Rechtsprechung
| EuGH, 21.12.2023 - C-288/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA (TVA - Membre d'un conseil d'administration)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Steuerpflichtige - Wirtschaftliche Tätigkeit, die selbständig ausgeübt wird - Begriff der "wirtschaftlichen Tätigkeit" - Begriff der "selbständigen ...
- Europäischer Gerichtshof
Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA (TVA - Membre d'un conseil d'administration)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Steuerpflichtige - Wirtschaftliche Tätigkeit, die selbständig ausgeübt wird - Begriff der "wirtschaftlichen Tätigkeit" - Begriff der "selbständigen ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Umsatzsteuer | Aufsichts- und Verwaltungsräte trotz hoher Tantieme keine Unternehmer?
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Unternehmereigenschaft und Umsatzsteuerpflicht von Aufsichtsratsmitgliedern
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 9 ; EGRL 112/2006 Art 10
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 9, EGRL 112/2006 Art 10
Natürliche Person, Verwaltungsrat, Aktiengesellschaft, Luxemburg - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22
- EuGH, 21.12.2023 - C-288/22
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 15.04.2021 - C-846/19
Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-288/22
Rn. 30 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine Tätigkeit nur dann als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie eingestuft werden kann, wenn mit ihr einer der in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Steuertatbestände erfüllt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Denn dies kann den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistung und der empfangenen oder zu empfangenden Gegenleistung, deren Betrag im Voraus und nach genau festgelegten Kriterien bestimmt wird, nicht beeinträchtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2016, Geemente Borsele und Staatssecretaris van Financiën, C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 43).
Rn. 35 Außerdem kann die Vergütung nach Fortschritt der Tätigkeiten eines Dienstleistungserbringers festgelegt werden, sofern die Modalitäten der Festlegung vorhersehbar und geeignet sind, sicherzustellen, dass der Dienstleistungserbringer grundsätzlich ein Entgelt für seine Leistungen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 44).
Rn. 40 Was im Übrigen den Umstand betrifft, dass die Tantiemen von der Hauptversammlung der Aktionäre der betreffenden Gesellschaft gewährt werden, und selbst wenn eine solche Hauptversammlung nach luxemburgischem Recht nicht als Organ dieser Gesellschaft, sondern als Drittorgan oder von ihr abtrennbare Einheit anzusehen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Ausführung einer Dienstleistung "gegen Entgelt" im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie sich auch aus deren Art. 73 ergibt, nicht erforderlich ist, dass die Gegenleistung für die Dienstleistung unmittelbar vom Empfänger der Dienstleistung erbracht wird, sondern dass diese Gegenleistung auch von einem Dritten erbracht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine Tätigkeit wird im Allgemeinen also als wirtschaftliche angesehen, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), was bedeutet, dass die Vergütung selbst einen nachhaltigen Charakter aufweisen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2007, Götz, C-408/06, EU:C:2007:789, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 55).
Rn. 43 Für die Feststellung, ob eine Dienstleistung so erbracht worden ist, dass diese Tätigkeit gegen ein Entgelt erfolgt und somit als eine wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist, sind alle Umstände zu prüfen, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist (Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Dabei kann auch von Bedeutung sein, ob die Höhe der Vergütung nach Kriterien bestimmt wird, die sicherstellen, dass sie zur Deckung der Betriebskosten des Dienstleistungserbringers ausreicht (Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.06.2019 - C-420/18
IO (TVA - Activité de membre d'un conseil de surveillance) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-288/22
Der Umstand, dass eine Ausgleichszahlung nicht nach Maßgabe individueller Leistungen, sondern pauschal und auf jährlicher Basis festgesetzt wird, ändert für sich allein nämlich nichts am unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung (…Urteile vom 22. Februar 2018, Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft., C-182/17, EU:C:2018:91, Rn. 37, und vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 25).Eine Tätigkeit wird im Allgemeinen also als wirtschaftliche angesehen, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (…Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), was bedeutet, dass die Vergütung selbst einen nachhaltigen Charakter aufweisen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2007, Götz, C-408/06, EU:C:2007:789, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 55).
Rn. 46 Diese Amtszeit von sechs Jahren ist auch geeignet, der in Form von Tantiemen gewährten Vergütung einen nachhaltigen Charakter zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats ], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 51 Unter Berücksichtigung dieser einleitenden Klarstellungen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass, um zu bestimmen, ob eine Person eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt, zu prüfen ist, ob sie sich bei der Ausübung dieser Tätigkeit in einem Unterordnungsverhältnis befindet (Urteil vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zur Feststellung der Selbständigkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten hat der Gerichtshof daher das Fehlen jeglichen hierarchischen Unterordnungsverhältnisses berücksichtigt sowie den Umstand, dass die betreffende Person für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt, dass sie die Modalitäten der Ausübung ihrer Arbeit frei regelt und dass sie das Entgelt, das ihr Einkommen darstellt, selbst vereinnahmt (Urteil vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 57 Zur Frage, ob das Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht das mit seiner Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko trägt, ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus Rn. 43 des Urteils vom 13. Juni 2019, 10 (Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats) (C-420/18, EU:C:2019:490), und der dort angeführten Rechtsprechung hervorgeht, sich das wirtschaftliche Risiko, auf das der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung abstellt, stets auf das wirtschaftliche Risiko bezieht, das unmittelbar von der Person getragen wird, deren wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf Selbständigkeit zu beurteilen ist.
