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Rechtsprechung
   EuGH, 13.02.2014 - C-367/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1635
EuGH, 13.02.2014 - C-367/12 (https://dejure.org/2014,1635)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.2014 - C-367/12 (https://dejure.org/2014,1635)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - C-367/12 (https://dejure.org/2014,1635)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Art. 49 AEUV - Apotheken - Angemessene Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln - Genehmigung des Betriebs - Territoriale Verteilung der Apotheken - Ziehung von Grenzen, die im Wesentlichen auf einem demografischen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sokoll-Seebacher

    Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Art. 49 AEUV - Apotheken - Angemessene Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln - Genehmigung des Betriebs - Territoriale Verteilung der Apotheken - Ziehung von Grenzen, die im Wesentlichen auf einem demografischen ...

  • EU-Kommission

    Sokoll-Seebacher

    Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Art. 49 AEUV - Apotheken - Angemessene Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln - Genehmigung des Betriebs - Territoriale Verteilung der Apotheken - Ziehung von Grenzen, die im Wesentlichen auf einem demografischen ...

  • Wolters Kluwer

    Bedarfsprüfung bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke; Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedarfsprüfung bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke; Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Sokoll-Seebacher

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich - Auslegung von Art. 49 AEUV sowie der Art. 16 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Konzession für den Betrieb einer ...

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 307
  • DÖV 2014, 397
 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-367/12
    Für den Fall, dass diese erste Frage zu verneinen ist: Steht Art. 49 AEUV einer nationalen Regelung wie § 10 Abs. 2 Z 3 ApG, die für das essenzielle Kriterium der Bedarfsprüfung eine starre Grenze von 5 500 Personen festlegt, hinsichtlich der im Gesetz keine Möglichkeit eines Abweichens von dieser Grundregel vorgesehen ist, entgegen, weil dadurch de facto eine kohärente Zielerreichung im Sinne der Rn. 98 bis 101 des Urteils vom 1. Juni 2010, C-570/07 und C-571/07, Blanco Pérez und Chao Gómez, Slg. 2010, I-4629, nicht (ohne Weiteres) gewährleistet erscheint?.

    Für den Fall, dass auch die zweite Frage zu verneinen ist: Steht Art. 49 AEUV und/oder Art. 47 der Charta einer Regelung wie § 10 Abs. 2 Z 3 ApG, aus der infolge der Judikatur der nationalen Höchstgerichte zur Frage der Bedarfsprüfung weitere Detailkriterien - wie zeitliche Priorität der Antragstellung; Sperrwirkung des laufenden Verfahrens für spätere Interessenten; zweijährige Sperrfrist bei Antragsabweisung; Kriterien zur Ermittlung der "ständigen Einwohner" einerseits und der "Einfluter" andererseits sowie zur Separation des Kundenpotenzials bei Überschneidung des 4-km-Umkreises von zwei oder mehr Apotheken; etc. - resultieren, entgegen, weil dadurch eine vorhersehbare und berechenbare Vollziehung dieser Bestimmung innerhalb angemessener Frist nicht als Regelfall ermöglicht wird und deshalb (vgl. Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 98 bis 101 sowie 114 bis 125) deren konkrete Eignung im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kohärenz der Zielerreichung als nicht gegeben und/oder ein angemessener pharmazeutischer Dienst als de facto nicht gewährleistet und/oder eine tendenzielle Diskriminierung von inländischen Interessenten untereinander oder zwischen diesen und anderen Mitgliedstaaten angehörenden Interessenten konstatiert werden kann?.

    Rn. 24 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 49 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehrt, ein System der vorherigen Genehmigung für die Niederlassung neuer Leistungserbringer wie der Apotheken vorzusehen, wenn sich ein solches System als unerlässlich erweist, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, so dass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 70 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die auf bestimmten Kriterien beruht, anhand deren Niederlassungserlaubnisse für neue Apotheken gewährt werden, grundsätzlich geeignet ist, das Ziel zu erreichen, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 94, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010, Polisseni, C-217/09, Rn. 25, …und vom 29. September 2011, Grisoli, C-315/08, Rn. 31).

