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Weitere Entscheidungen unten: OLG Hamm, 08.05.2026 | OLG Braunschweig, 25.08.2025

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 09.03.2026 - 8 U 13/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,14698
OLG Hamm, 09.03.2026 - 8 U 13/25 (https://dejure.org/2026,14698)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.03.2026 - 8 U 13/25 (https://dejure.org/2026,14698)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. März 2026 - 8 U 13/25 (https://dejure.org/2026,14698)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; DSGVO Art. ... 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 7, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1; Art. 17 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2; Art. 82 Abs. 1, Art. 99 Abs. 2
    Meta Business Tools; Ansprüche auf Auskunft, Unterlassung, Löschung und Schadensersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Meta Business Tools; Ansprüche auf Auskunft; Unterlassung; Löschung und Schadensersatz

  • rechtsportal.de

    Meta Business Tools; Ansprüche auf Auskunft; Unterlassung; Löschung und Schadensersatz

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 04.07.2023 - C-252/21

    Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2026 - 8 U 13/25
    Der Grundsatz der Datenminimierung sichert die Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung und besagt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen (…vgl. EuGH, Urteile vom 04.10.2024, C-446/21, NZA 2024, 1407, 1409 f., Rn. 49 ff.; vom 04.07.2023, C-252/21, NJW 2023, 2997, Rn. 109; jeweils mwN).

    Außerdem obliegt es dem Verantwortlichen nach Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGVO, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden, diese Person über die Zwecke, für die diese Daten verarbeitet werden sollen, sowie über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu informieren (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C-252/21, juris Rn. 95).

    Rn. 162 Nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn und soweit die betroffene Person ihre Einwilligung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke freiwillig in informierter Weise und unmissverständlich i.S.v. Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772, Rn. 91 f.; EuGH…, Urteil vom 11.11.2020, C-61/19, NJW 2021, 841, Rn. 35 f.).

    Rn. 173 Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreiber eines sozialen Online-Netzwerks, die darin besteht, dass Daten der Nutzer eines solchen Netzwerks, die aus anderen Diensten des Konzerns, zu dem dieser Betreiber gehört, stammen oder sich aus dem Aufruf dritter Webseiten oder Apps durch diese Nutzer ergeben, erhoben, mit dem jeweiligen Nutzerkonto des sozialen Netzwerks verknüpft und verwendet werden, kann nur dann als im Sinne dieser Vorschrift für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragsparteien die betroffenen Personen sind, erforderlich angesehen werden, wenn diese Verarbeitung objektiv unerlässlich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für diese Nutzer bestimmten Vertragsleistung ist, so dass der Hauptgegenstand des Vertrags ohne diese Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C-252/21, juris 4. Ls. und Rn. 125).

    Rn. 180 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt dieser Rechtfertigungsgrund voraus, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet wäre, personenbezogene Daten präventiv zu erheben und zu speichern, um jegliche Anfrage einer nationalen Behörde, die darauf abzielt, bestimmte Daten über ihre Nutzer zu erlangen, beantworten zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C-252/21, juris Rn. 132).

    Rn. 186 Eine Rechtfertigung nach dieser Regelung kommt nur in Betracht, wenn lebenswichtige Interessen zu schützen sind, wie z.B. die Verarbeitung für humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder in humanitären Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen im Blick hatte (vgl. 46. Erwägungsgrund der DSGVO und EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C-252/21, juris Rn. 136). .

    Der Betreiber eines sozialen Online-Netzwerks, dessen Tätigkeit im Wesentlichen wirtschaftlicher und kommerzieller Natur ist, kann in Anbetracht der Art der von ihm erbrachten Dienste nicht den Schutz eines lebenswichtigen Interesses seiner Nutzer oder einer anderen Person geltend machen, um die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden pauschal in abstrakter und präventiver Weise zu rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C-252/21, juris Rn. 137).

    Rn. 192 Die Verarbeitung ist nach dieser Vorschrift nur rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, etwa im Hinblick auf die Forschung zum Wohle der Gesellschaft oder die Förderung von Schutz, Integrität und Sicherheit, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C-252/21, juris Rn. 133).

