Rechtsprechung
BGH, 09.12.2014 - X ZR 85/12 |
Volltextveröffentlichungen (23)
- lexetius.com
BGB § 651a Abs. 1, § 651i Abs. 3, § 320 Abs. 1, § 307 Abs. 1 und 3
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 3 BGB, § 320 Abs 1 BGB, § 651a Abs 1 BGB, § 651i Abs 2 BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Reisevertrag nach dem Geschäftsmodell des so genannten "Dynamic Packaging": Reiseveranstaltereigenschaft; Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Anzahlung in Höhe von 40 %; Fälligkeit des restlichen Reisepreises 45 Tage vor ... - webshoprecht.de
Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises beim "Dynamic Packagung" und Stornierungstabelle
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
AGB-Klausel, die zur Anzahlung von 20 % des Reisepreises verpflichtet, ist wirksam
- IWW
§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, § ... 320 BGB, § 632a BGB, § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 651i BGB, § 651i Abs. 3 BGB, § 651a BGB, § 651a Abs. 1 Satz 1 BGB, Richtlinie 90/314/EWG, §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, §§ 308, 309, 2 BGB, §§ 641 Abs. 1 Satz 1, 646 BGB, § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB, § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 651k Abs. 3 Satz 1 BGB, § 6 Abs. 2 BGB-InfoV, § 4 Abs. 1 BGB-InfoV, § 651k BGB, § 651i Abs. 2 BGB, § 651i Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Bestehen der Reiseveranstaltereigenschaft beim Anbieten einer nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis
- Verbraucherzentrale NRW (Kurzinformation und Volltext)
Reisepreisanzahlungen von 40 % und Restpreisfälligkeit 45 Tage vor Reiseantritt sind unzulässig
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zum Begriff des Reiseveranstalters, wenn der Reisende selbst Einzelleistungen von Leistungsträgern auswählt, deren Angebote ihm der Veranstalter im Rahmen eines Buchungsprogramms zur "dynamischen Bündelung" ("Dynamic Packaging") zu fortlaufend aktualisierten ...
- tis-gdv.de
Reise, Reiseveranstalter, dynamische Bündelung, AGB, Anzahlung, Pauschale, Rücktritt
- Betriebs-Berater
Pauschalreisen - zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von Rücktrittspauschalen
- reise-recht-wiki.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Reisevertrag nach dem Geschäftsmodell "Dynamic Packaging"
- rewis.io
Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Reisevertrag nach dem Geschäftsmodell des so genannten "Dynamic Packaging": Reiseveranstaltereigenschaft; Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Anzahlung in Höhe von 40 %; Fälligkeit des restlichen Reisepreises 45 Tage vor ...
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Reisevertrag
- ra.de
- dgfr.de
Reiseleistung / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Dynamic Packaging
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestehen der Reiseveranstaltereigenschaft beim Anbieten einer nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis
- rechtsportal.de
Bestehen der Reiseveranstaltereigenschaft beim Anbieten einer nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (21)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von Rücktrittspauschalen
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Reiserecht: Zur Anzahlung bei Buchung von Urlaub
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
BGH kürzt Reiseveranstaltern Vorauszahlungsanspruch
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Pauschalreisen - Reisepreisanzahlung und Rücktrittspauschale
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und Bemessung von Rücktrittspauschalen
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von Rücktrittspauschalen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von Rücktrittspauschalen
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Anzahlung bei Pauschalreisen - Dürfen Reiseveranstalter auch mehr als 20 Prozent des Reisepreises verlangen?