    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung nur dann als geeignet angesehen werden kann, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, Rn. 55, vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-4171, Rn. 42, Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 94, …sowie vom 26. September 2013, 0ttica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, Rn. 47).

    Rn. 41 Zu diesem Zweck ist darauf hinzuweisen, dass bei einer im gesamten betroffenen Hoheitsgebiet einheitlichen Anwendung der in der nationalen Regelung für die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke festgelegten Voraussetzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte und der Mindestentfernung zwischen Apotheken unter bestimmten Umständen die Gefahr besteht, dass in Gebieten, die bestimmte demografische Besonderheiten aufweisen, ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst nicht gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 96).

    Rn. 42 Insbesondere hat der Gerichtshof zu Voraussetzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte festgestellt, dass eine einheitliche und ausnahmslose Anwendung dieser Voraussetzungen in bestimmten ländlichen Gebieten, in denen die Bevölkerung im Allgemeinen verstreut siedelt und weniger zahlreich ist, dazu führen könnte, dass bestimmte betroffene Einwohner keine Apotheke in vernünftiger Entfernung vorfänden und ihnen somit ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst vorenthalten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 97).

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-367/12
    Daher ist ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung nur dann trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt, wenn es auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruht, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (Urteil vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung nur dann als geeignet angesehen werden kann, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, Rn. 55…, vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-4171, Rn. 42, Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 94, …sowie vom 26. September 2013, 0ttica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, Rn. 47).

  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-367/12
    Rn. 15 Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (…vgl. u. a. Urteile vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C-134/03, Slg. 2005, I-1167, Rn. 22, vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Rn. 45, …und vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, Rn. 20).

    So hat er entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. u. a. Urteile vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, C-318/00, Slg. 2003, I-905, Rn. 43, und ABNA u. a., Rn. 46).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-367/12
    Rn. 39 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung nur dann als geeignet angesehen werden kann, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, Rn. 55, vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-4171, Rn. 42, Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 94, …sowie vom 26. September 2013, 0ttica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, Rn. 47).
  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-367/12
    Rn. 15 Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (…vgl. u. a. Urteile vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C-134/03, Slg. 2005, I-1167, Rn. 22…, vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Rn. 45, und vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, Rn. 20).
  • EuGH, 17.02.2005 - C-134/03

    Viacom Outdoor

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-367/12
    Rn. 15 Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C-134/03, Slg. 2005, I-1167, Rn. 22…, vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Rn. 45, …und vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, Rn. 20).
  • EuGH, 21.01.2003 - C-318/00

    Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins - Vorabentscheidungsersuchen - Freier …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-367/12
    So hat er entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. u. a. Urteile vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, C-318/00, Slg. 2003, I-905, Rn. 43, und ABNA u. a., Rn. 46).
  • EuGH - C-161/12 (anhängig)

    Muzzio

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-367/12
    Rn. 10 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die unterschiedslos auf österreichische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anwendbar ist, im Allgemeinen zwar nur dann unter die Bestimmungen über die vom AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fallen kann, wenn sie für Sachlagen gilt, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen; es lässt sich jedoch keineswegs ausschließen, dass Staatsangehörige, die in anderen Mitgliedstaaten als der Republik Österreich ansässig sind, Interesse daran hatten oder haben, in diesem Mitgliedstaat Apotheken zu betreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Venturini u. a., C-159/12 bis C-161/12, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.09.2011 - C-315/08

    Angelo Grisoli gegen Regione Lombardia.

