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Rechtsprechung
   BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,798
BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08 (https://dejure.org/2010,798)
BAG, Entscheidung vom 20.04.2010 - 3 AZR 370/08 (https://dejure.org/2010,798)
BAG, Entscheidung vom 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 (https://dejure.org/2010,798)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung; Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten; Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung

  • Bundesarbeitsgericht

    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 141 EG, Art 157 AEUV, Art 3 Abs 2 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 6 GG
    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten (Erziehungsurlaubszeiten) bei der betrieblichen Altersversorgung; Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung

  • Betriebs-Berater

    BAV - keine Diskriminierung bei Erziehungsurlaubszeiten

  • Betriebs-Berater

    Erziehungsurlaubszeiten in der betrieblichen Altersversorgung

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten [Erziehungsurlaubszeiten] bei der betrieblichen Altersversorgung; Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 134, 71
  • MDR 2011, 173
  • NZA 2010, 1188
  • BB 2010, 2236
  • BB 2010, 3032
  • DB 2010, 2734
  • NZG 2010, 1297
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
    Kindererziehung ist - neben der Beitragszahlung - daher eine "der beiden Leistungen für das Rentensystem"(vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 2 b der Gründe, BVerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - zu C IV 3 b der Gründe, BVerfGE 94, 241)..

    Rn. 41 e) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber bei einer Differenzierung zum Nachteil von Müttern bzw. der Familie den besonderen Schutz zu beachten hat, den der Staat nach Art. 6 GG schuldet(vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 1 und 2 a der Gründe, BVerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - zu C III der Gründe, BVerfGE 94, 241).

    Selbst wenn die Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaubs- oder Elternzeiten bei der Anwartschaftssteigerung sich tatsächlich vor allem zu Lasten der Mütter auswirkt, weil diese auch heute noch überwiegend die Kindererziehung übernehmen und deshalb ihre Berufstätigkeit einschränken, unterbrechen oder ganz aufgeben, berühren diese Folgen nicht den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 3 der Gründe, BVerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - zu C III der Gründe, BVerfGE 94, 241)..

    Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ist der verfassungsrechtlich gebotene Mindestschutz, der jeder Familie zu gewährleisten ist(vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 87, 1)..

  • BAG, 21.05.2008 - 5 AZR 187/07

    Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
    Ebenso ist das gemeinschaftsrechtliche Verbot der diskriminierenden Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern nicht nur für staatliche Stellen - wie den nationalen Gesetzgeber, aber auch Anstalten des öffentlichen Rechts (…vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 33, BGHZ 174, 127) - verbindlich, sondern erstreckt sich auch auf Tarifverträge, die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln (EuGH 8. April 1976 - 43/75 - [Defrenne] Slg. 1976, 455; 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243; BAG 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 24, BAGE 126, 375;… vgl. zur Berücksichtigung der Tarifautonomie in diesem Zusammenhang BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 - Rn. 43 ff., AP GG Art. 3 Nr. 315 = EzA AGG § 2 Nr. 3).

    Rn. 30 a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch des Europäischen Gerichtshofs, dass das beim Erziehungsurlaub kraft Gesetzes eintretende Ruhen des Arbeitsverhältnisses objektiv eine Anspruchsminderung rechtfertigt (EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243 [Weihnachtsgratifikation]; BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264 [Übergangsgeld]; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124 [tarifliche Sonderzahlung]; 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49 [Bewährungszeit]; 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158 [Weihnachtsgratifikation]; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 138/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 3; 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 4 der Gründe, BAGE 106, 22 [tarifliches Urlaubsgeld]; 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 21 ff., BAGE 126, 375 [tarifliche Betriebszugehörigkeitszulage]). Ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts befreit, weil das Arbeitsverhältnis ruht, ist er auch nicht gehalten, direkt oder indirekt zusätzliche Leistungen zu erbringen (BAG 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49). Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so gewichtig, dass er eine unterschiedliche Behandlung nicht nur beim eigentlichen Arbeitsentgelt, sondern auch bei der Gewährung zusätzlicher Leistungen zum Arbeitsentgelt rechtfertigt (BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 78, 264 und ständig)..

