Rechtsprechung
| LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2021 - 8 SaGa 11/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 22 Abs 2 Nr 1 BBiG 2005, § 626 BGB, § 935 ZPO, § 940 ZPO
Einstweilige Verfügung - Weiterbeschäftigungsanspruch im gekündigten Ausbildungsverhältnis - IWW
§ 43 Abs. 1 BBiG, § ... 626 Abs. 2 BGB, § 22 AGG, § 22 BBiG, § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1, 2, 520 Abs. 1, 3 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 935, 940 ZPO, § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 936, 917 Abs. 1, 918 ZPO, 916 Abs. 1 ZPO, §§ 920 Abs. 2, 294, 921, 936 ZPO, § 242 BGB, § 15 BBiG, § 22 Abs. 3 BBiG, § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 4 ArbGG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 08.12.2020 - 8 Ga 37/20
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2021 - 8 SaGa 11/20
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (14)
- BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2021 - 8 SaGa 11/20
Die Grundsätze des Großen Senats in der Entscheidung vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - seien für die Weiterbeschäftigung in einem Arbeitsverhältnis ergangen, aber auf das Berufsausbildungsverhältnis ebenso anzuwenden.Rn. 85 I. Von dem im ungekündigten Arbeitsverhältnis bestehenden allgemeinen Beschäftigungsanspruch zu unterscheiden ist der Weiterbeschäftigungsanspruch innerhalb eines in seinem rechtlichen Bestand umstrittenen Arbeitsverhältnis nach Ausspruch einer Kündigung (dazu grundlegend BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 -).
Deshalb kann der Arbeitnehmer seinen Weiterbeschäftigungsanspruch auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens gerichtlich verfolgen, indem er erstinstanzlich für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag seine Weiterbeschäftigung begehrt (vgl. BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu B II 3 der Gründe).
Die Interessenlage der Arbeitsvertragsparteien entspricht dann derjenigen im ungekündigten Arbeitsverhältnis (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu B II 3 a der Gründe).
Nur bei einem solchen Verständnis des Begriffs der offensichtlich unwirksamen Kündigung ist es gerechtfertigt, diese Kündigung für die Interessenabwägung unberücksichtigt zu lassen und für den Beschäftigungsanspruch davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbesteht (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C II 3 a der Gründe; LAG Hamm 14. September 2011 - 6 SaGa 16/11 - zu I 2.1 der Gründe, juris).
Rn. 90 2. Für das als Verfügungsgrund zusätzlich erforderliche überwiegende Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers können nur solche Umstände in Betracht kommen, die während des unangefochtenen Bestands des Arbeitsverhältnisses das ideelle Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers (§ 242 BGB, Artt. 1 und 2 GG - Persönlichkeitsschutz) noch verstärken, wie zB die Geltung in der Berufswelt, die Ausbildung oder die Erhaltung von Fachkenntnissen ( LAG Rheinland-Pfalz 24. Juni 2015 - 4 SaGa 2/15 - zu II der Gründe, juris; ArbG Kiel 30. Dezember 2009 - 1 Ga 34 a/09 - zu B I 1 der Gründe, BeckRS 2010, 66185; BAG 8. April 1988 - 2 AZR 777/87 - zu II 3 b der Gründe; BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C I 3 b der Gründe).
Rn. 91 3. Dieser in rechtlicher Hinsicht stark zurückgenommene Prüfungsmaßstab, der sich aus der gebotenen Interessenabwägung für die Zeit der Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses erklärt (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 -), wurde in der Rechtsprechung verschiedener Instanzgerichte für das Eilverfahren als nicht allen Einzelfallen angemessen erachtet.
Der Große Senat hatte allerdings in dem genannten Beschluss ausdrücklich nicht zu den Besonderheiten des Eilverfahrens Stellung genommen (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu B 3 der Gründe), sondern ausschließlich die erstinstanzliche Entscheidung über den Beschäftigungsanspruch im Kündigungsschutzprozess als Ergebnis einer Interessenabwägung geprüft.
Rn. 92 a) So hat das LAG Köln (26. November 1985 - 1 Sa 975/85 - NZA 1986, 136) schon sehr frühzeitig die Auffassung vertreten, die vom Großen Senat herausgearbeitete Interessenabwägung sei keine absolute, vielmehr könne ein Weiterbeschäftigungsanspruch - neben dem Fall einer offensichtlich unwirksamen Kündigung - auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer eine atypische Interessenlage glaubhaft mache, die zur Anerkennung des Weiterbeschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers führen könne (so auch Schäfer NZA 1985, 691 unter Hinweis auf BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C II 3 b der Gründe).