    Rn. 206 Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach dieser Regelung nur unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C-252/21, juris 5. Ls.; OLG Hamm…, Urteil vom 15.8.2023, I-7 U 19/23, juris Rn. 206).

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Interessen und Grundrechte des Nutzers gegenüber dem Interesse des Betreibers überwiegen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C-252/21, juris Rn. 117).

  • OLG München, 18.12.2025 - 14 U 2300/25

    Ansprüche aufgrund der Nutzung von Drittanbieter-Tools durch Plattformbetreiber

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2026 - 8 U 13/25
    Denn anders als bei einem alternativen Klageantrag soll es hier nicht dem Gericht, sondern der Beklagten überlassen bleiben, ob sie löscht oder stattdessen anonymisiert, sodass sich für die Beklagte keine unzumutbare Unbestimmtheit ergäbe (arg. ex. § 264 Abs. 1 BGB; vgl. OLG München, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 14 U 2300/25 e -, Rn. 222, juris m.w.N.).

    Personenbezogen i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind die verarbeiteten Daten schon deshalb, weil die Beklagte unstreitig in der Lage ist, diese Daten (z.B. über die verwendete IP-Adresse oder individuelle Geräteinformationen) dem Benutzerkonto des Klägers zuzuordnen (vgl. Erwägungsgrund 26 zur DSGVO: "Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren [...]"; EuGH, BeckRS 2016, 82520 zu dynamischen IP-Adressen; OLG München, Urteil vom 18.12.2025, 14 U 2300/25 e, juris Rn. 247).

    Sie entscheidet mit, welche Daten erhoben und übersandt werden (…OLG München, Urteile vom 18.12.2025, 14 U 1314/25 e, juris Rn. 374; vom 18.12.2025, 14 U 2300/25 e, juris Rn. 250;… vom 18.12.2025, 14 U 881/25 e, juris Rn. 144).

    Insbesondere ist eine Erfüllung nicht dadurch eingetreten, dass die Beklagte in dem vorgenannten Schreiben auf ihre sog. Selbsthilfetools verwiesen und dem Kläger eine entsprechende Anleitung zur Verfügung gestellt hat (vgl. OLG München, Urteil vom 18.12.2025, 14 U 2300/25 e, juris Rn. 299 ff.).

    Rn. 111 Entgegen der Einschätzung des OLG München in einem dort entschiedenen Parallelfall vermag der Senat nach erneuter Beratung nicht zu erkennen, dass die Frage der Verknüpfung der personenbezogenen Daten mit dem Konto des Klägers durch die Beklagte in dem außergerichtlichen Schreiben vom 10.06.2024 bereits mit "nein" beantwortet und damit die Auskunft erteilt worden sein könnte (vgl. OLG München, Urteil vom 18.21.2025, 14 U 2300/25 e, juris Rn. 293).

    Etwas anderes konnte die insoweit beweisbelastete Beklagte (…vgl. Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 362 Rn. 16) jedenfalls nicht nachweisen (vgl. OLG München, Urteil vom 18.12.2025, 14 U 2300/25 e, juris Rn. 299-303).

    Es verdeutlicht vielmehr den erheblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung (…vgl. OLG München, Urteile vom 18.12.2025, 14 U 1314/25 e, juris Rn. 381; vom 18.12.2025, 14 U 2300/25 e, juris Rn. 258; OLG Dresden…, Urteil vom 03.02.2026, 4 U 292/25, juris Rn. 182).

    Jedenfalls ist die umfassende Verarbeitung der über die Meta Business-Tools erlangten Daten zur Erreichung dieses Zwecks nicht unerlässlich (…OLG München, Urteile vom 18.12.2025, 14 U 1314/25 e, juris Rn. 385; vom 18.12.2025, 14 U 2300/25 e, juris Rn. 261;… vom 18.12.2025, 14 U 881/25 e, juris Rn. 157).

    Denn die Beklagte hat vorliegend das klägerische Angebot (= anstelle einer Löschung die Daten zu anonymisieren) unter Berufung auf insoweit fehlende Vorschriften in der DSGVO unmissverständlich zurückgewiesen und damit abgelehnt (vgl. OLG München, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 14 U 2300/25 e -, Rn. 310, juris).

