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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 08.02.2024 - C-216/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,1622
EuGH, 08.02.2024 - C-216/22 (https://dejure.org/2024,1622)
EuGH, Entscheidung vom 08.02.2024 - C-216/22 (https://dejure.org/2024,1622)
EuGH, Entscheidung vom 08. Februar 2024 - C-216/22 (https://dejure.org/2024,1622)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesrepublik Deutschland (Recevabilité d'une demande ultérieure)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 - Folgeantrag - Voraussetzungen für die Ablehnung eines solchen Antrags als ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • milo.bamf.de

    EURL 32/2013, Art 33; EURL 32/2013, Art 40; EURL 32/2013, Art 46
    Syrien: Ein Urteil des EuGH kann einen neuen Umstand darstellen, der eine erneute Prüfung eines Asylantrags in der Sache rechtfertigt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 Buchst. d
    Ablehnung des Folgeantrags eines Drittstaatsangehörigen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ein Urteil des Gerichtshofs kann einen neuen Umstand darstellen, der eine erneute Prüfung eines Asylantrags in der Sache rechtfertigt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Syrische Kriegsdienstverweigerer: EuGH-Urteil kann neuen Asylantrag rechtfertigen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Urteil des EuGH kann erneute Prüfung eines Asylantrags rechtfertigen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Asylfolgeantrag: EuGH-Urteile können erneute volle Prüfung rechtfertigen

Besprechungen u.ä.

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Begriff der "Änderung der Rechtslage"

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (130)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl …

    Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-216/22
    Eine solche Auslegung dient dem mit der Richtlinie 2013/32 verfolgten Ziel, nämlich zu gewährleisten, dass solche Anträge so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, bearbeitet werden (Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 53).

    Rn. 59 In Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist jedoch nur die Prüfung des Rechtsbehelfs, nicht aber die Folge einer etwaigen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geregelt (…Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 145, und vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 54).

    Rn. 60 Der Unionsgesetzgeber wollte mithin beim Erlass der Richtlinie 2013/32 keine gemeinsame Vorschrift einführen, wonach die Asylbehörde nach der Nichtigerklärung der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ihre Zuständigkeit verlieren sollte, so dass es den Mitgliedstaaten weiterhin freisteht, vorzusehen, dass die Akte im Anschluss an eine solche Nichtigerklärung zur erneuten Entscheidung an diese Behörde zurückzusenden ist (…Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 146, und vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 54).

    Daraus folgt, dass jeder durch diese Richtlinie gebundene Mitgliedstaat sein nationales Recht so zu gestalten hat, dass im Anschluss an eine Nichtigerklärung dieser früheren Entscheidung und im Fall der Rücksendung der Akte an die Asylbehörde innerhalb kurzer Zeit eine neue Entscheidung erlassen wird, die mit der im Nichtigkeitsurteil enthaltenen Beurteilung im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 55 und 59).

    Wenn dieses Gericht nach einer solchen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass diesem Antragsteller nach den in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Kriterien aus den zur Begründung des Antrags angeführten Gründen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und es die Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wurde, für nichtig erklärt und die Akte an die Asylbehörde zurücksendet, ist diese Behörde folglich unter dem Vorbehalt des Eintretens tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte, die objektiv eine neue, aktualisierte Beurteilung erfordern, durch diese gerichtliche Entscheidung und die sie tragenden Gründe gebunden und verfügt nicht mehr über ein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung des beantragten Schutzes unter Berücksichtigung gerade der Gründe, die auch diesem Gericht vorgelegt wurden (Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 65 und 66).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …

    Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-216/22
    Rn. 20 Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob diese Auslegung des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da es damit allgemein abgelehnt werde, eine Entscheidung des Gerichtshofs als geeignet anzusehen, die "Rechtslage" zu ändern und so das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu rechtfertigen, wenn ein Folgeantrag gestellt werde, obwohl der Gerichtshof im Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367), entschieden habe, dass die Existenz eines Urteils des Gerichtshofs, in dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt werde, einen neuen Umstand im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 darstelle.

    Eine solche Feststellung ist von der Asylbehörde zwingend zu treffen, wenn sich die Unionsrechtswidrigkeit der Ablehnung des früheren Antrags aus einem Urteil des Gerichtshofs ergibt oder von einem nationalen Gericht inzident festgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 198 und 203).

