Rechtsprechung
| EuGH, 14.01.2016 - C-399/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Europäischer Gerichtshof
Grüne Liga Sachsen u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 bis 4 - Gebiet, das nach Erteilung der Genehmigung für ein Projekt, aber vor Beginn der Ausführung des Projekts in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde - Prüfung des ...
- Europäischer Gerichtshof
Grüne Liga Sachsen u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 bis 4 - Gebiet, das nach Erteilung der Genehmigung für ein Projekt, aber vor Beginn der Ausführung des Projekts in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde - Prüfung des ...
- doev.de
Grüne Liga Sachsen - Habitatschutz; nachträgliche Prüfung eines Projekts auf Verträglichkeit mit einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 bis 4
Vorlage zur Vorabentscheidung - rechtsportal.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Muss die Waldschlösschenbrücke wieder abgerissen werden?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- lto.de (Pressebericht)
EuGH zu Waldschlößchenbrücke: Grüne Liga Sachsen sieht weitreichende Folgen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
EuGH zur Waldschlößchenbrücke - Notwendigkeit nachträglicher Verträglichkeitsprüfung möglich
- bbgundpartner.de
(Kurzinformation)
Nachträgliche Überprüfung von Projekten in FFH-Gebieten
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Nachträgliche Verträglichkeitsprüfung der "Dresdner Waldschlösschenbrücke"? (IBR 2016, 112)
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+9Weitere Entscheidungen mit demselben BezugEuGH, 14.01.2016 - C-399/14
Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -
BVerwG, 06.03.2014 - 9 C 6.12Alternativenprüfung; FFH-Gebiet; Fehlerheilung; Gefährdungsabschätzung;
OVG Sachsen, 15.12.2011 - 5 A 195/09Waldschlößchenbrücke, Planfeststellung
VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04Waldschlößchenbrücke: Naturschutzverbände können Bau der umstrittenen Brücke
OVG Sachsen, 29.09.2008 - 4 B 209/08Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung eines Bürgerbegehrens
OVG Sachsen, 12.11.2007 - 5 BS 336/07Baubeginn für Waldschlößchenbrücke ist möglich
BVerfG, 29.05.2007 - 2 BvR 695/07Verfassungsbeschwerde der Stadt Dresden in Sachen "Waldschlösschenbrücke" ohne
VerfGH Sachsen, 03.05.2007 - 53-IV-07Verfassungsbeschwerde der Landeshauptstadt Dresden betreffend den Bau der sog.
OVG Sachsen, 09.03.2007 - 4 BS 216/06Bürgerentscheid zur Dresdner Waldschlösschenbrücke muss umgesetzt werden
VG Dresden, 30.08.2006 - 12 K 1768/06Dresdner Brückenstreit
Dresdner Brückenstreit
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Grüne Liga Sachsen u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Grüne Liga Sachsen u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 bis 4 - Gebiet, das nach Erteilung der Genehmigung für ein Projekt, aber vor Beginn der Ausführung des Projekts in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde - Prüfung des ...
Verfahrensgang
- VG Dresden, 07.07.2005 - 3 K 922/04
- OVG Sachsen, 08.12.2005 - 5 BS 184/05
- VG Dresden, 09.08.2007 - 3 K 712/07
- OVG Sachsen, 12.11.2007 - 5 BS 336/07
- VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04
- OVG Sachsen, 15.12.2011 - 5 A 195/09
- OVG Sachsen, 27.04.2012 - 5 A 195/09
- BVerwG, 06.03.2014 - 9 C 6.12
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-399/14
- EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
- BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16
Papierfundstellen
- NVwZ 2016, 595
- NZBau 2016, 273
- DVBl 2016, 566
- DÖV 2016, 263
Wird zitiert von ... (73) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 24.11.2011 - C-404/09
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
Rn. 33 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Ausführung eines Projekts, das genehmigt wurde, bevor die Schutzregelung der Habitatrichtlinie für das fragliche Gebiet anwendbar wurde, und daher nicht den Vorgaben der Habitatrichtlinie über eine Ex-ante-Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie unterliegt, gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 48 und 49, und Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 124 und 125).Rn. 41 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Tätigkeit nur dann im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie steht, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störung verursacht, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die mit ihr verfolgten Erhaltungsziele, erheblich beeinträchtigen kann (Urteil Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 42 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie schon dann vorliegen kann, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit auf einem geschützten Gebiet erhebliche Störungen für eine Art verursacht, ohne dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der erheblichen Störung der geschützten Art nachgewiesen werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie durchzuführende angemessene Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C-241/08, EU:C:2010:114, Rn. 69, Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 99, und Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 112 und 113).
