaltsvorschussgesetz liegt als kennzeichnender Grundsatz das Prinzip der monatsweisen Betrachtung zugrunde, was länger andauernde, ggf. auch zeitlich offene Bewilligungszeiträume (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG) allerdings nicht ausschließt (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 15 f.).

    Unabhängig davon, ob die Behörde über den Antrag nur bis zur letzten Behördenentscheidung befindet oder ob ihre Entscheidung einen darüber hinausgehenden Zeitraum abdeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 22), hat sie die Betreuungsanteile den Elternteilen im Rahmen einer auf diesen Zeitraum bezogenen Gesamtbetrachtung zuzuordnen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2026 - 6 A 11483/25

    Unterhaltsvorschussleistungsanspruch bei Wohnsitz im EU-Ausland

    Denn das Unterhaltsvorschussgesetz knüpft den Anspruch des Kindes an einen gemeinsamen Familienwohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 40).

    Selbst bei beitragsunabhängigen Sonderleistungen, die nach Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht dem sekundärrechtlichen Verbot einer Wohnsitzregelung aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegen, muss ein inländisches Wohnsitzerfordernis nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zumindest eine Ausnahme vorsehen, welche die Berücksichtigung von erheblichen Unbilligkeiten ermöglicht (vgl. EuGH…, Urteil vom 11. September 2007 - C-287/05 -, curia Rn. 55; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 48).

    Der Kläger und seine Mutter als der alleinerziehende Elternteil, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die notwendige Verbundenheit mit der Bundesrepublik Deutschland vermitteln muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 40), verfügen vielmehr über eine ausreichende hinreichende Bindung zur deutschen Gesellschaft.

    Rn. 39 (b) Weiter dient das Wohnsitzerfordernis in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG dazu, die Finanzierung eines im Vergleich zum Inland - aufgrund möglicherweise niedrigerer Lebenshaltungskosten - höheren Lebensstandards im Ausland auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 41).

    So könne die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen den gegebenenfalls niedrigeren Lebenshaltungskosten im Wohnsitzmitgliedstaat angepasst werden (vgl. hierzu allerdings ohne Ausführungen zur tatsächlichen Umsetzungsmöglichkeit einer solchen Indexierung unter Berücksichtigung des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 49).

    Der Gefahr einer Kumulierung mit etwaigen nach dem Recht des Wohnsitzstaates zu zahlenden Unterhaltsvorschussleistungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirksam durch Aufrechnung begegnet werden (vgl. allerdings auch insoweit ohne nähere Ausführungen zur tatsächlichen Umsetzbarkeit einer solchen Aufrechnungsmöglichkeit BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris 50, unter Bezugnahme auf EuGH…, Urteil vom 20. Juni 2013 - C-20/12 -, curia Rn. 79).

  • VG Aachen, 30.11.2021 - 10 K 1393/21

    Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzerfordernis; EU-Ausland; Beschäftigung im Inland; …

    Rn. 15 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 18. Februar 2008 - 16 E 1118/06 -, juris Rz. 16 und vom 10. Januar 1984 - 8 A 2029/80 -, juris; Beschluss vom 28. September 2010 - 12 E 373/10 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 S 760/91 -, juris und eingehend auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 12 ff, 19 mit Hinweis auf die sonst fehlende Klagebefugnis.

    Rn. 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 29 (zur Vorgängervorschrift Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) 1612/68) m.w.Nw.

    Rn. 36 vgl. etwa EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-212/05 (Hartmann) -, Rz. 18, 20 und vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (Giersch) -, Rz. 37 (jeweils zur Vorgängervorschrift Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) 1612/68), vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 (Depesme) -, Rz. 35-37 (auch zu Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011) und vom 16. Oktober 2008 - C-527/06 (Renneberg) -, Rz. 36, 37 (zu Art. 39 EG - nunmehr Art. 45 AEUV); jeweils juris; sowie zu Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) 1612/68: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, Rz. 26, m.w.Nw. zur Rspr. des EuGH; VG Aachen, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 10 K 3417/18 -, Rz. 36 ff. und bereits zu Art. 45 Abs. 2 AEUV: Urteil vom 22. November 2011 - 2 K 1029/10 -, Rz. 40f., jeweils juris; Grube, UVG, 2. Auflage 2020, § 1 Rz. 4 ff.

    Rn. 41 vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (Giersch) -, Rz. 39 und ebenso etwa: Generalanwalt Alber in den Schlussanträgen vom 8. Februar 2001 in C-255/99 (Humer) -, juris Rn. 85 sowie Urteile vom 15. Dezember 2016 - C- 401/15 bis C-403 (Depesme) -, Rz. 39, 64 und vom 2. April 2020 - C-802/18 (Caisse pour l'avenir des enfants) -, Rz. 50, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 31 f., 33, m.w.Nw. zur Rspr.

