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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025

Rechtsprechung
   EuGH, 04.09.2025 - C-225/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,24693
EuGH, 04.09.2025 - C-225/22 (https://dejure.org/2025,24693)
EuGH, Entscheidung vom 04.09.2025 - C-225/22 (https://dejure.org/2025,24693)
EuGH, Entscheidung vom 04. September 2025 - C-225/22 (https://dejure.org/2025,24693)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    AW "T"

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Nationale Regelung und Rechtsprechung, wonach es den nationalen Gerichten untersagt ist, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Nationale Regelung und Rechtsprechung, wonach es den nationalen Gerichten untersagt ist, ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Ein nationales Gericht ist verpflichtet, ein Urteil eines höheren Gerichts, das kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht darstellt, als nicht existent anzusehen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Polen: Urteil der Kammer des Obersten Gerichts "nicht existent"?

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2026, 223
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 21.12.2023 - C-718/21

    Polnisches Justizsystem: Ein Spruchkörper der Kammer für außerordentliche …

    Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-225/22
    Rn. 49 In dem Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), hat der Gerichtshof aber entschieden, dass der Spruchkörper der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, der in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, aufgrund der Modalitäten der Ernennung der betreffenden Richter nicht die Eigenschaft eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta hatte und deshalb kein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV darstellte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 46 bis 58, …und Beschluss vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [Polnischer außerordentlicher Rechtsbehelf], C-720/21, EU:C:2024:489, Rn. 24).

    Rn. 50 Der Gerichtshof hat angenommen, dass die systemischen und umstandsbezogenen Faktoren, die er in den Rn. 47 bis 57 und 62 bis 76 des Urteils vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), festgestellt hat, zusammen genommen geeignet waren, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Richter und des Spruchkörpers, dem diese angehörten, für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die nationale Legislative und Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen.

    Sie konnten daher dazu führen, dass weder die Richter noch der Spruchkörper den Eindruck vermittelten, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das in einer demokratischen Gesellschaft und einem Rechtsstaat unerlässliche Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die Justiz beeinträchtigt werden konnte (Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 77).

    Rn. 51 Die Erwägungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), bei den drei Richtern, die das Gremium bildeten, das in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hatte, zu den Umständen der Ernennung zu Richtern der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten angestellt hat, gelten gleichermaßen für alle Richter der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, die unter denselben Umständen ernannt wurden (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [Polnischer außerordentlicher Rechtsbehelf], C-720/21, EU:C:2024:489, Rn. 27 und 28).

    Rn. 52 In seinem Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), hat der Gerichtshof über die Frage entschieden, ob es sich bei dem vorlegenden Gremium um ein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 267 AEUV handelt.

    Rn. 55 Somit wird das vorlegende Gericht letztlich zu prüfen haben, ob die Richter, die der Spruchkammer der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten angehört haben, die das Urteil vom 20. Oktober 2021 erlassen hat, unter denselben Umständen ernannt wurden wie die drei Richter, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), ergangen ist, das vorlegende Gremium gebildet haben.

    Rn. 56 Wie aus den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, hervorgeht, sind die fünf Richter, die zusammen mit zwei Geschworenen die Spruchkammer der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten gebildet haben, die über den außerordentlichen Rechtsbehelf, um den es im Ausgangsverfahren geht, entschieden haben, am selben Tag und unter denselben Umständen ernannt worden wie diejenigen, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015) ergangen ist, das vorlegende Gremium gebildet haben.

    Rn. 57 Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass ein Gremium bereits dann kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta darstellt, wenn an ihm auch nur ein einziger Richter mitwirkt, der unter denselben Umständen ernannt wurde wie diejenigen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), erlassen wurde (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [Polnischer außerordentlicher Rechtsbehelf], C-720/21, EU:C:2024:489, Rn. 29 die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 65 Hierzu ist festzustellen, dass diese Frage für den Fall gestellt wird, dass das vorlegende Gericht nach Maßgabe des Urteils vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), feststellen sollte, dass der Spruchkörper der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, der das Urteil von 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau) zurückverwiesen hat, nicht unabhängig, unparteiisch und zuvor durch Gesetz errichtet ist, wie es Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verlangt.

