Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 23.10.2024 - 6 U 250/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007
Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz C 200 CDI BlueEfficiency mit einem Dieselmotor Typ OM 651 Euro 5 - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Verfahrensgang
- LG Mosbach, 01.07.2022 - 2 O 232/21
- LG Mosbach, 08.08.2022 - 2 O 232/21
- OLG Karlsruhe, 23.10.2024 - 6 U 250/22
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (68)
- OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
Differenzschadensersatz für einen vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2024 - 6 U 250/22
Sie unterscheiden sich lediglich in der jeweiligen Methode der Schadensberechnung (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 14 m.w.N.; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ), mithin in der rechtlichen Begründung, und der jeweils geltend gemachten Rechtsfolge.Die Auslegung ergibt dabei auch, dass das Klagebegehren auf eine (vorrangig beantragte) Zug-um-Zug-Verurteilung nur unter der Bedingung beschränkt ist (insoweit mit der Wirkung nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dass (vorbehaltlich etwaiger Nutzungsentschädigung) Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises über den Betrag des Hilfsantrags hinaus zugesprochen wird (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 48 ).
Dies würde nicht daran hindern, ausnahmsweise gleichwohl auf die Abweisung des Feststellungsantrags als unbegründet zu erkennen, weil die sachlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 50 ; vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 72 ).
Rn. 52 Das gilt schon für den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit und im Übrigen gleichermaßen für den zur Haftung nach § 826 BGB erforderlichen Schädigungsvorsatz (siehe Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 53, 100 m.w.N.).
Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 56 ; siehe BGH…, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 17 f).
Insoweit wird auf die zu im Wesentlichen entsprechendem Sach- und Streitstand gemachten Ausführungen des Senats an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 57 m.w.N.) verwiesen.
Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und einen darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 58 m.w.N.; vgl. nur BGH…, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19;… Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 12 m.w.N.).
Ihm obliegt es zunächst, wenigstens tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorzutragen (ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 59 m.w.N.; vgl. nur BGH…, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28; siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 22).
Rn. 58 Mit den hierzu vorgebrachten Umständen hat der Senat sich bereits mehrfach bei der Beurteilung im Wesentlichen übereinstimmenden Sach- und Streitstands und insbesondere Vorbringens anderer Kläger befasst, zuletzt ausführlich insbesondere im Urteil vom 13. Dezember 2023 ( 6 U 198/20 , juris Rn. 60 bis 71), und darin keine greifbaren Anhaltspunkte für das behauptete Vorstellungsbild bei der Beklagten erkannt.
Dies hat der Senat bereits mehrfach an anderer Stelle zu im Wesentlichen übereinstimmenden Sach- und Streitstand ausführlich dargelegt (so etwa Senat, Urteile vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 74 bis 82 und 6 U 233/21 , juris Rn. 85 bis 101, jeweils m.w.N.).
Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die auch hier geltenden Ausführungen zu hinter dem vorliegenden nicht zurückbleibendem Klagevorbringen in den Urteilen des Senats vom 13. Dezember 2023 ( 6 U 198/20 , juris Rn. 83 bis 87 und 6 U 233/21 , juris Rn. 102 bis 106, jeweils m.w.N.) Bezug genommen.
Sie wären im Übrigen auch mangels greifbarer Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug entgegen den Angaben der Beklagten ein SCR-System besitze, unbeachtlich (siehe auch Senat…, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 85; Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 91 ).
Dasselbe gilt für die ebenso bestrittene und nicht von Anhaltspunkten gedeckte Vermutung, durch eine Abschalteinrichtung "Slipguard" werde der Prüfstandbetrieb über die Geschwindigkeit und die Beschleunigung mit dem Ergebnis erkannt, dass nur dann eine "umfängliche Abgasreinigung" erfolge (siehe Senat…, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 88; Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 94 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 92 ).
Rn. 69 d) Auch ein Erschleichen der Typgenehmigung durch falsche Angaben über die Einhaltung der Grenzwerte für Emissionen, Verbrauch oder Geräuschpegel ist nicht zu erkennen.Dies hat der Senat zu nicht hinter dem vorliegenden zurückbleibendem Vortrag bereits an anderer Stelle (…Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 90 ff; Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 96 ) ausführlich dargelegt, worauf verwiesen wird.2.
Rn. 70 Es fehlt entsprechend den obigen Erwägungen jedenfalls an dem objektiven Tatbestandsmerkmal einer Täuschung und dem nach §§ 15, 16 Abs. 1 StGB erforderlichen Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandsmerkmals der Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums des vermeintlich Geschädigten, insbesondere hinsichtlich einer etwa eingesetzten (objektiv) unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 103 m.w.N.).
Eine vorsätzliche Falschangabe betreffend die Wirkung der vorliegenden Ausgestaltung der Abgasreinigung oder sonstige Umstände des Verbrauchs- und Emissionsverhaltens ist insbesondere aus den oben ausgeführten Gründen nicht in beachtlicher Weise dargelegt (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 105 ;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 79 ; siehe bereits Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 199 ;… Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 104).
Rn. 75 a) Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 lässt sich zunächst kein Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs auf Gewähr "großen" Schadensersatzes ableiten, also darauf, unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 19, 22 ff;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 109 m.w.N.;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 64 m.w.N.).
Rn. 76 b) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann allerdings in Einklang mit der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung von jedem (Neu- wie auch späterem Gebrauchtwagen-) Käufer - lediglich in der Methode der Schadensberechnung vom "großen" Schadensersatz abweichend (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 14 m.w.N.; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 ) - auf Ersatz des aufgrund des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens gerichtet werden, den er beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. nur BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88).
Rn. 77 c) Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung aus § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen, indem sie trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG eine - somit unzutreffende - Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat (siehe dazu BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 34, 25, 34, 36, 56, 59 aE;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 10; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 116 ff), was nicht durch die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung ausgeschlossen wird (siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 ff, 33 f, Leitsatz b; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 165 m.w.N.;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 67 m.w.N.).
Dass bestimmte Bedingungen im normalen Fahrbetrieb nicht überwiegend, sondern eher selten herrschen, steht mithin nicht der Beurteilung entgegen, dass es sich dabei um bei der Betrachtung nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG relevante Bedingungen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (siehe EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 46 - GSMB Invest;… Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 53 - Volkswagen; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 123 ).
Maßstab für die Frage der Zulässigkeit einer Funktionsveränderung in Abhängigkeit von bestimmten Parametern ist nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG die Wirksamkeit des unverändert funktionierenden Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 51; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 124 f).
Insbesondere, ob die Grenzwerte unter den Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auch bei veränderter (weniger wirksamer) Funktion eingehalten würden (sog. mangelnde Grenzwertkausalität), ist danach nicht von Bedeutung (zu alledem Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 72 m.w.N.; ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 126 f m.w.N.).
Rn. 83 (b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung als solcher im Sinn der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG trifft den Anspruchsteller, ohne dass dieser allerdings seinen Tatsachenvortrag durch die Angaben weiterer Einzelheiten substantiieren müsste (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 53 m.w.N.; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 128 ).
Insbesondere, dass eine temperaturabhängige Reduktion der AGR etwa erst in Extrembereichen jenseits solcher Temperaturen stattfinden würde, mit denen üblicherweise im Unionsgebiet zu rechnen ist, behauptet die Beklagte dabei nicht - im Gegenteil trägt sie vor, dass selbst nach dem Update noch unterhalb von Umgebungslufttemperaturen von ungefähr 0 °C und oberhalb von Umgebungslufttemperaturen von 40 °C die AGR gegebenenfalls reduziert wird, die nach Überzeugung des Senats, zu den Fahrbedingungen gehören, die im gesamten Unionsgebiet üblich sind, namentlich im damit erfassten niedrigen Temperaturbereich (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 28. Februar 2024 - 6 U 45/21 , juris Rn. 157 ; siehe auch Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 164 ), aber auch im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ).
Ergänzend wird auf die im Kern auch hier geltenden Ausführungen des Senats zu - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen übereinstimmendem Sach- und Streitstand an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 129 ff) verwiesen (vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 94 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 75 ).
Eine Abschalteinrichtung ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG zulässig, wenn sie es ermöglicht, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 108 f - CLCV; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 134 ).
Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 m.w.N. - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 134 ff; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 81 m.w.N.).
Danach ist die Rechtfertigung ausgeschlossen, wenn die Abschalteinrichtung unter Bedingungen aktiviert ist, die innerhalb eines Jahres üblicherweise während in ihrer Summe längerer Zeitintervalle herrschen, als dass dies nicht der Fall wäre (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 82 m.w.N.; ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 137 ).
Rn. 93 (b) Dem Anspruchsgegner obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aufgrund derer eine festgestellte Abschalteinrichtung aufgrund der besonderen Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG ausnahmsweise zulässig ist (vgl. ausführlich BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 54; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 138 ff).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 140 ff;… Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 127 ff) ausführlich zu hinter dem vorliegenden nicht zurückbleibendem Vortrag dargelegt, worauf ergänzend verwiesen wird.
Insoweit verweist der Senat auf seine Feststellungen an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 147 f).
Rn. 105 Ergänzend wird auf die im Kern auch hier geltenden Ausführungen des Senats zu - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen entsprechendem Sach- und Streitstand (insbesondere nicht hinter dem vorliegenden zurückbleibendem Beklagtenvortrag) an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 152 ff;… Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 151 ff;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 108 ff) verwiesen.
Dies hat der Senat auch bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 162 ff) zu im Kern übereinstimmendem Vortrag der Beklagten näher ausgeführt, worauf ergänzend verwiesen wird (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 94 ).
Die Gefahr eines solchen plötzlichen Ausfall des Motors, der nicht bloß als vorzeitiges "Lebensende" den Endpunkt eines - die Ausnahmevorschrift nicht erfüllenden - Verschleißes markiert (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 96 mwN; siehe zur temperaturabhängigen AGR Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 146 ), ist damit nicht dargelegt (Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 95 ).
Auch sind der Grundlage des klägerischen Sachvortrags keine sonstigen Abweichungen von Rechtsakten, namentlich hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte für Emissionen, Verbrauch oder Geräuschpegel, zu erkennen (siehe oben; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 164 ;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 117 ).
Rn. 114 (1) Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen des Verbotsirrtums als solchen beim Schädiger (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 ff;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 13;… Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, ZIP 2024, 1270 Rn. 32; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 169 ).
Dabei ist nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Geschädigten abzustellen (vgl. BGH…, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 15;… Urteil vom 16. April 2024 - VIa ZR 1080/22, juris Rn. 12; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 169 ).
Ebenso scheitert eine Entlastung, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 69 mwN;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 170 ff; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 103 mwN).
Dem widerspricht die durch die Beklagte in wie hier gelagerten Streitigkeiten geäußerte, unzutreffende Annahme, in den Fallgruppen der tatsächlichen und hypothetischen Genehmigung einer Funktion durch das KBA sei das konkrete Vorstellungsbild von der Rechtmäßigkeit der Funktion nicht näher zu begründen (Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 123 ; ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 175 ; siehe BGH…, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, ZIP 2024, 1270 Rn. 32).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle zu entsprechendem Beklagtenvortrag näher ausgeführt, worauf verwiesen wird (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 180 ff; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 108 ff m.w.N.).
Auch insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Senats an anderer Stelle Bezug genommen (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 183 ).
Auf die ausführliche Würdigung des entsprechenden Parteivortrags durch den Senat an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 185 ) wird verwiesen.
Insoweit und ergänzend gelten die Ausführungen des Senats an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 186 ff) entsprechend.
Hier gelten die Feststellungen und Erwägungen entsprechend, die der Senat bereits an anderer Stelle zu im Kern übereinstimmendem Parteivortrag gemacht hat (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 189 ff).
Entsprechendes gilt, soweit das KBA noch im Jahr 2022 die AGR in einer Fahrzeugvariante mit einer AGR-Reduktion bei Umgebungslufttemperaturen objektiv in einem - insoweit und hinsichtlich weiterer Einzelheiten möglicherweise dem KBA unbekannten - Bereich unterhalb von etwa 18 °C und oberhalb von etwa 32 °C für unproblematisch befunden haben mag (Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 m.w.N.; siehe entsprechend Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 191 ).
