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Rechtsprechung
   BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,28442
BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19 (https://dejure.org/2020,28442)
BAG, Entscheidung vom 29.09.2020 - 9 AZR 364/19 (https://dejure.org/2020,28442)
BAG, Entscheidung vom 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 (https://dejure.org/2020,28442)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Befristung des tariflichen Mehrurlaubs - Gleichbehandlung - Behinderung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Befristung des tariflichen Mehrurlaubs - Gleichbehandlung - Behinderung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, Art 2 Abs 2 Buchst b EGRL 78/2000, Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 7 Abs 1 AGG
    Befristung des tariflichen Mehrurlaubs - Gleichbehandlung - Behinderung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Dispositionsfreiheit der Tarifvertragsparteien bei Regelungen zum tariflichen Mehrurlaub; Vorrang der tariflichen Bestimmungen bezüglich des Verfalls des tariflichen Mehrurlaubs bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit

  • bag-urteil.com
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dispositionsfreiheit der Tarifvertragsparteien bei Regelungen zum tariflichen Mehrurlaub

  • datenbank.nwb.de

    Befristung des tariflichen Mehrurlaubs - Gleichbehandlung - Behinderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tariflicher Mehrurlaub - und sein Verfall

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tariflicher Mehrurlaub: Abweichende Befristung durch Tarifvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 172, 313
  • NZA 2021, 429
 
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Wird zitiert von ... (107)Zitiert selbst (58)

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19
    Die Erfüllung der hieraus abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes des § 7 Abs. 3 BUrlG (st. Rspr. grundl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff., BAGE 165, 376).

    Dazu muss er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376).

    Der Urlaubsanspruch kann in diesem Fall grundsätzlich nur dann mit Ablauf des Übertragungszeitraums untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub noch innerhalb des Übertragungszeitraums zu nehmen, und ihn darauf hinweist, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls erlischt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 43, BAGE 165, 376).

    Nimmt der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums (grundl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, BAGE 165, 376).

    Der tarifliche Urlaubsanspruch ist - entsprechend den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 23, BAGE 165, 376) - grundsätzlich auf das Kalenderjahr als Urlaubsjahr bezogen ausgestaltet.

    Die Übertragung des Urlaubs nach § 10 Ziff. 6.7 Satz 1 MTV auf das nächste Kalenderjahr setzt, wie die des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und 4 BUrlG (vgl. hierzu BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 26 ff., BAGE 165, 376) voraus, dass der tarifliche Urlaubsanspruch andernfalls erloschen wäre.

    Der Anwendungsbereich von § 10 Ziff. 6.7 Satz 1 MTV und § 4 Abs. (4) ZTV II, der ausdrücklich auf den übertragenen Urlaub abstellt, ist deshalb auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist und der Urlaubsanspruch infolgedessen nach § 10 Ziff. 6.1 MTV an das Urlaubsjahr und nach § 4 Abs. (4) ZTV II an den Übertragungszeitraum gebunden war (vgl. zu § 7 Abs. 3 Satz 2 und 4 BUrlG BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 27, 43, aaO).

    Die Befristungsregelungen zielen darauf ab, dem Zweck des Erholungsurlaubs und zugleich den widerstreitenden Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Urlaubsanspruchs Rechnung zu tragen (…vgl. zu § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 36 f.; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff., BAGE 165, 376).

    Rn. 63 (aa) Das AGG dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in das nationale Recht (vgl. hierzu auch BT-Drs. 16/1780 S. 35) und ist deshalb grundsätzlich unionsrechtskonform im Einklang der Richtlinie 2000/78/EG auszulegen und anzuwenden (…zu den Grenzen einer unions- bzw. richtlinienkonformen Auslegung vgl. BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 38 ff., BAGE 164, 117; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 19 mwN, BAGE 165, 376).

    Die Beklagte hätte zwar ihre im Jahr 2017 - möglicherweise - unterlassene Mitwirkung im Jahr 2018 nachholen können, um die Gefahr eines unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen zu vermeiden (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, BAGE 165, 376).

    auch 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 41 f.; BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 14; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376).