    Die Richtlinie steht damit einer Regelung - wie der vorliegenden - nicht entgegen, wonach Erziehungsurlaubszeiten bei der Bemessung einer arbeitgeberleistungsabhängigen Vergütung unberücksichtigt bleiben (vgl. BAG 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 4 der Gründe, BAGE 106, 22; 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 28, BAGE 126, 375)..

    Knüpfen die Tarifvertragsparteien oder der Satzungsgeber an die Rechtsfolge des Erziehungsurlaubs, nämlich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, an und bestimmen sie, dass in diesem Falle auch die Pflicht zur anwartschaftssteigernden Abführung von Umlagen nicht besteht, geht diese Regelung nicht über das hinaus, was sich ohnehin für andere Vergütungsbestandteile aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl. BAG 24. November 1993 - 10 AZR 704/92 - zu II 3 a der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 158 = EzA BErzGG § 15 Nr. 5; 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - zu I 4 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 30 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 8; 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 29, BAGE 126, 375)..

  • EuGH, 21.10.1999 - C-333/97

    Lewen - "Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Weihnachtsgratifikation - …

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
    Ebenso ist das gemeinschaftsrechtliche Verbot der diskriminierenden Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern nicht nur für staatliche Stellen - wie den nationalen Gesetzgeber, aber auch Anstalten des öffentlichen Rechts (…vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 33, BGHZ 174, 127) - verbindlich, sondern erstreckt sich auch auf Tarifverträge, die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln (EuGH 8. April 1976 - 43/75 - [Defrenne] Slg. 1976, 455; 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243;… BAG 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 24, BAGE 126, 375;… vgl. zur Berücksichtigung der Tarifautonomie in diesem Zusammenhang BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 - Rn. 43 ff., AP GG Art. 3 Nr. 315 = EzA AGG § 2 Nr. 3).

    Rn. 30 a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch des Europäischen Gerichtshofs, dass das beim Erziehungsurlaub kraft Gesetzes eintretende Ruhen des Arbeitsverhältnisses objektiv eine Anspruchsminderung rechtfertigt (EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243 [Weihnachtsgratifikation]; BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264 [Übergangsgeld]; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124 [tarifliche Sonderzahlung]; 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49 [Bewährungszeit]; 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158 [Weihnachtsgratifikation]; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 138/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 3; 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 4 der Gründe, BAGE 106, 22 [tarifliches Urlaubsgeld];… 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 21 ff., BAGE 126, 375 [tarifliche Betriebszugehörigkeitszulage]). Ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts befreit, weil das Arbeitsverhältnis ruht, ist er auch nicht gehalten, direkt oder indirekt zusätzliche Leistungen zu erbringen (BAG 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49). Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so gewichtig, dass er eine unterschiedliche Behandlung nicht nur beim eigentlichen Arbeitsentgelt, sondern auch bei der Gewährung zusätzlicher Leistungen zum Arbeitsentgelt rechtfertigt (BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 78, 264 und ständig)..

    Rn. 48 2. Für die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz(zehnte Einzelrichtlinie iSd. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG - im Folgenden: RL 92/85/EWG) - (ABl. EG L 348 vom 28. November 1992 S. 1) hat der EuGH mit Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache Lewen (- C-333/97 - Slg. 1999, I-7243) ausdrücklich klargestellt, dass Art. 11 Abs. 2 Buchst. b der RL 92/85/EWG den Arbeitgeber nicht hindert, Zeiten des Erziehungsurlaubs anteilig leistungsmindernd zu berücksichtigen, da die Situation der Arbeitnehmer, die sich im Erziehungsurlaub befinden, nicht derjenigen eines Mannes oder einer Frau, die arbeiten, gleichgestellt werden könne.