Rn. 127 (a) Auch hier legt die Beklagte nicht dar, welche konkreten Vorstellungen in ihrem Unternehmen bei der Entscheidung über die Verwendung der KSR gebildet waren, so dass schon ein konkreter Verbotsirrtum nicht dargetan ist (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 196 ;… Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 114 m.w.N.).
Im Übrigen legt die Beklagte nicht im Ansatz dar, dass die Zulässigkeit gerade einer parameterabhängigen Regelung der Kühlmittelsolltemperatur nach mindestens herrschender Auffassung in der Fachwelt unter dem Gesichtspunkt des Motorschutzes und der Betriebssicherheit für zulässig gehalten worden wäre, geschweige denn in der vorliegenden Ausgestaltung (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 198 ; vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 116 m.w.N.).
Im Übrigen ist dem Senat schon aus dem Vortrag der Beklagten in anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte das durch das KBA hier beanstandete geregelte Kühlmittelthermostat erst im Mai 2018 gegenüber dem KBA im Detail offengelegt hat (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 199 ;… Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 117 mwN).
Auf die Ausführungen des Senats an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 200 ) wird verwiesen.
Rn. 133 aa) Ein Vermögensschaden des Käufers eines wegen unzulässiger Abschalteinrichtung mit unzutreffender Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeugs liegt nach Maßgabe der Differenzhypothese vor, wenn der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs hinter dem Kaufpreis zurückbleibt (vgl. nur BGH…, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 19;… Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 40) und ist nach der vorliegenden Anspruchsgrundlage gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat (Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 203 ) angeschlossen hat, in Geld zu ersetzen.
Rn. 134 bb) Der Senat ist nach den Umständen des Falls davon überzeugt, dass der Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug zu dem vereinbarten Preis auf der Gesetzesverletzung der Beklagten beruht (Erwerbskausalität; dazu BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 55 f; siehe auch BGH…, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 21; ausführlich zu entsprechender Sachlage Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 204 ff).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils mwN; ebenso Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 ).
Rn. 136 dd) Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Tatrichter die Höhe dieses Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen (BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 72; BGH…, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 34; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 211 ff).
Dafür spricht der - als Indiz für die maßgebliche Prognose zum Zeitpunkt des Kaufvertrags geeignete - Umstand, dass derartige unbedingte Betriebsuntersagungen wegen der vorliegenden Abschalteinrichtungen bislang nicht bekannt sind (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 217 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 129 m.w.N.).
Ob das mittlerweile durch die Beklagte angebotene Update insoweit Abhilfe schaffen kann, ist erst eine Frage der Vorteilsausgleichung (dazu unten; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 218 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 130 m.w.N.).
Auch dies belegt nachträglich, dass das Risiko einer weitergehenden behördlichen Maßgabe schon im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bei objektiver Prognose gering war (Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 127 m.w.N.; siehe auch Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 219 ).
Andererseits waren und sind drohende konkrete Nachteile dieser Art, insbesondere solche von erheblichem Ausmaß, nicht erkennbar (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 220 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 132 m.w.N.).
Rn. 142 (3) Steuernachforderungen wegen im Fall eines Updates geänderter CO2-Emissionen waren jedenfalls unwahrscheinlich, zumal Anhaltspunkte dafür, dass das KBA infolge eines Software-Updates eine andere Bemessungsgrundlage für die CO2-Emissionen annehmen würde, weder dargetan noch sonst ersichtlich sind (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 133 mwN; siehe auch BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 160/21, HFR 2022, 1180 Rn. 16;… Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 283/20 juris Rn. 19; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 221 ).
Rn. 143 (4) Die mit etwaigen Herstellermaßnahmen zur Herbeiführung der Normkonformität in jedem Fall verbundene vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigung während eines Werkstattaufenthalts fällt nur geringfügig ins Gewicht (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 222 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 134 m.w.N.).
Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 131 m.w.N., zu Thermofenster und KSR, …sowie Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 179 m.w.N. …und Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 216 , jeweils zu Thermofenster und SCR; siehe Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 223 ).
Rn. 145 (6) Für eine nicht allzu geringe Bemessung des Schadens spricht allerdings das Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 224 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 136 m.w.N.).
Aber auch andernfalls ist der Restwert des Fahrzeugs im Weg der Vorteilsausgleichung ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob er durch eine Weiterveräußerung realisiert worden ist (vgl. BGH…, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 159/22, juris Rn. 13; siehe Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 227 f, 242 ff).
Abgesehen davon kann die Bereitstellung eines Software-Updates je nach den Umständen den Schaden mindern (dazu näher BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 229 ; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 139 m.w.N.).
Rn. 149 (2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der anzurechnenden Vorteile - sofern der Schuldner nicht bereits vorher seine Ersatzpflicht erfüllt - ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, wobei die Vorteilsanrechnung auch nicht auf den Zeitraum bis zu einem etwaigen Eintritt des Schuldner- oder Annahmeverzugs der Beklagten beschränkt ist (BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 14;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 23; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 230 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Aber auch andernfalls ist der Restwert des Fahrzeugs im Weg der Vorteilsausgleichung ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob er durch eine Weiterveräußerung realisiert worden ist (vgl. BGH…, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 159/22, juris Rn. 13; siehe Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 227 f, 242 ff).
Abgesehen davon kann die Bereitstellung eines Software-Updates je nach den Umständen den Schaden mindern (dazu näher BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 229 ; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 139 m.w.N.).
Rn. 155 Letztlich lässt sich jedenfalls angesichts dessen, dass Temperaturen von unter 0 °C und oberhalb von 40 °C, namentlich im damit erfassten niedrigen Temperaturbereich (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 28. Februar 2024 - 6 U 45/21 , juris Rn. 157 ; siehe auch Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 164 ), aber auch im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ), zu den Fahrbedingungen gehören, die noch im gesamten Unionsgebiet üblich sind, keine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung erkennen (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.; siehe Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Weiterhin fehlt es aus den oben ausgeführten Gründen an Sachvortrag für die rechtliche Bewertung der Beklagten, die von ihr angegebenen verbleibenden temperaturabhängigen Steuerungen seien jedenfalls aus Motorschutzgründen gerechtfertigt (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Im Übrigen bliebe insoweit das Risiko einer - erneuten - Fehlbeurteilung durch das KBA, die (gegebenenfalls nach weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auf verwaltungsrechtliche Klagen hin) zu korrigieren sein könnte (Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.; vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Rn. 157 Abgesehen davon legt die Beklagte auch nicht dar, inwiefern die Ausdehnung des Thermofensters nunmehr gerade nicht (mehr) die Nachteile für die Haltbarkeit des Fahrzeugs haben sollte, deren Vermeidung die ursprüngliche Ausgestaltung der Temperaturabhängigkeit gedient haben soll (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund der Steuerung der KSR entstandenen Schaden vollständig entfallen (vgl. zum Update einer KSR Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 165 ;… Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 141 ; zum Update eines SCR-Systems Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 246 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 189 mwN).
Rn. 160 (1) Diesbezüglich wird mitunter eine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten angenommen, bei deren Verfehlung die Feststellung und Zuerkennung eines (trotz etwaiger Vorteile verbleibenden) "kleinen Schadensersatzes" abzulehnen sei (vgl. nur OLG Hamm…, Beschluss vom 9. Dezember 2022 - I-25 U 161/22, juris Rn. 53 f; OLG Celle…, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 16 U 420/22, juris Rn. 144 ff; OLG München…, Beschluss vom 6. Mai 2024 - 21 U 3623/23 e, juris Rn. 31; offengelassen Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 236 ).
Weitere Angaben des Geschädigten zu dem am Markt, in den die primär darlegungsbelastete Beklagte keinen schlechteren Einblick hat, erzielbaren Erlös sind nicht zu verlangen (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 236 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 147 m.w.N.).
Rn. 162 (a) Der Nutzungsvorteil lässt sich durch die Multiplikation des Bruttokaufpreises mit dem Quotienten von gefahrener Strecke (seit Erwerb) und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt berechnen (Senat…, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 176;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 169 ; vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 237 ; siehe BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12 f;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24 mwN).
Dieser Schätzung steht nicht entgegen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung bei der Beklagten liegt (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80), die insoweit den erheblichen Vortrag gehalten hat, die durchschnittlich zu erwartende Gesamtfahrleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugtyps sei mit 200.000 km oder (hilfsweise) bis maximal 250.000 km anzusetzen (zu alledem bereits Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 240 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 150 f m.w.N.).
Maßgeblich ist vielmehr der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den aktuellen Zustand (insbesondere bisherige Laufleistung) des Fahrzeugs erzielbare Erlös, in dem sich der Restwert spiegelt (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 155 m.w.N.; ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 245 f m.w.N.; Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 152 ).
Rn. 169 (bb) Zu seiner Schätzung können Internetplattformen wie autoscout24.de und mobile.de herangezogen werden (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 156 m.w.N.; ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 246 m.w.N.), ebenso Datenbanken, welche das Marktgeschehen statistisch auswerten (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 156 m.w.N.).
Rn. 170 (cc) Bei der Regelung in § 287 ZPO geht es allerdings nur darum, für die Anforderungen an das Maß an Darlegung (Substantiierung) und Beweis sowie für das Beweisverfahren Erleichterungen zu schaffen, ohne die grundsätzlich weiterhin bestehende Behauptungslast zu ändern (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 247 ;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 177 mwN).
Unabhängig davon, dass im Übrigen die Beklagte unter Vorlage von Angeboten auf Gebrauchtwagenbörsen einen bestimmten Restwert behauptet hat, bestehen nach alledem hier auch unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten keine Bedenken dagegen, dass das Gericht zur Schadensschätzung erforderlichenfalls solche - den Gebrauchtwagenmarkt abbildenden - Internetportale einsieht und seine Schätzung ergänzend darauf stützt (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 247 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 157 m.w.N.).
Rn. 171 (dd) Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf Internetangebots-Plattformen genannte Preise die Vorstellung des Anbieters darstellen und der im Rahmen eines etwa folgenden Verkaufs nach Verhandlungen mit dem Käufer tatsächlich vereinbarte Preis häufig geringer sein wird, so dass bei der Wertschätzung ein Abschlag gegenüber Angebotspreisen geboten sein kann (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 246 m.w.N.; Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 128 ).
Dies wird bestätigt durch die (automatische) Antwort der Plattform mobile.de auf eine vom Senat in einem anderen Fall dort eingereichte Anfrage zum durchschnittlichen "Ankaufpreis", den Kunden mit einem vergleichbaren Modell tatsächlich erhielten; diese lautete auf einen Betrag, der bei etwa 80 % der günstigsten Angebote für entsprechende Fahrzeuge auf dieser Plattform lag (Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 128 ; vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 248 ).
Rn. 172 (ee) Soweit eine Internetplattform Aufschluss über den am Markt durchsetzbaren Händlerverkaufspreis gibt, ist bei der Bestimmung des vom Geschädigten realisierbaren Restwerts zudem der gewöhnlich zu erwartende Umstand zu berücksichtigen, dass in einem vom Händler zu erzielenden Verkaufspreis eine Händlermarge in der Größenordnung von 15 % enthalten sein wird, um die dieser denjenigen Preis übersteigt, den ein Verbraucher bei Verkauf an einen Gebrauchtwagenhändler oder direkt an einen Endabnehmer wird erzielen können (Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 179 m.w.N.; siehe dazu Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 248 m.w.N.).
Insoweit wird auf die auch hier geltenden Ausführungen an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 252 ff) verwiesen, wo der Senat sich mit den durch die Beklagte als Anknüpfungspunkt für einen derartigen Fahrlässigkeitsvorwurf angeführten Veröffentlichungen befasst und diese für unzureichend erachtet hat (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 167 m.w.N.).