  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19

    Verfall des Urlaubs bei Krankheit - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei …

    Auszug aus BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19
    Ein Zeitraum von 15 Monaten, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, entspricht nach der Feststellung des Gerichtshofs der europäischen Union unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Anforderungen der Richtlinie 2003/88/EG und läuft dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwider, weil er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet (…EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 43; BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 31).

    Sie können ihren Zweck erfüllen, weil sich die Dauer der Erkrankung nicht von vornherein absehen lässt und nur durch die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten sichergestellt wird, dass der Arbeitnehmer ab dem ersten Arbeitstag nach seiner Wiedergenesung Urlaub in Anspruch nehmen kann, sofern der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die Gewährung von Urlaub nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BUrlG abzulehnen ( vgl. hierzu im Einzelnen BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 20 ff.).

    Die Befristung des Urlaubsanspruchs ist jedoch bei einem richtlinienkonformen Verständnis des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht von der Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten abhängig, wenn es - was erst im Nachhinein feststellbar ist - aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit objektiv unmöglich gewesen wäre, den Arbeitnehmer durch Mitwirkung des Arbeitgebers in die Lage zu versetzen, den Urlaubsanspruch zu realisieren (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 23 ff.).

    In diesem Fall sind nicht Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers, sondern allein die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers für den Verfall des Urlaubs kausal, denn eine Befreiung von der Arbeitspflicht durch Urlaubsgewährung wäre rechtlich unmöglich gewesen (vgl. BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 26).

    Rn. 44 cc) Die mit Beschluss des Senats vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401/19 (A) -) an den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV gerichteten Fragen (vgl. BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 29 ff., Rn. 44 ff.) sind nicht entscheidungserheblich, wenn der Arbeitnehmer - wie die Klägerin - vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres arbeitsfähig wird und der Mehrurlaub anschließend hätte gewährt werden können.

    auch 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 41 f.; BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 14; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376).

  • BAG, 03.07.2019 - 10 AZR 300/18

    Sonderzahlung - tarifvertragliche Stichtagsklausel

    Auszug aus BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19
    Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen (…BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 23 ff.; 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 18).

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 19 mwN).

    Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Wahrnehmung eines tariflichen Anspruchs jeder Besonderheit gerecht werden und im Tarifvertrag entsprechende Ausnahmen vorzusehen (vgl. zu Stichtagsregelungen BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 26 mwN;… 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 48, BAGE 163, 14).

    Er kann sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen ergeben, die die Tarifvertragsparteien unter Beachtung ihres Gestaltungsspielraums festgelegt haben (vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 22).

    Rn. 54 (cc) Als Ergebnis kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen hat § 4 Abs. (4) ZTV II die Vermutung der Angemessenheit für sich (…vgl. BAG, 7. Juli 2020 - 9 AZR 323/19 - Rn. 33; 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 15;… 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 29, BAGE 148, 139;… 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 27, BAGE 140, 133).

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach …

    Auszug aus BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19
    Er kann, ohne Verstoß gegen das Unionsrecht, bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit frühestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen (vgl. grundl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44;… bestätigt durch EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff. und zuletzt 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.;… BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23, 32 ff., BAGE 142, 371;… vgl. auch 16. Oktober 2012 - 9 AZR 63/11 - Rn. 9;… 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 14).

    Ein Zeitraum von 15 Monaten, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, entspricht nach der Feststellung des Gerichtshofs der europäischen Union unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Anforderungen der Richtlinie 2003/88/EG und läuft dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwider, weil er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 43;… BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 31).

    Ein Erlöschen des Urlaubsanspruchs trotz unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers kommt unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC im Hinblick auf die Organisationsinteressen des Arbeitgebers und den schwindenden Erholungswert des nachträglich gewährten Urlaubs nur bei einem Übertragungszeitraum in Betracht, der die Dauer des Bezugszeitraums deutlich überschreitet (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38).

    § 4 Abs. (4) ZTV II trägt dem Umstand Rechnung, dass der Urlaub mit zunehmendem Abstand zum Urlaubsjahr seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Zeit der Erholung von der geleisteten Arbeit verliert (…vgl. zum Mindesturlaubsanspruch EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 54; 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 33).

    Gleichzeitig dient § 4 Abs. (4) ZTV II dem Interesse des Arbeitgebers, ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen zu vermeiden, das zu Schwierigkeiten in der Arbeitsorganisation des Betriebs führen kann (…vgl. zum Mindesturlaubsanspruch EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55, 60; 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 39).