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-367/12
    Rn. 25 So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die auf bestimmten Kriterien beruht, anhand deren Niederlassungserlaubnisse für neue Apotheken gewährt werden, grundsätzlich geeignet ist, das Ziel zu erreichen, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten (…vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 94, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010, Polisseni, C-217/09, Rn. 25, und vom 29. September 2011, Grisoli, C-315/08, Rn. 31).
  • EuGH, 17.12.2010 - C-217/09

    Maurizio Polisseni gegen Azienda Sanitaria Locale nº 14 VCO und Antonio Giuliano. …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-367/12
    Rn. 25 So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die auf bestimmten Kriterien beruht, anhand deren Niederlassungserlaubnisse für neue Apotheken gewährt werden, grundsätzlich geeignet ist, das Ziel zu erreichen, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 94, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010, Polisseni, C-217/09, Rn. 25, …und vom 29. September 2011, Grisoli, C-315/08, Rn. 31).
  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt …

    Bei der Prüfung des Vorliegens einer Rechtfertigung stelle sich insbesondere die Frage, ob die in der neueren Zeit aufgekommene Möglichkeit auch der ländlichen Bevölkerung, Arzneimittel im Wege des Versandhandels beziehen zu können, die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich insbesondere zuletzt aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), ergebe, zumindest relativieren könnte.
  • EuGH, 30.06.2016 - C-634/15

    Sokoll-Seebacher u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …

    Rn. 5 In den Ausgangsverfahren, über die das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zu entscheiden hat, sind bereits Vorabentscheidungen ergangen, nämlich das Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), und der Beschluss vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707).

    Rn. 10 Im Anschluss an das Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), erteilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das aufgrund der Reform der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nunmehr für die Fortführung des Verfahrens zur Erteilung der Konzession zuständig ist, Frau Sokoll-Seebacher mit Erkenntnis vom 21. Februar 2014 die Konzession für eine in der Gemeinde Pinsdorf neu zu errichtende öffentliche Apotheke.

    Rn. 13 Im Einzelnen vertrat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. September 2015 die Auffassung, dass das Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), so zu verstehen sei, dass § 10 Abs. 2 Z 3 ApG lediglich dann unangewendet zu lassen und die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ohne Rücksicht auf eine allfällige Einschränkung des Kundenpotenzials der benachbarten Apotheken auf unter 5 500 zu versorgende Personen zu erteilen sei, wenn die neu zu errichtende Apotheke dazu erforderlich sei, um für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten.

    Rn. 14 Da die Ausgangsrechtssachen an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zurückverwiesen wurden, befasste dieses Gericht, das gegenüber der Auslegung des Urteils vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), durch den Verwaltungsgerichtshof zurückhaltend eingestellt ist, im Rahmen der Herrn Naderhirn betreffenden Rechtssache den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen, mit dem es u. a. wissen wollte, ob das Vorliegen innerstaatlicher Vorschriften, nach denen ein nationales Gericht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch ein anderes nationales Gericht gebunden ist, mit Art. 267 AEUV und dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts vereinbar ist.

    Ist Art. 49 AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, im Hinblick auf die bzw. unter Zugrundelegung der vom Gerichtshof in dessen Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), im Tenor (…bzw. in Rn. 51) getroffene Feststellung, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie § 10 Abs. 2 Z 3 ApG, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von weiterhin zu versorgenden (konkret: in einem Ausmaß von 5 500) Personen festlegt, entgegensteht,.

    a) dahin zu verstehen, dass der Umstand der Festlegung nicht bloß eines flexiblen Richt-, sondern eines exakten (d. h. eines ziffernmäßig bestimmten und somit im Wege der Auslegung nicht flexibilisierbaren) Grenzwertes diese Regelung gesamthaft besehen inkohärent und damit unionsrechtswidrig macht, weil die zuständigen nationalen Behörden damit generell keine Möglichkeit haben, von diesem Grenzwert abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen (zumal ja die in Rn. 24 des Urteils vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher [C-367/12, EU:C:2014:68], aufgestellten Kriterien für eine kohärente und systematische Zielerreichung jeweils kumulativ vorliegen müssen) - mit der Folge, dass jenes Bedarfsprüfungskriterium innerstaatlich so lange nicht anzuwenden ist, bis dieses vom nationalen Gesetzgeber durch eine unionsrechtskonforme, flexiblere Regelung (etwa analog zu § 10 Abs. 6 ApG hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 2 ApG festgelegten 500-Meter-Grenze) ersetzt wird,.