Schon in zeitlicher Hinsicht unerheblich ist die Erwägung der Beklagten, der Kläger hätte spätestens im letzten Quartal des Jahrs 2018 Kenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände erlangen müssen, weil spätestens in diesem Jahr allgemein bekannt gewesen sei, dass die Beklagte bestimmte Fahrzeugtypen mit Motoren des hier gegenständlichen Typs OM 651 zurückrufen musste und auch Fahrzeuge der Beklagten Teil der öffentlich diskutierten "Diesel-Thematik" gewesen seien; im Übrigen ist fraglich, ob sie inhaltlich geeignet wäre, für das Jahr 2018 eine Kenntnis oder Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis davon zu begründen, dass das klägerische Fahrzeug mit einer bestimmten unzulässigen Abschalteinrichtung, insbesondere einer in unzulässigem Maß temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung, ausgestattet war (siehe Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 257 ).
Allein auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann dementsprechend neben dem Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht verlangt werden (BGH…, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 14/22, MDR 2023, 1586 Rn. 13;… Urteil vom 18. Dezember 2023 - VIa ZR 1083/22, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 277 ;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 199 mwN;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 170 ).
Rn. 186 b) Aufwendungen für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können zwar im Rahmen eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu ersetzen sein, wenn der Schädiger bei ihrer Entstehung mit dem Ersatz des Differenzschadens in Verzug war (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 281 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 172 m.w.N.; vgl. BGH…, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 14/22, MDR 2023, 1586 Rn. 13).
- OLG Karlsruhe, 26.06.2024 - 6 U 215/21
Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz C 200 CDI mit einem …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2024 - 6 U 250/22
Rn. 56 Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Klagevorbringens, die Abgasreinigung u.a. durch Abgasrückführung sei in einem begrenzten Temperaturfenster intensiviert, innerhalb dessen üblicherweise die Prüfung des Typgenehmigungsverfahrens stattfinde, und die Abgasrückführung werde außerhalb von 20 °C bis 25 °C reduziert und ab 0 °C ausgeschaltet, sowie in Fällen von Steuerungen, die - wie vom KBA mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 gerügt - in direkter oder mittelbarer Abhängigkeit von der Umgebungslufttemperatur innerhalb der Spanne von 12 °C bis 33 °C eine emissionserhebliche Korrektur der AGR-Rate bei betriebswarmem Motor vornehmen (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 50 m.w.N.) und auch auf der Grundlage der Darstellung der Beklagten, wonach die AGR in der Ausgestaltung bei Erstauslieferung jedenfalls bei betriebswarmem Motor bei Außenlufttemperaturen (schon vor dem Update) offenbar zumindest unterhalb von Umgebungslufttemperaturen von ungefähr 0 °C und zudem offenbar (schon vor einem Update) zumindest auch oberhalb von Umgebungslufttemperaturen von ungefähr 40 °C die AGR-Rate angepasst wird.Um unter diesem Gesichtspunkt auf eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein der Beklagten schließen zu lassen, mag grundsätzlich auch schon genügen, wenn die KSR "nahezu ausschließlich" im Prüfstand die "Abgasreinigung" (grenzwertkausal) verstärkt aktivieren würde (Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 51 ; siehe BGH…, Beschluss vom 10. Januar 2023 - VIII ZR 9/21, MDR 2023, 495 Rn. 19 m.w.N.; Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 56 ).
Rn. 75 a) Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 lässt sich zunächst kein Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs auf Gewähr "großen" Schadensersatzes ableiten, also darauf, unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 19, 22 ff;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 109 m.w.N.; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 64 m.w.N.).
Rn. 76 b) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann allerdings in Einklang mit der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung von jedem (Neu- wie auch späterem Gebrauchtwagen-) Käufer - lediglich in der Methode der Schadensberechnung vom "großen" Schadensersatz abweichend (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 14 m.w.N.; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 ) - auf Ersatz des aufgrund des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens gerichtet werden, den er beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. nur BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88).
Rn. 77 c) Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung aus § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen, indem sie trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG eine - somit unzutreffende - Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat (siehe dazu BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 34, 25, 34, 36, 56, 59 aE;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 10; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 116 ff), was nicht durch die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung ausgeschlossen wird (siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 ff, 33 f, Leitsatz b; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 165 m.w.N.; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 67 m.w.N.).
Insbesondere, ob die Grenzwerte unter den Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auch bei veränderter (weniger wirksamer) Funktion eingehalten würden (sog. mangelnde Grenzwertkausalität), ist danach nicht von Bedeutung (zu alledem Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 72 m.w.N.; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 126 f m.w.N.).
Ergänzend wird auf die im Kern auch hier geltenden Ausführungen des Senats zu - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen übereinstimmendem Sach- und Streitstand an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 129 ff) verwiesen (vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 94 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 75 ).
Rn. 86 Im Übrigen ergibt sich aus den Erläuterungen der Beklagten, dass im Seriendatenstand die Abhängigkeit der AGR von der Umgebungslufttemperatur insbesondere so ausgestaltet ist, wie eine vom KBA mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 gerügte Steuerung, die in direkter oder mittelbarer Abhängigkeit von der Umgebungslufttemperatur innerhalb der Spanne von 12 °C bis 33 °C eine emissionserhebliche Korrektur der AGR-Rate bei betriebswarmem Motor vornimmt (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 76 ).
Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 m.w.N. - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 134 ff; Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 81 m.w.N.).
Danach ist die Rechtfertigung ausgeschlossen, wenn die Abschalteinrichtung unter Bedingungen aktiviert ist, die innerhalb eines Jahres üblicherweise während in ihrer Summe längerer Zeitintervalle herrschen, als dass dies nicht der Fall wäre (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 82 m.w.N.; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 137 ).
Entsprechendes gilt für eine Befürchtung, zu hohe AGR-Raten und damit zu hohe Partikel-Emissionen könnten außerdem zu einem Brand im Diesel-Partikelfilter und in der Folge letztlich zu einem Fahrzeugbrand führen (vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 103 ; zu alledem Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 85 ).
Danach war offenbar der obere Schwellenwert der Umgebungstemperaturen, die zu einer Anpassung führten, ursprünglich erheblich geringer als nach dem Update (vgl. bereits zu im Wesentlichen entsprechendem Vortrag Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 86 ;… Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 83 ).
Letzteres ist nach dem Beklagtenvortrag offenbar insbesondere nach dem Warmlauf des Motors der Fall (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 91 m.w.N.;… Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 88 ).
All dies widerspricht schon nicht der Annahme, dass auch in den Situationen, in denen auf eine Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur verzichtet wird, namentlich bei warmem Motor, zumindest in gewissem (eingeschränktem) Umfang höhere Stickoxidemissionen entstehen, als wenn die Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur auch über diese Betriebszustände aufrechterhalten würde (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 91 ; siehe auch Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 92 mwN).
Die Gefahr eines solchen plötzlichen Ausfall des Motors, der nicht bloß als vorzeitiges "Lebensende" den Endpunkt eines - die Ausnahmevorschrift nicht erfüllenden - Verschleißes markiert (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 96 mwN; siehe zur temperaturabhängigen AGR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 146 ), ist damit nicht dargelegt (Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 95 ).
Ebenso scheitert eine Entlastung, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 69 mwN;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 170 ff; Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 103 mwN).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle zu entsprechendem Beklagtenvortrag näher ausgeführt, worauf verwiesen wird (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 180 ff; Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 108 ff m.w.N.).
Rn. 121 (bb) Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass und welcher konkreten (Fehl-)Vorstellung (Verbotsirrtum) hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausgestaltung der Emissionskontrolle nach Art. 3 Nr. 10, Art. 5 VO 715/2007/EG diejenige Person in ihrem Unternehmen, die für die Entscheidung über die in Rede stehende Gestaltung des Emissionskontrollsystems oder die Hinausgabe der Übereinstimmungsbescheinigung verantwortlich war, überhaupt unterlegen sein sollte (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 111 m.w.N.).
Sie behauptet auch nicht etwa, dass - was völlig fernliegt - die herrschende Meinung unter den fachkundigen Personen so weit gegangen wäre, dass jede beliebige Temperaturabhängigkeit ohne Prüfstandserkennung als aus Gründen des Motorschutzes und der Betriebssicherheit gerechtfertigt angesehen gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 113 m.w.N.).
Daher ist auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte ihre Rechtsauffassung auf eine entsprechende behördliche Genehmigung hätte stützen können (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 114 m.w.N.).
Dass der Geschädigte die Nutzung des Fahrzeugs über das Bekanntwerden des sog. Abgasskandals hinaus fortgesetzt und mit der - nicht gerechtfertigten - Forderung nach Rückabwicklung und auch jeder sonstigen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gezögert haben mag, stellt diese Erwerbskausalität zumindest nach den vorliegenden Umständen nicht in Frage (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 124 m.w.N.).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils mwN; ebenso Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 ).
Dafür spricht der - als Indiz für die maßgebliche Prognose zum Zeitpunkt des Kaufvertrags geeignete - Umstand, dass derartige unbedingte Betriebsuntersagungen wegen der vorliegenden Abschalteinrichtungen bislang nicht bekannt sind (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 217 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 129 m.w.N.).
Ob das mittlerweile durch die Beklagte angebotene Update insoweit Abhilfe schaffen kann, ist erst eine Frage der Vorteilsausgleichung (dazu unten; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 218 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 130 m.w.N.).
Andererseits waren und sind drohende konkrete Nachteile dieser Art, insbesondere solche von erheblichem Ausmaß, nicht erkennbar (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 220 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 132 m.w.N.).
Rn. 142 (3) Steuernachforderungen wegen im Fall eines Updates geänderter CO2-Emissionen waren jedenfalls unwahrscheinlich, zumal Anhaltspunkte dafür, dass das KBA infolge eines Software-Updates eine andere Bemessungsgrundlage für die CO2-Emissionen annehmen würde, weder dargetan noch sonst ersichtlich sind (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 133 mwN; siehe auch BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 160/21, HFR 2022, 1180 Rn. 16;… Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 283/20 juris Rn. 19; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 221 ).
Rn. 143 (4) Die mit etwaigen Herstellermaßnahmen zur Herbeiführung der Normkonformität in jedem Fall verbundene vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigung während eines Werkstattaufenthalts fällt nur geringfügig ins Gewicht (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 222 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 134 m.w.N.).
Rn. 145 (6) Für eine nicht allzu geringe Bemessung des Schadens spricht allerdings das Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 224 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 136 m.w.N.).
Abgesehen davon kann die Bereitstellung eines Software-Updates je nach den Umständen den Schaden mindern (dazu näher BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 229 ; Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 139 m.w.N.).
Rn. 149 (2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der anzurechnenden Vorteile - sofern der Schuldner nicht bereits vorher seine Ersatzpflicht erfüllt - ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, wobei die Vorteilsanrechnung auch nicht auf den Zeitraum bis zu einem etwaigen Eintritt des Schuldner- oder Annahmeverzugs der Beklagten beschränkt ist (BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 14;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 23; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 230 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Abgesehen davon kann die Bereitstellung eines Software-Updates je nach den Umständen den Schaden mindern (dazu näher BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 229 ; Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 139 m.w.N.).
Weitere Angaben des Geschädigten zu dem am Markt, in den die primär darlegungsbelastete Beklagte keinen schlechteren Einblick hat, erzielbaren Erlös sind nicht zu verlangen (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 236 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 147 m.w.N.).
Dieser Schätzung steht nicht entgegen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung bei der Beklagten liegt (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80), die insoweit den erheblichen Vortrag gehalten hat, die durchschnittlich zu erwartende Gesamtfahrleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugtyps sei mit 200.000 km oder (hilfsweise) bis maximal 250.000 km anzusetzen (zu alledem bereits Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 240 f; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 150 f m.w.N.).
Maßgeblich ist vielmehr der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den aktuellen Zustand (insbesondere bisherige Laufleistung) des Fahrzeugs erzielbare Erlös, in dem sich der Restwert spiegelt (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 155 m.w.N.; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 245 f m.w.N.; Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 152 ).