  • EuGH, 18.01.2018 - C-270/16

    Ruiz Conejero - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

    Auszug aus BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19
    Sie beruht deshalb auch nicht auf einem untrennbar mit einer Behinderung verbundenen Kriterium (vgl. EuGH 18. Januar 2018 - C-270/16 - [Ruiz Conejero] Rn. 37;… BAG 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 30).

    angemessen und erforderlich (vgl. EuGH 18. Januar 2018 - C-270/16 - [Ruiz Conejero] Rn. 40).

    Rn. 62 (b) Danach bedarf es keiner Entscheidung, ob § 4 Abs. (4) ZTV II Arbeitnehmer mit einer Behinderung in besonderer Weise benachteiligen kann, weil sie im Vergleich zu Arbeitnehmern ohne Behinderung ein zusätzliches Risiko tragen, wegen einer mit ihrer Behinderung zusammenhängenden Krankheit arbeitsunfähig zu sein (vgl. im Zusammenhang mit einer Regelung, die den Arbeitgeber ua. wegen Fehlzeiten zur Kündigung berechtigt EuGH 18. Januar 2018 - C-270/16 - [Ruiz Conejero] Rn. 39) und deshalb für sie ein erhöhtes Risiko besteht, den Mehrurlaub krankheitsbedingt innerhalb des nach § 4 Abs. (4) ZTV II auf vier Monate begrenzten Übertragungszeitraums nicht realisieren zu können.

    Erforderlich ist sie, wenn es bei gleicher Erfolgsgeeignetheit kein milderes Mittel gibt (vgl. EuGH 18. Januar 2018 - C-270/16 - [Ruiz Conejero] Rn. 40).

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf …

    Auszug aus BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19
    Er kann, ohne Verstoß gegen das Unionsrecht, bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit frühestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen (…vgl. grundl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44; bestätigt durch EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff. und zuletzt 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.;… BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23, 32 ff., BAGE 142, 371;… vgl. auch 16. Oktober 2012 - 9 AZR 63/11 - Rn. 9;… 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 14).

    § 4 Abs. (4) ZTV II trägt dem Umstand Rechnung, dass der Urlaub mit zunehmendem Abstand zum Urlaubsjahr seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Zeit der Erholung von der geleisteten Arbeit verliert (vgl. zum Mindesturlaubsanspruch EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 54;… 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 33).

    Gleichzeitig dient § 4 Abs. (4) ZTV II dem Interesse des Arbeitgebers, ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen zu vermeiden, das zu Schwierigkeiten in der Arbeitsorganisation des Betriebs führen kann (vgl. zum Mindesturlaubsanspruch EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55, 60;… 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 39).

    Damit hat sie die Klägerin bisher daran gehindert, den Mehrurlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. zum gesetzlichen Mindesturlaub EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 37 ff. mwN, 65; sh.

  • BAG, 27.06.2018 - 10 AZR 290/17

    Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung bei Ausscheiden bis zum 31. …

    Auszug aus BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19
    Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Wahrnehmung eines tariflichen Anspruchs jeder Besonderheit gerecht werden und im Tarifvertrag entsprechende Ausnahmen vorzusehen (…vgl. zu Stichtagsregelungen BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 26 mwN; 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 48, BAGE 163, 14).

    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (…BAG 18. Oktober 2018 - 2 AZR 374/18 - Rn. 38; 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 36 f., BAGE 163, 144).

    Die in einer Tarifregelung vorgesehenen Differenzierungsmerkmale müssen allerdings im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen (BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 37, aaO).

  • BAG, 18.02.2016 - 6 AZR 700/14

    Einkommenssicherung nach TV UmBw - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19
    Der Zweck der Tarifnorm ist im Weg der Auslegung zu ermitteln (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 24, BAGE 154, 118).

    Darunter fallen auch tarifliche Regelungen (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 27 mwN, BAGE 154, 118).