    b) dahin zu verstehen, dass die in § 10 Abs. 2 Z 3 ApG normierte Festlegung nicht bloß eines flexiblen Richt-, sondern eines exakten (d. h. eines ziffernmäßig bestimmten und somit im Wege der Auslegung nicht flexibilisierbaren) Grenzwertes lediglich dann und insoweit unionsrechtswidrig ist, wenn bzw. als diese in einem konkreten Fall auf eine Sachverhaltskonstellation anzuwenden ist, in der aufgrund örtlicher Besonderheiten oder sonstiger faktischer Gegebenheiten tatsächlich deshalb ein Bedarf an der Neuerrichtung einer Apotheke besteht, weil anders für bestimmte Personen (insbesondere für sogenannte "Einfluter", Neuzugezogene etc.) kein angemessener Zugang zu Arzneimitteln gewährleistet ist (vgl. Rn. 45 in Verbindung mit Rn. 50 des Urteils vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher [C-367/12, EU:C:2014:68]), selbst wenn dadurch das Versorgungspotenzial für eine oder mehrere bereits bestehende(n) Apotheke(n) künftig tatsächlich unter 5 500 Personen sinken sollte - mit der Folge, dass jenes Bedarfsprüfungskriterium bis zu einer klarstellenden Neuregelung durch den nationalen Gesetzgeber nur in solchen Konstellationen, jedoch gleichermaßen für ländliche, städtische oder sonstige Gebiete, nicht anzuwenden ist,.

    Rn. 18 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), so zu verstehen ist, dass das in der fraglichen nationalen Regelung festgelegte Kriterium einer starren Grenze der Zahl der "weiterhin zu versorgenden Personen" bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nur in einer konkreten Situation betreffend ein ländliches und/oder abgelegenes Gebiet oder in einer konkreten Situation, in der angesichts der örtlichen Besonderheiten ein Bedarf an einer zu errichtenden Apotheke unabhängig vom ländlichen oder städtischen Charakter des betroffenen Gebiets besteht, oder aber allgemein in jeder konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen wird, nicht anzuwenden ist.

    Rn. 20 Dies ist hier insofern der Fall, als das vorlegende Gericht wissen möchte, ob aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), hervorgeht, dass von der Anwendung des Kriteriums einer starren Grenze der Zahl der "weiterhin zu versorgenden Personen" in jedem Fall abzusehen ist oder nur in Rechtssachen, die bestimmte Gebiete oder besondere Situationen betreffen.

    Rn. 22 Genau dies ist hier der Fall, da die Antwort auf die Vorlagefrage klar aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), abgeleitet werden kann.

    Dieser Bedarf wird vermutet, es sei denn, mindestens einer der in dieser Regelung genannten konkreten Umstände steht dem entgegen (Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 28).

    Rn. 24 Zu diesen Umständen gehört die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus "weiterhin zu versorgenden Personen", d. h. der ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern um diese Betriebsstätte (Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 43).

    Rn. 25 So ist nach dieser Regelung das Bestehen eines Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke dann ausgeschlossen, wenn die Zahl der "weiterhin zu versorgenden Personen", d. h. der ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern um diese Betriebsstätte, sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 29 und 43).

    Rn. 26 Diese Regelung sieht jedoch eine Anpassungsmaßnahme vor, wonach dann, wenn die Zahl der ständigen Einwohner weniger als 5 500 beträgt, die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs von dieser Apotheke in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen sind (Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 43).

    Rn. 28 Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 45 und 46), zum einen festgestellt, dass nach der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung sich für bestimmte, insbesondere in ländlichen Regionen wohnende Personen, erst recht, wenn sie wie z. B. ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Kranke zeitweilig oder längerfristig über eine eingeschränkte Mobilität verfügen, der Zugang zu Arzneimitteln als kaum angemessen erweisen kann.

    Jedoch hängt ihr Zugang zu Apothekendienstleistungen in jedem Fall von Umständen ab, die ihnen grundsätzlich keinen dauerhaften und kontinuierlichen Zugang gewähren, da dieser an der Beschäftigung in einem bestimmten Gebiet oder einem dort benutzten Verkehrsmittel anknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 45).