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Klausel zur Anzahlung von bis zu 20% des Reisepreises wirksam
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Anzahlung von 20 Prozent auf den Reisepreis
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Pauschalreisen - zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von Rücktrittspauschalen
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Höhe der Anzahlungen, Bemessung von Rücktrittspauschalen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Klausel zur Anzahlung von bis zu 20% des Reisepreises wirksam
- spiegel.de (Pressemeldung, 09.12.2014)
Reiseveranstalter dürfen höchstens 20 Prozent Anzahlung verlangen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Unzulässige Klauseln bei online gebuchten Pauschalreisen
- przytulla.de (Kurzinformation)
Wirksamkeit von Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Reiseverträgen
- rechtstipps.de (Kurzinformation)
Pauschalreise: Anzahlung und Stornogebühren werden gedeckelt
- haufe.de (Kurzinformation)
Vorauszahlungen bei Pauschalreisen: Über 20 % nur im Ausnahmefall
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von Rücktrittspauschalen
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Reiserecht: Anzahlung bei Buchung von Urlaub
- anwalt.de (Kurzinformation)
Reiseanzahlungen und Rücktrittspauschalen
Besprechungen u.ä. (2)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BGHZ 203, 335
- NJW 2015, 1444
- MDR 2015, 450
- NVwZ 2015, 138
- WM 2015, 1249
- MMR 2015, 384
- BB 2015, 705
Wird zitiert von ... (31)
- BGH, 03.11.2015 - X ZR 122/13
Pauschalierte Stornoentschädigung des Reiseveranstalters bei Rücktritt von einer …
Dabei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob durch die Bestimmung von Rechtsvorschriften, d.h. Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn und allgemeinen Rechtsgrundsätzen, abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (BGH…, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 16, 17; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 = RRa 2015, 135 Rn. 17).Die Tarife müssen, ebenso wie die Entschädigungspauschalen bei unterschiedlichen Reisearten, so differenziert werden und die bei einem bestimmten Tarif als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei diesem Tarif als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb so bemessen werden, dass es zumindest in der Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre (BGHZ 203, 335 Rn. 40).
An die sachliche Rechtfertigung des verlangten Vomhundertsatzes des Reisepreises für die konkrete Reise, zu dessen Zahlung der Reisende, der von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, verpflichtet sein soll, dürfen dabei nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (BGHZ 203, 335 Rn. 41).
Die Erfahrungswerte müssen vielmehr repräsentativ für die Gesamtheit der Reisen sein, die der Reiseveranstalter in der jeweiligen Kategorie oder Preisklasse anbietet (vgl. BGHZ 203, 335 Rn. 32).
- BGH, 25.07.2017 - X ZR 71/16
Zur zulässigen Höhe von Anzahlungen bei Pauschalreisen
Trotz einer Bandbreite im Einzelfall unterschiedlich hoher Vorleistungen (hier: Luftbeförderungsverträge mit und ohne Vorauszahlungsverpflichtung des Reiseveranstalters) kann eine dem Durchschnitt dieser Vorleistungen entsprechende Anzahlungsquote als repräsentativ und damit als angemessen anzusehen sein, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen Art, Umfang und Qualität der vertraglich versprochenen Reiseleistungen und den unterschiedlich hohen Vorleistungen besteht (Fortführung von BGH, Urteile vom 9. Dezember 2014, X ZR 85/12, BGHZ 203, 335, und X ZR 147/13, RRa 2015, 149 = NJW-RR 2015, 618).Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Verwender bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss (BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, NJW-RR 2003, 834, 836;… Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 29; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 Rn. 23).
Da aufgrund der Sicherstellung der Rückzahlung des Reisepreises im Insolvenzfall den Reisenden kein Ausfallrisiko trifft, ist es gerechtfertigt, eine 20 % des Reisepreises nicht übersteigende Anzahlung als angemessen und den Reisenden über die ohnehin zulässige und übliche Verpflichtung, den gesamten Reisepreis vor Reiseantritt zu zahlen, nicht unverhältnismäßig belastend anzusehen (BGHZ 203, 335 Rn. 26).
Der Reiseveranstalter kann deshalb eine Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises nur dann verlangen, wenn er bei den Reisen derjenigen Kategorie, für die er die höhere Anzahlung verlangt, in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient (BGHZ 203, 335 Rn. 28).