- EuGH, 12.05.2016 - C-520/14
Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-288/22
Denn dies kann den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistung und der empfangenen oder zu empfangenden Gegenleistung, deren Betrag im Voraus und nach genau festgelegten Kriterien bestimmt wird, nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2016, Geemente Borsele und Staatssecretaris van Financiën, C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 43).Rn. 41 Zweitens geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass das Vorliegen einer solchen Dienstleistung für die Feststellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht ausreicht (Urteil vom 12. Mai 2016, Geemente Borsele und Staatssecretaris van Financiën, C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 28), sondern dass auch andere Kriterien erfüllt sein müssen.
Rn. 44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Betreffende die fragliche Dienstleistung erbringt, und den Umständen, unter denen eine derartige Dienstleistung gewöhnlich erbracht wird, eine der Methoden darstellen kann, mit denen geprüft werden kann, ob die betreffende Tätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (Urteil vom 12. Mai 2016, Geemente Borsele und Staatssecretaris van Financiën, C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.12.2007 - C-408/06
Götz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Wirtschaftliche Tätigkeit - …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-288/22
Eine Tätigkeit wird im Allgemeinen also als wirtschaftliche angesehen, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (…Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), was bedeutet, dass die Vergütung selbst einen nachhaltigen Charakter aufweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2007, Götz, C-408/06, EU:C:2007:789, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 55). - EuGH, 10.11.2016 - C-432/15
Baštová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-288/22
Rn. 36 Im Übrigen besteht kein Zusammenhang zwischen der Leistung und der Gegenleistung, wenn die Vergütung aus völlig freien Stücken erfolgt und vom Zufall abhängig ist, so dass sich ihre Höhe praktisch nicht bestimmen lässt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 19), oder wenn sie angesichts der Umstände ihrer Bestimmung schwierig zu beziffern und ungewiss ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Baštová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 35). - EuGH, 03.03.1994 - C-16/93
Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-288/22
Rn. 36 Im Übrigen besteht kein Zusammenhang zwischen der Leistung und der Gegenleistung, wenn die Vergütung aus völlig freien Stücken erfolgt und vom Zufall abhängig ist, so dass sich ihre Höhe praktisch nicht bestimmen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 19), oder wenn sie angesichts der Umstände ihrer Bestimmung schwierig zu beziffern und ungewiss ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Baštová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 35). - EuGH, 22.11.2017 - C-251/16
Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-288/22
Rn. 31 Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die nationalen Bestimmungen, mit denen Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie umgesetzt worden ist, auf die Umstände des Ausgangsverfahrens anzuwenden und die hierzu erforderlichen Tatsachenwürdigungen und rechtlichen Qualifizierungen vorzunehmen, der Gerichtshof kann jedoch im Vorabentscheidungsverfahren Klarstellungen vornehmen, um diesem Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (Urteil vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 02.06.2016 - C-263/15
Lajvér - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-288/22
Rn. 34 Zum letzten Punkt ist darauf hinzuweisen, dass das Entgelt, um als tatsächlicher Gegenwert für die erbrachte Dienstleistung angesehen werden zu können, in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Dienstleistung stehen muss, da es die erbrachten oder zu erbringenden Leistungen nicht in einer Weise lediglich teilweise vergüten darf, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen diesen Leistungen und der Gegenleistung aufgehoben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 49). - EuGH, 22.02.2018 - C-182/17
Ntp. Nagyszénás - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-288/22
Der Umstand, dass eine Ausgleichszahlung nicht nach Maßgabe individueller Leistungen, sondern pauschal und auf jährlicher Basis festgesetzt wird, ändert für sich allein nämlich nichts am unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung (Urteile vom 22. Februar 2018, Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft., C-182/17, EU:C:2018:91, Rn. 37, …und vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 25).
- FG Nürnberg, 03.06.2025 - 2 K 1521/19
Unternehmereigenschaft und Umsatzsteuerberichtigung bei Organmitgliedern …
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil "IO" vom 13.06.2019 C-420/18 ECLI:EU:C:2019:490, HFR 2019, 729; EuGH-Urteil "TP" vom 21.12.2023 C-288/22, ECLI:EU:C:2023:1024, HFR 2024, 277, Mitglied des Verwaltungsrats einer AG nach luxemburgischem Recht) sowie des BFH (BFH-Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19 (V R 62/17), BFHE 267, 189, BStBl II 2021, 542) fehle es bei allen drei Verbandstätigkeiten bereits an einer selbständig ausgeübten Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG.Die im Laufe der Anhängigkeit des hiesigen Klageverfahrens ergangene Entscheidung des EuGH vom 21.12.2023 (TP, C-288/22) ändere schon deshalb nichts an der Sachlage, da die Klägerin zumindest beim Berufsverband auch Geschäftsführungstätigkeiten ausgeübt habe.
Zur Feststellung der Selbständigkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten hat der Gerichtshof daher das Fehlen jeglichen hierarchischen Unterordnungsverhältnisses berücksichtigt sowie den Umstand, dass die betreffende Person für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt, dass sie die Modalitäten der Ausübung ihrer Arbeit frei regelt und dass sie das Entgelt, das ihr Einkommen darstellt, selbst vereinnahmt (EuGH-Urteil vom 29.09.2015 C-276/14, Gmina Wroclaw, HFR 2015, 1087, Rz 33 m.w.N.; EuGH-Urteil vom 13.06.2019, IO, C-420/18, ECLI:EU:C:2019:490, Rz 39 zu Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer niederländischen Stiftung; EuGH-Urteil "TP" vom 21.12.2023 C-288/22, ECLI:EU:C:2023:1024, HFR 2024, 277, Rz 52 zur Tätigkeit eine Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft nach luxemburgischen Recht).