  • EuGH, 11.07.2024 - C-554/21

    Rechtsstaatlichkeit: Der Spruchkörper, der mit einer Rechtssache befasst ist, …

    Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-225/22
    Rn. 36 Was den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV angeht, so betrifft diese Bestimmung die "vom Unionsrecht erfassten Bereiche", ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht durchführen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Dies trifft auf das vorlegende Gericht zu, das zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein kann und als "Gericht" im unionsrechtlichen Sinne Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, so dass es den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese haben bei der Ausübung dieser Zuständigkeit aber die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 EUV, ergeben (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der insbesondere in Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist, dem Art. 47 Abs. 2 der Charta entspricht (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in der vorliegenden Rechtssache ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV hat jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-622/21 (anhängig)

    Financijska agencija

    Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-225/22
    Rn. 36 Was den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV angeht, so betrifft diese Bestimmung die "vom Unionsrecht erfassten Bereiche", ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht durchführen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Dies trifft auf das vorlegende Gericht zu, das zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein kann und als "Gericht" im unionsrechtlichen Sinne Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, so dass es den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese haben bei der Ausübung dieser Zuständigkeit aber die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 EUV, ergeben (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der insbesondere in Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist, dem Art. 47 Abs. 2 der Charta entspricht (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in der vorliegenden Rechtssache ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV hat jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …

    Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-225/22
    (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), dass die Entscheidung eines nicht vorschriftsmäßig besetzten Gerichts andere Gerichte nicht binde und außer Acht zu lassen sei, ohne dass sie aufgehoben werden müsse.

    Es ist jedoch Sache des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht, das ihn um Vorabentscheidung ersucht hat, unter Berücksichtigung der Angaben in der Vorlageentscheidung die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die sich als erforderlich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erweisen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 67 Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das vorlegende Gericht in Anbetracht dessen, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV den Mitgliedstaaten eine klare und präzise Ergebnispflicht auferlegt, die in Bezug auf die Unabhängigkeit, die die zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte aufweisen müssen, unbedingt ist, verpflichtet sein wird, im Rahmen seiner Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung zu gewährleisten, was im vorliegenden Fall - vorbehaltlich der oben in Rn. 65 genannten Prämisse - erfordern wird, dass das Urteil vom 20. Oktober 2021 als nicht existent angesehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 68 Wenn das vorlegende Gericht zu der Auffassung gelangt, dass das Urteil vom 20. Oktober 2021 von einem Spruchkörper erlassen wurde, der kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, kann im vorliegenden Fall keine Erwägung, die auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit beruht oder mit einer behaupteten Rechtskraft zusammenhängt, mit Erfolg geltend gemacht werden, um ein Gericht wie den Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau) daran zu hindern, eine solche Entscheidung als nicht existent anzusehen, wenn dies in Anbetracht der in Rede stehenden Verfahrenslage unerlässlich ist, um den Vorrang des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 160 und 161 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …

    Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-225/22
    Rn. 59 Was zum einen die Vorschriften des nationalen Rechts angeht, hat der Gerichtshof nach Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens bereits im Wesentlichen entschieden, dass die Republik Polen dadurch, dass sie nationale Bestimmungen erlassen und beibehalten hat, wonach den nationalen Gerichten unter Androhung von Disziplinarstrafen untersagt ist, zu überprüfen, ob bei ihnen selbst oder den Richtern, aus den sie bestehen, oder bei anderen Richtern oder Gerichten die unionsrechtliche Anforderung, dass es sich um ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht handeln muss, erfüllt ist, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta sowie aus dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstoßen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 201 und 386).

    Rn. 60 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442), ergangen ist, hat der Gerichtshof nämlich der ersten und der zweiten Rüge der Europäischen Kommission stattgegeben, die insbesondere die Frage betrafen, ob Art. 42a §§ 1 und 2 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, wonach jedem nationalen Gericht untersagt ist, zu überprüfen, ob die unionsrechtlichen Anforderungen an die Garantie eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht erfüllt sind, und Art. 107 § 1 Nrn. 2 und 3 dieses Gesetzes, mit dem eine solche Überprüfung als Dienstvergehen eingestuft wird, mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta vereinbar sind.

