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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 10.03.2022 - C-498/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,4525
EuGH, 10.03.2022 - C-498/20 (https://dejure.org/2022,4525)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2022 - C-498/20 (https://dejure.org/2022,4525)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2022 - C-498/20 (https://dejure.org/2022,4525)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    BMA Nederland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, ...

Besprechungen u.ä.

  • heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Brüssel-Ia und der Rom-II Verordnung

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2739
  • ZIP 2022, 646
  • NZG 2022, 1026
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
    Rn. 29 Daher beruht die besondere Zuständigkeitsregel, die diese Bestimmung abweichend von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz in Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorsieht, darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 49, …und vom 24. November 2020, Wikingerhof, C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 28).

    Rn. 30 Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 50).

    Dieser Ort war in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB (C-147/12, EU:C:2013:490), ergangen ist, offenbar der des Sitzes dieser Gesellschaft (Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
    Rn. 35 Dagegen ist der Schaden, der jedem einzelnen Gläubiger der insolventen Gesellschaft mittelbar entstanden ist, für die Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf die Klage des Insolvenzverwalters im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe zur Verwertung der Insolvenzmasse unerheblich (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba, C-220/88, EU:C:1990:8, Rn. 21).

    Rn. 59 Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zuständigkeit für Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort ist, an dem sich der ursprüngliche Schaden der unmittelbar betroffenen Personen zeigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba, C-220/88, EU:C:1990:8, Rn. 22).

  • EuGH, 12.05.2021 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
    Dies ist bei Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens in geänderter Fassung und der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits der Fall (Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, die es dem Kläger erlaubt, seine Klage aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, autonom und eng auszulegen ist (Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.02.2019 - C-535/17

    NK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
    Rn. 23 Das vorlegende Gericht räumt ein, dass es in Anbetracht des Urteils vom 6. Februar 2019, NK (C-535/17, EU:C:2019:96), einen Fehler begangen habe, indem es sich nach der Verordnung 2015/848 für zuständig erklärt habe.

    Der Gerichtshof habe sich im Urteil vom 6. Februar 2019, NK (C-535/17, EU:C:2019:96), zu diesen Punkten nicht geäußert und insoweit bestünden berechtigte Zweifel.

  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
    Rn. 60 Im Einklang mit den im siebten Erwägungsgrund der Rom-II-Verordnung vorgesehenen Kohärenzanforderungen ist diese Rechtsprechung auch bei der Auslegung dieser Verordnung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 43).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-190/20

    DocMorris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verschreibungspflichtige …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
    Auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen der Form nach auf die Auslegung einer bestimmten Unionsrechtsvorschrift beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nämlich nicht daran, ihm alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.12.2015 - C-350/14

    Lazar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
    Rn. 58 Der Gerichtshof hat insoweit bereits festgestellt, dass dann, wenn festgestellt werden kann, dass ein unmittelbarer Schaden eingetreten ist, der Ort, an dem dieser unmittelbare Schaden eingetreten ist, unabhängig von den indirekten Schadensfolgen der unerlaubten Handlung der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2015, Lazar, C-350/14, EU:C:2015:802, Rn. 25).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-18/02

    DFDS Torline

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
    Rn. 39 Da der Gerichtshof im Übrigen bereits klargestellt hat, dass auch reine Feststellungsklagen, die als Grundlage für spätere Schadensersatzklagen dienen, unter Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Februar 2004, DFDS Torline, C-18/02, EU:C:2004:74, Rn. 28), ist davon auszugehen, dass es für die Feststellung der Zuständigkeit nach dieser Bestimmung unerheblich ist, dass im Rahmen einer Verbandsklage eines Insolvenzverwalters die individuelle Lage jedes einzelnen Gläubigers, der sich zum Zweck seiner Entschädigung auf die auf diese Klage hin ergangene Entscheidung stützen kann, nicht geprüft wird.
  • EuGH, 03.10.2019 - C-272/18

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
    Rn. 52 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf den entsprechenden in Art. 1 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (…ABl. 2008, L 177, S. 6) vorgesehenen Ausschluss von Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung entschieden hat, dass er ausschließlich deren organisatorische Aspekte betrifft (Urteil vom 3. Oktober 2019, Verein für Konsumenteninformation, C-272/18, EU:C:2019:827, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-521/14