Rn. 29 Zwar sind diese Tätigkeiten als wirtschaftlich anzusehen, da die Klägerin diese nachhaltig jeweils für eine Amtszeit von x (Berufsverband) bzw. x Jahren (KdöR 1 und KdöR 2) und gegen eine regelmäßige, nach den Festsetzungsmodalitäten in den jeweiligen Satzungen vorhersehbare Vergütung ausübte (…vgl. EuGH-Urteil vom 13.06.2019 - C-420/18, IO, ECLI:EU:C:2019:490, Rn. 27; EuGH-Urteil vom 21.12.2023 - C-288/22, TP, ECLI:EU:C:2023:1024, HFR 2024, 277, Rz 47).
Dies ergibt sich schon aus den gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen über die Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den jeweiligen Organen und den betreffenden Gesellschaften (vgl. EuGH-Urteil vom 21.12.2023 - C-288/22, TP, ECLI:EU:C:2023:1024, HFR 2024, 277, Rz 55), denen die Klägerin jeweils unterlag:.
Eine deliktische Haftung gem. § 823 BGB käme zwar in Betracht, ist aber insoweit nicht entscheidend, da diese jede Person oder auch Arbeitnehmer des Vereins treffen kann und deshalb kein typisch unternehmerisches wirtschaftliches Risiko darstellt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 13.07.2023, C-288/22, ECLI:EU:C:2023:590, Rz 34).
Zum anderen geht der EuGH in seiner nachfolgenden Entscheidung "TP" (EuGH-Urteil vom 21.12.2023 C-288/22, TP, ECLI:EU:C:2023:1024, HFR 2024, 277) von einem fehlenden wirtschaftlichen Risiko nicht nur bei Zahlung von festen Pauschalbeträgen, sondern auch dann aus, wenn die Höhe der Vergütung in Form von Tantiemen ausschließlich von den Gewinnen der Gesellschaft abhängt, da die Partizipation am Gewinn nicht mit der Tragung eines eigenen Verlustrisikos gleichgesetzt werden könne (vgl. Rz 59).
Im schlimmsten Fall könne sich die Vergütung auf null bzw. auf einen eventuell zugesagten Fixbetrag reduzieren (vgl. Rz 38 der vom EuGH in Rz 58 in Bezug genommenen Ausführungen der Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 13.07.2023 - C-288/22, ECLI:EU:C:2023:590).
Denn die Tätigkeit des Verwaltungsratsmitglieds TP bestand nach dem Urteilssachverhalt insbesondere darin, Berichte von Führungskräften oder Vertretern der betreffenden Gesellschaften entgegenzunehmen, strategische Vorschläge, Entscheidungen der operativen Führungskräfte, Probleme im Zusammenhang mit der Rechnungslegung dieser Gesellschaften und ihrer Tochtergesellschaften sowie die für sie bestehenden Risiken zu erörtern (vgl. EuGH-Urteil vom 21.12.2023 C-288/22, TP, ECLI:EU:C:2023:1024, HFR 2024, 277, Rz 18).
TP hatte in den jeweiligen Verwaltungsräten der Aktiengesellschaften keine ausschlaggebende Stimme und nahm weder die Vertretung oder die laufende Geschäftsführung dieser Gesellschaften wahr noch war er Mitglied eines Geschäftsführungsausschusses (EuGH-Urteil vom 21.12.2023 C-288/22 a.a.O, Rz 49).
Rn. 45 dd) Für die fehlende Unternehmereigenschaft von Mitgliedern von Überwachungs- und Kontrollaufgaben wie der Klägerin spricht im Übrigen auch der Grundsatz der Rechtsformneutralität im Mehrwertsteuerrecht, soweit das entsprechende Gremium zwingend - wie im Streitfall die Vertreterversammlung für KdöR 1 und KdöR 2 gemäß § xxx) - vorgeschrieben ist, da anderenfalls ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Einzelunternehmern und Personengesellschaften bestünde (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 13.07.2023 C-288/22, ECLI:EU:C:2023:590, Rz 47 ff mit Hinweis auf eine Protokollerklärung einer Ratstagung zu Art. 4 der Sechsten Richtlinie --77/388/EWG-- wonach es den Mitgliedstaaten freisteht, "Geschäftsführer, Verwalter, Aufsichtsratsmitglieder … von Gesellschaften in ihrer Beziehung zu den Gesellschaften und in ihrer Eigenschaft als Organe derselben nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen").
Rn. 46 ee) Dass, anders als das Finanzamt meint, eine gleichzeitige Ausübung der Verbandstätigkeiten gegenüber drei verschiedenen Rechtsträgern der fehlenden Unternehmereigenschaft nicht entgegenstehen kann, ergibt sich schon aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache "TP", wonach "TP" als selbständiger Rechtsanwalt M. von V. mehrerer Aktiengesellschaften war (vgl. EuGH-Urteil vom 21.12.2023 C-288/22, TP, ECLI:EU:C:2023:1024, HFR 2024, 277, Rz 17 und 49).