Rn. 169 (bb) Zu seiner Schätzung können Internetplattformen wie autoscout24.de und mobile.de herangezogen werden (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 156 m.w.N.; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 246 m.w.N.), ebenso Datenbanken, welche das Marktgeschehen statistisch auswerten (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 156 m.w.N.).
Unabhängig davon, dass im Übrigen die Beklagte unter Vorlage von Angeboten auf Gebrauchtwagenbörsen einen bestimmten Restwert behauptet hat, bestehen nach alledem hier auch unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten keine Bedenken dagegen, dass das Gericht zur Schadensschätzung erforderlichenfalls solche - den Gebrauchtwagenmarkt abbildenden - Internetportale einsieht und seine Schätzung ergänzend darauf stützt (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 247 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 157 m.w.N.).
Letzteres gilt etwa für auf der Internetplattform adac.de abrufbare Abgaben zum "Händlerverkaufspreis", weil diese nach der dortigen Erläuterung auf Marktforschung zum Durchschnittspreis beruhen, also ersichtlich den Durchschnitt der tatsächlich am Markt erzielten Händlerverkaufspreise (und nicht etwa der Angebotspreise) angeben sollen (Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 178 m.w.N.), ebenso für eine den Händlerverkaufspreis bezeichnende DAT-Bewertung oder eine den Händlereinkaufspreis bezeichnende Schwacke-Bewertung (siehe Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 213/21, juris Rn. 160 f; zu alledem Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 158 ).
Vom Geschädigten ist nicht zu erwarten, einen über übliche Privatverkaufspreise oder Händlereinkaufsreise hinausgehenden Erlös zu erzielen, insbesondere nicht in Höhe des von der Beklagten mitunter als Restwert angenommenen Mittelwerts aus Händlereinkaufspreis und Händlerverkaufspreis (siehe auch OLG Stuttgart, NJW-RR 2024, 294, 303; zu alledem Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 159 ).
Insoweit wird auf die auch hier geltenden Ausführungen an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 252 ff) verwiesen, wo der Senat sich mit den durch die Beklagte als Anknüpfungspunkt für einen derartigen Fahrlässigkeitsvorwurf angeführten Veröffentlichungen befasst und diese für unzureichend erachtet hat (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 167 m.w.N.).
Allein auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann dementsprechend neben dem Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht verlangt werden (BGH…, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 14/22, MDR 2023, 1586 Rn. 13;… Urteil vom 18. Dezember 2023 - VIa ZR 1083/22, juris Rn. 16; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 277 ;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 199 mwN; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 170 ).
Rn. 186 b) Aufwendungen für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können zwar im Rahmen eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu ersetzen sein, wenn der Schädiger bei ihrer Entstehung mit dem Ersatz des Differenzschadens in Verzug war (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 281 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 172 m.w.N.; vgl. BGH…, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 14/22, MDR 2023, 1586 Rn. 13).
Sie sind nach Auffassung des Senats aus den vom Bundesgerichtshof angegebenen Gründen klar wie oben ausgeführt zu beantworten und bedürfen daher keiner Beantwortung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 179 ), wie der Senat bereits an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 27. März 2024 - 6 U 99/23 , juris Rn. 146 ff) näher ausgeführt hat.
- OLG Karlsruhe, 25.09.2024 - 6 U 155/21
Sittenwidrigkeit einer KSR und Minderung bei Software-Update
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2024 - 6 U 250/22
Andererseits weicht der Hilfsantrag hinsichtlich der Frage einer Gegenleistung vom Hilfsantrag ab, was indes mit Blick auf die gegebenenfalls gebotene Anrechnung des Restwerts grundsätzlich - wie auch hier - nach der neuen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 , unter Aufgabe von Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54, 207 m.w.N.) nicht zu einer Erweiterung des Klagebegehrens führt (vgl. BGH…, Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 13, 15).Die Indizwirkung entfällt allerdings, sofern die unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist; dann bestehen keine Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 11 m.w.N.;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 11, siehe BGH…, Urteil vom 18. Juni 2024 - VIa ZR 653/23, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 45 ).
Dieselben Anforderungen gelten im Übrigen, wenn eine - wie hier allerdings ohnehin nicht - auf dem Prüfstand abweichend funktionierende unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106 Rn. 12;… Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 1012/22, juris Rn. 11 mwN;… Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 165/23, juris Rn. 12;… Urteil vom 14. Mai 2024 - VIa ZR 1538/22, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 47 ).
Rn. 61 aa) Ein Anknüpfungspunkt für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen läge zwar (entsprechend den bereits zum Thermofenster dargestellten Maßstäben) darin, wenn eine KSR nur bei erkanntem Prüfstandslauf aktiviert würde (siehe BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - III ZR 216/20, MDR 2022, 1041 Rn. 33) und daher ausschließlich im Prüfstand die "Abgasreinigung" verstärken würde (vgl. BGH…, Beschluss vom 23. Februar 2022 - VII ZR 602/21, juris Rn. 25), sofern dies zudem grenzwertkausal wäre (vgl. BGH…, Urteil vom 27. Februar 2024 - VIa ZR 1736/22, juris Rn. 9;… Urteil vom 11. Juni 2024 - VIa ZR 546/21, juris Rn. 11; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 51 ).
Um unter diesem Gesichtspunkt auf eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein der Beklagten schließen zu lassen, mag grundsätzlich auch schon genügen, wenn die KSR "nahezu ausschließlich" im Prüfstand die "Abgasreinigung" (grenzwertkausal) verstärkt aktivieren würde (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 51 ; siehe BGH…, Beschluss vom 10. Januar 2023 - VIII ZR 9/21, MDR 2023, 495 Rn. 19 m.w.N.; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 56 ).
Rn. 63 (2) Im Übrigen ist die Annahme von Sittenwidrigkeit auch deshalb nicht schon durch die objektive Ausgestaltung der KSR indiziert, weil diese Funktion nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten bei dem vorliegenden Fahrzeug nicht ausschlaggebend für die Einhaltung der NOx-Grenzwerte im NEFZ ist (weshalb dieses vom KBA nicht in den die KSR betreffenden Rückruf einbezogen worden ist) und ihr positiver Umwelteffekt eintritt, ohne dass dieser für das Bestehen des NEFZ notwendig wäre ("Testing-Out [...] weit überwiegend erfolgreich"; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 54 ).
Wie der Senat (Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 56 m.w.N.) bei auf dasselbe Gutachten gestütztem Vortrag in einem anderen Rechtsstreit bereits ausgeführt hat, ist auch hinsichtlich der Kühlerjalousie, deren Stellung an die Kühlmittel-Solltemperatur geknüpft sein soll, schon nach dem Klagevorbringen davon auszugehen, dass die Kühlerjalousie unter gleichen Bedingungen sowohl auf dem Prüfstand als auch im Straßenverkehr in gleicher Weise geöffnet bzw. geschlossen ist.
Danach war offenbar der obere Schwellenwert der Umgebungstemperaturen, die zu einer Anpassung führten, ursprünglich erheblich geringer als nach dem Update (vgl. bereits zu im Wesentlichen entsprechendem Vortrag Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 86 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 83 ).
Letzteres ist nach dem Beklagtenvortrag offenbar insbesondere nach dem Warmlauf des Motors der Fall (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 91 m.w.N.; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 88 ).
Damit sind auch schon während des Motorwarmlaufs Situationen zu erwarten, in denen die nach Bedingungseintritt nicht mehr geminderte Kühlmittelsolltemperatur zum Einsatz kommt, obwohl eine hypothetische Beibehaltung der Absenkung der Kühlmittelsolltemperatur nach den von der Beklagten erläuterten technischen Zusammenhängen zu geringeren Stickoxid Emissionen führen würde (siehe Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 156 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 90 ).
All dies widerspricht schon nicht der Annahme, dass auch in den Situationen, in denen auf eine Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur verzichtet wird, namentlich bei warmem Motor, zumindest in gewissem (eingeschränktem) Umfang höhere Stickoxidemissionen entstehen, als wenn die Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur auch über diese Betriebszustände aufrechterhalten würde (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 91 ; siehe auch Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 92 mwN).
Auch dies erlaubt den Schluss, dass es - etwa nach nur kurzzeitiger, vorübergehender Überschreitung einer der genannten Bedingungen ohne ausgeprägten Einfluss auf die Motorerwärmung - zu Betriebssituationen kommt, in denen die Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur deaktiviert wird und bleibt, bevor sie nach den Erläuterungen der Beklagten ihre emissionsmindernde Wirkung verloren hätte (siehe Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 91 ).
Dies hat der Senat auch bereits an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 162 ff) zu im Kern übereinstimmendem Vortrag der Beklagten näher ausgeführt, worauf ergänzend verwiesen wird (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 94 ).
Die Gefahr eines solchen plötzlichen Ausfall des Motors, der nicht bloß als vorzeitiges "Lebensende" den Endpunkt eines - die Ausnahmevorschrift nicht erfüllenden - Verschleißes markiert (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 96 mwN; siehe zur temperaturabhängigen AGR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 146 ), ist damit nicht dargelegt (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 95 ).
Auch insoweit bleibt es im Wesentlichen bei einer abstrakten Schilderung allgemeiner Wirkungszusammenhänge (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 96 m.w.N.; vgl. Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 116 ).
Ebenso wenig genügen allgemeine Ausführungen zu einer vermeintlich einhelligen Rechtsauffassung (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 m.w.N.).
Entsprechendes gilt, soweit das KBA noch im Jahr 2022 die AGR in einer Fahrzeugvariante mit einer AGR-Reduktion bei Umgebungslufttemperaturen objektiv in einem - insoweit und hinsichtlich weiterer Einzelheiten möglicherweise dem KBA unbekannten - Bereich unterhalb von etwa 18 °C und oberhalb von etwa 32 °C für unproblematisch befunden haben mag (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 m.w.N.; siehe entsprechend Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 191 ).
Rn. 127 (a) Auch hier legt die Beklagte nicht dar, welche konkreten Vorstellungen in ihrem Unternehmen bei der Entscheidung über die Verwendung der KSR gebildet waren, so dass schon ein konkreter Verbotsirrtum nicht dargetan ist (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 196 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 114 m.w.N.).
Im Übrigen legt die Beklagte nicht im Ansatz dar, dass die Zulässigkeit gerade einer parameterabhängigen Regelung der Kühlmittelsolltemperatur nach mindestens herrschender Auffassung in der Fachwelt unter dem Gesichtspunkt des Motorschutzes und der Betriebssicherheit für zulässig gehalten worden wäre, geschweige denn in der vorliegenden Ausgestaltung (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 198 ; vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 116 m.w.N.).
Im Übrigen ist dem Senat schon aus dem Vortrag der Beklagten in anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte das durch das KBA hier beanstandete geregelte Kühlmittelthermostat erst im Mai 2018 gegenüber dem KBA im Detail offengelegt hat (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 199 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 117 mwN).
Dass das KBA die KSR mit allen ihren Einzelheiten im Fall deren Offenlegung genehmigt hätte, legt die Beklagte nicht dar und lässt sich auch nicht aus dem Ausbleiben einer Beanstandung und einer Rückrufanordnung schließen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 118 mwN).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils mwN; ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 ).
Auch dies belegt nachträglich, dass das Risiko einer weitergehenden behördlichen Maßgabe schon im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bei objektiver Prognose gering war (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 127 m.w.N.; siehe auch Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 219 ).
Das gilt insbesondere für das vorliegende Fahrzeug, bei dem es nicht zu einer auf die KSR gestützten Rückrufanordnung gekommen ist (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 131 m.w.N.).
Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 131 m.w.N., zu Thermofenster und KSR, …sowie Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 179 m.w.N. …und Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 216 , jeweils zu Thermofenster und SCR; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 223 ).
