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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 27.10.2005 - C-41/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,657
EuGH, 27.10.2005 - C-41/04 (https://dejure.org/2005,657)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.2005 - C-41/04 (https://dejure.org/2005,657)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - C-41/04 (https://dejure.org/2005,657)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5, 6 und 9 - Übertragung von auf einem Datenträger gespeicherter Software - Nachträgliche Anpassung der Software an die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers - Einheitliche steuerbare Leistung - Dienstleistung - Ort der ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 5; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9

  • Europäischer Gerichtshof

    Levob Verzekeringen und OV Bank

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5, 6 und 9 - Übertragung von auf einem Datenträger gespeicherter Software - Nachträgliche Anpassung der Software an die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers - Einheitliche steuerbare Leistung - Dienstleistung - Ort der ...

  • EU-Kommission PDF

    Levob Verzekeringen und OV Bank

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5, 6 und 9 - Übertragung von auf einem Datenträger gespeicherter Software - Nachträgliche Anpassung der Software an die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers - Einheitliche steuerbare Leistung - Dienstleistung - Ort der ...

  • EU-Kommission

    Levob Verzekeringen und OV Bank

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Einstufung einer verkauften und beim Kunden angepassten Software; Zur Frage der Einstufung von Software als Gegenstand oder als Dienstleistung; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie: Anpassung von Standartsoftware als einheitliche Leistung

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    6. EG-Richtlinie Art. 9 Abs. 2 Buchst. e; UStG § 3a Abs. 4
    Einheitliche Leistung bei dem Verkauf von Software

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5, 6 und 9 - Übertragung von auf einem Datenträger gespeicherter Software - Nachträgliche Anpassung der Software an die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers - Einheitliche steuerbare Leistung - Dienstleistung - Ort der ...

  • datenbank.nwb.de

    Verkauf und Anpassung von Standard-Software ist eine einheitliche Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Levob Verzekeringen und OV Bank

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5, 6 und 9 - Übertragung von auf einem Datenträger gespeicherter Software - Nachträgliche Anpassung der Software an die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers - Einheitliche steuerbare Leistung - Dienstleistung - Ort der ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des niederländischen Hoge Raad der Nederlanden vom 30. Januar 2004 in der Rechtssache der steuerlichen Einheit Levob Verzekeringen B. V., OV Bank N.V. u. a. gegen Staatssecretaris van Financiën

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 2 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 5 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 6 Abs ... 1, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 2
    Dienstleistung; Einheitlichkeit; Lieferung; Ort; Standardsoftware; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2006, 70
 
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Wird zitiert von ... (123)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-41/04
    19 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, ist bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als Dienstleistung einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-231/94, Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395, Randnrn.

    27 Was zweitens die Frage betrifft, ob eine solche einheitliche komplexe Leistung als Dienstleistung einzustufen ist, so verlangt sie eine Bestimmung der dominierenden Bestandteile dieser Leistung (vgl. u. a. Urteil Faaborg-Gelting Linien, Randnr. 14).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gesamtheit von Dienstleistungen - …

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-41/04
    18 Einleitend ist darauf zu verweisen, dass die Frage nach dem Umfang eines Umsatzes aus mehrwertsteuerlicher Sicht sowohl für die Lokalisierung des Ortes der steuerbaren Umsätze als auch für die Anwendung des Steuersatzes oder gegebenenfalls der in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungen von besonderer Bedeutung ist (Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 27).
  • EuGH, 15.05.2001 - C-34/99

    Primback - "Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - …

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-41/04
    21 Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine einheitliche Leistung insbesondere dann vorliegt, wenn ein Teil oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile aber Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen (Urteile CPP, Randnr. 30, und vom 15. Mai 2001 in der Rechtssache C-34/99, Primback, Slg. 2001, I-3833, Randnr. 45).
  • EuGH, 12.05.2005 - C-452/03

    RAL (Channel Islands) u.a. - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 9 …

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-41/04
    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-452/03, RAL [Channel Islands] u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 23 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.09.1997 - C-145/96

    von Hoffmann

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-41/04
    Der Gemeinschaftsgesetzgeber verwendet die in dieser Bestimmung angeführten Berufe, um die von ihr erfassten Arten von Leistungen zu definieren (Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-145/96, von Hoffmann, Slg. 1997, I-4857, Randnr. 15).
  • EuGH, 15.03.2001 - C-108/00