Auch der Umstand, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Arztpraxis betreibt, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, da es sich zum einen bei dieser Berufsausübungsgemeinschaft um ein gesondertes Unternehmen handelt und andererseits selbst eine alleinige selbständige steuerpflichtige Berufsausübung eine andere, davon unabhängige und nicht selbständige ausgeübte wirtschaftliche Nebentätigkeit nicht als steuerbar infizieren könnte (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 13.07.2023, C-288/22, ECLI:EU:C:2023:590, Rz 41 ff.).
Soweit das Finanzamt eine Anwendung der EuGH-Entscheidung vom 21.12.2023 (TP, C-288/22) auf die Tätigkeit der Klägerin für den Berufsverband schon mit Hinweis auf eine dortige Geschäftsführungstätigkeit ablehnt, hat die Klägerin klargestellt, dass sie erst nach dem Streitzeitraum zweite stellvertretende Vorsitzende geworden ist.
- EuG, 25.02.2026 - T-575/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden, d. h. dem Lieferer der Gegenstände oder dem Erbringer der Dienstleistungen, und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die Lieferung oder die Dienstleistung an den Leistungsempfänger bildet (…Urteile vom 30. März 2023, Gmina O., C-612/21, EU:C:2023:279, Rn. 25, und vom 21. Dezember 2023, Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats], C-288/22, EU:C:2023:1024, Rn. 33).Denn dies wirkt sich auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistung und der empfangenen oder zu empfangenden Gegenleistung, deren Betrag im Voraus und nach genau festgelegten Kriterien bestimmt wird, nicht aus (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats], C-288/22, EU:C:2023:1024, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Es besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und der Gegenleistung, wenn die Vergütung aus völlig freien Stücken erfolgt und vom Zufall abhängig ist, so dass sich ihre Höhe praktisch nicht bestimmen lässt, oder wenn sie angesichts der Umstände ihrer Bestimmung schwierig zu beziffern und ungewiss ist (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats], C-288/22, EU:C:2023:1024, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 38 Dagegen ändert der Umstand, dass eine Ausgleichszahlung nicht nach Maßgabe individueller Leistungen, sondern pauschal und auf jährlicher Basis festgesetzt wird, für sich allein nichts am unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats], C-288/22, EU:C:2023:1024, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 43 Eine Tätigkeit wird im Allgemeinen also als wirtschaftlich angesehen, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt, was bedeutet, dass die Vergütung selbst einen nachhaltigen Charakter aufweisen muss (…vgl. Urteile vom 27. April 2023, Fluvius Antwerpen, C-677/21, EU:C:2023:348, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2023, Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats], C-288/22, EU:C:2023:1024, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Der Umstand, dass eine Tätigkeit während eines im Voraus bestimmten Zeitraums von einigen Jahren ausgeübt wird, schließt es nicht aus, sie als nachhaltig anzusehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 30, 33 und 37, und vom 21. Dezember 2023, Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats], C-288/22, EU:C:2023:1024, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 47 Für die Feststellung, ob eine Dienstleistung so erbracht worden ist, dass diese Tätigkeit gegen ein Entgelt erfolgt und somit als eine wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist, sind alle Umstände zu prüfen, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist (…Urteile vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele et Staatssecretaris van Financiën, C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 29, und vom 21. Dezember 2023, Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer -Mitglied eines Verwaltungsrats], C-288/22, EU:C:2023:1024' Rn. 43).
Rn. 50 Daneben können weitere Gesichtspunkte bei dieser Prüfung berücksichtigt werden, wie u. a. die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen, insbesondere wenn diese die Deckung der Betriebskosten des Wirtschaftsteilnehmers ermöglichen (…Urteile vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën, C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 31, und vom 21. Dezember 2023, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats], C-288/22, EU:C:2023:1024' Rn. 44).
Rn. 61 Um zu beurteilen, ob ein Unterordnungsverhältnis vorliegt, ist zu prüfen, ob der Betroffene seine Tätigkeiten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und ob er das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt (…Urteile vom 29. September 2015, Gmina Wrocław, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 34, und vom 21. Dezember 2023, Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats], C-288/22, EU:C:2023:1024' Rn. 52).
- BGH, 06.02.2025 - IX ZB 35/22
Grenzüberschreitende Insolvenz: Internationale Zuständigkeit des Gerichts am Ort …
Zur Feststellung der Selbständigkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten ist das Fehlen jeglicher hierarchischer Unterordnungsverhältnisse sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass die betreffende Person für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt, dass sie die Modalitäten der Ausübung ihrer Arbeit frei regelt und dass sie das Entgelt, das ihr Einkommen darstellt, selbst vereinnahmt (vgl. EuGH…, Urteil vom 13. Juni 2019 - C-420/18, IO, GmbHR 2019, 894 Rn. 39 ; vom 21. Dezember 2023 - C-288/22, TP, DStRE 2024, 402 Rn. 52).Bei einer Person, die kein derartiges wirtschaftliches Risiko trägt, kann nicht von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. EuGH…, Urteil vom 13. Juni 2019, aaO Rn. 43; vom 21. Dezember 2023, aaO Rn. 57).
Das wirtschaftliche Risiko, das eine Gesellschaft aufgrund der Entscheidungen des Aufsichtsrats trägt, kann nicht maßgeblich sein (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023, aaO Rn. 57 ff).