Rn. 55 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auszuschließen ist, dass ein Mitgliedstaat entsprechend der in Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend macht und - sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen im Wesentlichen erfüllt sind - einen Plan oder ein Projekt genehmigen kann, der bzw. das ansonsten nach Abs. 2 dieses Artikels als verboten hätte angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 156).
- EuGH, 16.02.2012 - C-182/10
Solvay u.a. - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Begriff …
Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
Außerdem müssen die Gebietsbeeinträchtigungen genau ermittelt werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können (Urteil Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 74).Rn. 72 Nach dieser Bestimmung ergreift der Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (Urteil Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 73 Wie der Gerichtshof jedoch wiederholt entschieden hat, ist Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Genehmigungskriterium eng auszulegen (Urteil Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.05.2014 - C-521/12
Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der …
Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
Ein weniger strenges Genehmigungskriterium könnte die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels des Schutzes der Gebiete nicht ebenso wirksam gewährleisten (Urteil Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 50 Die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteile Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 27).
Rn. 52 Allerdings ist festzustellen, dass die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 der Habitatrichtlinie am Maßstab der mit der Richtlinie verfolgten Erhaltungsziele als ein zusammenhängender Normenkomplex auszulegen sind und dass mit diesen Bestimmungen das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 32, und Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 19).
- EuGH, 11.04.2013 - C-258/11
Sweetman u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der …
Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
Rn. 36 Im Unterschied zu Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, der seinem Wortlaut nach ein Verfahren einführt, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sieht Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht ausdrücklich konkrete Schutzmaßnahmen wie eine Verpflichtung zur Prüfung oder erneuten Prüfung der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf die natürlichen Lebensräume und Arten vor.Rn. 37 Diese Bestimmung legt eine allgemeine Schutzpflicht fest, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung sowie Störungen, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 38, Kommission/Italien, C-304/05, EU:C:2007:532, Rn. 92, und Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 33).
Rn. 52 Allerdings ist festzustellen, dass die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 der Habitatrichtlinie am Maßstab der mit der Richtlinie verfolgten Erhaltungsziele als ein zusammenhängender Normenkomplex auszulegen sind und dass mit diesen Bestimmungen das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 32, und Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 19).
- EuGH, 11.09.2012 - C-43/10
Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche …
Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
Rn. 49 Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie durchzuführende angemessene Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C-241/08, EU:C:2010:114, Rn. 69, Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 99, und Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 112 und 113).Rn. 56 Eine Prüfung, die den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie genügt, ist jedoch in all den Fällen erforderlich, in denen entsprechend Art. 6 Abs. 4 ein mit den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets unvereinbares Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchgeführt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 114).
- EuGH, 04.03.2010 - C-241/08
Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
Rn. 49 Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie durchzuführende angemessene Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C-241/08, EU:C:2010:114, Rn. 69, Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 99, und Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 112 und 113). - EuGH, 07.09.2004 - C-127/02
Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging
Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
Rn. 37 Diese Bestimmung legt eine allgemeine Schutzpflicht fest, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung sowie Störungen, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 38, Kommission/Italien, C-304/05, EU:C:2007:532, Rn. 92, und Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 33). - EuGH, 14.01.2010 - C-226/08
Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern, …
Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
Rn. 33 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Ausführung eines Projekts, das genehmigt wurde, bevor die Schutzregelung der Habitatrichtlinie für das fragliche Gebiet anwendbar wurde, und daher nicht den Vorgaben der Habitatrichtlinie über eine Ex-ante-Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie unterliegt, gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 48 und 49, und Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 124 und 125). - EuGH, 20.10.2005 - C-6/04
Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
Rn. 38 In Bezug auf Projekte, die den sich aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ergebenden Anforderungen nicht genügen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Verpflichtung, bestehende Pläne oder Projekte nachträglich auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet zu prüfen, auf Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie gestützt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 57 und 58). - EuGH, 13.01.2005 - C-117/03
DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE …
Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
Rn. 32 Gemäß Art. 4 Abs. 5 der Habitatrichtlinie, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, müssen die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden, die nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie in die von der Kommission nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden (Urteile Dragaggi u. a., C-117/03, EU:C:2005:16, Rn. 25, und Bund Naturschutz in Bayern u. a., C-244/05, EU:C:2006:579, Rn. 36). - EuGH, 14.09.2006 - C-244/05
Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der …
- EuGH, 20.09.2007 - C-304/05
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15
Elbvertiefung: Habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung und …
Im Übrigen stünde die vorgenommene Saldierung im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH zum habitatrechtlichen Verschlechterungsverbot, das auch für die Fortsetzung bestandskräftig zugelassener Nutzungen relevant ist (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10] - und vom 24. November 2016 - C-461/14 [ECLI:EU:C:2016:895]).Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt ein Gebiet, für das die Schutzregelung der Habitatrichtlinie erst nach der Genehmigung eines Projekts anwendbar geworden ist, gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 FFH-RL (Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 33 …und vom 24. November 2016 - C-461/14 - Rn. 93 ff.).