    Ein solches Hindernis für die effektive Anwendung der Regeln des Unionsrechts über das Verfahren der Zuerkennung internationalen Schutzes kann bei vernünftiger Betrachtung nicht durch den Grundsatz der Rechtssicherheit gerechtfertigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 192, 196 und 197).

    Rn. 42 Zudem hat der Gerichtshof in den Rn. 194 und 203 des Urteils vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367), zwar im Wesentlichen entschieden, dass die Existenz eines Urteils, mit dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung, auf deren Grundlage ein früherer Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, mit dem Unionsrecht festgestellt wird, im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 einen neuen Umstand im Hinblick auf die Prüfung eines Folgeantrags darstellt, es ist jedoch festzustellen, dass der Gerichtshof damit keineswegs die Auffassung vertreten hat, dass nur die Urteile, die eine solche Feststellung enthalten, einen solchen neuen Umstand darstellen könnten.

    Rn. 48 Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung ein Urteil des Gerichtshofs einen neuen Umstand bzw. ein neues Element im Sinne von Art. 33 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 darstellen, selbst wenn der Antragsteller im Rahmen seines Folgeantrags nicht auf die Existenz dieses Urteils hinweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 195).

  • EuGH, 19.11.2020 - C-238/19

    Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass …

    Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-216/22
    Rn. 16 Am 15. Januar 2021 stellte er beim Bundesamt einen neuen Asylantrag, d. h. einen "Folgeantrag" im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32. Im Kern stützte er seinen Antrag auf das Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl) (C-238/19, EU:C:2020:945).

    Es begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl) (C-238/19, EU:C:2020:945), nicht dazu führe, dass es diesen Antrag in der Sache prüfen müsse.

    Insbesondere fragt es sich, ob das Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl) (C-238/19, EU:C:2020:945), auf das sich der Kläger des Ausgangsverfahrens beruft, im vorliegenden Fall einen solchen "neuen Umstand" bzw. ein solches "neues Element" oder eine solche "neue Erkenntnis" darstellt, angesichts der Tatsache, dass es wichtige Klarstellungen zur Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und Art. 10 der Richtlinie 2011/95 auf syrische Kriegsdienstverweigerer enthält.

    Rn. 52 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl) (C-238/19, EU:C:2020:945), auf das sich der Antragsteller zur Stützung seines Folgeantrags beruft, einen neuen Umstand bzw. ein neues Element darstellt, der bzw. das erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.

    Rn. 53 Soweit diese Beurteilung von der Auslegung des Urteils vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl) (C-238/19, EU:C:2020:945), abhängt, insbesondere soweit in seiner Rn. 61 festgestellt wurde, dass eine "starke Vermutung" dafür besteht, dass die Verweigerung des Militärdiensts unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht, ist das vorlegende Gericht darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof mit dieser auch in Rn. 60 jenes Urteils vorgenommenen Feststellung nur erklärt hat, dass dieser Zusammenhang unter den genannten Voraussetzungen mit "hoher Wahrscheinlichkeit" besteht, und weder eine unwiderlegliche Vermutung aufstellen noch die Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden durch seine eigene ersetzen wollte.

  • EuGH, 10.06.2021 - C-921/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éléments ou faits nouveaux) - …

    Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-216/22
    Rn. 29 Das Verfahren zur Prüfung von Folgeanträgen wird in Art. 40 der Richtlinie 2013/32 geregelt, der in Bezug auf die Zulässigkeit solcher Anträge eine Prüfung in zwei Etappen vorsieht (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 34 und 35).

    Rn. 31 Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird gemäß Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 37).

    Rn. 33 Wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Folgeantrags erfüllt sind, muss dieser in der Sache geprüft werden, und zwar, wie es in Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 heißt, gemäß Kapitel II dieser Richtlinie, das die Grundsätze und Garantien enthält, die auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 38).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-720/20

    Ein Antrag eines Minderjährigen auf internationalen Schutz darf nicht mit der …

    Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-216/22
    Rn. 34 Zur Beurteilung der Bedeutung der Begriffe "neuer Umstand" bzw. "neues Element" oder "neue Erkenntnis" im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 ist festzustellen, dass aus dem Wortlaut dieses Art. 33 Abs. 2, insbesondere der Wendung "nur dann", die der Aufzählung der Unzulässigkeitsgründe vorausgeht, und dem Zweck dieser letztgenannten Bestimmung sowie aus der Systematik dieser Richtlinie hervorgeht, dass die in dieser Bestimmung genannte Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, eine Ausnahme von der Pflicht der Mitgliedstaaten darstellt, einen solchen Antrag in der Sache zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Außerhalb des Aufnahmestaats geborenes Kind von Flüchtlingen], C-720/20, EU:C:2022:603, Rn. 49).