    Rn. 62 Da der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442), angenommen hat, dass die Vorschriften des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, auf die sich in der vorliegenden Rechtssache die Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen, unionsrechtswidrig sind, muss dasselbe für die Entscheidungen des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) gelten, die, was das für jedes nationale Gericht geltende Verbot angeht, zu überprüfen, ob bei einem anderen Gremium die unionsrechtlichen Anforderungen an die Garantie eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichtetes Gerichts erfüllt sind, eine vergleichbare Wirkung haben wie die genannten Vorschriften.

  • EuGH, 29.05.2024 - C-720/21

    Rzecznik Praw Obywatelskich (Recours extraordinaire polonais) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-225/22
    Rn. 49 In dem Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), hat der Gerichtshof aber entschieden, dass der Spruchkörper der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, der in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, aufgrund der Modalitäten der Ernennung der betreffenden Richter nicht die Eigenschaft eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta hatte und deshalb kein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV darstellte (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 46 bis 58, und Beschluss vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [Polnischer außerordentlicher Rechtsbehelf], C-720/21, EU:C:2024:489, Rn. 24).

    Rn. 51 Die Erwägungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), bei den drei Richtern, die das Gremium bildeten, das in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hatte, zu den Umständen der Ernennung zu Richtern der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten angestellt hat, gelten gleichermaßen für alle Richter der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, die unter denselben Umständen ernannt wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [Polnischer außerordentlicher Rechtsbehelf], C-720/21, EU:C:2024:489, Rn. 27 und 28).

    Rn. 57 Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass ein Gremium bereits dann kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta darstellt, wenn an ihm auch nur ein einziger Richter mitwirkt, der unter denselben Umständen ernannt wurde wie diejenigen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [Polnischer außerordentlicher Rechtsbehelf], C-720/21, EU:C:2024:489, Rn. 29 die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen …

    Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-225/22
    Rn. 58 Zu dem Umstand, dass das vorlegende Gericht durch die oben in Rn. 20 genannten Vorschriften des nationalen Rechts und die dort genannten Entscheidungen des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) seiner Auffassung nach daran gehindert ist, die vorschriftsmäßige Besetzung eines Spruchkörpers des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) - im vorliegenden Fall der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, die ein endgültiges Urteil des vorliegenden Gerichts im Ausgangsverfahren aufgehoben hat und die Sache zur erneuten Entscheidung an das vorlegende Gericht zurückverwiesen hat - zu überprüfen, ist festzustellen, dass die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich sind, ohne dass dem insbesondere innerstaatliche Bestimmungen, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt auch dann, wenn ein ordentliches Gericht aufgrund einer nationalen Verfahrensvorschrift an eine Entscheidung eines nationalen Verfassungsgerichts gebunden ist, die es für unionsrechtswidrig hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 75 und 76).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen …

    Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-225/22
    Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist daher u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der …

    Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-225/22
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann es keine Anwendung finden, wenn die Sensibilität und die Komplexität der durch einen Fall aufgeworfenen rechtlichen Fragen kaum mit seiner Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu vereinbaren sind, insbesondere, wenn es nicht angebracht erscheint, das schriftliche Verfahren vor dem Gerichtshof zu verkürzen (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Voraussetzungen der Gewährung der richterlichen Unabhängigkeit in diesem Zusammenhang decken sich aber im Wesentlichen mit der Voraussetzung, dass ein Gremium, das als Gericht möglicherweise über Fragen zur Auslegung und Anwendung des Unionsrecht zu entscheiden hat, den Anforderungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV genügen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 35, 38 und 45, und vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 72).

  • EGMR, 08.11.2021 - 49868/19

    EGMR verurteilt Polen wegen umstrittener Justizreform - EGMR verurteilt Polen …

    Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-225/22
    Rn. 15 Erstens ergebe sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2021, Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen (CE:ECHR:2021:1108JUD004986819), dass die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten kein "durch Gesetz errichtete[s] Gericht" sei.