Wenn eine solche Wahrscheinlichkeit oder Gefahr auftreten kann, konkretisiert sich die allgemeine Schutzpflicht in eine Pflicht zur Durchführung einer nachträglichen Verträglichkeitsprüfung (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 43); das gilt jedenfalls dann, wenn das Projekt über eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL genehmigt werden soll (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 56).
Für die Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL impliziert der Begriff "geeignet", dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Bestimmung über ein Ermessen verfügen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10] - Rn. 40).
- BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16
Planfeststellungsbeschluss; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung; FFH-Gebiet; …
Dies folgt aus Art. 4 Abs. 5 FFH-RL (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -).Die Ausführung eines solchen Projekts fällt gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 FFH-RL (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 sowie C-141/14 -).
Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10], Grüne Liga Sachsen - über die Vorlage entschieden.
Dies folgt aus Art. 4 Abs. 5 FFH-RL (stRspr, vgl. nur EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10], Grüne Liga Sachsen - Rn. 32 m.w.N.).
Auch die Generalanwältin Sharpston geht in ihren Schlussanträgen vom 24. September 2015 im Verfahren C-399/14 davon aus, dass nicht die Planfeststellungsbehörde, sondern das Europarecht den zutreffenden Prüfungsmaßstab festlegt.
Rn. 38 Diese Auffassung hat der Gerichtshof nun bestätigt und zugleich die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL konkretisiert: Die Ausführung eines Projekts, das vor einer Gebietsausweisung genehmigt wurde und daher nicht den Vorgaben der Habitatrichtlinie über eine Ex-ante-Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL unterlag, fällt gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 33 …und Urteil vom selben Tag - C-141/14 [ECLI:EU:C:2016:8], Kommission gegen Republik Bulgarien - Rn. 51).
Zwar verfügen die Mitgliedstaaten grundsätzlich in Bezug auf die nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu treffenden "geeigneten Maßnahmen" über ein Ermessen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 40).
Rn. 40 (1) Der Senat kann offen lassen, welche sonstigen "angemessenen Maßnahmen" zur Sicherstellung des Verschlechterungsverbots des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL in Betracht kommen (vgl. hierzu Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 24. September 2015 im Verfahren C-399/14 Rn. 49), denn im vorliegenden Fall hat sich die allgemeine Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu einer Pflicht zur Durchführung einer nachträglichen FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL konkretisiert: Für das Vorhaben war nach der späteren eigenen Erkenntnis des Beklagten eine Abweichungsentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL erforderlich.
Das Ziel des Verschlechterungsverbots würde nur unvollständig erreicht, wenn eine nachträgliche Überprüfung auf einen Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten abstellen würde, der Gesichtspunkte außer Acht ließe oder verschleierte, die nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Gebietes in diese Liste eine Verschlechterung oder erhebliche Störungen herbeigeführt haben oder weiterhin herbeiführen können (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 60).
Dass auch noch nach der Fertigstellung und Verkehrsübergabe eines Vorhabens - wie hier - eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Fehlerheilung nachzuholen ist, hat der EuGH in seinem Urteil vom 14. Januar 2016 (- C-399/14 - Rn. 70 ff.) klargestellt.
Zudem muss die Prüfung ermitteln, ob durch den weiteren Betrieb des Bauwerks solche Risiken drohen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 70).
