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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,44124
BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (https://dejure.org/2022,44124)
BVerfG, Entscheidung vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (https://dejure.org/2022,44124)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (https://dejure.org/2022,44124)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Körperschaftsteuerliche Regelungen zur Behandlung vororganschaftlicher Mehrabführungen gem § 34 Abs 9 Nr 4 KStG iVm § 14 Abs 3 S 1 KStG idF vom 09.12.2004 partiell nichtig - unechte Rückwirkung verletzt in bestimmten Konstellationen den Vertrauensschutzgrundsatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, EURLUmsG, § 14 Abs 3 KStG vom 09.12.2004, § 34 Abs 1 KStG vom 09.12.2004
    Körperschaftsteuerliche Regelungen zur Behandlung vororganschaftlicher Mehrabführungen gem § 34 Abs 9 Nr 4 KStG iVm § 14 Abs 3 S 1 KStG idF vom 09.12.2004 partiell nichtig - unechte Rückwirkung verletzt in bestimmten Konstellationen den Vertrauensschutzgrundsatz

  • IWW

    § 34 Absatz 1, Absatz 9 Nummer 4 des Körperschaftsteuergesetzes, Artikel ... 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, § 14 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes, § 38 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes, § 14 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG, § 14 Abs. 3 KStG, §§ 14 ff. KStG, § 14 KStG, § 291 Abs. 1 AktG, § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 17 Abs. 1 KStG, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG, § 302 AktG, § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG, § 13 Abs. 2, 3 KStG, § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG, §§ 27 ff. KStG, § 27 Abs. 1 KStG, § 28 KStG, §§ 36 bis 40 KStG, § 36 Abs. 7 KStG, § 38 Abs. 1, 2 KStG, §§ 29, 30 KStG, § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 KStG, § 27 KStG, Abschnitt 59 der Körperschaftsteuer-Richtlinie 1995 - KStR 1995, § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 8 Abs. 3, §§ 291 ff. AktG, § 291 Abs. 1, § 301 AktG, Abschnitt 59 Abs. 4 KStR 1995, § 14 Abs. 3 Satz 4 KStG, § 14 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 EURLUmsG, §§ 14, 34 KStG, § 38 KStG, § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG, § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG, § 38 Abs. 2 Satz 1 KStG, Abs. 2 Satz 2 KStG, § 13 Abs. 3 Satz 1 KStG, § 38 Abs. 2 KStG, § 14 Abs. 1 KStG, § 296 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AktG, § 297 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 249 Abs. 2 HGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG, § 27 Abs. 6 Satz 2 KStG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, Abschnitt 59 Abs. 4 Sätze 3 und 4 KStR 1995, Abschnitt 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995, § 14 Abs. 3 Satz 3 KStG, § 296 AktG, § 297 Abs. 1 AktG, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 KStG, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 100 Abs. 1 GG, § 34 Abs. 1 KStG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 76 Abs. 1 GG, Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG, § 36 Abs. 1 EStG, § 25 Abs. 1 EStG, § 7 Abs. 3 Satz 1 KStG, § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG, § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG, § 27 KStG 2002, § 37 Abs. 2 Satz 1 KStG, § 38 Abs. 1 Sätze 3 und 4 KStG, § 38 Abs. 4 bis 10 KStG, § 34 Abs. 16 KStG, § 7 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 291 AktG, §§ 14 ff., 36, 37 KStG, Abschnitt 59 Abs. 1 Satz 3 KStR 1995, § 37 Abs. 2 KStG, § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002, § 38 Abs. 4 bis 6 KStG, § 38 Abs. 1 bis 3 KStG, § 13 KStG, Abschnitts 59 KStR 1995, § 132 HGB, § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 299 AktG, § 78 Satz 1 BVerfGG, § 78 Satz 2 BVerfGG

  • Wolters Kluwer

    (Vororganschaftliche) Mehrabführungen der Organgesellschaft an ihren Organträger; Steuerliche Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verflechtung verbundener Unternehmen; Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes

  • Betriebs-Berater

    Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend vororganschaftliche Mehrabführungen teilweise nichtig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    (Vororganschaftliche) Mehrabführungen der Organgesellschaft an ihren Organträger; Steuerliche Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verflechtung verbundener Unternehmen; Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes

  • datenbank.nwb.de

    Körperschaftsteuerliche Regelungen zur Behandlung vororganschaftlicher Mehrabführungen gem § 34 Abs 9 Nr 4 KStG iVm § 14 Abs 3 S 1 KStG idF vom 09.12.2004 partiell nichtig - unechte Rückwirkung verletzt in bestimmten Konstellationen den Vertrauensschutzgrundsatz

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend vororganschaftliche Mehrabführungen teilweise nichtig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Körperschaftsteuerliche Organschaft - und die vororganschaftlichen Mehrabführungen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Körperschaftsteuer - Regelung zu vororganschaftlichen Mehrabführungen teilweise nichtig

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG 2002 i.d.F. vom 09.12.2004 § 14 Abs 3 S 1, KStG 2002 i.d.F. vom 09.12.2004 § 34 Abs 9 Nr 4, GG Art 20 Abs 3
    Organschaft, Körperschaftsteuer, Mehrabführung, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Verlust

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 165, 103
  • NJW 2023, 1947
  • WM 2023, 734
 
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Wird zitiert von ... (35)Zitiert selbst (57)

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in …

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 - Vorausgezahlte Erbbauzinsen, jeweils m.w.N.).

    Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (BVerfGE 132, 302 ; 155, 238 - WindseeG; 157, 177 ).

    Das ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    Rn. 100 aa) Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 157, 177 ).

    Rn. 103 (1) Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 72, 302 ; 122, 248 ; 123, 111 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 157, 177 ) in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung, entstehen.

    Im Einzelfall kann auch eine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechungslinie im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene einzelne Rechtsfrage genügen (vgl. BVerfGE 157, 177 ).

    Rn. 111 Mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ gemäß Art. 76 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 143, 246 ; 145, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ) und schon vorher im Fall der Zuleitung eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 148, 217 ) wird die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der gegenwärtigen Rechtslage regelmäßig verringert.

    Rn. 113 (4) Demgegenüber mindert ein rein internes Verwaltungshandeln zur Prüfung der Notwendigkeit einer Neuregelung schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der gegenwärtigen Rechtslage regelmäßig nicht, solange keine Beteiligung der zur Gesetzesinitiative Berechtigten erfolgt, weil es für die Betroffenen nicht ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. BVerfGE 157, 177 ).

    Rn. 114 2. Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 m.w.N.; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Denn nach § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 127, 1 m.w.N.; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Rn. 115 Auch wenn in diesen Fällen der Vertrauensschutz - anders als bei der echten Rückwirkung - nicht regelmäßig Vorrang hat (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ; 157, 177 ), bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens im laufenden Veranlagungszeitraum stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit.

    Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Wäre dies anders, so fehlte den Normen des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 157, 177 ).

    Rn. 116 a) Soweit eine Rechtsänderung mit unechter Rückwirkung für zukünftige Veranlagungszeiträume in Rede steht, ist für das Maß der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens auf das alte Recht zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Einkommensteuerrecht und entsprechend im Körperschaftsteuerrecht (§ 7 Abs. 3 Satz 1 KStG) Rechtsänderungen - dem Periodizitätsprinzip entsprechend - typischerweise veranlagungszeitraumbezogen vornimmt (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 ) und der Steuerpflichtige dies in Rechnung stellen muss.

    Bei Dispositionen, deren Vollzug nicht mehr im laufenden Veranlagungszeitraum erfolgt oder wie etwa bei Dauerschuldverhältnissen mehr als einen Veranlagungszeitraum umfasst, ist der Steuerpflichtige grundsätzlich gehalten, selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln oder rechtsgeschäftlicher Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung Vorsorge für den Fall einer für ihn nachteiligen Änderung des Steuerrechts zu tragen (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 ).

    Ist der materielle steuerrelevante Tatbestand - etwa der Mittelzu- oder -abfluss (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ) oder ein steuerrelevanter Wertzuwachs (vgl. BVerfGE 127, 61 ) - unter der Geltung des alten Rechts vollständig verwirklicht beziehungsweise erfüllt und tritt lediglich die Rechtsfolge der Entstehung der Steuerschuld erst nach der Rechtsänderung ein, hat der steuerrelevante Sachverhalt bereits einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Vertrauensschutz gebietet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

    Der Gesetzgeber bedarf daher besonderer Gründe, wenn er einen noch nach Maßgabe alten Rechts, das heißt noch vor der Verkündung der Neuregelung erwachsenen konkreten Vermögensbestand, wie er sich etwa aus dem Vollzug vertraglicher Vereinbarungen oder aus einem eingetretenen Wertzuwachs ergeben kann, durch tatbestandliche Rückanknüpfung (teilweise) entwertet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 127, 61 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Rn. 130 Dem steht nicht entgegen, dass schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen in der Regel nur bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen kann (vgl. BVerfGE 72, 302 ; 122, 248 ; 123, 111 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 157, 177 ).

    Durch die rein internen Überlegungen der Finanzverwaltung war für die Steuerpflichtigen nicht ersichtlich, ob diese - nach einer gewissen Zeit der Prüfung - ihre Verwaltungspraxis anpassen oder ob sie versuchen würde, in weiteren Verfahren darauf hinzuwirken, dass der Bundesfinanzhof seine Rechtsauffassung ändert, oder ob sie - wie dann geschehen - eine Gesetzesänderung anstoßen würde, um die Verwaltungsauffassung gesetzlich festzuschreiben (vgl. BVerfGE 157, 177 ).

    Rn. 153 Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist indes für sich genommen - wie auch das Bundesministerium der Finanzen einräumt - grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn das würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 157, 177 ).

    Rn. 154 Das Bedürfnis des Gesetzgebers nach Korrektur der Rechtsprechung bezeichnet vielmehr auch unter fiskalischen Gesichtspunkten nur einen allgemeinen Änderungsbedarf, der für sich genommen noch nicht die tatbestandliche Rückanknüpfung legitimiert (vgl. BVerfGE 157, 177 ).

    Die Notwendigkeit einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung sowie einer entsprechenden Finanz- und Haushaltswirtschaft kann es hierbei gebieten, von einer Rückwirkung der Entscheidung abzusehen (BVerfGE 72, 330 ; 87, 153 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 111, 191 ; 117, 1 ; 125, 104 ; 150, 345 ; 157, 177 ).

  • BFH, 18.12.2002 - I R 51/01

    Vororganschaftliche Mehrabführungen

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
    Rn. 16 e) Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 - I R 51/01 - (BFHE 201, 221, veröffentlicht am 5. März 2003) sowie den dazu ergangenen Parallelentscheidungen vom selben Tag (BFH, Urteile vom 18. Dezember 2002 - I R 68/01 -, juris; - I R 50/01 -, juris) entschied der Bundesfinanzhof, dass vororganschaftliche Mehrabführungen keine steuerbaren Gewinnausschüttungen im Sinne der § 8 Abs. 3 und §§ 27 ff. KStG a.F., sondern steuerneutrale Gewinnabführungen im Sinne der §§ 14 ff. KStG darstellten.

    Rn. 17 f) Im Schrifttum wurden die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2002 überwiegend positiv aufgenommen (…vgl. Förster, DB 2003, S. 899 ;… Ley, NWB Blickpunkt Steuern 5/2003, S. 1569 ; Pannen, BB 2003, S. 815 ;… Wassermeyer, GmbHR 2003, S. 313 ;… die Entscheidung im Wesentlichen referierend Franz, GmbHR 2003, S. 818 ; Then, FR 2003, S. 457 ;… Görden, GmbH-StB 2003, S. 285 ;… Vanselow, GmbH-StB 2004, S. 305 ;… zustimmend, aber kritisch im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Fälle, in denen vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen zu einer Körperschaftsteuererstattung führen, Romani/Maier, DB 2003, S. 630 ).

    Insoweit habe das Finanzgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Rechtslage durch das Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 in dem Sinne geklärt gewesen sei, dass es sich auch bei vororganschaftlichen Mehrabführungen um Gewinnabführungen handele.

    Danach habe es für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens einer inhaltlichen Darlegung bedurft, dass das hierfür in Bezug genommene Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 innerhalb einer "gefestigten und langjährigen Rechtsprechung" (BVerfGE 126, 369 ; 131, 20 ) stehe.

    Rn. 62 (a) Ein Vertrauen, vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen steuerfrei an den Organträger übertragen zu können, habe aus der Gesetzeslage, der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung vor dem Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 nicht erwachsen können.

    Rn. 64 (b) Auch das Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 habe kein schutzwürdiges Vertrauen begründen können.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 zähle erstmalig die vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen zu den Gewinnabführungen.

    Rn. 67 Dies ergebe sich insbesondere aus der bewussten einstweiligen Nichtveröffentlichung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 im Bundessteuerblatt.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 sei nicht in ständiger Rechtsprechung ergangen, vielmehr bringe es erstmals eine geänderte Rechtsauffassung zum Ausdruck.

    Rn. 69 Der Gesetzgeber sei auch zeitnah nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 tätig geworden.

    Der Ausgang des Revisionsverfahrens I R 51/01 sei für den Steuerpflichtigen wie auch für die Finanzverwaltung nicht absehbar gewesen.

