Rechtsprechung
| EuGH, 01.07.2010 - C-194/08 und C-471/08 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Sozialpolitik Richtlinie 92/85/EWG - Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 3 und Art. 11 Nrn. 1 bis 3 Unmittelbare ...
- Europäischer Gerichtshof
Gassmayr
Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 3 und Art. 11 Nrn. 1 bis 3 - ...
- EU-Kommission
Gassmayr
Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 3 und Art. 11 Nrn. 1 bis 3 - ...
- EU-Kommission
Gassmayr
Sozialpolitik − Richtlinie 92/85/EWG - Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 3 und Art. 11 Nrn. 1 bis 3 ...
- IWW
- Wolters Kluwer
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz; Direktanspruch der Arbeitnehmerin aus der Richtlinie 92/85/EWG; Bemessung des Entgelts während des ...
- Techniker Krankenkasse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz; Direktanspruch der Arbeitnehmerin aus der Richtlinie 92/85/EWG; Bemessung des Entgelts während des ...
- datenbank.nwb.de
Schwangere Arbeitnehmerin, die während ihrer Schwangerschaft beurlaubt ist - Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub - Anspruch auf Zahlung einer Journaldienstzulage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Sozialpolitik - Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmerinnen stehen ihr monatliches Grundentgelt und die Zulagen zu, die an ihre berufliche Stellung anknüpfen
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Gassmayr
Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 3 und Art. 11 Nrn. 1 bis 3 - ...
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gehaltsfortzahlung während Schwangerschaft und Mutterschutz
- arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)
Vergütung von Schwangeren
- haufe.de (Kurzinformation)
EuGH zum Mutterschutz: Wann besteht während eines Beschäftigungsverbots Anspruch auf welche Zulagen?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Bezüge für Arbeitnehmerinnen während Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Grundgehalt und Zulagen auch für Arbeitnehmerinnen während Schwangerschaft und im Mutterschaftsurlaub - Anspruch auf Zulagen zum Ausgleich berufsbedingter Nachteile, die während Schwangerschaft nicht ausgeübt werden könne, besteht nicht
Besprechungen u.ä.
- uni-muenchen.de
, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 9. Mai 2008 - Dr. Susanne Gassmayr gegen Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof - Auslegung von Art. 11 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-194/08
- EuGH, 01.07.2010 - C-194/08 und C-471/08
Papierfundstellen
- EuZW 2010, 712
- NZA 2010, 1113
Wird zitiert von ... (52) Zitiert selbst (22)
- EuGH, 27.10.1998 - C-411/96
Boyle u.a. - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen und deren Gleichbehandlung - …
Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs befinden sich Arbeitnehmerinnen während eines im nationalen Recht vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs nämlich in einer besonderen Situation, die verlangt, dass ihnen ein besonderer Schutz gewährt wird, die jedoch nicht mit der Situation eines Mannes oder mit der einer Frau, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeiten oder sich im Krankheitsurlaub befinden, gleichgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 17, vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C-411/96, Slg. 1998, I-6401, Randnr. 40, sowie Alabaster, Randnr. 46).Der Mutterschaftsurlaub, den die Arbeitnehmerin erhält, soll zum einen den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und zum anderen den Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit nach der Schwangerschaft und der Entbindung gewährleisten (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984, Hofmann, 184/83, Slg. 1984, 3047, Randnr. 25, vom 30. April 1998, Thibault, C-136/95, Slg. 1998, I-2011, Randnr. 25, sowie Boyle u. a., Randnr. 41).
Wie aus der Richtlinie 92/85 und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, wollte der Unionsgesetzgeber gewährleisten, dass die Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs Bezüge mindestens in Höhe der Sozialleistung erhält, die im nationalen Recht der sozialen Sicherheit bei einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorgesehen ist (Urteil Boyle u. a., Randnr. 32).
Bezüge in solcher Höhe müssen den Arbeitnehmerinnen während ihres Mutterschaftsurlaubs unabhängig davon gewährleistet bleiben, ob sie gemäß Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85 in Form einer Sozialleistung, eines Arbeitsentgelts oder einer Kombination aus beiden gewährt werden (Urteile Boyle u. a., Randnr. 33, sowie Lewen, Randnr. 22).
Nach Art. 11 Nrn. 2 und 3 dieser Richtlinie muss ein Arbeitgeber im Fall eines Mutterschaftsurlaubs die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder den Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung gewährleisten, wobei die Bezüge, die den Arbeitnehmerinnen während eines solchen Urlaubs gewährleistet sind, dann, wenn sie in Form einer Sozialleistung, eines Arbeitsentgelts oder gegebenenfalls einer Kombination aus diesen gewährt werden, angemessen im Sinne von Art. 11 Nr. 3 dieser Richtlinie sein müssen (vgl. Urteil Boyle u. a., Randnr. 34).
Hingegen sind unter dem ebenfalls in Art. 11 der Richtlinie enthaltenen Begriff "Sozialleistung" alle Bezüge zu verstehen, die die Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs erhält und die ihr nicht von ihrem Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C-411/96, Slg. 1998, I-6401, Randnr. 31).