Die Regelung findet auf eine nachträgliche Prüfung, wie sie hier nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zum Zwecke der Fehlerheilung durchzuführen ist, entsprechende Anwendung; sie ist als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 14. Januar - C-399/14 - Rn. 55 ff. und 71 ff.).
Die wirtschaftlichen Kosten solcher Stilllegungs- oder Abrissmaßnahmen dürfen im Rahmen der Alternativenprüfung berücksichtigt werden; ihnen kommt aber nicht die gleiche Bedeutung zu wie dem mit der FFH-Richtlinie verfolgten Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 74, 77).
- VG Schleswig, 26.02.2026 - 6 B 17/24
FFH-Verträglichkeitsprüfung; Durchführung bei vor Gebietsausweisung genehmigtem …
Hiernach unterliegt ein Gebiet, sobald es in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-Richtlinie aufgenommen ist, den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-Richtlinie (…so auch st. Rspr. BVerwG, vgl. nur Urteil vom 15. Juli 2015 - 9 C 3.16 -, juris Rn. 33 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn. 32 m.w.N.).Wenn eine Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer solchen Verschlechterung oder solcher Störungen auftreten kann, weil ein Plan oder Projekt nicht auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse einer nachträglichen Prüfung auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet unterzogen wurde, konkretisiert sich insoweit die allgemeine Schutzpflicht in eine Pflicht zur Durchführung dieser Prüfung (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn. 44).
Eine solche Prüfung ist dann durchzuführen, wenn sie die einzig geeignete Maßnahme darstellt, um zu verhindern, dass die Ausführung dieses Projekts zu einer Verschlechterung oder zu Störungen führt, die sich im Hinblick auf die Ziele der FFH-Richtlinie erheblich auswirken können (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn. 37).
Eine Tätigkeit steht nur dann im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störungen verursacht, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die mit ihr verfolgten Erhaltungsziele, erheblich beeinträchtigen kann (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn. 41; EuGH…, Urteil vom 24. November 2011 - C-404/09 -, juris Rn. 126).
Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie kann schon dann vorliegen, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit auf einem geschützten Gebiet erhebliche Störungen für eine Art verursacht, ohne dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der erheblichen Störungen der geschützten Art nachgewiesen werden müsste (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn. 41; EuGH…, Urteil vom 24. November 2011 - C-404/09 -, juris Rn. 142).
Rn. 134 Hinsichtlich der nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie zu treffenden geeigneten Maßnahmen verfügen die Mitgliedstaaten grundsätzlich über ein Ermessen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn. 40).
Die Ausführung eines solchen Projekts darf jedoch nur dann begonnen bzw. fortgesetzt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder der Störung von Arten ausgeschlossen ist (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn. 43).
Bei einer solchen Prüfung sind alle zum Zeitpunkt der Listung des Gebiets vorliegenden Umstände und alle danach durch die teilweise oder vollständige Ausführung dieses Projekts eingetretenen oder möglicherweise eintretenden Auswirkungen auf das Gebiet zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn. 53 f.).
Eine solche Prüfung muss die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, sicherzustellen, dass die Ausführungen dieses Projekts nicht zu einer Verschlechterung oder zu Störungen führt, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn. 56).
Eine den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie genügende Prüfung muss zudem dann durchgeführt werden, wenn entsprechend Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie ein mit den Erhaltungszielen des betreffenden Gebietes unvereinbares Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchgeführt werden muss (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn. 62).
Ist eine Prüfung eines Projekts fehlerhaft erfolgt oder nicht erfolgt, da das Gebiet noch nicht gelistet war, so ist in der nunmehr zur Fehlerheilung durchzuführenden Prüfung zu berücksichtigen, ob sich durch die Ausführung des jeweiligen Projekts Risiken einer Verschlechterung oder von Störungen, die sich im Sinne des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie erheblich auswirken könnten, realisiert haben (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn. 71).
Eine Prüfung der Alternativlösungen verlangt, dass die ökologischen Folgen der Fortführung des Vorhabens oder die Begrenzung des Vorhabens einschließlich der Beendigung, ggf. inklusive des Abrisses der vorhabenbezogenen Bauwerke, auf der einen und die überwiegenden öffentlichen Interessen, die für das Vorhaben streiten, auf der anderen Seite gegeneinander abgewogen werden (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn. 73 f.).
