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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 30.03.1993 - C-328/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,961
EuGH, 30.03.1993 - C-328/91 (https://dejure.org/1993,961)
EuGH, Entscheidung vom 30.03.1993 - C-328/91 (https://dejure.org/1993,961)
EuGH, Entscheidung vom 30. März 1993 - C-328/91 (https://dejure.org/1993,961)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    RL 79/7 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a

  • EU-Kommission PDF

    Secretary of State for Social Security / Thomas u.a.

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme für etwaige Auswirkungen des Bestehens unterschiedlicher Rentenalter auf andere Leistungen - Tragweite - Beschränkung auf Diskriminierungen, die ...

  • EU-Kommission

    Secretary of State for Social Security / Thomas u.a.

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG enthaltenen Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts; Rechtfertigung von Diskriminierungen im Bereich des Rentenrechts auf Grund objektiver Erforderlichkeit; Zulässigkeit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 79/7 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a
    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme für etwaige Auswirkungen des Bestehens unterschiedlicher Rentenalter auf andere Leistungen - Tragweite - Beschränkung auf Diskriminierungen, die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gleichbehandlung - Leistungen bei Invalidität - Verbindung mit dem Ruhestandsalter.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (53)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 30.03.1993 - C-328/91
    8 Zur Bestimmung ihrer Tragweite ist die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 enthaltene Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesichts der wesentlichen Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, auf die der Gerichtshof immer wieder hingewiesen hat, eng auszulegen (vgl. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 36, und in der Rechtssache 262/84, Beets-Proper, Slg. 1986, 773, Randnr. 38).
  • EuGH, 07.07.1992 - C-9/91

    The Queen / Secretary of State for Social Security, ex parte the Equal …

    Auszug aus EuGH, 30.03.1993 - C-328/91
    9 Im Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-9/91 (Equal Opportunities Commission, Slg. 1992, I-4297, Randnr. 15) hat der Gerichtshof festgestellt, daß sich, obwohl in den Begründungserwägungen der Richtlinie 79/7 die Gründe für diese Ausnahmeregelungen nicht genannt sind, der Art der in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen entnehmen lässt, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Mitgliedstaaten ermächtigen wollte, die Bevorzugung von Frauen im Zusammenhang mit dem Ruhestand vorübergehend aufrechtzuerhalten, damit sie ihre Rentensysteme in dieser Hinsicht schrittweise anpassen können, ohne das komplexe finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme zu erschüttern, dessen Bedeutung er nicht verkennen konnte.
  • EuGH, 26.02.1986 - 262/84

    Beets-Proper / Van Lanschot Bankiers

    Auszug aus EuGH, 30.03.1993 - C-328/91
    8 Zur Bestimmung ihrer Tragweite ist die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 enthaltene Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesichts der wesentlichen Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, auf die der Gerichtshof immer wieder hingewiesen hat, eng auszulegen (vgl. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 36, und in der Rechtssache 262/84, Beets-Proper, Slg. 1986, 773, Randnr. 38).
  • EuGH, 22.10.2026 - C-813/24

    Smartflats

    Rn. 79 Insoweit ist es zwar letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit die Regelung den Anforderungen entspricht, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, doch ist der Gerichtshof, um diesem Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, befugt, ihm auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die dem nationalen Gericht eine Entscheidung ermöglichen (Urteile vom 30. März 1993, Thomas u. a., C-328/91, EU:C:1993:117, Rn. 13…, vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 40, …und vom 18. Juni 2026, Penny Market, C-658/24, EU:C:2026:495, Rn. 83).
  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung …

    In der vorliegenden Rechtssache lägen die Voraussetzungen vor, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91 (Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247) für die Anwendung der Ausnahme des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 aufgestellt habe.
  • EuGH, 23.05.2000 - C-104/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ALTERSGRENZEN (55 JAHRE FÜR FRAUEN UND 57 …

    Eine derartige Leistung ist keine Altersrente im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie, der als Ausnahmebestimmung nach ständiger Rechtsprechung angesichts der wesentlichen Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung eng auszulegen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91, Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnr. 8).