    Es kann dahinstehen, ob eine zu Gunsten der Klägerin unterstellte Benachteiligung von Arbeitnehmern mit einer Behinderung durch § 4 Abs. (4) ZTV II dazu führen könnte, dass deren tariflicher Mehrurlaub, wenn er wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, wie die Klägerin meint, entsprechend dem gesetzlichen Mindesturlaub frühestens 15-Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen kann (vgl. ausf. zu den möglichen Rechtsfolgen des Verstoßes einer tariflichen Bestimmung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 29, BAGE 154, 118).

  • BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 439/15

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungsordnung - …

    Auszug aus BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19
    Damit scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG aus, der eine Benachteiligung wegen der Behinderung verbietet (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 60).

    Rechtmäßige Ziele iSd. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG können alle von der Rechtsordnung anerkannten Gründe sein, die nicht ihrerseits diskriminierend sind (…vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 59 ff.; BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 60;… 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 - Rn. 50, BAGE 150, 165;… 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 - Rn. 23, BAGE 149, 125).

    Angemessen ist die Differenzierung, wenn aufgrund einer Zweck-Mittel-Relation die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurücktritt (BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 65).

  • BAG, 09.12.2015 - 4 AZR 684/12

    Teil-Unwirksamkeit eines Tarifvertrages wegen Altersdiskriminierung

    Auszug aus BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19
    Tarifliche Regelungen dürfen nicht dazu führen, das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung auszuhöhlen (…vgl. zur Diskriminierung von Teilzeitkräften nach § 4 Abs. 1 TzBfG BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 71/19 - Rn. 33; zur Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 2 AGG BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 684/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 153, 348).

    Es muss sich aber aus dem Kontext der Differenzierungsmaßnahme ableiten lassen (BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 684/12 - Rn. 29 mwN, BAGE 153, 348).

    Jedoch ist aufgrund der weitreichenden Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien und deren Einschätzungsprärogative bzgl. der sachlichen Gegebenheiten, der betroffenen Interessen und der Rechtsfolgen deren Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung zu berücksichtigen (BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 684/12 - Rn. 31 mwN, BAGE 153, 348).

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 386/16

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristen-regime

  • BAG, 20.03.2012 - 9 AZR 529/10

    Urlaubsdauer - Altersdiskriminierung

  • BAG, 12.05.2016 - 6 AZR 365/15

    Wegfall des Krankengeldzuschusses bei Erhalt einer Rente

  • BAG, 19.12.2019 - 6 AZR 563/18

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • EuGH, 01.12.2016 - C-395/15

    Daouidi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …

  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 258/19

    Berechnung eines tariflichen Krankengeldzuschusses

  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 153 AEUV - …

  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 323/19

    Urlaubsabgeltungsanspruch - tarifliche Ausschlussfristen

  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung …

  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 231/18

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14

    Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")

  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 161/16

    Zuschläge für ungeplante Überstunden iSv. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein …

  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 636/13

    Verlängerte Kündigungsfristen - Altersdiskriminierung?

  • EuGH, 11.04.2013 - C-335/11

    Eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die eine physische, geistige oder …

  • BAG, 22.01.2020 - 7 ABR 18/18

    Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers …

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle …

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft - …

  • BAG, 10.12.2014 - 7 AZR 1002/12

    Auflösende Bedingung - volle Erwerbsminderung

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 50/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von …

  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 564/17

    Tarifbegriff "wegen Erreichung der Altersgrenze"

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 579/16

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten - Kürzung des Urlaubsanspruchs

  • BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 10/17

    Ruhendes Arbeitsverhältnis - Kürzung des Urlaubsanspruchs - …

  • BAG, 13.12.2011 - 9 AZR 399/10

    Urlaubsabgeltung - Länge tariflicher Ausschlussfristen

  • BAG, 26.05.2020 - 9 AZR 259/19

    Tariflicher Urlaubsanspruch - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - …

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN …

  • EuGH, 11.09.2019 - C-397/18

    Nobel Plastiques Ibérica - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

  • BAG, 18.10.2018 - 2 AZR 374/18

    Änderungskündigungen im Haupt- und Hilfsverhältnis - Bestimmtheit des …

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 71/19

    Tarifliche Altersfreizeit - Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 168/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • EuGH, 06.04.2017 - C-668/15

    Jyske Finans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied …

  • BAG, 19.02.2020 - 5 AZR 179/18

    Auslegung des Haustarifvertrags - Weitergabe dynamischer Entgelterhöhungen gemäß …