Im Rahmen der Abwägung kann nicht allein auf die wirtschaftlichen Kosten der jeweiligen Alternativlösungen abgestellt werden (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn. 77 f.).
Rn. 139 Ob Art. 6 Abs. 2 oder Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie Anwendung findet, richtet sich danach, ob vor der Genehmigung des jeweiligen Projekts die Schutzregelungen der FFH-Richtlinie für das jeweilige Gebiet Geltung beanspruchten - dann ist eine ex-ante-Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie durchzuführen - oder ob die Aufnahme des Gebiets erst nach Genehmigung als Schutzgebiet nach der FFH-Richtlinie gelistet wurde - dann ist diese Prüfung anhand des Maßstabs des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie durchzuführen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn. 33; EuGH…, Urteil vom 24. November 2011 - C404/09 -, juris Rn. 174, 125 m.w.N.).
Bei der Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie handelt es sich um eine laufende Verpflichtung (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn. 37).
Die Ausführung eines Projekts, das vor einer Gebietsausweisung genehmigt wurde und daher nicht den Vorgaben der FFH-Richtlinie über eine Ex-ante-Prüfung gem. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie unterlag, fällt folglich zumindest hinsichtlich ihrer Durchführung gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie, (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn. 33; EuGH…, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-141/14 -, juris Rn. 51).
Das Ziel des Verschlechterungsverbots würde nur unvollständig erreicht, wenn eine Überprüfung, die einer nachträglichen Überprüfung vergleichbar ist, auf einen Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten abstellen würde, der Gesichtspunkte außer Acht ließe oder verschleierte, die nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Gebietes in diese Liste eine Verschlechterung oder erhebliche Störungen herbeigeführt haben oder weiterhin herbeiführen können (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn. 60).
Es sind alle zum Zeitpunkt der Listung vorliegenden Umstände und alle danach durch die teilweise oder vollständige Ausführung eines Vorhabens eingetretenen oder möglicherweise eintretenden Auswirkungen auf das Gebiet zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn. 61 f.; BVerwG…, Urteil vom 15. Juli 2015 - 9 C 3.16 -, juris Rn. 43).
- BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15
Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung; …
Für die Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL impliziert der Begriff "geeignet", dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Bestimmung über ein Ermessen verfügen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10] - Rn. 40). - EuGH, 26.04.2017 - C-142/16
Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - …
Rn. 50 Die Bundesrepublik Deutschland macht zunächst geltend, das Pumpspeicherkraftwerk bei Geesthacht sei bei der Verträglichkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen gewesen, weil es beim Erlass der Habitat-Richtlinie bereits bestanden habe; sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a. (C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 58 und 59).Rn. 57 Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die nach Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie durchzuführende Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 Zum anderen geht es in der vorliegenden Rechtssache - anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a. (C-399/14, EU:C:2016:10), ergangen ist - nicht um eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung des seit 1958 bestehenden Pumpspeicherkraftwerks Geesthacht, sondern um dessen Berücksichtigung im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung eines anderen Projekts, nämlich des Kraftwerks Moorburg.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2016 - 8 D 99/13
Klage des BUND gegen Kohlekraftwerk Lünen hat keinen Erfolg
Rn. 550 Vgl. EuGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - (Grüne Liga Sachsen u. a.), NVwZ 2016, 515 = juris Rn. 33; vom 14. April 2010 - C-226/08 -, EuZW 2010, 222 = juris Rn. 48 f. und vom 24. November 2011 - C-404/09 -, ZUR 2012, 163 = juris Rn. 124 f.Rn. 552 Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - (Grüne Liga Sachsen u. a.), NVwZ 2016, 595 = juris Rn. 33 ff., 45.
- EuGH, 08.11.2016 - C-243/15
Lesoochranárske zoskupenie VLK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …
Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (…vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 99, und vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 49 und 50).Rn. 66 In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ein Verfahren der vorherigen Prüfung vorsieht, das auf einem strengen Genehmigungskriterium beruht, das den Vorsorgegrundsatz einschließt und es erlaubt, Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solcher durch Pläne oder Projekte wirksam zu verhüten, da es die zuständigen nationalen Behörden verpflichtet, die Genehmigung eines Plans oder eines Projekts zu versagen, wenn Unsicherheit darüber besteht, dass der Plan oder das Projekt keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgebiete hat (…vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 57 und 58, und vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 48).