- BFH, 08.05.2024 - XI R 16/20
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zusatzvergütungen für in der …
Derartige erfolgsabhängige Entgelte sind in die Bemessungsgrundlage des Umsatzes einzubeziehen (vgl. BFH-Urteile vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785;… BFH-Beschlüsse vom 25.07.2018 - XI B 103/17, BFH/NV 2019, 299;… vom 30.03.2021 - V B 63/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1212), und zwar --wie sich aus § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG bereits in den Streitjahren ergab-- auch dann, wenn sie nachträglich von dritter Seite gewährt werden (vgl. auch EuGH-Urteil Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats] vom 21.12.2023 - C-288/22, EU:C:2023:1024, Rz 40, zu nachträglichen gewinnabhängigen Tantiemen).Die Einräumung des Anspruchs durch E beruhte im Sinne des EuGH-Urteils Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats] vom 21.12.2023 - C-288/22, EU:C:2023:1024 auf vorhersehbaren Festsetzungsmodalitäten; außerdem war die Einräumung des Anspruchs frei von Unwägbarkeiten und hatte für sich genommen bereits einen Wert (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt X [Leistungen des Inhabers eines Stalls] vom 09.02.2023 - C-713/21, EU:C:2023:80, Rz 46 ff.).
Rn. 39 d) Auch ein Widerspruch zum EuGH-Urteil Baštová vom 10.11.2016 - C-432/15, EU:C:2016:855 besteht aus den unter II.2.b genannten Gründen sowie den EuGH-Urteilen Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats] vom 21.12.2023 - C-288/22, EU:C:2023:1024, Rz 40 und Finanzamt X [Leistungen des Inhabers eines Stalls] vom 09.02.2023 - C-713/21, EU:C:2023:80, Rz 46 ff. nicht.
- BFH, 30.04.2025 - XI B 33/24
Zurechnung sexueller Dienstleistungen in einem Bordell ("Laufhaus")
Auch danach ist unter anderem entscheidend, ob eine Person die wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen ausübt (vgl. z.B. EuGH-Urteile Valstybinė mokesčių inspekcija [Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit] vom 16.09.2020 - C-312/19, EU:C:2020:711, Rz 41; DuoDecad vom 16.06.2022 - C-596/20, EU:C:2022:474, Rz 28; GRFP Cluj vom 16.02.2023 - C-519/21, EU:C:2023:106, Rz 71; s.a. zur Selbständigkeit EuGH-Urteil Administration de l'enregistrement, des domaines und de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats] vom 21.12.2023 - C-288/22, EU:C:2023:1024, Rz 55).Dass die Insolvenzschuldnerin insoweit das wirtschaftliche Risiko der sexuellen Dienstleistungen übernommen hat, spricht dafür, dass auch in Bezug auf die sexuellen Dienstleistungen eine wirtschaftliche Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin vorliegt (vgl. EuGH-Urteile Fluvius Antwerpen vom 27.04.2023 - C-677/21, EU:C:2023:348, Rz 47, zum Diebstahlsrisiko; Administration de l'enregistrement, des domaines und de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats] vom 21.12.2023 - C-288/22, EU:C:2023:1024, Rz 57, zum wirtschaftlichen Risiko).
- EuGH, 23.10.2025 - C-744/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil vom 21. Dezember 2023, Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats], C-288/22, EU:C:2023:1024, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 24 Hingegen wird der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung dann aufgehoben, wenn die Vergütung aus völlig freien Stücken erfolgt und vom Zufall abhängig ist, so dass sich ihre Höhe praktisch nicht bestimmen lässt, oder wenn sie angesichts der Umstände ihrer Bestimmung schwierig zu beziffern und ungewiss ist (Urteil vom 21. Dezember 2023, Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats], C-288/22, EU:C:2023:1024, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Für die Ausführung einer Dienstleistung "gegen Entgelt" im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie ist es nämlich nicht erforderlich, dass die Gegenleistung für die Dienstleistung unmittelbar vom Empfänger der Dienstleistung erbracht wird (Urteil vom 21. Dezember 2023, Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats], C-288/22, EU:C:2023:1024, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 06.02.2025 - V R 24/23
Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale
Bestätigt wird dies dadurch, dass der EuGH bei der Prüfung des vorstehenden Zusammenhangs nicht zwischen "erbrachten oder zu erbringenden Leistungen" unterscheidet (EuGH-Urteil Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA vom 21.12.2023 - C-288/22, EU:C:2023:1024, Rz 34). - EuGH, 03.04.2025 - C-213/24
Grzera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Rn. 32 Gleichwohl kann die Berücksichtigung der Vorschriften des nationalen Rechts für die Feststellung von Nutzen sein, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die in den Rn. 23 und 29 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien für die Annahme der selbständigen Ausübung einer wirtschaftliche Tätigkeit erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats], C-288/22, EU:C:2023:1024, Rn. 55). - EuG, 22.10.2025 - T-575/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Denn Art. 10 nennt Beispiele von Arbeitsverhältnissen, bei denen typischerweise ein Unterordnungsverhältnis besteht, das die selbständige Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausschließt Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats) (, EU:C:2023:590, Nr. 29) und Urteil vom 21. Dezember 2023, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats) (, EU:C:2023:1024, Rn. 50), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass das in Art. 10 der Richtlinie 2006/112 genannte Unterordnungsverhältnis nur ein maßgebliches Kriterium für die Anwendung von deren Art. 9 Abs. 1 ist.Dabei ist zu ermitteln, ob die betroffene Person ihre Tätigkeiten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und ob sie das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats) (, EU:C:2023:1024, Rn. 51 und 52), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats) (, EU:C:2023:590, Nrn. 26, 27 und 29).