    Rn. 85 Nach Ansicht der Bundessteuerberaterkammer überwiegt das Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Bestand der durch das Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 höchstrichterlich geklärten Rechtslage das Änderungsinteresse des Gesetzgebers, soweit und solange die betroffenen Organgesellschaften keine zumutbaren Möglichkeiten gehabt hätten, die Ergebnisabführungsverträge mit Wirkung für die Streitjahre zu kündigen.

    Der Bundesfinanzhof hat darauf verwiesen, dass mit seiner Entscheidung in BFHE 201, 221 die geltende Rechtslage geklärt gewesen und dies auch von der Finanzverwaltung so gesehen worden sei, weil das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 (- IV B 7-S 2770-9/04 -, BStBl I 2005 S. 65, unter I.) das Urteil in allen noch offenen Fällen für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2004 endeten, für anwendbar erklärt habe.

    In dem genannten Zeitraum durften die Vertragspartner aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 darauf vertrauen, dass vororganschaftliche Mehrabführungen steuerneutrale Gewinnabführungen im Sinne der §§ 14 ff. KStG darstellten (a).

    Rn. 129 Ab der am 5. März 2003 erfolgten Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2002 (BFHE 201, 221) durften die Steuerpflichtigen darauf vertrauen, dass die zuvor unklare Rechtslage abschließend geklärt war, dass also nach geltendem Recht vororganschaftliche Mehrabführungen keine steuerbaren Gewinnausschüttungen im Sinne der § 8 Abs. 3 und §§ 27 ff. KStG a.F., sondern steuerneutrale Gewinnabführungen im Sinne der §§ 14 ff. KStG darstellten.

    Es ist deshalb konsequent und liegt auf der vorher begründeten Linie, dass der Bundesfinanzhof auch in der Entscheidung vom 18. Dezember 2002 den Begriff der Gewinnabführung im Sinne von § 14 KStG "allein nach Maßgabe des Zivilrechts" ausgelegt hat (BFHE 201, 221 ).

    Dass der Grundsatz der Einmalbesteuerung im Organkreis dem vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 18. Dezember 2002 dargelegten Verhältnis der §§ 14 ff. KStG zu den §§ 27 ff. KStG a.F. aber nicht entgegensteht - und somit auch nicht als Beleg für eine "uneinheitliche" Rechtsprechung fruchtbar gemacht werden kann - wird bereits dadurch unterstrichen, dass der Bundesfinanzhof selbst den Grundsatz der Einmalbesteuerung zur Herleitung der Spezialität der Organschaftsregelungen bemüht (BFHE 201, 221 ).

    Rn. 151 Soweit die Beseitigung einer durch das Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 herbeigeführten Belastungsungleichheit in der Zeit angestrebt gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich an dieser Ungleichheit durch die rückwirkende Inkraftsetzung der Neuregelung für alle Mehrabführungen von Organgesellschaften, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2003 endet, qualitativ etwas änderte.

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen …

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
    Insbesondere gingen die Vorlagebeschlüsse im Kontext der Frage, ob ein schutzwürdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen in die bestehende Rechtslage vorliege, nicht auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 126, 369 und BVerfGE 131, 20 ein.

    Danach habe es für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens einer inhaltlichen Darlegung bedurft, dass das hierfür in Bezug genommene Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 innerhalb einer "gefestigten und langjährigen Rechtsprechung" (BVerfGE 126, 369 ; 131, 20 ) stehe.

    Rn. 93 Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof sich nicht ausdrücklich mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Fremdrentengesetz (BVerfGE 126, 369 ) und zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (BVerfGE 131, 20 ) auseinandergesetzt hat, nach denen schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen kann.

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 - Vorausgezahlte Erbbauzinsen, jeweils m.w.N.).

    Das ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    Rn. 100 aa) Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 157, 177 ).

    Rn. 103 (1) Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Es ist umso weniger schutzwürdig, je weniger eindeutig das geltende Recht ist (vgl. BVerfGE 131, 20 ).

    Rn. 105 (a) Generell ungeeignet, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen herbeizuführen, ist eine Rechtslage, die so unklar und verworren ist, dass eine Klärung erwartet werden muss (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 135, 1 ; 156, 354 ), oder die in einem Maße systemwidrig und unbillig ist, dass ernsthafte Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Auch höchstrichterliche Rechtsprechung erzeugt keine dem Gesetzesrecht gleichkommende Rechtsbindung (BVerfGE 84, 212 ; 122, 248 ; 131, 20 ).

    Weder sind die unteren Gerichte oder die Verwaltungsbehörden an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, noch sind es die obersten Gerichte selbst (vgl. BVerfGE 78, 123 ; 87, 273 ; 131, 20 ).

    Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 72, 302 ; 122, 248 ; 123, 111 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 157, 177 ) in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung, entstehen.

    Rn. 130 Dem steht nicht entgegen, dass schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen in der Regel nur bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen kann (vgl. BVerfGE 72, 302 ; 122, 248 ; 123, 111 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 157, 177 ).

    Rn. 133 cc) Dass die Rechtslage mit dem Urteil vom 18. Dezember 2002 geklärt war, wird rückschauend auch dadurch belegt, dass - anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Fremdrentengesetz (vgl. BVerfGE 126, 369 ) und zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (vgl. BVerfGE 131, 20 ) zugrunde lagen - die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Folgezeit nicht auf Widerstand im Schrifttum gestoßen und auch nicht ersichtlich ist, dass Instanzgerichte dieser Rechtsprechung nicht gefolgt wären.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 - Vorausgezahlte Erbbauzinsen, jeweils m.w.N.).

    Das ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    Bei einer echten Rückwirkung hat der Vertrauensschutz regelmäßig Vorrang, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad der Abgeschlossenheit erreicht hat, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen darf (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 156, 354 ).

    Rn. 100 aa) Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 157, 177 ).

    Rn. 103 (1) Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Rn. 114 2. Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 m.w.N.; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Denn nach § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 127, 1 m.w.N.; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Rn. 115 Auch wenn in diesen Fällen der Vertrauensschutz - anders als bei der echten Rückwirkung - nicht regelmäßig Vorrang hat (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ; 157, 177 ), bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens im laufenden Veranlagungszeitraum stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit.

    Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Wäre dies anders, so fehlte den Normen des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 157, 177 ).

    Rn. 153 Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist indes für sich genommen - wie auch das Bundesministerium der Finanzen einräumt - grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn das würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 157, 177 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht dies anders beurteilt hat, ging es um den außerordentlichen Finanzbedarf, der für die Bewältigung der durch die Wiedervereinigung angefallenen Lasten in unvorhergesehenem und unvorhersehbarem Umfang entstanden ist (vgl. BVerfGE 105, 17 ; vgl. auch BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus …

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 - Vorausgezahlte Erbbauzinsen, jeweils m.w.N.).