    Der Gerichtshof hat sich dabei von seiner eigenen Rechtsprechung über die Auslegung der genannten Bestimmungen und von den Feststellungen und Würdigungen leiten lassen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK in seinem Urteil vom 8. November 2021, Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen (CE:ECHR:2021:1108JUD004986819), und der Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) in einem Urteil vom 21. September 2021 vorgenommen haben.

  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …

  • EuGH, 09.04.2024 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision …

  • EuGH, 06.10.2021 - C-581/20

    TOTO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …

  • EuGH, 22.03.2022 - C-508/19

    Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts …

  • EuGH, 03.07.2025 - C-646/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Unabhängigkeit der Justiz - …

  • EuGH - C-661/23 (anhängig)

    Jeszek

  • EuGH, 16.07.2026 - C-209/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Wettbewerb - Profifußball - …

    Rn. 53 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichtshofs selbst ist, die Umstände, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen (Urteil vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2026 - C-606/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der …

    Rn. 31 Insoweit ist als Erstes festzustellen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen kann (Urteil vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Der Anwendungsbereich der Charta ist, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert, wonach die Charta für die Mitgliedstaaten "bei der Durchführung des Rechts der Union" gilt (Urteil vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 35 Gleichwohl ist, da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne u. a. von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, Art. 47 der Charta bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (Urteil vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteil vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Was den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV angeht, so betrifft diese Bestimmung die "vom Unionsrecht erfassten Bereiche", ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht durchführen (Urteil vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist daher u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (Urteil vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Dies trifft auf das vorlegende Gericht zu, das zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein kann und als "Gericht" im unionsrechtlichen Sinne Bestandteil des rumänischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, so dass es den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden muss (Urteil vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 46 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten - namentlich die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte - in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit nichtsdestoweniger die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 EUV, ergeben (Urteil vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV hat jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, darunter dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 56 Es ist zwar Sache des vorlegenden Gerichts, die oben in den Rn. 46 bis 55 angeführten Grundsätze anzuwenden, doch kann der Gerichtshof ihm im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Angaben in der Akte Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von Nutzen sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.03.2026 - C-521/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die Schlussfolgerung, dass ein Richter nicht unabhängig ist, …

    Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in einer bestimmten Rechtssache ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 1. August 2025, Dimnev, C-404/24, EU:C:2025:595, Rn. 44, und vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 46).

    Rn. 44 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (…Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 47 …und vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Vorrang des Unionsrechts], C-448/23, EU:C:2025:975, Rn. 107).

    Rn. 47 In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hat der Gerichtshof nämlich der ersten und zweiten Rüge der Europäischen Kommission stattgegeben, die insbesondere die Frage betrafen, ob Art. 42a §§ 1 und 2 der Ustawa - Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über die ordentliche Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 (Dz. U Nr. 98, Position 1070), wonach jedem nationalen Gericht untersagt ist, zu überprüfen, ob die unionsrechtlichen Anforderungen an die Garantie eines "unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts" erfüllt sind, und Art. 107 § 1 Nrn. 2 und 3 dieses Gesetzes, mit denen eine solche Überprüfung als Dienstvergehen eingestuft wird, mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 60).

    Rn. 84 Als Zweites ist zum Umstand, dass den Teilnehmern des betreffenden Ernennungsverfahrens kein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf offenstand, sondern nur ein Rechtsbehelf an die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, die selbst aus auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung ernannten Richtern besteht, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 77 des Urteils vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), im Rahmen der Beurteilung der Eigenschaft der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten als "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV festgestellt hat, dass eine Gesamtbetrachtung der systemischen und umstandsbezogenen Faktoren, die für die ursprüngliche Berufung der Richter in diese Kammer kennzeichnend gewesen sind, ergibt, dass sie nicht die Eigenschaft eines "unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 49 und 50).