- EuGH, 07.11.2018 - C-293/17
Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu - Vorlage …
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann schon dann vorliegen, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass eine Tätigkeit in einem Schutzgebiet erhebliche Störungen verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 33, 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.07.2016 - C-387/15
Orleans u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - …
Die Abs. 2 und 3 dieses Artikels sollen nämlich das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleisten, während Abs. 4 dieses Artikels nur eine Ausnahme von Abs. 3 Satz 2 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 40 Daher steht eine Erhaltungsmaßnahme nur dann im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störung verursacht, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die mit ihr verfolgten Erhaltungsziele, erheblich beeinträchtigen kann (Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 50 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie jedoch nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 51 In diesem Zusammenhang bedeutet die nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie durchzuführende angemessene Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ein weniger strenges Genehmigungskriterium als das in dieser Bestimmung genannte könnte die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels des Schutzes der Gebiete nicht ebenso wirksam gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie festgelegten Genehmigungskriterium eng auszulegen ist (Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung) und erst zur Anwendung kommt, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts gemäß Art. 6 Abs. 3 analysiert wurden (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Prüfung etwaiger zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Frage, ob weniger nachteilige Alternativen bestehen, erfordert nämlich eine Abwägung mit den Gebietsbeeinträchtigungen, die mit dem Plan oder Projekt verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21
Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg
Rn. 71 Soweit der Kläger dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10] - (DVBl 2016, 566) eine Pflicht zur Durchführung einer nachträglichen FFH-Verträglichkeitsprüfung bezüglich der A 28 entnimmt, verkennt er, dass die vorgenannte Entscheidung die Erteilung der Genehmigung für ein Projekt betraf, welches in einem Gebiet lag, das erst nach der Genehmigung, aber vor Beginn der Ausführung des Projekts in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde. - EuGH, 12.04.2018 - C-323/17
People Over Wind und Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …
- OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17
Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf
- EuGH, 17.04.2018 - C-441/17
Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald
- BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 11 B 6.15
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für vier Windkraftanlagen; Ersetzung des …
- OVG Hamburg, 08.04.2019 - 1 Bf 200/15
Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung; Anwendung des UmwRG auf am …
- EuGH, 14.11.2024 - C-47/23
Kommission/ Deutschland (Détérioration des prairies maigres de fauche) - …
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 11 S 51.19
OVG bestätigt Stopp des Tagebaus Jänschwalde zum 1. September 2019
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2017 - 11 D 70/09
Klage gegen Neubau der B 474n - Ortsumgehung Datteln - erfolglos
- VG Köln, 19.01.2023 - 14 L 387/22
Windpark Butendiek: Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach …
- BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19
Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - 21 A 49/17
Offshore-Windpark "Butendiek": Klage des NABU erfolglos
- BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18
Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab
- VG Köln, 24.11.2017 - 14 K 1282/15
Klage des BUND gegen den Tagebau Hambach ohne Erfolg
- BVerwG, 06.05.2026 - 9 A 21.24
Klage gegen den Weiterbau der Westumfahrung Halle (A 143) erfolglos
- BVerwG, 04.06.2020 - 7 A 1.18
Umweltschützer unterliegen: Klagen gegen Elbvertiefung abgewiesen
- BVerwG, 08.03.2017 - 4 CN 1.16
Abwägung; Alternativenprüfung; Anpassungsgebot; Aufstellungsverfahren; …
- BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 2.19
Vorläufige Untersagung des Betriebs eines Offshore-Windparks wegen …
- BVerwG, 01.06.2017 - 9 C 2.16
Nutzungsverbot für illegal gebauten Radweg in FFH-Gebiet
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2018 - 5 S 2117/16
Planfeststellungsbeschluss; Teilwiderruf; FFH-Richtlinie; Natura 2000/FFH-Gebiet; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2023 - 21 B 119/23
Durchführung einer ordnungsgemäßen FFH-Verträglichkeitsprüfung vor Zulassung; …
- EuGH, 10.11.2016 - C-504/14
Der Gerichtshof stellt fest, dass Griechenland gegen seine Verpflichtung zum …
- BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19
Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
- Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-293/17
Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu - …
- VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 5 S 2372/21
Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der B10-Ortsumfahrung Enzweihingen; …
- VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15
Wasserrechtliche Planfeststellung für den Offshore-Terminal Bremerhaven - …
- BVerwG, 22.12.2016 - 4 B 13.16
Anpassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVG; Rechtsschutz
- OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 12 ME 131/16
Antragsbefugnis; Außenbereich; Außenbereichsgrundstück; Darlegung; schlüssige …
- EuGH, 10.11.2022 - C-278/21
AquaPri - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - …
- VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13
Grundwasserförderung
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.07.2026 - 3 L 6/24
Beurteilungsmaßstab für FFH-Verträglichkeitsprüfung und Prüfung des …
- BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19
Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos
- VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2371/21
Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2022 - 2 D 378/21
Ausschluss der Anwendung des beschleunigten Verfahrens durch die Möglichkeit …
- BVerwG, 07.11.2024 - 3 CN 2.23
Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild zum Schutz von Schutzwald
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 2 L 74/19
Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine …
- OVG Niedersachsen, 09.06.2016 - 12 KN 187/15
Artenschutz; Bebauungsplan; faktisches Vogelschutzgebiet; Rechtsschutzbedürfnis; …
- EuGH, 12.06.2019 - C-43/18
CFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung …
- OVG Sachsen, 27.11.2018 - 4 A 688/17
Radweg; Nutzungsuntersagung; Planfeststellungsverfahren; Verfahrensdauer
- VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2547/21
Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen; …
- VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2578/21
Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2025 - 22 D 227/24
Windenergieanlage; Immissionsschutz; Genehmigung; ausreichende Erschließung; …
- BVerwG, 07.11.2024 - 3 CN 1.23
Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild zum Schutz von Schutzwald
- EuGH, 16.07.2020 - C-411/19
WWF Italia Onlus u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-504/14
Kommission / Griechenland - Naturschutz - Richtlinie 92/43/EWG - Schutz der …
- BVerwG, 21.04.2021 - 4 BN 48.20
Verträglichkeitsprüfung eines Bebauungsplans im Vogelschutzgebiet
- Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2026 - C-196/25
Vertragsverletzungsverfahren - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen …
- VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
- BVerwG, 25.06.2024 - 9 B 6.24
Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 10 (Ortsumfahrung Enzweihingen)
- OVG Niedersachsen, 06.04.2017 - 12 KN 8/16
Regionales Raumordnungsprogramm; Vorranggebiet; Windenergie
- VG Düsseldorf, 14.02.2023 - 17 K 2006/20
Klage gegen die Förderung von Grundwasser in der "Üfter Mark" erfolglos
- Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-559/19
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die übermäßige Entnahme von …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-47/23
Kommission/ Deutschland (Détérioration des prairies maigres de fauche) - …
- VG Köln, 13.09.2022 - 14 K 2468/18
Freizeitfischerei in einem Naturschutzgebiet in der Ostsee darf verboten werden
- OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2026 - 5 MB 5/26
Ölförderung auf Mittelplate A wieder erlaubt - OVG lehnt Antrag der Deutschen …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-434/22
Latvijas valsts meži - Vorabentscheidungsersuchen - Erhaltung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-254/19
Friends of the Irish Environment - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-727/22
Friends of the Irish Environment (Project Ireland 2040) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-278/21
AquaPri - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der …
- VGH Baden-Württemberg, 22.04.2022 - 13 S 523/21
Übergangsregelungen im Regelungsbereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)
- EuG, 17.06.2026 - T-659/24
Gemeinsame Fischereipolitik - Durchführungsverordnung (EU) 2024/1382 - Ausnahme …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2025 - 22 D 227/2
Erschließung einer WEA: Schotterweg genügt!
- VG Saarlouis, 29.11.2023 - 5 K 956/2
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-399/14 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Grüne Liga Sachsen u.a.
Habitatrichtlinie - Besondere Schutzgebiete - Gebiet, das nach Erteilung der Genehmigung für ein Bauprojekt, aber vor Beginn der Bauarbeiten in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde - Zur Frage, ob eine Nachprüfung der ursprünglichen ...