Zum Begriff "angemessene Sozialleistung", auf die die Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub nach Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85 Anspruch haben, hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass die in Art. 11 Nr. 3 der Richtlinie enthaltene Definition dieser angemessenen Sozialleistung gewährleisten soll, dass die Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs Bezüge mindestens in Höhe der Sozialleistung erhält, die im nationalen Recht der sozialen Sicherheit bei einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorgesehen ist (Urteil Boyle u. a., Randnr. 32).
Nach dieser Rechtsprechung müssen den Arbeitnehmerinnen während ihres Mutterschaftsurlaubs Bezüge in dieser Höhe unabhängig davon gewährleistet bleiben, ob sie gemäß Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85 in Form einer Sozialleistung, eines Arbeitsentgelts oder einer Kombination aus beiden gewährt werden (Urteil Boyle u. a., Randnr. 33).
- EuGH, 30.03.2004 - C-147/02
Alabaster
Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
Zwar sei im Urteil vom 30. März 2004, Alabaster (C-147/02, Slg. 2004, I-3101), das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit allgemeinen Lohnerhöhungen erläutert worden, doch beziehe sich der von der Betroffenen geltend gemachte Anspruch nicht auf ihren regelmäßigen Monatsbezug, also den Referenzlohn, oder eine allgemeine Erhöhung desselben.Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs befinden sich Arbeitnehmerinnen während eines im nationalen Recht vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs nämlich in einer besonderen Situation, die verlangt, dass ihnen ein besonderer Schutz gewährt wird, die jedoch nicht mit der Situation eines Mannes oder mit der einer Frau, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeiten oder sich im Krankheitsurlaub befinden, gleichgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 17, vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C-411/96, Slg. 1998, I-6401, Randnr. 40, sowie Alabaster, Randnr. 46).
Die Arbeitnehmerinnen können daher nicht aufgrund von Art. 141 EG oder von Art. 11 Nrn. 2 und 3 der Richtlinie 92/85 fordern, dass ihnen während ihres Mutterschaftsurlaubs ihr volles Entgelt weiter gezahlt wird, als ob sie wie die anderen Arbeitnehmer tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeiteten (vgl. in diesem Sinne Urteile Gillespie u. a., Randnr. 20, sowie Alabaster, Randnr. 46).
Dagegen befinden sich die Arbeitnehmerinnen während des in Art. 8 der Richtlinie 92/85 vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs in einer besonderen Situation, die verlangt, dass ihnen ein besonderer Schutz gewährt wird, die jedoch nicht mit der Situation eines Mannes oder mit der einer Frau, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeitet, gleichgesetzt werden kann (vgl. Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 17, und vom 30. März 2004, Alabaster, C-147/02, Slg. 2004, I-3101, Randnr. 46).
- EuGH, 04.10.2001 - C-438/99
DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG …
Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
Die Modalitäten einer solchen Durchführung dürfen sich keinesfalls auf den Inhalt selbst des in Art. 11 Nr. 1 verankerten Rechts erstrecken und können somit weder die Existenz dieses Rechts an Voraussetzungen knüpfen noch dessen Umfang einschränken (vgl. Urteile Parviainen, Randnr. 55, und, in Bezug auf Art. 10 der Richtlinie 92/85, vom 4. Oktober 2001, Jiménez Melgar, C-438/99, Slg. 2001, I-6915, Randnrn.Die Richtlinie 92/85, die auf Art. 118a EG-Vertrag gestützt ist (die Art. 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Art. 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), hindert nämlich einen Mitgliedstaat - wie aus Art. 137 Abs. 4 EG hervorgeht - nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, sofern sie mit diesem Vertrag vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Jiménez Melgar, Randnr. 37).
Die Richtlinie 92/85, die auf der Grundlage von Art. 118a EG-Vertrag (die Art. 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Art. 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) erlassen wurde, hindert die Mitgliedstaaten nämlich, wie sich aus Art. 137 Abs. 4 EG ergibt, nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, sofern diese mit dem Vertrag vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2001, Jiménez Melgar, C-438/99, Slg. 2001, I-6915, Randnr. 37).
- EuGH, 13.02.1996 - C-342/93
Gillespie u.a.
Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs befinden sich Arbeitnehmerinnen während eines im nationalen Recht vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs nämlich in einer besonderen Situation, die verlangt, dass ihnen ein besonderer Schutz gewährt wird, die jedoch nicht mit der Situation eines Mannes oder mit der einer Frau, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeiten oder sich im Krankheitsurlaub befinden, gleichgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 17, vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C-411/96, Slg. 1998, I-6401, Randnr. 40, sowie Alabaster, Randnr. 46).Die Arbeitnehmerinnen können daher nicht aufgrund von Art. 141 EG oder von Art. 11 Nrn. 2 und 3 der Richtlinie 92/85 fordern, dass ihnen während ihres Mutterschaftsurlaubs ihr volles Entgelt weiter gezahlt wird, als ob sie wie die anderen Arbeitnehmer tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeiteten (vgl. in diesem Sinne Urteile Gillespie u. a., Randnr. 20, sowie Alabaster, Randnr. 46).