  • EuGH, 16.07.2026 - C-96/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit …

    Rn. 37 Gleichwohl ist, da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne u. a. von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, die letztgenannte Bestimmung bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (…Urteile vom 3. Juli 2025, Lita und Jeszek, C-646/23 und C-661/23, EU:C:2025:519, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 34).

    Rn. 55 In Anwendung der in den Rn. 46 bis 48 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hat der Gerichtshof in Rn. 77 des Urteils vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), bei der Beurteilung, ob die Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV darstellt, angenommen, dass die systemischen und umstandsbezogenen Faktoren, die für die Berufung mehrerer Richter in dieses Gremium kennzeichnend waren, zusammen genommen dazu führen, dass Letzteres nicht die Eigenschaft eines "unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 49 und 50).

    Rn. 84 Der Gerichtshof hat auch bereits entschieden, dass ein Spruchkörper schon dann kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta darstellt, wenn an ihm auch nur ein einziger Richter mitwirkt, der nicht unabhängig oder unparteiisch ist oder nicht zuvor durch Gesetz bestimmt wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 69 bis 75, und vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2026 - C-820/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge …

    Rn. 32 Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des Gerichtshofs selbst, die Umstände, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit zu überprüfen (Urteil vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2026 - C-748/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit …

    Rn. 38 In Anwendung der in den Rn. 29 bis 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hat der Gerichtshof in Rn. 77 des Urteils vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), bei der Beurteilung, ob die Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV darstellt, angenommen, dass die systemischen und umstandsbezogenen Faktoren, die für die Berufung mehrerer Richter in dieses Gremium kennzeichnend waren, zusammen genommen dazu führen, dass Letzteres nicht die Eigenschaft eines "unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 49 und 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2026 - C-470/25
    {FN:11} La Pologne se réfère aux arrêts du 21 décembre 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Maintien en fonctions d'un juge) (C-718/21, EU:C:2023:1015), et du 4 septembre 2025, AW « T " (C-225/22, EU:C:2025:649), ainsi qu'à l'arrêt de la Cour EDH du 8 novembre 2021, Dolińska-Ficek et Ozimek c. Pologne (CE:ECHR:2021:1108JUD004986819).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2026 - C-273/24
    {FN:44} Arrêt du 4 septembre 2025 (C-225/22, EU:C:2025:649, point 57).
  • EuGH, 11.06.2026 - C-342/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    Rn. 61 Danach hat jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (Urteil vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.01.2026 - C-590/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur öffentlichen Auftragsvergabe - …

    Rn. 39 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen kann (Urteil vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2026 - C-748/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2026 - C-606/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Richterliche …

  • EuGH, 01.09.2026 - C-516/26
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-225/22   

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Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-225/22 (https://dejure.org/2025,7700)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.04.2025 - C-225/22 (https://dejure.org/2025,7700)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. April 2025 - C-225/22 (https://dejure.org/2025,7700)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    AW "T"

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht - Urteil des Obersten Gerichts, mit dem ein Urteil eines Berufungsgerichts ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht - Urteil des Obersten Gerichts, mit dem ein Urteil eines Berufungsgerichts ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Generalanwalt Spielmann: Ein nationales Gericht ist verpflichtet, ein Urteil eines höherrangigen Gerichts, das dem Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts nicht genügt, unangewendet zu lassen oder als rechtlich ...

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Polens Justiz-Krise: Generalanwalt hält Entscheidungen des Obersten Gerichts für nicht bindend

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

    Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-225/22
    Vgl. auch Urteile vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, im Folgenden: Urteil A.B.), vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931), und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (…C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 130 und 131 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:21} Urteil vom 16. November 2021 (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931).

    {FN:31} Vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C754/19, EU:C:2021:931, Rn. 74).

  • EuGH - C-671/20 (anhängig)

    M. M.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-225/22
    Rn. 74 Im Übrigen scheint mir diese Feststellung durch das Urteil YP u. a. (Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters){FN-VERWEIS:43} bestätigt zu werden.

    {FN:43} Urteil vom 13. Juli 2023 (C-615/20 und C-671/20, im Folgenden: Urteil YP, EU:C:2023:562).