    Das ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    Rn. 100 aa) Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Rn. 103 (1) Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Rn. 111 Mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ gemäß Art. 76 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 143, 246 ; 145, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ) und schon vorher im Fall der Zuleitung eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 148, 217 ) wird die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der gegenwärtigen Rechtslage regelmäßig verringert.

    Deshalb kann der Einzelne nicht mehr uneingeschränkt darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch in Zukunft unverändert fortbestehen, sondern muss sich bei seinen Dispositionen auf die möglichen zukünftigen Änderungen einstellen, soweit er dafür Vorsorge treffen kann (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 145, 20 ; 148, 217 ).

    Rn. 114 2. Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 m.w.N.; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Denn nach § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 127, 1 m.w.N.; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Ist der materielle steuerrelevante Tatbestand - etwa der Mittelzu- oder -abfluss (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ) oder ein steuerrelevanter Wertzuwachs (vgl. BVerfGE 127, 61 ) - unter der Geltung des alten Rechts vollständig verwirklicht beziehungsweise erfüllt und tritt lediglich die Rechtsfolge der Entstehung der Steuerschuld erst nach der Rechtsänderung ein, hat der steuerrelevante Sachverhalt bereits einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Vertrauensschutz gebietet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

    Der Gesetzgeber bedarf daher besonderer Gründe, wenn er einen noch nach Maßgabe alten Rechts, das heißt noch vor der Verkündung der Neuregelung erwachsenen konkreten Vermögensbestand, wie er sich etwa aus dem Vollzug vertraglicher Vereinbarungen oder aus einem eingetretenen Wertzuwachs ergeben kann, durch tatbestandliche Rückanknüpfung (teilweise) entwertet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 127, 61 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Rn. 161 Die Einbringung eines Gesetzentwurfs allein begründet noch kein Vertrauen darauf, dass sein Inhalt Gesetz wird (vgl. BVerfGE 148, 217 ).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
    Rn. 71 Soweit der Vorlagebeschluss einen erkenn- und belegbaren gesteigerten Grad der Abgeschlossenheit daraus folgere, dass für die Klägerinnen der Ausgangsverfahren zum Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag keine zumutbare Möglichkeit mehr bestanden habe, die Wirkungen der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft und damit der Ausschüttungsfiktion zu verhindern, berücksichtige dies nicht, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen (BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ) gerade auf die "Umsetzung" beziehungsweise den "Vollzug" in Form der Auszahlung beziehungsweise des Zuflusses abstelle.

    Er leitet aus den von dem Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung (BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ) in vertretbarer Weise ein berechtigtes Vertrauen der Organgesellschaften in den Fortbestand der Rechtslage zu den vororganschaftlichen Mehrabführungen her.

    Rn. 111 Mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ gemäß Art. 76 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 143, 246 ; 145, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ) und schon vorher im Fall der Zuleitung eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 148, 217 ) wird die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der gegenwärtigen Rechtslage regelmäßig verringert.

    Deshalb kann der Einzelne nicht mehr uneingeschränkt darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch in Zukunft unverändert fortbestehen, sondern muss sich bei seinen Dispositionen auf die möglichen zukünftigen Änderungen einstellen, soweit er dafür Vorsorge treffen kann (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 145, 20 ; 148, 217 ).

    Von diesem Zeitpunkt an müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen spätestens jetzt zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten (BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 , jeweils m.w.N.).

    Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Wäre dies anders, so fehlte den Normen des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 157, 177 ).

    Rn. 116 a) Soweit eine Rechtsänderung mit unechter Rückwirkung für zukünftige Veranlagungszeiträume in Rede steht, ist für das Maß der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens auf das alte Recht zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Einkommensteuerrecht und entsprechend im Körperschaftsteuerrecht (§ 7 Abs. 3 Satz 1 KStG) Rechtsänderungen - dem Periodizitätsprinzip entsprechend - typischerweise veranlagungszeitraumbezogen vornimmt (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 ) und der Steuerpflichtige dies in Rechnung stellen muss.

    Bei Dispositionen, deren Vollzug nicht mehr im laufenden Veranlagungszeitraum erfolgt oder wie etwa bei Dauerschuldverhältnissen mehr als einen Veranlagungszeitraum umfasst, ist der Steuerpflichtige grundsätzlich gehalten, selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln oder rechtsgeschäftlicher Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung Vorsorge für den Fall einer für ihn nachteiligen Änderung des Steuerrechts zu tragen (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 ).

    Rn. 117 Im Einzelfall kann es allerdings beim Abschluss vertraglicher Vereinbarungen ein beiderseitiges und schützenswertes Interesse der Beteiligten an einem gewissen, den laufenden Veranlagungszeitraum überschreitenden zeitlichen Abstand zwischen der Vereinbarung und ihrem Vollzug geben (vgl. BVerfGE 127, 31 ).

    Ist der materielle steuerrelevante Tatbestand - etwa der Mittelzu- oder -abfluss (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ) oder ein steuerrelevanter Wertzuwachs (vgl. BVerfGE 127, 61 ) - unter der Geltung des alten Rechts vollständig verwirklicht beziehungsweise erfüllt und tritt lediglich die Rechtsfolge der Entstehung der Steuerschuld erst nach der Rechtsänderung ein, hat der steuerrelevante Sachverhalt bereits einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Vertrauensschutz gebietet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

    Der Gesetzgeber bedarf daher besonderer Gründe, wenn er einen noch nach Maßgabe alten Rechts, das heißt noch vor der Verkündung der Neuregelung erwachsenen konkreten Vermögensbestand, wie er sich etwa aus dem Vollzug vertraglicher Vereinbarungen oder aus einem eingetretenen Wertzuwachs ergeben kann, durch tatbestandliche Rückanknüpfung (teilweise) entwertet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 127, 61 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Rn. 153 Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist indes für sich genommen - wie auch das Bundesministerium der Finanzen einräumt - grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn das würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 157, 177 ).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
    Rn. 71 Soweit der Vorlagebeschluss einen erkenn- und belegbaren gesteigerten Grad der Abgeschlossenheit daraus folgere, dass für die Klägerinnen der Ausgangsverfahren zum Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag keine zumutbare Möglichkeit mehr bestanden habe, die Wirkungen der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft und damit der Ausschüttungsfiktion zu verhindern, berücksichtige dies nicht, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen (BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ) gerade auf die "Umsetzung" beziehungsweise den "Vollzug" in Form der Auszahlung beziehungsweise des Zuflusses abstelle.

    Er leitet aus den von dem Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung (BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ) in vertretbarer Weise ein berechtigtes Vertrauen der Organgesellschaften in den Fortbestand der Rechtslage zu den vororganschaftlichen Mehrabführungen her.

    Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (BVerfGE 132, 302 ; 155, 238 - WindseeG; 157, 177 ).

    Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

    Rn. 103 (1) Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Rn. 111 Mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ gemäß Art. 76 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 143, 246 ; 145, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ) und schon vorher im Fall der Zuleitung eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 148, 217 ) wird die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der gegenwärtigen Rechtslage regelmäßig verringert.

    Deshalb kann der Einzelne nicht mehr uneingeschränkt darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch in Zukunft unverändert fortbestehen, sondern muss sich bei seinen Dispositionen auf die möglichen zukünftigen Änderungen einstellen, soweit er dafür Vorsorge treffen kann (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 145, 20 ; 148, 217 ).

    Von diesem Zeitpunkt an müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen spätestens jetzt zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten (BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 , jeweils m.w.N.).

    Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Ist der materielle steuerrelevante Tatbestand - etwa der Mittelzu- oder -abfluss (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ) oder ein steuerrelevanter Wertzuwachs (vgl. BVerfGE 127, 61 ) - unter der Geltung des alten Rechts vollständig verwirklicht beziehungsweise erfüllt und tritt lediglich die Rechtsfolge der Entstehung der Steuerschuld erst nach der Rechtsänderung ein, hat der steuerrelevante Sachverhalt bereits einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Vertrauensschutz gebietet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem …

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
    Insbesondere gingen die Vorlagebeschlüsse im Kontext der Frage, ob ein schutzwürdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen in die bestehende Rechtslage vorliege, nicht auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 126, 369 und BVerfGE 131, 20 ein.

    Danach habe es für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens einer inhaltlichen Darlegung bedurft, dass das hierfür in Bezug genommene Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 innerhalb einer "gefestigten und langjährigen Rechtsprechung" (BVerfGE 126, 369 ; 131, 20 ) stehe.

    Rn. 93 Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof sich nicht ausdrücklich mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Fremdrentengesetz (BVerfGE 126, 369 ) und zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (BVerfGE 131, 20 ) auseinandergesetzt hat, nach denen schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen kann.

    Rn. 104 (2) Das Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts ist zudem nur in dem Maße schutzwürdig, in dem dieses eine geeignete Vertrauensgrundlage bildet (vgl. BVerfGE 126, 369 ).

    Rn. 105 (a) Generell ungeeignet, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen herbeizuführen, ist eine Rechtslage, die so unklar und verworren ist, dass eine Klärung erwartet werden muss (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 135, 1 ; 156, 354 ), oder die in einem Maße systemwidrig und unbillig ist, dass ernsthafte Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Die Befugnis zur verbindlichen Auslegung des Rechts ist der rechtsprechenden Gewalt, insbesondere den obersten Gerichten vorbehalten (vgl. BVerfGE 111, 54 ; 126, 369 ; 135, 1 ).

    Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 72, 302 ; 122, 248 ; 123, 111 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 157, 177 ) in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung, entstehen.

    Rn. 130 Dem steht nicht entgegen, dass schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen in der Regel nur bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen kann (vgl. BVerfGE 72, 302 ; 122, 248 ; 123, 111 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 157, 177 ).

    Rn. 133 cc) Dass die Rechtslage mit dem Urteil vom 18. Dezember 2002 geklärt war, wird rückschauend auch dadurch belegt, dass - anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Fremdrentengesetz (vgl. BVerfGE 126, 369 ) und zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (vgl. BVerfGE 131, 20 ) zugrunde lagen - die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Folgezeit nicht auf Widerstand im Schrifttum gestoßen und auch nicht ersichtlich ist, dass Instanzgerichte dieser Rechtsprechung nicht gefolgt wären.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    Rückwirkende Klarstellung

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
    Rn. 105 (a) Generell ungeeignet, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen herbeizuführen, ist eine Rechtslage, die so unklar und verworren ist, dass eine Klärung erwartet werden muss (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 135, 1 ; 156, 354 ), oder die in einem Maße systemwidrig und unbillig ist, dass ernsthafte Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Rn. 106 (b) Bei einer unechten Rückwirkung kann die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in das geltende Recht schon dann gemindert sein, wenn eine Regelung zwar nicht im vorgenannten Sinne unklar und verworren, aber jedenfalls auslegungsbedürftig ist (vgl. zu dieser Differenzierung BVerfGE 135, 1 ) und bei methodengerechter Auslegung verschiedene, in Wissenschaft oder Praxis vertretene Ergebnisse in Betracht kommen.

    Die Befugnis zur verbindlichen Auslegung des Rechts ist der rechtsprechenden Gewalt, insbesondere den obersten Gerichten vorbehalten (vgl. BVerfGE 111, 54 ; 126, 369 ; 135, 1 ).

    Rn. 107 Dem steht nicht entgegen, dass es dem Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes grundsätzlich untersagt ist, den Inhalt einer auslegungsbedürftigen Norm im Wege eines Gesetzes mit echter Rückwirkung auf einen bestimmten Inhalt zu verengen (vgl. BVerfGE 135, 1 ).

    Damit ist nicht entschieden, ob der Einzelne einen Rechtsstandpunkt zur alten Rechtslage zu Recht eingenommen hat (vgl. BVerfGE 135, 1 ).

    Dasselbe gilt für Veranlagungen zur Körperschaftsteuer (BVerfGE 135, 1 ).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
    Rn. 115 Auch wenn in diesen Fällen der Vertrauensschutz - anders als bei der echten Rückwirkung - nicht regelmäßig Vorrang hat (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ; 157, 177 ), bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens im laufenden Veranlagungszeitraum stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit.

    Ist der materielle steuerrelevante Tatbestand - etwa der Mittelzu- oder -abfluss (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ) oder ein steuerrelevanter Wertzuwachs (vgl. BVerfGE 127, 61 ) - unter der Geltung des alten Rechts vollständig verwirklicht beziehungsweise erfüllt und tritt lediglich die Rechtsfolge der Entstehung der Steuerschuld erst nach der Rechtsänderung ein, hat der steuerrelevante Sachverhalt bereits einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Vertrauensschutz gebietet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

    Der Gesetzgeber bedarf daher besonderer Gründe, wenn er einen noch nach Maßgabe alten Rechts, das heißt noch vor der Verkündung der Neuregelung erwachsenen konkreten Vermögensbestand, wie er sich etwa aus dem Vollzug vertraglicher Vereinbarungen oder aus einem eingetretenen Wertzuwachs ergeben kann, durch tatbestandliche Rückanknüpfung (teilweise) entwertet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 127, 61 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Rn. 153 Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist indes für sich genommen - wie auch das Bundesministerium der Finanzen einräumt - grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn das würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 157, 177 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht dies anders beurteilt hat, ging es um den außerordentlichen Finanzbedarf, der für die Bewältigung der durch die Wiedervereinigung angefallenen Lasten in unvorhergesehenem und unvorhersehbarem Umfang entstanden ist (vgl. BVerfGE 105, 17 ; vgl. auch BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ).