Rn. 155 Letztlich lässt sich jedenfalls angesichts dessen, dass Temperaturen von unter 0 °C und oberhalb von 40 °C, namentlich im damit erfassten niedrigen Temperaturbereich (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 28. Februar 2024 - 6 U 45/21 , juris Rn. 157 ; siehe auch Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 164 ), aber auch im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ), zu den Fahrbedingungen gehören, die noch im gesamten Unionsgebiet üblich sind, keine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Weiterhin fehlt es aus den oben ausgeführten Gründen an Sachvortrag für die rechtliche Bewertung der Beklagten, die von ihr angegebenen verbleibenden temperaturabhängigen Steuerungen seien jedenfalls aus Motorschutzgründen gerechtfertigt (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Zumindest eine Offenlegung der konkreten temperaturabhängigen AGR-Reduktion und deren Bedingungen und Ausgestaltung innerhalb des Bereichs, in dem die AGR (gegebenenfalls reduziert) arbeitet, ist dem nicht zu entnehmen (zu alledem ebenso Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Im Übrigen bliebe insoweit das Risiko einer - erneuten - Fehlbeurteilung durch das KBA, die (gegebenenfalls nach weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auf verwaltungsrechtliche Klagen hin) zu korrigieren sein könnte (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Diese nicht fernliegende Möglichkeit zeigt sich auch darin, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass das KBA mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 in Bezug auf die Software-Updates der vom Bescheid betroffenen Fahrzeugtypen fordert, dass die Beklagte Nachweise zu den Motorschutzgründen entsprechend einem bestimmten Prüfkonzept erbringt, das sich an den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Motorschutzgründen orientiert, und (erst) "[d]iesen Nachweis vorausgesetzt" (und bloß) "nach einer vorläufigen und prognostischen Bewertung" davon ausgeht, dass die Updates zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge geeignet seien (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 mwN).
Rn. 157 Abgesehen davon legt die Beklagte auch nicht dar, inwiefern die Ausdehnung des Thermofensters nunmehr gerade nicht (mehr) die Nachteile für die Haltbarkeit des Fahrzeugs haben sollte, deren Vermeidung die ursprüngliche Ausgestaltung der Temperaturabhängigkeit gedient haben soll (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Eine nicht näher ausgeführte Erwähnung fortgeschrittener Erkenntnisse aus Forschung und dem Feldbetrieb der Motoren, etwa erheblicher Fortschritte bei der Untersuchung der Versottungsrisiken durch neue Erkenntnisse in der Verbrennungsanalyse, genügt dafür nicht (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund der Steuerung der KSR entstandenen Schaden vollständig entfallen (vgl. zum Update einer KSR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 165 ; Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 141 ; zum Update eines SCR-Systems Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 246 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 189 mwN).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (zur Entfernung einer KSR: Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 142 ; entsprechend zu einer Änderung der SCR-Steuerung: Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 81/21, unveröffentlicht) ausgeführt, was hier entsprechend gilt und worauf verwiesen wird.
Maßgeblich ist vielmehr der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den aktuellen Zustand (insbesondere bisherige Laufleistung) des Fahrzeugs erzielbare Erlös, in dem sich der Restwert spiegelt (Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 155 m.w.N.; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 245 f m.w.N.; Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 152 ).
Dass u.a. die von der Beklagten im Sommer 2017 im Zuge des sogenannten Dieselgipfels für ihre Diesel-Flotte umfangreich angebotenen freiwilligen Software-Updates zur Begründung der erst deutlich später eingereichten Klage angeführt werden, gibt keinen Anhaltspunkt für eine Vermutung, die klagende Partei habe bereits im Jahr 2017 diesen Umstand oder gar die objektiv den Schadensersatzanspruch vielmehr begründende Unrichtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung gekannt oder auch nur ohne grobe Fahrlässigkeit erkennen müssen (Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 162 ).
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21
"Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2024 - 6 U 250/22
Sie unterscheiden sich lediglich in der jeweiligen Methode der Schadensberechnung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 14 m.w.N.; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ), mithin in der rechtlichen Begründung, und der jeweils geltend gemachten Rechtsfolge.Rn. 75 a) Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 lässt sich zunächst kein Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs auf Gewähr "großen" Schadensersatzes ableiten, also darauf, unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 19, 22 ff;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 109 m.w.N.;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 64 m.w.N.).
Rn. 76 b) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann allerdings in Einklang mit der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung von jedem (Neu- wie auch späterem Gebrauchtwagen-) Käufer - lediglich in der Methode der Schadensberechnung vom "großen" Schadensersatz abweichend (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 14 m.w.N.; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 ) - auf Ersatz des aufgrund des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens gerichtet werden, den er beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88).
Rn. 77 c) Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung aus § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen, indem sie trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG eine - somit unzutreffende - Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat (siehe dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 34, 25, 34, 36, 56, 59 aE;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 10; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 116 ff), was nicht durch die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung ausgeschlossen wird (siehe BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 ff, 33 f, Leitsatz b; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 165 m.w.N.;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 67 m.w.N.).
Rn. 81 Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG ist auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 40; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 50 mwN), sind also nicht nur die tatsächlichen Fahrbedingungen und darunter die Temperaturverhältnisse in einem Mitgliedstaat oder gar nur in bestimmten Regionen von Mitgliedstaaten von Bedeutung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 50).
Maßstab für die Frage der Zulässigkeit einer Funktionsveränderung in Abhängigkeit von bestimmten Parametern ist nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG die Wirksamkeit des unverändert funktionierenden Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 51; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 124 f).
In diesem Zusammenhang bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 51) vielmehr ausschließlich eines Vergleichs des Grades der Wirksamkeit des unverändert funktionierenden und derjenigen des verändert funktionierenden Gesamtsystems, und zwar jeweils unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs im gesamten Unionsgebiet.
Rn. 83 (b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung als solcher im Sinn der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG trifft den Anspruchsteller, ohne dass dieser allerdings seinen Tatsachenvortrag durch die Angaben weiterer Einzelheiten substantiieren müsste (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 53 m.w.N.; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 128 ).
Rn. 90 Sie ist eng auszulegen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV;… Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 m.w.N. - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 60).
Rn. 93 (b) Dem Anspruchsgegner obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aufgrund derer eine festgestellte Abschalteinrichtung aufgrund der besonderen Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG ausnahmsweise zulässig ist (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 54; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 138 ff).
Rn. 112 aa) Für eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB ist unter diesem Gesichtspunkt Vorsatz oder Fahrlässigkeit (im Sinn des objektiven Maßstabs des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hinsichtlich des Verstoßes gegen die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung erforderlich und ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 36 ff;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 3;… Urteil vom 24. Juli 2024 - VIa ZR 842/22, juris Rn. 11).
Rn. 113 bb) In diesem Rahmen kann ein Verbotsirrtum entlastend wirken, wenn er auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar war (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 mwN).
Rn. 114 (1) Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen des Verbotsirrtums als solchen beim Schädiger (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 ff;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 13;… Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, ZIP 2024, 1270 Rn. 32; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 169 ).
Die EG-Typgenehmigung muss sich hierfür allerdings auf die Abschalteinrichtung in ihrer konkreten Ausführung und auch unter Berücksichtigung festgestellter Kombinationen von Abschalteinrichtungen erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 64).
Zum anderen kann es den Fahrzeughersteller entlasten, wenn eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers bei der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde, wäre sie denn erfolgt, dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte (hypothetische Genehmigung); unter solchen Umständen scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 65; siehe BGH…, Urteil vom 27. Juni 2017 - VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 Rn. 16 m.w.N.).
Haben mehrere Abschalteinrichtungen Verwendung gefunden, sind die Einzelheiten der konkret verwendeten Kombination für die Frage einer hypothetischen Genehmigung in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 66).
Im Übrigen kann ein Verbotsirrtum im Allgemeinen unvermeidbar sein, wenn der Schädiger die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 m.w.N.).
Eine Entlastung ohne tatsächliche oder hypothetische Genehmigung durch einen eingeholten Rechtsrat eines unabhängigen, für die hier zu klärenden Fragen fachlich qualifizierten Berufsträgers setzt voraus, dass dem Berater der relevante Sachverhalt umfassend mitgeteilt worden ist und die erteilte Auskunft einer Plausibilitätskontrolle standhält (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 68 m.w.N.).
Ebenso scheitert eine Entlastung, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 69 mwN;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 170 ff; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 103 mwN).
Wenn der nach § 823 Abs. 2 BGB in Anspruch genommene Fahrzeughersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, muss er die Umstände, insbesondere betreffend einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59, 63 f; siehe BGH…, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, ZIP 2023, 1695 Rn. 23;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14 f).
Eine diesen Schluss rechtfertigende hinreichend konkreten Verwaltungspraxis (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 67) ist in Bezug auf die vorliegende konkrete Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung ebenso wenig wie sonstige Umstände vorgetragen, die darauf schließen ließen, das KBA würde diese hypothetisch genehmigt haben.
Rn. 133 aa) Ein Vermögensschaden des Käufers eines wegen unzulässiger Abschalteinrichtung mit unzutreffender Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeugs liegt nach Maßgabe der Differenzhypothese vor, wenn der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs hinter dem Kaufpreis zurückbleibt (vgl. nur BGH…, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 19; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 40) und ist nach der vorliegenden Anspruchsgrundlage gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat (…Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 203 ) angeschlossen hat, in Geld zu ersetzen.
Rn. 134 bb) Der Senat ist nach den Umständen des Falls davon überzeugt, dass der Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug zu dem vereinbarten Preis auf der Gesetzesverletzung der Beklagten beruht (Erwerbskausalität; dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 55 f; siehe auch BGH…, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 21; ausführlich zu entsprechender Sachlage Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 204 ff).
Sein Schaden liegt daher in dem Betrag, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 40).
Die schon mit der rechtlichen Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bis hin zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung einhergehende, zeitlich nicht absehbare Unsicherheit, das erworbene Kraftfahrzeug jederzeit seinem Zweck entsprechend nutzen zu dürfen, setzt den objektiven Wert des Kaufgegenstands im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertrauensinvestition des Klägers bei Abschluss des Kaufvertrags - im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug der betreffenden Baureihe und Motorisierung ohne unzulässige Abschalteinrichtung - herab (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 31).
Für die Schadensentstehung ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend, auf den es somit für den Vermögensvergleich ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42).
Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 207 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 125 f jeweils mwN; ebenso Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 112 ).
Rn. 136 dd) Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Tatrichter die Höhe dieses Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 72; BGH…, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 34; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 211 ff).
Rn. 148 (1) Der Geschädigte muss sich insbesondere Nutzungsvorteile und den Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd oder sogar vollständig ausgleichend auf den Differenzschaden anrechnen lassen, allerdings erst dann und nur insoweit, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 44, 80), also der Geschädigte höhere Vorteile gezogen hat (siehe BGH…, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022 1033 Rn. 22; siehe auch BGH…, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn. 15 f, 22).
Abgesehen davon kann die Bereitstellung eines Software-Updates je nach den Umständen den Schaden mindern (dazu näher BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 229 ; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 139 m.w.N.).
Rn. 151 (1) Der Geschädigte muss sich insbesondere Nutzungsvorteile und den Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd oder sogar vollständig ausgleichend auf den Differenzschaden anrechnen lassen, allerdings erst dann und nur insoweit, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 44, 80), also der Geschädigte höhere Vorteile gezogen hat (siehe BGH…, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022 1033 Rn. 22; siehe auch BGH…, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn. 15 f, 22).
Abgesehen davon kann die Bereitstellung eines Software-Updates je nach den Umständen den Schaden mindern (dazu näher BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 229 ; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 139 m.w.N.).
Dieser Schätzung steht nicht entgegen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung bei der Beklagten liegt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80), die insoweit den erheblichen Vortrag gehalten hat, die durchschnittlich zu erwartende Gesamtfahrleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugtyps sei mit 200.000 km oder (hilfsweise) bis maximal 250.000 km anzusetzen (zu alledem bereits Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 240 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 150 f m.w.N.).