    Rn. 43 vgl. etwa: EuGH, Urteile vom 15. Dezember 2016 - C-401 bis C-403/15 (Depesme) -, Rz. 40 und vom 2. April 2020 - C-802/18 (Caisse pour l'avenir des enfants) -, Rz. 49, jeweils juris und m.w.Nw. zur Rspr d. EuGH; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 26.

    Rn. 45 vgl. zur mittelbaren Diskriminierung auch: EuGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (Giersch) -, juris Rz. 41 ff. und BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 35 m.w.Nw. zur Rspr. d. EuGH.

  • VG Berlin, 21.05.2019 - 21 K 982.18

    Mitwirkung der Kindesmutter zur Feststellung der Vaterschaft bzw. Ermittlung des …

    Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist daher der Zeitraum zwischen dem beantragten Leistungsbeginn und dem Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - juris Rn. 12 bis 21).

    Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem das Jugendamt die Frage, ob ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen besteht, für einen darüber hinausgehenden Zeitraum geregelt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 22 f.).

  • BVerwG, 26.03.2026 - 5 C 7.24

    Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des …

    Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz dient zum einen der wirtschaftlichen Entlastung des alleinerziehenden Elternteils und soll zum anderen den (Mindest-)Unterhalt des Kindes sicherstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 24.05.2023 - 5 A 590/21

    Unterhaltsvorschuss; Dauerverwaltungsakt; Mitwirkungspflicht; …

    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage wäre der Widerspruchsbescheid (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 13 ff.).

    Rn. 34 Nach der zitierten Rechtsprechung wäre in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Einstellungsbescheid gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I erlassen wurde, Rechtsschutz nur ausnahmsweise in Gestalt der Anfechtungsklage zu gewähren, nämlich wenn die Auslegung des Unterhaltsvorschuss bewilligenden Bescheids ergäbe, dass die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum ausnahmsweise für einen längeren Zeitraum geregelt hätte (…vgl. BVerwG, Urt. v. 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, juris Rn. 14; Urt. v. 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 23 f.).

    Denn zur Überzeugung des Senats liegen im vorliegenden Fall besondere Umstände vor, aufgrund derer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. BVerwG, Urt. v. 31. August 1995, a. a. O.; Urt. v. 18. Dezember 2017, a. a. O.) jedenfalls ausnahmsweise die Annahme eines Dauerverwaltungsakts geboten wäre.

  • VG Aachen, 14.12.2020 - 10 K 3417/18

    Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzklausel; Wohnsitz in einem anderen EU-Staat; …

    Rn. 19 vgl. OVG NRW, Urteil 18. Februar 2008 - 16 E 1118/06 -, juris Rz. 16 und vom 10. Januar 1984 - 8 A 2029/80, juris; Beschluss vom 28. September 2010 - 12 E 373/10 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 S 760/91 -, juris und eingehend auch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 12 ff, 19 mit Hinweis auf die sonst fehlende Klagebefugnis.

    Rn. 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 29 (zur Vorgängervorschrift Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) 1612/68) m.w.Nw.

    Rn. 40 vgl. etwa EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-212/05 (Hartmann) -, Rn. 18, 20 und vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (Giersch) -, Rz. 37 (jeweils zur Vorgängervorschrift Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) 1612/68) und vom 16. Oktober 2008 - C-527/06 (Renneberg) -, Rz. 36, 37 (zu Art. 39 EG - nunmehr Art. 45 AEUV); jeweils juris; sowie bereits zu Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) 1612/68: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 26, m.w.Nw. zur Rspr. des EuGH und zu Art. 45 Abs. 2 AEUV bereits: VG B. , Urteil vom 22. November 2011 - 2 K 1029/10 -, juris Rz. 40f.; Grube, UVG, 2. Auflage 2020, § 14 ff.

    Rn. 45 vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (Giersch) -, Rz. 39 und ebenso etwa: Generalanwalt Alber in den Schlussanträgen vom 8. Februar 2001 in C-255/99 (Humer) -, juris Rn. 85; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 31 f., 33, m.w.Nw. zur Rspr.

    Rn. 47 vgl. zur mittelbaren Diskriminierung auch: EuGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (Giersch) -, juris Rz. 41 ff. und BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 35 m.w.Nw. zur Rspr. d. EuGH.