    SOVAG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
    Rn. 46 Es ist davon auszugehen, dass eine gegenteilige Auslegung dieser Bestimmung den ihr zugrunde liegenden Zielen zuwiderliefe, zum einen Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen, und zum anderen im Interesse einer geordneten Rechtspflege einen Gerichtsstand vorzusehen, der auf der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, SOVAG, C-521/14, EU:C:2016:41, Rn. 38).
  • EuGH, 24.11.2020 - C-59/19

    Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor …

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im …

  • EuGH, 15.01.2026 - C-77/24

    Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines …

    Rn. 24 Da jedoch die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Geschäftsführer als solche für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person ebenso wie diejenige von Rechnungsprüfern gegenüber einer Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern bei der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom-II-Verordnung keine organisatorischen Aspekte dieser Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen sind, ist die Tragweite des in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlusses anhand eines funktionellen Kriteriums zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C-498/20, EU:C:2022:173, Rn. 53).

    Rn. 26 Da das mit diesem Ausschluss verfolgte Ziel im Willen des Unionsgesetzgebers liegt, die Aspekte, für die aufgrund ihrer Verbindung mit der Funktionsweise und dem Handeln einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person eine spezifische Lösung vorgesehen ist, unter das einheitliche Statut der lex societatis zu fassen, ist in jedem Fall zu prüfen, ob ein außervertragliches Schuldverhältnis der Gesellschafter, Organe oder Rechnungsprüfer nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom-II-Verordnung im Gesellschaftsrecht oder außerhalb dessen begründet ist (Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C-498/20, EU:C:2022:173, Rn. 54).

    Rn. 28 So hat der Gerichtshof speziell in Bezug auf die Verletzung von Sorgfaltspflichten bereits entschieden, dass danach zu unterscheiden ist, ob es sich um die spezifische Sorgfaltspflicht handelt, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Organ und der Gesellschaft ergibt und nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung fällt, oder aber um die allgemeine Sorgfaltspflicht erga omnes, die darunter fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C-498/20, EU:C:2022:173, Rn. 55).

    Rn. 40 Im Einklang mit den im siebten Erwägungsgrund der Rom-II-Verordnung vorgesehenen Kohärenzanforderungen ist diese Rechtsprechung auch bei der Auslegung dieser Verordnung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C-498/20, EU:C:2022:173, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Zwar kann sich nach Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat insbesondere aus einem zwischen den Parteien bereits bestehenden Rechtsverhältnis - etwa einem Vertrag - ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung eine enge Verbindung aufweist, es ist aber darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer solchen Verbindung für sich genommen nicht ausreicht, um die Anwendung des nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 anzuwendenden Rechts auszuschließen und keine automatische Anwendung des Vertragsstatuts auf die außervertragliche Haftung erlaubt, da das angerufene Gericht über einen Spielraum bei der Beurteilung verfügt, ob zwischen dem außervertraglichen Schuldverhältnis und dem Staat, dessen Rechtsordnung das bereits bestehende Rechtsverhältnis regelt, eine enge Verbindung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C-498/20, EU:C:2022:173, Rn. 63 bis 65).

  • BGH, 28.09.2023 - III ZB 25/21

    Gestattungsverfahren zur Bestandsdatenauskunft durch Anbieter von Telemedien: …

    Die damit verbundene Heranziehung nationaler Regelungskonzepte würde dem Grundsatz der autonomen Auslegung der unionsrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften sowie den von der EuGVVO verfolgten Zielen der Vereinheitlichung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und der Rechtssicherheit zuwiderlaufen (…vgl. EuGH, NJW 2013, 2099 Rn. 34 f;… NZKart 2018, 357 Rn. 54 f; jew. zu Art. 5 Abs. 3 EuGVVO aF; NJW 2022, 2739 Rn. 37 f).
  • EuGH, 22.02.2024 - C-81/23

    FCA Italy und FPT Industrial - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Rn. 23 Zur Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, die es dem Kläger abweichend von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz (Art. 4 der Verordnung) erlaubt, seine Klage aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, autonom und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C-498/20, EU:C:2022:173, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 24 Diese besondere Zuständigkeitsregel beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C-498/20, EU:C:2022:173, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C-498/20, EU:C:2022:173, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-34/24

    Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims - Vorlage zur …

    {FN:16} Urteile vom 19. September 1995, Marinari (…C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 18), vom 16. Mai 2013, Melzer (…C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 34 und 35), und vom 10. März 2022, BMA Nederland (C-498/20, EU:C:2022:173, im Folgenden: Urteil BMA Nederland, Rn. 38).