    Rn. 30 Zum anderen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass in ländlichen und abgelegenen Gebieten, in die nur wenige einfluten, die Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen wegen der niedrigen Bevölkerungsdichte ohne Weiteres unter 5 500 liegen kann, so dass der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke niemals als zureichend angesehen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 47 bis 49).

    Rn. 31 Daraus folgt, dass bei der Anwendung des Kriteriums der Zahl der "weiterhin zu versorgenden Personen" trotz der von der nationalen Regelung vorgesehenen Anpassungsmaßnahme die Gefahr besteht, dass für bestimmte Personen, die in Gebieten mit gewissen örtlichen Besonderheiten, wie ländlichen und abgelegenen Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken, wohnen, insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, kein gleicher und angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 50).

    Rn. 33 Aufgrund der von ihr festgelegten starren Grenze der Zahl der "weiterhin zu versorgenden Personen" ermöglicht die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung es der zuständigen Behörde nämlich nicht, die Besonderheiten jeder einzelnen geprüften Situation gehörig zu berücksichtigen und auf diese Weise die kohärente und systematische Erreichung des mit dieser Regelung angestrebten Hauptziels zu gewährleisten, das, wie der Gerichtshof in Rn. 25 seines Urteils vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), angemerkt hat, darin besteht, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten.

    Rn. 34 Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass eine mitgliedstaatliche Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze der Zahl der "weiterhin zu versorgenden Personen" festlegt, im Widerspruch zu Art. 49 AEUV, insbesondere zum Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, steht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten, d. h. im Endeffekt Besonderheiten der verschiedenen konkreten Situationen, wobei jede einzelne zu prüfen ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 51).

    Rn. 36 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), so zu verstehen ist, dass das in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung festgelegte Kriterium einer starren Grenze der Zahl der "weiterhin zu versorgenden Personen" bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen wird, Anwendung finden darf.

    Das Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), ist so zu verstehen, dass das in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung festgelegte Kriterium einer starren Grenze der Zahl der "weiterhin zu versorgenden Personen" bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen wird, Anwendung finden darf..

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-148/15

    Deutsche Parkinson Vereinigung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und 36 AEUV - …

    Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung später auf die Niederlassungsfreiheit ausgedehnt, vgl. beispielsweise Urteile vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (…C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 28), vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (…C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 64), vom 5. Dezember 2013, Venturini u. a. (…C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:791, Rn. 42), und vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 25).

    Vgl. auch Urteile vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (…C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 42), und vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 39), in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit sowie vom 16. Dezember 2010, Josemans (…C-137/09, EU:C:2010:774, Rn. 70), in Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit.

  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 …

    Rn. 54 Hierzu ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen zwar nicht auf Art. 16 der Charta Bezug nimmt, doch geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass diese Bestimmung u. a. auf Art. 49 AEUV verweist, der die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, einer Grundfreiheit, garantiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 22).
  • OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 20 U 149/13

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Europarechtskonformität der …

    17 Bei der Frage 2 stellt sich das Problem, ob die in der neueren Zeit aufgekommene Möglichkeit auch der ländlichen Bevölkerung, Arzneimittel im Wege des Versandhandels beziehen zu können, die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (s. zuletzt Urteil vom 13.02.2014 - C-367/12 - EU:C:2012:68) zur Anerkennung eines derartigen Rechtfertigungsgrundes zumindest relativieren könnte.
  • BGH, 13.03.2017 - NotSt (Brfg) 1/16

    Urkundstätigkeit des Notars außerhalb seines Amtsbezirks: Vorliegen eine Gefahr …

    Die durch das Amtsbezirksprinzip in § 11 BNotO begründete Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit der Notare - unabhängig davon, dass dem vorliegenden Rechtsstreit ein rein innerstaatlicher Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-367/12, EuZW 2014, 307 Rn. 10 ff.) - greift nicht in unzulässiger Weise in die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit der Notare ein.

    Das in § 11 geregelte Amtsbezirksprinzip beruht schließlich auf objektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-367/12, EuZW 2014, 307 Rn. 27 - Sokoll-Seebacher;… Eylmann/Vaasen/Brehmkamm, BNotO, 4. Aufl., §§ 10a, 11 Rn. 1).