    Daher reichen hier bereits die allgemeinen Ziele des Gesetzgebers, die Sonderbestimmungen der Organschaft klarer von den allgemeinen Bestimmungen des Halbeinkünfteverfahrens abzugrenzen und unerwartete Mindereinnahmen auszugleichen, zur Rechtfertigung aus (vgl. BVerfGE 127, 61 ).

  • BFH, 06.06.2013 - I R 38/11

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: …

  • BFH, 27.11.2013 - I R 36/13

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: …

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BFH, 24.07.1996 - I R 41/93

    Organträger - Beteiligung an Organgesellschaft - Aktiver Ausgleichsposten - …

  • BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im …

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz …

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für …

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 12.06.1986 - 2 BvL 5/80

    Verfassungsmäßigkeit des Beurkundungsänderungsgesetzes vom 20. 2. 1980

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuer

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender …

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Personenbeförderung Sachsen-Anhalt

  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15

    Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit …

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im …

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer …

  • BFH, 13.11.2013 - I R 45/12

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Bildung eines …

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des …

  • BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im …

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09

    Zur Bindung des Vermittlungsausschusses an den Vermittlungsauftrag - Nichtigkeit …

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Zinsanpassungsgesetz

  • BFH, 05.04.1995 - I R 156/93

    Ergebnisabführungsvertrag

  • BFH, 08.08.2001 - I R 25/00

    Kapitalrücklage - Gewinnabführung - Gewinnausschüttung - Körperschaftsteuer - …

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

  • BVerfG, 14.11.1961 - 2 BvR 345/60

    Vertrauensschutz im Recht des Lastenausgleichs

  • BFH, 18.12.2002 - I R 50/01

    Wie I R 68/01 (n. v.)

  • BFH, 18.12.2002 - I R 68/01

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als Gewinnabführungen i. S. der §§ …

  • FG Düsseldorf, 20.03.2001 - 6 K 5206/98

    Organschaft; Mehrabführung; Herstellung der Ausschüttungsbelastung; Zeitpunkt der …

  • FG Münster, 04.05.2001 - 9 K 4668/98

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als Gewinnabführung

  • FG Düsseldorf, 06.03.2001 - 6 K 332/98

    Organschaft; Mehrabführung; Herstellung der Ausschüttungsbelastung; Andere …

  • FG Düsseldorf, 12.03.1999 - 6 V 5207/98

    Herstellung der Ausschüttungsbelastung für eine "Mehrabführung" im Rahmen eines …

  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2024 - 8 K 2368/22

    Grundsteuer B nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist …

    Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, d.h. die Regelung muss zur Erreichung ihres Zweckes geeignet und erforderlich sein und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des Interesses an der Vorhersehbarkeit und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben (BVerfG-Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 2 BvL 7/13, BVerfGE 165, 103-166, Rn. 101).

    Auch für das Gebot der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast gilt - in ähnlicher Weise wie für das Rückwirkungsverbot -, dass eine einschränkungslose Gewährung den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Vorausberechenbarkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf den Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen würde (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 2 BvL 7/13, BVerfGE 165, 103-166, Rn. 100 mwN).

    Rn. 109 Das besondere öffentliche Interesse an der vom BVerfG angeordneten Reform der Grundsteuer zur Behebung eines als verfassungswidrig festgestellten Zustands (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 2 BvL 7/13, BVerfGE 165, 103-166, Rn. 105) überwiegt das Interesse der Grundstückseigentümer an der Vorhersehbarkeit der Grundsteuerlast während des vorübergehenden Zeitraums von der erstmaligen Feststellung der neuen Grundsteuerwerte durch die Finanzämter bis zur erstmaligen Festsetzung der Hebesätze durch die Kommunen nach dem LGrStG für das Jahr 2025.

  • BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 886/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Bemessung von Einkommensteuer 2012 für …

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ; 165, 103 - vororganschaftliche Mehrabführungen, jeweils m.w.N.; stRspr).

    Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfGE 132, 302 ; 155, 238 - WindseeG; 157, 177 ; 165, 103 ).

    Dies ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung; 157, 177 ; 165, 103 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Bei einer echten Rückwirkung hat der Vertrauensschutz regelmäßig Vorrang, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad der Abgeschlossenheit erreicht hat, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen darf (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 156, 354 ; 165, 103 ).

    Rn. 74 (1) Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ; 165, 103 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 157, 177 ; 165, 103 ).

    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, die Bürgerinnen und Bürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 165, 103 ).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ; 165, 103 ; stRspr).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 157, 177 ; 165, 103 ).

    Rn. 76 (3) Im Rahmen dieser Abwägung hängt das Gewicht des enttäuschten Vertrauens von dem Maß seiner Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ab (vgl. BVerfGE 165, 103 ).

    Rn. 77 (a) Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ; 165, 103 ; stRspr).

    Rn. 78 (b) Das Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts ist zudem nur in dem Maße schutzwürdig, in dem dieses eine geeignete Vertrauensgrundlage bildet (vgl. BVerfGE 126, 369 ; 165, 103 ).

    Rn. 79 b) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 m.w.N.; 148, 217 ; 157, 177 ; 165, 103 ).

    Denn nach § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 148, 217 ; 157, 177 ; 165, 103 ).

    Rn. 80 Auch wenn in diesen Fällen der Vertrauensschutz - anders als bei der echten Rückwirkung - nicht regelmäßig Vorrang hat (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ; 157, 177 ; 165, 103 ), bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens im laufenden Veranlagungszeitraum stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit.

    Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ; 165, 103 ; stRspr).

    Wäre dies anders, so fehlte den Normen des Einkommensteuerrechts als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 157, 177 ; 165, 103 ).

    Rn. 81 aa) Soweit eine Rechtsänderung mit unechter Rückwirkung für zukünftige Veranlagungszeiträume in Rede steht, ist für das Maß der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens auf das alte Recht zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Einkommensteuerrecht Rechtsänderungen - dem Periodizitätsprinzip entsprechend - typischerweise veranlagungszeitraumbezogen vornimmt (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 ; 165, 103 ; stRspr) und der Steuerpflichtige dies in Rechnung stellen muss.

    Die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens ist insoweit regelmäßig gemindert (vgl. BVerfGE 165, 103 ).

    Ist der materielle steuerrelevante Tatbestand - etwa der Mittelzu- oder -abfluss (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ; 165, 103 ) oder ein steuerrelevanter Wertzuwachs (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ) - unter der Geltung des alten Rechts vollständig verwirklicht beziehungsweise erfüllt und tritt lediglich die Rechtsfolge der Entstehung der Steuerschuld erst nach der Rechtsänderung ein, hat der steuerrelevante Sachverhalt bereits einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Vertrauensschutz gebietet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 157, 177 ; 165, 103 ).

