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   BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04   

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BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04 (https://dejure.org/2004,3600)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2004 - V ZR 84/04 (https://dejure.org/2004,3600)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2004 - V ZR 84/04 (https://dejure.org/2004,3600)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an einen verschuldensabhängigen, deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch; Umstürzen eines Baumes in ein benachbartes Grundstück; Voraussetzungen für Verkehrssicherungspflichten an einen Grundstückseigentümer hinsichtlich eines Baumbestandes auf seinem ...

  • Judicialis

    ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 4; ; ZPO § 161 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 906 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 1004 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1 § 1004 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflicht für Bäume auf einem Grundstück

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Verkehrssicherungspflichten bei Baumbestand

  • baeumeundrecht.de PDF (Rechtsprechungsübersicht)

    Haftung auch ohne Verschulden? Die BGH-Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflicht und Nachbarrecht

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 444 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.03.2003 - V ZR 319/02

    Störereigenschaft des Grundstückseigentümers bei alten Bäumen

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04
    a) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733 m.w.N.; Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 33/04, Umdruck S. 5 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere des Senats (siehe nur Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733 m.w.N.), ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gem. § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden.

    Das hätte zum Ausschluß des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs geführt (Senat, Urt. v. 21. März 2003, aaO).

    Dabei wird es die neuere Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen haben, wonach der Eigentümer, der auf seinem Grundstück einen Baum unterhält, welcher allein infolge seines Alters auf das Nachbargrundstück stürzen kann, Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, aaO), und wonach durch Naturereignisse ausgelöste Störungen dem Eigentümer zugerechnet werden können, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen ergibt.

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 48/96

    Ausgleichsansprüche wegen Vertiefung eines Grundstücks; Begriff der alternativen

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04
    Denn beide prozessualen Ansprüche verfolgen trotz ihrer Unterschiedlichkeit das gleiche prozessuale Ziel und konkurrieren nicht miteinander (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, WM 1997, 2262, 2263 m.w.N.).

    Unter dem Gesichtspunkt der hier gegebenen alternativen Klagenhäufung (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, aaO) ist es ihm jedoch nicht verwehrt, einerseits zu dem deliktsrechtlichen Anspruch die Erkennbarkeit von Krankheitszeichen an dem Baum vorzutragen und andererseits hinsichtlich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs davon abzurücken, zumal auch die Beweisaufnahme derartige Anzeichen nicht ergeben hat.

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04
    Zwar hat der Kläger einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, der selbständig neben dem deliktsrechtlichen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB steht (Senat, BGHZ 120, 239, 249; 155, 99, 107 f.), bisher nicht ausdrücklich geltend gemacht.

    Denn eine von dem Baum ausgehende Gefahr der ernsthaft drohenden Beeinträchtigung seines Grundstücks, die ein Einschreiten erforderte (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 106), war für ihn nicht erkennbar.

  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 33/04

    Ausgleich zwischen Grundstücksnachbarn für Schäden, die durch das Umstürzen eines

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04
    a) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733 m.w.N.; Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 33/04, Umdruck S. 5 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]).

    Falls sich dabei Krankheitszeichen gezeigt hätten, wäre eine eingehende fachmännische Untersuchung des Baumes erforderlich gewesen; wenn dabei die mangelnde Standfestigkeit erkannt worden wäre, hätten rechtzeitig geeignete Maßnahmen gegen ein Umstürzen ergriffen werden müssen (Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2002 - 4 U 73/01

    Nachbarrecht - Haftung für umstürzenden Baum auch ohne Verschulden

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04
    Denn das Berufungsgericht hat - auch nicht mit dem Hinweis auf die in ZMR 2003, 917 abgedruckte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf - keine Rechtsfrage formuliert, deretwegen es die Revision zugelassen hat.
  • BGH, 05.02.1998 - III ZR 103/97

    Durchsetzung einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04
    Sie muß dann jedoch eindeutig daraus hervorgehen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1998, III ZR 103/97, WM 1998, 870, 871).
  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04
    Allerdings kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (siehe nur BGHZ 153, 358, 360 m.w.N.).
  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04
    Zwar hat der Kläger einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, der selbständig neben dem deliktsrechtlichen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB steht (Senat, BGHZ 120, 239, 249; 155, 99, 107 f.), bisher nicht ausdrücklich geltend gemacht.
  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04
    Hierfür ist u.a. entscheidend, ob sich die Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, NJW 2004, 1037, 1039 [zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 33 vorgesehen]).
  • BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16

    Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter

    Das Bestehen einer Gesetzeslücke kann nicht damit verneint werden, dass ein anderer Haftungstatbestand eingreift (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, VersR 2012, 1265 Rn. 22; Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, juris Rn. 14; Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 104).
  • BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11

    Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch

    Entsprechendes gilt, wenn Bäume ein Nachbargrundstück gefährden (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 275/87, VersR 1988, 957 f.; BGH, Urteile vom 21. März 2003 - V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733; vom 2. Juli 2004 - V ZR 33/04, BGHZ 160, 18, 22 f. und vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, AUR 2005, 410).
  • OLG Oldenburg, 11.05.2017 - 12 U 7/17

    Fallende Äste: Baumkontrolle: Reichweite der Verkehrssicherungspflicht von

    Grundsätzlich obliegt es jedem Eigentümer dafür zu sorgen, dass von auf seinem Grundstück stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (BGH, AUR 2005, 410 - zitiert nach juris - m.wNw.).
  • BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10

    Wohnungseigentum: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Sondereigentümers

    Die Revision ist nämlich nur hinsichtlich der Entscheidung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zugelassen worden, was sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt (vgl. dazu: BGHZ 153, 358, 360; 155, 392, 394; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, AuR 2005, 410; Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).
  • OLG Dresden, 06.03.2013 - 1 U 987/12

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus Verletzung der

    Der Dritten zugängliche Baumbestand muss so angelegt sein, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. bspw. Urteil vom 31.05.1988, Az.: VI ZR 275/87, Rn. 10; Beschluss vom 27.10.1988, Az.: III ZR 23/88, Rn. 11; Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02, Rn. 13; Urteil vom 02.07.2004, Az.: V ZR 33/04, Rn. 8; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 11, jeweils zitiert nach juris).

    Wird hierbei eine mangelnde Standfestigkeit erkannt, müssen rechtzeitig geeignete Maßnahmen gegen ein Umstürzen ergriffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2004, Az.: V ZR 33/04, Rn. 13; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 11, jeweils zitiert nach juris).

    Weil aber beide Ansprüche von der auf Ersatz aller durch das Umstürzen des Baumes entstandenen Schäden gerichteten Klage erfasst werden, sind sie auch beide bereits von Anfang an streitgegenständlich geworden (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2004 - V ZR 84/04, Rn. 14 - zitiert nach juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich der betroffene Eigentümer auf einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog stützen, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf sein Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1993, Az.: V ZR 250/92,Rn. 7 ff; Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02, Rn. 9 ff.; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 16; jeweils zitiert nach juris) und der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 16, zitiert nach juris).

    Denn eine von dem Baum ausgehende Gefahr der ernsthaft drohenden Beeinträchtigung seines Grundstücks, die ein Einschreiten erforderte, war für sie nicht erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 16 m.w.N., zitiert nach juris).

    Unter dem Gesichtspunkt der hier gegebenen alternativen Klagehäufung ist es ihr nicht verwehrt, einerseits zu dem deliktsrechtlichen Anspruch die Erkennbarkeit von Krankheitszeichen an dem Baum vorzutragen und andererseits hinsichtlich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs davon abzurücken (vgl. so ausdrücklich BGH, Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 17, zitiert nach juris).

    Dass die - darin zweifellos liegende - Beeinträchtigung des Eigentums/Besitzes durch diese Grobimmission entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entschädigungspflichtig sein kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl.speziell zu Nachbarbäumen bspw.: BGH, Urteil vom 23.04.1993, Az.: V ZR 250/92; Urteil vom 07.07.1995, Az.: V ZR 213/94, Rn. 7ff; Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02; Urteil vom 02.07.2004, Az.: V ZR 33/04, Rn. 6; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04; jeweils zitiert nach juris), weshalb der Senat der von der Beklagten im Ausgangspunkt berechtigt aufgeworfenen Frage, ob das Gesetz im Hinblick auf diese Grobimmission überhaupt eine planwidrige Regelungslücke aufweist, nicht nachzugehen hat.