  • BGH, 18.11.2024 - VI ZR 10/24

    Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall beim sozialen Netzwerk …

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2026 - 8 U 13/25
    Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, juris Rn. 16).

    Rn. 224 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Verstoß gegen die DSGVO, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, juris Rn. 21 mwN).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob einer oder mehrere Verstöße gegen die DSGVO festgestellt werden können, weil der in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Schadensersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion, jedoch keine Abschreckungs- oder Straffunktion erfüllt und daher das Vorliegen mehrerer Verstöße nicht zu einer Erhöhung des Schadensersatzes führt (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, juris Rn. 25 mwN).

    Die Exkulpation obliegt nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO dem Verantwortlichen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, juris Rn. 21 mwN).

    Rn. 233 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass selbst ein kurzzeitiger Verlust der Kontrolle der betroffenen Person über ihre personenbezogenen Daten ausreichen kann, um einen "immateriellen Schaden" zu verursachen, sofern nachgewiesen wird, dass tatsächlich ein in dem Kontrollverlust bestehender Schaden - so geringfügig er auch sein mag - entstanden ist, ohne dass der Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erforderlich wäre (EuGH…, Urteil vom 04.10.2024, C-200/23, juris Rn. 145, 156; BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, juris Rn. 30).

    Steht der Kontrollverlust also fest, stellt dieser selbst den immateriellen Schaden dar, ohne dass es sich daraus entwickelnder besonderer Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, juris Rn. 31).

    Daneben spielen die Art des Kontrollverlusts (begrenzter/unbegrenzter Empfängerkreis), seine Dauer und die Möglichkeit der Wiedererlangung der Kontrolle, etwa durch Entfernung einer Veröffentlichung aus dem Internet oder Änderung der betroffenen personenbezogenen Daten (zum Beispiel Rufnummernwechsel oder neue Kreditkartennummer) eine Rolle (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, juris Rn. 99).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-446/21

    Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen …

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2026 - 8 U 13/25
    Der Grundsatz der Datenminimierung sichert die Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung und besagt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen (vgl. EuGH, Urteile vom 04.10.2024, C-446/21, NZA 2024, 1407, 1409 f., Rn. 49 ff.;… vom 04.07.2023, C-252/21, NJW 2023, 2997, Rn. 109; jeweils mwN).

    Der Verantwortliche ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Datenminimierung verpflichtet, den Zeitraum der Erhebung der betreffenden personenbezogenen Daten auf das im Hinblick auf den Zweck der beabsichtigten Verarbeitung absolut Notwendige zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-446/21, NZA 2024, 1407, 1409 f., Rn. 52).

    Somit ist Art. 25 DSGVO eindeutig zu entnehmen, dass der in ihm verankerte Grundsatz der Speicherbegrenzung verlangt, dass der Verantwortliche in der Lage ist, nachzuweisen, dass die personenbezogenen Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet wurden, erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-446/21, NZA 2024, 1407, 1409 f., Rn. 55).

    Der Verantwortliche darf die Daten nicht allgemein und unterschiedslos erheben, sondern muss von der Erhebung solcher Daten absehen, die für die Zwecke der Verarbeitung nicht unbedingt notwendig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 04.10.2024, C-446/21, NZA 2024, 1407, 1409 f., Rn. 59;… vom 24.02.2022, C-175/20, EuZW 2022, 527, Rn. 74).

  • OLG München, 18.12.2025 - 14 U 1314/25

    Löschungs- und Schadensersatzansprüche bei Verarbeitung personenbezogener Daten …

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2026 - 8 U 13/25
    Sie entscheidet mit, welche Daten erhoben und übersandt werden (OLG München, Urteile vom 18.12.2025, 14 U 1314/25 e, juris Rn. 374;… vom 18.12.2025, 14 U 2300/25 e, juris Rn. 250;… vom 18.12.2025, 14 U 881/25 e, juris Rn. 144).

    Es verdeutlicht vielmehr den erheblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung (vgl. OLG München, Urteile vom 18.12.2025, 14 U 1314/25 e, juris Rn. 381;… vom 18.12.2025, 14 U 2300/25 e, juris Rn. 258; OLG Dresden…, Urteil vom 03.02.2026, 4 U 292/25, juris Rn. 182).