    {FN:17} Urteil BMA Nederland (…Rn. 38).

    In der Rechtssache, in der das Urteil BMA Nederland ergangen ist, hatte eine Stiftung zur Wahrnehmung kollektiver Interessen geklagt.

    {FN:56} Urteil BMA Nederland.

  • OLG München, 12.08.2026 - 7 U 472/22

    Auskunftsanspruch, faktischer Geschäftsführer, internationale Zuständigkeit, …

    Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit d Rom-II-VO ist die Tragweite dieser Bereichsausnahme anhand eines funktionellen Kriteriums zu bestimmen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.03.2022 - C-498/20, Rdnr. 53).

    Im ersteren Fall greift die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit d Rom-II-VO, im letzteren Fall nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 10.03.2022 - C-498/20, Rdnr. 55).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-568/20

    H Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Rn. 22 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 gemäß ihrem 34. Erwägungsgrund die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen von 1968 ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C-498/20, EU:C:2022:173, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2024 - 22 U 1/21

    Schadensersatz aus einem Schiffsunfall auf dem Rhein

    Denn - worauf der Senat bereits unter dem 22.08.2023 (unter 2.2.3.) hingewiesen hat - das auf das außervertragliche Schuldverhältnis anwendbare Recht ist nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, also der Staat, in dem die Sache beschädigt wurde (Erwägungsgrund (18) S. 2), bei dem hier gegebenen Unfall auf dem Rhein bei Speyer mithin deutsches Recht (vgl. EuGH…, Urteil vom 10. Dezember 2015 - C-350/14 - [juris Rn. 25]; Urteil vom 10. März 2022 - C-498/20 - [juris Rn. 59];… MüKoBGB/Junker, 8. Aufl. 2021, Rom II-VO Art. 4 Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-77/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    {FN:7} Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland (C-498/20, im Folgenden: Urteil BMA Nederland, EU:C:2022:173, Rn. 54).
  • BGH, 18.04.2023 - II ZR 184/21

    Schadensersatzklage aufgrund eines existenzvernichtenden Eingriffs

    Bei der Prüfung, ob eine offensichtlich engere Verbindung besteht, verfügt das Gericht über einen Beurteilungsspielraum (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2022 - C-498/20, ECLI:EU:C:2022:173 Rn. 65- BMA Nederland [zu Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, "Rom II", ABl.
  • BGH, 09.07.2024 - XI ZR 344/22

    Beurteilungsspielraum des Gerichts bei der Prüfung einer offensichtlich engeren …

    Bei der Prüfung, ob eine offensichtlich engere Verbindung besteht, verfügt das Gericht aber über einen Beurteilungsspielraum (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2022 - C-498/20, ZRI 2022, 321 Rn. 65 - BMA Nederland; BGH, Beschluss vom 18. April 2023 - II ZR 184/21, ZRI 2023, 486, 487).
  • OLG Frankfurt, 12.12.2023 - 5 U 207/21

    Zur international-privatrechtlichen Qualifikation der Vorstandshaftung nach §§ 92 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-90/22

    Gjensidige - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2026 - C-712/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20   

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https://dejure.org/2021,43507
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.10.2021 - C-498/20 (https://dejure.org/2021,43507)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    BMA Nederland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit im Bereich außervertraglicher Haftung - Klage des Insolvenzverwalters gegen einen ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit im Bereich außervertraglicher Haftung - Klage des Insolvenzverwalters gegen einen ...

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20
    Diese Haftung war in § 18 in Kapitel 25 des Aktiebolagslag (schwedisches Gesetz über Aktiengesellschaften) vorgesehen, der im Urteil ÖFAB geprüft wurde.

    Die Stichting sieht Parallelen zum Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB (C-147/12, EU:C:2013:490, im Folgenden: Urteil ÖFAB).