Die Anzahlung muss vielmehr für die konkrete Reise, für die sie verlangt wird, angemessen sein (BGHZ 203, 335 Rn. 30).
Je größer innerhalb der Kategorie die Bandbreite der Vorleistungskosten ist, desto weniger erscheint die Orientierung der Anzahlungsquote am Durchschnittswert der Vorleistungskosten als sachgerecht, weil infolgedessen in dem für den Verbraucher ungünstigsten Fall der für die konkrete Reise angemessene Anzahlungsbetrag erheblich überschritten werden kann (BGHZ 203, 335 Rn. 32).
Dass die Anzahlung für die konkrete Reise, für die sie verlangt wird, angemessen sein muss (BGHZ 203, 335 Rn. 30), bedeutet nicht, dass die Höhe der Anzahlungspflicht bei jeder einzelnen Reise mindestens der Höhe der Vorleistungen zu entsprechen hat.
- BGH, 16.02.2016 - X ZR 97/14
Luftfahrtunternehmen dürfen Zahlung des Flugpreises bei Buchung verlangen
a) Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der bei Abwägung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen Bestand hat (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 Rn. 23;… Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 12; Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, GRUR 2003, 542, 543; Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114).Die gebotene Interessenabwägung erfordert es entgegen der Auffassung des Klägers und von Teilen des Schrifttums (Staudinger, RRa 2014, 58-63; Tamm, RRa 2015, 109, 112) insbesondere nicht, die Vorauszahlungsmodalitäten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Anzahlung bei Vertragsschluss (in Höhe von regelmäßig 20 % des Flugpreises) und eine Restzahlung (höchstens 30 Tage) vor Flugantritt zu beschränken, wie dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Reisevertragsrecht entspräche (BGHZ 203, 335).
aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorauszahlung des Reisepreises vorsehen kann (BGHZ 203, 335 Rn. 24; BGH…, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, RRa 2006, 256 Rn. 10; BGHZ 100, 157, 164 f.).
Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof jedoch anerkannt, dass vom Reiseveranstalter zu erbringende höhere Vorleistungen, insbesondere in Gestalt der Erfüllung von Forderungen der Leistungsträger, deren sich der Reiseveranstalter für die Erbringung der Reiseleistungen bedient, auch eine höhere Anzahlungsquote rechtfertigen können (BGHZ 203, 335 Rn. 28); als solche Vorleistungen sind insbesondere die Kosten einer Luftbeförderung in Betracht gezogen worden (BGHZ 203, 335 Rn. 33).
Auch der Fluggast könnte das Leistungsverweigerungsrecht nicht ausüben, weil er typischerweise keinen Einblick in die Flugvorbereitungen des Luftfahrtunternehmens hat (vgl. zum Reisevertrag BGHZ 203, 335 Rn. 28; BGHZ 100, 157, 167).
- BGH, 16.02.2016 - X ZR 98/14
Verlangen vollständiger Flugpreiszahlung bereits mit Vertragsschluss
a) Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der bei Abwägung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen Bestand hat (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 Rn. 23; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 12; Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, GRUR 2003, 542, 543; Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114).Die gebotene Interessenabwägung erfordert es entgegen der Auffassung des Klägers und von Teilen des Schrifttums (Staudinger, RRa 2014, 58-63; Tamm, RRa 2015, 109, 112) insbesondere nicht, die Vorauszahlungsmodalitäten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Anzahlung bei Vertragsschluss (in Höhe von regelmäßig 20 % des Flugpreises) und eine Restzahlung (höchstens 30 Tage) vor Flugantritt zu beschränken, wie dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Reisevertragsrecht entspräche (BGHZ 203, 335).
aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorauszahlung des Reisepreises vorsehen kann (BGHZ 203, 335 Rn. 24; BGH…, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, RRa 2006, 256 Rn. 10; BGHZ 100, 157, 164 f.).
Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof jedoch anerkannt, dass vom Reiseveranstalter zu erbringende höhere Vorleistungen, insbesondere in Gestalt der Erfüllung von Forderungen der Leistungsträger, deren sich der Reiseveranstalter für die Erbringung der Reiseleistungen bedient, auch eine höhere Anzahlungsquote rechtfertigen können (BGHZ 203, 335 Rn. 28); als solche Vorleistungen sind insbesondere die Kosten einer Luftbeförderung in Betracht gezogen worden (BGHZ 203, 335 Rn. 33).
Auch der Fluggast könnte das Leistungsverweigerungsrecht nicht ausüben, weil er typischerweise keinen Einblick in die Flugvorbereitungen des Luftfahrtunternehmens hat (vgl. zum Reisevertrag BGHZ 203, 335 Rn. 28; BGHZ 100, 157, 167).
- BGH, 16.02.2016 - X ZR 5/15
Verlangen vollständiger Flugpreiszahlung bereits mit Vertragsschluss
a) Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der bei Abwägung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen Bestand hat (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 Rn. 23;… Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 12; Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, GRUR 2003, 542, 543; Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114).Die gebotene Interessenabwägung erfordert es entgegen der Auffassung des Klägers und von Teilen des Schrifttums (Staudinger, RRa 2014, 58-63; Tamm, RRa 2015, 109, 112) insbesondere nicht, die Vorauszahlungsmodalitäten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Anzahlung bei Vertragsschluss (in Höhe von regelmäßig 20 % des Flugpreises) und eine Restzahlung (höchstens 30 Tage) vor Flugantritt zu beschränken, wie dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Reisevertragsrecht entspräche (BGHZ 203, 335).
aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorauszahlung des Reisepreises vorsehen kann (BGHZ 203, 335 Rn. 24; BGH…, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, RRa 2006, 256 Rn. 10; BGHZ 100, 157, 164 f.).
Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof jedoch anerkannt, dass vom Reiseveranstalter zu erbringende höhere Vorleistungen, insbesondere in Gestalt der Erfüllung von Forderungen der Leistungsträger, deren sich der Reiseveranstalter für die Erbringung der Reiseleistungen bedient, auch eine höhere Anzahlungsquote rechtfertigen können (BGHZ 203, 335 Rn. 28); als solche Vorleistungen sind insbesondere die Kosten einer Luftbeförderung in Betracht gezogen worden (BGHZ 203, 335 Rn. 33).
Auch der Fluggast könnte das Leistungsverweigerungsrecht nicht ausüben, weil er typischerweise keinen Einblick in die Flugvorbereitungen des Luftfahrtunternehmens hat (vgl. zum Reisevertrag BGHZ 203, 335 Rn. 28; BGHZ 100, 157, 167).
- BGH, 28.06.2016 - X ZR 97/14
Antrag auf Herabsetzung des Streitwerts unter Würdigung der Gesamtumstände auf …
a) Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der bei Abwägung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen Bestand hat (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 Rn. 23;… Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 12; Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, GRUR 2003, 542, 543; Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114).Die gebotene Interessenabwägung erfordert es entgegen der Auffassung des Klägers und von Teilen des Schrifttums (Staudinger, RRa 2014, 58-63; Tamm, RRa 2015, 109, 112) insbesondere nicht, die Vorauszahlungsmodalitäten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Anzahlung bei Vertragsschluss (in Höhe von regelmäßig 20 % des Flugpreises) und eine Restzahlung (höchstens 30 Tage) vor Flugantritt zu beschränken, wie dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Reisevertragsrecht entspräche (BGHZ 203, 335).
aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorauszahlung des Reisepreises vorsehen kann (BGHZ 203, 335 Rn. 24; BGH…, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, RRa 2006, 256 Rn. 10; BGHZ 100, 157, 164 f.).
Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof jedoch anerkannt, dass vom Reiseveranstalter zu erbringende höhere Vorleistungen, insbesondere in Gestalt der Erfüllung von Forderungen der Leistungsträger, deren sich der Reiseveranstalter für die Erbringung der Reiseleistungen bedient, auch eine höhere Anzahlungsquote rechtfertigen können (BGHZ 203, 335 Rn. 28); als solche Vorleistungen sind insbesondere die Kosten einer Luftbeförderung in Betracht gezogen worden (BGHZ 203, 335 Rn. 33).
Auch der Fluggast könnte das Leistungsverweigerungsrecht nicht ausüben, weil er typischerweise keinen Einblick in die Flugvorbereitungen des Luftfahrtunternehmens hat (vgl. zum Reisevertrag BGHZ 203, 335 Rn. 28; BGHZ 100, 157, 167).
- LG Düsseldorf, 25.10.2021 - 22 S 77/21
Corona-Pandemie / Außergewöhnliche Umstände / Rücktritt / Mangel
Eine Klausel, die diesen Voraussetzungen nicht gerecht wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2014 - X ZR 85/12, NJW 2015, S. 1444, 1448 Rz. 39 ff.;… Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 28 ff.).Denn die Beklagte kann bereits deshalb nicht mit Erfolg mit einem Anspruch auf Entschädigung gem. § 651h Abs. 2 BGB aufrechnen, weil sie die Angemessenheit der Stornopauschale gem. § 651h Abs. 2 S. 1 BGB gemessen an den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH zu § 651i Abs. 2 BGB a.F. (Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 85/12, NJW 2015, S. 1444; Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828) nicht ausreichend dargelegt und die Entschädigung auch nicht gem. § 651h Abs. 2 S. 2 BGB konkret berechnet hat.
- AG Düsseldorf, 11.05.2021 - 50 C 358/20
Pauschalreise: Stornierungspauschale bei Reiserücktritt wegen Corona
(4.) Auch in der vereinzelt herangezogenen ebenfalls noch zu § 651i Abs. 2 BGB ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. d. BGH v. 09.12.2014 - X ZR 85/12 - NJW 2015, 1444) hat sich der Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich mit der hier in Rede stehenden Frage beschäftigt.(BGH, Urt. v. 09.12.2014 - X ZR 85/12 - NJW 2015, 1444 Rn. 41, beck-online).
- AG Bad Homburg, 25.01.2019 - 2 C 2142/17
Reisepreis: Stornopauschale 50 Prozent bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn?
Die Tarife müssen, ebenso wie die Entschädigungspauschale bei unterschiedlichen Reisearten, so differenziert werden und die bei einem bestimmten Tarif als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei diesem Tarif als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb so bemessen werden, dass es zumindest in der Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651 i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre (vgl. hierzu BGH, NJW 2016, 1508; BGHZ 203, 335; BGH, NJW 2015, 1444, 1448).An die sachliche Rechtfertigung des verlangten Vomhundertsatzes des Reisepreises für die konkrete Reise, zu dessen Zahlung der Reisende, der von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, verpflichtet sein soll, dürfen insoweit nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, NJW 2016, 1508, BGHZ 203, 335; BGH, NJW 2015, 1444, 1448).
Die Erfahrungswerte müssen vielmehr repräsentativ für die Gesamtheit der Reisen sein, die der Reiseveranstalter in der jeweiligen Kategorie oder Preisklasse anbietet (vgl. hierzu BGH, NJW 2016, 1508, 1509; BGHZ 203, 335).
Denn der Reiseveranstalter kann sich zwar vorbehalten, im Einzelfall eine die Pauschale übersteigende angemessene Entschädigung nach § 651 i Abs. 2 BGB geltend zu machen, dem Reisenden ist der Einwand aber nicht eröffnet, im Einzelfall sei mehr als die gewöhnlich zu ersparenden Aufwendungen erspart oder ein gewöhnlich nicht möglicher anderweitiger Erwerb erzielt worden (vgl. hierzu BGH, NJW 2015, 1444, 1447).