    Jedenfalls ist die umfassende Verarbeitung der über die Meta Business-Tools erlangten Daten zur Erreichung dieses Zwecks nicht unerlässlich (OLG München, Urteile vom 18.12.2025, 14 U 1314/25 e, juris Rn. 385;… vom 18.12.2025, 14 U 2300/25 e, juris Rn. 261;… vom 18.12.2025, 14 U 881/25 e, juris Rn. 157).

    Daher ist die Anonymisierung auch kein Minus zur Löschung, sondern ein Aliud (OLG München, Urteil vom 18.12.2025, 14 U 1314/25 e, juris Rn. 429;… vom 18.12.2025, 14 U 881/25 e, juris Rn. 201).

  • OLG Dresden, 03.02.2026 - 4 U 292/25

    Meta Business Tools: Immaterieller Schadenersatz in Höhe von 1.500,- EUR

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2026 - 8 U 13/25
    Die Beklagte kann diese Verantwortlichkeit weder durch vertragliche Vereinbarungen mit den Drittanbietern auf diese abwälzen noch kann sie sich durch etwaige Belehrungen der Drittanbieter im Hinblick auf deren datenschutzrechtlichen Pflichten von der eigenen Verantwortlichkeit freizeichnen, schon weil sie selbst gegenüber ihren Meta Business-Tools-Kunden die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO feststellt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2026, 4 U 292/25, juris Rn. 170).

    Die allgemeine und unterschiedslose Verwendung sämtlicher personenbezogener Daten, die von einer Plattform für ein soziales Netzwerk erhoben, übersendet, gespeichert und analysiert werden, kann unabhängig vom Sensibilitätsgrad dieser Daten nicht als verhältnismäßiger Eingriff in die Rechte, die den Nutzern dieser Plattform durch die DSGVO garantiert werden, qualifiziert werden (OLG München…, Urteil vom 18.12.2025, 14 U 1068/25 e, juris Rn. 266; OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2026, 4 U 292/25, juris Rn. 181).

    Es verdeutlicht vielmehr den erheblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung (…vgl. OLG München, Urteile vom 18.12.2025, 14 U 1314/25 e, juris Rn. 381;… vom 18.12.2025, 14 U 2300/25 e, juris Rn. 258; OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2026, 4 U 292/25, juris Rn. 182).

  • OLG München, 18.12.2025 - 14 U 881/25

    Berufung, Werbung, Schadensersatzanspruch, Unterlassungsanspruch, …

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2026 - 8 U 13/25
    Sie entscheidet mit, welche Daten erhoben und übersandt werden (…OLG München, Urteile vom 18.12.2025, 14 U 1314/25 e, juris Rn. 374;… vom 18.12.2025, 14 U 2300/25 e, juris Rn. 250; vom 18.12.2025, 14 U 881/25 e, juris Rn. 144).

    Jedenfalls ist die umfassende Verarbeitung der über die Meta Business-Tools erlangten Daten zur Erreichung dieses Zwecks nicht unerlässlich (…OLG München, Urteile vom 18.12.2025, 14 U 1314/25 e, juris Rn. 385;… vom 18.12.2025, 14 U 2300/25 e, juris Rn. 261; vom 18.12.2025, 14 U 881/25 e, juris Rn. 157).

    Daher ist die Anonymisierung auch kein Minus zur Löschung, sondern ein Aliud (OLG München…, Urteil vom 18.12.2025, 14 U 1314/25 e, juris Rn. 429; vom 18.12.2025, 14 U 881/25 e, juris Rn. 201).

  • BGH, 05.03.2024 - VI ZR 330/21

    Anspruch eines Kunden gegen Finanzberater auf Überlassung von Kopien …

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2026 - 8 U 13/25
    Nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung führt aber zur Unbestimmtheit des Klageantrags; die Anforderungen sind unter Berücksichtigung von Besonderheiten des materiellen Rechts und des Einzelfalls durch Abwägung der Parteiinteressen an wirksamem Rechtsschutz und Rechtssicherheit festzulegen (BGH, Urteil vom 05.03.2024, VI ZR 330/21, VersR 2024, 1082 Rn. 8).