    SPI - "Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-41/04
    34 Daher lässt sich insbesondere nicht vertreten, dass Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie als Ausnahme von einer Regel eng auszulegen ist (Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-108/00, SPI, Slg. 2001, I-2361, Randnr. 17).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr …

    Nach dessen Urteil vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 28), könnten bei der Bestimmung der dominierenden Bestandteile einer komplexen Leistung u. a. auch die auf sie entfallenden Kosten relevant sein, während nach dem Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 37), bei der Qualifizierung eines komplexen Umsatzes den Kosten allein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen dürfe.

    Rn. 52 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung vorliegt und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist (vgl. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 19, und Aktiebolaget NN, Randnr. 21).

    Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnrn.

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 21, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, Slg. 2009, I-4983, Randnr. 18, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Rn. 55 Ob es sich in einem konkreten Fall so verhält, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 32, sowie Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 23).

    Rn. 57 Bei den Leistungen, die im Rahmen einer Tätigkeit als Partyservice wie der im Ausgangsverfahren C-502/09 fraglichen erbracht werden, ist u. a. zu beachten, dass das Vorliegen eines einheitlichen Umsatzes nicht davon abhängt, ob der Partyservice-Unternehmer eine einzige Rechnung, in der alle Elemente aufgeführt sind, oder eine getrennte Rechnung für die Lieferung der Speisen ausstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 31, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 25, und Everything Everywhere, Randnr. 29).

    12 und 14, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27, Aktiebolaget NN, Randnr. 27, und vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé, C-88/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).

    Rn. 62 Zu beachten ist weiter, dass der dominierende Bestandteil aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22, und Everything Everywhere, Randnr. 26) und - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - mit Rücksicht auf die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen ist.

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Baštová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …

    Rn. 68 Als Zweites und für den Fall, dass das vorlegende Gericht aufgrund dieser Beurteilung der Ansicht ist, dass für dieses in der Überlassung von Sportanlagen bestehende Element ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz erhoben werden konnte, ist zur Beantwortung der vorgelegten Frage zu beachten, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jede Leistung in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Satz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 20, …sowie vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 14).

    Rn. 70 Ein einheitlicher Umsatz liegt namentlich vor, wenn zwei oder mehr dem Kunden vom Steuerpflichtigen erbrachte Elemente oder Handlungen so eng verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 22, …sowie vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 23).

    Der Gerichtshof kann ihm jedoch alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die für es von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 23, …sowie vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 33).

  • BFH, 29.10.2008 - XI R 74/07

    Umsatzsteuerliche Organschaft bei schwach ausgeprägter wirtschaftlicher …

    Darüber hinaus ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96 --CPP--, Slg. 1999, I-973, Randnr. 28 ff.; vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04 --Levob Verzekeringen und OV Bank--, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19 ff.; vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05 --Ludwig--, Slg. 2007, I-5083, Randnr. 17 f.; BFH-Urteile vom 9. Juni 2005 V R 50/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98; vom 19. Juli 2007 V R 68/05, BStBl II 2008, 208;… vom 6. September 2007 V R 14/06, BFH/NV 2008, 624).
  • BFH, 28.10.2010 - V R 9/10

    Vorabentscheidungsersuchen zur Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung - …

    Rn. 43 aa) Zunächst ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten (…EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973 Rdnr. 29; vom 27. Oktober 2005 C-41/04, Levob Verzekeringen und OV Bank, Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 20;… Ludwig in Slg. 2007, I-5083 Rdnr. 18;… vom 21. Februar 2008 C-425/06, Part Service, Slg. 2008, I-897 Rdnr. 50;… vom 11. Juni 2009 C-572/07, RLRE Tellmer Property, Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 17;… vom 19. November 2009 C-461/08, Don Bosco, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 25 Rdnr. 35).

    Rn. 44 bb) Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz (…EuGH-Urteile vom 2. Mai 1996 C-231/94, Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395 Rdnr. 12;… CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 28; Levob in Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 19;… vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 21, und Don Bosco in UR 2010, 25 Rdnr. 38).

    Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln (…EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 29; Levob in Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 20, und Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 22).

    Rn. 45 Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden (…EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 29; Levob in Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 20).

    Rn. 49 (2) Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (EuGH-Urteile Levob in Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 22;… Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 23;… Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnr. 53;… RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 19, und Don Bosco in UR 2010, 25 Rdnr. 37).

    Rn. 51 - für den Erwerb einer Software, die in diesem Zustand für die wirtschaftliche Tätigkeit des Leistungsempfängers nutzlos ist und nachfolgende Anpassungen, die die Software erst nützlich werden lassen, wenn der wirtschaftliche Zweck darin besteht, eine speziell an die Bedürfnisse des Leistungsempfängers angepasste einsatzfähige Software zu erhalten (EuGH-Urteil Levob in Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 24),.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs. …

    Rn. 18 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19, sowie vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Slg. 2011, I-1457, Randnr. 52).

    Rn. 21 Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine einheitliche Leistung auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher - wobei auf einen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist - zwei oder mehr Elemente liefert oder Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22).

    Rn. 54 Da die von der Deutschen Bank im Ausgangsverfahren getätigte Portfolioverwaltung eine Leistung finanzieller Natur ist und Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112 nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 21, sowie Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeit als Finanzumsatz in den Geltungsbereich von Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112 fällt.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-18/12

    Město Žamberk - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. …

    Rn. 27 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung unter die fragliche Steuerbefreiung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19, vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 21, und vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Slg. 2011, I-1457, Randnr. 52).

    Rn. 28 Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22, vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, Slg. 2008, I-897, Randnr. 43, und Bog u. a., Randnr. 53).

    Außerdem liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung bilden, andere Teile dagegen als eine oder mehrere Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teilen (vgl. u. a. Urteile CPP, Randnr. 30, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 21, sowie Bog u. a., Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 und 14, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27, sowie Bog u. a., Randnr. 61).

    Rn. 30 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der dominierende Bestandteil aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22, sowie vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, Slg. 2010, I-12359, Randnr. 26) und - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - mit Rücksicht auf die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der unter die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie fallenden Bestandteile im Vergleich zu den nicht unter diese Befreiung fallenden Bestandteilen zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bog u. a., Randnr. 62).

    Rn. 31 Ob in einem konkreten Fall der Steuerpflichtige eine einheitliche und unter diese Steuerbefreiung fallende Leistung erbringt, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 32, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 23, sowie Bog u. a., Randnr. 55).

    Der Gerichtshof hat jedoch diesen Gerichten alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können (vgl. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 23, sowie vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, Randnr. 20).

  • BFH, 03.03.2011 - V R 24/10

    Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des …

    Rn. 19 a) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich eine einheitliche Leistung nicht nur daraus ergeben, dass eine Leistung als Hauptleistung und andere Leistungen als Nebenleistungen zu beurteilen sind, sondern auch daraus, dass --wie im Streitfall-- zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung --aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers-- wirklichkeitsfremd wäre (EuGH-Urteile vom 27. Oktober 2005 C-41/04, Levob Verzekeringen und OV Bank, Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 22;… vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 23, …und vom 19. November 2009 C-461/08, Don Bosco, UR 2010, 25 Rdnr. 37).

    Rn. 20 - einer Software, die in diesem Zustand für die wirtschaftliche Tätigkeit des Leistungsempfängers nutzlos ist und nachfolgende Anpassungen, die die Software erst nützlich werden lassen, wenn der wirtschaftliche Zweck darin besteht, eine speziell an die Bedürfnisse des Leistungsempfängers angepasste einsatzfähige Software zu erhalten (EuGH-Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank in Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 24),.

  • EuGH, 10.03.2011 - C-501/09

    USt-Satz bei Abgabe von Speisen an Imbissständen und Kinofoyers zum sofortigen …

    Nach dessen Urteil vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 28), könnten bei der Bestimmung der dominierenden Bestandteile einer komplexen Leistung u. a. auch die auf sie entfallenden Kosten relevant sein, während nach dem Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 37), bei der Qualifizierung eines komplexen Umsatzes den Kosten allein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen dürfe.