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 575/10

    Verfall tarifvertraglicher Urlaubsansprüche (TVöD)

  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 669/12

    Urlaubsgewährung - Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 80/10

    Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

  • BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 149/17

    Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben - Ausschlussfrist

  • BAG, 09.08.2011 - 9 AZR 365/10

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfristen

  • BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 507/14

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - Verfall trotz krankheitsbedingter …

  • BAG, 05.08.2014 - 9 AZR 77/13

    Urlaub - tariflicher Ausschluss der Übertragbarkeit in das Folgejahr bei …

  • BAG, 16.10.2012 - 9 AZR 63/11

    Urlaubsanspruch - Untergang trotz Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 12.11.2013 - 9 AZR 551/12

    Urlaubsabgeltung - Verfall des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub bei lang …

  • BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 856/09

    Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung - (Teil-) Nichtigkeit eines Tarifvertrages

  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 335/18

    Ergänzungstarifvertrag - Auslegung

  • BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 747/14

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristenregime

  • LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2019 - 2 Sa 4/19

    Verfall tarifvertraglicher Mehrurlaub - Langzeiterkrankung

  • LAG Düsseldorf, 14.08.2024 - 14 SLa 303/24

    Tarifvertrag darf Inflationsausgleich während der Elternzeit ausschließen

    angemessen und erforderlich (…BAG 28.03.2023 - 9 AZR 219/22 - Rn. 24; 29.09.2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 61).

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch zu überprüfen, ob die Bestimmung geeignet, erforderlich und angemessen ist (…BAG 08.02.2022 - 1 AZR 252/21 - Rn. 16; 29.09.2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 63).

    Jedoch ist aufgrund der weitreichenden Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien und deren Einschätzungsprärogative bzgl. der sachlichen Gegebenheiten, der betroffenen Interessen und der Rechtsfolgen deren Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung zu berücksichtigen (BAG 29.09.2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 61;… 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 - Rn. 31;… vgl. auch BAG 28.03.2023 - 9 AZR 219/22 - Rn. 24).

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Rn. 51 2. Tarifnormen sind im Ausgangspunkt dennoch uneingeschränkt am allgemeinen Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (…BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 27;… 19. November 2020 - 6 AZR 449/19 - Rn. 21; 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 47;… 27. Mai 2020 - 5 AZR 258/19 - Rn. 37;… 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 25 mwN, BAGE 169, 163; vgl. auch BVerfG 9. August 2000 - 1 BvR 514/00 - zu II der Gründe;… ErfK/Schmidt 21. Aufl. GG Einl. Rn. 49).

    Rn. 56 e) Das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG bildet als grundlegende Gerechtigkeitsnorm in seiner Ausstrahlungswirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidung oder auch "Richtlinie" eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie (…BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 31;… 19. November 2020 - 6 AZR 449/19 - Rn. 21; 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 47;… 2. September 2020 - 5 AZR 168/19 - Rn. 21;… 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 25 mwN, BAGE 169, 163;… ErfK/Schmidt 21. Aufl. GG Einl. Rn. 49, Art. 3 Rn. 25; Waltermann Anm. AP TVöD § 46 Nr. 5 zu VI 2; krit. Fastrich FS Richardi 2007 S. 127, 132 f., 137 ff.).

  • BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 143/19

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt("equal pay") - …

    Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (st. Rspr., vgl. nur BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 47 mwN).
  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 334/20

    Halbierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit

    Rn. 27 2. Tarifnormen sind im Ausgangspunkt dennoch uneingeschränkt am allgemeinen Gleichheitssatz zu messen (…BAG 19. November 2020 - 6 AZR 449/19 - Rn. 21; 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 47;… 27. Mai 2020 - 5 AZR 258/19 - Rn. 37;… 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 25 mwN, BAGE 169, 163; vgl. auch BVerfG 9. August 2000 - 1 BvR 514/00 - zu II der Gründe;… ErfK/Schmidt 21. Aufl. GG Einl. Rn. 49).

