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Weitere Entscheidung unten: VerfGH Sachsen, 09.05.2025

Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 64-IV-24   

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VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 64-IV-24 (https://dejure.org/2025,20659)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 10.07.2025 - 64-IV-24 (https://dejure.org/2025,20659)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 10. Juli 2025 - 64-IV-24 (https://dejure.org/2025,20659)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 89-IV-23
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 64-IV-24
    Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 92-IV- 19; st. Rspr.).

    Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 6-IV-10; st. Rspr.).

    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 - Vf. 9-IV-10; st. Rspr.).

  • BVerfG, 21.02.2008 - 1 BvR 1987/07

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Salzgitter gegen die Zulassung des Endlagers …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 64-IV-24
    Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 - Vf. 37-IV-24; Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 - juris Rn. 13 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 53-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 64-IV-24
    Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 - Vf. 37-IV-24; Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 - juris Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 64-IV-24
    Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG stehe auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2021 (1 BvR 971/21 u.a.), auf den sich die Beschwerdeführerin berufe, unter dem Vorbehalt des tatsächlich Möglichen.
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 64-IV-24
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 20.04.2010 - 9-IV-10

    Zum erlaubten Parken auf einer neben dem Gehweg liegenden privaten …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 64-IV-24
    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 - Vf. 9-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 160-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 64-IV-24
    Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 - Vf. 33-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 104-IV-23
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 64-IV-24
    Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 115-IV-18; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 6-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 64-IV-24
    Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 6-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 20.06.2024 - 33-IV-23
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 64-IV-24
    Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 - Vf. 33-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 15.08.2024 - 9-IV-24
  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 115-IV-18
  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 27-IV-22

    Erfordernis einer substantiierten Darlegung einer Grundrechtsverletzung i.R.e. …

  • VerfGH Sachsen, 18.01.2007 - 78-IV-06

    Anforderung an die Darlegungspflicht bezüglich der Verletzung eigener Grundrechte …

  • VerfGH Sachsen, 14.02.2025 - 37-IV-24
  • VerfGH Sachsen, 11.12.2025 - 57-IV-24
    Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 - Vf. 64-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 115-IV-18; st. Rspr.).

    Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen; dieser ist allein zur Wahrung des Verfassungsrechts berufen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 - Vf. 64-IV-24; Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 93-IV-21 [HS]; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 39-IV-11).

    Auch die Beweiswürdigung kann im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzt, ob also die Beweise willkürlich oder sonst unter Verletzung von Verfassungsrecht gewürdigt worden sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 - Vf. 64-IV-24; Beschluss vom 19. Januar 2023 - Vf. 27-IV-22; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 39-IV-11; Beschluss vom 18. Januar 2007 - Vf. 78-IV-06; st. Rspr.).

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   VerfGH Sachsen, 09.05.2025 - 64-IV-24   

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VerfGH Sachsen, 09.05.2025 - 64-IV-24 (https://dejure.org/2025,11243)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 09.05.2025 - 64-IV-24 (https://dejure.org/2025,11243)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 09. Mai 2025 - 64-IV-24 (https://dejure.org/2025,11243)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.05.2025 - 64-IV-24
    Es kann regelmäßig lediglich bei einer Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren bejaht werden (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2023, BVerfGE 167, 28 [36, 37]); Beschluss vom 26. Februar 2014, BVerfGE 135, 248 [254]; Beschluss vom 21. Juni 1988, BVerfGE 78, 331 [336, 337]).

    Ebenso wenig schadet die Durchführung einer Beweisaufnahme in demselben oder einem früheren Rechtszug (grundlegend hierzu: BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988, BVerfGE 78, 331 [337, 338]).

  • BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10

    Selbstablehnung eines Richters im Verfahren "Kopftuchverbot im Schulgesetz …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.05.2025 - 64-IV-24
    Es kann regelmäßig lediglich bei einer Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren bejaht werden (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2023, BVerfGE 167, 28 [36, 37]); Beschluss vom 26. Februar 2014, BVerfGE 135, 248 [254]; Beschluss vom 21. Juni 1988, BVerfGE 78, 331 [336, 337]).

    Von Bedeutung ist allein, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 24-IV-19 m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2014, BVerfGE 135, 248 [257 Rn. 23 m.w.N.]; grundlegend hierzu: BVerfG, Beschluss vom 2. März 1966, BVerfGE 20, 1 [5]).

  • VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 24-IV-19

    Anforderungen an die Selbstablehnung eines Verfassungsrichters gemäß § 11 Abs. 3 …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.05.2025 - 64-IV-24
    Von Bedeutung ist allein, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 24-IV-19 m.w.N.; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 26. Februar 2014, BVerfGE 135, 248 [257 Rn. 23 m.w.N.]; grundlegend hierzu: BVerfG, Beschluss vom 2. März 1966, BVerfGE 20, 1 [5]).

    Dies ist der Fall, wenn Sorge besteht, dass ein Richter aus persönlichen oder anderen Gründen schon derart festgelegt ist, dass er sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 24-IV-19;… vgl. Heusch in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 19 Rn. 7;… E. Klein in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl., Rn. 256).

  • BVerfG, 12.09.2007 - 2 BvR 2335/06

    Befangenheit eines Richters bei Vorbefassung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.05.2025 - 64-IV-24
    Das setzt die Feststellung von Tatsachen voraus, die einen Schluss auf die innere Haltung des abgelehnten Richters ermöglichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV- 21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2007 - 2 BvR 2335/06 - juris Rn. 22).
  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 971/07

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters bei Vorbefassung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.05.2025 - 64-IV-24
    Erst die Übernahme von Entscheidungsverantwortung im konkreten Rechtsstreit führt zu der Gefahr einer Vorfestlegung (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 971/07 - juris Rn. 1).
  • VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 25-IV-21
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.05.2025 - 64-IV-24
    Von Bedeutung ist allein, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 24-IV-19 m.w.N.; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 26. Februar 2014, BVerfGE 135, 248 [257 Rn. 23 m.w.N.]; grundlegend hierzu: BVerfG, Beschluss vom 2. März 1966, BVerfGE 20, 1 [5]).
  • BVerfG, 02.03.1966 - 2 BvE 2/65

    Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters im Organstreit

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.05.2025 - 64-IV-24
    Von Bedeutung ist allein, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 24-IV-19 m.w.N.; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 26. Februar 2014, BVerfGE 135, 248 [257 Rn. 23 m.w.N.]; grundlegend hierzu: BVerfG, Beschluss vom 2. März 1966, BVerfGE 20, 1 [5]).
  • VerfGH Sachsen, 14.02.2019 - 119-IV-18
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.05.2025 - 64-IV-24
    In Fällen einer nicht unter § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 18 Abs. 1 BVerfGG fallenden Vorbefassung müssen besondere Umstände vorliegen, die auf eine Besorgnis der Befangenheit schließen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 28- IV-19; Beschluss vom 14. Februar 2019 - Vf. 119-IV-18).
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