    Rn. 35 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass sowohl aus dem abschließenden Charakter der Aufzählung in diesem Art. 33 Abs. 2 als auch aus dem Ausnahmecharakter der in dieser Aufzählung enthaltenen Unzulässigkeitsgründe folgt, dass diese Gründe eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Außerhalb des Aufnahmestaats geborenes Kind von Flüchtlingen], C-720/20, EU:C:2022:603, Rn. 51).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der …

    Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-216/22
    Rn. 59 In Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist jedoch nur die Prüfung des Rechtsbehelfs, nicht aber die Folge einer etwaigen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geregelt (Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 145, …und vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 54).

    Rn. 60 Der Unionsgesetzgeber wollte mithin beim Erlass der Richtlinie 2013/32 keine gemeinsame Vorschrift einführen, wonach die Asylbehörde nach der Nichtigerklärung der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ihre Zuständigkeit verlieren sollte, so dass es den Mitgliedstaaten weiterhin freisteht, vorzusehen, dass die Akte im Anschluss an eine solche Nichtigerklärung zur erneuten Entscheidung an diese Behörde zurückzusenden ist (Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 146, …und vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 54).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-517/17

    Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

    Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-216/22
    Rn. 66 Unter Berücksichtigung der entsprechenden Fragen des vorlegenden Gerichts ist hinzuzufügen, dass, wenn vor der Asylbehörde keine persönliche Anhörung, wie sie in Art. 14 der Richtlinie 2013/32 vorgesehen ist, durchgeführt wird, die Gewährleistung der Wirksamkeit des Rechts auf Anhörung in dieser Phase des Verfahrens nur möglich ist, wenn eine solche Anhörung vor dem mit einem Rechtsbehelf gegen die von der Asylbehörde erlassene Unzulässigkeitsentscheidung befassten Gericht und unter Einhaltung aller in der Richtlinie 2013/32 festgelegten Bedingungen durchgeführt wird (Urteil vom 16. Juli 2020, Addis, C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 71).
  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG …

    Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-216/22
    Rn. 41 So ist insbesondere der von der deutschen und der österreichischen Regierung geltend gemachte Umstand, dass ein Urteil, mit dem der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnis aus Art. 267 AEUV eine Vorschrift des Unionsrechts auslegt, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne Belang.
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-216/22
    Rn. 26 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 abschließend die Situationen aufzählt, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76).
  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-216/22
    Rn. 26 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 abschließend die Situationen aufzählt, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2024 - 14 A 2847/19

    Keine bürgerkriegsbedingte ernsthafte allgemeine Gefahr für Leib und Leben der …

    Rn. 92 Vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 -, NVwZ 2021, 319 (323), Rdnr. 57 - 61, und vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris, Rdnr. 53.
  • EuGH, 04.10.2024 - C-406/22

    Asylpolitik: Die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat muss …

    Da eine solche Auslegung weder im Wortlaut von Art. 37 noch im Weiteren in der Richtlinie eine Stütze findet, würde bei Bejahung einer solchen Befugnis verkannt, dass Bestimmungen mit Ausnahmecharakter eng ausgelegt werden müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg, C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 61, und vom 8. Februar 2024, Bundesrepublik Deutschland [Zulässigkeit eines Folgeantrags], C-216/22, EU:C:2024:122, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Stuttgart, 24.05.2024 - 5 U 101/23

    Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen

    Rn. 112 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 08.02.2024 - C-216/22, juris Rn. 52; EuGH…, Urteil vom 08.09.2010 - C-46/08, Slg. 2010, I-8149 = NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 - Carmen Media Group).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,22648
Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22 (https://dejure.org/2023,22648)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.09.2023 - C-216/22 (https://dejure.org/2023,22648)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. September 2023 - C-216/22 (https://dejure.org/2023,22648)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesrepublik Deutschland (Recevabilité d'une demande ultérieure)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asyl - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Antrag auf internationalen Schutz - Unzulässigkeitsgründe - Art. 33 ...