Dagegen befinden sich die Arbeitnehmerinnen während des in Art. 8 der Richtlinie 92/85 vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs in einer besonderen Situation, die verlangt, dass ihnen ein besonderer Schutz gewährt wird, die jedoch nicht mit der Situation eines Mannes oder mit der einer Frau, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeitet, gleichgesetzt werden kann (vgl. Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 17, und vom 30. März 2004, Alabaster, C-147/02, Slg. 2004, I-3101, Randnr. 46).
- EuGH, 19.11.1998 - C-66/96
Høj Pedersen u.a. - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Entgelt - …
Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
Nur dann, wenn sich ein solcher Wechsel gleichfalls als nicht möglich erweist, wird die betreffende Arbeitnehmerin nach Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie während des gesamten zum Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Zeitraums entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten beurlaubt (Urteile vom 19. November 1998, Høj Pedersen u. a., C-66/96, Slg. 1998, I-7327, Randnr. 57, sowie vom heutigen Tag Parviainen, C-471/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).Nur wenn auch ein solcher Arbeitsplatzwechsel unmöglich ist, wird die betroffene Arbeitnehmerin nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie während des gesamten zum Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit erforderlichen Zeitraums entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten beurlaubt (Urteil vom 19. November 1998, Høj Pedersen u. a., C-66/96, Slg. 1998, I-7327, Randnr. 57).
Zweitens ergibt sich aus Art. 11 Nr. 3 der Richtlinie 92/85 ausdrücklich, dass der darin enthaltene Begriff "angemessene Sozialleistung" nur auf Art. 11 Nr. 2 Buchst. b und damit nur auf Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil Høj Pedersen u. a., Randnr. 39).
- EuGH, 15.04.2008 - C-268/06
Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung …
Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
33 und 34, vgl. auch entsprechend Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 105, und vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 67).Da die Bezüge, die einer Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub zu gewährleisten sind, durch Gesetz festgelegt sind, beeinträchtigt die Anwendung der in Art. 11 Nr. 3 vorgesehenen Obergrenze nicht die Eignung von Art. 11 Nrn. 2 und 3 dieser Richtlinie, von einem Gericht auf einen Sachverhalt angewandt zu werden, über den dieses zu entscheiden hat, und kann daher der genannten Bestimmung nicht ihre hinreichende inhaltliche Bestimmtheit nehmen (vgl. entsprechend Urteil Impact, Randnr. 61).
- EuGH, 26.06.2001 - C-173/99
BECTU - "Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der …
Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
Es ist somit Sache der Mitgliedstaaten, die Durchführungsmodalitäten dieses Anspruchs festzulegen, ohne jedoch bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie und dem Beschäftigungsverhältnis zwischen der schwangeren Arbeitnehmerin und ihrem Arbeitgeber ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 53, und auch Urteil Parviainen, Randnr. 55).Es ist somit Sache der Mitgliedstaaten, die Durchführungsmodalitäten dieses Anspruchs festzulegen, ohne jedoch bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie und dem Beschäftigungsverhältnis zwischen der schwangeren Arbeitnehmerin und ihrem Arbeitgeber ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 53).
- EuGH, 30.03.2000 - C-236/98
JämO - "Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt …
Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass tatsächliche Umstände betreffend die Art der verrichteten Arbeiten und die Bedingungen, unter denen sie verrichtet werden, gegebenenfalls als objektive Faktoren angesehen werden können, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und mögliche Unterschiede beim Entgelt zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne zu Art. 141 EG Urteil vom 30. März 2000, JämO, C-236/98, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 52).Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass tatsächliche Umstände betreffend die Art der verrichteten Arbeiten und die Bedingungen, unter denen sie verrichtet werden, gegebenenfalls als objektive Faktoren angesehen werden können, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und mögliche Unterschiede beim Entgelt zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne zu Art. 141 EG Urteil vom 30. März 2000, JämO, C-236/98, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 52).
- EuGH, 21.10.1999 - C-333/97
Lewen - "Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Weihnachtsgratifikation - …
Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
Im Gegensatz zu der im Urteil vom 21. Oktober 1999, Lewen (C-333/97, Slg. 1999, I-7243), in Frage stehenden Weihnachtsgratifikation betreffe der vorliegende Fall jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der tatsächlich erbrachten Leistungen ausbezahlte Journaldienstvergütungen.Bezüge in solcher Höhe müssen den Arbeitnehmerinnen während ihres Mutterschaftsurlaubs unabhängig davon gewährleistet bleiben, ob sie gemäß Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85 in Form einer Sozialleistung, eines Arbeitsentgelts oder einer Kombination aus beiden gewährt werden (Urteile Boyle u. a., Randnr. 33, sowie Lewen, Randnr. 22).
- EuGH, 01.02.2005 - C-203/03
Kommission / Österreich
Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
Der Unionsgesetzgeber hat mit dem Erlass dieser Richtlinie ein System der Beurteilung und Mitteilung der Risiken sowie das Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch eine solche Arbeitnehmerin eingeführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2005, Kommission/Österreich, C-203/03, Slg. 2005, I-935, Randnr. 44).Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber, da bestimmte Tätigkeiten mit einem besonderen Risiko verbunden sein können, dass die schwangere Arbeitnehmerin, die Wöchnerin oder die stillende Arbeitnehmerin gefährlichen Agenzien, Verfahren oder Arbeitsbedingungen wie den in Anhang I der Richtlinie 92/85 aufgeführten ausgesetzt ist, die die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden, mit dem Erlass dieser Richtlinie ein System der Beurteilung und Mitteilung der Risiken sowie das Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten eingeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2005, Kommission/Österreich, C-203/03, Slg. 2005, I-935, Randnr. 44).
- EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.
- EuGH, 05.10.2004 - C-397/01
BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE …
- EuGH, 12.07.1984 - 184/83
Hofmann / Barmer Ersatzkasse
- EuGH, 30.04.1998 - C-136/95
Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés / Thibault - …
- EuGH, 19.01.1982 - 8/81
Becker
- EuGH, 06.03.2007 - C-338/04
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN …
- EuGH, 27.02.2003 - C-320/01
Busch - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Artikel 2 Absatz 1 der …
- EuGH, 26.06.2007 - C-305/05
DAS RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN WIRD NICHT DADURCH VERLETZT, DASS …
- EuGH, 17.07.2008 - C-226/07
Flughafen Köln / Bonn - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche …
- EuGH, 13.07.2000 - C-36/99
Idéal tourisme - "Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - …
- EuGH, 26.10.2006 - C-317/05
G. Pohl-Boskamp - Richtlinie 89/105/EWG - Artikel 6 Nummern 1 und 2 - …
- EuGH, 17.09.1996 - C-246/94
Cooperativa Agricola Zootecnica S. Antonio u.a. / Amministrazione delle Finanze …
- EuGH, 28.10.2020 - C-321/19
Die Kosten der Verkehrspolizei dürfen bei der Berechnung der Mautgebühren für die …
Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (Urteil vom 1. Juli 2010, Gassmayr, C-194/08, EU:C:2010:386, Rn. 45). - BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15
Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur …
Diese liegt nur vor, wenn die Bestimmung weder unter einem Vorbehalt steht noch mit einer Bedingung versehen ist und ihrem Wesen nach keiner weiteren Maßnahme des Mitgliedstaates bedarf (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - C-194/08 [ECLI:EU:C:2010:386] - Gassmayr, Rn. 45). - BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16
Pensionskassenrente - Leistungskürzung - Insolvenz des Arbeitgebers …
Rn. 29 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne jedoch in den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. etwa EuGH 1. Juli 2010 - C-194/08 - [Gassmayr] Rn. 44 mwN).Sie sei hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlege (vgl. etwa EuGH 1. Juli 2010 - C-194/08 - [Gassmayr] Rn. 45 mwN).
- EuGH, 10.12.2020 - C-488/18
Golfclub Schloss Igling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …
Rn. 28 Sie ist hinreichend genau, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (Urteil vom 1. Juli 2010, Gassmayr, C-194/08, EU:C:2010:386, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BAG, 14.10.2020 - 7 AZR 286/18
Betriebsratsmitglied - Personalgestellung - equal-pay
Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH 1. Juli 2010 - C-194/08 - [Gassmayr] Rn. 44 f. mwN). - VGH Baden-Württemberg, 17.12.2015 - 4 S 1211/14
Beamtenversorgung; Berücksichtigung von Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr
Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 -, Gassmayr, Slg. 2010, I-6281, RdNr. 44 f. m.w.N.). - BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10
Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen …
Diese Systementscheidung darf aber nicht über daran anknüpfende Regeln wie die der VBLS a.F. zu Lasten von Müttern gehen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 1. Juli 2010, Rs. C-194/08, Gassmayr; Urteil vom 13. Januar 2005, Rs. C-356/03, Mayer). - BAG, 19.05.2021 - 5 AZR 378/20
Lohnsteuerklasse eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
Rn. 25 (2) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits erkannt, dass Art. 11 Nr. 2 der Richtlinie 92/85/EWG dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die den Anspruch einer Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub auf ein Arbeitsentgelt vorsehen, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie in einem Referenzzeitraum vor Beginn dieses Urlaubs unter Ausschluss einer Zulage bezogen hat (vgl. EuGH 1. Juli 2010 - C-194/08 - Rn. 91).Die Arbeitnehmerinnen können nicht aufgrund von Art. 141 EG oder von Art. 11 Nr. 2 und 3 der Richtlinie 92/85/EWG fordern, dass ihnen während ihres Mutterschaftsurlaubs ihr volles Entgelt weitergezahlt wird, als ob sie wie die anderen Arbeitnehmer tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeiteten (…EuGH 14. Juli 2016 - C-335/15 - Rn. 31; 1. Juli 2010 - C-194/08 - Rn. 82).
Art. 11 Nr. 2 und 3 der Richtlinie 92/85/EWG sehen nur einen Mindestschutz in Bezug auf den Entgeltanspruch der schwangeren Arbeitnehmerinnen vor, die während ihres Mutterschaftsurlaubs nach Art. 8 dieser Richtlinie beurlaubt sind (vgl. EuGH 1. Juli 2010 - C-194/08 - Rn. 88).
- BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 10.09
Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft; …
Sie ist hinreichend genau, wenn sie die Verpflichtung gegenüber dem Einzelnen unmissverständlich festlegt (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - Rs. C-194/08, Gassmayr - EuGRZ 2010, 296). - BVerwG, 29.04.2026 - 1 WB 27.25
Vorlagebeschluss von Fragen zum Vaterschaftsurlaub an den EuGH
Die bestehenden Regelungen schränken den Gestaltungsspielraum des Bundes so weit ein, dass man den Anspruch auf Bezahlung oder Vergütung des Vaterschaftsurlaubs aus Art. 8 Abs. 2 VR ebenso wie beim Mutterschutz hinsichtlich des Schuldners als hinreichend genau und inhaltlich unbedingt ansehen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - C-194/08 [ECLI:EU:C:2010:386], Gassmayr - Rn. 48 ff.). - BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 168/10
Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-115/09
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen - …
- BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 21.09
Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft haben seit Juli 2009 Anspruch auf den …
- LAG Niedersachsen, 20.02.2023 - 1 Sa 702/22
Mutterschutzlohn; Provision; Berechnung; variable Vergütung
- EuGH, 14.07.2016 - C-335/15
Ornano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 119 EG-Vertrag …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-512/11
TSN - Mutterschaftsurlaub - Richtlinie 92/85/EWG - Voraussetzungen der vollen …
- EuGH, 15.09.2011 - C-155/10
Das Entgelt, das den Linienpiloten während ihres Jahresurlaubs gezahlt wird, muss …
- BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 684/10
Hinterbliebenenversorgung für einen eingetragenen Lebenspartner eines …
- BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 47.09
Hinterbliebenenversorgung; Alimentation; Lebenspartner; eingetragene …
- EuGH, 14.01.2021 - C-387/19
RTS infra und Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuG, 02.09.2026 - T-413/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-321/19
Bundesrepublik Deutschland (Détermination des taux des péages pour l'utilisation …
- OVG Sachsen, 23.04.2013 - 2 A 150/12
Rechtmäßigkeit eines Besoldungssystems von Beamten unter dem Blickwinkel der …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2017 - C-326/15
DNB Banka - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der …
- BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 52.09
Auslandsdienstbezüge; Auslandszuschlag; Lebenspartner; eingetragene …
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 - 4 S 1773/09
Witwergeld für überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-609/17
TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2026 - C-354/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Freier Warenverkehr - Art. 34 …
- BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 56.09
Verwendung im Ausland; Abordnung; Auslandsdienstort; Auslandstrennungsgeld; …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-65/14
Rosselle - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Sicherheit und …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-741/22
Casino de Spa u. a. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 - 4 S 797/12
Lebenspartnerschaft; Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufen 1 …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-155/10
Williams u.a. - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 der …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-819/19
Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2013 - C-539/12
Lock - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Mitarbeiter, der neben einem …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-17/17
Hampshire - Vorabentscheidungsverfahren - Schutz von Arbeitnehmern bei …
- OVG Bremen, 16.05.2013 - 2 A 409/05
Hinterbliebenenversorgung bei eingetragener Lebenspartnerschaft - …
- OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 81/15
Anzeigepflicht; Äquivalenzgrundsatz; Beamter; Effektivitätsgrundsatz; …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-209/22
Rayonna prokuratura Lovech, TO Lukovit (Fouille corporelle) - Vorlage zur …
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.2020 - 4 S 685/20
Schichtzulage für der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten des …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-577/16
Trinseo Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/87/EG - …
- OLG Hamburg, 21.12.2017 - 5 U 67/17
Wettbewerbsverstoß: Inverkehrbringen und Bewerben einer Zigarette mit einem …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-531/15
Otero Ramos - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG - Gleichbehandlung männlicher …
- OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 83/15
Beamte; Familienzuschlag; Lebenspartnerschaft; Verjährung
- VG Ansbach, 12.11.2013 - AN 1 K 13.01386
Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-73/23
Chaudfontaine Loisirs - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer …
- VG Ansbach, 30.04.2013 - AN 1 K 13.00448
Eingetragene Lebenspartnerschaft
- VG Minden, 26.06.2013 - 10 K 2165/12
Gewährung von Familienzuschlag an einen in einer eingetragenen …
- OVG Sachsen, 20.01.2011 - 2 A 627/08
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- VG Köln, 27.09.2013 - 9 K 2164/12
Verstoß der Beschränkung des Familienzuschlags auf Verheiratete gegen die …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-386/18
Coöperatieve Producentenorganisatie en Beheersgroep Texel - Vorlage zur …
- VG Halle, 25.08.2010 - 5 A 209/09
Ausgleichszulage für Beamtin nach Elternzeit
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Rechtsprechung
| EuGH, 01.07.2010 - C-471/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Nr. 1 Umsetzung einer Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft auf einen ...
- Europäischer Gerichtshof
Parviainen
Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Nr. 1 - Umsetzung einer Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft ...
- EU-Kommission
Parviainen
Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Nr. 1 - Umsetzung einer Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft ...
- EU-Kommission
Parviainen
Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG − Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz − Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Nr. 1 − Umsetzung einer Arbeitnehmerin während ihrer ...
- Wolters Kluwer
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz; Entgeltsanspruch bei Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft; Sanna Maria ...
