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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 10.03.2016 - C-235/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3596
EuGH, 10.03.2016 - C-235/14 (https://dejure.org/2016,3596)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2016 - C-235/14 (https://dejure.org/2016,3596)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2016 - C-235/14 (https://dejure.org/2016,3596)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Safe Interenvios

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie 2005/60/EG - Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden - Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste im Binnenmarkt

  • Europäischer Gerichtshof

    Safe Interenvios

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie 2005/60/EG - Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden - Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste im Binnenmarkt

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Safe Interenvios

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie 2005/60/EG - Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden - Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste im Binnenmarkt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (35)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 25.04.2013 - C-212/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung nicht entgegen, wonach …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2016 - C-235/14
    Rn. 76 Was schließlich Art. 9 des Gesetzes 10/2010 anbelangt, der dazu ermächtigt, gegenüber Finanzinstituten Standardsorgfaltspflichten auch dann anzuwenden, wenn kein Verdacht auf bzw. ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Art. 7 Buchst. c und Art. 13 der Geldwäscherichtlinie besteht, ist darauf hinzuweisen, dass die Geldwäscherichtlinie nur eine minimale Harmonisierung vornimmt und ihr Art. 5 den Mitgliedstaaten selbst dann, wenn sie die Art. 7, 11 und 13 ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt haben, erlaubt, strengere Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, wenn diese der Verstärkung der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil Jyske Bank Gibraltar, C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 61).

    Rn. 96 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat diese Befugnis dabei gleichwohl in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den durch die Verträge garantierten Grundfreiheiten, ausüben muss (vgl. entsprechend Urteil Jyske Bank Gibraltar, C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 49).

    Rn. 98 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil Jyske Bank Gibraltar, C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 100 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedoch eine nationale Regelung, die in einem Bereich erlassen worden ist, der nicht Gegenstand einer vollständigen Harmonisierung auf Unionsebene ist, und die unterschiedslos für alle im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht und dieses Interesse nicht schon durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er niedergelassen ist, und wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was dazu erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Österreich, C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 37, und Jyske Bank Gibraltar, C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 60).

    Rn. 102 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung legitime Ziele darstellen, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können (Urteil Jyske Bank Gibraltar, C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 62 bis 64 und 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof im Urteil Jyske Bank Gibraltar (C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 49, 59 und 60) im Wesentlichen festgestellt, dass Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine Informationspflicht zulässig sind, sofern eine solche Pflicht dazu dient, unter Beachtung des Unionsrechts die Wirksamkeit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verbessern.

  • EuGH, 04.06.2015 - C-578/14

    Argenta Spaarbank

    Auszug aus EuGH, 10.03.2016 - C-235/14
    Der Gerichtshof ist nämlich nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift zu äußern (Beschluss Argenta Spaarbank, C-578/14, EU:C:2015:372, Rn. 14).

    Letzterer hat bereits entschieden, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschlüsse Equitalia Nord, C-68/14, EU:C:2015:57, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Argenta Spaarbank, C-578/14, EU:C:2015:372, Rn. 15).

    Der Gerichtshof hat dafür zu sorgen, dass diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Beschluss Argenta Spaarbank, C-578/14, EU:C:2015:372, Rn. 16).

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP - Fernsehmonopol verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2016 - C-235/14
    Die vorgesehenen Ausnahmen können daher für die betreffende nationale Regelung nur dann gelten, wenn sie im Einklang mit den Grundrechten steht, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (vgl. Urteile ERT, C-260/89, EU:C:1991:254, Rn. 43, sowie Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 35).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2016 - C-235/14
    Die vorgesehenen Ausnahmen können daher für die betreffende nationale Regelung nur dann gelten, wenn sie im Einklang mit den Grundrechten steht, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (vgl. Urteile ERT, C-260/89, EU:C:1991:254, Rn. 43, sowie Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 35).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2016 - C-235/14
    Rn. 114 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich auch in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs widerspiegelt, macht im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 47).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2016 - C-235/14
    Rn. 119 Nach gefestigter Rechtsprechung ist es aber im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. Urteil Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.2006 - C-168/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2016 - C-235/14
    Rn. 100 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedoch eine nationale Regelung, die in einem Bereich erlassen worden ist, der nicht Gegenstand einer vollständigen Harmonisierung auf Unionsebene ist, und die unterschiedslos für alle im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht und dieses Interesse nicht schon durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er niedergelassen ist, und wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was dazu erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Österreich, C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 37, und Jyske Bank Gibraltar, C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 60).
  • EuGH, 03.02.2015 - C-68/14

    Equitalia Nord

    Auszug aus EuGH, 10.03.2016 - C-235/14
    Letzterer hat bereits entschieden, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschlüsse Equitalia Nord, C-68/14, EU:C:2015:57, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Argenta Spaarbank, C-578/14, EU:C:2015:372, Rn. 15).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-198/13