    Rn. 82 Unabhängig davon wäre, würde der Klageantrag zu 2 ohne Einschränkung zugesprochen, also die Beklagte zur Löschung/Anonymisierung "nach vollständiger Auskunftserteilung gem. des Antrags zu 1." verpflichtet werden, ein entsprechender Urteilsausspruch so nicht vollstreckbar und es wäre eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.03.2024, VI ZR 330/21, GRUR-RS 2024, 6518 Rn. 8).

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2026 - 8 U 13/25
    Rn. 206 Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach dieser Regelung nur unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C-252/21, juris 5. Ls.; OLG Hamm, Urteil vom 15.8.2023, I-7 U 19/23, juris Rn. 206).
  • EuGH, 04.10.2024 - C-200/23

    Agentsia po vpisvaniyata - Datenschutz - Veröffentlichung eines …

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2026 - 8 U 13/25
    Rn. 233 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass selbst ein kurzzeitiger Verlust der Kontrolle der betroffenen Person über ihre personenbezogenen Daten ausreichen kann, um einen "immateriellen Schaden" zu verursachen, sofern nachgewiesen wird, dass tatsächlich ein in dem Kontrollverlust bestehender Schaden - so geringfügig er auch sein mag - entstanden ist, ohne dass der Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erforderlich wäre (EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-200/23, juris Rn. 145, 156; BGH…, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, juris Rn. 30).
  • BGH, 12.03.2024 - VI ZR 1370/20

    Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwertung einer unzulässigen …

  • EuGH, 11.11.2020 - C-61/19

    Keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung durch bereits vom für die …

  • EuGH, 24.02.2022 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des …

  • BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15

    Kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers …

  • OLG München, 18.12.2025 - 14 U 1068/25

    DSGVO-Verstoß durch Meta Business Tools im Zusammenhang mit Drittseiten und Apps …

  • EuGH, 19.10.2016 - C-582/14

    Breyer - Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben, …

  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook …

  • BGH, 17.03.2016 - III ZR 200/15

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Wahrung der Klagefrist; …

  • BGH, 08.05.2014 - I ZR 217/12

    Klage eines insolventen Möbelhandelsunternehmen auf Rückgewähr überzahlter …

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 168/00

    "P-Vermerk"; Konkretisierung des Streitgegenstands; Bestimmtheit eines …

  • BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98

    Umfang und Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Tilgung einer Schuld

  • BGH, 21.11.2017 - II ZR 180/15

    Rückgewährklage eines Kapitalanlegers nach Medienfondsbeteiligung: Derselbe …

  • BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 127/03

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagegrundes

  • BGH, 12.04.2011 - XI ZR 101/09

    Klage gegen ausländische Broker: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; …

  • BAG, 05.06.2019 - 10 AZR 100/18

    Beschränkung des Klageantrags in der Revisionsinstanz

  • OLG München, 26.06.2026 - 36 U 1054/25

    Personenbezogene Daten, Business Tools, Feststellunganspruch, …

    Der Senat orientiert sich an den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 09.03.2026, 8 U 13/25, 1.500,00 EUR), Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 03.02.2026, 4 U 292/25, 1.500,00 EUR) und Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 05.02.2026, 9 U 44/25, 1.250,00 EUR) und hält einen Schadensersatz in diesem Bereich auch im streitgegenständlichen Fall für angemessen.
  • OLG Stuttgart, 29.04.2026 - 4 U 353/24

    Ansprüche von Nutzern sozialer Netzwerke (Meta) wegen der Verwendung von …

    Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig, da die Frage, welche Daten der Beklagten übermittelt worden sind, einen Bereich betrifft, der Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2026, I-8 U 13/25, Urteilsumdruck S. 21).

    Rn. 221 In diesem Sinne haben auch das OLG München, das OLG Naumburg und das OLG Hamm entschieden (OLG München, Urteil vom 18.12.2025, 14 U 881/25, GRUR-RS 2025, 36464, Rn 138; OLG Naumburg…, Urteil vom 05.02.2026, 9 U 44/25, juris, Rn. 320; OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2026, I-8 U 13/25, Urteilsumdruck S. 32).