    Rn. 31 3. Das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG bildet als grundlegende Gerechtigkeitsnorm in seiner Ausstrahlungswirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidung oder auch "Richtlinie" eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie (…BAG 19. November 2020 - 6 AZR 449/19 - Rn. 21; 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 47;… 2. September 2020 - 5 AZR 168/19 - Rn. 21;… 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 25 mwN, BAGE 169, 163;… ErfK/Schmidt 21. Aufl. GG Einl. Rn. 49, Art. 3 Rn. 25; Waltermann Anm. AP TVöD § 46 Nr. 5 zu VI 2; krit. Fastrich FS Richardi 2007 S. 127, 132 f., 137 ff.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2026 - 2 SLa 103/25

    Verfall tariflicher Mehrurlaubsansprüche nach dem MTV Metall- und …

    Das tragende und ausschließliche Argument des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren 9 AZR 364/19 dafür, dass in dem dortigen Tarifvertrag vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen getroffen worden seien, sei, dass in der dortigen tariflichen Regelung im Falle der Übertragung der Urlaub in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres in Anspruch zu nehmen gewesen sei.

    Dies sehe das Bundesarbeitsgericht auch so in seiner Entscheidung im Verfahren 9 AZR 364/19, in der ebenfalls der streitgegenständliche Tarifvertrag als Voraussetzung einer Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nicht "dringende betriebliche" Gründe voraussetze, sondern lediglich "betriebliche" Gründe ausreichen lasse.

    Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (18. Juni 2019 - 2 Sa 4/19; nachfolgend BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Zurückverweisung) stehe dem gefundenen Auslegungsergebnis schon deshalb nicht entgegen, weil es um die Auslegung eines anderen Tarifvertrags gegangen sei.

    Soweit die Beklagte sich in vorliegendem Rechtsstreit auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - berufe, übersehe sie, dass die dort streitige tarifliche Regelung sich vom gesetzlichen Fristenregime deshalb gelöst habe, weil nicht lediglich hinsichtlich der betrieblichen Gründe eine Abweichung zum Gesetz vorhanden, sondern zudem eine Übertragung auf die ersten vier Monate des Folgejahres vorgesehen gewesen sei, die auch die Übertragung wegen langandauernder Erkrankung erfasst habe.

    Nach Auffassung der Beklagten ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - nicht, dass ein geändertes Fristenregime nur gegeben sei, wenn zusätzlich zum Ausreichen "betrieblicher" (statt "dringender betrieblicher") Gründe für eine Übertragung des Urlaubsanspruchs ins Folgejahr auch eine Ausdehnung des Urlaubsjahrs vorliege.

    Vielmehr zeige die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 -, dass auch letzteres eine "wesentliche" Abkehr von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes darstelle.

    Rn. 42 die Beklagte vertrete unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. September 2020 - 9 AZR 364/19 - die Auffassung, dass bereits die Abweichung vom Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 3 BUrlG - wonach im Tarifvertrag lediglich "betriebliche Gründe" statt "dringende betriebliche Gründe" für eine Urlaubsübertragung ausreichen - genüge, um einen fehlenden Gleichlauf zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub anzunehmen.

    Er kann, ohne Verstoß gegen das Unionsrecht, bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit frühestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen (…vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44;… bestätigt durch EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff. und zuletzt 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 19 7.

    Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 BUrlG beschränkt (vgl. BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 23, 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 21, 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 35 mwN, jeweils zitiert nach juris). Für einen vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen.

    Ein Gleichlauf mit der Befristung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist danach nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Vereinbarungen getroffen haben (BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 21, 25. August 2020 - 9 AZR 214/19 - Rn. 19, 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 15; jeweils zitiert nach juris). Dies ist zB dann der Fall, wenn der Tarifvertrag auf eine Übertragungsanordnung verzichtet und der Urlaub ohne besondere Gründe und ohne die Notwendigkeit einer Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres geltend gemacht werden kann (vgl. BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 747/14 - Rn. 16 f.). Ein eigenständiges Fristenregime ist auch dann anzunehmen, wenn der Tarifvertrag zwar nicht auf die Übertragung, aber auf das Vorliegen von Übertragungsgründen verzichtet (anders noch BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 29 ff., zitiert nach juris). Ein Verzicht auf die Übertragungsvoraussetzungen hat dieselben Auswirkungen wie ein Verzicht auf die Übertragungsnotwendigkeit.