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-87/23
Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas …
{FN:3} Urteil vom 21. Dezember 2023, Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA (Mehwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats) (C-288/22, EU:C:2023:1024, Rn. 50 und 52 ff., in dem letztendlich der Verwaltungsrat mit einem typischen Unternehmer, der ein Unternehmerrisiko trägt und über eine Unternehmerinitative verfügt, verglichen wurde), deutlicher ist Urteil vom 13. Juni 2019, 10 (Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats) (…C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 42).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA (TVA - Membre d'un conseil d'administration)
Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EU - Steuerbare Umsätze - Steuerpflichtiger - Begriff der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit - Typologische Betrachtungsweise - Tätigkeiten eines Mitglieds eines Verwaltungsrates einer juristischen ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22
- EuGH, 21.12.2023 - C-288/22
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (42)
- EuGH, 12.05.2016 - C-520/14
Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22
{FN:9} Urteile vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (…C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 48), und vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën (C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 29), vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Redlihs (…C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 34), und vom 26. September 1996, Enkler (…C-230/94, EU:C:1996:352, Rn. 27).{FN:12} Urteil vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën (C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 29 ff.).
Hintergrund war die fehlende typische Marktteilnahme der Gemeinde - siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache (C-520/14, EU:C:2015:855, Nrn. 62 ff.).
{FN:15} Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (…C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 49), vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën (C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 31), vom 19. Juli 2012, Redlihs (…C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 38), und vom 26. September 1996, Enkler (…C-230/94, EU:C:1996:352, Rn. 29).
{FN:16} Urteile vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën (C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 33), und vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland (…C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 50).
- EuGH, 18.10.2007 - C-355/06
van der Steen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Selbständige wirtschaftliche …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22
In dem Urteil vom 18. Oktober 2007, van der Steen (C-355/06, EU:C:2007:615), ging es um einen angestellten Geschäftsführer, der zugleich der alleinige Gesellschafter war.In dem Urteil vom 18. Oktober 2007, van der Steen (C-355/06, EU:C:2007:615), ging es um einen angestellten Geschäftsführer, der zugleich der alleinige Gesellschafter war.
{FN:20} Für diesen hat der Gerichtshof eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit bereits verneint: Urteil vom 18. Oktober 2007, van der Steen (C-355/06, EU:C:2007:615, Tenor).
{FN:21} Urteil vom 18. Oktober 2007, van der Steen (C-355/06, EU:C:2007:615, Rn. 22) - dies hat der Gerichtshof sogar bezüglich eines Geschäftsführers angenommen, der zugleich der alleinige Gesellschafter der Gesellschaft war.
{FN:22} Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 18. Oktober 2007, van der Steen (C-355/06, EU:C:2007:615, Rn. 24).
- EuGH, 15.04.2021 - C-846/19
Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22
{FN:8} Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 47), ähnlich Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wrocław (Umwandlung des Nießbrauchrechts) (…C-604/19, EU:C:2021:132, Rn. 69), in diese Richtung auch Urteil vom 16. September 2020, Valstybinė mokesčių inspekcija (Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit) (…C-312/19, EU:C:2020:711, Rn. 39).{FN:9} Urteile vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 48), und vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën (…C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 29), vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Redlihs (…C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 34), und vom 26. September 1996, Enkler (…C-230/94, EU:C:1996:352, Rn. 27).
{FN:14} Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 49), vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2018, Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft.
{FN:15} Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 49), vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën (…C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 31), vom 19. Juli 2012, Redlihs (…C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 38), und vom 26. September 1996, Enkler (…C-230/94, EU:C:1996:352, Rn. 29).
Dies betont auch das Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 52).
- EuGH, 13.06.2019 - C-420/18
IO (TVA - Activité de membre d'un conseil de surveillance) - Vorlage zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22
Das Urteil vom 13. Juni 2019, 10 (Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats), C-420/18, EU:C:2019:490, auf das sich TP beruft, beschränke sich auf die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds einer Stiftung niederländischen Rechts in dem vom vorlegenden Gericht präzisierten Kontext und sei hier nicht übertragbar.{FN:4} Der Gerichtshof war bereits in dem Urteil vom 13. Juni 2019, 10 (Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats) (C-420/18, EU:C:2019:490), mit der Frage der Steuerpflichtigeneigenschaft eines Aufsichtsrates beschäftigt.
{FN:7} Der Gerichtshof war bereits in dem Urteil vom 13. Juni 2019, 10 (Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats) (C-420/18, EU:C:2019:490), mit der Frage der Steuerpflichtigeneigenschaft eines Aufsichtsrates beschäftigt.
{FN:17} Urteil vom 13. Juni 2019, 10 (Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats) (C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 44).
{FN:18} Urteil vom 13. Juni 2019, 10 (Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats) (C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 41 [eigene Rechnung] und Rn. 42 [wirtschaftliches Risiko]).