    Denn derartige von außen hinzutretende Ereignisse sind zwar denkbar, normalerweise aber nicht zu erwarten; vor ihrem Eintritt geht von den auf dem Grundstück angepflanzten Bäumen, die gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig sind, keine ernsthafte Gefahr für das Nachbargrundstück aus (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1993, Az.: V ZR 250/92, Rn. 9; Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02, Rn. 11; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 18; jeweils zitiert nach juris).

    Lediglich dann, wenn ein Baum aufgrund seines Alters seine Widerstandsfähigkeit eingebüßt hat, ist es daher gerechtfertigt, dem den Baum dennoch erhaltenden Eigentümer einen "mittelbaren Gefährdungs- und Beeinträchtigungswillen" zu unterstellen (vgl. so ausdrücklich BGH, Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02, Rn. 11; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 18; jeweils zitiert nach juris).

    Dabei ist bei der Ein- oder Mitwirkung von Naturereignissen u.a. entscheidend, ob die Nutzung des störenden Grundstücks sich im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03, Rn. 24; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 18; jeweils zitiert nach juris).

    Dies wäre im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung nur dann möglich, wenn die Störung des Nachbargrundstückes bei pflichtgemäßem Verhalten vorbeugend beherrschbar gewesen wäre - mithin, dass bei pflichtgemäßer Durchführung der Regelkontrolle der Befall des Baumes mit den natürlichen Brandkrustenpilzen erkennbar und die Gefahr dadurch abstellbar gewesen wäre (diese Konstellation lag ersichtlich der Entscheidung des BGH vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 17, zitiert nach juris, zugrunde).

  • OLG Karlsruhe, 09.09.2009 - 6 U 185/07

    Beseitigungs- bzw. Ausgleichsanspruch wegen Emissionen durch Bäume: Verjährung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist überdies in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben, wenn von einem Grundstück Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen und die an sich nach § 1004 Abs. 1 BGB hätten abgewehrt können, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen rechtzeitig zu unterbinden (z.B. BGH NJW 1990, 1910, 1911; NJW 2003, 1732; 1733 BGH AUR 2005, 410, BGHZ 157, 33, BGHZ 160, 232).
  • BGH, 30.03.2007 - V ZR 179/06

    Haftung als Zustandsstörer bei Verzicht auf das Eigentum

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und demgemäß von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen die Beschränkung klar ergibt (vgl. nur Senat, Beschl. v. 29. Januar 2004, aaO; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, BauR 2005, 444; BGH, Urt. v. 3. März 2005, IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.07.2011 - V ZR 277/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Ausschluss durch deliktsrechtliche Haftung

    Eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung (§ 823 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB) stellt keine abschließende Sonderregelung dar, die einem Rückgriff auf den Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstünde (vgl. Senat, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, AUR 2005, 410 f. zu 2a; unzutreffend daher: OLG Brandenburg, Urteil vom 30. Juli 2009 - 5 U 133/08, juris Rn. 29 ff. zu § 52 Abs. 1 NRG Bbg).
  • OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 9 U 38/13

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich Bäumen auf einem Privatgrundstück

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein solcher Anspruch in Betracht, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, die Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGH NJW 2003, 1732, 1733; NJOZ 2005, 174, 177).
  • BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Auf dem Nachbargrundstück für den

    Die Revision ist nämlich nur für die Entscheidung über eine entsprechende Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugelassen worden, was sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt (vgl. dazu: BGHZ 153, 358, 360; 155, 392, 394; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, AuR 2005, 410; Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).
  • BGH, 13.06.2017 - VI ZR 395/16

    Wegfall der Verkehrssicherungspflicht: Entziehung der tatsächlichen

  • OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16

    Haftung der Gemeinde für Schäden durch einen Abwasserrückstau aufgrund einer

  • OLG Karlsruhe, 10.09.2009 - 6 U 184/07

    Keine "Laubrente" vom Nachbarn wegen zweier Eichen

  • OLG Hamm, 30.10.2020 - 11 U 34/20

    Fahrzeugschaden, umstürzender Straßenbaum, Verkehrssicherungspflicht

  • OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 5 U 174/06

    Schadensersatzansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und aus

  • BVerwG, 21.01.2008 - 4 B 35.07

    Aufhebung einer Baugenehmigung für die Errichtung von drei Windenergieanlagen;

  • OLG Hamm, 04.11.2013 - 11 U 38/13

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich von Straßenbäumen

  • OLG Düsseldorf, 21.05.2008 - 15 U 124/05

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines an eine enge öffentliche Straße

  • AG Bensheim, 15.11.2013 - 6 C 374/12
  • LG Köln, 24.06.2020 - 3 O 267/19
  • OLG Hamm, 26.08.2022 - 26 U 157/20
  • LG Dresden, 12.05.2023 - 4 O 2888/21

    Planfeststellung schließt nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus!