- rechtsportal.de
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz; Entgeltsanspruch bei Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft; Sanna Maria ...
- datenbank.nwb.de
Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Parviainen
Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Nr. 1 - Umsetzung einer Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft auf ...
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmerinnen stehen ihr monatliches Grundentgelt und die Zulagen zu, die an ihre berufliche Stellung anknüpfen
Besprechungen u.ä.
- uni-muenchen.de
, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin käräjäoikeus (Finnland) eingereicht am 4. November 2008 - Sanna Maria Parviainen / Finnair Oyj
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Helsingin Käräjäoikeus - Auslegung des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-471/08
- EuGH, 01.07.2010 - C-471/08
Papierfundstellen
- EuZW 2010, 707
- NZA 2010, 1284
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 27.10.1998 - C-411/96
Boyle u.a. - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen und deren Gleichbehandlung - …
Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-471/08
Hingegen sind unter dem ebenfalls in Art. 11 der Richtlinie enthaltenen Begriff "Sozialleistung" alle Bezüge zu verstehen, die die Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs erhält und die ihr nicht von ihrem Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C-411/96, Slg. 1998, I-6401, Randnr. 31).Rn. 36 Zum Begriff "angemessene Sozialleistung", auf die die Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub nach Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85 Anspruch haben, hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass die in Art. 11 Nr. 3 der Richtlinie enthaltene Definition dieser angemessenen Sozialleistung gewährleisten soll, dass die Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs Bezüge mindestens in Höhe der Sozialleistung erhält, die im nationalen Recht der sozialen Sicherheit bei einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorgesehen ist (Urteil Boyle u. a., Randnr. 32).
Rn. 37 Nach dieser Rechtsprechung müssen den Arbeitnehmerinnen während ihres Mutterschaftsurlaubs Bezüge in dieser Höhe unabhängig davon gewährleistet bleiben, ob sie gemäß Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85 in Form einer Sozialleistung, eines Arbeitsentgelts oder einer Kombination aus beiden gewährt werden (Urteil Boyle u. a., Randnr. 33).
- EuGH, 19.11.1998 - C-66/96
Høj Pedersen u.a. - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Entgelt - …
Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-471/08
Rn. 32 Nur wenn auch ein solcher Arbeitsplatzwechsel unmöglich ist, wird die betroffene Arbeitnehmerin nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie während des gesamten zum Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit erforderlichen Zeitraums entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten beurlaubt (Urteil vom 19. November 1998, Høj Pedersen u. a., C-66/96, Slg. 1998, I-7327, Randnr. 57).Rn. 41 Zweitens ergibt sich aus Art. 11 Nr. 3 der Richtlinie 92/85 ausdrücklich, dass der darin enthaltene Begriff "angemessene Sozialleistung" nur auf Art. 11 Nr. 2 Buchst. b und damit nur auf Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil Høj Pedersen u. a., Randnr. 39).
- EuGH, 04.10.2001 - C-438/99
DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG …
Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-471/08
Rn. 64 Die Richtlinie 92/85, die auf der Grundlage von Art. 118a EG-Vertrag (die Art. 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Art. 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) erlassen wurde, hindert die Mitgliedstaaten nämlich, wie sich aus Art. 137 Abs. 4 EG ergibt, nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, sofern diese mit dem Vertrag vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2001, Jiménez Melgar, C-438/99, Slg. 2001, I-6915, Randnr. 37).
- EuGH, 26.06.2001 - C-173/99
BECTU - "Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der …
Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-471/08
Es ist somit Sache der Mitgliedstaaten, die Durchführungsmodalitäten dieses Anspruchs festzulegen, ohne jedoch bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie und dem Beschäftigungsverhältnis zwischen der schwangeren Arbeitnehmerin und ihrem Arbeitgeber ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 53). - EuGH, 30.03.2000 - C-236/98
JämO - "Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt …
Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-471/08
Rn. 52 Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass tatsächliche Umstände betreffend die Art der verrichteten Arbeiten und die Bedingungen, unter denen sie verrichtet werden, gegebenenfalls als objektive Faktoren angesehen werden können, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und mögliche Unterschiede beim Entgelt zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne zu Art. 141 EG Urteil vom 30. März 2000, JämO, C-236/98, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 52). - EuGH, 13.02.1996 - C-342/93
Gillespie u.a.
Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-471/08
Rn. 40 Dagegen befinden sich die Arbeitnehmerinnen während des in Art. 8 der Richtlinie 92/85 vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs in einer besonderen Situation, die verlangt, dass ihnen ein besonderer Schutz gewährt wird, die jedoch nicht mit der Situation eines Mannes oder mit der einer Frau, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeitet, gleichgesetzt werden kann (vgl. Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 17, und vom 30. März 2004, Alabaster, C-147/02, Slg. 2004, I-3101, Randnr. 46). - EuGH, 01.02.2005 - C-203/03
Kommission / Österreich
Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-471/08
Rn. 30 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber, da bestimmte Tätigkeiten mit einem besonderen Risiko verbunden sein können, dass die schwangere Arbeitnehmerin, die Wöchnerin oder die stillende Arbeitnehmerin gefährlichen Agenzien, Verfahren oder Arbeitsbedingungen wie den in Anhang I der Richtlinie 92/85 aufgeführten ausgesetzt ist, die die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden, mit dem Erlass dieser Richtlinie ein System der Beurteilung und Mitteilung der Risiken sowie das Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten eingeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2005, Kommission/Österreich, C-203/03, Slg. 2005, I-935, Randnr. 44). - EuGH, 30.03.2004 - C-147/02
Alabaster
Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-471/08
Rn. 40 Dagegen befinden sich die Arbeitnehmerinnen während des in Art. 8 der Richtlinie 92/85 vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs in einer besonderen Situation, die verlangt, dass ihnen ein besonderer Schutz gewährt wird, die jedoch nicht mit der Situation eines Mannes oder mit der einer Frau, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeitet, gleichgesetzt werden kann (vgl. Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 17, und vom 30. März 2004, Alabaster, C-147/02, Slg. 2004, I-3101, Randnr. 46).
- EuGH, 22.05.2014 - C-539/12
Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt …
Daher sind gegebenenfalls die Zulagen, die an seine leitende Position, die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit und an seine beruflichen Qualifikationen anknüpfen, fortzuzahlen (vgl. in diesem Sinne Urteile Parviainen, C-471/08, EU:C:2010:391, Rn. 73, sowie Williams u. a., EU:C:2011:588, Rn. 27). - BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 168/10
Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn
Ohne dass die jeweiligen Rechtsgrundlagen unmittelbar vergleichbar mit der Entsende-Richtlinie wären, lässt sich doch erkennen, dass zum Beispiel der aus Art. 11 Nr. 1 der Richtlinie 92/85/EWG erwachsende Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts während eines schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingten Beschäftigungsverbotes in jedem Fall das monatliche Grundgehalt sowie diejenigen Bestandteile des Entgeltes oder der Zulagen umfassen muss, die an die berufliche Stellung der Arbeitnehmerin anknüpfen, wie etwa eine leitende Position, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die berufliche Qualifikation, nicht dagegen die Entgeltbestandteile oder Zulagen, die davon abhängen, dass die betroffene Arbeitnehmerin bestimmte Tätigkeiten unter besonderen Umständen ausübt, und mit denen im Wesentlichen die mit der Ausübung der Tätigkeiten verbundenen Nachteile ausgeglichen werden sollen (…EuGH 1. Juli 2010 - C-194/08 - [Gassmayr] Rn. 65, 72, AP EWG-Richtlinie Nr. 92/85 Nr. 11; 1. Juli 2010 - C-471/08 - [Parviainen] Rn. 60, 61, AP EWG-Richtlinie Nr. 92/85 Nr. 12). - EuGH, 15.09.2011 - C-155/10
Das Entgelt, das den Linienpiloten während ihres Jahresurlaubs gezahlt wird, muss …
Daher waren die Zulagen, die an ihre leitende Position, die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und an ihre beruflichen Qualifikationen anknüpfen, fortzuzahlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Parviainen, C-471/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 73).Rn. 30 Daher hindert keine Bestimmung des Unionsrechts die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die Sozialpartner daran, über den von der Unionsregelung garantierten Mindestschutz des Arbeitnehmers hinauszugehen und die Fortzahlung sämtlicher Bestandteile des Gesamtentgelts vorzusehen, auf die der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit Anspruch hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Parviainen, Randnr. 63).
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-531/15
Otero Ramos - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG - Gleichbehandlung männlicher …
{FN:35} - Vgl. elfter Erwägungsgrund der Richtlinie 92/85 und Urteil vom 1. Juli 2010, Parviainen (C-471/08, EU:C:2010:391, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:36} - Urteil vom 1. Juli 2010, Parviainen (C-471/08, EU:C:2010:391, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:48} - Urteil vom 1. Juli 2010, Parviainen (C-471/08, EU:C:2010:391, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-512/11
TSN - Mutterschaftsurlaub - Richtlinie 92/85/EWG - Voraussetzungen der vollen …
{FN:24} - Vgl. Urteil vom 1. Juli 2010, Parviainen (C-471/08, Slg. 2010, I-6533, Randnr. 51).{FN:39} - Urteil Parviainen (zitiert in Fn. 24).