    Julian Hernández u.a. - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2016 - C-235/14
    Rn. 79 Indem Art. 5 der Geldwäscherichtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten können, verleiht diese Bestimmung den Mitgliedstaaten keine im Recht der Union begründete Befugnis oder Verpflichtung zur Rechtsetzung, sondern beschränkt sich im Unterschied zu den in Kapitel II der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen darauf, die nach nationalem Recht bestehende Befugnis der Mitgliedstaaten anzuerkennen, solche strengeren Bestimmungen außerhalb der mit dieser Richtlinie selbst festgelegten Regelung vorzusehen (vgl. entsprechend Urteil Julián Hernández u. a., C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 44).
  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2016 - C-235/14
    Außerdem schließt Art. 56 AEUV die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 57 AEUV zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (Urteile Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 57, sowie Kommission/Belgien, C-296/12, EU:C:2014:24, Rn. 29).
  • EuGH, 23.01.2014 - C-296/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …

  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in …

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (Urteile vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 115, …und vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 62).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-562/20

    Rodl & Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …

    Rn. 27 Zweitens ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass ein Mitgliedstaat nach Art. 5 der Richtlinie 2015/849 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos (C-235/14, EU:C:2016:154), strengere Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erlassen könne, wenn nach Ansicht dieses Mitgliedstaats ein solches Risiko besteht.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich, wenn es an einer solchen Bewertung fehlt, weder dem betreffenden Mitgliedstaat noch gegebenenfalls den Verpflichteten möglich, im Einzelfall zu entscheiden, welche Sorgfaltspflichten anzuwenden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 107).

    Rn. 45 Somit geht sowohl aus dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2015/849 als auch aus dem nicht erschöpfenden Charakter der Aufzählung in ihrem Anhang III hervor, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie über ein weites Ermessen hinsichtlich der angemessenen Art und Weise verfügen, um die Verpflichtung zu erfüllen, verstärkte Sorgfaltspflichten vorzuschreiben und sowohl die Fälle, in denen ein solches erhöhtes Risiko besteht, als auch die Sorgfaltspflichten selbst festzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 73).

    Rn. 47 Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass der Begriff "strengere Vorschriften" in diesem Art. 5 sich nicht nur auf Fälle beziehen kann, für die die Richtlinie 2015/849 Sorgfaltspflichten bestimmter Art gegenüber Kunden vorsieht, sondern auch auf sonstige Fälle, in denen die Mitgliedstaaten vom Bestehen eines erhöhten Risikos ausgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 77).

    Rn. 48 Aus Art. 5 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2015/849 geht aber hervor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ermessens, das ihnen Art. 18 einräumt, andere Fälle eines erhöhten Risikos benennen können (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 106).

    Rn. 49 Zweitens ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten, da Art. 5 der Richtlinie 2015/849 klarstellt, dass sie verpflichtet sind, "in den Grenzen des Unionsrechts" zu handeln, im Rahmen des Ermessens, das ihnen Art. 18 der Richtlinie einräumt, insbesondere die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung beachten müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 96).

    Somit ist es Sache jedes Mitgliedstaats, das Schutzniveau zu ermitteln, das er im Hinblick auf das benannte Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung für angemessen hält (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 105).

    Rn. 68 In Art. 11 der Richtlinie 2015/849, der zu Abschnitt 1 ("Allgemeine Bestimmungen") des Kapitels II dieser Richtlinie gehört, sind die Fälle aufgeführt, in denen die Verpflichteten zur Anwendung von Standardsorgfaltspflichten gegenüber Kunden verpflichtet sind, weil davon ausgegangen wird, dass diesen Fällen Risiken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung innewohnen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 60).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines …

    Rn. 35 Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts, die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 119).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-668/15

    Jyske Finans - Richtlinie 2000/43/EG - Art. 2 - Gleichbehandlung ohne Unterschied …

    Rn. 85 In Anbetracht dessen kann die streitige Praxis meines Erachtens nur dann als sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 angesehen werden, wenn sie in Einklang mit den aus dem Urteil Safe Interenvios{FN-VERWEIS:40} hergeleiteten Grundsätzen steht, die oben in den Nrn. 79 bis 82 zusammenfassend dargestellt sind.

    {FN:33} - Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:34} - Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154).

    {FN:35} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 72 und 73).

    {FN:36} - Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:37} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 96 und 100).

    {FN:38} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 106 bis 108).

    {FN:40} - Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154).