    Zwar entspricht die Regelung zum Vorliegen von Gründen in der betrieblichen Sphäre, die eine Urlaubnahme unmöglich gemacht haben, nicht der gesetzlichen Bestimmung, da die Tarifvertragsparteien lediglich (einfache) betriebliche Gründe ausreichen lassen, während § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG vom Erfordernis dringender betrieblicher Gründe ausgeht und damit die Anforderungen an die Übertragung des Urlaubs gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen abgesenkt werden (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 23;… offen noch: 20. Juli 2005 - 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 23, jeweils zitiert nach juris). Es kann dahinstehen, ob ausschließlich diese Abweichung vorliegend für Fallkonstellationen betrieblicher Übertragungsgründe ein vom Gesetz losgelöstes Fristenregime begründen könnte.

    Dazu muss er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 28, zitiert nach juris;… 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., aaO)..

    Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 32;… 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 36, jeweils zitiert nach juris)..

    Eine etwaige Abweichung beim Fristenregime - hier: im Hinblick auf den betrieblich verursachten Übertragungsgrund - beim Verfall von Urlaubsansprüchen nach § 15 Ziff. 8 Satz 2 MTV Metall- und Elektroindustrie berührt die Obliegenheit des Arbeitgebers, dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, den tariflichen Mehrurlaub zu nehmen, nicht (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 36, zitiert nach juris)..

    Da die Beklagte in vorliegendem Rechtsstreit bis zuletzt Klageabweisung beantragt hat, ist davon auszugehen, dass sie den Kläger von der Wahrnehmung seiner diesbezüglichen Rechte abgehalten hat (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 69, zitiert nach juris). Nach alledem ist der streitige Anspruch des Klägers bislang nicht verfallen.

  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 376/20

    Berechnung des Urlaubsentgelts - variable erfolgsabhängige Vergütung

    Es gelten deshalb gleichlaufend mit dem Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub für den vertraglichen Mehrurlaub die gesetzlichen Bestimmungen (…vgl. zu den Voraussetzungen eines Gleichlaufs BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 51 f. mwN; zu tarifvertraglichen Regelungen BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 21;… 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 12).
  • LAG Düsseldorf, 05.03.2024 - 14 Sa 1148/23

    Tariflicher Ausschluss der Inflationsausgleichsprämie während der Passivphase der …

    angemessen und erforderlich (…BAG 28.03.2023 - 9 AZR 219/22 - Rn. 24; 29.09.2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 61).

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch zu überprüfen, ob die Bestimmung geeignet, erforderlich und angemessen ist (…BAG 08.02.2022 - 1 AZR 252/21 - Rn. 16; 29.09.2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 63).

    Jedoch ist aufgrund der weitreichenden Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien und deren Einschätzungsprärogative bzgl. der sachlichen Gegebenheiten, der betroffenen Interessen und der Rechtsfolgen deren Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung zu berücksichtigen (BAG 29.09.2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 61;… 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 - Rn. 31;… vgl. auch BAG 28.03.2023 - 9 AZR 219/22 - Rn. 24).

  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 618/19

    Betriebliche Altersversorgung - allgemeiner Gleichheitssatz

    Rn. 39 a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie (BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 47;… 27. Mai 2020 - 5 AZR 258/19 - Rn. 37;… 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 25 mwN).

    Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen (BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 47;… 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 23 ff.;… 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 18).

    Sie bestimmen in diesem Rahmen nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung (BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 47;… 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 34, BAGE 165, 1).

    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 47 mwN).

    Die in einer Tarifregelung vorgesehenen Differenzierungsmerkmale müssen im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen (BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 47 mwN).

  • BAG, 22.02.2023 - 10 AZR 332/20

    Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Zuschlagshöhe - …

    Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen (…vgl. BAG 16. August 2022 - 9 AZR 490/21 - Rn. 20;… 23. Februar 2021 - 3 AZR 618/19 - Rn. 39, BAGE 174, 116;… 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 27 ff. mwN auch zur Gegenauffassung, BAGE 173, 205;… 19. November 2020 - 6 AZR 449/19 - Rn. 21 ; 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 47 , BAGE 172, 313 ;… 27. Mai 2020 - 5 AZR 258/19 - Rn. 37 ;… 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 23 ff., BAGE 169, 163;… 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 18; zust. Bayreuther NZA 2019, 1684, 1686 ).