Kurzfassungen/Presse
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Dresdner Waldschlösschenbrücke
Verfahrensgang
- VG Dresden, 07.07.2005 - 3 K 922/04
- OVG Sachsen, 08.12.2005 - 5 BS 184/05
- VG Dresden, 09.08.2007 - 3 K 712/07
- OVG Sachsen, 12.11.2007 - 5 BS 336/07
- VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04
- OVG Sachsen, 15.12.2011 - 5 A 195/09
- OVG Sachsen, 27.04.2012 - 5 A 195/09
- BVerwG, 06.03.2014 - 9 C 6.12
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-399/14
- EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
- BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (12)
- EuGH, 14.01.2010 - C-226/08
Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-399/14
{FN:6} - Urteile Kommission/Österreich (…C-209/04, EU:C:2006:195, Rn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Stadt Papenburg (C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 48 und 49).{FN:8} - Urteile Dragaggi u. a. (…C-117/03, EU:C:2005:16, Rn. 26 und 27), Bund Naturschutz in Bayern u. a. (…C-244/05, EU:C:2006:579, Rn. 44, 47 und 51) und Stadt Papenburg (C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 49).
{FN:9} - Urteil Stadt Papenburg (C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.10.2005 - C-6/04
Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-399/14
{FN:7} - Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 57 bis 59).{FN:10} - Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 58); vgl. auch Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, EU:C:2005:372, Nr. 55).
- EuGH, 13.01.2005 - C-117/03
DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-399/14
{FN:5} - Urteil Dragaggi u. a. (C-117/03, EU:C:2005:16, Rn. 23 bis 25).{FN:8} - Urteile Dragaggi u. a. (C-117/03, EU:C:2005:16, Rn. 26 und 27), Bund Naturschutz in Bayern u. a. (…C-244/05, EU:C:2006:579, Rn. 44, 47 und 51) und Stadt Papenburg (…C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 49).
- EuGH, 23.03.2006 - C-209/04
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-399/14
{FN:6} - Urteile Kommission/Österreich (C-209/04, EU:C:2006:195, Rn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Stadt Papenburg (…C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 48 und 49).{FN:14} - Vgl. z. B. Urteil Kommission/Österreich (C-209/04, EU:C:2006:195, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-6/04
Kommission / Vereinigtes Königreich - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-399/14
{FN:7} - Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 57 bis 59).{FN:10} - Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 58); vgl. auch Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, EU:C:2005:372, Nr. 55).
- EuGH, 24.11.2011 - C-404/09
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-399/14
{FN:16} - Urteil Cascina Tre Pini (C-301/12, EU:C:2014:214, Rn. 34 mit Verweis auf das Urteil Kommission/Spanien [C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 156 und 157]). - EuGH, 10.11.2011 - C-259/10
The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-399/14
Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine öffentliche Verwaltung bei der Anwendung des Unionsrechts an eine allgemeine Entscheidungspraxis gebunden sein kann - vgl. Urteil The Rank Group (C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.04.2014 - C-301/12
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Aufhebung der Klassifizierung eines …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-399/14
{FN:16} - Urteil Cascina Tre Pini (C-301/12, EU:C:2014:214, Rn. 34 mit Verweis auf das Urteil Kommission/Spanien [C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 156 und 157]). - EuGH, 15.05.2014 - C-521/12
Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-399/14
{FN:11} - Urteile Sweetman u. a. (…C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 19). - EuGH, 11.04.2013 - C-258/11
Sweetman u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-399/14
{FN:11} - Urteile Sweetman u. a. (C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Briels u. a. (…C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 19). - EuGH, 14.09.2006 - C-244/05
Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der …
- EuGH, 11.09.2001 - C-71/99
Kommission / Deutschland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2025 - 21 A 49/17
NABU-Klage gegen Offshore-Windpark "Butendiek" erneut erfolglos
Eine andere Auslegung rechtfertigt auch die vom Kläger zitierte Formulierung in der deutschen Fassung der Schlussanträge der Generalanwältin F. vom 24. September 2015 in der Rechtssache C-399/14 (Waldschlößchenbrücke), juris, Rn. 64 f., nicht, das habitatschutzrechtliche Verschlechterungsverbot sei gänzlich ungeachtet einer bereits eingetretenen Bestandskraft von Genehmigungen zu beachten.Rn. 192 Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, EuGH-Vorlagebeschluss v. 6. März 2014 - 9 C 6.12 -, juris, Ziffer 4 des Tenors); einen offensichtlichen Sachverhaltsirrtum, auf dem die Schlussanträge beruhten, konstatierend: Bick, jurisPR-BVerwG 24/2016 Anm. 5, Gliederungspunkt D.
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