    Es besteht insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2001 und 21. Oktober 1999 (- C-381/99 - [Brunnhofer] Slg. 2001, I-4961 und - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243) auch kein Zweifel daran, wie die einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts auszulegen sind (vgl. hierzu auch BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 5 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124;… 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 41, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 31; BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 4 der Gründe, BFHE 193, 234)..

  • BAG, 15.02.1994 - 3 AZR 708/93

    Betriebliche Altersversorgung und Erziehungsurlaub

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
    Auch sind Betriebsrenten als ein auf dem Arbeitsverhältnis beruhendes Entgelt iSd. Art. 141 EG anzusehen (vgl. EuGH 13. Mai 1986 - 170/84 - [Bilka] Slg. 1986, 1607; BAG 15. Februar 1994 - 3 AZR 708/93 - zu III 2 b (3) der Gründe, BAGE 76, 1).

    Rn. 31 b) Für die Betriebsrente hat der Senat dementsprechend bereits mit Urteil vom 15. Februar 1994(- 3 AZR 708/93 - zu III der Gründe, BAGE 76, 1) ausgeführt, der Arbeitgeber, der Zeiten des Erziehungsurlaubs nicht als leistungssteigernd anerkenne, könne sich zur Rechtfertigung seiner Leistungsgestaltung auf ein wirkliches Bedürfnis berufen.

    Rn. 38 (2) Diese Bestimmung steht mit dem vom Senat in der wiedergegebenen Entscheidung vom 15. Februar 1994(- 3 AZR 708/93 - BAGE 76, 1) herangezogenen Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" sowie der "Akzessorietät" von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung in Einklang: Das Arbeitsverhältnis eines wehr- oder zivildienstleistenden Mannes ruht zwar ebenso wie dasjenige eines Elternteils während des Erziehungsurlaubs oder der Elternzeit.

    In der betrieblichen Altersversorgung sind Ruhenszeiten bei den Unverfallbarkeitsfristen gemäß § 1b BetrAVG und für die Dauer der Betriebszugehörigkeit iSd. § 2 BetrAVG zu berücksichtigen(vgl. BAG 15. Februar 1994 - 3 AZR 708/93 - zu III 3 der Gründe, BAGE 76, 1). Zudem sieht § 1a Abs. 4 BetrAVG bei Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung das Recht vor, die Versicherung oder Versorgung während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
    Kindererziehung ist - neben der Beitragszahlung - daher eine "der beiden Leistungen für das Rentensystem"(vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 2 b der Gründe, BVerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - zu C IV 3 b der Gründe, BVerfGE 94, 241)..

    Rn. 41 e) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber bei einer Differenzierung zum Nachteil von Müttern bzw. der Familie den besonderen Schutz zu beachten hat, den der Staat nach Art. 6 GG schuldet(vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 1 und 2 a der Gründe, BVerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - zu C III der Gründe, BVerfGE 94, 241).

    Selbst wenn die Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaubs- oder Elternzeiten bei der Anwartschaftssteigerung sich tatsächlich vor allem zu Lasten der Mütter auswirkt, weil diese auch heute noch überwiegend die Kindererziehung übernehmen und deshalb ihre Berufstätigkeit einschränken, unterbrechen oder ganz aufgeben, berühren diese Folgen nicht den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 3 der Gründe, BVerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - zu C III der Gründe, BVerfGE 94, 241)..

  • BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 299/06

    Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
    Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können sich auch auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen begrenzen(vgl. nur BAG 24. April 2001 - 3 AZR 210/00 - zu I 2 a der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Nr. 75;… 21. November 2006 - 3 AZR 309/05 - Rn. 17, AP BetrAVG § 1b Nr. 7; 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 20, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68)..