    {FN:44} Urteil YP (…Rn. 65).

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-225/22
    {FN:9} Urteil vom 27. Februar 2018 (C-64/16, EU:C:2018:117).

    {FN:47} Vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, insbesondere Rn. 32).

  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-225/22
    {FN:10} Vgl. Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 93 und 94).

    {FN:35} Dies erklärt sich daraus, dass im Urteil Krajowa Rada Sądownictwa die auf das Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235), zurückgehende Rechtsprechung angewandt wird, wonach die dem Begriff "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV inhärente Unabhängigkeit vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eines nationalen oder internationalen Gerichts zu der Annahme führt, dass die zu prüfende gerichtliche Instanz nicht die Eigenschaft eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta hat.

  • EuGH, 09.01.2024 - C-181/21

    G. (Nomination des juges de droit commun en Pologne) - Vorlage zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-225/22
    {FN:6} Vgl. Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. (Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen) (C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:22} Diese heikle Frage war bereits in den Rechtssachen gestellt worden, in denen das Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. (Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen) (C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1), und der Beschluss vom 27. Mai 2024, Y.Ya. (Abordnung von Richtern) (C-797/21, EU:C:2024:425), ergangen sind.

  • EuGH - C-269/21 (anhängig)

    BC und DC

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-225/22
    {FN:6} Vgl. Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. (Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen) (C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:22} Diese heikle Frage war bereits in den Rechtssachen gestellt worden, in denen das Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. (Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen) (C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1), und der Beschluss vom 27. Mai 2024, Y.Ya. (Abordnung von Richtern) (C-797/21, EU:C:2024:425), ergangen sind.

  • EGMR, 08.11.2021 - 49868/19

    EGMR verurteilt Polen wegen umstrittener Justizreform - EGMR verurteilt Polen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-225/22
    {FN:4} CE:ECHR:2021:1108JUD004986819.

    {FN:34} CE:ECHR:2021:1108JUD004986819.

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-225/22
    {FN:48} Vgl. Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK), vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 166 und 167).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-225/22
    {FN:49} Vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini (…C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 62), vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 93), und vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (…C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 50).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-225/22
    {FN:26} Urteil vom 9. März 1978 (106/77, EU:C:1978:49).
  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Disziplinarordnung für Richter …

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …

  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen …

  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und …

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT …

  • EuGH, 26.01.2023 - C-205/21

    Die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller …

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale …

  • EGMR, 01.12.2020 - 26374/18
  • EuGH, 25.02.2025 - C-146/23

    Sad Rejonowy w Bialymstoku - Richterliche Unabhängigkeit und Richterbesoldung

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht …

  • EuGH, 17.05.2022 - C-600/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …

  • EuGH, 26.03.2020 - C-542/18

    Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen …

  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/20

    Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, eine Maßnahme, mit der ein Richter …

  • EuGH, 21.12.2023 - C-718/21

    Polnisches Justizsystem: Ein Spruchkörper der Kammer für außerordentliche …

  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru …

  • EuGH, 06.03.2025 - C-647/21

    Richterliche Unabhängigkeit: Die Entscheidung, einem Richter seine Rechtssachen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des …

  • EuGH, 17.09.2018 - C-543/18

    Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung

  • EuGH, 29.05.2024 - C-720/21

    Rzecznik Praw Obywatelskich (Recours extraordinaire polonais) - Vorlage zur …

  • EuGH, 29.05.2024 - C-43/22

    Prokurator Generalny (Recours extraordinaire polonais II) - Vorlage zur …

  • EuGH - C-648/21 (anhängig)

    M.C. und M.F.

  • EuGH, 21.06.2024 - C-810/23

    Kancelaria B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der …

  • EuGH, 27.05.2024 - C-797/21

    Y.Ya. (Délégation de juges) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - …

  • EuGH, 09.04.2024 - C-22/22

    T. (Programmes audiovisuels pour enfants) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. …

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2025 - C-521/21

    Generalanwalt Spielmann: Die Einbindung eines Organs ohne Unabhängigkeitsgarantie …

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