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung vorliegt und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist (vgl. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 19, und Aktiebolaget NN, Randnr. 21).

    Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnrn.

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 21, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, Slg. 2009, I-4983, Randnr. 18, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Ob es sich in einem konkreten Fall so verhält, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 32, sowie Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 23).

    Bei den Leistungen, die im Rahmen einer Tätigkeit als Partyservice wie der im Ausgangsverfahren C-502/09 fraglichen erbracht werden, ist u. a. zu beachten, dass das Vorliegen eines einheitlichen Umsatzes nicht davon abhängt, ob der Partyservice-Unternehmer eine einzige Rechnung, in der alle Elemente aufgeführt sind, oder eine getrennte Rechnung für die Lieferung der Speisen ausstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 31, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 25, und Everything Everywhere, Randnr. 29).

    12 und 14, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27, Aktiebolaget NN, Randnr. 27, und vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé, C-88/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).

    Zu beachten ist weiter, dass der dominierende Bestandteil aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22, und Everything Everywhere, Randnr. 26) und - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - mit Rücksicht auf die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen ist.

  • BFH, 10.02.2010 - XI R 49/07

    Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung

    Rn. 28 Eine einheitliche Leistung sei aber auch dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher zwei oder mehr Handlungen vornehme oder Elemente liefere, die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bildeten, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. EuGH-Urteile vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04 --Levob Verzekeringen und OV Bank--, Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38, Randnr. 22; vom 29. März 2007 Rs. C-111/05 --Aktiebolaget NN--, Slg. 2007, I-2697, UR 2007, 420, Randnr. 23; vom 21. Februar 2008 Rs. C-425/06 --Part Service Srl.--, Slg. 2008, I-897, UR 2008, 461, Randnr. 53;… vom 11. Juni 2009 Rs. C-572/07 --RLRE Tellmer Property sro--, BFH/NV 2009, 1368, Randnr. 19).

    Rn. 36 a) Die umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung einer einheitlichen Leistung verlangt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Bestimmung ihrer dominierenden (vgl. Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank in Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38, Randnr. 27) oder wesentlichen (Urteil Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697, UR 2007, 420, Randnr. 27) Bestandteile.

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen - …

    12 bis 14, vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 28, sowie vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19).

    Rn. 22 Da sich zum einen aus Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, und da zum anderen ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, sind zunächst die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Kunden mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 29, und Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 20).

    Rn. 23 Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine einheitliche Leistung dann vorliegt, wenn zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22).

    Unter diesen Voraussetzungen wäre es wirklichkeitsfremd, anzunehmen, dass der Kunde zunächst das Glasfaserkabel erwirbt und dann bei demselben Lieferanten die mit der Verlegung dieses Kabels zusammenhängenden Dienstleistungen (vgl. entsprechend Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 24).

    12 und 14, und Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27).

    Der Beschreibung der Vertragsklauseln in der Vorlageentscheidung ist nämlich zu entnehmen, dass die vom Lieferer auszuführenden Arbeiten sich auf das Verlegen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kabels beschränken und weder dazu dienen, dieses Kabel der Art nach zu verändern oder es den besonderen Bedürfnissen des Kunden anzupassen, noch zu einem solchen Ergebnis führen (vgl. entsprechend Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnrn.

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom …

  • EuGH, 27.06.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • EuGH, 23.10.2025 - C-234/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • BFH, 25.06.2009 - V R 25/07

    Steuersatz bei Lieferung von Pflanzen und Einpflanzen

  • BFH, 31.07.2013 - I R 82/12

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine …

  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von …

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

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  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

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  • EuGH, 11.02.2010 - C-88/09

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  • BFH, 19.03.2009 - V R 50/07

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  • BFH, 13.06.2018 - XI R 2/16

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  • BFH, 06.12.2007 - V R 66/05

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  • EuGH, 08.12.2016 - C-453/15

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  • FG München, 16.04.2013 - 2 K 3443/10

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Inventarlieferungen im Zusammenhang mit …