  • VG Aachen, 17.11.2020 - 2 K 5676/17

    Verbindliche kommunale Bedarfsplanung im Bereich stationärer oder teilstationärer …

    Zwar sei Art. 56 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehre, ein System der vorherigen Genehmigung für die Niederlassung neuer Leistungserbringer im Gesundheitswesen vorzusehen, (EuGH, Urteil vom 13.02.2014 - C- 367/12 -).

    Rn. 176 Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-367/12 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 12. Juli 2001 - C-157/99 -, Rn. 44.

    Rn. 178 Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, a.a.O., Rn. 27.

    Rn. 180 Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, a.a.O., Rn. 39.

  • EuGH, 30.06.2016 - C-464/15

    Admiral Casinos & Entertainment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - …

    Rn. 22 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende - die unterschiedslos auf österreichische Unternehmer und Unternehmer mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten anwendbar ist - im Allgemeinen zwar nur dann unter die Bestimmungen über die vom AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fallen kann, wenn sie für Sachlagen gilt, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen; es lässt sich jedoch keineswegs ausschließen, dass Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten als der Republik Österreich ansässig sind, Interesse daran hatten oder haben, in diesem Mitgliedstaat Glücksspielautomaten zu betreiben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Garkalns, C-470/11, EU:C:2012:505, Rn. 21, und vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot; …

    Rn. 62 Damit nimmt sie aber nicht in den Blick, dass es sich bei Teilen der von ihr zitierten Rechtsprechung (EuGH, Urteile vom 30.06.2016 - C-464/15 -, Gew-Arch 2016, 381 , vom 15.10.2015 - C-168/14 -, NVwZ 2016, 218 , vom 11.06.2015 - C-98/14 - [Berlington Hungary u.a.], ZfWG 2015, 336 , vom 30.04.2014 - C-390/12 - [Pfleger], ZfWG 2014, 292 , vom 13.02.2014 - C-367/12 -, EuZW 2014, 307 , vom 12.12.2013 - C-327/12 -, EuZW 2014, 356 , vom 05.12.2013 - C-159/12 bis C-161/12 -, PharmR 2014, 24 , vom 08.05.2013 - C-197/11 und C-203/11 -, DVBl 2013, 1041 , vom 19.07.2012 - C-470/11 - [Garkalns], ZfWG 2015, 336 , vom 01.06.2010 - C-570/07 und C-571/07 -, Slg 2010, I-4629 und vom 11.03.2010 - C-384/08 - [Attanasio], Slg 2010, I-2055 ) um Entscheidungen handelt, in denen der Europäische Gerichtshof die Zulässigkeit von Vorabentscheidungsersuchen bzw. seine Zuständigkeit zu prüfen hatte.
  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV - …

    Rn. 35 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende - die ihrem Wortlaut nach unterschiedslos auf spanische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anwendbar ist - im Allgemeinen nur dann unter die Bestimmungen über die vom AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fallen kann, wenn sie für Sachlagen gilt, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (Urteil Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-581/14

    Naderhirn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - 6 S 3097/20

    Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit Grundfreiheiten

  • EuGH, 23.12.2015 - C-293/14

    Hiebler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher …

  • EuGH, 18.05.2017 - C-99/16

    Lahorgue - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2015 - C-115/14

    RegioPost - Rein interner Sachverhalt - Nationale Identität - Art. 4 Abs. 2 EUV - …

  • EuGH, 01.10.2015 - C-340/14

    Trijber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20

    Boriss Cilevičs u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-48/13

    Nordea Bank Danmark - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist die Dienstleistungsrichtlinie auf die …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-333/14

    The Scotch Whisky Association - Vorabentscheidungsersuchen - Freier Warenverkehr …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2019 - C-465/18

    Comune di Bernareggio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19

    Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2026 - C-813/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2023 - 12 A 3594/20

    Kostenentscheidung des in der Hauptsache erledigten Verfahrens nach billigem …

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