  • LG Meiningen, 10.01.2006 - 1 O 590/05
  • OLG Karlsruhe, 12.10.2020 - 12 W 24/20

    Baumkappen

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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 03.08.2004 - 4 U 470/03 - 83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3953
OLG Saarbrücken, 03.08.2004 - 4 U 470/03 - 83 (https://dejure.org/2004,3953)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.08.2004 - 4 U 470/03 - 83 (https://dejure.org/2004,3953)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03. August 2004 - 4 U 470/03 - 83 (https://dejure.org/2004,3953)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Definition des Baubetreuers; Rechtsnatur eines auf wirtschaftliche Baubetreuung gerichteten Baubetreuungsvertrages; Pflichten des Baubetreuers; Herausgabepflicht des Baubetreuers des vom Auftraggeber Erlangten; Schadensersatzpflicht bei schuldhafter Pflichtverletzung der ...

  • Judicialis

    DÜG § 1; ; ZPO § 513 Abs. 1; ; ZPO § ... 529; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; ; ZPO § 533 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 533 Nr. 2; ; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 546; ; BGB § 117 Abs. 1; ; BGB § 126 Abs. 1; ; BGB § 151 Satz 1; ; BGB § 145; ; BGB § 275 Abs. 1 a. F.; ; BGB § 276 a. F.; ; BGB § 280; ; BGB § 313 Satz 1 a. F.; ; BGB § 611; ; BGB § 612 Abs. 2; ; BGB § 652; ; BGB § 667; ; BGB § 675 Abs. 1; ; EGBGB Art. 229 § 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Baubetreuungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter

  • ibr-online

    Herausgabepflicht des Baubetreuers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Baubetreuers betreffend die Verwendung überlassener Geldmittel (IBR 2005, 164)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 444 (Ls.)
  • BauR 2005, 890
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Saarbrücken, 19.12.2001 - 1 U 398/01

    Herausgabe von Gegenständen an den Auftraggeber durch den Beauftragten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.08.2004 - 4 U 470/03
    Im Rahmen des § 667 BGB hat der Baubetreuer dem Auftraggeber alles, was er für die Durchführung des Auftrags erhalten oder erlangt hat, herauszugeben, bei bestimmungsgemäßer Verwendung das noch Vorhandene bzw. das als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen Gegenstand Erlangte (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2002, 622; Palandt-Sprau, aaO., § 667 BGB, Rdnr. 7).
  • BGH, 27.09.1984 - III ZR 216/83

    Anrechnung eines Erlöses aus der Verwertung des Ersatzteillagers zur Abdeckung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.08.2004 - 4 U 470/03
    Das Landgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der Auftraggeber neben dem Abschluss des Vertrages die Hingabe von Geld oder sonstiger Gegenstände zur Ausführung des Auftrags sowie deren Wert oder Betrag zu beweisen hat (vgl. BGH, WM 1984, 1449; Palandt-Sprau, aaO., § 667 BGB, Rdnr. 10), während der Baubetreuer beweisen muss, dass das Erhaltene oder Erlangte ohne sein Verschulden nicht herausgegeben werden kann, insbesondere weil das Erhaltene oder Erlangte zur Ausführung des Auftrags bestimmungsgemäß verwendet bzw. verbraucht wurde (vgl. BGH, NJW 1997, 47; Palandt-Sprau, aaO., § 667 BGB, Rdnr. 10).
  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 114/92