    Sie hebt die Unterschiede zwischen der vorliegenden Rechtssache und der, in der das Urteil ÖFAB ergangen ist, hervor, und verneint, dass ihre (mutmaßliche) Haftung unter das Gesellschaftsrecht falle.

  • EuGH, 10.12.2015 - C-350/14

    Lazar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20
    {FN:19} Urteil vom 10. Dezember 2015, Lazar (C-350/14, EU:C:2015:802, Rn. 21).

    {FN:40} Urteil vom 10. Dezember 2015 (C-350/14, EU:C:2015:802).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20
    Die Kommission setzt diesen Ort unter Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 52), mit dem Sitz der Gesellschaft gleich: vgl. Rn. 34 ihrer schriftlichen Erklärungen.
  • EuGH, 10.12.2015 - C-594/14

    Kornhaas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20
    {FN:23} Oder gegebenenfalls Insolvenzstatut: vgl., ebenfalls zur persönlichen Haftung der Geschäftsführer einer Gesellschaft, Urteil vom 10. Dezember 2015, Kornhaas (C-594/14, EU:C:2015:806).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20
    {FN:25} Urteile vom 8. Mai 2019, Kerr (C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 33 und 34), und vom 3. Oktober 2019, Verein für Konsumenteninformation (…C-272/18, EU:C:2019:827, Rn. 35 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20
    {FN:57} Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:388, Nr. 78): Er schließt es, wenn auch in einem anderen Kontext, nicht aus, bei der Bestimmung des auf die unerlaubte Handlung anwendbaren Rechts das Recht zu berücksichtigen, das andere Parteien als der jetzige Kläger und der jetzige Beklagte für ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis gewählt haben.
  • EuGH, 03.10.2019 - C-272/18

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20
    {FN:25} Urteile vom 8. Mai 2019, Kerr (…C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 33 und 34), und vom 3. Oktober 2019, Verein für Konsumenteninformation (C-272/18, EU:C:2019:827, Rn. 35 ff.).
  • EuGH, 07.04.2016 - C-483/14

    KA Finanz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom - Anwendbares …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20
    {FN:21} Bericht über das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von Mario Giuliano und Paul Lagarde (…ABl. 1980, C 282, S. 1, im Folgenden: Bericht), insbesondere S. 12. Vgl. auch Urteil vom 7. April 2016, KA Finanz (C-483/14, EU:C:2016:205, Rn. 52).
  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20
    {FN:35} Urteil vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba (C-220/88, EU:C:1990:8, im Folgenden: Urteil Dumez France und Tracoba).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20
    {FN:22} In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-272/18, EU:C:2019:679, Rn. 47) hat Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ausgeführt, dass es "[i]n Ermangelung einheitlicher und vollständiger Regelungen, die im Unionsrecht für Gesellschaften gelten, … schwierig oder sogar unmöglich [ist], erschöpfend zu definieren, was eine unter das Gesellschaftsrecht und das Gesellschaftsstatut fallende Frage darstellt.
  • EuGH, 16.01.2014 - C-45/13

    Kainz - Vorabentscheidungsersuchen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und …

  • EuGH, 03.10.2019 - C-208/18

    Petruchová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • EuGH, 31.01.2019 - C-149/18

    Da Silva Martins - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • EuGH, 06.02.2019 - C-535/17

    NK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

  • BGH, 25.01.2022 - II ZR 215/20

    Tatrichterliche Ermittlung des in einem anderen Staat geltenden Rechts; …

    Rn. 12 bb) Der Europäische Gerichtshof hat bislang nicht abschließend entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Direktanspruch der Gläubiger gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 Buchst d) Rom-II-VO fällt (vgl. Generalanwalt Sánchez-Bordona, Schlussanträge vom 28. Oktober 2021 - C-498/20, ECLI:EU:C:2021:888 = BeckRS 2021, 32089 - BMA Rn. 56 ff.).

    Auch kann dem gesetzestechnischen Standort der Haftungsvorschrift im Kapitalgesellschaftsrecht allenfalls indizielle Bedeutung für ein Eingreifen der Bereichsausnahme zugebilligt werden (vgl. Generalanwalt Sánchez-Bordona, Schlussanträge vom 28. Oktober 2021 - C-498/20, ECLI:EU:C:2021:888 = BeckRS 2021, 32089 Rn. 59, 61 - BMA).

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