    Setzt ein Mitgliedstaat unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie für die Gewährung der Alters- und Ruhestandsrente für Männer und Frauenein unterschiedliches Alter fest, so ist nach ständiger Rechtsprechung der mit der Wendung "etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen" in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a definierte Anwendungsbereich der zugelassenen Ausnahme auf solche in anderen Leistungssystemen bestehenden Diskriminierungen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dieser unterschiedlichen Altersgrenze verbunden sind (vgl. insbesondere das Urteil Thomas u. a., Randnr. 20, sowie die Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-92/94, Graham u. a., Slg. 1995, I-2521, Randnr. 11, und vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-139/95, Balestra, Slg. 1997, I-549, Randnr. 33).

    Eine solche Verbindung besteht, wenn die Diskriminierungen objektiv erforderlich sind, um zu verhindern, daß das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährdet wird, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem der anderen Leistungen zu gewährleisten (vgl. Urteile Thomas u. a., Randnr. 12, Graham u. a., Randnr. 12, und Balestra, Randnr. 35).

    Im vorliegenden Fall lag bereits bei Erlaß der österreichischen Regelung eine Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinievor, die es der Republik Österreich ermöglichte, die Vereinbarkeit dieser Regelung mit der Richtlinie zu prüfen (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-9/91, Equal Opportunities Commission, Slg. 1992, I-4297, sowie die Urteile Thomas u. a. und Graham u. a.).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993 - C-328/91   

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https://dejure.org/1993,15222
Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993 - C-328/91 (https://dejure.org/1993,15222)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.01.1993 - C-328/91 (https://dejure.org/1993,15222)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 1993 - C-328/91 (https://dejure.org/1993,15222)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Secretary of State for Social Security gegen Evelyn Thomas und andere.

    Gleichbehandlung - Leistungen bei Invalidität - Verbindung mit dem Ruhestandsalter

  • EU-Kommission

    Secretary of State for Social Security gegen Evelyn Thomas und andere.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993 - C-328/91
    7 - Vgl. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84 (Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 36), und in der Rechtssache 262/84 (Beets-Proper, Slg. 1986, 773, Randnr. 38).

    Vgl. außerdem die Schlußanträge von Generalanwalt Sir Gordon Slynn zu der Rechtssache Marshall (siehe das Urteil in Anmerkung 6, Slg. 1986, 723, 725).

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993 - C-328/91
    6 - Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84 (Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 38).
  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993 - C-328/91
    11 - Vgl. insbesondere Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 14) sowie Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-229/89 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2205).
  • EuGH, 15.06.1978 - 149/77

    Defrenne / Sabena

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993 - C-328/91
    5 - Vgl. Urteil vom 15. Juni 1978 in der Rechtssache 149/77 (Defrenne, Slg. 1978, 1365, Randnrn. 26 und 27).
  • EuGH, 26.10.1983 - 163/82

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993 - C-328/91
    9 - Hierzu verweise ich auf das Urteil vom 26. Oktober 1983 in der Rechtssache 163/82 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 3273, Randnr. 9), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, in einer innerstaatlichen Vorschrift, nach der weibliche Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente erfüllen, bis zu der für Männer geltenden Altersgrenze weiter arbeiten können, sei eine der wichtigsten Arbeitsbedingungen zu sehen.
  • EuGH, 07.05.1991 - C-229/89

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993 - C-328/91
    11 - Vgl. insbesondere Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 14) sowie Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-229/89 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2205).
  • EuGH, 26.02.1986 - 262/84

    Beets-Proper / Van Lanschot Bankiers

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993 - C-328/91
    7 - Vgl. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84 (Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 36), und in der Rechtssache 262/84 (Beets-Proper, Slg. 1986, 773, Randnr. 38).
  • EuGH, 13.03.1991 - C-377/89

    Cotter u.a. / Minister for Social Welfare

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993 - C-328/91
    12 - In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die diskriminierte Gruppe, ständiger Rechtsprechung zufolge, Anspruch darauf hat, daß auf sie, bis der Gesetzgeber handelt, dieselbe Behandlung und dieselbe Regelung angewandt wird wie auf die andere Gruppe, die sich in derselben Lage befindet (vgl. u. a. Urteil vom 13. März 1991 in der Rechtssache C-377/89, Cotter und McDermott, Slg. 1991, I-1155, Randnr. 18).
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