    Steuerbegünstigte Kreditaufnahme durch Kommanditisten - Rechtsschutzbedürfnis bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.08.2004 - 4 U 470/03
    Ein solches liegt nämlich dann nicht vor, wenn der von den Parteien verfolgte Zweck gerade die Gültigkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts voraussetzt (vgl. BGHZ 36, 84; BGH, NJW 1993, 2609; Palandt-Heinrichs, aaO., § 117 BGB, Rdnr. 4).
  • KG, 01.10.1998 - 10 W 6456/98
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.08.2004 - 4 U 470/03
    Im Übrigen würde die Beweiserhebung einen Ausforschungsbeweis darstellen würde, denn die Beklagte zu 1) will sich durch die Vernehmung des Zeugen erst die Grundlage für genügend konkreten Tatsachenvortrag beschaffen (vgl. BGH, NJW 1992, 1967 u. 3106; NJW 1995, 2111 (2112); KG, NJW-RR 1999, 1369; Thomas/Putzo-Reichold, aaO., § 284 ZPO, Rdnr. 3).
  • OLG Hamm, 02.07.1981 - 6 U 28/80
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.08.2004 - 4 U 470/03
    Geht es jedoch nicht um eine alle Aspekte des Bauvorhabens betreffende Vollbetreuung, sondern um eine rein wirtschaftliche Teilbetreuung, so ist nach einhelliger Auffassung vom Vorliegen eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Dienstvertragcharakter auszugehen (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 914; OLG Hamm, MDR 1982, 317; Staudinger-Martinek, aaO., § 675 BGB, Rdnr. C 62; MünchKomm(BGB)-Soergel, aaO., § 631 BGB, Rdnr. 56; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 1443; Locher/Koeble, aaO., Rdnr. 20 u. 553; Jacob/Ring/Wolf-Fink/Klein, Freiberger Handbuch zum Baurecht, 2. Auflage, § 1, Rdnr. 33; Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, § 675 BGB, Rdnr. 20; Deckert, aaO., Gruppe 6, Rdnr. 13; Brych/Pause, aaO., Rdnr. 1001).
  • BGH, 10.10.1996 - III ZR 205/95

    Rückabwicklung eines wegen der Verpflichtung zur Schaffung eines Adeltstitels

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.08.2004 - 4 U 470/03
    Das Landgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der Auftraggeber neben dem Abschluss des Vertrages die Hingabe von Geld oder sonstiger Gegenstände zur Ausführung des Auftrags sowie deren Wert oder Betrag zu beweisen hat (vgl. BGH, WM 1984, 1449; Palandt-Sprau, aaO., § 667 BGB, Rdnr. 10), während der Baubetreuer beweisen muss, dass das Erhaltene oder Erlangte ohne sein Verschulden nicht herausgegeben werden kann, insbesondere weil das Erhaltene oder Erlangte zur Ausführung des Auftrags bestimmungsgemäß verwendet bzw. verbraucht wurde (vgl. BGH, NJW 1997, 47; Palandt-Sprau, aaO., § 667 BGB, Rdnr. 10).
  • BGH, 25.10.1961 - V ZR 103/60

    Hypothekenbestellung für Scheinforderung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.08.2004 - 4 U 470/03
    Ein solches liegt nämlich dann nicht vor, wenn der von den Parteien verfolgte Zweck gerade die Gültigkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts voraussetzt (vgl. BGHZ 36, 84; BGH, NJW 1993, 2609; Palandt-Heinrichs, aaO., § 117 BGB, Rdnr. 4).
  • BGH, 18.11.1976 - VII ZR 150/75

    Rechtswirkungen des Handelns eines Baubetreuers

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.08.2004 - 4 U 470/03
    Baubetreuer ist, wer gewerbsmäßig Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt (vgl. BGHZ 67, 334 (337); Staudinger-Martinek, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Bearbeitung 1995, § 675 BGB, Rdnr. C 60; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage, Rdnr. 1443; Brych/Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 3. Auflage, Rdnr. 1002; Deckert, Die Eigentumswohnung, Loseblatt-Ausgabe, Stand: März 2003, Gruppe 6, Rdnr. 11 u. 21; Locher/Koeble, Baubetreuungs- und Bauträgerrecht, 4. Auflage, Rdnr. 13).
  • OLG Nürnberg, 07.05.2003 - 13 U 615/03

    Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.08.2004 - 4 U 470/03
    Zwar stehen in diesem Fall §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO der Berücksichtigung der entsprechenden Tatsachen in der Berufungsinstanz nicht entgegen, denn unstreitige bzw. unstreitig gewordene Tatsachen sind nach richtiger Ansicht auch in der Berufungsinstanz stets zu berücksichtigen (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2003, 1133).
  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 88/90