  • rechtsportal.de

    "Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asyl - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Antrag auf internationalen Schutz - Unzulässigkeitsgründe - Art. 33 ...

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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22
    {FN:62} Urteil vom 25. Juli 2018 (C-585/16, EU:C:2018:584).

    {FN:63} Insoweit müssten sie die zuständigen Behörden gegebenenfalls auffordern, Unterlagen oder Beweise vorzulegen (vgl. in dieser Hinsicht Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 121).

    {FN:64} Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 127), deutlich gemacht hat, sind die nationalen Gerichte befugt, eine solche Anhörung vorzunehmen.

  • EuGH, 10.06.2021 - C-921/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éléments ou faits nouveaux) - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22
    {FN:16} Vgl. Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Neue Elemente oder Erkenntnisse) (C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 34 bis 37).

    {FN:20} Vgl. Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Neue Elemente oder Erkenntnisse) (C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 50).

    {FN:56} Vgl. Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Neue Elemente oder Erkenntnisse) (C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 50).

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22
    {FN:27} Vgl. Urteil vom 13. Januar 2004 (C-453/00, EU:C:2004:17).

    {FN:36} Ebd., S. 49 bis 52. Das ist der Grund, warum der Gerichtshof Ausnahmen zugelassen und darauf hingewiesen hat, dass Verwaltungsakte unter Umständen einer erneuten Prüfung unterzogen werden müssen (vgl. hierzu Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, EU:C:2004:17).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22
    {FN:61} Vgl. jedoch das Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626).
  • EuGH, 19.11.2020 - C-238/19

    Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22
    {FN:4} Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl), (C-238/19, EU:C:2020:945, im Folgenden: Urteil in der Rechtssache Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Militärdienst und Asyl]).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22
    {FN:5} C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367.
  • EuGH, 09.09.2021 - C-18/20

    Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass ein Folgeantrag auf internationalen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22
    {FN:57} Vgl. Urteil vom 9. September 2021, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Folgeantrag auf internationalen Schutz) (C-18/20, EU:C:2021:710, Rn. 37).
  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22
    {FN:38} Vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 65).
  • EuGH, 01.06.1999 - C-126/97

    Eco Swiss - Wettbewerb - Anwendung des Artikels 81 EG (früher Artikel 85) von …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22
    {FN:34} Vgl. Urteil vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C-126/97, EU:C:1999:269, Rn. 46).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-370/17

    CRPNPAC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22
    Der Gerichtshof bezieht sich insoweit auf das Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines (C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 95 und 96).
  • EuGH, 13.12.2017 - C-403/16

    El Hassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-18/20

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Demande ultérieure de protection …

  • VG Berlin, 09.10.2023 - 8 K 79.21

    Asylfolgeantrag eines syrischen Militärdienstpflichtigen: Verpflichtung zur …

    Die Regelungen des Art. 40 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2013/32/EU bringen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das der Asylverfahrensrichtlinie innewohnende Ziel, den Verwaltungsaufwand zu verringern, mit der Notwendigkeit in Ausgleich, in allen Fällen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu beachten und die Rechte der Asylantragsteller angemessen zu schützen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou vom 7. September 2023 - Rechtssache C-216/22, A.A./Bundesrepublik Deutschland - Rn. 5).

    Die Einhaltung dieser Grundsätze (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou vom 7. September 2023 - C-216/22, A.A./Bundesrepublik Deutschland - Rn. 51 ff.) verhindert, dass Handlungen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können.

    Das Gleichgewicht zwischen den genannten Zielen hat der Generalanwalt Nicholas Emiliou zu Recht als schwer zu erreichen bezeichnet (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou vom 7. September 2023 - Rechtssache C-216/22, A.A./Bundesrepublik Deutschland - Rn. 5).

    Beide Kategorien unterscheiden sich nicht in ihrer Art, da sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou vom 7. September 2023 - Rechtssache C-216/22, A.A./Bundesrepublik Deutschland - Rn. 74 ff.).

    Die Zulässigkeit eines Folgeantrag hinge mithin davon ab, wie eng oder weit die Formulierung der nationalen Rechtsvorschriften ausfällt, denen die Personen unterliegt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou vom 7. September 2023 - Rechtssache C-216/22, A.A./Bundesrepublik Deutschland - Rn. 78 ff.).