  • VG Köln, 25.10.2023 - 26 K 5772/19
  • BVerwG, 27.02.2020 - 5 C 5.19

    Grundsätzlich keine Kürzung von BAföG um die vom Staat gewährten …

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2022 - 12 S 1330/20

    Zu der Frage, ob die Bewilligung von Leistungen nach dem …

  • VG Stuttgart, 18.05.2022 - 9 K 2130/20

    Verhältnis von Bürgergeld- zu Unterhaltsvorschussleistungen

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.02.2026 - 3 LA 25/23

    Unterhaltsvorschussrecht Erfordernis eines Nebenwohnsitzes bei Grenzgängern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2023 - 12 E 438/22

    Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss einer Mutter wegen mangelnder Mitwirkung …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2019 - 1 LB 197/18

    Unterhaltsvorschuss - Begriff der Alleinerziehung

  • VG Berlin, 11.09.2018 - 21 K 258.18

    Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss

  • VG Hamburg, 31.01.2024 - 13 K 3299/23

    Zur Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss und zur Verpflichtung zum …

  • VG Karlsruhe, 18.06.2024 - 8 K 468/22

    Bekanntgabe des Bescheides über Unterhaltsleistungen; Anforderungen an die …

  • BVerwG, 28.02.2025 - 5 P 5.23

    Keine Mitbestimmung bei ressortübergreifender Übertragung von beamtenrechtlichen …

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2018 - 12 S 1365/18

    Rechtsweg bei Kürzung von Existenzsicherungsleistungen im Zusammenhang mit …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - 12 A 86/22

    Bestehen eines Wohnsitzes im Inland für einen Anspruch eines Kindes eines …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - 12 A 2261/22

    Bestehen eines Wohnsitzes im Inland für einen Anspruch eines Kindes eines …

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2024 - 12 S 1010/22

    Prozesskostenhilfe im Streit um die Einstellung von Leistungen nach dem UhVorschG …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - 12 A 624/22

    Bestehen eines Wohnsitzes im Inland für einen Anspruch eines Kindes eines …

  • VG Würzburg, 17.03.2022 - W 3 K 21.759

    Leben des Kindes bei einem Elternteil iSd § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2025 - 2 S 402/23

    Beschäftigungssicherungszuschuss für Arbeitgeber Schwerbehinderter; maßgeblicher …

  • VG Arnsberg, 31.03.2023 - 9 K 2892/21
  • VG Münster, 26.11.2024 - 6 K 1145/22
  • VG Würzburg, 01.08.2023 - W 3 K 20.1976

    Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem …

  • VG Berlin, 12.08.2021 - 22 K 224.20

    Erfolglose Klage auf Gewährung einer in der Vergangenheit bewilligten pauschalen …

  • VG Würzburg, 01.08.2023 - W 3 K 20.1977

    Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem …

  • VG Berlin, 11.11.2025 - 1 K 525.23

    DSGVO-Beschwerde ohne konkrete Angaben unzulässig

  • OVG Sachsen, 24.11.2025 - 6 B 91/25

    Eilverfahren; Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall, …

  • VG Würzburg, 23.09.2021 - W 3 K 20.716

    Kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei Verweigerung …

  • VG Hannover, 09.12.2024 - 3 A 4241/23

    Beweislast; Darlegungs- und Beweislast; Darlegungslast; Glaubhaftigkeit der …

  • VG Osnabrück, 29.10.2025 - 4 A 9/24

    Alleinerziehung; Betreuungsanteile; Zeitraumbezogene Betrachtungsweise; Zäsur; …

  • VG München, 05.06.2024 - M 15 E 24.995

    Einstweilige Anordnung, Leben im Geltungsbereich des Gesetzes, Prozesskostenhilfe …

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Rechtsprechung
   AG Bielefeld, 21.12.2016 - 5 C 36/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,71579
AG Bielefeld, 21.12.2016 - 5 C 36/16 (https://dejure.org/2016,71579)
AG Bielefeld, Entscheidung vom 21.12.2016 - 5 C 36/16 (https://dejure.org/2016,71579)
AG Bielefeld, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - 5 C 36/16 (https://dejure.org/2016,71579)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • AG Heidelberg, 28.07.2016 - 28 C 288/15

    Ärztlicher Behandlungsvertrag: Erhebung einer Umsatzsteuer für eine ärztliche …

    Denn selbst wenn die Klägerin vorliegend in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen würde, ist nach zutreffender Auffassung davon auszugehen, dass ihr ein Wahlrecht dahingehend zusteht, ob sie die europarechtliche Regelung in Anspruch nimmt, oder ob sie sich stattdessen auf die nationale Regelung beruft und dementsprechend Umsatzsteuer erhebt, abführt und schließlich berechtigterweise auch in Rechnung stellt (…So auch im Ergebnis AG Charlottenburg, Urt. v. 15.04.2016 - 209 C 86/15, GesR 2016, 393; Prätzler, jurisPR-SteuerR 16/2015 Anm. 6; Gasten, MedR 2016, 123, 129; Heuermann, DStR 2015, 478, 481; a.A. zur hier nicht erheblichen Frage der Erstattungspflicht im Verhältnis Private Krankenversicherung und Patient AG Saarbrücken, Urt. v. 29.04.2016 - 5 C 36/16 (03);… AG München, Urt. v. 19.04.2016 - 212 C 5170/16).
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