  • FG Niedersachsen, 23.02.2017 - 11 K 134/16

    Umsatzsteuerpflichtigkeit der Umsätze aus den Garantiezusagen beim Verkauf von …

  • EuGH, 19.11.2009 - C-461/08

    Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. …

  • EuGH, 08.05.2019 - C-568/17

    Geelen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-453/15

    A und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - …

  • BFH, 31.07.2013 - I R 31/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31. 07. 2013 I R 82/12 - …

  • BFH, 13.05.2009 - XI R 75/07

    Kontaktlisten als ermäßigt zu besteuernde Druckerzeugnisse

  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 …

  • EuGH, 28.10.2010 - C-175/09

    AXA UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d …

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.12.2008 - 7 K 5384/05

    Spieleinsätze der Kunden eines Lotterievermittlers kein durchlaufender Posten - …

  • BFH, 23.01.2013 - XI R 27/11

    Klärschlammabfuhren unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 …

  • BFH, 29.09.2011 - V B 23/10

    Einheitliche Leistung im Umsatzsteuerrecht bei Leistungsbündel - Ort einer …

  • EuGH, 01.08.2025 - C-427/23

    Határ Diszkont - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

  • BFH, 10.12.2020 - V R 39/18

    Zur Steuerbefreiung von Theaterumsätzen gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG

  • BFH, 20.02.2013 - XI R 12/11

    Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit einer sog. "Coaster-Bahn" …

  • FG Hessen, 07.10.2024 - 6 K 756/23

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung …

  • BFH, 10.11.2010 - V R 27/09

    Leistungsort für Kontroll- und Überwachungsleistungen im internationalen …

  • FG Düsseldorf, 06.10.2010 - 5 K 1818/08

    Steuerbarkeit der Abgabe von Hotelschecks mit Preisvergünstigung; Hotelschecks; …

  • BFH, 13.07.2006 - V R 24/02

    Obligatorisch vom Reiseveranstalter angebotene Reiserücktrittskostenversicherung …

  • FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 108/13

    Leistungsaustausch bei Übernahme von Haftung und Geschäftsführung durch die …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-410/19

    The Software Incubator - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10

    GFKL Financial Services - Kauf zahlungsgestörter Forderungen zu einem Preis, der …

  • OLG Celle, 05.11.2021 - 5 StS 2/20

    Vergütung für die Anfertigung von Wortprotokollen aus …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2008 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung …

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 7 K 7320/08

    Auf 30 Jahre angelegte Finanzierung der Werklohnforderung für Bauleistungen bei …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • BFH, 09.02.2012 - V R 20/11

    Ort der sonstigen Leistung bei Buchhaltungstätigkeiten - Bedeutung der nationalen …

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.11.2023 - 2 K 2111/22

    Überlassen von Kühlräumen/Kühlzellen und Räumlichkeiten für die Trauerfeier als …

  • FG Hamburg, 19.01.2022 - 6 K 16/20

    UStG: Sachprämien bei Abschluss eines Zeitschriftenabonnements und Beigabe von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

  • BFH, 19.04.2012 - V R 35/11

    Ermittlung der "Beförderungsstrecke" i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG - Annahme …

  • FG Niedersachsen, 18.02.2016 - 11 K 10076/15

    Rechtswidrige Versagung der Durchführung einer Vorsteuerberichtigung aufgrund der …

  • FG Baden-Württemberg, 05.09.2013 - 12 K 1800/12

    Kein ermäßigter Steuersatz für den Vertrieb von Nutzungsrechten an digitalen …

  • BFH, 26.04.2010 - V B 3/10

    Aussetzung der Vollziehung - Einheitliche Leistung - Hauptleistung und …

  • BFH, 06.09.2007 - V R 14/06

    Umsatzsteuer - Kreditvermittlungsgebühr bei Kombi-Rente steuerfrei

  • EuGH, 07.09.2006 - C-166/05

    Heger - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - …

  • EuGH, 22.09.2022 - C-330/21

    The Escape Center - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Mehrwertsteuer - Portfolioverwaltungsleistungen - Befreiung - …

  • FG Hamburg, 25.02.2022 - 6 K 134/20

    Umsatzsteuerpflicht bei Schiffsmaklerprovisionen - keine Einheitlichkeit der …

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2010 - 6 K 1502/09

    Mit umsatzsteuerfreier Vermittlungsleistung verbundenes Wettbewerbsverbot: …

  • EuGH, 07.10.2010 - C-222/09

    Kronospan Mielec - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und …

  • EuG, 09.09.2026 - T-366/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-520/10