    Er ist geeignet, den einzigen Streitpunkt zwischen den Parteien abschließend zu klären (vgl. nur BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 20 f., AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68)..

    ob die Kontrolle trotz § 307 Abs. 3 BGB auf Klauseln der vorliegenden Art zu erstrecken wäre; der Ausschluss von Erziehungsurlaubszeiten genügt jedenfalls den Anforderungen der Generalklausel des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu deren Ausfüllung im Rahmen der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen lediglich die bereits erörterten Grundrechte und objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes herangezogen werden könnten(vgl. BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 67, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68)..

  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer - "Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Voraussetzungen für die …

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
    Rn. 28 2. Eine unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist jedoch sowohl nach Art. 141 EG als auch dem nicht weitergehenden Art. 3 Abs. 2 und 3 GG(vgl. BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 3 der Gründe, BFHE 193, 234) nicht gegeben, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, und der vom Arbeitgeber für die Ungleichbehandlung angeführte Grund einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens entspricht und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Slg. 2001, I-4961)..

    Es besteht insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2001 und 21. Oktober 1999 (- C-381/99 - [Brunnhofer] Slg. 2001, I-4961 und - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243) auch kein Zweifel daran, wie die einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts auszulegen sind (vgl. hierzu auch BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 5 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124;… 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 41, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 31; BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 4 der Gründe, BFHE 193, 234)..

  • BAG, 15.04.2003 - 9 AZR 137/02

    Urlaubsgeld während des Erziehungsurlaubs

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
    Rn. 30 a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch des Europäischen Gerichtshofs, dass das beim Erziehungsurlaub kraft Gesetzes eintretende Ruhen des Arbeitsverhältnisses objektiv eine Anspruchsminderung rechtfertigt (EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243 [Weihnachtsgratifikation]; BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264 [Übergangsgeld]; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124 [tarifliche Sonderzahlung]; 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49 [Bewährungszeit]; 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158 [Weihnachtsgratifikation]; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 138/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 3; 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 4 der Gründe, BAGE 106, 22 [tarifliches Urlaubsgeld];… 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 21 ff., BAGE 126, 375 [tarifliche Betriebszugehörigkeitszulage]). Ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts befreit, weil das Arbeitsverhältnis ruht, ist er auch nicht gehalten, direkt oder indirekt zusätzliche Leistungen zu erbringen (BAG 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49). Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so gewichtig, dass er eine unterschiedliche Behandlung nicht nur beim eigentlichen Arbeitsentgelt, sondern auch bei der Gewährung zusätzlicher Leistungen zum Arbeitsentgelt rechtfertigt (BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 78, 264 und ständig)..

    Die Richtlinie steht damit einer Regelung - wie der vorliegenden - nicht entgegen, wonach Erziehungsurlaubszeiten bei der Bemessung einer arbeitgeberleistungsabhängigen Vergütung unberücksichtigt bleiben (vgl. BAG 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 4 der Gründe, BAGE 106, 22;… 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 28, BAGE 126, 375)..

  • BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00

    Steuerberaterprüfung: Anrechnung von Erziehungsurlaub

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
    Rn. 28 2. Eine unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist jedoch sowohl nach Art. 141 EG als auch dem nicht weitergehenden Art. 3 Abs. 2 und 3 GG(vgl. BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 3 der Gründe, BFHE 193, 234) nicht gegeben, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, und der vom Arbeitgeber für die Ungleichbehandlung angeführte Grund einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens entspricht und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Slg. 2001, I-4961)..

    Es besteht insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2001 und 21. Oktober 1999 (- C-381/99 - [Brunnhofer] Slg. 2001, I-4961 und - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243) auch kein Zweifel daran, wie die einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts auszulegen sind (vgl. hierzu auch BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 5 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124;… 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 41, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 31; BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 4 der Gründe, BFHE 193, 234)..