    Ein Antragsteller sollte nicht auf unbestimmte Zeit für etwas benachteiligt werden, was in erster Linie Sache der jeweiligen Gerichte und Behörden ist (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou vom 7. September 2023 - Rechtssache C-216/22, A.A./Bundesrepublik Deutschland - Rn. 54 ff., 62).

    Dadurch kann sichergestellt werden, dass nicht jede neue gerichtliche Entscheidung zu den Entscheidungsgrundlagen des Erstbescheides, nicht jedes neue Beweismittel und nicht jedes ergänzende Argument die Verpflichtung zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach sich zieht (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou vom 7. September 2023 - C-216/22, A.A./Bundesrepublik Deutschland - Rn. 35, 50, 64).

  • BVerwG, 15.11.2023 - 1 C 7.22

    Kein abgeleiteter Flüchtlingsschutz für Familienangehörige eines erst im …

    Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 7. September 2023 in dem aktuell anhängigen Verfahren C-216/22 [ECLI:EU:C:2023:646] bestätigen dies auch für den Fall einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (…Rn. 88 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-123/23

    Khan Yunis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

    {FN:24} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland (Zulässigkeit eines Folgeantrags) (C-216/22, EU:C:2023:646, Nr. 31).

    {FN:46} C-216/22, EU:C:2023:646, Nrn. 51 bis 53.

    {FN:49} C-216/22, EU:C:2023:646, Nr. 29.

    {FN:53} C-216/22, EU:C:2023:646, Nr. 29.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2024 - C-406/22

    Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky …

    {FN:98} Urteil Torubarov, Rn. 65, und Urteil vom 8. Februar 2024, Bundesrepublik Deutschland (Zulässigkeit eines Folgeantrags) (C-216/22, EU:C:2024:122, im Folgenden: Urteil Bundesrepublik Deutschland [Zulässigkeit eines Folgeantrags], Rn. 62).

    {FN:113} Vgl. z. B. meine Schlussanträge in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland (Zulässigkeit eines Folgeantrags) (C-216/22, EU:C:2023:646, Nr. 94).

  • VG Berlin, 25.10.2023 - 18 K 191.21

    Asylfolgeantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Ergänzend nimmt er Bezug auf die Schlussanträge des Generalanwaltes beim Gerichtshof der Europäischen Union vom 7. September 2023 in der Rechtssache C-216/22 sowie die stattgebende Entscheidung der 27. Kammer vom 26. Juni 2023 - VG 27 K 91/23 A -.

    Die Schlussanträge des Generalanwaltes beim Gerichtshof der Europäischen Union vom 7. September 2023 in der Rechtssache C-216/22 rechtfertigen keine andere Beurteilung, weil der Generalanwalt aus Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d und Art. 40 der Asylverfahrensrichtlinie keine anderen oder geringeren rechtlichen Anforderungen an die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Falle eines Asylfolgeantrages herleitet als die oben bereits wiedergegebenen, vom Gerichtshof mit Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., entwickelten Anforderungen.

    Das Verfahren war nicht bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rs. C-216/22 auszusetzen, wie vom Kläger begehrt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    {FN:26} Vgl. Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Neue Elemente oder Erkenntnisse) (…C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 50), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland (Zulässigkeit eines Folgeantrags) (C-216/22, EU:C:2023:646, Nr. 34).
  • VG Berlin, 14.09.2023 - 13 K 166.21
    Rn. 23 Das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Februar 2022 - A 4 K 855/21 - (juris) sowie die in diesem Verfahren nach mündlicher Verhandlung vor dem EuGH zwischenzeitlich vorliegenden Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou vom 7. September 2023 in der Rechtssache C-216/22 (vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ TXT/HTML/? uri= CELEX: 62022CC0216) zeigen kein Bedürfnis für die von dem Kläger geltend gemachte erweiternde Auslegung von § 51 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG auf.
  • VG Berlin, 14.09.2023 - 13 K 143.21
    Rn. 20 Das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Februar 2022 - A 4 K 855/21 - (juris) sowie die in diesem Verfahren nach mündlicher Verhandlung vor dem EuGH zwischenzeitlich vorliegenden Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou vom 7. September 2023 in der Rechtssache C-216/22 (vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ TXT/HTML/? uri= CELEX: 62022CC0216) zeigen kein Bedürfnis für die von dem Kläger geltend gemachte erweiternde Auslegung von § 51 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG auf.
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