    Rn. 247 Ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klagepartei, der nicht in anderer Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden könnte, liegt im vorliegenden Fall nicht vor (…vgl. OLG Naumburg, aaO., Rn. 366 f.;… OLG München, GRUR-RS 2025, 36464, Rn. 116 ff.; OLG Dresden,, Urteil vom 17.03.2026, 4 U 709/25, Urteilsumdruck S. 33; OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2026, I-8 U 13/25, Urteilsumdruck S. 38; a.A. OLG Dresden, Urteil vom 12.03.2026, Az. 17 U 625/25, Urteilsumdruck S. 68).

  • OLG Hamm, 24.06.2026 - 8 U 56/25

    Feststellungsinteresse; Zwischenfeststellungsklage; Zwischenfeststellungsantrag; …

    Es verdeutlicht vielmehr den erheblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung (…vgl. OLG München, Urteile vom 18.12.2025, 14 U 1314/25 e, juris Rn. 381;… vom 18.12.2025, 14 U 2300/25 e, juris Rn. 258; OLG Dresden…, Urteil vom 03.02.2026, 4 U 292/25, juris Rn. 182; Senat, Urteil vom 09.03.2026, I-8 U 13/25 und I-8 U 21/25, jeweils juris).

    Rn. 204 (e) Der durch den Kontrollverlust entstandene immaterielle Schaden ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung in Parallelfällen (Urteile vom 09.03.2026, I-8 U 13/25 und I-8 U 21/25) auch im vorliegenden Fall nicht lediglich wie vom Landgericht angenommen mit 500, 00 EUR, sondern gemäß § 287 ZPO mit 1.500,00 EUR zu bewerten.

  • OLG Stuttgart, 29.04.2026 - 4 U 372/24

    Ansprüche von Nutzern sozialer Netzwerke wegen der Verwendung von Business-Tools

    Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig, da die Frage, welche Daten der Beklagten übermittelt worden sind, einen Bereich betrifft, der Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2026, I-8 U 13/25, Urteilsumdruck S. 21).

    Rn. 221 In diesem Sinne haben auch das OLG München, das OLG Naumburg und das OLG Hamm entschieden (OLG München, Urteil vom 18.12.2025, 14 U 881/25, GRUR-RS 2025, 36464, Rn 138; OLG Naumburg…, Urteil vom 05.02.2026, 9 U 44/25, juris, Rn. 320; OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2026, I-8 U 13/25, Urteilsumdruck S. 32).

    Rn. 252 Ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, der nicht in anderer Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden könnte, liegt im vorliegenden Fall nicht vor (…vgl. OLG Naumburg, aaO., Rn. 366 f.;… OLG München, GRUR-RS 2025, 36464, Rn. 116 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 17.03.2026, 4 U 709/25, Urteilsumdruck S. 33; OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2026, I-8 U 13/25, Urteilsumdruck S. 38; a.A. OLG Dresden, Urteil vom 12.03.2026, Az. 17 U 625/25, Urteilsumdruck S. 68).

  • OLG Brandenburg, 05.08.2026 - 4 U 24/26
    Denn sie allein weiß genau, von welchen konkreten Dritt-Webseiten und Dritt-Apps sie Informationen über die Klägerin erhalten hat (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2026 - 8 U 13/25 - und OLG Stuttgart, urteil vom 29.04.2026 - 4 U 372/24 - Rn 132, juris).

    Der Senat hält die vom OLG München (Urteil vom 18.12.2025 - 14 U 2300/25) zuerkannten 750 EUR und die vom OLG Stuttgart (Urteile vom 29.04.2026 - 4 U 353/24 - und - 4 U 372/24) zugesprochenen 500 EUR für untersetzt und orientiert sich an den Entscheidungen des OLG Hamm (Urteile vom 09.03.2026 - 8 U 13/25 - und vom 24.06.2026 - 8 U 56/25: jeweils 1.500 EUR), OLG Dresden (Urteil vom 03.02.2026 - 4 U 292/25: 1.500 EUR), OLG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 05.02.2026 - 9 U 44/25: 1.200 EUR), OLG München (Urteil vom 26.06.2026 - 36 U 1054/25e: 1.500 EUR) und OLG Jena (Urteil vom 02.03.2026 - 3 U 31/25: 3.000 EUR) und hält einen Schadensersatz in diesem Bereich auch für den vorliegenden Fall für angemessen.