    Der Gesetzgeber bedarf daher besonderer Gründe, wenn er einen noch nach Maßgabe alten Rechts, das heißt noch vor der Verkündung der Neuregelung erwachsenen konkreten Vermögensbestand, wie er sich etwa aus dem Vollzug vertraglicher Vereinbarungen oder aus einem eingetretenen Wertzuwachs ergeben kann, durch tatbestandliche Rückanknüpfung (teilweise) entwertet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 127, 61 ; 148, 217 ; 157, 177 ; 165, 103 ).

  • BVerfG, 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21

    Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden …

    Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt dort im Regelfall keinen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 - Vorausgezahlte Erbbauzinsen; 165, 103 - Vororganschaftliche Mehrabführungen).
  • BGH, 18.12.2024 - VIII ZR 16/23

    Rechtmäßigkeit der Zweiten Berliner Mietenbegrenzungsverordnung

    Eine solche liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. nur BVerfGE 97, 67, 79; 105, 17, 36 f.; 127, 1, 17; 165, 103 Rn. 99).

    Rn. 89 (αα) Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 127, 1, 17; 131, 20, 39;… 148, 217 Rn. 136;… 157, 177 Rn. 53; 165, 103 Rn. 100).

    Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (…vgl. BVerfGE 157, 177 Rn. 53; 165, 103 Rn. 100).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (…vgl. nur BVerfGE 148, 217 Rn. 139;… 157, 177 Rn. 54; 165, 103 Rn. 101 mwN).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfGE 127, 1, 18; 131, 20, 40;… 157, 177 Rn. 54; 165, 103 Rn. 101 mwN).

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 127, 1, 17; 131, 20, 39 f.;… 132, 302 Rn. 45;… 148, 217 Rn. 138;… 155, 238 Rn. 125;… 157, 177 Rn. 53; 165, 103 Rn. 103).

    Das Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts ist zudem nur in dem Maße schutzwürdig, in dem dieses eine geeignete Vertrauensgrundlage bildet (vgl. BVerfGE 126, 369, 393 f.; 165, 103 Rn. 104).

    Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Vertrauens in die geltende Rechtslage werden herabgesetzt oder sogar zerstört, wenn sich eine Änderung der Rechtslage konkret abzeichnet und der Einzelne deshalb bei der Ausübung seiner grundrechtlich geschützten Handlungsfreiheit die mögliche Änderung berücksichtigen kann (vgl. BVerfGE 165, 103 Rn. 110).

  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2024 - 8 K 1582/23

    Grundsteuer B nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist …

    Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, d.h. die Regelung muss zur Erreichung ihres Zweckes geeignet und erforderlich sein und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des Interesses an der Vorhersehbarkeit und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben (BVerfG-Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 2 BvL 7/13, BVerfGE 165, 103-166, Rn. 101).

    Auch für das Gebot der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast gilt - in ähnlicher Weise wie für das Rückwirkungsverbot -, dass eine einschränkungslose Gewährung den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Vorausberechenbarkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf den Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen würde (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 2 BvL 7/13, BVerfGE 165, 103-166, Rn. 100 mwN).

    Rn. 109 Das besondere öffentliche Interesse an der vom BVerfG angeordneten Reform der Grundsteuer zur Behebung eines als verfassungswidrig festgestellten Zustands (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 2 BvL 7/13, BVerfGE 165, 103-166, Rn. 105) überwiegt das Interesse der Grundstückseigentümer an der Vorhersehbarkeit der Grundsteuerlast während des vorübergehenden Zeitraums von der erstmaligen Feststellung der neuen Grundsteuerwerte durch die Finanzämter bis zur erstmaligen Festsetzung der Hebesätze durch die Kommunen nach dem LGrStG für das Jahr 2025.

  • FG Hessen, 21.11.2023 - 10 K 1421/21

    Anwendbarkeit des § 50d Abs. 12 EStG bei der Berücksichtigung einer …

    Im Rahmen dieser Abwägung hängt das Gewicht des enttäuschten Vertrauens von dem Maß seiner Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ab (s. insgesamt BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13 u.a., BVerfGE nn, HFR 2023, 500, Rn. 99 ff.).

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum grundsätzlich der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist (BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13 u.a., BVerfGE nn, HFR 2023, 500, Rn. 114).

    Im Einzelfall kann es allerdings beim Abschluss vertraglicher Vereinbarungen ein beiderseitiges und schützenswertes Interesse der Beteiligten an einem gewissen, den laufenden Veranlagungszeitraum überschreitenden zeitlichen Abstand zwischen der Vereinbarung und ihrem Vollzug geben (s. insgesamt BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13 u.a., BVerfGE nn, HFR 2023, 500, Rn. 116 f.).

    (a) Dabei verkennt der Senat nicht, dass das --nur bei Hinzutreten besonderer Momente der Schutzwürdigkeit besonders verfassungsrechtlich geschützte (BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13 u.a., BVerfGE nn, HFR 2023, 500, Rn. 103)-- Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand des vor Einführung des § 50d Abs. 12 EStG geltenden Rechts, in seiner Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit zum Zeitpunkt ihrer Dispositionen jedenfalls noch nicht aufgrund der sich konkret abzeichnenden Änderung der Rechtslage herabgesetzt war.

    Dies ist erst mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ gemäß Art. 76 Abs. 1 GG und schon vorher im Fall der Zuleitung eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG der Fall (BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13 u.a., BVerfGE nn, HFR 2023, 500, Rn. 111).

    Das FA weist deshalb zutreffend darauf hin, dass die Klägerin gehalten gewesen wäre, durch die Vereinbarung einer entsprechenden Anpassungsklausel Vorsorge für den Fall der nachteiligen Änderung des Steuerrechts zu treffen (s. dazu BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13 u.a., BVerfGE nn, HFR 2023, 500, Rn. 116).

    Im Ergebnis folgt auch nichts Anderes aus einem beiderseitigen und schützenswerten Interesse der Beteiligten an einem den laufenden Veranlagungszeitraum überschreitenden Abstand zwischen der Vereinbarung und ihrem Vollzug (vgl. allgemein BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13 u.a., BVerfGE nn, HFR 2023, 500, Rn. 117).

    Zudem lässt die Klägerin bei ihrem Verweis auf die genannte Entscheidung außer Acht, dass das BVerfG die dort aufgestellten Maßstäbe zwischenzeitlich durch Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13 u.a. (BVerfGE nn, HFR 2023, 500) wie dargestellt weiterentwickelt hat.

  • BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 1202/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Bemessung von Einkommensteuer für …

    Dabei muss ein Steuerpflichtiger umso eher mit etwaigen Rechtsänderungen rechnen und gegebenenfalls selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln Vorsorge tragen, je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und dem vorgesehenen Zahlungszeitpunkt war (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 - vorausgezahlte Erbbauzinsen; zusammenfassend nach Eingang der Verfassungsbeschwerde BVerfGE 165, 103 - vororganschaftliche Mehrabführungen).

    Rn. 33 b) Die Beschwerdeführer haben ihre Verfassungsbeschwerde auch nicht nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu vororganschaftlichen Mehrabführungen (BVerfGE 165, 103) aktualisiert.

    Sie sind nicht im Rahmen der sie treffenden Nachbesserungsobliegenheit darauf eingegangen, dass das Bundesverfassungsgericht die in BVerfGE 127, 31 (53) aufgestellten und in BVerfGE 157, 177 bekräftigten Grundsätze nochmals zusammenfassend bestätigt und ausgeführt hat, auch bei betrieblichen Einkünften sei der Dispositionsschutz regelmäßig auf den laufenden Veranlagungszeitraum begrenzt (vgl. BVerfGE 165, 103 ).

  • BFH, 10.04.2024 - I R 16/23

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: …

    Zum Umfang der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (BVerfGE 165, 103) ausgesprochenen Teil-Nichtigkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002.22.

    Rn. 9 Mit Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (BVerfGE 165, 103) hat das BVerfG festgestellt, dass § 34 Abs. 9 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 in bestimmten Sachverhaltskonstellationen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) verstößt, und die Vorschrift teilweise für nichtig erklärt (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG).

    Rn. 22 a) Das BVerfG hat mit Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (BVerfGE 165, 103) entschieden, dass § 34 Abs. 1 und Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002 gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen und nichtig sind, "soweit sie § 14 Absatz 3 [KStG 2002] auf der Ebene der Organgesellschaft zur Anwendung bringen auf.

    Dieses Vertrauen ist für Mehrabführungen auf den Schluss von im Jahr 2004 endenden Wirtschaftsjahren sowie auf das erste im Jahr 2005 endende Wirtschaftsjahr uneingeschränkt schutzwürdig (BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, 103, Rz 158).

    Dies ist nicht der Fall, da --worauf das FA zutreffend hinweist-- die fünfjährige Mindestlaufzeit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2002) des Vertrages erst zum 31.12.2006 geendet hat (s. allgemein BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, 103, Rz 162).

    Für diese überwiegt bei einer Gesamtabwägung vielmehr das berechtigte Änderungsinteresse des Gesetzgebers (BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, 103, Rz 170).

  • BFH, 26.03.2025 - I R 5/24

    Entstrickung durch Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländische …

    Rn. 27 a) Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, 103).

    Bei einer echten Rückwirkung hat der Vertrauensschutz regelmäßig Vorrang, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad der Abgeschlossenheit erreicht hat, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen darf (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1; vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, 103).

    Es muss jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein; die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, 103).

    An der fehlenden Schutzwürdigkeit des Vertrauens ändert es auch nichts, wenn die Rechtsauffassung des Einzelnen im weiteren Verlauf von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigt wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, 103).

  • BVerfG, 08.01.2026 - 1 BvR 183/25

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der "Mietpreisbremse"

    Rn. 57 Dies gilt auch, soweit bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vereinbarte Mieterhöhungen in Form von Staffelmieten betroffen sind, und daher eine unechte Rückwirkung vorliegt (vgl. BVerfGE 97, 67 ; 105, 17 ; 127, 1 ; 165, 103 ), die mit Blick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz verhältnismäßig sein muss (vgl. BVerfGE 165, 103 m.w.N.).

    Das Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts ist nur in dem Maße schutzwürdig, in dem dieses eine geeignete Vertrauensgrundlage bildet (vgl. BVerfGE 165, 103 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 07.05.2025 - 31 U 10/24

    Gericht bestätigt lange Verjährungsfristen

  • BFH, 10.04.2024 - I R 15/23

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: …

  • BFH, 23.10.2019 - XI R 43/18

    Vorlage an das BVerfG: BFH hält rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 …

  • BFH, 19.11.2025 - I R 41/22

    "Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur …

  • BFH, 22.01.2026 - VI R 3/24

    Verfassungsgemäße Anwendung des § 50d Abs. 12 EStG

  • BGH, 21.05.2025 - XII ZB 486/24

    Kindesunterhalt und die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2023 - 1 K 1472/13

    Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AStG 2003 - § 1 AStG 2003 …

  • BFH, 16.10.2025 - III R 18/23

    Zur Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 …

  • BFH, 07.02.2024 - I R 36/23

    Verfassungsmäßigkeit der Geltung des § 8 Nr. 5 GewStG für Auslandsdividenden aus …

  • BFH, 22.03.2023 - X R 27/21

    Verrechnung und Hinzurechnung (§ 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG) einer Erstattung …

  • LG Regensburg, 24.03.2026 - 45 O 42/26

    Einstweilige Verfügung, Verfügungsanspruch, Energiespeicheranlagen, unechte …

  • VGH Bayern, 18.10.2023 - 11 BV 20.685

    Erfolglose Klage auf Zahlung eines weiteren Ausgleichs für Mindereinnahmen im …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2025 - L 16 KR 896/22
  • FG Düsseldorf, 31.03.2026 - 10 K 803/24
  • OVG Hamburg, 04.09.2025 - 2 Bs 41/25

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsänderung zur Abrechnung von …

  • BFH, 07.02.2024 - I R 36/23 (I R 5/18)I R 36/23I R 5/18
  • OLG Jena, 30.09.2024 - 1 Ws 328/24

    Voraussetzungen der Neufestsetzung einer Strafe aufgrund Inkrafttretens des …

  • BFH, 09.09.2025 - VII R 39/22

    Auslegung eines Einspruchs als Antrag auf Steuerentlastung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.05.2025 - L 4 KR 243/23
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2026 - 3 K 3167/24

    Grundsteuerwertfeststellung: Finanzgerichtliche Überprüfung der …

  • VG Würzburg, 17.01.2025 - W 9 K 23.1750

    Überwiegend erfolglose Klage gegen die Rücknahme der Erlaubnis zum Besitz von …

  • VG Aachen, 07.10.2024 - 7 K 196/24
  • VG Berlin, 05.05.2025 - 41 L 315.25

    Eilantrag auf Ermöglichung einer Anmeldung an einem bestimmten Gymnasium; …

  • VG Würzburg, 17.01.2025 - W 9 K 23.1790

    Pfeilabschussgeräte, Neubegründung einer Erlaubnispflicht, Altbesitzer, …

  • FG Düsseldorf, 31.01.2024 - 7 K 356/20

    Passivierung übertragener Pensionsverpflichtungen - Verfassungsmäßigkeit der …

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