    Substantiierung des Klagevortrages; Ablehnung eines Beweisantrags

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.08.2004 - 4 U 470/03
    Im Übrigen würde die Beweiserhebung einen Ausforschungsbeweis darstellen würde, denn die Beklagte zu 1) will sich durch die Vernehmung des Zeugen erst die Grundlage für genügend konkreten Tatsachenvortrag beschaffen (vgl. BGH, NJW 1992, 1967 u. 3106; NJW 1995, 2111 (2112); KG, NJW-RR 1999, 1369; Thomas/Putzo-Reichold, aaO., § 284 ZPO, Rdnr. 3).
  • BGH, 11.05.1989 - VII ZR 12/88

    Pflichten eines Mittelverwendungstreuhänders innehralb eines Bauherrenmodells

  • BGH, 17.04.1991 - IV ZR 112/90

    Rechtliche Einordnung eines Baubetreuungsvertrages; Bemessung des Entgelts nach

  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 178/94

    Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2009 - 22 U 184/08

    Pflichten des Architekten im Rahmen der Bauüberwachung; Überwachung der

    Diese Tätigkeit stellt sich nicht lediglich als Dienstleistung dar; vielmehr sollte mit Hilfe der Leistung des Beklagten die Errichtung eines plangerechten und mängelfreien Hauses erreicht werden ( anders als in dem vom OLG Saarbrücken entschiedenen Fall, in dem es ausschließlich um eine finanzielle Betereuung eines Bauvorhabens ging, Urteil vom 03.08.2004, Aktenzeichen 4 U 470/03 - 83, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 19.05.2004 - 1 U 75/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4736
OLG Rostock, 19.05.2004 - 1 U 75/02 (https://dejure.org/2004,4736)
OLG Rostock, Entscheidung vom 19.05.2004 - 1 U 75/02 (https://dejure.org/2004,4736)
OLG Rostock, Entscheidung vom 19. Mai 2004 - 1 U 75/02 (https://dejure.org/2004,4736)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 358 Abs. 3; VerbrKrG § 9 Abs. 2
    Verbundenes Geschäft bei Kreditfinanziertem Bauherrenmodell

  • Wolters Kluwer

    Gegenstand einer Vollstreckungsabwehrklage; Unwirksamkeit einer abstrakten Unterwerfungserklärung bei nichtiger Vollmacht; Widerrufsrecht eines Realkreditnehmers; Beginn der Anfechtungsfrist wegen arglistiger Täuschung; Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit eines ...

  • Judicialis

    RBerG § 1; ; RBerG § 1 Abs. 1; ; RBerG § 3 Nr. 2; ; RBerG § 6; ; RBerG § 6 Abs. 1 Nr. 2; ; BGB § ... 123; ; BGB § 123 Abs. 1; ; BGB § 123 Abs. 2; ; BGB § 134; ; BGB § 278; ; BGB § 358 Abs. 3 Satz 3; ; BGB § 812 Abs. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 767; ; VerbrKrG § 3; ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; VerbrKrG § 9; ; VerbrKrG § 18 Satz 2; ; AGBG § 9; ; HWiG § 1 Abs. 1; ; HWiG § 5 Abs. 2; ; PAngV § 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Zwangsvollstreckung aus Grundschuldbestellungsurkunde - Einwand der arglistigen Täuschung durch Kauf- und Kreditvermittler über Wert und Rentabilität der erworbenen Immobilie

  • ibr-online

    Wirksamkeit des Bauträger- und des finanzierenden Kreditvertrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 444 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2007 - 16 U 227/06

    Zulässige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung mit

    Soweit die Kläger mit ihrer Klage auch geltend machen, dass sie gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet gewesen seien, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen, weshalb die Beklagte das Sicherungsmittel rechtsgrundlos erlangt habe und es ihr deshalb verwehrt sei, aus der notariellen Grundschuldurkunde im Hinblick auf die dort vorgesehene Übernahme der persönlichen Haftung zu vollstrecken, handelt es sich allerdings um einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur Gegenstand einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO sein kann (vgl. auch OLG Saarbrücken, OLGR 2004, 113; OLG Rostock, v. 19.05.2004 - 1 U 75/02, juris Rdnr. 28, BauR 2005, 444; OLG Düsseldorf [17. ZS], v. 02.05.2007 - I-17 W 61/06; OLG Hamm, WM 2007, 1839).