    Lebara - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 - Art. 6 Abs. 4 …

  • FG Niedersachsen, 28.01.2014 - 5 K 273/13

    Versteuerung der kalkulatorischen Kosten für eine unentgeltliche …

  • BFH, 29.08.2012 - XI R 19/09

    Zum Leistungsort bei der Betreuung von Musikgruppen bei deren Konzerten und …

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 7 K 7226/07

    Unabhängigkeit der Verortung einer sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 4 UStG von …

  • BFH, 01.04.2009 - XI R 3/08

    Steuersatz für die Leistungen eines Partyservices bei Gedeckgestellung

  • FG Hessen, 23.10.2008 - 6 K 1970/03

    Abgrenzung Vermittlungsleistung und Beratungsleistung - Verhältnis zwischen …

  • FG Hessen, 07.10.2024 - 4 K 443/22

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Provisionszahlungen für die am Markt angebotene …

  • FG Hessen, 12.02.2019 - 1 K 384/17

    Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage aus den Warenverkäufen im …

  • BFH, 06.12.2012 - V R 36/11

    Zum ermäßigten Steuersatz bei der Überlassung von Draisinenfahrzeugen …

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Trennung von Speiselieferung und Gestellung von …

  • FG Baden-Württemberg, 20.07.2009 - 9 K 4510/08

    Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb einer Internet-Musikplattform

  • FG Bremen, 18.08.2010 - 2 K 48/10

    Varieté-/Theateraufführung mit Bewirtung der Besucher "Dinner-Show") keine …

  • FG Münster, 13.03.2025 - 5 K 894/22

    Umsatzsteuer - Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen durch …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-808/23

    Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem …

  • FG Niedersachsen, 19.08.2010 - 16 K 259/09

    Steuerbarkeit von Umsätzen aus der Vermietung möblierter Räume oder Gebäude bzgl. …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-369/04

    Hutchison 3G u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-432/15

    Baštová - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - …

  • FG Sachsen, 14.12.2010 - 3 K 1116/10

    Frühstücksleistungen bei Individualübernachtungen mit Frühstück in einem Hotel …

  • BFH, 17.12.2009 - V B 113/08

    Vertragsauslegung durch FG - Haupt- und Nebenleistung - keine Feststellungsklage …

  • FG Düsseldorf, 10.10.2008 - 1 K 1779/06

    Ort der Leistung eines andere Unternehmen bei der Besetzung von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Mehrwertsteuer - Lieferung und Verlegung eines …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-442/05

    Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien …

  • FG Hessen, 09.08.2022 - 1 K 506/20

    Überlassung eines Golfplatzes an einen Golfclub als ein steuerfreier …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-303/16

    Solar Electric Martinique - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des …

  • FG Baden-Württemberg, 24.11.2010 - 14 K 456/07

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b UStG bei …

  • FG Münster, 02.09.2010 - 5 K 882/08

    Besteuerung von Prämien aus im Ausland veranstalteter Reitturniere

  • FG Düsseldorf, 21.04.2010 - 5 K 860/08

    Vorsteuerabzug bei einer umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung; Folgen einer …

  • FG Sachsen, 11.11.2009 - 1 K 1237/08

    Qualifizierung der im Zuge einer Übernahme von radioaktiver Strahlenquellen im …

  • FG Niedersachsen, 19.08.2010 - 16 K 332/09

    Umsatzsteuerliche Einordnung der Beförderung mittels Skilift und der Möglichkeit …

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2009 - 14 K 203/06

    Lieferung eines unbebauten Grundstücks und Leistungen zur schlüsselfertigen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Entnahmen - …

  • FG Nürnberg, 22.11.2011 - 2 K 1131/10

    Verpflegungsleistung während der Hotelübernachtung von Busreisenden als am Ort …

  • FG Köln, 09.06.2011 - 11 K 3311/08

    Vermittlungsleistung; Frage der Annahme einer sog. einheitlichen Leistung bei …

  • FG Niedersachsen, 19.09.2011 - 5 K 319/10

    Ort der Umsatzsteuerbarkeit bei einer Verpflegung von Hotelgästen im Ausland als …