  • BAG, 24.05.1995 - 10 AZR 619/94

    Tarifliche Sonderzahlung - Erziehungsurlaub

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
    Rn. 30 a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch des Europäischen Gerichtshofs, dass das beim Erziehungsurlaub kraft Gesetzes eintretende Ruhen des Arbeitsverhältnisses objektiv eine Anspruchsminderung rechtfertigt (EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243 [Weihnachtsgratifikation]; BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264 [Übergangsgeld]; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124 [tarifliche Sonderzahlung]; 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49 [Bewährungszeit]; 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158 [Weihnachtsgratifikation]; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 138/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 3; 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 4 der Gründe, BAGE 106, 22 [tarifliches Urlaubsgeld];… 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 21 ff., BAGE 126, 375 [tarifliche Betriebszugehörigkeitszulage]). Ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts befreit, weil das Arbeitsverhältnis ruht, ist er auch nicht gehalten, direkt oder indirekt zusätzliche Leistungen zu erbringen (BAG 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49). Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so gewichtig, dass er eine unterschiedliche Behandlung nicht nur beim eigentlichen Arbeitsentgelt, sondern auch bei der Gewährung zusätzlicher Leistungen zum Arbeitsentgelt rechtfertigt (BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 78, 264 und ständig)..

    Es besteht insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2001 und 21. Oktober 1999 (- C-381/99 - [Brunnhofer] Slg. 2001, I-4961 und - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243) auch kein Zweifel daran, wie die einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts auszulegen sind (vgl. hierzu auch BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 5 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124;… 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 41, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 31; BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 4 der Gründe, BFHE 193, 234)..

  • BAG, 10.11.1994 - 6 AZR 486/94

    TV-Auslegung: § 63 BAT Anspruch auf Übergangsgeld; Berücksichtigung von …

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - …

  • BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 198/08

    Altersdifferenzierung in Sozialplan

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 47/08

    Innerbetriebliche Stellenausschreibung - mittelbare Benachteiligung wegen des …

  • BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 353/01

    Tarifliches Urlaubsgeld und Mutterschutz

  • BAG, 26.11.2003 - 4 AZR 693/02

    Cockpitpersonal - Mehrflugstundenvergütung und Erziehungsurlaub

  • BAG, 24.11.1993 - 10 AZR 704/92

    Tarifliche Sonderzahlung anlässlich eines Erziehungsurlaubs - Ruhen des …

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA - Grundsatz der Gleichheit des Arbeitsentgelts männlicher und …

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 20/07

    Eingetragene Lebenspartnerschaft - betriebliche Altersversorgung - …

  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 58/02

    Erziehungsurlaub und Höhe der Sozialplanabfindung

  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 8/08 R

    Elterngeld - Basisbetrag - Geschwisterbonus - Einkommen - Einkommensersatz - …

  • BAG, 12.01.2000 - 10 AZR 840/98

    Weihnachtsgratifikation unter Freiwilligenvorbehalt im Erziehungsurlaub

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 361/98

    Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch

  • BAG, 21.11.2006 - 3 AZR 309/05

    Vorgezogene Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers

  • BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 138/02

    Weihnachtsgeld - Erziehungsurlaub

  • BAG, 24.04.2001 - 3 AZR 210/00

    Auslegung einer Versorgungszusage - "ruhegeldfähige Bezüge

  • BAG, 18.06.1997 - 4 AZR 647/95

    Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht bei Ausschluß der Anrechnung der Zeit …

  • LAG Schleswig-Holstein, 25.03.2008 - 2 Sa 469/07
  • BVerwG, 09.12.1971 - VIII C 24.68

    Erstattung einer im Pauschverfahren während des Wehrdienstes des Arbeitnehmers …

  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 526/09

    Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit

    Die Elternzeit darf darum bei Entgeltbestandteilen, die auf das aktive Arbeitsverhältnis abstellen, anspruchsmindernd berücksichtigt werden (…vgl. EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Rn. 38, aaO; BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 30 mwN, EzA GG Art. 3 Nr. 109;… 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 25, BAGE 126, 375).