- EuGH, 14.07.2016 - C-335/15
Ornano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 119 EG-Vertrag …
Hingegen sind unter dem ebenfalls in Art. 11 der Richtlinie enthaltenen Begriff "Sozialleistung" alle Bezüge zu verstehen, die die Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs erhält und die ihr nicht von ihrem Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C-411/96, EU:C:1998:506, Rn. 31, und vom 1. Juli 2010, Parviainen, C-471/08, EU:C:2010:391, Rn. 35). - Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2013 - C-539/12
Lock - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Mitarbeiter, der neben einem …
{FN:19} - Vgl. Urteile vom 1. Juli 2010, Parviainen (C-471/08, Slg. 2010, I-6533), bzw. Gassmayr (C-194/08, Slg. 2010, I-6281). - Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-363/12
Nach Auffassung von Generalanwalt Wahl lässt sich für Eltern eines im Rahmen …
{FN:21} - Vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a. (C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 17), vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a. (C-411/96, Slg. 1998, I-6410, Randnr. 40), vom 30. März 2004, Alabaster (C-147/02, Slg. 2004, I-3101, Randnr. 46), vom 8. September 2005, McKenna (C-191/03, Slg. 2005, I-7631, Randnr. 50), und vom 1. Juli 2010, Parviainen (C-471/08, Slg. 2010, I-6533, Randnr. 40). - Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-41/17
González Castro - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und Gesundheit von …
{FN:46} Urteil vom 1. Juli 2010, Parviainen (C-471/08, EU:C:2010:391, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-65/14
Rosselle - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Sicherheit und …
{FN:31} - Vgl. Urteile Gillespie u. a. (…EU:C:1996:46, Rn. 17), Abdoulaye u. a. (…C-218/98, EU:C:1999:424, Rn. 20), Alabaster (…C-147/02, EU:C:2004:192, Rn. 46) und Parviainen (C-471/08, EU:C:2010:391, Rn. 40).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-471/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Parviainen
Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 5 und 11 Nr. 1 - Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder des Anspruchs auf eine angemessene ...
- EU-Kommission
Parviainen
Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 5 und 11 Nr. 1 - Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder des Anspruchs auf eine ...
- EU-Kommission
Parviainen
Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz − Richtlinie 92/85/EWG − Art. 5 und 11 Nr. 1 − Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder des Anspruchs ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-471/08
- EuGH, 01.07.2010 - C-471/08
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 27.10.1998 - C-411/96
Boyle u.a. - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen und deren Gleichbehandlung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-471/08
Rn. 48 Insoweit verweise ich darauf, dass der Gerichtshof im Urteil Boyle u. a. davon ausgegangen ist, dass das Adjektiv "angemessen" sich nicht nur auf den Ausdruck "Sozialleistung" in Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85 bezieht, sondern auf den "Wortlaut des Art. 11 insgesamt", d. h. unter Einschluss insbesondere von Art. 11 Nr. 1 dieser Richtlinie.{FN:8} - Urteil vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a. (C-411/96, Slg. 1998, I-6401).
- EuGH, 18.12.2007 - C-341/05
Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit …
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{FN:6} - Vgl. hierzu Nr. 160 meiner Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri (C-341/05, Slg. 2007, I-11767), ergangen ist. - EuGH, 16.07.2009 - C-12/08
Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-471/08
{FN:3} - Urteil vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling (C-12/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.02.1996 - C-342/93
Gillespie u.a.
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{FN:10} - Urteil vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a. (C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnrn. - EuGH, 08.07.1999 - C-234/97
Fernández de Bobadilla - "Anerkennung von Diplomen Restaurator von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-471/08
{FN:5} - Für andere Richtlinien aus dem Sozialbereich vgl. Urteile vom 30. Januar 1985, Kommission/Dänemark (143/83, Slg. 1985, 427, Randnrn. 8 und 9), vom 10. Juli 1986, Kommission/Italien (235/84, Slg. 1986, 2291, Randnr. 20), vom 8. Juli 1999, Fernández de Bobadilla (C-234/97, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 19) sowie vom 18. Dezember 2008, Ruben Andersen (C-306/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 25). - EuGH, 18.12.2008 - C-306/07
Ruben Andersen - Unterrichtung der Arbeitnehmer - Richtlinie 91/533/EWG - Art. 8 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-471/08
{FN:5} - Für andere Richtlinien aus dem Sozialbereich vgl. Urteile vom 30. Januar 1985, Kommission/Dänemark (143/83, Slg. 1985, 427, Randnrn. 8 und 9), vom 10. Juli 1986, Kommission/Italien (235/84, Slg. 1986, 2291, Randnr. 20), vom 8. Juli 1999, Fernández de Bobadilla (C-234/97, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 19) sowie vom 18. Dezember 2008, Ruben Andersen (C-306/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 25). - EuGH, 30.01.1985 - 143/83
Kommission / Denmark
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-471/08
{FN:5} - Für andere Richtlinien aus dem Sozialbereich vgl. Urteile vom 30. Januar 1985, Kommission/Dänemark (143/83, Slg. 1985, 427, Randnrn. 8 und 9), vom 10. Juli 1986, Kommission/Italien (235/84, Slg. 1986, 2291, Randnr. 20), vom 8. Juli 1999, Fernández de Bobadilla (C-234/97, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 19) sowie vom 18. Dezember 2008, Ruben Andersen (C-306/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 25). - EuGH, 10.07.1986 - 235/84
Kommission / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-471/08
{FN:5} - Für andere Richtlinien aus dem Sozialbereich vgl. Urteile vom 30. Januar 1985, Kommission/Dänemark (143/83, Slg. 1985, 427, Randnrn. 8 und 9), vom 10. Juli 1986, Kommission/Italien (235/84, Slg. 1986, 2291, Randnr. 20), vom 8. Juli 1999, Fernández de Bobadilla (C-234/97, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 19) sowie vom 18. Dezember 2008, Ruben Andersen (C-306/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 25). - Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-194/08
Gassmayr
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{FN:14} - Vgl. insbesondere Nr. 18 seiner Schlussanträge vom 3. September 2009 in jener Rechtssache (C-194/08, noch anhängig).
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