- EuGH, 26.09.1996 - C-230/94
Enkler / Finanzamt Homburg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22
Rn. 28 Einen vergleichbaren typologischen Ansatz hatte der Gerichtshof auch schon in seinem Urteil Gemeente Borsele{FN-VERWEIS:12} praktiziert und davor in Ansätzen im Urteil Enkler.{FN-VERWEIS:13} So sollte schon laut der früheren Rechtsprechung für die Eigenschaft als Steuerpflichtiger entscheidend sein, ob die Vergütung nach Kriterien bestimmt wird, die sicherstellen, dass sie zur Deckung der Betriebskosten des Dienstleistungserbringers ausreicht.{FN-VERWEIS:14} Gleiches gilt für die Höhe der Einnahmen und weiterer Gesichtspunkte wie die Zahl der Kunden.{FN-VERWEIS:15} Bedeutsam war auch, wenn die von den Empfängern der betreffenden Leistungen gezahlten Beiträge nur zur Deckung eines kleinen Teils der den Leistenden insgesamt entstandenen Betriebskosten dienten.{FN-VERWEIS:16}.{FN:9} Urteile vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (…C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 48), und vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën (…C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 29), vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Redlihs (…C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 34), und vom 26. September 1996, Enkler (C-230/94, EU:C:1996:352, Rn. 27).
{FN:13} Urteil vom 26. September 1996, Enkler (C-230/94, EU:C:1996:352, Rn. 28 - "der Vergleich zwischen den Umständen"); darauf aufbauend auch Urteil vom 19. Juli 2012, Redlihs (…C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 35 und 36).
{FN:15} Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (…C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 49), vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën (…C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 31), vom 19. Juli 2012, Redlihs (…C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 38), und vom 26. September 1996, Enkler (C-230/94, EU:C:1996:352, Rn. 29).
- EuGH, 19.07.2012 - C-263/11
Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22
{FN:9} Urteile vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (…C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 48), und vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën (…C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 29), vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Redlihs (C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 34), und vom 26. September 1996, Enkler (…C-230/94, EU:C:1996:352, Rn. 27).{FN:13} Urteil vom 26. September 1996, Enkler (…C-230/94, EU:C:1996:352, Rn. 28 - "der Vergleich zwischen den Umständen"); darauf aufbauend auch Urteil vom 19. Juli 2012, Redlihs (C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 35 und 36).
{FN:15} Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (…C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 49), vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën (…C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 31), vom 19. Juli 2012, Redlihs (C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 38), und vom 26. September 1996, Enkler (…C-230/94, EU:C:1996:352, Rn. 29).
- EuGH, 13.03.2014 - C-204/13
Malburg - Steuern - Mehrwertsteuer - Entstehung und Umfang des Rechts auf …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22
{FN:28} Der Gerichtshof spricht im Urteil vom 13. März 2014, Malburg (C-204/13, EU:C:2014:147, Rn. 43), von einem Auslegungsgrundsatz.{FN:30} Urteile vom 13. März 2014, Malburg (C-204/13, EU:C:2014:147, Rn. 41), vom 15. Dezember 2005, Centralan Property (…C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 51), vom 21. April 2005, HE (…C-25/03, EU:C:2005:241, Rn. 57), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Centralan Property (C-63/04, EU:C:2005:185, Nr. 25).
- EuGH, 16.10.2008 - C-253/07
DIENSTLEISTUNGEN, DIE SPORTVEREINEN ERBRACHT WERDEN, KÖNNEN UNTER BESTIMMTEN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22
Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis (…C-453/02 und C-462/02, EU:C:2005:92, Rn. 25, und vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club (C-253/07, EU:C:2008:571, Rn. 31).{FN:31} Urteile vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club (C-253/07, EU:C:2008:571, Rn. 30), …und vom 11. Juni 1998, Fischer (C-283/95, EU:C:1998:276, Rn. 22).
- EuGH, 07.09.1999 - C-216/97
Gregg - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Steuerbefreiungen bestimmter dem …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22
{FN:25} Siehe nur im Bereich der Steuerbefreiungen: Urteile vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (…C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 26), vom 4. Mai 2006, Abbey National (…C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 53), vom 3. April 2003, Hoffmann (…C-144/00, EU:C:2003:192, Rn. 24), vom 10. September 2002, Kügler (…C-141/00, EU:C:2002:473, Rn. 30), und vom 7. September 1999, Gregg (C-216/97, EU:C:1999:390, Rn. 20).{FN:32} In diesem Sinne schon Urteil vom 7. September 1999, Gregg (C-216/97, EU:C:1999:390, Rn. 20).