    Rn. 41 (a) Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, den Arbeitnehmern während der Zeit des Elternurlaubs zu garantieren, dass sie Rechte auf künftige Leistungen des Arbeitgebers in demselben Umfang erwerben, als ob sie weiterhin eine (Vollzeit-)Tätigkeit ausgeübt hätten (…vgl. EuGH 16. Juli 2009 - C-537/07 - [Gómez-Limón] Rn. 40, 43, Slg. 2009, I-6525; BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 47, EzA GG Art. 3 Nr. 109).

    Rn. 69 (6) Auch § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG gebietet keine Berücksichtigung der Elternzeit für den Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 49, EzA GG Art. 3 Nr. 109;… 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 29, BAGE 126, 375).

    Die Gewährleistungen des Art. 3 GG gehen insoweit jedoch nicht über das Unionsrecht hinaus (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 28, EzA GG Art. 3 Nr. 109; BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 3 der Gründe, BFHE 193, 234 ).

    Auch wenn sich die Hemmung des Stufenaufstiegs tatsächlich vor allem zulasten der Mütter auswirkt, weil diese auch heute noch durch die Inanspruchnahme von Elternzeit jedenfalls länger als die Väter ihre Berufstätigkeit unterbrechen, ist der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG nicht berührt (vgl. BVerfG 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - BVerfGE 94, 241; BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 42, EzA GG Art. 3 Nr. 109).

  • BAG, 06.05.2025 - 3 AZR 65/24

    Erfüllung der Wartezeit und Erziehungsurlaub

    Das Verbot der diskriminierenden Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern gilt nicht nur für staatliche Stellen, sondern erstreckt sich auch auf Tarifverträge, die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln (BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 27 mwN, BAGE 134, 71).

    Rn. 19 c) Mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts sind sowohl nach Art. 157 AEUV als auch nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG zulässig, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, und der vom Arbeitgeber für die Ungleichbehandlung angeführte Grund einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens entspricht und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 28, BAGE 134, 71).

    Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so gewichtig, dass er eine unterschiedliche Behandlung nicht nur beim eigentlichen Arbeitsentgelt, sondern auch bei der Gewährung zusätzlicher Leistungen zum Arbeitsentgelt rechtfertigt (BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 30 mwN, BAGE 134, 71).

    Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Dienste würde in nicht zu rechtfertigender Weise erschüttert (BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 31, BAGE 134, 71).

    Rn. 24 (2) Die Unterschiede zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis rechtfertigen auch die Anknüpfung im Rahmen einer Stichtagsregelung (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 30 f., BAGE 134, 71).

    Der Prüfungsmaßstab nach §§ 7, 3, 1 AGG entspricht demjenigen von Art. 157 AEUV und Art. 3 Abs. 2 und 3 GG (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 51, BAGE 134, 71).

    Knüpfen die Tarifvertragsparteien oder der Satzungsgeber an die Rechtsfolge des Erziehungsurlaubs, nämlich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, an und bestimmen sie, dass in diesem Fall keine Besitzstandsrente erworben werden kann, geht diese Regelung nicht über das hinaus, was sich für das Ruhen anderer Vergütungsbestandteile ohnehin aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 49 mwN, BAGE 134, 71).

    Die Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaubszeiten kann nach der ständigen Rechtsprechung auch des Gerichtshofs durch objektive Gründe gerechtfertigt sein, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des (weiblichen) Geschlechts zu tun haben (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 53 mwN, BAGE 134, 71).