    Sie bestimmen in diesem Rahmen nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung (BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 47, BAGE 172, 313;… 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 34, BAGE 165, 1).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2021 - 6 Sa 194/21

    Befristung tariflichen Mehrurlaubs - eigenständiges Fristenregime - …

    Er kann, ohne Verstoß gegen das Unionsrecht, bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit frühestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen (…vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44;… bestätigt durch EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff. und zuletzt 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 19 7.

    Ein Zeitraum von 15 Monaten, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, entspricht nach der Feststellung des Gerichtshofs der europäischen Union unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Anforderungen der Richtlinie 2003/88/EG und läuft dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwider, weil er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 43; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 19, 7.

    Dazu muss er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 28, zitiert nach juris; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., aaO)..

    Rn. 58 aa) Vom Bundesurlaubsgesetz abweichende tarifliche Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs schließen für sich betrachtet die Auslegung eines Tarifvertrags nicht aus, die Befristung des Mehrurlaubsanspruchs setze, wie § 7 BUrlG für den gesetzlichen Mindesturlaub, die Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten durch den Arbeitgeber voraus (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 32, 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 26, jeweils zitiert nach juris).

    Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 32; 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 36, jeweils zitiert nach juris)..

    Die Abweichung im Fristenregime beim Verfall von Urlaubsansprüchen nach § 17 Abs. 9 Satz 3 MTV DTS berührt die Obliegenheit des Arbeitgebers, dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, den tariflichen Mehrurlaub zu nehmen, nicht (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 36, zitiert nach juris)..

    Rn. 61 aa) Die Befristung des Urlaubsanspruchs ist bei einem richtlinienkonformen Verständnis des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht von der Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten abhängig, wenn es - was erst im Nachhinein feststellbar ist - aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit objektiv unmöglich gewesen wäre, den Arbeitnehmer durch Mitwirkung des Arbeitgebers in die Lage zu versetzen, den Urlaubsanspruch zu realisieren (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 40; 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 23 ff.; jeweils zitiert nach juris).

    Daher ist es dem Arbeitgeber, der seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, nicht verwehrt, sich auf den Verfall des tariflichen Mehrurlaubs nach § 17 Abs. 9 Ziff. 3 MTV DTS zu berufen, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt fortbestehende Arbeitsunfähigkeit im Verlauf des Urlaubsjahres eintrat, ohne dass dem Arbeitnehmer vor deren Beginn (weiterer) Urlaub hätte gewährt werden können; in diesem Fall sind nicht Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers, sondern allein die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers für den Verfall des Urlaubs kausal, denn eine Befreiung von der Arbeitspflicht durch Urlaubsgewährung wäre rechtlich unmöglich gewesen (vgl. 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 40; 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 26, aaO). Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegend streitigen Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub, weil der MTV DTS die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs aus den dargestellten Gründen nicht abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regelt.

    Ein Erlöschen des Urlaubsanspruchs trotz unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers kommt unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC im Hinblick auf die Organisationsinteressen des Arbeitgebers und den schwindenden Erholungswert des nachträglich gewährten Urlaubs nur bei einem Übertragungszeitraum in Betracht, der die Dauer des Bezugszeitraums deutlich überschreitet (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 44 unter Verweis auf EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Die Beklagte hat - nachdem der streitige Anspruch aus 2019 wegen Nichterfüllung ihrer Obliegenheitspflichten dem Urlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 2020 hinzugetreten war (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 69, zitiert nach juris) - ihre unterlassene Mitwirkung auch nicht im weiteren Verlauf des Jahres 2020 nachgeholt, um die Gefahr eines unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen zu vermeiden (…vgl. hierzu BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, zitiert nach juris). Insoweit fehlt es an auf den Kläger und seinen Gesamturlaub 2020 unter Einschluss des tariflichen Resturlaubs 2019 bezogenen Hinweisen.

    Da die Beklagte in vorliegendem Rechtsstreit bis zuletzt Klageabweisung beantragt hat, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie den Kläger von der Wahrnehmung seiner diesbezüglichen Rechte abgehalten hat (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 69, aaO).

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