Im Übrigen ist die Beklagte ihrer konkreten Darlegungspflicht in Bezug auf die Angemessenheit der vereinbarten Entschädigungspauschale nicht nachgekommen (…vgl. hierzu auch Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 14, Rz. 23 m.w.N.; BGH, NJW 2015, 1444, 1447; BGH, NJW 2016, 1508, 1509).
- AG Köln, 29.08.2016 - 142 C 625/14
Keine Stornierung wegen höherer Gewalt bei Gefahr terroristischer Anschläge in …
Kauft der Reiseveranstalter Reiseleistungen bei einem anderen Veranstalter ein und unterliegt er dabei selbst Stornoklauseln, deren Wirksamkeit, da sie zwischen Kaufleuten vereinbart wurden, einer weniger strengen Überprüfung unterliegt, als die zum Teil nach jüngerer Rechtsprechung unwirksamen Stornoklauseln im Verhältnis Reisender und Reiseveranstalter (BGH, Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 85/12 - zitiert nach juris), so muss sich der Reisende diese Aufwendungen des Reiseveranstalters entgegenhalten lassen, selbst wenn die gleiche Klausel im Verhältnis zwischen Reisenden und Veranstalter unwirksam wäre. - OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 16 U 132/21
Erstattung des Reisepreises bei Rücktritt wegen Corona-Pandemie
- BGH, 18.01.2022 - X ZR 88/20
Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise …
- BGH, 18.01.2022 - X ZR 125/20
Teilweise Erstattung der Vergütung für eine Pauschalreise aus übergegangenem …
- LG Düsseldorf, 18.01.2021 - 22 S 124/20
- AG Köln, 30.09.2021 - 138 C 85/21
Reisevertragsrücktritt wegen Folgen der Covid-19-Pandemie
- AG Düsseldorf, 14.07.2021 - 24 C 24/21
Pauschalreise ohne amtliche Reisewarnung storniert: Müssen Stornokosten gezahlt …
- LG Duisburg, 11.12.2020 - 7 O 11/20
- BGH, 24.05.2022 - X ZR 12/21
Obliegenheit des Reiseveranstalters zur Darlegung der maßgeblichen Umstände bzgl. …
- AG Düsseldorf, 01.07.2021 - 50 C 364/20
Reisestornierung wegen Corona-Pandemie
- AG Köln, 14.10.2019 - 142 C 353/18
Analoge Anwendbarkeit des § 86 VVG auf Rückzahlungsansprüche des Reisenden wegen …
- AG Bremen, 22.02.2018 - 9 C 247/17
- AG Düsseldorf, 23.07.2021 - 236 C 298/20
Rücktritt vom Reisevertrag aufgrund der Corona-Pandemie: Müssen Stornokosten …
- BGH, 18.01.2022 - X ZR 90/20
Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise …
- BGH, 18.01.2022 - X ZR 93/20
Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise …
- BGH, 18.01.2022 - X ZR 89/20
Übergang eines ursprünglich dem Reisenden zustehenden Rückzahlungsanspruchs in …
- BGH, 18.01.2022 - X ZR 91/20
Übergang eines ursprünglich dem Reisenden zustehenden Rückzahlungsanspruchs in …
- BGH, 18.01.2022 - X ZR 92/20
Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise …
- LG Halle, 17.05.2022 - 3 O 159/21
Reisevertrag: Wirksamkeit des formularmäßigen Wahlrechts zwischen pauschaler und …
- OLG Rostock, 06.05.2015 - 2 U 22/14
Begrenzung der zulässigen Anzahlung auf den Reisepreis auf 20%
- LG Düsseldorf, 11.10.2021 - 22 S 97/2149
- LG Cottbus, 08.02.2021 - 1 O 242/19