  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 236/10

    Parteiwechsel in der Revisionsinstanz - AGB-Kontrolle

    Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen zum Gegenstand haben (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 20, EzA GG Art. 3 Nr. 109).
  • BAG, 15.11.2023 - 10 AZR 288/22

    Betriebsvereinbarung Bonus - unterjähriges Ausscheiden - Stichtagsregelung - …

    Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so gewichtig, dass er eine unterschiedliche Behandlung nicht nur beim eigentlichen Arbeitsentgelt, sondern auch bei der Gewährung zusätzlicher Leistungen zum Arbeitsentgelt rechtfertigt (…EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - Rn. 38 [Lewen]; BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 30 mwN, BAGE 134, 71).
  • LAG München, 28.11.2023 - 7 Sa 206/23

    Betriebliche Altersversorgung, Betriebsrenten, Erziehungsurlaub, …

    Rn. 10 Die Beklagte hat gemeint, die vorliegende Rechtsfrage sei bereits durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.4.2010 - 3 AZR 370/08 zu ihren Gunsten geklärt worden.

    Die Klägerin hält ihren erstinstanzlichen Sachvortrag für die Anerkennung der Erziehungszeiten aufrecht und meint insbesondere, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.04.2010 - 3 AZR 370/08 für den vorliegenden Rechtsstreit nicht einschlägig sei, denn sie wolle gerade nicht erreichen, dass ihre Erziehungsurlaubszeiten sich auf die Berechnung und somit auf die Höhe des tariflichen Besitzstandsbetrages auswirken.

    Er verstößt weder gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach Art. 141 EG (vormals Art. 119 EWG-Vertrag, nunmehr Art. 157 AEUV) noch gegen das - ebenfalls absolute - Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG (vgl. BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08).

    Ebenso ist das gemeinschaftsrechtliche Verbot der diskriminierenden Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern nicht nur für staatliche Stellen - wie den nationalen Gesetzgeber, aber auch Anstalten des öffentlichen Rechts (…vgl. BGH, 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 33,) - verbindlich, sondern erstreckt sich auch auf Tarifverträge, die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln (vgl. EuGH, 8. April 1976 - 43/75 - [Defrenne] Slg. 1976, 455; 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243;… BAG 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 24; vgl. zur Berücksichtigung der Tarifautonomie in diesem Zusammenhang BAG, 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07; vgl. zum Ganzen: BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08).

    Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so gewichtig, dass er eine unterschiedliche Behandlung nicht nur beim eigentlichen Arbeitsentgelt, sondern auch bei der Gewährung zusätzlicher Leistungen zum Arbeitsentgelt rechtfertigt (vgl. BAG, 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 c der Gründe; vgl. zum Ganzen: BAG, 20. April 2010 - 3 AZR 370/08).

    Anderenfalls würde das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Dienste in unerträglicher Weise erschüttert (vgl. zum Ganzen: BAG, 20. April 2010 - 3 AZR 370/08).

    Ausschlaggebend ist vielmehr, dass das Anknüpfen an die Erbringung einer Arbeitsleistung als objektiver Faktor gerechtfertigt ist, der nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat, und der vom Arbeitgeber für die Ungleichbehandlung angeführte Grund einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens entspricht und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH, 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Slg. 2001, I-4961; vgl. zum Ganzen: BAG, 20. April 2010 - 3 AZR 370/08).

  • ArbG Regensburg, 13.03.2023 - 4 Ca 1273/22

    Betriebliche Altersversorgung, Tarifvertrag, Arbeitsentgelt, …

    Rn. 13 Die Beklagte legt dar, dass der vorliegende Rechtsstreit durch die BAG-Rechtsprechung (Urt. v. 20.4.2010 - 3 AZR 370/08) bereits zu Gunsten des Arbeitgebers geklärt sei.

    Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können sich auch auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen begrenzen (vgl. BAG v. 20.4.2010 - 3 AZR 370/08 = NZA 2010, 1188, Rn. 20;… BAG v. 27.3.2007 - 3 AZR 299/06 = NZA-RR 2008, 82 = AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68, Rn. 20).