- EuGH, 15.04.2021 - C-868/19
Finanzamt für Körperschaften Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22
{FN:26} Urteil vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin (C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 65). - EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN …
- EuGH, 03.04.2003 - C-144/00
DER GRUNDSATZ DER STEUERLICHEN NEUTRALITÄT VERBIETET ES, EINZELKÜNSTLER AUF DEM …
- EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
Swiss Re Germany Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 …
- EuGH, 13.03.2008 - C-437/06
Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich …
- EuGH, 21.04.2005 - C-25/03
HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei …
- EuGH, 10.09.2002 - C-141/00
Kügler - "Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben c und g der Sechsten Richtlinie …
- EuGH, 01.04.2004 - C-90/02
Bockemühl
- EuGH, 17.12.2020 - C-449/19
Die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die …
- EuGH, 04.05.2006 - C-169/04
Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d …
- EuGH, 03.03.2020 - C-75/18
Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen …
- EuGH, 03.05.2012 - C-520/10
Lebara - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 - …
- EuGH, 13.06.2013 - C-62/12
Kostov - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs. …
- EuGH, 29.09.2015 - C-276/14
Gmina Wrocław - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
- EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste …
- EuGH, 18.12.1997 - C-384/95
Landboden-Agrardienste / Finanzamt Calau - Mehrwertsteuer - Begriff der …
- EuGH, 11.06.1998 - C-283/95
Fischer / Finanzamt Donaueschingen - Steuerrecht - Sechste …
- EuGH, 15.12.2005 - C-63/04
Centralan Property - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 - …
- EuGH, 28.06.2007 - C-363/05
JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment …
- EuGH, 22.02.2018 - C-182/17
Ntp. Nagyszénás - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
- EuGH, 11.10.2007 - C-283/06
KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff …
- EuGH, 27.04.2023 - C-677/21
Fluvius Antwerpen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer …
- EuGH, 08.06.2000 - C-375/98
Epson Europe - "Harmonisierung des Steuerrechts - Mutter- und …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-520/14
Gemeente Borsele - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie …
- EuGH, 25.07.1991 - C-202/90
Ayuntamiento de Sevilla / Recaudadores de las Zonas primera y segunda
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-63/04
Centralan Property
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02
Linneweber - Steuerrecht
- EuGH, 30.03.2023 - C-612/21
Gmina O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
- EuGH, 30.03.2023 - C-616/21
Gmina L. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
- EuGH, 16.09.2020 - C-312/19
Valstybinė mokesčių inspekcija (Vereinbarung über eine gemeinsame …
- EuGH, 11.05.2017 - C-36/16
Posnania Investment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …
- EuGH, 25.02.2021 - C-604/19
Gmina Wrocław (Conversion du droit d'usufruit) - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-36/16
Posnania Investment - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Gemeinsames …
- FG Nürnberg, 03.06.2025 - 2 K 1521/19
Unternehmereigenschaft und Umsatzsteuerberichtigung bei Organmitgliedern …
Eine deliktische Haftung gem. § 823 BGB käme zwar in Betracht, ist aber insoweit nicht entscheidend, da diese jede Person oder auch Arbeitnehmer des Vereins treffen kann und deshalb kein typisch unternehmerisches wirtschaftliches Risiko darstellt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 13.07.2023, C-288/22, ECLI:EU:C:2023:590, Rz 34).Im schlimmsten Fall könne sich die Vergütung auf null bzw. auf einen eventuell zugesagten Fixbetrag reduzieren (vgl. Rz 38 der vom EuGH in Rz 58 in Bezug genommenen Ausführungen der Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 13.07.2023 - C-288/22, ECLI:EU:C:2023:590).
Rn. 45 dd) Für die fehlende Unternehmereigenschaft von Mitgliedern von Überwachungs- und Kontrollaufgaben wie der Klägerin spricht im Übrigen auch der Grundsatz der Rechtsformneutralität im Mehrwertsteuerrecht, soweit das entsprechende Gremium zwingend - wie im Streitfall die Vertreterversammlung für KdöR 1 und KdöR 2 gemäß § xxx) - vorgeschrieben ist, da anderenfalls ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Einzelunternehmern und Personengesellschaften bestünde (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 13.07.2023 C-288/22, ECLI:EU:C:2023:590, Rz 47 ff mit Hinweis auf eine Protokollerklärung einer Ratstagung zu Art. 4 der Sechsten Richtlinie --77/388/EWG-- wonach es den Mitgliedstaaten freisteht, "Geschäftsführer, Verwalter, Aufsichtsratsmitglieder … von Gesellschaften in ihrer Beziehung zu den Gesellschaften und in ihrer Eigenschaft als Organe derselben nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen").
Auch der Umstand, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Arztpraxis betreibt, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, da es sich zum einen bei dieser Berufsausübungsgemeinschaft um ein gesondertes Unternehmen handelt und andererseits selbst eine alleinige selbständige steuerpflichtige Berufsausübung eine andere, davon unabhängige und nicht selbständige ausgeübte wirtschaftliche Nebentätigkeit nicht als steuerbar infizieren könnte (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 13.07.2023, C-288/22, ECLI:EU:C:2023:590, Rz 41 ff.).
- EuG, 22.10.2025 - T-575/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Denn Art. 10 nennt Beispiele von Arbeitsverhältnissen, bei denen typischerweise ein Unterordnungsverhältnis besteht, das die selbständige Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausschließt Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats) (, EU:C:2023:590, Nr. 29) und Urteil vom 21. Dezember 2023, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats) (…, EU:C:2023:1024, Rn. 50), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass das in Art. 10 der Richtlinie 2006/112 genannte Unterordnungsverhältnis nur ein maßgebliches Kriterium für die Anwendung von deren Art. 9 Abs. 1 ist.Dabei ist zu ermitteln, ob die betroffene Person ihre Tätigkeiten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und ob sie das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats) (…, EU:C:2023:1024, Rn. 51 und 52), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats) (, EU:C:2023:590, Nrn. 26, 27 und 29).
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-87/23
Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas …
{FN:28} Vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats) (C-288/22, EU:C:2023:590, Nr. 22), Gmina O. (C-612/21, EU:C:2022:874, Nrn. 48 ff.), Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (C-616/21, EU:C:2022:875, Nrn. 63 ff.) und Posnania Investment (C-36/16, EU:C:2017:134, Nr. 25).
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