  • FG Niedersachsen, 02.12.2010 - 5 K 140/09

    Besteuerung von Umsätzen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Heißgetränken durch …

  • FG Münster, 21.04.2010 - 5 K 860/08

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verzichts auf die Steuerbefreiung bei …

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Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04 (https://dejure.org/2005,21276)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.05.2005 - C-41/04 (https://dejure.org/2005,21276)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2005 - C-41/04 (https://dejure.org/2005,21276)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Levob Verzekeringen und OV Bank

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Standard-Software - Anpassung an die Bedürfnisse des Käufers - Lieferung oder Dienstleistung

  • EU-Kommission PDF

    Levob Verzekeringen und OV Bank

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Standard-Software - Anpassung an die Bedürfnisse des Käufers - Lieferung oder Dienstleistung

  • EU-Kommission

    Levob Verzekeringen und OV Bank

    Abgaben , Mehrwertsteuer

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04
    Die Feststellung im Urteil Kommission/Frankreich ist vielmehr im Kontext des konkreten Sachverhalts zu sehen.

    {FN:25} - Urteil CPP (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 30), siehe auch Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 173/88 (Henriksen, Slg. 1989, I-2763, Randnrn. 14 bis 16), vom 22. Oktober 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-308/96 und C-94/97 (Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24) und vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 27).

    {FN:29} - Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Fennely vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-76/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, I-251, Nr. 31).

    20), vom 25. Januar 2001 in der Rechtssache C-429/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-637, Randnr. 41) und vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache C-68/03 (Lipjes, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16, betreffend das Verhältnis von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 28b Teil E der Sechsten Richtlinie).

    {FN:36} - Vgl. Urteil SFI (zitiert in Fußnote 32, Randnr. 19 und 20) unter Verweis auf die Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-68/92 (Kommission/Frankreich, Slg. 1993, I-5881, Randnr. 17) und in der Rechtssache C-69/92 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-5907, Randnr. 18) wonach Umsätze im Bereich der Werbung auch vorliegen können, wenn sie nicht von einer Werbeagentur erbracht worden sind.

  • EuGH, 14.07.1977 - 1/77

    Bosch GmbH / Hauptzollamt Hildesheim

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04
    In den beiden älteren Urteilen Bosch{FN-VERWEIS:10} und Brown Boveri{FN-VERWEIS:11} hat sich der Gerichtshof bereits mit einer ähnlich gelagerten Frage im Zusammenhang mit der Bestimmung des Zollwerts befasst.

    Im Urteil Bosch stellte der Gerichtshof fest, dass in den Zollwert einer Maschine nicht der Wert von Patenten auf Verfahren zur Anwendung dieser Maschine einzubeziehen ist, da der gemeinsame Zolltarif nur die Einfuhr körperlicher Gegenstände erfasse, nicht aber die Einfuhr immaterieller Güter wie Verfahrensweisen, Dienstleistungen oder Know-how.{FN-VERWEIS:12}.

    {FN:10} - Urteil vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 1/77 (Bosch, Slg. 1977, 1473).

    {FN:12} - Urteil Bosch (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 4 und 5).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.1996 - C-327/94

    Jürgen Dudda gegen Finanzgericht Bergisch Gladbach. - Sechste …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04
    {FN:23} - In einigen Schlussanträgen klingt sogar eine Tendenz an, in dieser Lage der Praktikabilität den Vorrang vor der Genauigkeit zu geben: vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-231/94 (Faaborg Gelting Linien, Nr. 14), Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 25. April 1996 in der Rechtssache C-327/94 (Dudda, Slg. 1996, I-4595, 4597, Nr. 35) und Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-349/96 (CPP, Slg. 1999, I-976, Nrn. 47 ff.).

    Siehe auch Urteile vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94 (Dudda, Slg. 1996, I-4595, Randnrn.

    {FN:33} - Urteil SPI (zitiert in Fußnote 32, Randnr. 16) und Urteil Dudda (zitiert in Fußnote 32, Randnr. 21).

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04
    Im Urteil Faaborg-Gelting Linien{FN-VERWEIS:30} hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist.