    Er ist geeignet, den einzigen Streitpunkt zwischen den Parteien abschließend zu klären, da mit der Frage der Berücksichtigung der Erziehungszeiten im Rahmen der Wartezeit geklärt werden kann, ob überhaupt eine Anwartschaft auf den Besitzstandsbetrag bestehen kann (vgl. BAG v. 20.4.2010 - 3 AZR 370/08 = NZA 2010, 1188, Rn. 21).

    Rn. 26 a) Eine unzulässige mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ist nicht gegeben, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben, und der vom Arbeitgeber für die Ungleichbehandlung angeführte Grund einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens entspricht und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. BAG v. 20.4.2010 - 3 AZR 370/08 = NZA 2010, 1188, Rn. 28).

    Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so gewichtig, dass er eine unterschiedliche Behandlung nicht nur beim eigentlichen Arbeitsentgelt, sondern auch bei der Gewährung zusätzlicher Leistungen zum Arbeitsentgelt rechtfertigt (BAG v. 20.4.2010 - 3 AZR 370/08 = NZA 2010, 1188, Rn. 30).

    Rn. 30 Richtig ist zwar, dass es im vom BAG entschiedenen Fall (vgl. BAG v. 20.4.2010 - 3 AZR 370/08 = NZA 2010, 1188) um die Frage der Berechnung und damit um die Höhe des Besitzstandsbetrags ging und ob in diesem Zusammenhang Erziehungszeiten zu berücksichtigen gewesen wären.

    Ein Grund, diese beiden Sachverhaltskonstellationen rechtlich unterschiedlich zu bewerten, ist nach Ansicht der Kammer aus den Ausführungen des BAG in seinem Urteil v. 20.4.2010 (= NZA 2010, 1188) nicht erkennbar und auch nicht geboten.

    Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (vgl. hierzu BAG v. 20.4.2010 - 3 AZR 370/08 = NZA 2010, 1188, 1. Orientierungssatz).

  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 238/10

    Transparenz einer Arbeitszeitklausel in einem Formulararbeitsvertrag - Grundsatz …

    Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen zum Gegenstand haben (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 20, EzA GG Art. 3 Nr. 109).
  • LAG Düsseldorf, 19.01.2012 - 15 Sa 380/11

    Urlaubsanspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis

    Zu Recht hat insoweit bereits das LAG Köln in seinem Urteil vom 10.03.2011 (…3 Sa 1057/10, Rdn. 23) auf die Entscheidung des BAG vom 20.04.2010 (3 AZR 370/08) hingewiesen, in dem (für den Bereich der Altersversorgung) ausgeführt wurde: Ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts befreit, weil das Arbeitsverhältnis ruht, ist er auch nicht gehalten, direkt oder indirekt zusätzliche Leistungen zu erbringen.
  • BAG, 19.01.2011 - 3 AZR 29/09

    Betriebliche Altersversorgung - mittelbare Diskriminierung

    Die Tarifvertragsparteien haben bestimmt, dass auf die Wartezeit, die erfüllt sein muss, um Ansprüche nach dem System des TV-Betriebsrente/neu erwerben zu können, auch die Elternzeit angerechnet wird (§ 3 Abs. 3 Buchst. b TV-Betriebsrente/neu; der TV-Betriebsrente/alt sah die Anrechnung des Erziehungsurlaubs vor; vgl. zur Bedeutung der Schutzregeln für die Berechtigung einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Geschlechts bereits BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 41 ff., EzA GG Art. 3 Nr. 109).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 112/20

    Startgutschriften der VBL für rentenferne Versicherte

    Dass Zeiten, in denen tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wurde, auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht als leistungssteigernd berücksichtigt werden, ist gerechtfertigt (BAG, Urteil vom 20.04.2010 - 3 AZR 370/08, BAGE 134, 71 Rn. 31).
  • VG Koblenz, 12.01.2011 - 2 K 801/10

    Der Kindererziehungszuschlag ist auch auf das Mindestruhegehalt zu gewähren

  • BAG, 21.01.2011 - 9 AZR 565/08

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