  • EuGH, 07.06.2018 - C-44/17

    Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt, …

    Rn. 24 Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit ist es jedoch nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (…Urteile vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 13, und vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 119).
  • EuGH, 20.06.2024 - C-540/22

    Entsandte ukrainische Arbeitnehmer: Der Mitgliedstaat, in dem die Arbeiten …

    Rn. 75 Eine solche Rechtfertigung kann jedoch nur anerkannt werden, wenn zum einen das Interesse, das mit der fraglichen Regelung geschützt werden soll, nicht bereits durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (…Urteile vom 11. September 2014, Essent Energie Productie, C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 48, vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 100, …und vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a., C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 46).

    Rn. 117 Was sodann den Umstand betrifft, dass die Aufenthaltserlaubnisse, die ein Mitgliedstaat drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern erteilen kann, die in diesen Mitgliedstaat von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer entsandt werden, nicht länger gültig sein dürfen als die Arbeitserlaubnisse, die die Betroffenen in diesem anderen Mitgliedstaat besitzen, ist darauf hinzuweisen, dass sich auf den in Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr nur Dienstleistungserbringer berufen können, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, niedergelassen sind und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 98).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der …

    {FN:83} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar (…C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 62 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 10. März 2016, Safe Interenvíos (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 102).

    {FN:84} Vgl. Urteile vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar (…C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 64), und vom 10. März 2016, Safe Interenvíos (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 102).

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der …

    Rn. 18 Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, macht es erforderlich, dass dieses Gericht den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (…vgl. Beschlüsse vom 8. September 2011, Abdallah, C-144/11, nicht veröffentlicht, EU:2011:565, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 19. März 2015, Andre, C-23/15, nicht veröffentlicht, EU:2015:194, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 114).

    Der Gerichtshof hat dafür zu sorgen, dass diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund dieses Artikels nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (…vgl. Beschluss vom 8. September 2011, Abdallah, C-144/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:565, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 116).

  • EuGH, 08.03.2017 - C-448/15

    Wereldhave Belgium u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - In verschiedenen …

    Dieser hat bereits entschieden, dass es für das nationale Gericht unerlässlich ist, ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang zu geben, den es zwischen diesen Bestimmungen und dem nationalen Recht, das auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden ist, sieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 115…, Beschluss vom 12. Mai 2016, Security Service u. a., C-692/15 bis C-694/15, EU:C:2016:344, Rn. 20, …und vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 62).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-78/21

    PrivatBank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 63 AEUV - Freier …

    Rn. 73 Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine nationale Maßnahme, deren Ziel darin besteht, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, als geeignet anzusehen ist, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, wenn sie dazu beiträgt, das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 104).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - …

  • EuGH, 02.09.2021 - C-790/19

    LG und MH (Autoblanchiment) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des …

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-558/18

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  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-480/18

    PrivatBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-22/23

    Citadeles nekustamie īpašumi - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EGMR, 19.09.2023 - 46273/18

    COMPROJECTO, PROJECTOS E CONSTRUÇÕES, LDA. v. PORTUGAL

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-235/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,23310
Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-235/14 (https://dejure.org/2015,23310)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.09.2015 - C-235/14 (https://dejure.org/2015,23310)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. September 2015 - C-235/14 (https://dejure.org/2015,23310)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Safe Interenvios

    Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie 2005/60/EG - Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ("customer due diligence") - Richtlinie 95/46/EG - Schutz personenbezogener Daten - Richtlinie 2007/64/EG - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2012 - C-212/11

    Jyske Bank Gibraltar - Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-235/14
    {FN:21} - Vgl. beispielsweise Urteil Jyske Bank Gibraltar, C-212/11, EU:C:2013:270 (im Folgenden: Urteil Jyske Bank Gibraltar), Rn. 46 und 63.

    {FN:45} - Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Jyske Bank Gibraltar, C-212/11, EU:C:2012:607, Nr. 61.

  • EuGH, 03.10.2013 - C-59/12

    Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-235/14
    {FN:25} - Urteil Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 33.
  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-235/14
    {FN:55} - Vgl. beispielsweise Urteile Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, und ProRail, C-332/11, EU:C:2013:87, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung.
  • EuGH, 25.04.2013 - C-212/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung nicht entgegen, wonach …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-235/14
    {FN:21} - Vgl. beispielsweise Urteil Jyske Bank Gibraltar, C-212/11, EU:C:2013:270 (im Folgenden: Urteil Jyske Bank Gibraltar), Rn. 46 und 63.
  • EuGH, 22.10.2009 - C-438/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-235/14
    {FN:49} - Vgl. beispielsweise Urteil Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung.
  • EuGH, 21.02.2013 - C-332/11

    ProRail - Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 - Zusammenarbeit auf dem Gebiet der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-235/14
    {FN:55} - Vgl. beispielsweise Urteile Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, und ProRail, C-332/11, EU:C:2013:87, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-480/18

    PrivatBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - …

    {FN:16} Vgl. Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 91).

    Vgl. dazu auch Nr. 107 der Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2015:530).

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