Denn für den Vermögensvergleich kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, und zwar sowohl bei dem nach § 826 BGB nur wahlweise eröffneten "kleinen" Schadensersatz (vgl. dazu BGH…, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 23 m.w.N.) als auch dann, wenn die Beklagte wegen des enttäuschten Vertrauens des Käufers auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung für die aus dem Vertragsschluss folgenden Schäden haftet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2023; VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 42;… Urteil vom 4. Dezember 2023 - VIa ZR 181/22, juris Rn. 13; siehe auch BGH…, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 33 f;… Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 17, 33).
Rn. 185 Der im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage nach § 287 ZPO zu schätzende Differenzschaden kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht höher sein als 15% des gezahlten Kaufpreises (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 72 ff).
- OLG Karlsruhe, 24.04.2024 - 6 U 88/21
Dieselskandal: Zulässigkeit einer Anschlussberufung des Fahrzeugkäufers bzw. …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2024 - 6 U 250/22
Insoweit ist eine entsprechend ermäßigte, also teilweise Anspruchsverfolgung ohne weiteres schon im Rahmen des erstinstanzlichen Streitgegenstands zulässig (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54 ).Andererseits weicht der Hilfsantrag hinsichtlich der Frage einer Gegenleistung vom Hilfsantrag ab, was indes mit Blick auf die gegebenenfalls gebotene Anrechnung des Restwerts grundsätzlich - wie auch hier - nach der neuen Rechtsprechung des Senats (…Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 38 , unter Aufgabe von Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 54, 207 m.w.N.) nicht zu einer Erweiterung des Klagebegehrens führt (vgl. BGH…, Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 13, 15).
Eine vorsätzliche Falschangabe betreffend die Wirkung der vorliegenden Ausgestaltung der Abgasreinigung oder sonstige Umstände des Verbrauchs- und Emissionsverhaltens ist insbesondere aus den oben ausgeführten Gründen nicht in beachtlicher Weise dargelegt (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 105 ; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 79 ; siehe bereits Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 199 ;… Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 104).
Insbesondere, dass eine temperaturabhängige Reduktion der AGR etwa erst in Extrembereichen jenseits solcher Temperaturen stattfinden würde, mit denen üblicherweise im Unionsgebiet zu rechnen ist, behauptet die Beklagte dabei nicht - im Gegenteil trägt sie vor, dass selbst nach dem Update noch unterhalb von Umgebungslufttemperaturen von ungefähr 0 °C und oberhalb von Umgebungslufttemperaturen von 40 °C die AGR gegebenenfalls reduziert wird, die nach Überzeugung des Senats, zu den Fahrbedingungen gehören, die im gesamten Unionsgebiet üblich sind, namentlich im damit erfassten niedrigen Temperaturbereich (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 28. Februar 2024 - 6 U 45/21 , juris Rn. 157 ; siehe auch Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 164 ), aber auch im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ).
Ergänzend wird auf die im Kern auch hier geltenden Ausführungen des Senats zu - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen übereinstimmendem Sach- und Streitstand an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 129 ff) verwiesen (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 94 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 75 ).
Es ist nach den dort näher ausgeführten Erwägungen des Senats nicht ausreichend, wenn unter gewissen Umständen Brandgefahr besteht, etwa wenn zu befürchten wäre, bei einer zu hohen AGR-Rate könne sich sogar wegen des nicht verbrannten Kraftstoffs, der sich zunächst im Diesel-Oxidations-Katalysator einlagere, in letzter Konsequenz das Fahrzeug entzünden; die Beklagte legt nicht dar, welche konkreten Umgebungstemperaturen welche konkrete Steuerung der Abgasrückführung zwingend bedingen, um derartige Risiken auszuschließen (vgl. Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 131 ff; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 103 ).
Entsprechendes gilt für eine Befürchtung, zu hohe AGR-Raten und damit zu hohe Partikel-Emissionen könnten außerdem zu einem Brand im Diesel-Partikelfilter und in der Folge letztlich zu einem Fahrzeugbrand führen (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 103 ; zu alledem Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 85 ).
Rn. 105 Ergänzend wird auf die im Kern auch hier geltenden Ausführungen des Senats zu - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen entsprechendem Sach- und Streitstand (insbesondere nicht hinter dem vorliegenden zurückbleibendem Beklagtenvortrag) an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 152 ff;… Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 151 ff; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 108 ff) verwiesen.
Auch insoweit bleibt es im Wesentlichen bei einer abstrakten Schilderung allgemeiner Wirkungszusammenhänge (Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 96 m.w.N.; vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 116 ).
Auch sind der Grundlage des klägerischen Sachvortrags keine sonstigen Abweichungen von Rechtsakten, namentlich hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte für Emissionen, Verbrauch oder Geräuschpegel, zu erkennen (siehe oben; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 164 ; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 117 ).
Dem widerspricht die durch die Beklagte in wie hier gelagerten Streitigkeiten geäußerte, unzutreffende Annahme, in den Fallgruppen der tatsächlichen und hypothetischen Genehmigung einer Funktion durch das KBA sei das konkrete Vorstellungsbild von der Rechtmäßigkeit der Funktion nicht näher zu begründen (Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 123 ; ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 175 ; siehe BGH…, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, ZIP 2024, 1270 Rn. 32).
Rn. 155 Letztlich lässt sich jedenfalls angesichts dessen, dass Temperaturen von unter 0 °C und oberhalb von 40 °C, namentlich im damit erfassten niedrigen Temperaturbereich (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 28. Februar 2024 - 6 U 45/21 , juris Rn. 157 ; siehe auch Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 164 ), aber auch im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ), zu den Fahrbedingungen gehören, die noch im gesamten Unionsgebiet üblich sind, keine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung erkennen (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund der Steuerung der KSR entstandenen Schaden vollständig entfallen (vgl. zum Update einer KSR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 165 ;… Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 141 ; zum Update eines SCR-Systems Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 246 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 189 mwN).
Rn. 162 (a) Der Nutzungsvorteil lässt sich durch die Multiplikation des Bruttokaufpreises mit dem Quotienten von gefahrener Strecke (seit Erwerb) und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt berechnen (Senat…, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 176; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 169 ; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 237 ; siehe BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12 f;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24 mwN).
Rn. 170 (cc) Bei der Regelung in § 287 ZPO geht es allerdings nur darum, für die Anforderungen an das Maß an Darlegung (Substantiierung) und Beweis sowie für das Beweisverfahren Erleichterungen zu schaffen, ohne die grundsätzlich weiterhin bestehende Behauptungslast zu ändern (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 247 ; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 177 mwN).
Letzteres gilt etwa für auf der Internetplattform adac.de abrufbare Abgaben zum "Händlerverkaufspreis", weil diese nach der dortigen Erläuterung auf Marktforschung zum Durchschnittspreis beruhen, also ersichtlich den Durchschnitt der tatsächlich am Markt erzielten Händlerverkaufspreise (und nicht etwa der Angebotspreise) angeben sollen (Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 178 m.w.N.), ebenso für eine den Händlerverkaufspreis bezeichnende DAT-Bewertung oder eine den Händlereinkaufspreis bezeichnende Schwacke-Bewertung (siehe Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 213/21, juris Rn. 160 f; zu alledem Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 158 ).
Rn. 172 (ee) Soweit eine Internetplattform Aufschluss über den am Markt durchsetzbaren Händlerverkaufspreis gibt, ist bei der Bestimmung des vom Geschädigten realisierbaren Restwerts zudem der gewöhnlich zu erwartende Umstand zu berücksichtigen, dass in einem vom Händler zu erzielenden Verkaufspreis eine Händlermarge in der Größenordnung von 15 % enthalten sein wird, um die dieser denjenigen Preis übersteigt, den ein Verbraucher bei Verkauf an einen Gebrauchtwagenhändler oder direkt an einen Endabnehmer wird erzielen können (Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 179 m.w.N.; siehe dazu Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 248 m.w.N.).
Allein auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann dementsprechend neben dem Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht verlangt werden (BGH…, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 14/22, MDR 2023, 1586 Rn. 13;… Urteil vom 18. Dezember 2023 - VIa ZR 1083/22, juris Rn. 16; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 277 ; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 199 mwN;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 170 ).
- OLG Karlsruhe, 26.06.2024 - 6 U 158/21
Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz C 200 CDI mit einem …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2024 - 6 U 250/22
Hier kann im Weg der Auslegung erkannt werden, dass es um die Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden geht, die daraus resultieren, dass die Beklagte in dem Fahrzeug mindestens eine der zur Klagebegründung konkret angeführten Abschalteinrichtungen installiert und das Fahrzeug so in den Verkehr gebracht hat (siehe auch BGH…, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 13), und dass der kumulativ neben Zahlungsanträgen vorrangig gestellte Feststellungsantrag unabhängig von einer - im Antragswortlaut fehlenden - Beschränkung (wie "weitere" o.ä.) ersichtlich allein auf Schäden abzielt, die über die mit den auf Zahlung gerichteten Klageanträgen geltend gemachten Beträge hinausgehen (siehe auch Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 58 ; vgl. zu alledem Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 72 ).Dies würde nicht daran hindern, ausnahmsweise gleichwohl auf die Abweisung des Feststellungsantrags als unbegründet zu erkennen, weil die sachlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (ausführlich Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 50 ; vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 72 ).
Dasselbe gilt für die ebenso bestrittene und nicht von Anhaltspunkten gedeckte Vermutung, durch eine Abschalteinrichtung "Slipguard" werde der Prüfstandbetrieb über die Geschwindigkeit und die Beschleunigung mit dem Ergebnis erkannt, dass nur dann eine "umfängliche Abgasreinigung" erfolge (siehe Senat…, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 88;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 94 ; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 92 ).
Schließlich sind der mit Dokumenten der der Firma [...] begründeten Darstellung weiterer die SCR-Steuerung betreffender Abschalteinrichtungen keine konkreten Schaltbedingungen, insbesondere in dem vorliegenden Fahrzeug, zu entnehmen, von denen sich erkennen ließe, dass sie nur mit dem Betrieb im Prüfstand bzw. umgekehrt mit einem Betrieb außerhalb des Prüfstandslaufs einhergingen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 92 ).
Insbesondere, dass eine temperaturabhängige Reduktion der AGR etwa erst in Extrembereichen jenseits solcher Temperaturen stattfinden würde, mit denen üblicherweise im Unionsgebiet zu rechnen ist, behauptet die Beklagte dabei nicht - im Gegenteil trägt sie vor, dass selbst nach dem Update noch unterhalb von Umgebungslufttemperaturen von ungefähr 0 °C und oberhalb von Umgebungslufttemperaturen von 40 °C die AGR gegebenenfalls reduziert wird, die nach Überzeugung des Senats, zu den Fahrbedingungen gehören, die im gesamten Unionsgebiet üblich sind, namentlich im damit erfassten niedrigen Temperaturbereich (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 28. Februar 2024 - 6 U 45/21 , juris Rn. 157 ; siehe auch Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 164 ), aber auch im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ).
Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 131 m.w.N., zu Thermofenster und KSR, sowie Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 179 m.w.N. …und Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 216 , jeweils zu Thermofenster und SCR; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 223 ).
Rn. 155 Letztlich lässt sich jedenfalls angesichts dessen, dass Temperaturen von unter 0 °C und oberhalb von 40 °C, namentlich im damit erfassten niedrigen Temperaturbereich (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ;… Urteil vom 28. Februar 2024 - 6 U 45/21 , juris Rn. 157 ; siehe auch Senat…, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 164 ), aber auch im hier betroffenen oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 188 ), zu den Fahrbedingungen gehören, die noch im gesamten Unionsgebiet üblich sind, keine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung erkennen (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 m.w.N.; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 232 ).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund der Steuerung der KSR entstandenen Schaden vollständig entfallen (vgl. zum Update einer KSR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 165 ;… Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 141 ; zum Update eines SCR-Systems Senat…, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 246 f; Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 189 mwN).
Dies hat der Senat unter Angabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der dies jeweils zu entnehmen ist, etwa mit Urteil vom 26. Juni 2024 ( 6 U 158/21 , juris Rn. 209 mwN) festgehalten, worauf Bezug genommen wird.
Die klägerische Belastung, die für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Rechtsanwälte entstanden ist, ist kein danach zu ersetzender Schaden (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 213 m.w.N.).