Die erstinstanzliche Entscheidung im ordentlichen Prozessverfahren vermag deshalb die gebotene Vorklärung des Beschäftigungsanspruchs zu erbringen (BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C II 3 c der Gründe).
- ArbG Kiel, 30.12.2009 - 1 Ga 34a/09
Einstweilige Verfügung, vorläufige Weiterbeschäftigung, Ausbildungsverhältnis
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2021 - 8 SaGa 11/20
Rn. 90 2. Für das als Verfügungsgrund zusätzlich erforderliche überwiegende Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers können nur solche Umstände in Betracht kommen, die während des unangefochtenen Bestands des Arbeitsverhältnisses das ideelle Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers (§ 242 BGB, Artt. 1 und 2 GG - Persönlichkeitsschutz) noch verstärken, wie zB die Geltung in der Berufswelt, die Ausbildung oder die Erhaltung von Fachkenntnissen ( LAG Rheinland-Pfalz 24. Juni 2015 - 4 SaGa 2/15 - zu II der Gründe, juris; ArbG Kiel 30. Dezember 2009 - 1 Ga 34 a/09 - zu B I 1 der Gründe, BeckRS 2010, 66185; BAG 8. April 1988 - 2 AZR 777/87 - zu II 3 b der Gründe; BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C I 3 b der Gründe).Für den Fall eines im dritten Lehrjahr kurz vor dem Prüfungstermin gekündigten Auszubildenden schlägt es vor, angesichts des hohen Interesses an der abschließenden Berufsausbildung (Verfügungsgrund) geringere Anforderungen an den Verfügungsanspruch zu stellen und schon eine überwiegend wahrscheinlich unwirksame Kündigung für die Annahme eines Verfügungsanspruchs ausreichen zu lassen (ArbG Kiel 30. Dezember 2009 - 1 Ga 34 a/09 - zu B I 1 der Gründe, BeckRS 2010, 66185 unter Bezugnahme auf vor dem Beschluss des Großen Senats vom 27. Februar 1985 ergangene Rspr. des LAG Rheinland-Pfalz).
- LAG Köln, 26.11.1985 - 1 Sa 975/85
Einstweilige Verfügung; Weiterbeschäftigung; Kündigungsschutzprozeß; Kündigung; …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2021 - 8 SaGa 11/20
Rn. 87 Mit dieser Rechtsprechung des Großen Senats des BAG wurde auch die Prüfungsdichte im Eilverfahren modifiziert (vgl. LAG Köln 26. November 1985 - 1 Sa 975/85 - NZA 1986, 136).Rn. 92 a) So hat das LAG Köln (26. November 1985 - 1 Sa 975/85 - NZA 1986, 136) schon sehr frühzeitig die Auffassung vertreten, die vom Großen Senat herausgearbeitete Interessenabwägung sei keine absolute, vielmehr könne ein Weiterbeschäftigungsanspruch - neben dem Fall einer offensichtlich unwirksamen Kündigung - auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer eine atypische Interessenlage glaubhaft mache, die zur Anerkennung des Weiterbeschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers führen könne (so auch Schäfer NZA 1985, 691 unter Hinweis auf BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C II 3 b der Gründe).
- BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00
Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2021 - 8 SaGa 11/20
Das Berufungsgericht ist deshalb im Eilverfahren nicht zur Bewertung des Kündigungsgrunds berufen, auch soweit der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe nicht den vorgetragenen, sondern einen anderen Sachverhalt zugrundegelegt und den Kontext des Postings (auch: Zuweisung einer scheinbar langweiligen und anspruchslosen Arbeit am PC durch die Beklagte) zwischen Jugendlichen in einem privaten, nicht-öffentlichen Chat-Room, zu welchem allein etwa 15 Auszubildende Zugang hatten, nicht angemessen erfasst (vgl. dazu aber BVerfG 24. Mai 2006 - 1 BvR 2031/00 - NJW 2006, 3769/3773, zu B 2 a der Gründe: "Allein für nachträglich an eine Äußerung anknüpfende rechtliche Sanktionen gilt im Interesse der Meinungsfreiheit, insbesondere zum Schutz vor Einschüchterungseffekten bei mehrdeutigen Äußerungen, der Grundsatz, dass die Sanktion nur in Betracht kommt, wenn die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung ausgeschlossen worden sind."). - BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02
Streik um Firmentarifvertrag
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2021 - 8 SaGa 11/20
Indem hier nur eine summarische, kursorische Sachprüfung stattfindet, welche die Anforderung an die gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts herabsetzt, und damit die Gewährung rechtlichen Gehörs verkürzt wird, steigt das Risiko rechtlicher Fehlbeurteilung (anschaulich: BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - zu B II 2 der Gründe [einstweilige Verfügung über Zulässigkeit eines Streikziels lässt Verschulden der Gewerkschaft iRd. Schadensersatzprozesses nicht entfallen]) sowie unzutreffender tatsächlicher Annahmen, weil etwa entscheidungserheblicher Sachverhalt nicht vollständig und wahrheitsgemäß vorgetragen wird. - BAG, 22.01.2003 - 9 AZB 7/03
Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2021 - 8 SaGa 11/20
Rn. 99 D. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, vgl. § 72 Abs. 4 ArbGG (BAG 22. Januar 2003 - 9 AZB 7/03 -). - BAG, 08.04.1988 - 2 AZR 777/87
Uneigentlicher Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2021 - 8 SaGa 11/20
Rn. 90 2. Für das als Verfügungsgrund zusätzlich erforderliche überwiegende Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers können nur solche Umstände in Betracht kommen, die während des unangefochtenen Bestands des Arbeitsverhältnisses das ideelle Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers (§ 242 BGB, Artt. 1 und 2 GG - Persönlichkeitsschutz) noch verstärken, wie zB die Geltung in der Berufswelt, die Ausbildung oder die Erhaltung von Fachkenntnissen ( LAG Rheinland-Pfalz 24. Juni 2015 - 4 SaGa 2/15 - zu II der Gründe, juris; ArbG Kiel 30. Dezember 2009 - 1 Ga 34 a/09 - zu B I 1 der Gründe, BeckRS 2010, 66185; BAG 8. April 1988 - 2 AZR 777/87 - zu II 3 b der Gründe; BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C I 3 b der Gründe). - LAG Düsseldorf, 01.06.2005 - 12 Sa 352/05
Einstweilige Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung, Verfügungsgrund
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2021 - 8 SaGa 11/20
Damit erhöht sich die Gefahr, dass die Verfügung, wenn zu Unrecht erlassen oder nicht erforderliche Anordnungen enthaltend, irreversible Nachteile und irreversible Schäden zeitigt (LAG Düsseldorf 1. Juni 2005 - 12 Sa 352/05 - BeckRS 2005, 42328 Rn. 16). - LAG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 4 SaGa 2/15
Einstweilige Verfügung - Beschäftigungsanspruch
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2021 - 8 SaGa 11/20
Rn. 90 2. Für das als Verfügungsgrund zusätzlich erforderliche überwiegende Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers können nur solche Umstände in Betracht kommen, die während des unangefochtenen Bestands des Arbeitsverhältnisses das ideelle Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers (§ 242 BGB, Artt. 1 und 2 GG - Persönlichkeitsschutz) noch verstärken, wie zB die Geltung in der Berufswelt, die Ausbildung oder die Erhaltung von Fachkenntnissen ( LAG Rheinland-Pfalz 24. Juni 2015 - 4 SaGa 2/15 - zu II der Gründe, juris; ArbG Kiel 30. Dezember 2009 - 1 Ga 34 a/09 - zu B I 1 der Gründe, BeckRS 2010, 66185; BAG 8. April 1988 - 2 AZR 777/87 - zu II 3 b der Gründe; BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C I 3 b der Gründe). - BAG, 11.08.1987 - 8 AZR 93/85
Fristlose Kündigung während der Berufsausbildung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2021 - 8 SaGa 11/20
Diese Grundsätze gelten als Mindeststandard auch für Berufsausbildungsverhältnisse (BAG 11. August 1987 - 8 AZR 93/85 - zu I 1 c der Gründe). - LAG Hamm, 14.09.2011 - 6 SaGa 16/11
Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Zeitpunkt einer stattgebenden Entscheidung …
- LAG Bremen, 26.10.1982 - 4 Sa 185/82
- LAG Köln, 06.06.2019 - 4 Sa 18/19
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen wiederholten …
- LAG Berlin, 22.10.1997 - 13 Sa 110/97
Außerordentliche Kündigung
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.01.2022 - 23 SaGa 1521/21
Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung; Anspruch auf Weiterbeschäftigung …
Mit der Rechtsprechung des Großen Senats ist die Rechtsprüfung vor Erlass eines erstinstanzlichen Urteils über den Bestand des Arbeitsverhältnisses gleichwohl darauf beschränkt, nur offensichtliche Rechtsmängel der Kündigung zu berücksichtigen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Februar 2021 - 8 SaGa 11/20 - Rn. 87).Für das als Verfügungsgrund zusätzlich erforderliche überwiegende Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers könnten nur solche Umstände in Betracht kommen, die während des unangefochtenen Bestands des Arbeitsverhältnisses das ideelle Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers noch verstärkten, wie zB die Geltung in der Berufswelt, die Ausbildung oder die Erhaltung von Fachkenntnissen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Februar 2021 - 8 SaGa 11/20 - Rn. 88, 90 mwN).