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.05.2026 - 8 U 13/25   

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https://dejure.org/2026,14700
OLG Hamm, 08.05.2026 - 8 U 13/25 (https://dejure.org/2026,14700)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.05.2026 - 8 U 13/25 (https://dejure.org/2026,14700)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Mai 2026 - 8 U 13/25 (https://dejure.org/2026,14700)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 313 Abs. 2 ; ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Zurückweisung des Antrags der Beklagten auf Berichtigung der tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil; Fehlendes Vorliegen einer Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen; Rechtmäßige Bezugnahme auf tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Tatsachenwürdigung ist keine Tatbestandsberichtigung!

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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 25.08.2025 - 8 U 13/25   

Zitiervorschläge
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OLG Braunschweig, 25.08.2025 - 8 U 13/25 (https://dejure.org/2025,34017)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.08.2025 - 8 U 13/25 (https://dejure.org/2025,34017)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25. August 2025 - 8 U 13/25 (https://dejure.org/2025,34017)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online

    Ersatzeinreichung hat innerhalb einer Woche zu erfolgen!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ersatzeinreichung binnen einer Woche! (IBR 2026, 160)

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (13)

  • BGH, 21.09.2022 - XII ZB 264/22

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.08.2025 - 8 U 13/25
    Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 264/22 - Rdn. 15, NJW 2022, 3647; BGH…, Beschluss vom 26.01.2023 - V ZB 11/22 - Rdn. 11, MDR 2023, 862 und BGH…, Beschluss vom 25.02.2025 - VI ZB 19/24 - Rdn. 9).

    Die der Ersatzeinreichung einzig beigegebene Erklärung, es könne derzeit nicht über beA zugestellt werden, weil aufgrund einer Störung keine Signatur und Versendung möglich sei, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine ausreichende Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 264/22 - Rdn. 15, NJW 2022, 3647).

    Eine Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt kann die mitgeteilten Tatsachen zudem nur dann glaubhaft machen, wenn der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 264/22 - Rdn. 15, NJW 2022, 3647).

    Anders als bei § 121 BGB ist keine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit zu gewähren, sondern der Rechtsanwalt hat die Glaubhaftmachung abzugeben, sobald er zu einer geschlossenen Schilderung in der Lage ist (zum Ganzen vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2021 - XII ZB 264/22 - Rdn. 13 ff., NJW 2022, 3647).

  • BGH, 14.03.2024 - V ZB 2/23

    Glaubhaftmachung vorübergehender Unmöglichkeit der Einreichung eines …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.08.2025 - 8 U 13/25
    Glaubhaft zu machen ist daher die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defekts und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (…vgl. BGH, a.a.O., und BGH, Beschluss vom 14.03.2024 - V ZB 2/23 - Rdn. 16, NJW-RR 2024, 794).

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung verweist die Beklagte auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2024 - Az. V ZB 2/23 - Rdn. 16.

    Fehlt die Glaubhaftmachung nach § 130 d Satz 3, Halbsatz 1 ZPO, so ist die Ersatzeinreichung unwirksam (vgl. BGH…, Beschluss vom 25.02.2025 - VI ZB 19/24 - Rdn. 5, NJW-RR 2025, 629 und BGH, Beschluss vom 14.03.2024 - V ZB 2/23 - Rdn. 19, NJW-RR 2024, 794).

  • BGH, 25.02.2025 - VI ZB 19/24

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.08.2025 - 8 U 13/25
    Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss (vgl. BGH…, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 264/22 - Rdn. 15, NJW 2022, 3647; BGH…, Beschluss vom 26.01.2023 - V ZB 11/22 - Rdn. 11, MDR 2023, 862 und BGH, Beschluss vom 25.02.2025 - VI ZB 19/24 - Rdn. 9).