Rn. 188 Nach § 291 BGB ist der Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs, den Differenzschaden zu ersetzen, zu verzinsen ab Rechtshängigkeit der zunächst auf "großen" Schadensersatz (also Erstattung des um Nutzungsersatz geminderten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs) gerichteten Klage (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 218 mwN;… jurisPK-BGB/Seichter, 10. Aufl., § 291 Rn. 12.1 m.w.N.).
- EuGH, 14.07.2022 - C-128/20
GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2024 - 6 U 250/22
Rn. 81 Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG ist auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 40; BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 50 mwN), sind also nicht nur die tatsächlichen Fahrbedingungen und darunter die Temperaturverhältnisse in einem Mitgliedstaat oder gar nur in bestimmten Regionen von Mitgliedstaaten von Bedeutung (BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 50).Dass bestimmte Bedingungen im normalen Fahrbetrieb nicht überwiegend, sondern eher selten herrschen, steht mithin nicht der Beurteilung entgegen, dass es sich dabei um bei der Betrachtung nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG relevante Bedingungen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (siehe EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 46 - GSMB Invest;… Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 53 - Volkswagen; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 123 ).
Rn. 90 Sie ist eng auszulegen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 m.w.N. - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 60).
Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 61 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 88 m.w.N. - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 62 - Mercedes-Benz Group).
Rn. 91 Zu ihrer Rechtfertigung genügt es nicht, wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, die im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent und somit weder "Beschädigung" noch "Unfall" im Sinn der genannten Bestimmung sind (vgl. EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 110, 113, 115 - CLCV; EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 53 ff - GSMB Invest; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 63 - Mercedes-Benz Group).
Nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, sind geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 113 f - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 56, 70 - GSMB Invest;… siehe EuGH, NJW 2022, 3769 Rn. 89 - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).
Nach dem mit der Verordnung verfolgten Ziel kann eine Abschalteinrichtung nämlich auch nicht allein deshalb zugelassen werden, weil z.B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 68 f - GSMB Invest;… NJW 2022, 3769 Rn. 93 f m.w.N. - Deutsche Umwelthilfe).
Von dem Motor, zu dessen (letztendlichen) Schutz eine Abschalteinrichtung danach zulässig sein kann, sind davon getrennte Bauteile wie das AGR-Ventil, der AGR-Kühler und der Dieselpartikelfilter zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 51 f - GSMB Invest).
Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 m.w.N. - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 134 ff; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 81 m.w.N.).
Rn. 92 (bb) Abgesehen von alledem entnimmt der Gerichtshof der Europäischen Union dem Ziel der Verordnung einen ungeschriebenen Ausschlussgrund für die Anwendung der Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG; eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt ist und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann darunter jedenfalls nicht fallen (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 63 ff, 70 - GSMB Invest;… NJW 2022, 3769 Rn. 90 f m.w.N. - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 65 f - Mercedes-Benz Group).
- BGH, 20.07.2023 - III ZR 267/20
Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren"
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2024 - 6 U 250/22
Sie unterscheiden sich lediglich in der jeweiligen Methode der Schadensberechnung (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, MDR 2024, 773 Rn. 14 m.w.N.; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ), mithin in der rechtlichen Begründung, und der jeweils geltend gemachten Rechtsfolge.Rn. 75 a) Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 lässt sich zunächst kein Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs auf Gewähr "großen" Schadensersatzes ableiten, also darauf, unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 19, 22 ff; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 109 m.w.N.;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 64 m.w.N.).
Rn. 76 b) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann allerdings in Einklang mit der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung von jedem (Neu- wie auch späterem Gebrauchtwagen-) Käufer - lediglich in der Methode der Schadensberechnung vom "großen" Schadensersatz abweichend (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 14 m.w.N.; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 ) - auf Ersatz des aufgrund des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens gerichtet werden, den er beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. nur BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88).
Rn. 77 c) Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung aus § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen, indem sie trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG eine - somit unzutreffende - Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat (siehe dazu BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 34, 25, 34, 36, 56, 59 aE; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff;… Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 10; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 116 ff), was nicht durch die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung ausgeschlossen wird (siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 ff, 33 f, Leitsatz b; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 165 m.w.N.;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 67 m.w.N.).
Rn. 112 aa) Für eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB ist unter diesem Gesichtspunkt Vorsatz oder Fahrlässigkeit (im Sinn des objektiven Maßstabs des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hinsichtlich des Verstoßes gegen die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung erforderlich und ausreichend (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 36 ff; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 3;… Urteil vom 24. Juli 2024 - VIa ZR 842/22, juris Rn. 11).
Die schon mit der rechtlichen Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bis hin zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung einhergehende, zeitlich nicht absehbare Unsicherheit, das erworbene Kraftfahrzeug jederzeit seinem Zweck entsprechend nutzen zu dürfen, setzt den objektiven Wert des Kaufgegenstands im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertrauensinvestition des Klägers bei Abschluss des Kaufvertrags - im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug der betreffenden Baureihe und Motorisierung ohne unzulässige Abschalteinrichtung - herab (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 31).
Rn. 136 dd) Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Tatrichter die Höhe dieses Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen (BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 72; BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 34; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 211 ff).
Abgesehen davon kann die Bereitstellung eines Software-Updates je nach den Umständen den Schaden mindern (dazu näher BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 229 ; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 139 m.w.N.).
Abgesehen davon kann die Bereitstellung eines Software-Updates je nach den Umständen den Schaden mindern (dazu näher BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33;… Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 229 ; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 139 m.w.N.).
- BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23
Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2024 - 6 U 250/22
Rn. 77 c) Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung aus § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen, indem sie trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG eine - somit unzutreffende - Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat (siehe dazu BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 34, 25, 34, 36, 56, 59 aE;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 10; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 116 ff), was nicht durch die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung ausgeschlossen wird (siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 ff, 33 f, Leitsatz b; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 165 m.w.N.;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 67 m.w.N.).Rn. 114 (1) Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen des Verbotsirrtums als solchen beim Schädiger (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 ff; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 13;… Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, ZIP 2024, 1270 Rn. 32; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 169 ).
Dies setzt voraus, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14 f;… Urteil vom 16. April 2024 - VIa ZR 1080/22, juris Rn. 12).
Dabei ist nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Geschädigten abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 15;… Urteil vom 16. April 2024 - VIa ZR 1080/22, juris Rn. 12; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 169 ).
Ebenso scheitert eine Entlastung, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 69 mwN; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14; zu alledem Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 170 ff; Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 103 mwN).
Wenn der nach § 823 Abs. 2 BGB in Anspruch genommene Fahrzeughersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, muss er die Umstände, insbesondere betreffend einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59, 63 f; siehe BGH…, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, ZIP 2023, 1695 Rn. 23; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14 f).
Im Fall eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs ist dementsprechend neben den Nutzungsvorteilen der erzielte marktgerechte Verkaufserlös im Wege der Vorteilsausgleichung in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 17; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 233/21 , juris Rn. 280 ).
Im Fall eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs ist dementsprechend neben den Nutzungsvorteilen der erzielte marktgerechte Verkaufserlös im Wege der Vorteilsausgleichung in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 17; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 233/21 , juris Rn. 280 ).
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 10/21
Darlegungserfordernisse bei Klage gegen Diesel-Fahrzeughersteller wegen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2024 - 6 U 250/22
Hier kann im Weg der Auslegung erkannt werden, dass es um die Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden geht, die daraus resultieren, dass die Beklagte in dem Fahrzeug mindestens eine der zur Klagebegründung konkret angeführten Abschalteinrichtungen installiert und das Fahrzeug so in den Verkehr gebracht hat (siehe auch BGH…, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 13), und dass der kumulativ neben Zahlungsanträgen vorrangig gestellte Feststellungsantrag unabhängig von einer - im Antragswortlaut fehlenden - Beschränkung (wie "weitere" o.ä.) ersichtlich allein auf Schäden abzielt, die über die mit den auf Zahlung gerichteten Klageanträgen geltend gemachten Beträge hinausgehen (siehe auch Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 58 ; vgl. zu alledem Senat…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 72 ).Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 140 ff; Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 127 ff) ausführlich zu hinter dem vorliegenden nicht zurückbleibendem Vortrag dargelegt, worauf ergänzend verwiesen wird.
Es ist nach den dort näher ausgeführten Erwägungen des Senats nicht ausreichend, wenn unter gewissen Umständen Brandgefahr besteht, etwa wenn zu befürchten wäre, bei einer zu hohen AGR-Rate könne sich sogar wegen des nicht verbrannten Kraftstoffs, der sich zunächst im Diesel-Oxidations-Katalysator einlagere, in letzter Konsequenz das Fahrzeug entzünden; die Beklagte legt nicht dar, welche konkreten Umgebungstemperaturen welche konkrete Steuerung der Abgasrückführung zwingend bedingen, um derartige Risiken auszuschließen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 131 ff;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 103 ).
Zumindest in Verbindung mit den hinzukommenden Nutzungen unter warmen Bedingungen, die mit gewisser Häufigkeit mit - insbesondere über einen erheblichen Zeitraum des Kalenderjahrs im (und um den) europäischen Sommer über einer nicht beschatteten Fahrbahn zu erwartenden - Außentemperaturen über 35 °C und somit wiederum eingeschränktem Betrieb der AGR einhergehen, ist der Senat danach davon überzeugt, dass die Abgasrückführung während des überwiegenden Teils der Gesamtnutzung reduziert wird (siehe Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 147 ; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 6/21, unveröffentlicht).
Damit sind auch schon während des Motorwarmlaufs Situationen zu erwarten, in denen die nach Bedingungseintritt nicht mehr geminderte Kühlmittelsolltemperatur zum Einsatz kommt, obwohl eine hypothetische Beibehaltung der Absenkung der Kühlmittelsolltemperatur nach den von der Beklagten erläuterten technischen Zusammenhängen zu geringeren Stickoxid Emissionen führen würde (siehe Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 156 ;… Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 90 ).
Rn. 105 Ergänzend wird auf die im Kern auch hier geltenden Ausführungen des Senats zu - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen entsprechendem Sach- und Streitstand (insbesondere nicht hinter dem vorliegenden zurückbleibendem Beklagtenvortrag) an anderer Stelle (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 152 ff; Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 151 ff;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 108 ff) verwiesen.
Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 131 m.w.N., zu Thermofenster und KSR, …sowie Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 179 m.w.N. und Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 216 , jeweils zu Thermofenster und SCR; siehe Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 223 ).
Daher ist schon nicht entscheidend, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Software-Update lasse einen etwa allein aufgrund der Steuerung der KSR entstandenen Schaden vollständig entfallen (vgl. zum Update einer KSR Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 233 f;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 165 ;… Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 141 ; zum Update eines SCR-Systems Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 - 6 U 10/21 , juris Rn. 246 f;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 189 mwN).
- EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
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Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung …
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Zur Haftung des Herstellers des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils in einem …
- BGH, 27.04.2021 - VI ZR 812/20
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Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers in einem sog. Dieselfall: Bemessung des …
- BGH, 27.11.2023 - VIa ZR 159/22
Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines …
- BGH, 10.10.2022 - VIa ZR 542/21
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- OLG Karlsruhe, 27.03.2024 - 6 U 99/23
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- EuGH, 14.07.2022 - C-134/20
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- BGH, 10.01.2023 - VIII ZR 9/21
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- BGH, 23.02.2022 - VII ZR 602/21
Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer …
- BGH, 29.09.2021 - VII ZR 223/20
Anspruch auf Rückwabwicklung eines Kaufvertrages über einen Dieselgebrauchtwagen …
- BGH, 26.04.2022 - VI ZR 435/20
Deliktische Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer eines …
- BGH, 21.06.2022 - VI ZR 395/19
Äußerungsrechtlicher Rechtsstreit: Anspruch auf Unterlassung einer sich aus der …
- OLG Stuttgart, 09.11.2023 - 24 U 14/21
Dieselskandal: Kühlmittelsolltemperaturregelung als unzulässige …
- BGH, 02.06.2022 - III ZR 216/20
Beweiskraft des Tabestands bei nachgelassenem Schriftsatz
- BGH, 11.12.2023 - VIa ZR 1012/22
Revision im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen …
- OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 25/21
Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Kfz: Darlegungs- und …
- BGH, 02.06.2022 - VII ZR 160/21
Dieselskandal: Feststellungsinteresse an Schadensersatzpflicht wegen etwaiger …
- BGH, 31.07.2024 - VIa ZR 910/22
Haftung des Herstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen …
- BGH, 02.06.2022 - VII ZR 283/20
Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer …
- OLG Karlsruhe, 12.05.2021 - 6 U 15/20
Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung …
- BGH, 14.05.2024 - VIa ZR 1538/22
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …
- BGH, 24.07.2024 - VIa ZR 842/22
Haftung des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …
- OLG Celle, 10.05.2023 - 16 U 420/22
Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Audi mit …
- BGH, 27.02.2024 - VIa ZR 1736/22
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung …
- BGH, 18.06.2024 - VIa ZR 653/23
Haftung des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …
- OLG München, 17.05.2023 - 36 U 3730/22
Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und …
- BGH, 11.06.2024 - VIa ZR 546/21
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …
- OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 13/20
Schadensersatzanspruch eines Gebrauchtwagenkäufers im Dieselabgasskandal: …
- OLG München, 06.05.2024 - 21 U 3623/23
Kein Schadensersatzanspruch - auch nicht auf Differenzschaden - wegen …
- OLG Düsseldorf, 16.11.2021 - 6 U 6/21
Kaufvertrag über Zertifikate; Fristsetzung zur Vertragserfüllung; Ausgleich …
- OLG Karlsruhe, 14.05.2025 - 6 U 115/21
Differenzschaden bei Erwerb eines Diesel-Kraftfahrzeugs mit Abschalteinrichtung; …
Ausführlich hat sich der Senat insbesondere bereits mit den Gutachten von Dr. H vom 12. November 2020 sowie weiteren Gutachten desselben Autors (…dazu Senat Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20 , juris Rn. 104 ff; Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 62 ) und von Prof. Dr.-Ing.E (etwa vom 26. Oktober 2020 oder vom 14. Februar 2021), die dem Senat bereits aus anderen Verfahren bekannt sind (siehe Senat, Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 12 ), schildern gerade keine Abhängigkeit der KSR von außerhalb des Prüfstands (nahezu) nicht vorkommenden Bedingungen.
Eine vorsätzliche Falschangabe betreffend die Wirkung der vorliegenden Ausgestaltung der Abgasreinigung oder sonstige Umstände des Verbrauchs- und Emissionsverhaltens ist insbesondere aus den oben ausgeführten Gründen nicht in beachtlicher Weise dargelegt (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 105 ; Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 72 m.w.N.; siehe bereits Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 199 ;… Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 104).
Rn. 177 (aa) Es fehlt schon an einer Darlegung dazu, wie sich die aktualisierte Steuerung der Abgasrückführung im Fall eines Kaltstarts verhält und dass (auch) insoweit die die Steuerung der AGR beeinflussenden Parameter nach dem Update so gestaltet wären, dass sie unter üblichen (Motorstart- und Umgebungsluft-) Temperaturbedingungen keine Reduzierung der AGR-Raten bewirken würden (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ; Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 142 ).
- OLG Karlsruhe, 26.08.2026 - 6 U 50/23 Es fehlt zunächst an einer Darlegung dazu, wie sich die aktualisierte Steuerung der Abgasrückführung verhält und dass (auch) insoweit die die Steuerung der AGR und/oder des LNT-Katalysators beeinflussenden Parameter nach dem Update so gestaltet wären, dass sie unter üblichen (insbesondere Umgebungslufttemperaturbedingungen) keine sich auf die andernfalls erreichbare Emissionsminderung auswirkende Reduzierung der AGR-Raten und/oder der Aktivität des LNT-Katalysators bewirken würden (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ; Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 142 ;… Urteil vom 11. Februar 2026 - 6 U 48/24 , juris Rn. 125 ).
- OLG Karlsruhe, 26.08.2026 - 6 U 77/22 Es fehlt zunächst an einer Darlegung dazu, wie sich die aktualisierte Steuerung der Abgasrückführung verhält und dass (auch) insoweit die die Steuerung der AGR und/oder des SCR-Systems beeinflussenden Parameter nach dem Update so gestaltet wären, dass sie unter üblichen (insbesondere Umgebungsluft-) Temperaturbedingungen) keine sich auf die andernfalls erreichbare Emissionsminderung auswirkende Reduzierung der AGR-Raten und/oder der Harnstoffeindüsung bewirken würden (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ; Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 142 ;… Urteil vom 11. Februar 2026 - 6 U 48/24 , juris Rn. 125 ).
- OLG Karlsruhe, 23.12.2025 - 6 U 292/21
Dieselfall: Möglichkeit einer Anrechnung eines höheren Restwerts als Vorteil bei …
Ausführlich hat sich der Senat insbesondere bereits mit den mitunter angeführten Gutachten von Dr. H vom 12. November 2020 sowie weiteren Gutachten desselben Autors (…dazu Senat Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20 , juris Rn. 104 ff; Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 62 ) und von Prof. Dr.-Ing.E (etwa vom 26. Oktober 2020 oder vom 14. Februar 2021), die dem Senat bereits aus anderen Verfahren bekannt sind (siehe Senat, Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 12 ), schildern gerade keine Abhängigkeit der KSR von außerhalb des Prüfstands (nahezu) nicht vorkommenden Bedingungen (Senat…, Urteil vom 14. Mai 2025 - 6 U 115/21 , juris Rn. 66 ).
Rn. 146 (aa) Es fehlt schon an einer Darlegung dazu, wie sich die aktualisierte Steuerung der Abgasrückführung im Fall eines Kaltstarts verhält und dass (auch) insoweit die die Steuerung der AGR beeinflussenden Parameter nach dem Update so gestaltet wären, dass sie unter üblichen (Motorstart- und Umgebungsluft-) Temperaturbedingungen keine Reduzierung der AGR-Raten bewirken würden (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ; Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 142 ).
- OLG Karlsruhe, 12.11.2025 - 6 U 82/21 Ausführlich hat sich der Senat insbesondere bereits mit den mitunter angeführten Gutachten von Dr. H vom 12. November 2020 sowie weiteren Gutachten desselben Autors (…dazu Senat Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20 , juris Rn. 104 ff; Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 62 ) und von Prof. Dr.-Ing.
E (etwa vom 26. Oktober 2020 oder vom 14. Februar 2021), die dem Senat bereits aus anderen Verfahren bekannt sind (siehe Senat, Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 12 ), schildern gerade keine Abhängigkeit der KSR von außerhalb des Prüfstands (nahezu) nicht vorkommenden Bedingungen (Senat…, Urteil vom 14. Mai 2025 - 6 U 115/21 , juris Rn. 66 ).
Rn. 165 (aa) Es fehlt schon an einer Darlegung dazu, wie sich die aktualisierte Steuerung der Abgasrückführung im Fall eines Kaltstarts verhält und dass (auch) insoweit die die Steuerung der AGR beeinflussenden Parameter nach dem Update so gestaltet wären, dass sie unter üblichen (Motorstart- und Umgebungsluft-) Temperaturbedingungen keine Reduzierung der AGR-Raten bewirken würden (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ; Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 142 ).
- OLG Karlsruhe, 09.04.2025 - 6 U 112/21
Darlegungslast des Fahrzeugkäufers in einem Dieselfall; Darlegung einer …
Ausführlich hat sich der Senat insbesondere bereits mit dem Gutachten von Dr. H vom 12. November 2020 (…dazu Senat Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20 , juris Rn. 104 ff; siehe auch Senat, Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 62 zu einem weiteren Gutachten desselben Autors) und von Prof. Dr.-Ing.Rn. 171 (aa) Es fehlt schon an einer Darlegung dazu, wie sich die aktualisierte Steuerung der Abgasrückführung im Fall eines Kaltstarts verhält und dass (auch) insoweit die die Steuerung der AGR beeinflussenden Parameter nach dem Update so gestaltet wären, dass sie unter üblichen (Motorstart- und Umgebungsluft-) Temperaturbedingungen keine Reduzierung der AGR-Raten bewirken würden (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ; Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 142 ).
- OLG Karlsruhe, 14.05.2025 - 6 U 178/22
Erwerb eines Diesel-Kfz mit betriebsbedingter Abschalteinrichtung; Bewertung von …
Eine vorsätzliche Falschangabe betreffend die Wirkung der vorliegenden Ausgestaltung der Abgasreinigung oder sonstige Umstände des Verbrauchs- und Emissionsverhaltens ist insbesondere aus den oben ausgeführten Gründen nicht in beachtlicher Weise dargelegt (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 105 ; Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 72 m.w.N.; siehe bereits Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 199 ;… Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 104).Rn. 149 (aa) Es fehlt schon an einer Darlegung dazu, wie sich die aktualisierte Steuerung der Abgasrückführung im Fall eines Kaltstarts verhält und dass (auch) insoweit die die Steuerung der AGR beeinflussenden Parameter nach dem Update so gestaltet wären, dass sie unter üblichen (Motorstart- und Umgebungsluft-) Temperaturbedingungen keine Reduzierung der AGR-Raten bewirken würden (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ; Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 142 ).
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 - 6 U 48/24
Dieselskandal: Schadensersatzansprüche nach Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger …
Rn. 125 (aa) Es fehlt schon an einer Darlegung dazu, wie sich die aktualisierte Steuerung der Abgasrückführung im Fall eines Kaltstarts verhält und dass (auch) insoweit die die Steuerung der AGR beeinflussenden Parameter nach dem Update so gestaltet wären, dass sie unter üblichen (Motorstart- und Umgebungsluft-) Temperaturbedingungen keine Reduzierung der AGR-Raten bewirken würden (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ; Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 142 ).Er hat es für fraglich erachtet, ob die in Rede stehenden Umstände geeignet wären, für das Jahr 2018 eine Kenntnis oder Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis davon zu begründen, dass gerade das konkrete Fahrzeug mit einer bestimmten unzulässigen Abschalteinrichtung, insbesondere einer in unzulässigem Maß temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung, ausgestattet war (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 182 ;… Urteil vom 27. November 2024 - 6 U 12/21 , juris Rn. 173 ).
- OLG Karlsruhe, 12.03.2025 - 6 U 165/21
Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Differenzschadensersatz für …
Rn. 148 Es fehlt schon an einer Darlegung dazu, wie sich die aktualisierte Steuerung der Abgasrückführung im Fall eines Kaltstarts verhält und dass (auch) insoweit die die Steuerung der AGR beeinflussenden Parameter nach dem Update so gestaltet wären, dass sie unter üblichen (Motorstart- und Umgebungsluft ) Temperaturbedingungen keine Reduzierung der AGR-Raten bewirken würden (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ; Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 142 ). - OLG Karlsruhe, 12.02.2025 - 6 U 42/22 Rn. 157 Es fehlt schon an einer Darlegung dazu, wie sich die aktualisierte Steuerung der Abgasrückführung im Fall eines Kaltstarts verhält und dass (auch) insoweit die die Steuerung der AGR beeinflussenden Parameter nach dem Update so gestaltet wären, dass sie unter üblichen (Motorstart- und Umgebungsluft-) Temperaturbedingungen keine Reduzierung der AGR-Raten bewirken würden (vgl. Senat…, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 140 ; Urteil vom 23. Oktober 2024 - 6 U 250/22 , juris Rn. 142 ).
- OLG Brandenburg, 22.07.2025 - 6 U 69/24
- OLG Karlsruhe, 27.11.2024 - 6 U 12/21
Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz B 200 CDI mit einem …
- OLG Karlsruhe, 12.11.2025 - 6 U 35/22
1. Zur Darlegung einer vom Fahrzeughersteller begangenen vorsätzlichen …
- OLG Hamm, 09.01.2025 - 5 U 1/23
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller …
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