- LAG Köln, 19.01.2024 - 7 GLa 2/24
Kein Weiterbeschäftigungsanspruch eines Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl …
Rn. 49 Wenn die Kündigung nicht offensichtlich unwirksam ist, besteht im gekündigten Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsschutzprozess ein die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung feststellendes Urteil ergeht, auch dann ein Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn besondere Gründe gemacht werden, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die in der Regel geltende Interessenabwägung zu Lasten der arbeitgebenden Partei zu verändern (vgl. LAG Köln…, Urteil vom 26.11.1985 - 1 Sa 975/85 -, juris, Rn. 28; LAG Köln, Urteil vom 22.01.2014 - 11 SaGa 10/13; LAG Berlin, Urteil vom 22.02.1991 - 2 Sa 35/90, juris;… Korinth in: Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Auflage 2022, I.114;… Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch 20. Auflage 2023, § 125. Weiterbeschäftigungsanspruch, Rn. 18 a.A. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2021 - 8 SaGa 11/20, juris, Rn. 81;… Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, 7. Aufl. 2024, BetrVG § 102 Rn. 238). - ArbG Stuttgart, 14.04.2021 - 4 Ga 23/21 Für das als Verfügungsgrund danach erforderliche besondere Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers können dabei nur solche Umstände in Betracht kommen, die während des unangefochtenen Bestands des Arbeitsverhältnisses das ideelle Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers noch verstärken (LAG Rheinland-Pfalz 19. Februar 2021 - 8 SaGa 11/20 - Rn. 90).
Auch in diesem Fall bedarf es aber nach zutreffender Ansicht kumulativ eines Verfügungsgrunds in Form eines besonderen Beschäftigungsinteresses (LAG Rheinland-Pfalz 19. Februar 2021 - 8 SaGa 11/20 - Rn. 88).
- ArbG Kassel, 10.03.2022 - 3 Ga 1/22
Betriebsratsgründung: Muss der Gekündigte trotzdem weiterarbeiten dürfen?
Die Interessenlage der Arbeitsvertragsparteien entspricht dann derjenigen im ungekündigten Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu B II 3a der Gründe;… LAG Berlin-Brandenburg 12. Januar 2022 - 23 SaGa 1521/21 -, juris, Rn. 31; LAG Rheinland-Pfalz 19. Februar 2021 - 8 SaGa 11/20 -, juris, Rn. 86) .Nur bei einem solchen Verständnis des Begriffs der offensichtlich unwirksamen Kündigung ist es gerechtfertigt, diese Kündigung für die Interessenabwägung unberücksichtigt zu lassen und für den Beschäftigungsanspruch davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbesteht (vgl. BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C II 3 a der Gründe;… LAG Berlin-Brandenburg 12. Januar 2022 - 23 SaGa 1521/21 -, juris, Rn. 31; LAG Rheinland-Pfalz 19. Februar 2021 - 8 SaGa 11/20 -, juris, Rn. 89;… E -, juris, Rn. 25 ).
- LAG Sachsen, 18.08.2025 - 2 TaBV 12/24 Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund müssen in jedem Fall kumulativ erfüllt sein (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2021 - 8 SaGa 11/20 - Rn. 88, m.w.N., zitiert nach Juris).
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