    Fehlt die Glaubhaftmachung nach § 130 d Satz 3, Halbsatz 1 ZPO, so ist die Ersatzeinreichung unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025 - VI ZB 19/24 - Rdn. 5, NJW-RR 2025, 629 und BGH…, Beschluss vom 14.03.2024 - V ZB 2/23 - Rdn. 19, NJW-RR 2024, 794).

  • BGH, 25.01.2024 - I ZB 51/23

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer auf technischen Gründen beruhenden …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.08.2025 - 8 U 13/25
    Nach der Rechtsprechung sei es ausreichend, wenn sich aus den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten unter Vorlage eines Augenscheinsobjektes im Sinne von § 371 Abs. 1 ZPO ergebe, dass die elektronische Übermittlung vorübergehend technisch unmöglich gewesen sei (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 25.01.2024 - I ZB 51/23 - Rdn. 22).

    Der vorliegende Sachverhalt ist daher nicht mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall in dem Verfahren I ZB 51/23 (Beschluss vom 25.01.2024 - I ZB 51/23 - Rdn. 22) vergleichbar.

  • BGH, 26.01.2023 - V ZB 11/22

    Anwaltliche Verpflichtung zur Einreichung von Schriftsätzen als elektronisches …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.08.2025 - 8 U 13/25
    Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss (vgl. BGH…, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 264/22 - Rdn. 15, NJW 2022, 3647; BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - V ZB 11/22 - Rdn. 11, MDR 2023, 862 und BGH…, Beschluss vom 25.02.2025 - VI ZB 19/24 - Rdn. 9).

    Unverzüglich ist die Glaubhaftmachung nur dann, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - V ZB 11/22 - Rdn. 11, MDR 2023, 862).

  • BGH, 15.05.2019 - XII ZB 573/18

    Einreichung des Berufungsschriftsatzes als elektronisches Dokument bei Gericht; …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.08.2025 - 8 U 13/25
    Ein Rechtsirrtum ist jedoch ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2019 - XII ZB 573/18 - Rdn. 25, NJW 2019, 2230).
  • BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21

    Anforderungen an elektronisch eingereichte Schriftsätze

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.08.2025 - 8 U 13/25
    Unter normalen Umständen ist eine Zeitspanne von einer Woche für die Glaubhaftmachung einer technischen Störung ausreichend (vgl. BAG, Urteil vom 25.08.2022 - 6 AZR 499/21 - Rdn. 36, MDR 2023, 457).
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.10.2021 - 6 Sa 337/20

    Elektronischer Rechtsverkehr, Nutzungspflicht (aktive), Nutzungspflicht …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.08.2025 - 8 U 13/25
    In der Rechtsprechung wird angenommen, dass bereits nach Ablauf einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne Vorliegen besonderer Umstände, für die es hier keine Anhaltspunkte gibt, grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben ist (vgl. Bayerischer VGH…, Beschluss vom 02.05.2022 - 6 ZB 22.30401 - Rdn. 8, juris; LAG Kiel NZA-RR 2022, 148, 155; OVG Münster…, Beschluss vom 09.05.2022 - 16 B 69/22 - Rdn. 9, juris, und Siegmund NJW 2021, 3617, 3618).
  • BGH, 06.09.2023 - IV ZB 4/23

    Organisatorische Anforderungen an Rechtsanwalt betreffend die Kontrolle einer …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.08.2025 - 8 U 13/25
    Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH…, Beschluss vom 25.02.2025 - VI ZB 36/24 - Rdn. 8, NJW 2025, 1753 und BGH, Beschluss vom 06.09.2023 - IV ZB 4/23 - Rdn. 11, NJW 2023, 3432).
  • BGH, 19.12.2024 - IX ZB 41/23

    Glaubhaftmachung formgerechter Schriftsatzübermittlung durch Fax bei BeA-Ausfall

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.08.2025 - 8 U 13/25
    Rn. 10 Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2024 - IX ZB 41/23 - Rdn.10, AnwBl. 2025, 141).
  • BGH, 25.02.2025 - VI ZB 36/24

    Darlegungsanforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

  • VGH Bayern, 02.05.2022 - 6 ZB 22.30401

    Glaubhaftmachung einer technischen Störung bei dem Versand von einem besonderen …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2022 - 16 B 69/22

    Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

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