    Für den Restaurantbetrieb, um den es in dem Urteil Faaborg-Gelting Linien ging, hat der Gerichtshof ein Überwiegen der Dienstleistungsanteile angenommen.

    {FN:24} - So wurde im Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-231/94 (Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395) die Lieferung von Speisen und der Restaurant-Service als eine einheitliche Dienstleistung angesehen.

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gesamtheit von Dienstleistungen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04
    {FN:22} - Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 29).

    {FN:23} - In einigen Schlussanträgen klingt sogar eine Tendenz an, in dieser Lage der Praktikabilität den Vorrang vor der Genauigkeit zu geben: vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-231/94 (Faaborg Gelting Linien, Nr. 14), Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 25. April 1996 in der Rechtssache C-327/94 (Dudda, Slg. 1996, I-4595, 4597, Nr. 35) und Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-349/96 (CPP, Slg. 1999, I-976, Nrn. 47 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien A/S gegen Finanzamt Flensburg. - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04
    {FN:23} - In einigen Schlussanträgen klingt sogar eine Tendenz an, in dieser Lage der Praktikabilität den Vorrang vor der Genauigkeit zu geben: vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-231/94 (Faaborg Gelting Linien, Nr. 14), Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 25. April 1996 in der Rechtssache C-327/94 (Dudda, Slg. 1996, I-4595, 4597, Nr. 35) und Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-349/96 (CPP, Slg. 1999, I-976, Nrn. 47 ff.).

    {FN:24} - So wurde im Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-231/94 (Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395) die Lieferung von Speisen und der Restaurant-Service als eine einheitliche Dienstleistung angesehen.

  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin - Mehrwertsteuer - Artikel 26 der Sechsten …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04
    {FN:25} - Urteil CPP (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 30), siehe auch Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 173/88 (Henriksen, Slg. 1989, I-2763, Randnrn. 14 bis 16), vom 22. Oktober 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-308/96 und C-94/97 (Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24) und vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 27).
  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark - "Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04
    {FN:30} - Zitiert in Fußnote 24, Randnr. 12 bis 14; s. a. Urteil CPP (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 28) und Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-150/99, Stockholm Lindöpark, Slg. 2001, I-493, Randnr. 26).
  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04
    {FN:31} - Urteil Faaborg (zitiert in Fußnote 24, Randnr. 16) und Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84 (Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 17).
  • EuGH, 13.07.1989 - 173/88

    Skatteministeriet / Henriksen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04
    {FN:25} - Urteil CPP (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 30), siehe auch Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 173/88 (Henriksen, Slg. 1989, I-2763, Randnrn. 14 bis 16), vom 22. Oktober 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-308/96 und C-94/97 (Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24) und vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 27).
  • EuGH, 15.05.2001 - C-34/99

    Primback - "Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - …

  • EuGH, 27.05.2004 - C-68/03

    Lipjes

  • EuGH, 25.01.2001 - C-429/97

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erstattung …

  • EuGH, 06.03.1997 - C-167/95

    Linthorst, Pouwels en Scheres / Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen …

  • EuGH, 16.09.1997 - C-145/96

    von Hoffmann

  • EuGH, 15.03.2001 - C-108/00

    SPI - "Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames …

  • EuGH, 17.11.1993 - C-68/92

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 17.11.1993 - C-69/92

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 18.04.1991 - C-79/89

    Brown Boveri / Hauptzollamt Mannheim

  • EuG, 06.12.1999 - T-178/99

    Sonia Marion Elder und Robert Dale Elder gegen Kommission der Europäischen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-427/97

    Nuchelmans

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2006 - C-251/05

    Talacre Beach Caravan Sales - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 28 - …

    {FN:23} - Vgl. meine Schlussanträge vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-41/04 (Levob, Slg. 2005, I-0000, Nr. 65).

    Siehe auch Urteil vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-41/04 (Levob, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-410/19

    The Software Incubator - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige …

    Vgl. auch im Zusammenhang mit kundenangepasster Computersoftware Urteil vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (…C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 17 bis 30), und Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, EU:C:2005:292, Nrn. 28 bis 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:81} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, EU:C:2005:292, Nr. 66 und Fn. 23).
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