    Die Unterwerfungserklärung kann auch durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. OLG Rostock, v. 19.05.2004 - 1 U 75/02, juris Rdnr. 20, BauR 2005, 444; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., , § 794 Rdnr. 29a; vgl. a. BGH, WM 2003, 64, 66), und zwar auch durch den vom Schuldner bevollmächtigten Gläubiger (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 794 Rdnr. 29a).

    Der erkennende Senat hat bereits entschieden (v. 14.02.2007 - I-16 W 63/06 und I-16 W 81/06), dass die einer Notariatsangestellten erteilte Vollmacht, die Käufer bei der Auflassung zu vertreten, Eintragungsbewilligungen und Identitätserklärungen zum Grundbuch für sie abzugeben, Eintragungsanträge zu stellen und alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehen, die Käufer bei der Bestellung der notwendigen Grundpfandrechte auch in vollstreckbarer Form zu vertreten und der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Vertragsgegenstand gemäß § 800 ZPO zu unterwerfen und den Käufer dabei auch persönlich zu verpflichten, insbesondere ihn der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen - einschließlich der Abgabe aller gegenüber dem Grundbuchamt notwendigen Erklärungen und Anträge sowie mit der Auflassungsvormerkung im Range hinter Finanzierungsgrundpfandrechte zurückzutreten und die Löschung der Auflassungsvormerkung im Namen des Käufers zu bewilligen und für den Verkäufer zu beantragen, falls der Vertrag wirksam aufgehoben ist, nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unwirksam ist (vgl. hierzu auch OLG Rostock, v. 19.05.2004 - 1 U 75/02, juris Rdnr. 21 f., BauR 2005, 444; KG, v. 22.08.2006 - 24 W 247/06; OLG Oldenburg, v. 14.11.2006 - 15 W 34/06; OLG Schleswig, v. 23.11.2006 - 5 W 72/06; OLG Hamm, v. 21.08.2006 - 5 W 69/06).

    Diese Erwägungen greifen vorliegend jedoch nicht Platz und sind auch nicht verallgemeinerungsfähig (Senat, v. 14.02.2007 - I-16 W 63/06 und I-16 W 81/06; ebenso OLG Rostock, v. 19.05.2004 - 1 U 75/02, juris Rdnr. 25 ff., BauR 2005, 444; KG, v. 22.08.2006 - 24 W 247/06; OLG Hamm, v. 21.08.2006 - 5 W 69/06; OLG Schleswig, v. 23.11.2006 - 5 W 72/06).

  • AG Stralsund, 20.05.2005 - 8 II 718/04
    Solche Regelungen verstoßen nicht gegen § 1 des Rechtsberatungsgesetzes ( OLG Rostock, Urteil vom 19.05.2004, Aktenzeichen 1 U 75/02 ).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 04.12.2003 - 8 U 55/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6442
OLG Brandenburg, 04.12.2003 - 8 U 55/03 (https://dejure.org/2003,6442)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2003 - 8 U 55/03 (https://dejure.org/2003,6442)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2003 - 8 U 55/03 (https://dejure.org/2003,6442)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 631 § 633 § 635; WEG § 1 § 21
    Rückabwicklung des Bauträgervertrages eines einzelnen Wohnungskäufers bei Abgeltung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum durch Zahlung eines Vergleichsbetrages

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vergleich über Mängelansprüche: Bindet WEG-Beschluss den einzelnen Eigentümer? (IBR 2005, 20)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Bauträger: Vorsicht beim Abgeltungsvergleich mit einer WEG! (IBR 2005, 1128)

Verfahrensgang

  • LG Neuruppin - 2 O 333/02
  • OLG Brandenburg, 04.12.2003 - 8 U 55/03

Papierfundstellen

  • NZM 2005, 431
  • BauR 2005, 444 (Ls.)
  • BauR 2005, 561
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78

    Anspruch des Bauherrn auf Mängelbeseitigung; Geltendmachung von Ansprüchen durch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.12.2003 - 8 U 55/03
    Auf Mängel, die Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens und Gegenstand des Vergleichs vom 9./16.1.2002 gewesen sind, könnten sich die Kläger nicht berufen, weil die Wahl zwischen Minderung und Schadensersatz statt der Nachbesserung den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehe (Bl. 291 d.A. unter Berufung auf BGH NJW 79, 2207).

    Aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des BGH NJW 79, 2207 lassen sich nicht die vom Landgereicht gezogenen Schlüsse herleiten, sondern das Gegenteil.

  • BGH, 25.02.1988 - VII ZR 152/87

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf den Schadensersatzanspruch im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.12.2003 - 8 U 55/03
    Ein steuerlicher Vorteil ist dann nicht anzurechnen, wenn der Rückempfang der Aufwendungen nachzuversteuern ist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 788 f.).
  • OLG Hamm, 16.01.1998 - 12 U 66/97

    Ausschluß der Wandelung im Bauträgervertrag zulässig?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.12.2003 - 8 U 55/03
    Das hat auch dann zu gelten, wenn nach erfolgter Rückabwicklung des Vertrages mit einer entsprechenden steuerlichen Nachveranlagung zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1998, 1031, 1033), was im Falle der Kläger nicht auszuschließen ist.
  • BGH, 02.07.1971 - V ZR 50/69

    Wandlung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung - Fehlende zentrale

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.12.2003 - 8 U 55/03
    Er hatte aber bereits zuvor (S. 2207; Ziff. 2: unter Hinweis auf BGH WM 71, 1251) darauf hingewiesen, dass er schon seit langem den Anspruch des einzelnen Erwerbers auf Wandelung anerkannt hatte.
  • OLG Düsseldorf, 15.01.1998 - 8 U 102/97
    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.12.2003 - 8 U 55/03
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 4.9.1997 - 8 U 121-/96 - (die eingelegte Revision hat der BGH durch Beschluss vom 15.4.1998 nicht angenommen) und in seiner Entscheidung vom 16.9.1999 - 8 U 102/97 - im Einzelnen ausgeführt, dass etwa gezogene Steuervorteile nicht im Wege der Vorteilsausgleichung von dem zu ersetzenden Schaden abzusetzen sind.
  • BGH, 30.09.2004 - VII ZR 347/03

    Vergleich über Mängelansprüche: Bindet WEG-Beschluss den einzelnen Eigentümer?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.12.2003 - 8 U 55/03
    BGH, Beschluss vom 30.09.2004 - VII ZR 347/03 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
  • OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 9 U 51/05

    Bauvertrag: Schallschutz bei einer komfortablen Eigentumswohnung

    Der Veräußerer ist daher nicht der Gefahr ausgesetzt, zweimal unterschiedlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden (OLG Brandenburg, BauR 2005, 561; Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH durch Beschluss vom 30.09.2004 - VII ZR 347/03 - zurückgewiesen.).
  • KG, 21.04.2008 - 8 U 140/07

    Zwangsverwaltung: Erstreckung der Beschlagnahme auf Forderungen aus einem

    Der BGH hat in der Entscheidung vom 04. Februar 2005 - V ZR 294/03, (NZM 2005, 431 = ZMR 2005, 431) ausgeführt, dass die vorgenannten Grundsätze - einerseits fallen Untermietzinsen nicht unter Beschlag, andererseits soll es nicht darauf ankommen, wer das Grundstück vermietet hat - in einem gewissen Widerspruch zueinander stehen.

    Der BGH stellt hierbei darauf ab, wem die Forderung wirtschaftlich zusteht und nicht wem sie formell zugeordnet ist (vgl. BGH NZM 2005, 431, 433).

  • LG Potsdam, 03.01.2012 - 3 O 170/10

    Eigentumswohnungserwerb: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf großen

    Er beruft sich dabei insbesondere auf eine Entscheidung des BGH (BGHZ 169, 1 ff.) und des OLG Brandenburg (BauR 2005, 561).

    Nichts anderes ergibt sich auch aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des OLG Brandenburg v. 4.12.2003 (8 U 55/03; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH am 30.9.04 zurückgewiesen, VII ZR 347/03): denn auch dort hatten einzelne Eigentümer 2001 eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt, bevor dann 2002 die WEG einen Abgeltungsvergleich mit dem Veräußerer abgeschlossen hat.

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